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Behindertentestament – Wirksamkeit

Landgericht Essen, Az.: 2 O 321/14, Urteil vom 03.12.2015

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist als Träger der Sozialhilfe gegenüber Herrn L, dem Sohn der am … in T verstorbenen Frau L1 (im Folgenden: Erblasserin), zur Gewährung von Eingliederungshilfe – stationär – verpflichtet. Bei dem Beklagten zu 1. handelt es sich um den Ehemann der Erblasserin, bei den Beklagten zu 2. und 3. um die Geschwister des Leistungsberechtigten L. Bei diesem liegt eine geistige Behinderung in Form von Trisomie 21 vor.

Der Beklagte zu 1. und die Erblasserin haben zu deren Lebzeiten am 17.12.2000 gemeinschaftlich ein sog. Behindertentestament verfasst, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage K2 Bezug genommen wird. Hiernach und entsprechend dem nach dem Tode der Erblasserin vom Amtsgericht I unter dem 02.05.2011 erteilten Erbschein wurde die Erblasserin von dem Beklagte zu 1. zu 0,25-Anteil, von dem Beklagten zu 2. und der Beklagten zu 3. zu je 0,30625-Anteil und von dem Leistungsberechtigten L zu einem Anteil von 0,1375 beerbt. Letzterer war in dem Testament vom 17.12.2000 in allen Erbfällen als nicht befreiter Vorerbe eingesetzt und es war eine Testamentsvollstreckung angeordnet worden. Gemäß der testamentarischen Regelung soll der Testamentsvollstrecker dafür sorgen, dass das Erbe des Herrn L ihm möglichst erhalten bleibt und er in den Genuss der Erträge kommt, ohne dass ihm andere Zuwendungen und insbesondere staatliche Leistungen verloren gehen. Des weiteren war angeordnet, dass für den Fall, dass Zuwendungen des Testamentsvollstreckers gegen dessen Willen auf staatliche Leistungen angerechnet werden, die Zuwendungen einzustellen sind. Darüber hinaus ist in Ziffer III 5. des Testaments geregelt: „Sollte ein Teil dieses Testaments unwirksam sein, so soll es im Übrigen seine Wirksamkeit behalten. Sollte dieses Testament, aus welchem Grund auch immer insgesamt unwirksam sein, so soll unser Sohn L jedenfalls nur sein Pflichtteil erhalten.“

Behindertentestament – Wirksamkeit
Behindertentestament – Wirksamkeit

Der Kläger wendet im Rahmen der Eingliederungshilfe durchschnittlich monatlich 1.803,06 € auf und beziffert mit der Klageschrift vom 30.12.2014 seine Ausgaben von insgesamt 109.581,98 €, denen Einnahmen von 3.132,72 € gegenüber stehen. Insgesamt ergibt sich hieraus ein Betrag zu Lasten des Klägers von 106.449,26 € (Stand: 19.12.2014).

Der Kläger ist der Auffassung, der Leistungsberechtigte habe unter Zugrundelegung der vorprozessual erhaltenen Auskünfte, die allerdings unvollständig seien, nach dem Tod der Erblasserin Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüche von mindestens 934.317,20 €. Vor dem Hintergrund der Annahme, dass der Kläger Sozialhilfeleistungen voraussichtlich bis zum Jahre 2047 erbringen müsse, werde das um den Pflichtteilsanspruch vermehrte Vermögen des Leistungsberechtigten voraussichtlich bis zu dessen Lebensende ausreichen, um die Kosten der stationären Eingliederungshilfe zu tragen. Vor diesem Hintergrund sei – auch unter Beachtung der bisher zu dieser Thematik ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes – im vorliegenden Fall das sog. Behindertentestament vom 17.12.2000 als sittenwidrig im Sinne von § 138 BGB und damit nichtig anzusehen. Hieraus folge, dass der Leistungsberechtigte als Pflichtteilsberechtigter und die Beklagten zur umfassenden Auskunftserteilung verpflichtet seien.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger, der die Ansprüche des Leistungsberechtigten mit Schreiben vom 25.09.2014 auf sich übergeleitet hat, von den Beklagten als Erben mit den Anträgen aus der Klageschrift zu 1. bis 3. im Wege der Stufenklage in der ersten Stufe Auskunftserteilung, in der zweiten Stufe die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und in der dritten Stufe nach Auskunftserteilung die Zahlung eines Betrages von 106.449,26 € nebst Zinsen. Daneben verlangt er mit dem Antrag zu 4. die Feststellung, dass Herrn L ein Pflichteilsrecht nach seiner Mutter zusteht.

