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Akteneinsichtsrecht eines Erbenermittlers

KG Berlin – Az.: 19 W 46/19 – Beschluss vom 11.06.2019

1. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 3. wird der Beschluss des Amtsgerichts Mitte vom 28.12.2018 aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen, den Erbenermittlern keine Akteneinsicht zu bewilligen.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 3. hat in der Sache Erfolg.

Den selbstständigen Erbenermittlern steht kein Akteneinsichtsrecht zu, da sie weder ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 13 Abs. 2 S. 1 FamFG noch ein rechtliches Interesse im Sinne des § 357 Abs. 1 FamFG an der Akteneinsicht haben.

Der Senat folgt insoweit der ganz überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, wonach es das Interesse an der Sammlung von Daten und deren wirtschaftlicher Verwertung nicht rechtfertigt, Einblick in persönliche Verhältnisse zu gewähren, die in einem gerichtlichen Verfahren offenbart werden. Das berufliche Interesse eines Erbenermittlers genügt nur dann, wenn es durch den Auftrag eines Berechtigten – z.B. eines Nachlasspflegers – legitimiert ist (z. B. KG Beschluss vom 18.01.2011 – 1 W 340/10 – juris; OLG Hamm, Beschluss vom 12.08.2010 – I-15 Wx 8/10, 15 Wx 8/10 – juris; Gierl, in: Burandt/Rojahn, Erbrecht, 3. Aufl. 2019, § 352e Rn. 150; Schlögel, in: BeckOK FamFG, 29. Edition, Stand: 01.01.2019, § 357 Rn. 9 jeweils m.w.N.). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall.

Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts kann eine Akteneinsichtsrecht nicht im Hinblick darauf angenommen werden, dass sich nach öffentlicher Aufforderung gemäß § 352d FamFG in der Praxis häufig nur gewerbliche Erbenermittler melden. Denn nach der gesetzlichen Regelung wird allein auf das Interesse der Person abgestellt, die Akteneinsicht nehmen will. Ein hinreichendes Interesse des Erbenermittlers liegt aber – wie dargestellt – nicht vor. Soweit der 6. Zivilsenat des Kammergerichts in dem Beschluss vom 09.04.2013 – 6 W 196/12 – ausgeführt hat, die Frage, ob einem selbstständigen Erbenermittler ein eigenständiges Akteneinsichtsrecht einzuräumen ist, könne in der dortigen Entscheidung dahingestellt bleiben, folgt daraus nichts anderes. Insbesondere kann diese neutrale Aussage nicht als Hinweis darauf gewertet werden, dass der 6. Zivilsenat der oben wiedergegebenen Rechtsauffassung nicht folgen will.

Dementsprechend ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und das Amtsgericht anzuweisen, den selbstständigen Erbenermittlern kein Akteneinsichtsrecht zu bewilligen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 FamFG. Da das Rechtsmittel Erfolg hat, entspricht es der Billigkeit, von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren abzusehen.

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