OLG München – Az.: 34 Wx 357/17 – Beschluss vom 10.02.2020
1. Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim – Grundbuchamt – vom 18. September 2017 wird zurückgewiesen.
2. Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Beteiligte ist gemeinsam mit K. in Erbengemeinschaft als Eigentümer eines Viertelanteils an einem Grundstück im Grundbuch eingetragen. Als Grundlage für die Eintragung ist vermerkt:
Einantwortungsbeschluß des Bezirksgerichts Josefstadt vom 13.03.2017, Az: 25 A 120/16 y – 21; eingetragen am 03.07.2017.
Dem lag folgendes zu Grunde:
Ursprünglich war der Bruder des Beteiligten Eigentümer des Viertelanteils. Dieser verstarb am 25.9.2016 in Österreich. Am 26.6.2017 beantragte der Beteiligte persönlich bei dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Grundbuchamts unter Vorlage eines Protokolls der Verlassenschaftssache nach seinem Bruder vom 8.3.2017 (Az: 25 A 120/16 y -21 Bezirksgericht Josefstadt) die Eintragung der Erbfolge. In dem Protokoll ist vermerkt:
Gemäß der letztwilligen Anordnung vom 05.09.2016 wird der Nachlass übernommen wie folgt:
a) der erbl. Bruder … übernimmt den erbl. Liegenschaftsanteil sowie das Guthaben auf dem Konto Nr. … bei der … in sein Alleineigentum.
b) das weitere Nachlassvermögen wird von Frau K. übernommen.
Mit Schreiben vom 26.6.2017 bat die zuständige Rechtspflegerin um Nachreichung des betreffenden Einantwortungsbeschlusses in Ausfertigung. Dieser entspreche dem deutschen Erbschein und sei Grundlage der Eintragung im Grundbuch.
Mit Schreiben vom 30.6.2017 übersandte der Beteiligte den Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom 13.3.2017. Dieser lautet auszugsweise wie folgt:
1) Die Verlassenschaft wird nachgenannten Erben, die mit der Rechtswohltat des Inventars aufgrund Testamentes vom 05.09.2016 je die bedingten Erbantrittserklärungen abgegeben haben, je zur Hälfte eingeantwortet und zwar:
a. dem erbl. Bruder … und
b. Frau X.K.
Nach Vorlage des Einantwortungsbeschlusses beim Grundbuchamt erfolgte die Eintragung des Beteiligten und K. in Erbengemeinschaft im Grundbuch.
Nach Zusendung der Eintragungsbekanntmachung vom 4.7.2017 teilte der Beteiligte dem Grundbuchamt mit Schreiben vom 10.7.2017 mit, dass die Eintragung nicht korrekt sei. Zwar sei es zutreffend, dass er gemeinsam mit K. je zur Hälfte Erbe seines Bruders geworden sei. Aufgrund des Europäischen Nachlasszeugnisses (im Folgenden ENZ) vom 13.3.2017 habe er aber Anspruch auf den Viertelanteil am betreffenden Grundstück. Er bitte höflichst, die Eintragungsbekanntmachung vom 4.7.2017 demgemäß zu ändern und ihn alleine als Erbnachfolger einzutragen.
Das ENZ lag in beglaubigter Abschrift dem Schreiben bei.
Dieses ist ausgestellt von der Gerichtskommissionärin Dr. T. und weist in Ziff. 5., Formblatt V den Beteiligten als Antragsteller und gemäß Ziff. 1. Anlage IV, zum Formblatt V als Erben aus. In Formblatt V, Anlage IV unter Ziff. 8. ist eingetragen
Der Erbe hat Anspruch auf folgenden Teil des Nachlasses (bitte angeben):
„Hälfteanteil des Nachlasses“.
und unter Ziff. 9.
Dem Erben zugewiesene(r) Vermögenswert(e), für den/die eine Bescheinigung beantragt wurde (…):
„Viertelanteil Flurstück … im Grundbuchsbezirk …
Mit Schreiben vom 21.7.2017 teilte das Grundbuchamt dem Beteiligten mit, dass eine Änderung der Grundbucheintragung nicht erfolgen könne, da er aufgrund des insoweit alleine maßgeblichen Einantwortungsbeschlusses vom 13.3.2017 gemeinsam mit K. zu Erben berufen sei, was richtig im Grundbuch eingetragen worden sei.