In der mündlichen Verhandlung am 03.12.2015 hat der Kläger die Anträge zu 1. und 4. gestellt und beantragt demgemäß,

1. die Beklagten im Wege der Stufenklage in der ersten Stufe zu verurteilen, Auskunft über den Bestand des Nachlasses der am … verstorbenen Erblasserin L1 zum 13.04.2010 zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines Verzeichnisses gem. § 260 Abs. 1 i. V. m. § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB, wobei das Verzeichnis insbesondere folgende Angaben zum Bestand des Nachlasses enthält:

a) Auskunft über alle Vermögensgegenstände, insbesondere

(1) Angaben zu allen beim Erbfall vorhandenen Sachen und Forderungen (Aktiva), nämlich zu:

sämtlichen Giro-, Spar- und Prämienkonten, Wertpapieren, Depots und Schließfächern, sowie zu allen sonstigen Zahlungs- und Herausgabeforderungen gegen Banken und Sparkassen;

allen Versicherungsverträgen, insbesondere solche mit Unfall- und Lebensversicherungen;

sonstigen Vermögensgegenständen wie z. B. PKW’s, Schmuck, Wertpapieren, Hausrat, Grundstücken, Wohn- und Teileigentum, Teilzeit-Wohnrechten im Sinne des § 481 BGB sowie Erbbaurechten;

allen Urkunden über Leistungen der Sozialversicherungsträger aus Anlass des Todes;

(2) Auskunft zu allen beim Erbfall vorhandenen Nachlassverbindlichenkeiten (Passiva);

b) Auskunft zu allen Schenkungen einschließlich etwaiger Anstands- und Pflichtschenkungen, die die Erblasserin in den letzten 10 Jahren vor ihrem Tode an Dritte oder die Beklagten zu 2 und 3 oder ohne zeitliche Beschränkung an den Beklagten zu 1 vorgenommen hat.

4. festzustellen, dass Herrn L, geb. am …, ein Pflichtteilsrecht nach seiner Mutter, Frau L1, zusteht.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten stellen die Aktivlegitimation des Klägers in Abrede und machen geltend, die Überleitungsanzeige gehe ins Leere, weil nur die Ausschlagung der Erbschaft durch den Leistungsberechtigten zu Pflichtteilsansprüchen führen könne und das Ausschlagungsrecht, von dem der Leistungsberechtigte bisher keinen Gebrauch gemacht habe, als höchstpersönliches Recht nicht der Überleitung unterliege. Der Leistungsberechtigte sei auch Erbe geworden, weil entgegen der Auffassung des Klägers das zu Grunde liegende Testament nicht als sittenwidrig und damit nichtig anzusehen sei. Im Übrigen seien etwaige Pflichtteilsansprüche bereits verjährt, zumindest aber verwirkt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die mit ihnen überreichten Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Ungeachtet der Frage, ob der Kläger etwaige Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche des Leistungsberechtigten wirksam auf sich überleiten konnte, steht dem Kläger der klageweise im Rahmen der Stufenklage mit dem Antrag zu 1. geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht zu. Der Leistungsberechtigte ist auf der Basis des Testaments vom 17.12.2000 Erbe geworden. Er ist kein Pflichtteilsberechtigter im Sinne von § 2314 BGB.

