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	<title>Erbrecht Siegen</title>
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	<description>Info rund um das Erbrecht</description>
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		<title>Haftung für psychische Beeinträchtigungen nach Unfalltod naher Angehöriger</title>
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		<pubDate>Sat, 19 Nov 2011 10:24:16 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Haftung für psychische Beeinträchtigungen nach Unfalltod naher Angehöriger....]]></description>
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		<title>Erbschaft bei Hartz-IV-Empfänger</title>
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		<pubDate>Fri, 07 Oct 2011 17:52:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Unter Umständen müssen Erben eines Hartz-IV-Empfängers dessen erhaltene Sozialleistungen zurückzahlen, sofern die erhaltenen Sozialleistungen des Hartz-IV-Empfängers über 1.700,00 Euro lagen, da für die Erben das sog. Schonvermögen des Hartz-IV-Empfängers nicht gilt (SG Berlin, Urteil vom 24.05.2011, Az: S 149 AS 21300/08). Der Antritt einer Erbschaft sollte daher immer sehr genau überdacht werden.]]></description>
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		<title>Handschriftliches Testament – spätere Änderungen</title>
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		<pubDate>Thu, 22 Sep 2011 17:22:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Artikel und News]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. Die zwingend erforderliche Unterschrift muss grundsätzlich am Schluss des Textes stehen; Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, die Identifikation des Erblassers zu ermöglichen, zu dokumentieren, dass der Erblasser sich zu dem über der Unterschrift befindlichen Text bekennt, sowie den Urkundentext räumlich abzuschließen und damit vor nachträglichen Ergänzungen und Zusätzen zu sichern.....]]></description>
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		<title>Scheidung</title>
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		<pubDate>Sun, 26 Jun 2011 17:44:37 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Aktuelle Artikel und News]]></category>

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		<description><![CDATA[Scheidung:

Das Erbrecht des Ehegatten ist ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunkt des Erbfalles die Voraussetzungen für eine Scheidung gegeben waren oder wenn der Erblasser bereits die Scheidung beantragt oder dem Scheidungsantrag zugestimmt hat.]]></description>
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		<title>Pflichtteilsergaenzungsanspruch</title>
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		<pubDate>Sun, 26 Jun 2011 17:43:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Artikel und News]]></category>

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		<description><![CDATA[Pflichtteilsergänzungsanspruch:....]]></description>
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		<title>Erbvertrag</title>
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		<pubDate>Sun, 26 Jun 2011 17:42:38 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Aktuelle Artikel und News]]></category>

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		<description><![CDATA[Erbvertrag:

Bei einem Erbvertrag handelt es sich um einen Vertrag über den Nachlass des Erblassers mit Dritten. Der Erbvertrag kann – im Gegensatz zum Testament &#8211; nicht mehr ohne weiteres widerrufen werden. Ein Erbvertrag ist sinnvoll, wenn die Erben gewisse „Planungssicherheiten“ haben möchten. Er muss notariell beurkundet werden.]]></description>
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		<title>Erbschein</title>
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		<pubDate>Sun, 26 Jun 2011 17:41:24 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Erbschein:

Den Erbschein beantragt man beim zuständigen Nachlassgericht (letzter Wohnsitz des Verstorbenen). Im Erbschein werden die Erben mit ihrem jeweiligen Erbanteil aufgeführt (z.B. Alleinerbe oder Miterbe mit Erbanteilsangabe).]]></description>
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		<title>Testamentsanfechtung</title>
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		<pubDate>Sun, 26 Jun 2011 17:39:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Artikel und News]]></category>

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		<description><![CDATA[Testamentsanfechtung:

Ein Testament kann unter bestimmten Voraussetzungen von denjenigen Personen angefochten werden, die bei Aufhebung des Testaments erben würden. Für eine wirksame Testamentsanfechtung muss jedoch ein Anfechtungsgrund (Irrtum des Erblassers) vorliegen.]]></description>
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		<title>Testament</title>
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		<pubDate>Sun, 26 Jun 2011 17:37:57 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Aktuelle Artikel und News]]></category>

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		<description><![CDATA[Testament:

Errichtet man kein Testament, so gilt im Todesfall die gesetzliche Erbfolge. Man sollte jedoch ein Testament errichten. In diesem kann man z.B. die gesetzliche Erbfolge ändern. Man kann auch selbst entscheiden, welche Personen man in einem Testament berücksichtigt. Das Testament kann eigenhändig (eigenhändig geschrieben und unterschrieben – ein Verstoß führt zur Formnichtigkeit!) oder notariell errichtet werden. Beispiel eines eigenhändigen Testaments: „Ich, Vorname Nachname (geborene/r), geboren am Datum, setzte hiermit Vorname Nachname zum alleinigen Erben meines gesamten Vermögens ein.....]]></description>
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		<title>Pflichtteilsanspruch</title>
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		<pubDate>Sun, 26 Jun 2011 17:32:30 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Aktuelle Artikel und News]]></category>

