Skip to content

Adoptivkinder als Abkömmlinge eingesetzte Testamentserben

Ein Mann adoptiert mit fast 60 Jahren seine beiden erwachsenen Stiefkinder – und sorgt damit für einen handfesten Erbstreit. Das Oberlandesgericht Frankfurt musste nun entscheiden, ob die Stiefkinder trotz ihres Alters als Nacherben im Sinne des Testaments ihres Adoptivvaters gelten. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die rechtlichen Feinheiten der Adoption und die Frage, wer letztendlich Erbe wird.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Urteil befasst sich mit der Frage, ob Adoptivkinder als Nacherben im Sinne eines Testaments erbberechtigt sind, wenn keine ausdrücklichen Ausschlüsse vorliegen.
  • Der Erblasser hatte in seinem Testament Abkömmlinge als Nacherben eingesetzt, ohne spezifische Ausschlüsse für Adoptivkinder zu formulieren.
  • Eine Streitpartei argumentierte, dass der Erblasser die Erbfolge auf leibliche Nachkommen beschränkt haben wollte, was jedoch vom Gericht nicht bestätigt wurde.
  • Das Gericht entschied, dass Adoptivkinder, die mit den gleichen Rechten wie minderjährige Adoptivkinder angenommen wurden, als Nachkommen gelten und somit erbberechtigt sind.
  • Für die Auslegung des Testaments ist der Wortlaut entscheidend, und äußere Umstände müssen eindeutig auf abweichende Absichten des Erblassers hinweisen.
  • Das Gericht stellte fest, dass keine ausreichenden Beweise vorliegen, die darauf hindeuten, dass der Erblasser Adoptivkinder bewusst ausschließen wollte.
  • Adoptivkinder, die gesetzlich erbberechtigt sind, sollen wie leibliche Kinder behandelt werden, außer es gibt spezifische gegenteilige Hinweise im Testament.
  • Die kostenpflichtige Beschwerde der Beteiligten, die gegen die Einbeziehung der Adoptivkinder war, wurde abgewiesen.
  • Das Urteil klärt, dass bei unklaren Testamenten Adoptivkinder grundsätzlich als gleichwertige Erben angesehen werden, wenn sie gemäß den gesetzlichen Bestimmungen adoptiert wurden.

Adoptivkinder im Erbrecht: Rechtsansprüche und Herausforderungen im Testament

Im deutschen Erbrecht nehmen Adoptivkinder eine besondere Stellung ein, wenn es um die Erbfolge und die rechtlichen Rahmenbedingungen eines Testaments geht. Sie gelten rechtlich als leibliche Kinder und haben somit Anspruch auf einen Pflichtteil sowie auf Vermächtnisse innerhalb der Nachlassverwaltung. Die gesetzliche Erbfolge sieht vor, dass Adoptivkinder, genau wie biologische Kinder, als Erben eines Erblassers berücksichtigt werden müssen.

Die Bestimmung im Testament spielt hierbei eine entscheidende Rolle, da sie die Erbenrechte und Erbansprüche klar festlegt. Besonders in Familien mit Kindern aus zweiter Ehe kann dies zu Konflikten führen, wenn die Erbregelungen unklar formuliert sind. Im Folgenden wird ein konkreter Fall betrachtet, der die Herausforderungen und rechtlichen Aspekte rund um Adoptivkinder als Testamentserben näher beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Adoptivkinder als Nacherben bei Volljährigenadoption rechtmäßig

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in einem Erbrechtsstreit die Position eines Vorerben gestärkt, der seine erwachsenen Stiefkinder adoptiert hatte.

Adoptivkinder als Nacherben im Erbrecht
Adoptivkinder haben im deutschen Erbrecht dieselben Erbansprüche wie leibliche Kinder und können auch als Nacherben berücksichtigt werden. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Das Gericht entschied, dass auch im Erwachsenenalter adoptierte Kinder als Nacherben im Sinne eines Testaments gelten können, wenn sie mit den Wirkungen einer Minderjährigenadoption angenommen wurden.