Das Testament vom 17.12.2000 verstößt nicht gegen § 138 Abs. 1 BGB und hat rechtlichen Bestand. Was die grundsätzliche Zulässigkeit und Wirksamkeit des sog. Behindertentestaments angeht, verweist das Gericht auf die von beiden Parteien zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, schließt sich dessen Auffassung an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auch auf die zitierten Begründungen der entsprechenden Entscheidungen Bezug.

Der Auffassung des Klägers, es handele sich bei der hier im Streit befindlichen Konstellation um einen Ausnahmefall im Sinne der Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 21.03.1990 und 20.10.1993, weil der Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe (Subsidiaritätsprinzip) in einem gegen die guten Sitten verstoßenden Bereich unterlaufen werde, ist nicht zu folgen. Zutreffend ist, dass der Bundesgerichtshof in den genannten Entscheidungen Ausnahmen von der Unbedenklichkeit des Behindertentestaments zumindest nicht ausgeschlossen hat. Allerdings hält das Gericht die hierfür angedachten Kriterien nicht für hinreichend greifbar und geeignet. Ob es sich um ein „beträchtliches“ Vermögen handelt, unterliegt je nach dem Blickwinkel des Betrachters einer rein subjektiven Bewertung; ob der im vorliegenden Fall im Raume stehende Nachlasswert von noch unter einer Millionen Euro schon an sich hierfür ausreicht, erscheint zumindest als stark zweifelhaft. Auch das zweite von Klägerseite angeführte Kriterium, dass der Pflichtteil des Behinderten so groß wäre, dass daraus – oder sogar nur aus den Früchten – seine Versorgung sichergestellt wäre, erscheint dem Gericht nicht als geeignet, um die Sittenwidrigkeit des Testaments festzustellen. Zum einen zeigt der Hinweis auf die Früchte („sogar nur“), dass der Wert des Nachlasses und damit des Plichtteils in einer Größenordnung liegen muss, die die Verhältnisse im vorliegenden Fall erheblich übersteigt. Zum anderen erscheint es als höchst zweifelhaft, die Frage des Ausmaßes der Sicherstellung der Versorgung durch den Pflichtteil überhaupt zur Abgrenzung der Sittenwidrigkeit von der Wirksamkeit des Behindertentestaments heranzuziehen. Denn letztlich findet sowohl bei großen Vermögen und Nachlässen als auch schon bei solchen im „kleineren“ Bereich im Rahmen der Nachlassregelungen durch ein sog. Behindertentestaments immer eine Benachteiligung des Trägers der Sozialhilfe durch die Ausnutzung der privatrechlichen Gestaltungsmöglichkeiten statt. Dieses mag man als tragbar oder als missbilligenswert (im Sinne eines „Austricksens“ des Sozialhilfeträgers) erachten. Letztlich handelt es sich mehr um eine (rechts-)politische Entscheidung als um die Anwendung einer zivilrechtlichen Norm, je nach Größe und Umfang des drohenden Schadens. Wenn die Ausnutzung der Gestaltungsmöglichkeiten (aus guten Gründen vom Bundesgerichtshof gebilligt) aber nicht im Ganzen verstellt werden soll, muss dieses dann auch flächendeckend erfolgen, um nicht den Eindruck zu erwecken, es solle ab einer bestimmten Größenordnung versteckt eine Art Vermögenssteuer erhoben werden.

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen erweist sich auch das Feststellungbegehren (Klageantrag zu 4.) als nicht gerechtfertigt. Der Leistungsberechtigte ist als Erbe und nicht als pflichtteilsberechtigte Person anzusehen.

Da mit der vorstehenden Entscheidung und Abweisung der Klageanträge zu 1. und 4. eine Entscheidung über weiteren Anträge (Stufen Nr. 2 und Nr. 3) hinfällig geworden ist, ist der Rechtsstreit mit dem vorliegenden Urteil in dieser Instanz insgesamt abzuschließen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

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