Daraufhin beantragte der Beteiligte mit Schreiben vom 11.9.2017 unter Vorlage eines Ergänzungsbeschlusses vom 24.8.2017 zum Einantwortungsbeschluss vom 13.3.2017 erneut, die Eintragungsbekanntmachung vom 4.7.2017 zu ändern und ihn allein als Erbnachfolger einzutragen. In dem Ergänzungsbeschluss ist vermerkt:
Auf Grund des Ergebnisses der Verlassenschaftsabhandlung wird ob dem Erblasser … gehörenden 1/4 Anteil … die Einverleibung des Eigentumsrechts für … (= der Beteiligte) vorzunehmen sein.
Es folgt die Feststellung, dass der eingeantwortete Erbe zum Kreis der gesetzlichen Erben zählt.
Mit Beschluss vom 18.9.2017 hat das Grundbuchamt den Antrag vom 11.9.2017 zurückgewiesen mit der Begründung, für die Eintragung des Beteiligten als Alleinerbe sei keine Grundlage vorhanden. Der Ergänzungsbeschluss besage lediglich, dass der Beteiligte zum Kreis der gesetzlichen Erben gehöre. Für die gewünschte Alleineintragung sei entweder der bisherige Einantwortungsbeschluss aufzuheben und ein neuer zu erlassen, der ihn als Alleinerbe ausweise, oder ein entsprechender notarieller Vertrag zur Erbauseinandersetzung mit der Miterbin vorzulegen.
Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte mit Schreiben vom 9.10.2017 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung ist ausgeführt, nach der letztwilligen Verfügung des Erblassers werde gemäß dem Protokoll des Gerichtskommissionärs von ihm, dem erblichen Bruder, der erbliche Liegenschaftsanteil Viertelanteil übernommen. Die letztwillige Anordnung sei in einem Protokoll vom 21.12.2016 als Testament ausgelegt worden, in dem der Beteiligte und K., unter Berücksichtigung der vom Verstorbenen verfügten Teilungsanordnung, zu Erben berufen erschienen. Die letztwillige Verfügung sei weiters dahingehend ausgelegt worden, dass eine reale Teilung verfügt worden sei und dieser Teilungsanordnung sei im Protokoll vom 8.3.2017 entsprochen worden. Im Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom 13.3.2017 sei die Verlassenschaft den Erben je zur Hälfte eingeantwortet. Aufgrund des Ergebnisses der Verlassenschaftsabhandlung sei das alleinige Eigentumsrecht für den 1/4 Anteil mit dem Ergänzungsbeschluss zusätzlich ausgewiesen. Auch das ENZ diene zum Nachweis seiner Berechtigung zur Übernahme der anteiligen Liegenschaft.
Er beantragt daher, den Beschluss des Amtsgerichts – Grundbuchamt – aufzuheben und die Eintragungsbekanntmachung vom 4.7.2017 auf Grundlage des Ergänzungsbeschlusses vom 24.8.2017 zum Einantwortungsbeschluss vom 13.3.2017 und gemäß dem ENZ vom 27.4.2017 zu ändern und ihn allein als Erbnachfolger einzutragen.
Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.
II.
Das als beschränkte Beschwerde auszulegende Rechtsmittel ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
1. Die mit Schreiben vom 9.10.2017 eingelegte Beschwerde, mit der der Beteiligte beantragt, die Eintragungsbekanntmachung vom 4.7.2017 zu ändern, ist gemäß § 133 BGB analog auszulegen. Der Beteiligte will die ihm nach § 55 GBO mitgeteilte Eintragung als Eigentümer in Erbengemeinschaft mit K. nicht hinnehmen.
a) Eine Eintragungsbekanntmachung nach § 55 GBO dient der Information des Antragstellers über eine erfolgte Eintragung. Nach § 55 GBO soll jede Eintragung dem Antragsteller und dem eingetragenen Eigentümer sowie allen aus dem Grundbuch ersichtlichen Personen bekanntgemacht werden, zu deren Gunsten die Eintragung erfolgt ist oder deren Recht durch sie betroffen wird. Diese Vorschrift gibt dem Antragsberechtigten, also demjenigen, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll (§ 13 Abs. 1 GBO), einen Anspruch darauf, vom Grundbuchamt durch eine die Eintragung wörtlich wiedergebende Bekanntmachung (§ 55 Abs. 6 Satz 1 GBO) informiert zu werden. Zwar kann gegen die Eintragungsbenachrichtigung grundsätzlich Erinnerung oder Beschwerde eingelegt werden (Bauer in Bauer/Schaub GBO 4. Aufl. § 55 Rn. 11; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn 306), allerdings nicht mit dem Ziel, diese abzuändern.
