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Risiken eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments

In den meisten Fällen wollen Ehepartner nicht nur über ihre Lebensgemeinschaft gemeinsam bestimmen, sondern auch nach dem Tod eines Ehepartners die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Überlebenden geklärt wissen. So soll in aller Regel dem überlebenden Ehegatten das gemeinsam erarbeitete Vermögen erhalten bleiben. Um diesem Wunsch Rechnung zu tragen haben Eheleute die Möglichkeit, ein gemeinschaftliches Ehegattentestament zu errichten. Dort können sie ihre Vermögensnachfolge gemäß § 2265 BGB gemeinsam regeln.

Das Berliner Testament

Risiken bei einem Ehegattentestament
Risiken bei einem Ehegattentestament

Solch ein gemeinschaftliches Testament kann ausschließlich von Ehegatten und von eingetragenen Lebenspartnern errichtet werden. Bei einem klassischen Ehegattentestament setzen sich die Eheleute gegenseitig zu alleinigen Erben und bestimmen darüber hinaus, dass nach dem Tode des längerlebenden Ehegatten der gemeinsame Nachlass einem Dritten, meistens den gemeinsamen Kindern, zufallen soll. Durch solch ein „Berliner Testament“ soll die Versorgung des länger lebenden Ehegatten sichergestellt werden. Zudem wird hierdurch gewährleistet, dass nach dem Tode des zweitversterbenden Ehepartners das während der Ehe angehäufte Vermögen den gemeinsamen Kindern zu Gute kommen soll. Trotz all dieser Vorteile sollte ein Berliner Testament nicht vorschnell verfügt werden, da einige versteckte Gefahren lauern.

Die Ansprüche der Pflichtteilberechtigten

Da nach dieser Konstruktion der überlebende Ehepartner Alleinerbe wird, werden die pflichtteilberechtigten Kinder der Eheleute automatisch enterbt. Dies hat zur Folge, dass die Kinder ihren Pflichtteil sofort nach dem Tod des ersten Elternteils beanspruchen können. Die Ehegatten gehen hier oftmals wie selbstverständlich davon aus, dass ihre Kinder mit der Erbfolgeregelung einverstanden sind. Die Praxis zeigt jedoch, dass die Kinder häufig bereits nach dem ersten Erbfall auf ihren Pflichtteilanspruch bestehen. Darüber hinaus entstehen durch ein Berliner Testament erhebliche steuerliche Nachteile. So wird ein Freibetrag der Kinder beim Erbfall des erstverstorbenen Ehepartners überhaupt nicht genutzt. Dies spielt vor allem bei großen Vermögen eine wichtige Rolle.

Die Bindungswirkung des gemeinsamen Testaments

Ein weiteres Problem des Berliner Testaments kann dessen gegenseitige Bindungswirkung sein. Nach dem Tod des zuerst versterbenden Partners ist der überlebende Ehepartner regelmäßig an zentrale Verfügungen in dem gemeinsam errichteten Testament gebunden. Der überlebende Ehepartner kann also nach dem Tod des anderen das gemeinsame Testament nicht mehr abändern, widerrufen oder die Erbfolge neu nach seinem Geschmack festlegen. Dies gilt auch dann, wenn das Bedürfnis für eine abweichende Regelung besonders groß ist. Deshalb sollte darauf geachtet werden, dass das Testament eine sogenannte Öffnungsklausel enthält.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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