Streit um Testament und Nacherbfolge

Der Fall dreht sich um ein Testament aus dem Jahr 1978, in dem ein Vater seine beiden Söhne als Vorerben zu gleichen Teilen einsetzte. Als Nacherben bestimmte er die „Abkömmlinge“ seiner beiden Söhne. Nach dem Tod eines der Söhne im Jahr 2002 adoptierte der überlebende Sohn seine beiden Stiefkinder im Alter von 58 und 59 Jahren – und zwar mit den Wirkungen einer Minderjährigenadoption gemäß § 1772 BGB.

Rechtliche Kernfrage der Adoption

Die zentrale Frage war, ob diese adoptierten erwachsenen Kinder unter den Begriff der „Abkömmlinge“ fallen und damit als Nacherben berechtigt sind. Die Schwester des verstorbenen Sohnes widersprach dieser Auslegung. Sie argumentierte, der Erblasser habe bei familiären Zusammenkünften deutlich gemacht, dass das Vermögen in der leiblichen Familie bleiben solle und nur leibliche Abkömmlinge als Nacherben in Betracht kämen.

Gerichtliche Bewertung der Nacherbenstellung

Das OLG Frankfurt wies die Beschwerde der Schwester zurück. Die Richter stellten fest, dass ohne konkrete Anhaltspunkte für einen abweichenden Erblasserwillen auch Adoptivkinder als Nacherben gelten, wenn sie mit den Wirkungen einer Minderjährigenadoption angenommen wurden. Dies gelte selbst dann, wenn die Adoption erst im Erwachsenenalter erfolgte. Entscheidend sei nicht der Zeitpunkt der Adoption, sondern deren rechtliche Wirkung.

Weitere testamentarische Regelungen

Im Testament wurden zusätzlich unentgeltliche Wohnrechte zugunsten der Ehefrauen der Söhne für den Fall deren Todes als Vermächtnis festgelegt. Außerdem erhielt einer der Söhne das vom Erblasser geführte Baugeschäft als Vorausvermächtnis. Der Nachlasswert belief sich zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers auf 400.853,00 DM.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Gericht stellt klar, dass Adoptivkinder grundsätzlich als „Abkömmlinge“ im Sinne einer testamentarischen Nacherbeneinsetzung gelten, auch wenn sie erst als Erwachsene adoptiert wurden – solange die Adoption mit den Wirkungen einer Minderjährigenadoption erfolgte. Ein ausdrücklicher Ausschluss von Adoptivkindern muss im Testament klar erkennbar sein. Bei der Gestaltung des Erbscheins müssen künftige Nacherben nicht namentlich genannt werden, wenn der Kreis der möglichen Nacherben noch nicht abschließend feststeht.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Erblasser können Sie darauf vertrauen, dass Ihre Adoptivkinder automatisch als gleichberechtigte „Abkömmlinge“ anerkannt werden, wenn Sie sie nicht ausdrücklich ausschließen. Wurden Sie selbst adoptiert, haben Sie die gleichen Erb- und Nacherbenrechte wie leibliche Kinder, sofern die Adoption mit den Wirkungen einer Minderjährigenadoption erfolgte. Bei Streitigkeiten um Ihre Erbberechtigung als Adoptivkind müssen andere Erben beweisen, dass der Erblasser Sie bewusst ausschließen wollte. Adoptivfamilien erhalten damit mehr Rechtssicherheit bei der Erbfolge.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche erbrechtlichen Rechte haben adoptierte Kinder im Vergleich zu leiblichen Kindern?

Adoptierte minderjährige Kinder sind leiblichen Kindern im Erbrecht vollständig gleichgestellt. Sie haben exakt dieselben erbrechtlichen Ansprüche wie leibliche Kinder und werden rechtlich als Erben erster Ordnung eingestuft.

