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Testamentsumdeutung – Änderung der Nacherbenbestimmung durch Vorerben

OLG München, Az.: 31 Wx 168/15, Beschluss vom 27.01.2016

Amtliche Leitsätze:

1. Die dem Vorerben eingeräumte Befugnis, die Nacherben aus einem von dem Erblasser bestimmten Personenkreis abzuändern, kann dahin umgedeutet werden, dass die Nacherben unter der Bedingung eingesetzt sind, dass der Vorerbe keine anderweitige Verfügung trifft.

2. Eine solche Umdeutung kommt auch bei einer nicht befreiten Vorerbschaft in Betracht.

In Sachen wegen Nachlassbeschwerde erlässt das Oberlandesgericht München am 27.01.2016 folgenden Beschluss

Der Beschluss des Amtsgerichts München – Nachlassgericht – vom 14.04.2015 wird aufgehoben.

Gründe:

TestamentsumdeutungI. Der Erblasser ist am 23.12.1989 verstorben. Er war in erster Ehe verheiratet mit E.W., die am 6.1.1951 vorverstorben ist. Aus der Ehe gingen der Beteiligte zu 1 und der Vater des Beteiligten zu 2 hervor, der nach dem Erblasser am 14.06.1990 unter Hinterlassung des Beteiligten zu 2 verstarb. In zweiter Ehe war der Erblasser mit L. W. verheiratet. Die Ehe blieb kinderlos und wurde geschieden. In dritter, ebenfalls kinderloser Ehe war der Erblasser mit L.M.W, geb. A., verheiratet, die am 28.06.2014 nachverstarb.

Der Erblasser errichtete mit seiner 3. Ehefrau am 20.8.1976 vor einem Notar ein gemeinschaftliches Testament, das auszugsweise wie folgt lautet:

2. Wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein.

3. Ich, der Ehemann, bestimme jedoch, dass meine Ehefrau (…) nur Vorerbin ist. Die Vorerbin ist von den gesetzlichen Beschränkungen n i c h t befreit.

Zu Nacherben bestimme ich meine beiden Kinder aus meiner erster Ehe, nämlich: L. F. W (= Beteiligter zu 1); und

F.L. W (= Vater des Beteiligten zu 2)

zu gleichen Teilen.

Zum Ersatzerben eines weggefallenen Nacherben bestimme ich dessen eheliche Abkömmlinge zu unter sich gleichen Stammteilen.

Falls einer meiner Söhne ohne Hinterlassung von Abkömmlingen vor dem Nacherbfall verstirbt, soll sein Bruder bzw. dessen Abkömmlinge Ersatznacherben sein.

Der Nacherbfall tritt mit dem Tode der Vorerbin ein.

Die Einsetzung meiner beiden Söhne als Nacherben erfolgt unter der Bedingung, dass meine Ehefrau L. nicht anderweitig letztwillig testiert. Meine Ehefrau ist jedoch nur innerhalb meiner Abkömmlinge zur Abänderung der Nacherbenbestimmung befugt. Sie kann also zum Beispiel bestimmen, dass einer meiner Söhne alleiniger Nacherbe sein soll oder für einen Sohn nur ein Vermächtnis aussetzen. Zugunsten anderer Personen als meine Abkömmlinge darf eine Änderung meiner Nacherbenbestimmung nicht erfolgen.

4. Meine Ehefrau L erhält als Vorausvermächtnis den gesamten Hausrat und das bei meinem Tode vorhandene Geldvermögen, ebenso meinen PKW. Die Vorerbschaft bezieht sich deshalb lediglich auf meinen% Miteigentumsanteil an dem Grundstück (…).

5. Für den Fall, dass ich, der Ehemann, der Letztversterbende bin, treffe ich keine Bestimmung, so dass die gesetzliche Erbfolge eintritt.

