Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- OLG Brandenburg: Erbe hat Anspruch auf Sterbegeld aus betrieblicher Altersvorsorge gegen Pensionskasse (Az. 11 U 64/21)
- Ausgangslage: Bruder verstirbt vor Rentenbeginn – Streit um Sterbegeld aus bAV
- Streitpunkt: Auszahlungspflicht der Pensionskasse an den Alleinerben
- Entscheidung des OLG Brandenburg: Pensionskasse muss Sterbegeld zahlen
- Begründung des Gerichts: Anspruch aus Versicherungsvertrag und Erbrecht
- Kostenentscheidung und weitere prozessuale Aspekte
- Fazit: Klarstellung zum Anspruch auf Sterbegeld aus bAV für Erben
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was genau ist Sterbegeld im Rahmen einer betrieblichen Altersvorsorge (bAV)?
- Wer hat Anspruch auf Sterbegeld aus einer betrieblichen Altersvorsorge?
- Wie finde ich heraus, ob eine betriebliche Altersvorsorge mit Sterbegeldanspruch existiert?
- Welche Unterlagen benötige ich, um den Anspruch auf Sterbegeld geltend zu machen?
- Was kann ich tun, wenn die Pensionskasse die Auszahlung des Sterbegeldes verweigert?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Hinweise und Tipps
- Das vorliegende Urteil
Urteil Az.: 11 U 64/21 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Zum vorliegendenDas Wichtigste in Kürze
- Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
- Datum: 27.04.2022
- Aktenzeichen: 11 U 64/21
- Verfahrensart: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Betriebsrentenrecht, Zivilrecht (Erbrecht, Bereicherungsrecht)
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Der Bruder und Alleinerbe eines Verstorbenen, der Ansprüche aus dessen betrieblicher Altersversorgung geltend machte.
- Beklagte: Eine Pensionskasse, bei der der Verstorbene versichert war.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Der Kläger forderte als Erbe seines verstorbenen Bruders von der beklagten Pensionskasse die Zahlung eines Sterbegeldes. Die Pensionskasse hatte die Zahlung (ganz oder teilweise) verweigert, unter anderem mit dem Argument, dass Ansprüche durch eine frühere Teilkapitalisierung (Auszahlung eines Teils der Rente als Kapitalbetrag) zu Lebzeiten des Bruders erloschen seien. Das Landgericht hatte die Klage zuvor weitgehend abgewiesen, wogegen der Kläger Berufung einlegte.
- Kern des Rechtsstreits: Es musste geklärt werden, ob dem Kläger als Erben trotz der früheren Teilkapitalisierung der Rente des Verstorbenen noch ein Anspruch auf Sterbegeld gegen die Pensionskasse zusteht und ob die Satzungsregelungen der Pensionskasse dem entgegenstanden.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Oberlandesgericht änderte das Urteil der Vorinstanz ab und gab der Berufung des Klägers weitgehend statt. Die beklagte Pensionskasse wurde zur Zahlung von 5.443,89 € nebst Zinsen an den Kläger verurteilt.
- Begründung: Das Gericht entschied, dass dem Kläger als Erben (§ 1922 BGB) das Sterbegeld gemäß der Satzung der Pensionskasse zusteht. Die frühere Teilkapitalisierung der Altersrente des Verstorbenen habe den Anspruch auf das Sterbegeld nicht beseitigt, da es sich dabei um einen eigenständigen Anspruch handele (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 BetrAVG). Satzungsregelungen oder Einwände der Beklagten, die dem entgegenstehen sollten (wie etwaige Abtretungen oder Verpfändungen), wurden vom Gericht als nicht durchgreifend erachtet.
- Folgen: Die Pensionskasse muss den Betrag von 5.443,89 € zuzüglich Zinsen an den Kläger zahlen. Sie muss auch den überwiegenden Teil der Kosten des Rechtsstreits für beide Instanzen tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, das heißt, der Kläger kann die Zahlung sofort verlangen. Eine Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen, das Urteil ist somit rechtskräftig.
Der Fall vor Gericht
OLG Brandenburg: Erbe hat Anspruch auf Sterbegeld aus betrieblicher Altersvorsorge gegen Pensionskasse (Az. 11 U 64/21)
Das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) hat in einem Urteil vom 27. April 2022 entschieden, dass der Alleinerbe eines Verstorbenen Anspruch auf die Auszahlung eines Sterbegeldes hat, das im Rahmen einer betrieblichen Altersvorsorge (bAV) über eine Pensionskasse vereinbart wurde.