Die Auslegung ergibt hingegen, dass sich der Beteiligte gegen die der Eintragungsbekanntmachung zugrundeliegende Eintragung als Eigentümer in Erbengemeinschaft mit K. wendet und seine Eintragung als Alleineigentümer verlangt. Der Beteiligte begehrt also eine Berichtigung des Grundbuchs wegen ursprünglicher Unrichtigkeit. Diesen Antrag hat das Grundbuchamt mit dem Beschluss vom 18.9.2017 zurückgewiesen. Die Vorlage des Ergänzungsbeschlusses vom 24.8.2017 zum Einantwortungsbeschluss vom 13.3.2017 ist nicht als neuer Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs gemäß § 22 GBO auszulegen. Denn der Beteiligte trägt gerade nicht vor, dass die Eintragung in Erbengemeinschaft ursprünglich richtig war und durch den Ergänzungsbeschluss nunmehr der Nachweis der Unrichtigkeit geführt wäre.
b) Gegen den die Eintragung des Beteiligten als Alleinerben zurückweisenden Beschluss des Grundbuchamts ist nur die beschränkte Beschwerde gemäß § 71 Abs. 2 GBO, § 11 Abs. 1 RPflG statthaft und das vom Beteiligten eingelegte Rechtsmittel vom 9.10.2017 als eine solche auszulegen. Denn in der Regel ist zugunsten des Beschwerdeführers anzunehmen, dass das Rechtsmittel mit dem zulässigen Inhalt eingelegt ist (Hügel/Kramer GBO 4. Aufl. § 71 Rn. 100; BayObLG Rpfleger 1980, 64).
Nach § 71 Abs. 1 GBO ist zwar grundsätzlich jede Entscheidung des Grundbuchamts mit der Beschwerde anfechtbar. § 71 Abs. 2 GBO schränkt diesen Grundsatz jedoch dahingehend ein, dass Beschwerden gegen Eintragungen – und bei einem Berichtigungsantrag wie vorliegend richtet sich die Beschwerde in Wahrheit gegen die angeblich von Anfang an unrichtige Eintragung – nur mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs oder der Amtslöschung eingelegt werden können (Hügel/Kramer § 71 Rn. 3). Nach allgemeiner Meinung ist dabei § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO dahingehend auszulegen, dass die Beschränkung der Beschwerde nur bei Eintragungen gilt, an die sich gutgläubiger Erwerb anschließen kann (Hügel/Kramer § 71 Rn. 95). Die Eintragung des Beteiligten und der K. als Eigentümer in Erbengemeinschaft steht unter dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs. Denn gutgläubiger Erwerb kommt bei unzutreffender Eintragung des Eigentümers in Betracht, insbesondere auch, wenn als Eigentümer eines Miteigentumsanteils eine Erbengemeinschaft eingetragen ist, jedoch tatsächlich ein Erbe den Anteil des Grundstücks allein zu Miteigentum bekommen hat. Kann die Beseitigung der Eintragung mit dem Rechtsmittel nicht erreicht werden, so wird davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer das Ziel auf jede andere rechtlich mögliche Weise erreichen will. Aus diesem Grund wird das Beschwerdebegehren, eine Eintragung zu löschen, dahingehend ausgelegt, dass der Beschwerdeführer zumindest hilfsweise auch die Eintragung eines Amtswiderspruchs begehrt (Hügel/Kramer § 71 Rn. 100; Demharter GBO 31. Aufl. § 71 Rn. 55).
c) Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig eingelegt (§ 73 GBO). Insbesondere ist der Beteiligte beschwerdeberechtigt. Bei mit der beschränkten Beschwerde anfechtbaren Entscheidungen ist nach allgemeiner Ansicht nur derjenige beschwerdeberechtigt, der im Fall der Unrichtigkeit der Eintragung einen Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs nach § 894 GB hätte (Senat vom 14.1.2016, 34 Wx 389/15 = NJOZ 2017, 726; BayObLG NJW 1983, 1567/1568; Hügel/Kramer § 71 Rn. 198; Demharter § 71 Rn. 68). Bei einer unrichtigen Eigentümereintragung, wie sie gegenständlich behauptet wird, ist demnach beschwerdeberechtigt nur der wahre Eigentümer (Senat vom 24.9.2010, 34 Wx 120/10 = NJW-RR 2011, 235). Der Beteiligte bringt vor, Alleineigentümer zu sein.