6. Für den Fall, dass ich, die Ehefrau, die Letztversterbende bin, setze ich die beiden genannten Söhne meines Ehemannes aus erster Ehe, ersatzweise jeweils deren ehelichen Abkömmlinge, zu gleichen Stammteilen zu Erben hinsichtlich meines Nachlasses ein.

7. Für den Fall unseres gleichzeitigen Versterbens setzen wir, L. F. und L. W, die Abkömmlinge des Ehemannes als Erben zu gleichen Stammteilen ein.

8. Die Verfügungen in Ziffer 2 und 7 dieser Urkunde sollen wechselbezüglich im Sinne des § 2270 BGB sein.“

Dessen weiteren liegen zwei Einzeltestamente der Ehefrau des Erblassers vor, die (auszugsweise) wie folgt lauten:

1. Notariell errichtetes Testament vom 24.11.1993 (1) Vorurkunde

… Außerdem hat mein Ehemann folgendes bestimmt:

Die Einsetzung meiner beiden Söhne als Nacherben erfolgt unter der Bedingung, dass meine Ehefrau L. nicht anderweitig letztwillig testiert. Meine Ehefrau ist jedoch nur innerhalb meiner Abkömmlinge zur Abänderung der Nacherbenbestimmung befugt. Sie kann also zum Beispiel bestimmen, dass einer meiner Söhne alleiniger Nacherbe sein soll oder für einen Sohn nur ein Vermächtnis aussetzen. Zugunsten anderer Personen als meine Abkömmlinge darf eine Änderung meiner Nacherbenbestimmung nicht erfolgen.

Diese Bestimmung ist unserem gemeinsamen Willen entsprechend dahingehend auszulegen, dass ich berechtigt bin, innerhalb der Abkömmlinge meines Ehemannes abweichende Verfügungen für meinen Nachlass zu treffen und dass, wenn ich solche Verfügungen treffe, die Nacherbfolge dann nicht eintritt (Auflösend bedingte Nacherbfolge).

Ich halte fest, dass der ersteheliche Sohn L.W verstorben ist. Er hat nur einen ehelichen Abkömmling hinterlassen, nämlich L.W (= Beteiligter zu 2).

(2) Neue Erbeinsetzung

Ich setze für meinen Tod nunmehr den erstehelichen Sohn meines verstorbenen Ehemannes, nämlich Herrn. F.W. (= Beteiligter zu 1) zu meinem Alleinerben ein.

Kann oder will er nicht Erbe werden, soll der genannte Enkel meines verstorbenen Ehemannes (= Beteiligter zu 2) Ersatzerbe sein

2. Handschriftliches Testament vom 6.1.2001

„Frau K. K.R bekommt meinem Schmuck und das Y Geldvermögen.

Herr F. W. (= Beteiligter zu 1) bekommt meinen Hausrat den Pkw und das Y Geldvermögen

Unterschrift“

Der Beteiligte zu 1 beantragte am 15.12.2014 einen Alleinerbschein infolge eingetretenen Nacherbfalls auf der Grundlage der Testamente vom 20.8.1976 und 24.11.1993. Die bedingte Nacherbeneinsetzung durch das Testament aus dem Jahr 1976 sei durch das spätere Testament der Ehefrau des Erblassers aus dem Jahre 1993 wirksam dahingehend abgeändert worden, dass er nunmehr alleiniger Nacherbe sei.

Der Beteiligte zu 2 ist der Auffassung, der Beteiligte zu 1 sei weiterhin Nacherbe zu 1/2, da eine Änderung der Nacherbenbestimmung durch die Ehefrau als nicht befreite Vorerbin unwirksam gewesen sei. Dem Ehemann sei es in erster Linie um den Erhalt des Grundstücks für seine Abkömmlinge gegangen. Daher habe er die Erblasserin auch nur zur nicht befreiten Vorerbin bestimmt. Die Regelung zur Abänderung der Nacherbenbestimmung sei gemäß § 2065 Abs. 2 BGB unwirksam. Die vom Notar im Testament vom 24.11.1993 vorgenommene Auslegung würde die vom Ehemann gewünschte Verfügungsbeschränkung des § 2113 BGB unterlaufen. Die Erblasserin sei im Rahmen ihrer Testierung am 24.11.1993 von der Vorstellung ausgegangen, lediglich den Nacherben nach ihrem Ehemann neu zu bestimmen.

