Rechtsbindung oder Gefälligkeit? Auftragsverhältnis vs. Freundschaftsdienst bei lang verheirateten Eheleuten
Das Urteil des OLG Celle befasst sich mit der komplexen Frage, wie bei lang verheirateten Ehepartnern zwischen einem Auftragsverhältnis und einer reinen Gefälligkeit unterschieden werden kann, besonders in Bezug auf Vollmachten und Vermögensverwaltung. Es legt dar, dass bei Eheleuten oft kein ausdrücklicher Rechtsbindungswille für ein Auftragsverhältnis besteht, insbesondere wenn keine früheren Forderungen nach Auskunft oder Abrechnung vorliegen. Der Fall betont die Wichtigkeit, den Kontext und die Beziehung der Beteiligten bei der rechtlichen Bewertung solcher Verhältnisse zu berücksichtigen.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
- Rechtsbindungswille: Unterscheidung zwischen Auftragsverhältnis und Gefälligkeit basiert auf dem Vorhandensein eines Rechtsbindungswillens.
- Geschäftsfähigkeit der Erblasserin: Zweifel an der Geschäftsfähigkeit aufgrund einer Alzheimererkrankung beeinflussen die Gültigkeit des Vertrags.
- Vertrauensverhältnis zwischen Ehepartnern: Ein langjähriges Vertrauensverhältnis kann gegen das Vorliegen eines Auftragsverhältnisses sprechen.
- Kein Anspruch auf Auskunft unter Miterben: Die Klägerin hatte als Miterbin grundsätzlich keine Auskunftsansprüche.
- Begrenzung der Auskunftsverpflichtung: Die Auskunftsverpflichtung ist auf das Auftragsverhältnis beschränkt.
- Bereits erteilte Auskünfte: Berücksichtigung bereits erteilter Auskünfte in erster Instanz.
- Streitwert des Berufungsverfahrens: Anpassung des Streitwerts unterhalb der ersten Instanz.
- Individuelle Beurteilung: Jeder Fall erfordert eine individuelle Betrachtung der Umstände und Beziehungen.
Übersicht
Grundsätzlich lässt sich sagen, dass das Ereignis, das zur rechtlichen Debatte führte, seine Wurzeln in einem komplexen familialen und finanziellen Kontext hat. In der Mitte des vorliegenden Falls steht ein Ehepaar und ihre lange zurückliegende Entscheidung, ihre Vermögensverhältnisse durch die Vereinbarung einer Gütertrennung zu regeln. Aber wie wirkt sich eine solche Vereinbarung aus, wenn ein Ehepartner stirbt und Fragen zur erbrechtlichen Abwicklung auftreten?
Erbrechtliche Folgen eines Auftragsverhältnisses bei Eheleuten – Das Urteil des OLG Celle
Im spezifischen Fall sah sich das Oberlandesgericht Celle mit der Klage einer Tochter konfrontiert, die erklärt hatte, ihr Vater, der Ehemann der verstorbenen Mutter, habe ein Auftragsverhältnis und Auskunfts- bzw. Abrechnungsverpflichtungen nach §§ 662, 666 BGB missachtet. Die Tochter berief sich auf eine Generalvollmacht, die zwischen ihren Eltern vor Jahren vereinbart worden war. Der Fall war zuvor schon vor dem Landgericht Verden verhandelt worden, doch die Tochter zog gegen das Teilurteil in Berufung, was die Bühne für das Urteil des OLG Celle bereitete.
Es ist nicht immer ein Auftragsverhältnis: Das OLG Celle und die Frage des Rechtsbindungswillens
Das Kernproblem dieses Falls und die daraus resultierende Herausforderung für das Gericht betraf die feine Linie zwischen einem Auftragsverhältnis und einem bloßen Gefälligkeitsverhältnis. Dabei spielte der so genannte „Rechtsbindungswille“ eine zentrale Rolle. Im Erbrecht ist die Unterscheidung zwischen diesen beiden Begriffen essenziell, da sie erhebliche Auswirkungen auf die rechtliche Bewertung und die daraus resultierenden Pflichten und Rechte der betroffenen Parteien haben kann.
Das Oberlandesgericht Celle argumentierte in seinem Beschluss, dass das Vorhandensein eines Rechtsbindungswillens nicht nach dem nicht in Erscheinung getretenen inneren Willen des Leistenden, sondern danach zu beurteilen sei, ob der Leistungsempfänger aus dem Handeln des Leistenden unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte einen solchen Willen schließen musste.
