Skip to content

Abgrenzung von Vorausvermächtnis und Teilungsanordnung bei letztwilliger Verfügung

Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 U 3/14 – Urteil vom 25.06.2014

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 17.12.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken, Az.: 14 O 238/12, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Dieses Urteil sowie das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 100.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger verlangt von den Beklagten aufgrund eines gemeinschaftlichen Testamentes der Eltern der Parteien vom 4.2.1993 (Bl. 7 d.A.) die Übertragung eines Mehrfamilienhauses in S., K., zu Alleineigentum.

Das Hausanwesen stand ursprünglich im Eigentum des Klägers, war aber von dem Vater der Parteien in der Zwangsversteigerung erworben worden, nachdem der Kläger in finanzielle Schwierigkeiten geraten war. Die hierzu aufgenommenen Kredite wurden aus den Mieteinnahmen bedient und waren bei Eintritt des Erbfalls nach der Mutter vollständig getilgt.

In dem handschriftlich errichteten und unterzeichneten Testament vom 4.2.1993 hatten sich die Eltern der Parteien gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Darüber hinaus war in dem Testament verfügt:

„Nach dem Tod des Letztverstorbenen soll unser Sohn K. das Mehrfamilienhaus in S., K. erhalten. K. muß die damit verbundenen Verpflichtungen bezüglich dieses Hauses bei der Kreissparkasse B. und der Bausparkasse Schwäbisch Hall übernehmen.“

Nach dem Tod der am 21.4.2010 zuletztverstorbenen Mutter der Parteien erteilte das Amtsgericht Blieskastel den Parteien einen gemeinschaftlichen Erbschein vom 31.8.2010 – 22 VI 115/10 -, nach welchem diese aufgrund Gesetzes von ihren Kindern zu je einem Fünftel beerbt worden sei (Bl. 6 d.A.). Den Verkehrswert des streitgegenständlichen Hausanwesens geben die Parteien übereinstimmend mit 100.000 € an, den Gesamtnachlasswert – einschließlich des Hausanwesens – mit 327.079,65 €.

Nachdem die Beklagten sich vorgerichtlich lediglich gegen Zahlung des Verkehrswertes als Kaufpreis oder gegen Leistung von Ausgleichszahlungen als zur Übereignung verpflichtet angesehen haben, verfolgt der Kläger seinen Eigentumsverschaffungsanspruch im Klageweg weiter.

Er hat sich darauf berufen, dass ungeachtet der rechtlichen Einordnung der letztwilligen Zuwendung an den Kläger jedenfalls einer Übertragung des Alleineigentums im Wege der Auseinandersetzung nichts entgegen stehe.

Er hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, dem Kläger das Alleineigentum an dem Hausgrundstück J. Weg … in … S. zu verschaffen und einer Auflassung an den Kläger zuzustimmen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie haben die Ansicht vertreten, die das Hausanwesen betreffende Testamentsbestimmung sei nicht als nur ausnahmsweise anzunehmendes Vorausvermächtnis, sondern als reine Teilungsanordnung auszulegen, mit welcher die Erblasser hätten sicherstellen wollen, dass der Kläger wieder Alleineigentum an dem Hausanwesen erhalte. Die letztwillige Verfügung enthalte keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Erblasser den Kläger hätten besser stellen wollen als ihre übrigen Kinder. Daraus, dass die Erblasser die Übernahme der mit dem Hausanwesen verbundenen Verpflichtungen durch den Kläger vorgesehen haben, sei zu schließen, dass diese sich für den Fall der Schuldenfreiheit einen Wertausgleich durch den Kläger vorgestellt hätten. Die Teilungserklärung laufe ins Leere, weil der Kläger eigene Mittel aufwenden müsse, um eine gleichmäßige Nachlassbeteiligung aller Erben herbeizuführen. Ein Anspruch des Klägers auf Eigentumsübertragung bestehe deshalb nicht. Ein solcher bestehe auch nicht im Rahmen einer Auseinandersetzung des Nachlasses, weil es noch an der Teilungsreife fehle. Da der Kläger finanziell immer wieder von den Eltern unterstützt worden sei und sich mit Hilfe einer Kontovollmacht am Girokonto der Mutter bedient habe, stünden der Erbengemeinschaft nicht unerhebliche Zahlungsansprüche zu, welche allerdings nicht geltend gemacht werden sollten.