Minderjährigenadoption

Bei der Adoption eines minderjährigen Kindes entsteht ein umfassendes Erbrecht gegenüber den Adoptiveltern und deren gesamter Verwandtschaft. Das bedeutet, das Kind erbt nicht nur von seinen Adoptiveltern, sondern auch von deren Eltern, Großeltern und weiteren Verwandten.

Mit der Adoption erlischt gleichzeitig jeglicher Erbanspruch gegenüber den leiblichen Eltern und deren Verwandten. Dies gilt auch für die Beziehung zu leiblichen Geschwistern, sofern keine besonderen Ausnahmen vorliegen.

Besonderheiten bei der Erwachsenenadoption

Bei der Adoption Erwachsener unterscheidet das Gesetz zwei Varianten mit unterschiedlichen erbrechtlichen Folgen:

Schwache Adoption: Der adoptierte Erwachsene erhält ein Erbrecht ausschließlich gegenüber den Adoptiveltern, nicht jedoch gegenüber deren Verwandten. Zusätzlich behält er seine Erbansprüche gegenüber den leiblichen Eltern und Verwandten.

Starke Adoption: Diese Form entspricht der Minderjährigenadoption. Der Adoptierte wird vollständig in die neue Familie eingegliedert und erhält Erbansprüche gegenüber allen Verwandten der Adoptiveltern. Im Gegenzug verliert er seine Erbansprüche gegenüber der leiblichen Familie.

Steuerrechtliche Aspekte

Adoptierte Kinder genießen auch im Erbschaftsteuerrecht die gleichen Vorteile wie leibliche Kinder. Sie werden in die günstige Steuerklasse I eingeordnet und erhalten einen Freibetrag von 400.000 Euro.


zurück

Was bedeutet der Begriff Nacherbe im Testament und welche Konsequenzen hat dies für Adoptivkinder?

Ein Nacherbe ist eine Person, die erst dann Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer (der Vorerbe) das Erbe erhalten hat. Diese Regelung ermöglicht es, dass zwei oder mehr Personen nacheinander dasselbe Vermögen erben.

Grundprinzip der Nacherbschaft

Der Vorerbe erhält das Erbe zunächst nur auf Zeit und muss es später an den Nacherben weitergeben. Der Nacherbfall tritt in der Regel mit dem Tod des Vorerben ein, kann aber auch an andere Bedingungen geknüpft sein, wie beispielsweise das Erreichen der Volljährigkeit des Nacherben.

Besonderheiten für Adoptivkinder

Adoptivkinder sind leiblichen Kindern im Erbrecht vollständig gleichgestellt. Wenn Sie als Adoptiveltern eine Nacherbschaft anordnen, haben Ihre Adoptivkinder dieselben Rechte wie leibliche Kinder. Sie nehmen als Kinder den vordersten Platz beim Erben ein.

Rechtliche Konsequenzen

Der Vorerbe unterliegt bestimmten Beschränkungen zum Schutz des Nacherben:

  • Er darf keine umfangreichen Schenkungen aus dem Nachlass vornehmen
  • Grundstücksverkäufe sind nur mit Zustimmung des Nacherben möglich
  • Er muss den Nachlass ordnungsgemäß verwalten

Wichtig für Adoptivkinder als Nacherben ist, dass sie nicht vom Vorerben, sondern direkt vom ursprünglichen Erblasser erben. Ihr Anspruch ist durch einen Nacherbenvermerk im Grundbuch geschützt, wenn Immobilien zum Erbe gehören.

Die Nacherbschaft erlischt grundsätzlich nach 30 Jahren, wenn der Nacherbfall bis dahin nicht eingetreten ist. Bei einer Anordnung für den Todesfall des Vorerben gilt diese Frist jedoch nicht.


zurück

Wie wirkt sich der Zeitpunkt der Adoption auf die Erbberechtigung aus?

Der Adoptionszeitpunkt ist entscheidend für die erbrechtlichen Ansprüche des Adoptierten. Bei einer Minderjährigenadoption (Volladoption) tritt das Adoptivkind rechtlich vollständig in die Familie der Adoptiveltern ein. Es erhält damit die gleichen Erbansprüche wie ein leibliches Kind – nicht nur gegenüber den Adoptiveltern, sondern auch gegenüber deren Verwandten.