Mit Beschluss vom 14.04.2015 hat das Nachlassgericht, den von dem Beteiligten zu 1 beantragten Erbschein bewilligt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 2.

II. Die zulässige Beschwerde führt bereits deswegen zur Aufhebung der Entscheidung des Nachlassgerichts, weil es unzutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beteiligte zu 1 durch das Testament der Ehefrau des Erblassers vom 24.11.1993 zu dessen alleinigen Nacherben wirksam bestimmt wurde und infolge des Todes der Ehefrau des Erblassers der Nacherbfall bzgl. des Erblassers eingetreten ist.

1. Die der Ehefrau in Ziffer 3 des gemeinschaftlichen Testaments vom 20.08.1976 eingeräumte Möglichkeit zur Änderung seiner Bestimmung in Bezug auf die Personen der Nacherben im Rahmen des von ihm festgelegten Personenkreises, ist in ihrer durch den Wortlaut nahe liegenden Bedeutung nach § 2065 Abs. 2 BGB unwirksam.

Nach dieser Vorschrift kann der Erblasser die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung erhalten soll, sowie die Bestimmung des Gegenstandes der Zuwendung nicht einem anderen überlassen. Der Sinn der Vorschrift besteht darin, dass der Erblasser persönlich die Verantwortung für den Inhalt aller wesentlichen Teile seines letzten Willens übernehmen muss. Es ist ihm nicht gestattet, seinen letzten Willen in der Weise unvollständig zu äußern, dass es einem Dritten überlassen bleibt, ihn nach seinem Belieben oder Ermessen in wesentlichen Teilen zu ergänzen oder – wie hier – nach seinem Tod etwa abzuändern (OLG Hamm NJW-RR 2014, 1288, 1289).

2. Die unwirksame Regelung betreffend die Änderung der Nacherbenbestimmung in Ziffer 3 kann jedoch im Sinne des § 140 BGB umgedeutet werden.

a) In der Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, dass der Erblasser einen Nacherben wirksam unter der Bedingung einsetzen kann, dass der Vorerbe nicht anderweitig von Todes wegen über den Nachlass verfügt. Der Wirksamkeit einer solchen Regelung steht die Vorschrift des § 2065 Abs. 2 BGB nicht entgegen. Denn der Vorerbe verfügt, indem er die auflösende Bedingung herbeiführt und damit zum unbeschränkten Vollerben wird, über seinen eigenen Nachlass (RGZ 95, 279, 280; BGHZ 2, 35 BayObLGZ 1982, 331, 341; NJW-RR 2001, 1588 OLG Hamm NJW-RR 2014, 1288, 1289 m. w. N.; Staudinger/Otte, BGB <2012>, § 2065 BGB, Rn. 49 ff.; Soergel/Loritz, BGB, 13. Aufl., § 2065 BGB, Rn. 11 ff.; Palandt/Weidlich 75. Auflage <2016> § 2065 Rn. 6; NK-BGB/Gierl 4. Auflage <2014> § 2100 Rn. 10; BeckOK-BGB/Litzenburger <Stand: 01.11.2015> § 2065 Rn. 12).

Eine Umdeutung des Testaments in diesem Sinne führt zum einen dazu, dass die angeordnete Nacherbfolge als solche bis zum Eintritt des Nacherbfalls fortbesteht (hier: Tod der Ehefrau), weil erst zu diesem Zeitpunkt feststeht, ob die Vorerbin von ihrer Befugnis zur Herbeiführung der auflösenden Bedingung für die Nacherbfolge wirksam Gebrauch gemacht hat (vgl. OLG Düsseldorf BeckRS 2014, 04632; N. Mayer ZEV 1996, 104, 105). Andererseits wird der Vorerbe, der wirksam anderweitig verfügt, für eine juristische Sekunde Vollerbe des Erblassers (vgl. Soergel/Loritz a. a. O. Rn. 21; Staudinger/Otte a. a. O. Rn. 49).