2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Da eine Eintragung einer Erbengemeinschaft als Miteigentümer nicht ihrem Inhalt nach unzulässig ist (§ 53 Abs. 1 Satz 2 GBO), kommt vorliegend nur die Eintragung eines Widerspruchs gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO in Betracht. Ein solcher ist im Grundbuch einzutragen, wenn das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist (Hügel/Holzer § 53 Rn. 15 f. und 24) und sich an die Eintragung gutgläubiger Erwerb anschließen kann (OLG Frankfurt FGPrax 2019, 104; OLG München FGPrax 2007, 63). Dabei müssen die Gesetzesverletzung feststehen und die Unrichtigkeit des Grundbuchs glaubhaft sein (Demharter § 53 Rn. 28).
Ob das Grundbuchamt bei der Eintragung gesetzliche Vorschriften dadurch verletzt hat, dass es die Eintragung auf Grundlage des Einantwortungsbeschlusses des Bezirksgerichts Josefstadt vom 13.3.2017 vorgenommen hat und nicht aufgrund des ENZ vom 10.3.2017, kann dahinstehen, denn das Grundbuch ist jedenfalls durch die Eintragung der unter 2.5 und 2.6 Eingetragenen “in Erbengemeinschaft“ nicht unrichtig geworden.
Die Unrichtigkeit des Grundbuchs gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO erfasst die materielle Unrichtigkeit im Sinne von § 894 BGB (Hügel/Holzer § 53 Rn. 25). Damit liegt eine Unrichtigkeit des Grundbuchs vor, wenn die durch den Grundbuchinhalt dargestellte Rechtslage nicht der Gesetzeslage entspricht (Palandt/Herrler BGB 79. Aufl. § 894 Rn. 2). Dabei sind nur solche Eintragungen betroffen, die – wie vorliegend – dem öffentlichen Glauben unterliegen (Senat vom 16.1.2007, 34 Wx 163/06 = FGPrax 2007, 63).
Das Grundbuch wäre nur dann unrichtig, wenn der Beteiligte durch den Erbfall unmittelbar Alleineigentum an dem Miteigentumsanteil erworben hätte. Vorliegend entspricht die Eintragung der Erbengemeinschaft, bestehend aus dem Beteiligten und der K., als Miteigentümer jedoch der materiellen Rechtslage.
Sowohl die Erbfolge als auch die Art und Weise des Erwerbs dinglicher Rechte richten sich nach österreichischem Recht, das Universalsukzession vorsieht und keine dinglichen Teilungsanordnungen kennt.
a) Die Frage, welches Recht anzuwenden ist, ist nach der VO (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.7.2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (EuErbVO) zu bestimmen.
aa) Der räumliche, sachliche und zeitliche Anwendungsbereich dieser Verordnung ist eröffnet. Gemäß deren Art. 83 Abs. 1 kommt die EuErbVO auf den vorliegenden Erbfall zur Anwendung, da der Erblasser nach dem 16.8.2015 in Österreich verstorben ist und u.a. ein in Deutschland gelegenes Grundstück vererbt hat. Vorrangige Staatsverträge im Verhältnis zu Österreich im Bereich des anwendbaren materiellen Erbrechts sind nicht vorhanden (Wilsch in Gierl/Köhler/Kroiß/Wilsch Erbrecht 3. Aufl. Teil 5 Rn. 1 u. 2). Da eine Rechtswahl nach Art. 22 Abs. 1 EuErbVO nicht getroffen wurde, ist für die Feststellung der Erbfolge gemäß Art. 21 Abs. 1 EuErbVO maßgebend der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes. Diesen hatte der Erblasser in der Republik Österreich, einem Mitgliedsstaat der EuErbVO (Döbereiner in Firsching/Graf Nachlassrecht 11. Aufl. § 48 Rn. 59). Nach Art. 23 Abs. 1 EuErbVO unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen österreichischem Recht, denn, wie Erwägungsgrund 37 Satz 4 zu entnehmen ist, verfolgt die EuErbVO das Prinzip der Nachlasseinheit und will Nachlassspaltungen möglichst vermeiden. Dazu unterstellt Art. 21 EuErbVO die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Osterholzer JA 2019, 382).