Minderjährigenadoption

Bei der Adoption eines minderjährigen Kindes entstehen umfassende verwandtschaftliche Beziehungen mit dem Annehmenden und dessen Verwandten. Gleichzeitig erlöschen die bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse des Kindes zu seiner ursprünglichen Familie vollständig. Das bedeutet: Ein als Minderjähriger Adoptierter verliert seine Erbansprüche gegenüber den leiblichen Eltern.

Erwachsenenadoption

Bei der Adoption eines Volljährigen („schwache Adoption“) ergeben sich deutlich eingeschränktere Rechtsfolgen. Das Verwandtschaftsverhältnis beschränkt sich ausschließlich auf den Adoptivelternteil und wird nicht auf dessen Verwandte übertragen. Der adoptierte Erwachsene behält zudem seine erbrechtlichen Ansprüche gegenüber seinen leiblichen Eltern und Verwandten. In diesem Fall besteht also eine doppelte Erbberechtigung.

Sonderfall starke Erwachsenenadoption

In Ausnahmefällen kann auch bei Erwachsenen eine Volladoption („starke Adoption“) durchgeführt werden. Die Rechtsfolgen entsprechen dann denen einer Minderjährigenadoption – mit vollständiger Integration in die neue Familie und Erlöschen der rechtlichen Beziehungen zur Ursprungsfamilie.


zurück

Ab wann gelten testamentarische Regelungen für später adoptierte Kinder?

Testamentarische Regelungen gelten für später adoptierte Kinder grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der rechtswirksamen Adoption. Wenn Sie in Ihrem Testament „Kinder“ oder „Abkömmlinge“ als Erben einsetzen, sind damit automatisch auch später adoptierte Kinder gemeint.

Wirkung bei verschiedenen Testamentsformen

Bei einem Einzeltestament werden später adoptierte Kinder wie leibliche Kinder behandelt. Sie fallen unter die Bezeichnung „Kinder“ oder „Abkömmlinge“, auch wenn die Adoption erst nach der Testamentserstellung erfolgt.

Bei einem gemeinschaftlichen Testament von Ehepartnern gilt: Wurde das Testament vor der Adoption erstellt und sind darin „die Kinder“ als Erben eingesetzt, werden die adoptierten Kinder ebenfalls automatisch miteinbezogen.

Besonderheiten bei der Formulierung

Die Bezeichnung „meine leiblichen Kinder“ im Testament schließt später adoptierte Kinder aus. Verwenden Sie stattdessen neutrale Formulierungen wie „meine Kinder“ oder „meine Abkömmlinge“, wenn Sie möchten, dass auch später adoptierte Kinder erbberechtigt sind.

Rechtliche Gleichstellung

Nach der Adoption sind die adoptierten Kinder den leiblichen Kindern vollständig gleichgestellt. Dies bedeutet auch, dass sie bei einer späteren Testamentsänderung oder -ergänzung die gleichen Rechte wie leibliche Kinder haben, einschließlich des Pflichtteils.


zurück

Welche Möglichkeiten hat ein Erblasser, Adoptivkinder gezielt vom Erbe auszuschließen?

Adoptivkinder sind rechtlich den leiblichen Kindern vollständig gleichgestellt und gehören zu den pflichtteilsberechtigten Erben der ersten Ordnung. Eine Enterbung von Adoptivkindern erfolgt daher nach denselben Grundsätzen wie bei leiblichen Kindern.

Testamentarische Enterbung

Die Enterbung eines Adoptivkindes kann durch ein Testament oder Negativtestament erfolgen. Im Testament wird der Nachlass vollständig zwischen anderen Personen aufgeteilt, ohne das Adoptivkind zu berücksichtigen. Bei einem Negativtestament wird das Adoptivkind ausdrücklich von der Erbfolge ausgeschlossen.