Eine solche Umdeutung liegt hier insbesondere deshalb nahe, weil in dem gemeinschaftlichen Testament selbst die Nacherbfolge unter der (auflösenden) Bedingung (vgl. Ziffer 3) einer anderweitigen letztwilligen Verfügung der Ehefrau angeordnet ist (vgl. auch OLG Hamm NJW-RR 2014, 1288, 1289).

b) Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers bedarf es für eine Umdeutung einer gemäß § 2065 Abs. 2 BGB unwirksamen letztwilligen Anordnung hin zu einer auflösenden Bedingung in Gestalt einer nicht anderweitigen letztwilligen Verfügung des eingesetzten Vorerben kein Hinzutreten von weiteren „Besonderheiten“.

aa) Für die Erfordernisse einer Umdeutung von Verfügungen von Todes wegen gelten keine grundsätzlichen Besonderheiten, so dass insoweit die allgemeinen Grundsätze im Sinne des § 140 BGB Anwendung finden (MüKoBGB/Leipold a. a. O. § 2084 Rn. 122). Insoweit kann eine nichtige letztwillige Verfügung in eine andere umgedeutet werden, sofern die in Betracht kommende (andere) letztwillige Verfügung wirksam ist und deren Wirkung in wirtschaftlicher Hinsicht den vom Erblasser mit seiner unwirksamen letztwilligen Verfügung verfolgten wirtschaftlichen Zwecksetzung entspricht (vgl. MüKoBGB/Leipold a. a. O. § 2084 Rn. 132).

bb) Das von dem Beschwerdeführer behauptete weitere Erfordernis (Hinzutreten von „Besonderheiten“) lässt sich der von ihm zitierten Entscheidung des BGH (NJW 1955, 100 <101>) nicht entnehmen. Die Entscheidung betraf im Kern die Frage, ob der Erblasser die Bestimmung des Zeitpunkts, in dem die Nacherbfolge eintreten soll, einem Dritten (Testamentsvollstrecker) überlassen kann. Dabei hat der BGH die Frage im Hinblick auf die Anforderungen im Sinne des § 2065 Abs. 2 BGB verneint und hierzu ausgeführt, dass sich Gegenteiliges nicht aus den in BGHZ 2, 35 = NJW 1951, 959 und JZ 1954, 98 veröffentlichen Entscheidungen ergebe. Er hat herausgestellt, dass in diesen Entscheidungen die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft unter der Bedingung für zulässig erklärt wurde, dass der Vorerbe nicht anders über den Nachlass verfüge. Insoweit hat der BGH die in den bezeichneten Entscheidungen zugrundeliegende Fallkonstellation als solche als Besonderheit bezeichnet, nicht aber für eine mögliche Umdeutung als ergänzendes Kriterium das Hinzutreten von „Besonderheiten“ eingefordert. (vgl. BGH NJW 1955, 100 <101 a.E>: „In diesen Fällen ist der Bedachte nach dem Willen des Erblassers eingesetzt. Die Nacherbfolge ist nur unter einer aufschiebenden Bedingung angeordnet. Die Bedingung besteht darin, dass die als Erbe eingesetzte Person von ihrem Recht, über die angefallene Erbschaft letztwillig zu verfügen, keinen Gebrauch macht. Bei diesen Fällen handelt es sich um Grenzfälle, die wegen ihrer Besonderheit mit der hier zu erörternden Testamentsbestimmung nicht verglichen werden können“).