Das Gericht gab damit der Klage des Erben gegen die Pensionskasse weitgehend statt und änderte eine anderslautende Entscheidung der Vorinstanz ab. Der Fall drehte sich um die Frage, ob das im Versicherungsvertrag für den Todesfall vor Rentenbeginn vorgesehene Sterbegeld an den Erben auszuzahlen ist.
Ausgangslage: Bruder verstirbt vor Rentenbeginn – Streit um Sterbegeld aus bAV
Der Kläger in diesem Verfahren ist der Bruder eines am 11. März 2017 verstorbenen Mannes. Laut Erbschein des Amtsgerichts Schwedt/Oder vom 10. Januar 2018 ist der Kläger der gesetzliche Alleinerbe seines verstorbenen Bruders (§ 1922 Abs. 1 BGB – Bürgerliches Gesetzbuch).
Der Verstorbene hatte zu Lebzeiten über seinen damaligen Arbeitgeber, die … GmbH, eine betriebliche Altersvorsorge abgeschlossen. Diese wurde bei der beklagten Pensionskasse, einer sogenannten deregulierten Wettbewerbs-Pensionskasse nach § 232 VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz), geführt. Die rechtliche Grundlage bildete ein Gruppenversicherungsvertrag vom 11. April / 04. Mai 2005, den der Arbeitgeber für seine Mitarbeiter mit der Pensionskasse abgeschlossen hatte. In diesen Vertrag waren die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Baustein zur betrieblichen Altersvorsorge „Zukunftsrente Klassik E85“ (im Folgenden APK genannt) einbezogen.
Teil dieser betrieblichen Altersvorsorge war eine private Lebensversicherung. Laut einer Bescheinigung für den Versicherten vom 17. Juni 2009 war für den Fall des Todes des Versicherten vor dem vereinbarten Rentenbeginn (geplant für den 1. Februar 2025) eine Versicherungsleistung in Form eines Sterbegeldes vorgesehen. Da der Bruder des Klägers bereits 2017 und somit deutlich vor dem geplanten Rentenbeginn verstarb, machte der Kläger als Alleinerbe die Auszahlung dieses Sterbegeldes bei der Pensionskasse geltend.
Streitpunkt: Auszahlungspflicht der Pensionskasse an den Alleinerben
Der Kern des Rechtsstreits lag in der Frage, ob die Pensionskasse verpflichtet ist, das im Versicherungsvertrag vereinbarte Sterbegeld an den Kläger als Alleinerben auszuzahlen. Die Pensionskasse hatte die Zahlung offenbar zunächst verweigert, weshalb der Erbe Klage beim Landgericht Neuruppin einreichte. Dieses wies die Klage jedoch ab (Urteil vom 16. März 2021, Az. 6 O 154/21).
Gegen diese Entscheidung legte der Erbe Berufung beim Brandenburgischen Oberlandesgericht ein. Er verfolgte sein Ziel weiter, die Pensionskasse zur Zahlung des Sterbegeldes in Höhe von 5.443,89 Euro nebst Zinsen zu verpflichten. Die Höhe des Sterbegeldes selbst war zwischen den Parteien unstreitig. Der Streit drehte sich ausschließlich um die rechtliche Verpflichtung zur Auszahlung an den Erben.
Entscheidung des OLG Brandenburg: Pensionskasse muss Sterbegeld zahlen
Das Brandenburgische Oberlandesgericht folgte der Argumentation des Erben und änderte das Urteil des Landgerichts Neuruppin teilweise ab. Die Berufung des Klägers hatte damit nahezu vollumfänglich Erfolg.
Das OLG verurteilte die Pensionskasse zur Zahlung des Sterbegeldes in Höhe von 5.443,89 Euro an den Kläger. Zusätzlich muss die Pensionskasse Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27. September 2019 zahlen (§ 288 Abs. 1 Satz 2, § 291 BGB). Lediglich bei der Berechnung des Zinsbeginns gab es eine minimale Abweichung zugunsten der Pensionskasse, weshalb die Klage nicht zu 100%, aber eben „nahezu vollumfänglich“ erfolgreich war.
Das Gericht stellte fest, dass die Entscheidung des Landgerichts auf einem Rechtsirrtum beruhte (§ 546 ZPO – Zivilprozessordnung) und die Voraussetzungen für eine Berufung gemäß § 513 Abs. 1 ZPO gegeben waren.