bb) Nach der Aufzählung in Art. 23 Abs. 2 lit. e) EuErbVO fallen darunter auch die Rechtsvorschriften betreffend den Übergang der zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte auf die Erben (Döbereiner in Firsching/Graf § 47 Rn. 22; Sonnentag in jurisPK-BGB Band 6 (8. Aufl. Art. 23 Rn. 12). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 1 Abs. 2 lit. k) und l) EuErbVO. Wegen des numerus clausus der Sachenrechte fallen danach nicht unter die EuErbVO die Bestimmungen über die Art der dinglichen Rechte, Art. 1 Abs. 2 lit. k) EuErbVO, und die Eintragung von Rechten an beweglichen und unbeweglichen Vermögensgegenständen in einem Register, Art. 1 Abs. 2 lit. l) EuErbVO. Diese sind weiter autonom anzuknüpfen. Allerdings ist die Reichweite dieser Ausschlusstatbestände umstritten. Teilweise wird Art. 1 Abs. 2 lit. k) EuErbVO, insbesondere auch in der Gesamtschau mit Art. 1 Abs. 2 lit. l) EuErbVO, weit verstanden, so dass nicht nur die Art sondern auch der Erwerb von dinglichen Rechten dem Sachenrechtsstatut zufalle (Pawlytta/Pfeiffer in Scherer Münchner Anwaltshandbuch Erbrecht 5. Aufl. Art. 1 Rn. 105 m.w.N.). Relevant wird dies vor allem im Zusammenhang mit dinglich wirkenden Vermächtnissen (Vindikationslegate), die in verschiedenen Ländern vorgesehen sind. Durch die Entscheidung des EuGH (NJW 2017, 3767 – Kubicka; vgl. auch Weber DNotZ 2018, 16; Dorth ZEV 2018, 11; Wilsch ZfIR 2018, 253; Leitzen ZEV 2018, 311) steht nunmehr fest, dass die EuErbVO so zu verstehen ist, dass das Vindikationslegat volle Wirksamkeit nach dem Erbstatut auch in denjenigen Rechtsordnungen entfaltet, die nur das schuldrechtlich wirkende Vermächtnis kennen. Der EuGH begründet dies mit Art. 23 Abs. 1 EuErbVO, mit der Einheitlichkeit des auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Rechts sowie mit dem Erwägungsgrund 37 der EuErbVO. Verhindert werden soll eine Nachlassspaltung, womit dem Erbstatut Vorrang vor dem Sachenrechtsstatut eingeräumt wird. Demzufolge ist davon auszugehen, dass der Anwendungsbereich des Art. 1 Abs. 2 lit. k) EuErbVO sich auf die Existenz und die Anzahl der dinglichen Rechte beschränkt. Übergangsmodalitäten werden aber von Art. 1 Abs. 2 lit. k) EuErbVO nicht erfasst (OLG Saarbrücken FGPrax 2019, 169; Pawlytta/Pfeiffer Art. 1 EuErbVO Rn. 108). Dafür spricht auch, dass Art. 1 Abs. 2 lit. k) EuErbVO nur die „Art der dinglichen Rechte“, also ihren Typus und gerade nicht die Art und Weise ihres Erwerbs nennt (Schmidt in Dutta/Weber Internationales Erbrecht Art. 1 EuErbVO Rn. 127). Auch in Zusammenschau mit der in Art. 1 Abs. 2 lit. l) EuErbVO vorgesehene Bereichsausnahme zugunsten des Registerstatuts ergibt sich nichts anderes. Dies hat der EuGH in der bereits zitierten Entscheidung in der Rechtssache Kubicka (NJW 2017, 3767) dahingehend konkretisiert, dass die Voraussetzungen, unter denen Rechte erworben werden, nicht zu den nach dieser Bestimmung vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossenen Bereichen gehören (Burandt/Schmuck in Burandt/Rojahn Erbrecht 3. Aufl. Art. 1 EuErbVO Rn. 15).
b) Damit findet grundsätzlich österreichisches Recht sowohl für die Frage, wer mit welchem Anteil zum Erben berufen ist, als auch für die Frage, wie die Erbschaft auf die Erben übergeht, Anwendung.
aa) Allerdings ist schon durch das vom Beteiligten vorgelegte ENZ vom 13.3.2017 nachgewiesen, dass er Miterbe zu 1/2 geworden ist. Dies gilt unabhängig davon, dass das Grundbuchamt das zum Zeitpunkt der Eintragung des Beteiligten am 3.7.2017 gültige ENZ nicht als Grundlage für die Eintragung verwendet hat.
Gemäß Art. 63 Abs. 1 EuErbVO ist ein ENZ zur Verwendung durch Erben bestimmt, die sich – wie vorliegend – in einem anderen Mitgliedsstaat auf ihre Rechtsstellung berufen.