Durchsichtige Trennlinie zwischen Gefälligkeitsverhältnis und Auftragsverhältnis: Die Entscheidungsfindung des OLG Celle
Letztendlich entschied das OLG Celle, dass im speziellen Fall der Berufungsinstanz von keinem Auftragsverhältnis ausgegangen werden kann. Das Gericht argumentierte, dass das Vorhandensein eines rechtlichen Verpflichtungsgefühls oder ein Rechtsbindungswille unter Ehegatten unzutreffend sein kann. Das Urteil legt nahe, dass im Kontext einer Ehe von einer mehr persönlichen und weniger vertraglichen Beziehung ausgegangen werden sollte.
Dieses Urteil unterstreicht die Komplexität erbrechtlicher Fragen und die Notwendigkeit, auf Einzelfallentscheidungen und -überlegungen zu achten. Es zeigt deutlich, dass es im Erbrecht keine pauschalen Lösungen geben kann, sondern dass jede Situation ihre spezifischen Herausforderungen, rechtlichen Überlegungen und notwendigen Entscheidungen mit sich bringt.
Die Schlussfolgerungen, die aus dem Urteil des OLG Celle gezogen werden können, bieten interessante Einblicke für alle, die sich mit Fragen des Erbrechts, insbesondere im Kontext von ehebezogenen Vermögens- und Besitzverhältnissen, auseinandersetzen müssen. Sie betonen die Wichtigkeit, die feinen Linien zwischen persönlichen Gefälligkeitsverhältnissen und rechtlich bindenden Auftragsverhältnissen zu erkennen und zu respektieren.
✔ Wichtige Begriffe kurz erklärt
Welche Kriterien werden zur Abgrenzung zwischen einem Auftragsverhältnis und einem Gefälligkeitsverhältnis angewendet?
Die Abgrenzung zwischen einem Auftragsverhältnis und einem Gefälligkeitsverhältnis ist ein komplexes Thema im deutschen Recht. Ein wesentliches Kriterium bei der Unterscheidung ist der Rechtsbindungswille. Dieser wird im konkreten Einzelfall nach Treu und Glauben unter Rücksicht auf die Umstände und die Verkehrssitte beurteilt.
Ein Auftragsverhältnis ist gesetzlich in den §§ 662 ff. BGB geregelt. Der Auftraggeber schuldet dem für ihn Handelnden grundsätzlich einen Aufwendungsersatz (§ 670 BGB). Ein solcher Anspruch scheidet jedoch aus, wenn es sich bei dem, was der Handelnde für den Begünstigten getan hat, lediglich um eine Gefälligkeit handelt.
Im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses wird grundsätzlich kein Aufwendungsersatz geschuldet. Gefälligkeitsverhältnisse im engeren Sinne sind rein gesellschaftliche Verpflichtungen. Kennzeichnend für Gefälligkeitsverträge ist die Unentgeltlichkeit der Leistungspflicht.
Für ein rechtsverbindliches Auftragsverhältnis in Abgrenzung zu einem reinen Gefälligkeitsverhältnis ist entscheidend, dass der Auftraggeber erkennbar ein rechtliches und wirtschaftliches Interesse an der Durchführung des Auftrags hat.
Es gibt auch die Figur des geschäftsähnlichen Gefälligkeitsverhältnisses, welches dann womöglich als vertragsähnliches Schuldverhältnis i.R.d. § 311 II Nr. 3 BGB Geltung erlangt und bei Pflichtverletzung, also einem Verstoß gegen die dann fingierten Schutzpflichten des einen Teils des Gefälligkeitsverhältnisses, einen Schadensersatzanspruch auslöst.
Die genaue Abgrenzung zwischen Auftrags- und Gefälligkeitsverhältnis kann in der Praxis schwierig sein und hängt stark vom Einzelfall ab.
Das vorliegende Urteil
OLG Celle – Az.: 6 U 89/22 – Beschluss vom 13.01.2023
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 6. Oktober 2022 verkündete Teilurteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Verden ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Die Klägerin erhält Gelegenheit, zu diesem Beschluss bis zum 6. Februar 2023 schriftsätzlich Stellung zu nehmen.
Bis zum 6. Februar 2023 können die Parteien zum Streitwert für das Berufungsverfahren Stellung nehmen.
Gründe
Der Senat hält die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO für gegeben. Insbesondere hat die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil begegnen keinen durchgreifenden Bedenken.