In der mündlichen Verhandlung vom 8.1.2013 wies der zuständige Einzelrichter des Landgerichts zunächst darauf hin, dass von einer Teilungsanordnung auszugehen sein dürfte. Mit Hinweis- und Auflagenbeschluss vom 19.2.2013 (Bl. 56 d.A.) wies er darauf hin, dass die im Termin vertretene vorläufige Rechtsauffassung nicht zwingend sei und gab dem Kläger vorsorglich auf, das streitgegenständliche Grundstück so genau zu bezeichnen, dass die Voraussetzungen des § 28 GBO erfüllt seien.

Mit am 17.12.2013 verkündetem Urteil hat das Landgericht die Beklagten antragsgemäß verurteilt.

Die Beklagten haben Berufung eingelegt. Sie haben die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt, weil die Hinweise des Landgerichts widersprüchlich gewesen seien und ihnen die Möglichkeit genommen hätten, zur rechtlichen Einordnung der testamentarischen Verfügung weiter vorzutragen. Die hierzu vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung überraschend vertretene Rechtsauffassung eines Vorausvermächtnisses sei falsch. Das folge schon daraus, dass die Erblasser ihren Kindern stets zu verstehen gegeben hätten, dass sie kein Kind bevorzugen wollten. Der Erblasserin sei nicht bewusst gewesen, dass sie nach Ablösung der Kredite testamentarisch eine Ausgleichsverpflichtung des Klägers hätte anordnen können.

Die Beklagten beantragen, das angefochtene Urteil abzuändern und nach den in der Schlussverhandlung I. Instanz gestellten Anträgen der Berufungskläger zu erkennen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung.

II.

Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Urteil des Landgerichts beruht weder auf einer Verletzung des Rechts (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.

Der Kläger kann von den Beklagten die Übertragung des Alleineigentums an dem streitgegenständlichen Hausanwesen verlangen. Dies gilt selbst dann, wenn man die Zuwendung des Hausanwesens nicht als Vermächtnis, sondern – mit den Beklagten – als Teilungsanordnung im Sinne des § 2048 BGB verstehen wollte. Auch in diesem Fall wären die Beklagten – wenn auch nur Zug-um-Zug gegen eine Ausgleichsleistung – zur Eigentumsübertragung verpflichtet.

1.

Die von den Beklagten mit Schriftsatz vom 5.6.2014 innerhalb der Spruchfrist behauptete Veräußerung des streitgegenständlichen Grundstückes aufgrund notariellen Kaufvertrages vom 7.5.2013, an welcher die Parteien gemäß § 265 Abs. 1 ZPO nicht gehindert sind, führt nicht zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung auf Grund neuen, nicht gemäß § 283 ZPO nachgelassenen Vorbringens – von dem hier nicht in Betracht kommenden Sonderfall eines Wiederaufnahmegrundes abgesehen – nur dann geboten, wenn dieses Vorbringen ergibt, dass es aufgrund eines nicht prozessordnungsmäßigen Verhaltens des Gerichts, insbesondere einer Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) oder des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht rechtzeitig in den Rechtsstreit eingeführt worden ist. Im Übrigen steht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung im freien Ermessen des Gerichts (vgl. BGH, Urt. v. 28.10.1999 – IX ZR 341/98 – NJW 2000,142; Urt. v. 7.10.1992 – VIII ZR 199/91 – NJW 1993,134).

Nach diesen Maßstäben bestand weder eine Pflicht zur Wiedereröffnung, noch war sie nach pflichtgemäßem Ermessen geboten. Der neue Parteivortrag in dem Schriftsatz vom 5.6.2014 beruht nicht auf einer Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht oder des rechtlichen Gehörs, sondern auf einer eigenen prozessualen Sorgfaltspflichtverletzung der Partei, der es unschwer möglich gewesen wäre, zu der Veräußerung des streitgegenständlichen Grundbesitzes schon vor Schluss der mündlichen Verhandlung vorzutragen. Eine solche Sorgfaltspflichtsverletzung auszugleichen, ist nicht Sinn der Möglichkeit der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (vgl. BGH, Urt. v. 28.10.1999 – IX ZR 341/98 – NJW 2000,142; Wendtland in Beck’scher Online-Kommentar ZPO, Stand 15.3.2014, § 156 Rdn. 10). Im Übrigen wäre der Kläger im Hinblick auf die Regelung des § 265 ZPO auch nach einer Wiedereröffnung gar nicht verpflichtet, sein Begehren fallen zu lassen oder umzustellen.

Das hat zur Folge, dass das Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 5.6.2014 bei der vorliegenden Entscheidung unberücksichtigt bleibt (§ 296a ZPO).

2.

Entgegen der Ansicht der Beklagten beruht das angefochtene Urteil nicht auf einer Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Es ist nicht nachvollziehbar, inwieweit dem Landgericht eine Gehörsverletzung vorgeworfen werden könnte.