(1) Nach Art. 69 Abs. 2 EuErbVO wird vermutet, dass das Zeugnis die Sachverhalte, die nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht festgestellt wurden, zutreffend ausweist. Mit „Sachverhalte“ sind grundsätzlich alle im ENZ festgestellten Tatsachen und Rechtsverhältnisse gemeint (Schmidt in BeckOGK Stand 2019 Art. 69 EuErbVO Rn. 9, Rn. 17). Inhaltlich begründet das ENZ die positive Vermutung, dass der Betreffende die dort ausgeführte Rechtsstellung als Erbe tatsächlich innehat, und die negative Vermutung, dass seine Rechte keinen anderen als den aufgeführten Bedingungen unterliegen (Kleinschmidt in jurisPK-BGB Band 6 Art. 69 EuErbVO Rn. 7). Möglich ist auch die Ausstellung eines Teilnachlasszeugnisses für einzelne Mitglieder einer Erbengemeinschaft, in dem dann auch der jeweilige Anteil am Nachlass (Art. 63 Abs. 2 lit. a) EuErbVO), also die Erbquote ausgewiesen werden kann (Kleinschmidt Art. 63 EuErbVO Rn. 29, 30). Aus Anlage IV, Ziff. 1 zum Formblatt V des ENZ ergibt sich, dass der Beteiligte Erbe ist und aus Ziff. 8., dass er Anspruch auf den „Hälfteanteil des Nachlasses“ hat.
(2) Von der Richtigkeit des ENZ ist auszugehen, weshalb grundsätzlich eine Überprüfung durch das Grundbuchamt bzw. das im Beschwerdeverfahren an dessen Stelle tretende Beschwerdegericht ausgeschlossen ist. Deshalb sind auch die Ausstellungsvoraussetzungen nicht zu überprüfen, insbesondere, ob überhaupt ein grenzüberschneidender Bezug gegeben ist (Wilsch in Gierl/Köhler/Kroiß/Wilsch Internationales Erbrecht 3. Aufl. Teil 4 § 27 Rn. 17; Lange, DNotZ 2016, 103/113). Ob dies auch für die Frage gilt, ob das ENZ von der zuständigen Behörde des betreffenden Landes ausgestellt wurde, wird – soweit ersichtlich – nicht diskutiert. Aufgrund des Umstandes, dass ein amtliches Formular für das ENZ eingeführt ist (Art. 67 Abs. 1 Satz 2, Art. 81 Abs. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 5 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1329/2014), dürfte, soweit dieses verwendet wird, auch insoweit die Richtigkeitsvermutung gelten. Für den vorliegenden Fall kann dies jedoch dahinstehen, da das hier maßgebliche Zeugnis von der in Österreich gemäß § 1 Abs. 1 Ziff. 1d) und § 2 österreichisches Gerichtskommissärsgesetz zuständigen Gerichtskommissionärin stammt (vgl. Süß in Kroiß/Ann/Mayer BGB/Erbrecht 5. Aufl. Österreich I. Rn. 4).
(3) Zum Zeitpunkt der Eintragung des Beteiligten und der K. als Miterben am 3.7.2017 war das am 13.3.2017 ausgestellte ENZ gültig. Die in Art. 70 Abs. 3 EuErbVO statuierte Gültigkeitsdauer von 6 Monaten bewirkt zwar, dass nach Fristablauf die in Art. 69 EuErbVO beschriebenen Wirkungen des ENZ entfallen, weshalb ein abgelaufenes ENZ die Fähigkeit verliert, als Unrichtigkeitsnachweis zu fungieren (Wilsch in Gierl/Köhler/Kroiß/Wilsch Teil 4 § 2 Rn. 24). Nach der Eintragung streitet jedoch die gesetzliche Vermutung des § 891 Abs. 1 BGB für den Eingetragenen, dessen Legitimation durch den zeitlichen Ablauf des ENZ nicht erschüttert wird (Wilsch in Gierl/Köhler/Kroiß/Wilsch Teil 4 § 2 Rn. 27).
bb) Der Beteiligte hat jedoch den Miteigentumsanteil nicht zu Alleineigentum erworben, da nach dem maßgeblichen österreichischen materiellen Erbrecht Universalsukzession eintritt [siehe unten (1)], eine ausnahmsweise eine Einzelrechtsnachfolge bewirkende Erbteilungserklärung nicht vorliegt [siehe unten (2)], das österreichische Erbrecht eine dingliche Teilungsanordnung durch den Erben nicht kennt und deshalb trotz ausdrücklicher Zuweisung des Grundbesitzes im ENZ die Richtigkeitsvermutung insoweit keine Wirkung entfaltet [siehe unten (3)].