Pflichtteilsanspruch

Trotz Enterbung steht Adoptivkindern – wie leiblichen Kindern – ein gesetzlicher Pflichtteilsanspruch zu. Dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und kann nur in besonderen Ausnahmefällen entzogen werden.

Pflichtteilsentziehung

Eine vollständige Entziehung des Pflichtteils ist nur unter den strengen Voraussetzungen des § 2333 BGB möglich. Dazu gehören:

  • Trachten nach dem Leben des Erblassers oder nahestehender Personen
  • Schwere vorsätzliche Vergehen gegen den Erblasser
  • Böswillige Verletzung der Unterhaltspflicht
  • Rechtskräftige Verurteilung zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe ohne Bewährung

Gestaltungsmöglichkeiten

Der Pflichtteilsanspruch kann durch verschiedene legale Maßnahmen reduziert werden:

  • Abschluss eines notariellen Pflichtteilsverzichtsvertrags gegen Abfindung
  • Schenkungen zu Lebzeiten mit einer Vorlaufzeit von mindestens 10 Jahren
  • Wahl eines günstigen ehelichen Güterstands
  • Gewährung von Ausstattungen zu Lebzeiten

zurück


Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie spezielle Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Nacherbe

Definition: Ein Nacherbe ist eine Person, die erst zu einem späteren Zeitpunkt das Erbe antreten kann, nämlich nach einer bestimmten Bedingung oder einem Ereignis, wie dem Tod eines ursprünglich bedachten Erben (Vorerbe). Der Nacherbe erhält seinen Erbteil erst vom Vorerben (§ 2106 BGB).

Beispiel: Ein Vater bestimmt in seinem Testament, dass seine Tochter (Vorerbin) das Vermögen erbt, jedoch nach ihrem Tod seine Enkel (Nacherben).

Relevanz im Kontext: Im gegebenen Fall ist strittig, ob die adoptierten Stiefkinder als Nacherben gelten können.


Zurück

Vorerbe

Definition: Ein Vorerbe ist eine Person, die zunächst das Erbe erhält, aber verpflichtet ist, es zu verwalten und zu erhalten, bis es an den Nacherben übergeht. Der Vorerbe hat eingeschränkte Rechte in Bezug auf das Erbe und darf es nicht beliebig veräußern (§ 2112 BGB).

Beispiel: Ein Großvater hinterlässt sein Vermögen seiner Tochter, legt jedoch fest, dass seine Enkel später als Nacherben bedacht werden.

Relevanz im Kontext: Im beschriebenen Fall wurde ein Sohn als Vorerbe benannt, und die Klärung seiner Verwaltungspflichten gegenüber den Nacherben ist von Bedeutung.


Zurück

Adoptivkinder

Definition: Adoptivkinder sind Personen, die rechtlich durch eine Adoption als Kinder angenommen wurden. Im deutschen Recht haben sie dieselben Rechte und Pflichten wie leibliche Kinder, insbesondere bei der Erbfolge (§ 1754 BGB).

Beispiel: Ein Paar adoptiert ein Kind, das fortan rechtlich als ihr leibliches Kind gilt und erbberechtigt ist.

Relevanz im Kontext: Der Fall beschäftigt sich mit der Frage, ob Erwachsene, die adoptiert wurden, die gleichen Erbrechte wie leibliche Kinder haben.


Zurück

Minderjährigenadoption

Definition: Eine Minderjährigenadoption bezeichnet die rechtliche Annahme eines minderjährigen Kindes, das damit die rechtliche Stellung eines eigenen Kindes erhält. Diese Adoption wird auch bei Erwachsenen möglich, wenn bestimmte Wirkungen gewünscht sind (§ 1772 BGB).

Beispiel: Auch wenn eine Adoptivperson bereits volljährig ist, kann ihnen durch eine Adoption mit den Wirkungen der Minderjährigenadoption ein vollständiges Erbrecht gewährleistet werden.

Relevanz im Kontext: Es wurde eine Adoption mit den Wirkungen einer Minderjährigenadoption durchgeführt, obwohl die Stiefkinder erwachsen sind.