Der bewusst ergebnisoffen formulierte Hinweis aus der mündlichen Verhandlung vom 8.1.2013, nach welchem von einer Teilungsanordnung auszugehen sein „dürfte“, sollte die Parteien in Erfüllung der Hinweispflicht aus § 139 ZPO über die – lediglich vorläufige – Rechtsauffassung des zuständigen Einzelrichters zu einer zwischen den Parteien streitigen Rechtsfrage informieren. Der weitere Hinweis in dem Hinweis- und Auflagenbeschluss vom 19.2.2013, wonach die „vorläufige“ Rechtsauffassung „nicht zwingend“ sei, unterstreicht die Vorläufigkeit der vertretenen Auffassung und stellt sie zugleich infrage. Die angefochtene Entscheidung stellt sich deshalb nicht als verbotene Überraschungsentscheidung dar (vgl. hierzu Greger in Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014,Vor § 128 Rdn. 6a). Dies gilt umso mehr, als dem Kläger mit dem Hinweis- und Auflagenbeschluss vorsorglich zugleich aufgegeben worden war, das streitgegenständliche Grundstück so genau zu bezeichnen, dass die Voraussetzungen des § 28 GBO erfüllt sind. Für eine klageabweisende Entscheidung wäre dies nicht relevant gewesen.

3.

Der Kläger kann von den Beklagten gemäß den §§ 2174, 1967 Abs. 2, 2059 Abs. 2 BGB verlangen, dass diese als Mitglieder der Erbengemeinschaft nach dem Tod der Erblasserin das im Gesamthandseigentum stehende Grundstück an den Kläger als Alleineigentümer übereignen.

a)

Dem wird der Antrag des Klägers – gerichtet auf Verschaffung des Alleineigentums und Zustimmung zu einer Auflassung – gerecht. Der Sache nach geht es dem Kläger um die Verpflichtung der Beklagten, die erforderlichen Rechtsakte vorzunehmen, um das im gesamthänderischen Eigentum der Erbengemeinschaft stehende Hausanwesen (vgl. Schütte in jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012 § 2042 Rdn. 2) in Alleineigentum des Klägers zu überführen. Damit begehrt der Kläger in zulässiger Weise bloß die Herbeiführung einer Auflassung, nicht aber die Auflassung selbst (vgl. Senat, Urt. v. 30.9.2009 – 5 U 266/08-53(09).

b)

Die Annahme des Landgerichts, bei der letztwilligen Verfügung der Erblasser handele es sich um ein Vermächtnis zu Gunsten des Klägers, ist nicht zu beanstanden.

aa)

Das Landgericht hat in der Anordnung des gemeinschaftlichen Testaments (§ 2265 BGB) vom 4.2.1993, nach welcher der Kläger nach dem Tod des Letztversterbenden das streitgegenständliche Hausanwesen erhalten solle, zu Recht keine Einsetzung des Klägers als (Allein-) Erbe des Letztversterbenden angesehen. Mit Blick darauf, dass die Zuwendung des Hausanwesens weder den Nachlasswert insgesamt noch dessen wesentlichen Bestandteil erschöpft, kann nach der Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB im Zweifel nicht angenommen werden, dass der Kläger, dem lediglich ein einzelner Vermögensgegenstand zugewandt wurde, nach dem Willen der Erblasser Erbe sein sollte (vgl. BGH, Urt. v. 19.1.2000 – IV ZR 157/98 – ZEV 2000, 195; Weidlich in Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 2087 Rdn. 5 m.w.N.).

Das sehen auch die Beklagten nicht anders.

bb)

Die letztwillige Zuwendung des Hausanwesens ist folglich als Vermächtnis im Sinne des § 2174 BGB anzusehen, welches für den Kläger das Recht begründet, von den Beklagten die Leistung des vermachten Gegenstands zu fordern. Mangels einer Erbeinsetzung ist für die Annahme einer schlichten Teilungsanordnung im Sinne des § 2048 BGB kein Raum.

Dem können die Beklagten auch nicht mit Erfolg entgegen halten, die mit der Annahme eines (Voraus) Vermächtnisses verbundene Bevorzugung des Klägers gegenüber den anderen Miterben habe nicht dem Willen der Eltern entsprochen.

(1) Da mit der Zuwendung des Hausanwesens an den Kläger eine Erbeinsetzung der Parteien nicht – weder im Sinne der gesetzlichen Erbfolge noch zu sonstigen bestimmten Anteilen – verbunden war, scheidet die von den Beklagten angenommene Teilungsanordnung im Sinne des § 2048 BGB im Streitfall aus.