Maßgebliche Rechtsquellen für das materielle österreichische Erbrecht sind die §§ 531 bis 825 des österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB). Das in Österreich für Nachlassverfahren geregelte Verlassenschaftverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt und mit einem rechtskräftigen Einantwortungsbeschluss beendet.
(1) Gegenstand der Erbfolge ist nach österreichischem Recht die Verlassenschaft als Gesamtheit der vermögenswerten Rechte und Verbindlichkeiten des Erblassers (Solomon in Burandt/Rojahn Erbrecht 3. Aufl. Länderbericht Österreich Rn. 129). Mit dem Tod setzt die Verlassenschaft als juristische Person die Rechtsposition des Verstorbenen fort (§ 546 ABGB). Mit der Einantwortung folgt der Erbe der Rechtsposition der Verlassenschaft nach. Voraussetzung für die Einantwortung ist die Abgabe einer Erbantrittserklärung, in der die betroffenen Personen ihr Erbrecht nachweisen, und der Abschluss des gerichtlichen Verlassenschaftsverfahrens. Der Erwerb der Erbschaft erfolgt durch die Einantwortung der Verlassenschaft, das ist die Übergabe in den rechtlichen Besitz der Erben (§ 797 ABGB). Bei Liegenschaften erfolgt der Eigentumsübergang gemäß § 819 ABGB bereits mit der Rechtskraft der Einantwortung unabhängig von einer Eintragung im Grundbuch (Quelle: Europäisches Justizielles Netz – Österreich). Dabei bilden nach § 550 ABGB mehrere Erben in Ansehung ihres gemeinschaftlichen Erbrechts eine Erbengemeinschaft, die hinsichtlich der einzelnen Nachlassgegenstände bis zur Erbteilung aufrecht bleibt (Solomon in Burandt/Rojahn Länderbericht Österreich Rn. 143). Die Rechtskraft der Einantwortung führt dann zur Universalsukzession (Solomon in Burandt/Rojahn Länderbericht Österreich Rn. 127, 181), das Eigentum an Liegenschaften geht grundsätzlich entsprechend den in der Einantwortungsurkunde genannten Erbquoten auf die Erben über (Österreichischer Oberster Gerichtshof vom 8.11.1994, Az. 5 Ob 127/94). Es wird das Vermögen des Erblassers als Ganzes vererbt und keine einzelnen Gegenstände. Eine originäre Sondererbfolge in Einzelgegenstände kennt das österreichische Recht nicht.
Die Verlassenschaftsverhandlung wurde durchgeführt. Der Beteiligte und K. haben, was sich aus dem vorgelegten Einantwortungsbeschluss vom 13.3.2017 ergibt, bedingte Erbantrittserklärung abgegeben; der Einantwortungsbeschluss trägt den Vermerk, „diese Ausfertigung ist rechtskräftig und vollstreckbar“.
(2) Ein unmittelbarer Einzelrechtserwerb durch einen Erben nach österreichischem Recht ist dann möglich, wenn die Erben vor der Einantwortung bereits die Erbteilung vorgenommen haben und sich dies aus dem Einantwortungsbeschluss ergibt. Dies scheidet jedoch vorliegend aus.
Die Aufhebung der Erbengemeinschaft erfolgt durch Erbteilung, die sowohl vor als auch nach der Einantwortung erfolgen kann (Cejka in Gierl/Köhler/Kroiß/Wilsch Teil 6 A Rn. 96; Solomon in Burandt/Rojahn Länderbericht Österreich Rn. 144). Die Erbteilung kann auf einer Teilungsanordnung des Erblassers oder dem Willen der Miterben beruhen. Vorliegend ist aus dem Protokoll der Verlassenschaftsverhandlung, wonach gemäß der letztwilligen Verfügung vom Beteiligten der erbliche Liegenschaftsanteil sowie das Guthaben bei einer deutschen Bank übernommen wird und von der Miterbin das weitere Nachlassvermögen, zu schließen, dass der Erblasser im Testament eine Teilungsanordnung getroffen hat. Erfolgt die Erbteilung vor der Einantwortung bewirkt letztere, dass jeder Miterbe die ihm so zukommende Sache als unmittelbare Folge des Erbschaftserwerbes und daher als unmittelbarer Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers so erwirbt, wie es die Erbteilung vorsieht (Österreichischer Oberster Gerichtshof vom 8.11.1994, Az. 5 Ob 127/94; Solomon in Burandt/Rojahn Länderbericht Österreich Rn. 144; Süß in Kroiß/Ann/Mayer Österreich Rn. 5). Mit Einantwortung entfaltet die Erbteilung dingliche Wirkung (Cejka in Gierl/Köhler/Kroiß/Wilsch Teil 6 A Rn. 96). Für eine vor Einantwortung vorgenommene Erbteilung spricht hier nichts. Denn gemäß § 178 Abs. 1 Nr. 3 des hier anzuwendenden österreichischen Außerstreitgesetzes wäre auf eine Erbteilung im Einantwortungsbeschluss hinzuweisen, der jedoch ein derartiges Übereinkommen nicht enthält. Gegen eine Erbteilungsvereinbarung spricht auch die Formulierung in dem Ergänzungsbeschluss zum Einantwortungsbeschluss, wonach aufgrund der Verlassenschaftsabhandlung die Einverleibung vorzunehmen sein „wird“.