Zurück

Erblasserwille

Definition: Der Erblasserwille beschreibt die Absicht und Wünsche, die eine Person für die Verteilung ihres Vermögens nach ihrem Tod in einem Testament festlegt. Der tatsächliche Wille kann für die Auslegung eines nicht eindeutigen Testaments von zentraler Bedeutung sein.

Beispiel: Angenommen, ein Testament enthält vage Formulierungen, dann wird der mutmaßliche Wille des Erblassers herangezogen, um den Text zu deuten.

Relevanz im Kontext: Die Schwester des verstorbenen Sohnes behauptet, der Erblasserwille war, dass nur leibliche Kinder erben sollten.

Zurück


Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 1772 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Dieser Paragraph regelt die Wirkungen der Adoption in Deutschland, insbesondere die Gleichstellung von Adoptivkindern und leiblichen Kindern in Bezug auf Erbrecht und gesetzliche Erbfolge. Dabei wird klargestellt, dass Adoptivkinder so behandelt werden wie leibliche Kinder, wenn die Adoption mit den Wirkungen einer Minderjährigenadoption erfolgt ist. Im vorliegenden Fall spielt dies eine zentrale Rolle, da der Beteiligte zu 1) seine Stiefkinder als Adoptivkinder anerkannt hat und somit deren Ansprüche auf das Erbe des Erblassers durch die Nacherbenregelung legitimiert sind.
  • § 2117 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Dieser Paragraph bestimmt, wie Nacherben einzusetzen sind und erläutert die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Übertragung von Erbteilen auf nachfolgende Generationen. Nach § 2117 darf der Erblasser in seinem Testament festlegen, wer als Nacherbe berufen wird. Im konkreten Fall hat der Erblasser ausdrücklich die Abkömmlinge seiner beiden Söhne sowie deren Adoptivkinder als Nacherben benannt, was den rechtlichen Anspruch der Adoptivkinder auf das Erbe stärkt.
  • § 1924 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Dieser Paragraph regelt die gesetzliche Erbfolge und setzt fest, welche Verwandten erben, wenn kein Testament vorhanden ist. Es wird klargestellt, dass leibliche und adoptierte Kinder gleichgestellt sind. Im Fall des vorliegenden Beschlusses wird durch das notarielle Testament des Erblassers die gesetzliche Erbfolge modifiziert, da er spezifisch seine leiblichen und adoptiven Geschäfte ins Testament aufnimmt, was die Ausrichtung von Erbrechten an den adoptiven Kindern zu einem zentralen Thema macht.
  • § 2165 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Diese Norm befasst sich mit der Errichtung von Vermächtnissen und regelt, wie solche nach dem Tod des Erblassers zu erfüllen sind. Im vorliegenden Fall wird das Vorausvermächtnis an den Beteiligten zu 1) behandelt, was bedeutet, dass ihm bestimmte Vermögensgegenstände direkt zugesprochen werden. Dies hat noch Auswirkungen auf die Exekution des Vermächtnisses und das Erbscheinsverfahren, da für die Nacherbenregelung der Beteiligen dazu klar beschrieben wird.
  • § 2353 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Dieser Paragraph betrifft die Regelungen zur Erbausschlagung und die Fristen für Erben, die das Erbe nicht antreten möchten. Dieser Punkt ist besonders relevant für die Beteiligte zu 2), die gegen den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1) Einspruch erhoben hat. Ihre Möglichkeiten und Fristen zur Erbausschlagung könnten in diesem Zusammenhang eine entscheidende Rolle spielen und sollten im Rahmen der Auseinandersetzung des Erbfalls umfassend thematisiert werden.

Das vorliegende Urteil

OLG Frankfurt – Az.: 21 W 80/23 – Beschluss vom 05.03.2024


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Erbrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Erbrecht. Vom rechtssicheren Testament über den Pflichtteilsanspruch bis hin zur Erbausschlagung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Erbrecht einfach erklärt

Erbrechtliche Urteile und Beiträge

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!