c) Maßgebend ist also, ob entsprechend der allgemeinen Grundsätze im Sinne des § 140 BGB der von dem Erblasser mit seiner unwirksamen letztwilligen Verfügung erstrebte wirtschaftliche Zweck auch mit der im Wege der Umdeutung gefundenen letztwilligen Verfügung erreicht werden kann. Dass die von dem Beschwerdeführer zitierten Entscheidungen (RGZ 91, 278; BGHZ 2, 35; BayObLGZ 1982, 331; BayObLG NJW-RR 2001, 1588) ursprünglich jeweils einen (umfassend) befreiten Vorerben für den gesamten Nachlass betrafen, kann daher entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine allein maßgebliche Bedeutung zukommen.

aa) Zu Recht weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass der Erblasser durch seine letztwillige Verfügung in wirtschaftlicher Hinsicht sicherstellen wollte, dass sein 3/4-Miteigentumsanteil an dem Grundstück Fl. Nr. 401/68 der Gemarkung (…), der letztendlich alleiniger Gegenstand der von ihm angeordneten Vorerbschaft ist, allein seinen Abkömmlingen zufällt. Aus seiner ausdrücklichen Anordnung, dass seine Ehefrau als Vorerbin nicht von den gesetzlichen Beschränkungen befreit ist, ergibt sich, dass nach dem Willen des Erblassers seine Abkömmlinge nach dem Tode seiner Ehefrau seinen Miteigentumsanteil in wirtschaftlicher Hinsicht ungeschmälert erhalten sollten. Andererseits wollte er seiner Ehefrau eine Abänderungsmöglichkeit im Rahmen des von ihm bestimmten Personenkreises seiner Abkömmlinge einräumen.

bb) Diese in Ziffer 3 des gemeinschaftlichen Testaments vom 20.8.1976 zum Ausdruck gekommene Willensrichtung lässt sich im Ergebnis dergestalt im Wege der Umdeutung verwirklichen, als die vom Erblasser bestimmten Nacherben unter der auflösenden Bedingung einer nachfolgenden anderweitigen Testierung der Vorerbin im vorgegebenen Rahmen eingesetzt sind. Insoweit erhält die Ehefrau – wie in Ziffer 3 des gemeinschaftlichen Testaments vom 20.8.1976 vom Erblasser gewollt – die Möglichkeit, die Nacherbfolge entfallen zu lassen, indem sie einen Abkömmling ihres Ehemannes zu ihrem Erben einsetzt.

cc) Die in der vom Erblasser mittels ausdrücklicher Anordnung der Nichtbefreiung der Vorerbin erstrebte Sicherung seines Miteigentumsanteil kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers dadurch gewährleistet werden, dass nach allgemeiner Auffassung die zum Entfallen der Nacherbfolge führende Bedingung durch den Erblasser eingeschränkt werden kann, z. B. dass sie nur eintritt, wenn der Vorerbe Personen aus einem vorgegebenen Personenkreis als seine Erben einsetzt oder dass kein Kind leer ausgeht (vgl. Palandt/Weidlich a. a. O. § 2065 Rn. 6 m. w. N.).

Eine solche Einschränkung kann durch den Erblasser ausdrücklich angeordnet sein; sie kann sich aber – wie auch sonst – im Wege der Auslegung des in der Testamentsurkunde angedeuteten Erblasserwillens oder – wie hier – im Wege der Umdeutung eines unwirksamen letztwilligen Verfügung ergeben. Trifft der Vorerbe eine letztwillige Verfügung, die die Anordnung des Erblassers unbeachtet lässt, überschreitet er also den ihm eingeräumten Verfügungsspielraum, so bleibt die Nacherbschaft bestehen; denn die Bedingung, unter der sie hätte wegfallen können, ist nicht eingetreten (OLG Hamm OLGZ 1973, 103, 106).