(3) Der Umstand, dass in Ziff. 9. Anlage IV, Ziff. 1 zum Formblatt V des ENZ als dem Erben zugewiesener Vermögenswert vermerkt ist „Viertelanteil an Flurstück … im Grundbuchbezirk …“, führt, auch unter Berücksichtigung der Richtigkeits- und Vermutungswirkung des ENZ, zu keinem anderen Ergebnis.
(a) Die Aufnahme des Liegenschaftsanteils beruht auf Art. 63 Abs. 2 lit. b), Art. 68 lit. l) Alt. 2 EuErbVO, wonach „gegebenenfalls“ ein Verzeichnis von Rechten und Vermögenswerten in das ENZ aufzunehmen ist und das Zeugnis für die Zuweisung dieser Vermögenswerte verwendet werden kann. Damit kann der Nachweis erbracht werden, dass ein Nachlassgegenstand der genannten Person zugewiesen ist (Kleinschmidt jurisPK-BGB Band 6 Art. 63 EuErbVO Rn. 32). Eine Angabe einzelner Nachlassgegenstände, die einem bestimmten Erben zustehen, kommt nur in Betracht, wenn die Gegenstände diesem Erben mit dinglicher Wirkung („unmittelbar“) zugewiesen sind, wie dies etwa bei in manchen Rechtsordnungen bekannten dinglich wirkenden Teilungsanordnungen oder Vindikationslegaten denkbar ist (OLG München ZEV 2017, 580; OLG Nürnberg ZEV 2017, 579 mit Anmerkung Weinbeck; Nordmeier in Hüßtege/Mansel BGB, Rom-Verordnungen – EuErbVO – HUP 3. Aufl. Art. 68 EuErbVO Rn. 21; Kleinschmidt jurisPK-BGB Band 6 Art. 63 EuErbVO Rn. 33, Art. 28 EuErbVO Rn. 25). Dies hat der EuGH in der obengenannten Entscheidung bestätigt. Soweit das anzuwendende Recht Vindikationslegate kennt, sind konkrete Nachlassgegenstände in das Verzeichnis aufzunehmen und entfalten innerhalb des Geltungsbereichs der EuErbVO volle Wirksamkeit nach dem Erbstatut (Wilsch in Gierl/Köhler/Kroiß/Wilsch Teil 4 § 2 Rn. 30).
(b) Das österreichische Erbrecht kennt jedoch weder Vindikationslegate noch dinglich wirkende Teilungsanordnungen (Leitzen ZEV 2018, 311). Der Grund für die genaue Angabe der Liegenschaft in dem österreichischen ENZ dürfte darin liegen, dass gemäß § 33 Abs. 1 lit. d) i.V.m. § 32 Abs. 1 lit a) österreichisches Allgemeines Grundbuchgesetz für die Umschreibung von Grundstücken in Österreich verlangt wird, dass in einem ENZ nicht nur der Erbteil eingetragen ist, sondern auch die genaue Bezeichnung der Grundstücke. Insoweit kommt der Aufnahme des Liegenschaftsanteils in dem ENZ lediglich unverbindliche informatorische Wirkung und nicht die Richtigkeits- und Vermutungswirkung der EuErbVO zu (vgl. OLG München ZEV 2017, 580, 581; OLG Nürnberg ZEV 2017, 579 mit Anmerkung Weinbeck; Schmid in jurisPR-FamR 8/2018 m.w.N. – jeweils zum deutschen Recht).
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil der Beteiligte schon nach dem Gesetz (§ 22 Abs. 1 GNotKG) die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen haben.
Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 79 Abs. 1, 61 Abs. 1, Abs. 2, 36 Abs. 1, Abs. 3 GNotKG.
Die Voraussetzungen der Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor, § 78 Abs. 2 GBO.