Erbschaft bei Hartz-IV-Empfänger
Unter Umständen müssen Erben eines Hartz-IV-Empfängers dessen erhaltene Sozialleistungen zurückzahlen, sofern die erhaltenen Sozialleistungen des Hartz-IV-Empfängers über 1.700,00 Euro lagen, da für die Erben das sog. Schonvermögen des Hartz-IV-Empfängers nicht gilt (SG Berlin, Urteil vom 24.05.2011, Az: S 149 AS 21300/08). Der Antritt einer Erbschaft sollte daher immer sehr genau überdacht werden.



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