Insofern kann die von dem Erblasser erstrebte Sicherung seines Miteigentumsanteils zugunsten des von ihm bestimmten Personenkreises im Wege der vorzunehmenden Umdeutung dadurch erreicht werden, als der Eintritt der auflösenden Bedingung nur dann erfolgt, sofern die Vorerbin zu ihren Lebzeiten keinerlei schuldrechtliche Vereinbarungen geschlossen bzw. dingliche Verfügungen getroffen hat, die nach ihrem Ableben und ihrer eintretenden Vollerbschaft (für eine juristische Sekunde) zu einem Entzug oder einer dinglichen Belastung des Miteigentumsanteils für den von dem Erblasser bestimmten Personenkreis führen.

Ist das von der nichtbefreiten Vorerbschaft erfasste Nachlassvermögen des Erblassers nicht (mehr) Bestandteil des Vermögens der Vollerbin im Zeitpunkt ihres Ablebens oder führen von der Vorerbin abgeschlossene Rechtsgeschäfte mit ihrem Ableben zu einer Belastung bzw. zu einem Entzug des von dem Erblasser zugewendeten Miteigentumsanteils, fällt die von dem Erblasser angeordnete auflösende Bedingung aus, so dass die Anordnung der Vor-/Nacherbschaft trotz Testierung der Vorerbin bestehen bleibt. In diesem Fall würde die von dem vorverstorbenen Ehemann angeordnete Nacherbfolge in Bezug auf sein Vermögen eintreten, während die überlebende Ehefrau über ihr eigenes Vermögen gemäß Nr. 8 des gemeinschaftlichen Testaments vom 20.8.1976 uneingeschränkt verfügungsbefugt wäre.

d) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers steht die von der Ehefrau des Erblassers in Ziffer 6 des gemeinschaftlichen Testaments vom 20.6.1976 bereits getroffene letztwillige Verfügung über ihren Nachlass der hier inmitten stehenden Umdeutung der unwirksamen letztwilligen Verfügung des Erblassers nicht entgegen. Die letztwillige Verfügung der Ehefrau erfolgte zu diesem Zeitpunkt vor dem Hintergrund der in Ziffer 3 getroffenen Anordnung des Erblassers über seinen Nachlass und des (unwirksamen) Bestimmungsrechts für seine Ehefrau. Der Testierung der Ehegatten in Ziffer 3 und 6 liegt also deren gemeinsame Vorstellung zugrunde, dass Ziffer 3 des gemeinschaftlichen Testaments wirksam ist und die Ehefrau im Nachgang dazu berechtigt ist, das ihr in Ziffer 3 eingeräumte Bestimmungsrecht betreffend die Nacherben des Erblassers mittels einer neuer Testierung auszuüben. Insofern umfasste die Testierung der Ehefrau in dem gemeinschaftlichen Testament von vornherein nicht die Neubestimmung der Bedachten hinsichtlich des Miteigentumsanteils des Erblassers.

3. Die überlebende Ehefrau hat mit notariellem Testament vom 24.11.1993 im Rahmen der auflösenden Bedingung testiert, indem sie den Beteiligten zu 1 zu ihrem Alleinerben eingesetzt hat. Die auflösende Bedingung ist insofern mit ihrem Ableben eingetreten, da die mit der ausdrücklich angeordneten Nichtbefreiung bezüglich der Vorerbschaft einhergehende stillschweigende Einschränkung für den Bedingungseintritt (Miteigentumsanteil ihres Ehemanns ist Bestandteil ihres Nachlasses) gegeben ist (vgl. Nachlassverzeichnis vom 20.9.2014 im Nachlassverfahren der Ehefrau des Erblassers). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie zu Lebzeiten schuldrechtliche Vereinbarungen betreffend den Miteigentumsanteil ihres vorverstorbenen Ehemanns getroffen hat, die zu dessen Entzug oder Beeinträchtigung nach deren Ableben führen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