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		<description><![CDATA[Pflichtteilsanspruch:

Wird ein Erbe durch eine „Verfügung von Todeswegen“ von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen (enterbt), so kann er von den Erben die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil verlangen (§ 2303 BGB – reiner Geldanspruch). Eine Pflichtteilsentziehung ist nur in wenigen Ausnahmefällen möglich. Nach §§ 2333 ff. BGB besteht in den Fällen der versuchten Tötung des Erblassers oder eines Angehörigen; der körperlichen Misshandlung des Erblassers oder eines Angehörigen; eines schweren vorsätzlichen Verbrechens/Vergehens gegenüber dem Erblasser, der böswilligen Verletzung der Unterhaltspflicht und des ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels des Erben, die Möglichkeit diesem den Pflichtteil zu entziehen. Ein Erblasser kann die gesetzlichen Pflichtteilsregelungen nicht dadurch umgehen, dass er den Pflichtteilsberechtigten zu einem geringeren Bruchteil als Erben einsetzt. Der Pflichtteilsanspruch verjährt ab Kenntniserlangung vom Erbfall innerhalb von 3 Jahren, spätestens jedoch nach 30 Jahren.]]></description>
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		<title>Nachlassverbindlichkeiten</title>
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		<pubDate>Sun, 26 Jun 2011 16:34:57 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Aktuelle Artikel und News]]></category>

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		<description><![CDATA[Nachlassverbindlichkeiten:....]]></description>
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		<title>Erbengemeinschaft</title>
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		<pubDate>Sun, 26 Jun 2011 16:33:39 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Erbengemeinschaft:

Gibt es mehrere Erben, so bilden diese eine sog. Miterbengemeinschaft. Der gesamte Nachlass steht den Erben gemeinschaftlich zu. D.h. ein einzelner Erbe hat keinen Anspruch auf einen bestimmten Nachlassgegenstand. Die Erben können über den Nachlass nur gemeinschaftlich verfügen (§ 2033 BGB). Auch die Nachlassverwaltung durch die Erben erfolgt gemeinschaftlich. Können sich die Erben hinsichtlich der Erbaufteilung nicht einigen, so kann jeder Erbe die Erbauseinandersetzung, d.h. die Aufhebung der Erbengemeinschaft, fordern. Es kommt sodann im schlimmsten Fall zu einer Teilungsversteigerung der vorhandenen Sachwerte durch das Gericht und anschließend zu einer anteiligen Verteilung des Nachlasses an die Erben.....]]></description>
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		<title>Erbvertrag &#8211; Anfechtung wegen Irrtums</title>
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		<pubDate>Wed, 15 Jun 2011 15:28:11 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Erbvertrag – Anfechtung wegen Irrtums....]]></description>
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		<title>Erbannahme und Erbausschlagung</title>
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		<pubDate>Wed, 15 Jun 2011 14:10:39 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Aktuelle Artikel und News]]></category>

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		<description><![CDATA[Erbannahme und Erbausschlagung:....]]></description>
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		<title>Berliner Testament</title>
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		<pubDate>Tue, 14 Jun 2011 16:08:04 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[Aktuelle Urteile und Gesetze]]></category>

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		<description><![CDATA[Berliner Testament:

Ehegatten können ein gemeinschaftliches Testament  errichten (§ 2265 BGB). Hierfür reicht es aus, dass ein Ehegatte den Testamentstext eigenhändig schreibt, sodann unterschreibt und der andere Ehegatte daraufhin ebenfalls unterschreibt. Bei einem Berliner Testament setzen sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmten für den zweiten Erbfall die gemeinsamen Kinder oder einen Dritten als sog. Schlusserben. Beispiel für ein Berliner Testament: „Wir setzen uns gegenseitig zu alleinigen und unbeschränkten Erben ein. Schlusserben nach dem Tod des letztversterbenden Ehegatten sind unsere gemeinsamen Kinder zu gleichen Teilen. Verlangt eines unserer Kinder nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils den Pflichtteil, erhält es ebenso wie seine Abkömmlinge &#8211; auch nach dem Tod des Letztversterbenden &#8211; nur den Pflichtteil.“]]></description>
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