Testament
Testament:
Errichtet man kein Testament, so gilt im Todesfall die gesetzliche Erbfolge. Man sollte jedoch ein Testament errichten. In diesem kann man z.B. die gesetzliche Erbfolge ändern. Man kann auch selbst entscheiden, welche Personen man in einem Testament berücksichtigt. Das Testament kann eigenhändig (eigenhändig geschrieben und unterschrieben – ein Verstoß führt zur Formnichtigkeit!) oder notariell errichtet werden. Beispiel eines eigenhändigen Testaments: „Ich, Vorname Nachname (geborene/r), geboren am Datum, setzte hiermit Vorname Nachname zum alleinigen Erben meines gesamten Vermögens ein.
Ort, Datum, eigenhändige Unterschrift“. Man sollte leserlich schreiben, sonst müssen das Testament und sein Inhalt vom Nachlassgericht ausgelegt werden. Ein Testament kann jederzeit von dem Erblasser widerrufen werden. In diesem Falle sollte man das alte Testament sofort vernichten.



Facebook
Twitter
Youtube
Email
GooglePlus
Xing
Pingback: Das Testament und die gesetzliche Erbfolge im Erbrecht |