Sie betrifft nämlich den Fall der Mehrheit von Erben und die Auseinandersetzung des ihnen als Erben zugefallenen Nachlasses, setzt eine Erbeinsetzung mithin denknotwendig voraus (vgl. Schlüter, Abgrenzungsfragen: Vermächtnis – Teilungsanordnung – Erbeinsetzung, ErbR 2011, 233) und ist in der Regel dann anzunehmen, wenn der Erblasser zwar Anordnungen für die Aufteilung seines Vermögens unter mehreren Miterben treffen, hiermit aber keine Veränderung der von ihm gewünschten gesetzlichen Erbfolge bzw. der Höhe der von ihm bestimmten Erbteile bewirken, also keine wertmäßige Begünstigung einzelner Miterben will (vgl. BGH, Urt. v. 23.5.1984 – IVa ZR 185/82 – FamRZ 1985, 62). Erhält einer der Erben aufgrund der Teilungsanordnung – durch Zuteilung bestimmter Nachlassgegenstände – mehr als den ihm zugedachten Erbteil, so ist er zur Zahlung eines dem Mehrwert entsprechenden Ausgleichs aus seinem eigenen Vermögen an die übrigen Miterben verpflichtet (vgl. BGH, Urt. v. 14.3.1984 – IVa ZR 87/82 – NJW 1985, 51). Eine solche Verpflichtung nehmen die Beklagten auch im Streitfall an.

Zu der Erbfolge nach dem Letztversterbenden äußert sich das gemeinschaftliche Testament vom 4.2.1993 indessen nicht. Eine Erbeinsetzung nach dem Letztversterbenden kann dem Testament auch im Wege der Auslegung nicht entnommen werden, weil ein solcher Wille der Erblasser in dem Testament selbst keine hinreichende Stütze findet, was allerdings erforderlich wäre, damit er formgültig erklärt ist (sog. Andeutungstheorie, vgl. BGH, Urt. v. 8.12.1982 – IVa ZR 94/81 – BGHZ 86, 41; Weidlich in Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 2084 Rdn. 4). Daraus, dass die Erblasser für den Erbfall nach dem Letztversterbenden lediglich bezüglich des streitgegenständlichen Hausanwesens eine Bestimmung getroffen haben, kann nicht geschlossen werden, dass nach ihrem Willen die Kinder – gesetzliche – Erben des Zuletztversterbenden – zu gleichen Teilen – werden sollten. Durch das Unterlassen einer Regelung haben die Erblasser den Eintritt der gesetzlichen Erbfolge lediglich – für den Fall, dass keine weiteren letztwilligen Verfügungen getroffen werden – hingenommen.

Die Zuwendung des Hausanwesens war mithin unabhängig von einer Erbeinsetzung erfolgt. Der Kläger sollte das Hausanwesen nach dem Willen der Erblasser auch dann erhalten, wenn er nicht Erbe wird. Das steht der Annahme einer – die Erbenstellung voraussetzenden – Teilungsanordnung entgegen (vgl. Otte in Staudinger, BGB, Neubearb. 2013, § 2150 Rdn. 16: es handele sich zwingend um ein Vermächtnis, wenn sich aus der Anordnung des Erblassers ergebe, dass der Bedachte den Gegenstand auch dann erhalten solle, wenn er nicht Erbe wird, da eine Teilungsanordnung nur für Erben Bedeutung haben könne) und ist im Streitfall auch nicht deshalb anders, weil die Parteien schließlich – mangels weiterer letztwilliger Verfügungen der Erblasser – gesetzliche Erben der Mutter geworden sind.

(2) Entgegen der offenbar auch vom Landgericht vertretenen Ansicht kam es deshalb auf eine Abgrenzung zwischen einem – einem Erben zugewendeten und nicht ausgleichungspflichtigen – Vorausvermächtnis gemäß § 2150 BGB und einer Teilungsanordnung gemäß § 2048 BGB nicht an (vgl. auch Schlüter, Abgrenzungsfragen: Vermächtnis – Teilungsanordnung – Erbeinsetzung, ErbR 2011, 233; zur Abgrenzung vgl. die Darstellung des Meinungsstandes bei Otte in Staudinger, BGB, Neubearb. 2013, § 2150 Rdn. 13 ff.).

(3) Dessen ungeachtet wäre ein (Voraus-) Vermächtnis zugunsten des Klägers aber auch dann anzunehmen, wenn man dem gemeinschaftlichen Testament den – formwirksam erklärten (§§ 2267, 2247 BGB) – übereinstimmenden Willen der Erblasser entnehmen wollte, es im Übrigen bei der gesetzlichen Erbfolge zu belassen. In diesem Fall ist die Annahme einer Teilungsanordnung nicht ausgeschlossen, setzt aber voraus, dass der Erblasser die Erbquoten und deren Wert mit Hilfe der Teilungsanordnung nicht verschieben, sondern davon gerade unangetastet lassen wollte (BGH, Urt. v. 23.5.1984 – IVa ZR 185/82 – FamRZ 1985, 62).