1. Die Klägerin ist nach dem Tod ihrer Mutter (Erblasserin) neben dem Beklagten, ihrem Vater, und dem am Rechtsstreit nicht beteiligten Bruder, Miterbin. Unter Miterben besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Auskunft. Die Klägerin hat als Rechtsnachfolgerin der Erblasserin eigene Ansprüche auf Auskunft gegenüber Banken etwa im Hinblick auf Schließfächer, Depots und Konten, sowie eigene Ansprüche auf Einsichtnahme in das Handelsregister sowie in die zum Handelsregister eingereichten Dokumente; von den Eintragungen und den eingereichten Dokumenten kann sie Ausdrucke bzw. Abschriften verlangen (vgl. i. E. § 9 HGB).
Im Einzelfall kann zwar ein Anspruch auf Auskunft nach § 242 BGB bestehen (s. aber auch BGH, NJW 1980, 2463, zit. nach juris), einen solchen allerdings macht die Klägerin ausdrücklich nicht geltend. Sie beschränkt sich auf Ansprüche nach §§ 662, 666 BGB.
a) Nach dem Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 6. Januar 2023 dürfte die auf die §§ 662, 666 BGB gestützte Klage unschlüssig (geworden) sein.
Die von der Klägerin in Bezug genommene und als Anlage K2 vorgelegte Vollmacht datiert vom 22. Dezember 2008. In dem genannten Schriftsatz führt die Klägerin unter Bezugnahme auf einen ärztlichen Bericht vom 16. April 2008 aus, dass es der Erblasserin „gänzlich unmöglich“ gewesen sei, „ihre geschäftlichen Angelegenheiten in eigener Person zu erledigen“. Die Alzheimererkrankung sei der Anlass für die Unterzeichnung der Generalvollmacht vom 22. Dezember 2008 gewesen. Damit soll offenbar zum Ausdruck gebracht werden, dass die Erblasserin sich im Sinne von § 104 Nr. 2 BGB zu dieser Zeit in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden habe. Dann liegt allerdings auch mangels Geschäftsfähigkeit der Erblasserin kein wirksamer Vertrag im Sinne von § 662 BGB vor.
b) Geht man unter Außerachtlassung dieser Bedenken von der Geschäftsfähigkeit der Erblasserin aus, ist damit nicht die Frage geklärt, ob ein Vertragsverhältnis vorlag. Ein besonderes persönliches Vertrauensverhältnis zwischen der Erblasserin und ihrem Ehemann, dem Beklagten, nimmt die Klägerin ausweislich des Schriftsatzes vom 6. Januar 2023 nicht in Abrede.
Die Abgrenzung zwischen einem Auftragsverhältnis und einem bloßen Gefälligkeitsverhältnis erfolgt mittels des Kriteriums des „Rechtsbindungswillens“. Dieser ist „im konkreten Einzelfall nach Treu und Glauben unter Rücksicht auf die Umstände und die Verkehrssitte“ zu beurteilen (vgl. BGHZ 21, 102 ff.). „Ob ein Rechtsbindungswille vorhanden ist, ist nicht nach dem nicht in Erscheinung getretenen inneren Willen des Leistenden zu beurteilen, sondern danach, ob der Leistungsempfänger aus dem Handeln des Leistenden unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen solchen Willen schließen musste. Es kommt also darauf an, wie sich dem objektiven Beobachter das Handeln des Leistenden darstellt“ (ebenda).
Für einen Rechtsbindungswillen kann sprechen, dass eine Angelegenheit erhebliche wirtschaftliche Bedeutung hat, was vorliegend in Anbetracht der Vermögensverhältnisse zweifelhaft erscheint. Besondere Bedeutung kommt dem Umstand zu, dass ausweislich der notariellen Urkunde zur Vereinbarung der Gütertrennung vom 27. Juni 1958 (Anlage K1) bei Erteilung der „Generalvollmacht nebst Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung“ die Ehe zwischen der Erblasserin und dem Beklagten bereits seit mehr als 50 Jahren bestand. Bedeutung kommt vorliegend daneben dem Umstand zu, dass weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die Erblasserin in der Zeit zwischen Vollmachterteilung und ihrem Tod jemals wegen mit der Vollmacht getätigter Geschäfte Auskunft und Rechenschaft vom Beklagten verlangt hätte; ein nachträgliches Auskunfts- bzw. Abrechnungsverlangen durch den Erben kann in einem solchen Fall gegen Treu und Glauben, § 242 BGB, verstoßen (vgl. OLG Hamm, 10 U 91/17).
