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Wann benötige ich einen Erbschein und wie wird er beantragt?

Sinn und Zweck eines Erbscheins

Über die Aufgaben und die Wirkung eines Erbscheins halten sich weit verbreitete Missverständnisse, die sich kaum aus der Welt schaffen lassen. Viele juristische Laien nehmen an, dass ein Erbschein ein Erbrecht begründet und darüber hinaus angibt, was der Inhaber des Scheins erbt. Dies ist beides so nicht richtig. Ein Erbschein ist vielmehr ein vom Nachlassgericht ausgestelltes Zeugnis, aus dem hervorgeht, wer Erbe geworden ist. Zudem soll der Erbschein den Umfang des Erbrechts der betreffenden Person bezeugen. Es wird also Auskunft darüber gegeben, ob eine Person Alleinerbe geworden ist oder ob es noch weitere Miterben gibt. Aus dem Erbschein ist hingegen nicht ersichtlich, welche Gegenstände zum Nachlass gehören.

Wer einen Erbschein benötigt

Erbschein - Wer muss einen beantragen?
Ein Erbschein ist ein amtliches Zeugnis in Form einer öffentlichen Urkunde nach § 417 ZPO, das für den Rechtsverkehr feststellt, wer Erbe ist. Foto: djedzura / Bigstock

Der Erbschein dient mithin als eine Art Ausweispapier gegenüber Dritten. Dem legitimen Rechtsnachfolger wird ermöglicht, über das geerbte Vermögen zu verfügen. Solch ein Erbnachweis ist allerdings nur erforderlich, wenn der Verstorbene kein notarielles Testament und auch keinen Erbvertrag hinterlassen hat. Die Beantragung eines Erbscheins ist in der Regel nur vonnöten, falls der Erblasser gar kein oder lediglich ein privatschriftliches Testament hinterlassen hat. Liegt kein notarielles Testament vor, obwohl in der Erbmasse ein Grundstück ist, bedarf es auf jeden Fall eines Erbscheins. In diesem Fall fordert das Grundbuchamt für die Umschreibung des Grundstücks auf den Erben die Vorlage des Erbscheins. Oftmals verlangen auch Banken, Versicherungen oder Behörden einen Nachweis des Erbrechts mittels eines Erbscheins. Außerdem ist ein Erbschein sachgerecht, wenn ein Unternehmen Bestandteil der Erbmasse ist oder mehrere Testamente aufgetaucht sind.

Die Beantragung des Erbscheins

Für die Ausstellung des Erbscheins ist grundsätzlich ein Rechtspfleger bei dem Amtsgericht zuständig, in dessen Zuständigkeitsgebiet der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz hatte. Dieses Gericht nennt man Nachlassgericht. Zudem kann die Ausstellung auch über einen Notar beantragt werden. Antragsberechtigt sind neben dem Erben Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter, Nachlass­insolvenz­verwalter und Gläubiger zur Zwangsvollstreckung gegen den Erben. Sie alle haben die Möglichkeit, einen Erbschein auf den Namen des Erben zu beantragen. Obwohl bei der Antragsstellung keine besondere Form zu beachten ist, muss der Antrag dennoch bestimmte Inhalte haben. Der Antragsteller muss beispielsweise angeben, an welchem Tag der Erblasser verstorben ist, ob man kraft Gesetz oder kraft gewillkürter Erbfolge erbt, ob und welche Testamente oder sonstige letztwillige Verfügungen vom Erblasser erstellt wurden und ob weitere Personen existieren, die den Antragsteller in seinem Erbrecht einschränken können.

Die Kosten des Erbscheins

Es gilt zu beachten, dass die Erteilung eines Erbscheins immer mit Kosten verbunden ist. Die Kosten des Verfahrens, die sich aus den Gerichtskosten und gegebenenfalls aus den Rechtsanwaltskosten zusammensetzen, kann man nicht pauschal angeben. Gemäß des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) richten sich die Kosten des Erbscheins nach dem Wert des Erbrechts und somit nach dem Nachlasswert. Beträgt der Geschäftswert des Nachlasses zum Beispiel 50.000 Euro, muss der Antragsteller nach dem GNotKG mit einer Gebühr von 165 Euro rechnen. Des Weiteren fällt in aller Regel noch eine Gebühr für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, mit der die Angaben im Antrag glaubhaft gemacht werden, an.

Die Ausstellung des Erbscheins

Wird ein Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge beantragt oder ist das vorgelegte Testament eindeutig und nicht bestritten, erteilt das Nachlassgericht den Erbschein, ohne größere Untersuchungen anzustellen. Bei strittigen oder problematischen Verfahren sollte man sich jedoch so früh wie möglich juristischen Rat einholen. Die kostengünstigste Variante ist immer jene, die möglichst früh die richtigen Weichen stellt. Bei einer unrichtigen Erteilung eines Erbscheins bleibt dem Betroffenen immer noch der Antrag zum Nachlassgericht, einen bereits erteilten Erbschein für unwirksam zu erklären.

Erfahren Sie mehr zur Beantragung eines Erbscheins auf: https://www.notar-drkotz.de/erbschein-beantragen/

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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