Dafür, dass die Erblasser dem Kläger eine Ausgleichspflicht hätten auferlegen wollen, bietet das Testament seinem Wortlaut nach keine greifbaren Anhaltspunkte. Ein solcher kann insbesondere nicht in der Auferlegung der Pflicht gesehen werden, die mit dem Hausanwesen verbundenen Lasten selbst zu tragen, deren Fortbestehen und Umfang zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung überdies noch ungewiss war. Gegen die Annahme einer Ausgleichspflicht spricht vielmehr der Umstand, dass den Erblassern die finanziellen Nöte des Klägers bekannt waren, die der von ihnen gewünschten Rückübertragung des Hausanwesens schon zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung absehbar entgegengestanden hätten. Hinzu kommt, dass mit der Zuwendung eine – die Annahme einer Ausgleichspflicht möglicherweise rechtfertigende – Bevorzugung des Klägers gegenüber den Beklagten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht verbunden war. Unstreitig wurden die Mieteinnahmen aus dem Hausanwesen zur Tilgung des von dem Vater zum Erwerb des Hausanwesens im Rahmen der Zwangsversteigerung aufgenommenen Kredits verwandt. Ferner sollte der Kläger nach dem Willen der Eltern für die bei Eintritt des Erbfalls gegebenenfalls noch bestehenden Verbindlichkeiten selbst aufkommen. Eine Belastung der Beklagten war damit ausgeschlossen. Diese stehen sich durch die familiäre Hilfeleistung der Erblasser gegenüber dem Kläger letztlich auch nicht schlechter, weil eine Verminderung des Vermögens der Erblasser hiermit nicht verbunden war. Dem in dem gemeinschaftlichen Testament zum Ausdruck kommenden Willen der Erblasser hat es deshalb sicher nicht entsprochen, dass diese bei der Verteilung des Nachlasses von der Hilfeleistung profitieren sollten.

(4) Dessen ungeachtet hat der Bundesgerichtshof (Urt. v. 7.12.1994 – IV ZR 281/93 – NJW 1995, 721) die Auslegung einer letztwilligen Zuwendung als Vorausvermächtnis – und nicht als Teilungsanordnung – selbst in einem Fall nicht als unter allen Umständen ausgeschlossen angesehen, in welchem der Erblasser einen bestimmten Gegenstand einem Miterben zugewandt und dabei – wie für eine Teilungsanordnung typisch – die Anrechnung des Wertes dieses Gegenstandes auf den Erbanteil des Bedachten angeordnet hatte. Denn im Einzelfall könne ein von der Erbeinsetzung unabhängiger Geltungsgrund für die Zuwendung – und damit ein Vorausvermächtnis – gewollt sein. Dabei hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich klargestellt, dass die Abgrenzung des Vermächtnisses von der Teilungsanordnung nicht allein anhand des Kriteriums einer wertmäßigen Begünstigung getroffen werden könne, auf welche die Beklagten im vorliegenden Streitfall allein abstellen wollen. Zwar sei richtig, dass die wertmäßige Begünstigung eines Miterben gegenüber den anderen für die Anordnung eines Vermächtnisses spreche. Allerdings könne die Auslegung des Testaments unter Berücksichtigung des Erblasserwillens ergeben, dass ein bestimmter Gegenstand einem Miterben etwa auch für den (bei Testamentserrichtung hypothetischen) Fall zugewendet werden solle, dass er das Erbe ausschlägt oder aus anderen Gründen nicht Erbe wird. Sei die Zuwendung des Gegenstands so gemeint, liege ein von der Erbeinsetzung unabhängiger Geltungsgrund selbst dann vor, wenn das Vermächtnis die Erbquote nicht verschiebe, sondern nach dem Willen des Erblassers auf die Erbquote anzurechnen sei.

Ein solcher von der Erbeinsetzung unabhängiger Geltungsgrund war im Streitfall gegeben. Er lag in der Rückübertragung des in der Zwangsversteigerung erworbenen Grundbesitzes an den Kläger.

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Erbrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Erbrecht. Vom rechtssicheren Testament über den Pflichtteilsanspruch bis hin zur Erbausschlagung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Erbrecht einfach erklärt

Erbrechtliche Urteile und Beiträge

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!