4. Für die Behauptung des Beschwerdeführers, die Ehefrau des Erblassers habe nach ihrer Vorstellung mit dem Testament vom 24.11.1993 nur die Nacherben ihres vorverstorbenen Ehemannes neu bestimmen wollen und mit Testament vom 6.1.2001 über ihr gesamtes Vermögen verfügt, finden sich in den beiden letztwilligen Verfügungen keinerlei Anhaltspunkte.

a) Die Ehefrau des Erblassers hat das Testament vom 24.1.1993 vor einem Notar errichtet und dabei ausdrücklich in Ziffer 2 für ihren Tod den Beteiligten zu 1 zu ihrem Alleinerben eingesetzt. Diese Erbeinsetzung erfolgte unmittelbar im Anschluss zu den Ausführungen in Ziffer 1 betreffend eine auflösend bedingte Nacherbfolge in Abhängigkeit zu einer letztwilligen Verfügung über ihren Nachlass, wobei dieser mit einer Unterstreichung optisch hervorgehoben ist („meinen Nachlass‘). Eine Testierung betreffend den Nachlass ihres vorverstorbenen Ehemanns und dessen Nacherbeneinsetzung findet sich in dem Testament hingegen nicht.

b) Dieser Alleinerbeneinsetzung des Beteiligten zu 1 steht das handschriftliche Testament der Ehefrau des Erblassers vom 6.1.2001 nicht entgegen. Darin hat sie lediglich über Einzelgegenstände (Geldvermögen; Schmuck; Hausrat; Pkw) verfügt. Gemäß § 2087 Abs. 2 BGB ist bei Zuwendung von einzelnen Gegenständen nicht anzunehmen, dass der Bedachte Erbe sein soll. Der Umstand allein, dass das von ihr zugewendete Geldvermögen (ca. 385.000 €) im Wert fast den der Immobilie erreicht, stellt allein noch keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür dar, dass sie mit dem Testament vom 6.1.2001 die von ihr nach notarieller Beratung getroffene ausdrückliche Erbeinsetzung des Beteiligten zu 1 im Testament vom 24.11.1993 abändern wollte. Hiergegen spricht, dass sie entgegen ihren früheren Testierungen gerade keine Erbeinsetzung angeordnet hat, sondern über Einzelgegenstände verfügt hat. Auch hat sie keine (gesonderte) Anordnung in Bezug auf ihren Miteigentumsanteil an der Immobilie getroffen. In der Gesamtschau ihrer Testierungen erscheint es daher naheliegender, dass die Ehefrau des Erblassers durch ihre Verfügungen im Testament vom 6.1.2001 – unter Aufrechterhaltung der von ihr bereits getroffenen Einsetzung des Beteiligten zu 1 als ihren Alleinerben – lediglich über Einzelgegenstände ihres Nachlasses verfügt hat. Insofern stellen die Zuwendungen zugunsten der darin Bedachten Vermächtnisse dar (bzgl. des Beteiligten zu 1 ein Vorausvermächtnis im Sinne des § 2150 BGB).

5. Durch Eintritt der von dem Erblasser angeordneten Bedingung (s.o.) ist daher in dem hier gegenständlichen Nachlassverfahren „Erblasser L. F. W., verstorben 23.12.1989“ entgegen der Auffassung des Nachlassgerichts nicht der Beteiligte zu 1 Alleinerbe des Erblassers, sondern die Ehefrau des Erblassers (s.o.). Deren Alleinerbe ist gemäß Testament vom 24.11.1993 der Beteiligte zu 1.

6. Der Senat sieht davon ab, den Erbscheinsantrag zurückzuweisen und gibt die Akten dem Nachlassgericht zurück, damit der Beteiligte zu 1 die Gelegenheit erhält, seinen Erbscheinsantrag umzustellen.

III. Gerichtskosten für die erfolgreiche Beschwerde fallen nicht an. Für die Anordnung einer Erstattung der außergerichtlichen Kosten besteht nach Auffassung des Senats keine Veranlassung.

IV. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

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