So muss es schon fraglich erscheinen, ob es zutreffend ist, wenn die Klägerin im Schriftsatz vom 6. Januar 2023 die Auffassung vertritt, dass bei Erledigung von Geldgeschäften für einen Familienangehörigen im Regelfall von einem Auftrag mit rechtlichen Verpflichtungen auszugehen sei. Für den konkreten Einzelfall ist damit aber ohnehin nichts gewonnen. Eine Auseinandersetzung mit dem konkreten Sachverhalt und darauf möglicherweise anzuwendender Rechtsprechung lässt auch die Berufung vermissen.
Nach OLG Koblenz, 12 U 7/20, kann vom Vorliegen eines bloßen Gefälligkeitsverhältnisses nicht ausgegangen werden, wenn eine Erblasserin einer Vertrauensperson, die in keinem verwandtschaftlichen Verhältnis zu ihr steht, EC-Karte nebst PIN übergibt und die von der Vertrauensperson hierdurch erlangte Verfügungsbefugnis ganz erhebliche Vermögenswerte der Erblasserin (mehr als 50.000 € Kontoguthaben) umfasst. Aus den genannten Gründen liegt der vorliegende Fall aber anders. Gerade bei Eheleuten kann die Annahme eines Vertragsverhältnisses und damit die Anwendung von § 666 BGB unangemessen erscheinen (vgl. BGH, XII ZR 26/98 zu § 667 BGB; gegen einen Rechtsbindungswillen OLG Düsseldorf, 4 U 102/05 für die Partner einer Lebensgemeinschaft; OLG Köln, 16 U 196/11: kein Auftragsvertrag, wenn Vollmachtnehmer dasjenige Kind ist, das sich um die Mutter und Vollmachtgeberin gekümmert hat).
Zu keinem anderen Ergebnis kommt man, wenn man mit ähnlicher Argumentation annimmt, es liege ein Fall einer konkludenten Freistellung von Auskunftspflichten vor; § 666 BGB ist dispositiv.
c) Die Klägerin missachtet ferner, dass eine auf § 666 BGB gestützte Auskunftsverpflichtung von vornherein beschränkt ist auf das Auftragsverhältnis. Ihr undifferenzierter Antrag lässt diese Beschränkung nicht erkennen. Sie hätte vortragen müssen, dass der Beklagte unter Verwendung der Vollmacht (bestimmte) Rechtsgeschäfte getätigt hat. Daran fehlt es aber. Es genügt nicht vorzutragen oder sogar nur anzudeuten, dass bestimmte Sachen aus dem Haushalt ihrer Eltern (die zumindest im Miteigentum der Erblasserin gestanden haben müssten), nicht mehr vorhanden sind.
d) Die Klägerin lässt weiter außer Acht, dass bereits in erster Instanz vom Beklagten mehrfach Auskunft erteilt worden ist. Von daher war es geboten, spätestens mit der Berufungsbegründung den erstinstanzlichen Antrag anzupassen, wobei hier vernachlässigt werden soll, dass auch aus anderem Grund, nämlich im Hinblick auf die gebotene Bestimmtheit, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, erhebliche Bedenken bestehen, etwa soweit von „wertvollen Schmuckstücken“ oder „wertvollen Gemälden“ die Rede ist.
In besonderer Weise unverständlich ist etwa die Wiederholung des Antrags hinsichtlich der Auskunft über die Verwendung eines Guthabens der Erblasserin bei der Postbank. Unstreitig ist unter Verwendung der erteilten Vollmacht vom Beklagten das Konto im Jahr 2012 aufgelöst worden (die Behauptung des Beklagten, er habe von der Vollmacht keinen Gebrauch gemacht, dürfte schon deswegen unrichtig sein). Die Klägerin hat aber selbst eingeräumt, dass der Vortrag des Beklagten (Schriftsatz vom 6. Juli 2022) zutrifft, wonach ihr im Jahr 2014 das Guthaben überwiesen worden ist (Schreiben der Klägerin, Anlage zum Protokoll vom 15. September 2022). Die Erfüllung, § 362 BGB, ist mithin unstreitig.
2. Der Senat gibt den Parteien Gelegenheit, zum Streitwert des Berufungsverfahrens Stellung zu nehmen.
Maßgeblich ist insoweit das – nach § 3 ZPO zu schätzende – Interesse der Klägerin an der gewünschten Auskunft. Der Senat beabsichtigt, den Wert weit unterhalb des Wertes anzusetzen, den das Landgericht für die erste Instanz angesetzt hat (vorläufige Festsetzung auf 40.000 € gemäß Beschluss vom 12. April 2022), wobei insoweit die während des Rechtsstreits erster Instanz erfolgten Auskünfte unberücksichtigt bleiben mussten, also nicht zu einer Reduzierung des Streitwerts für die Instanz führen konnten (§ 40 GKG).