Begründung des Gerichts: Anspruch aus Versicherungsvertrag und Erbrecht
Das OLG Brandenburg begründete seine Entscheidung maßgeblich mit den Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und den konkreten Versicherungsbedingungen (APK) in Verbindung mit dem Erbrecht.
- Anspruchsgrundlage aus dem Versicherungsvertrag: Das Gericht stellte klar, dass der Anspruch auf das Sterbegeld direkt aus dem Versicherungsvertrag resultiert. Es handelt sich um eine Versicherungsleistung, die für den Todesfall des Versicherten vor Rentenbeginn vereinbart wurde. Maßgeblich hierfür sind die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes (§ 1 Satz 1 i.V.m. § 44 VVG) sowie die spezifischen Bedingungen des Vertrages (hier § 21 Abs. 3 APK).
- Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB): Im Kern handelt es sich bei der Konstellation oft um einen Vertrag zugunsten Dritter, bei dem der Arbeitgeber (Versicherungsnehmer) die Versicherung zugunsten des Arbeitnehmers (Versicherter) abschließt. Im Todesfall geht der Anspruch auf die Leistung – hier das Sterbegeld – auf die Bezugsberechtigten über. Ist kein spezifischer Bezugsberechtigter benannt oder greift die vorgesehene Regelung nicht, fällt der Anspruch in den Nachlass.
- Übergang des Anspruchs durch Erbschaft (§ 1922 BGB): Da der Kläger durch den Erbschein als Alleinerbe seines verstorbenen Bruders nachgewiesen ist, ist der Anspruch auf das Sterbegeld gemäß § 1922 Abs. 1 BGB im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf ihn übergegangen. Er tritt somit in die Rechte und Pflichten des Verstorbenen ein, wozu auch der Anspruch auf die Versicherungsleistung aus der betrieblichen Altersvorsorge gehört.
- Pflicht der Pensionskasse zur Auszahlung: Aus der Kombination des vertraglichen Anspruchs aus der Lebensversicherung und dem erbrechtlichen Übergang dieses Anspruchs auf den Kläger ergibt sich die Verpflichtung der Pensionskasse, das unstreitig geschuldete Sterbegeld an den Kläger auszuzahlen.
Das Gericht hatte bereits in einem früheren Hinweisbeschluss vom 08. Dezember 2021 auf diese Rechtslage hingewiesen. Die Pensionskasse konnte keine überzeugenden Argumente vorbringen, die diesem klaren Anspruch des Erben entgegenstanden.
Kostenentscheidung und weitere prozessuale Aspekte
Bezüglich der Kosten des Rechtsstreits traf das OLG eine differenzierte Entscheidung:
- Die Mehrkosten, die dadurch entstanden sind, dass der Kläger die Klage ursprünglich beim unzuständigen Landgericht Berlin eingereicht hatte, muss der Kläger selbst tragen.
- Die übrigen Kosten des Rechtsstreits für beide Instanzen (Landgericht Neuruppin und OLG Brandenburg) wurden der beklagten Pensionskasse auferlegt, da sie im Wesentlichen unterlegen war.
Das Urteil des OLG Brandenburg ist vorläufig vollstreckbar, ohne dass der Kläger hierfür eine Sicherheitsleistung erbringen muss. Dies bedeutet, dass der Kläger die Zwangsvollstreckung betreiben kann, um die Zahlung von der Pensionskasse zu erhalten, auch wenn theoretisch noch Rechtsmittel eingelegt werden könnten (was hier aber ausgeschlossen wurde).
Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde vom OLG Brandenburg nicht zugelassen. Damit ist das Urteil rechtskräftig, es sei denn, es würde erfolgreich Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
Fazit: Klarstellung zum Anspruch auf Sterbegeld aus bAV für Erben
Das Urteil des OLG Brandenburg (Az. 11 U 64/21) stärkt die Rechte von Erben im Zusammenhang mit Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge. Es stellt klar, dass ein vertraglich vereinbartes Sterbegeld, das bei Tod des Versicherten vor Rentenbeginn fällig wird, grundsätzlich an den oder die Erben auszuzahlen ist, wenn keine anderweitige wirksame Bezugsberechtigung besteht. Der Anspruch ergibt sich direkt aus dem Versicherungsvertrag in Verbindung mit den erbrechtlichen Regelungen (§ 1922 BGB). Pensionskassen können die Auszahlung in solchen Fällen nicht ohne triftigen Grund verweigern. Das Urteil unterstreicht die Bedeutung der Gesamtrechtsnachfolge im Erbrecht auch bei Ansprüchen aus der betrieblichen Altersvorsorge.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil klärt, dass Erben Anspruch auf Sterbegeld aus betrieblicher Altersvorsorge haben, wenn keine anderen Bezugsberechtigten benannt wurden und der Versicherte vor Rentenbeginn verstirbt. Ein gesetzlicher Erbe kann diese Leistung direkt von der Pensionskasse einfordern, auch wenn nicht er selbst, sondern der Arbeitgeber der Vertragspartner der Versicherung war. Der Anspruch auf Sterbegeld ist unabhängig davon, ob ein Versorgungsfall im engeren Sinne vorliegt, und geht automatisch auf die Erben über, wenn keine anderen Begünstigten bestimmt wurden.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was genau ist Sterbegeld im Rahmen einer betrieblichen Altersvorsorge (bAV)?
Sterbegeld aus einer betrieblichen Altersvorsorge (bAV) ist eine einmalige Geldleistung, die unter bestimmten Voraussetzungen gezahlt wird, wenn der oder die versicherte Arbeitnehmer:in verstirbt. Es handelt sich dabei um eine Zusatzleistung, die nicht automatisch in jeder bAV enthalten ist.
Zweck des Sterbegeldes
Das Sterbegeld soll in der Regel dazu dienen, den Hinterbliebenen kurzfristig finanziell unter die Arme zu greifen. Es kann beispielsweise helfen, die Kosten für die Bestattung zu decken oder eine erste finanzielle Überbrückung nach dem Todesfall zu ermöglichen.
Wann wird Sterbegeld gezahlt?
Typischerweise ist die Zahlung eines Sterbegeldes an die Bedingung geknüpft, dass der oder die Arbeitnehmer:in vor dem Beginn der vereinbarten Rentenzahlung aus der bAV verstirbt. Verstirbt die Person erst nach Rentenbeginn, greifen oft andere Regelungen für Hinterbliebene (wie z.B. eine Hinterbliebenenrente), sofern diese vereinbart wurden.
Wo sind die Details geregelt?
Ganz wichtig ist: Ob überhaupt ein Anspruch auf Sterbegeld besteht, wie hoch dieses ausfällt und wer genau das Geld erhält (z.B. Ehepartner:in, Kinder, Erben), ist nicht pauschal gesetzlich festgelegt. Diese Punkte sind immer individuell im jeweiligen Vertragswerk der bAV geregelt. Entscheidend sind also:
- Die Versorgungszusage des Arbeitgebers.
- Die Bedingungen des spezifischen Versicherungsvertrags oder der Pensionskasse, über die die bAV läuft.
Dort finden Sie die genauen Voraussetzungen und die Höhe der Leistung. Es ist also eine vertraglich vereinbarte Zusatzleistung, deren Existenz und Ausgestaltung vom konkreten bAV-Vertrag abhängt.
Wer hat Anspruch auf Sterbegeld aus einer betrieblichen Altersvorsorge?
Wer das Sterbegeld aus einer betrieblichen Altersvorsorge (bAV) erhält, hängt in erster Linie von den Regelungen im entsprechenden Vertrag ab (z.B. der Versorgungszusage oder dem Versicherungsvertrag).
Die Regelung im Vertrag ist entscheidend
Im Vertrag der betrieblichen Altersvorsorge kann festgelegt sein, wer im Todesfall des Arbeitnehmers das Sterbegeld erhalten soll. Diese Person wird „Bezugsberechtigter“ genannt.
- Ist eine Person als Bezugsberechtigter im Vertrag namentlich genannt, erhält diese Person das Sterbegeld direkt. Diese Regelung im Vertrag hat Vorrang vor der allgemeinen Erbfolge. Das bedeutet, die benannte Person bekommt das Geld, auch wenn sie nicht Erbe ist.
- Der Verstorbene hatte in der Regel zu Lebzeiten die Möglichkeit, eine solche bezugsberechtigte Person festzulegen oder zu ändern.
Was passiert, wenn niemand im Vertrag genannt ist?
Ist im Vertrag keine bestimmte Person als Bezugsberechtigter für das Sterbegeld eingetragen, fällt der Anspruch auf das Sterbegeld in den Nachlass des Verstorbenen.
- Der Nachlass (auch Erbmasse genannt) umfasst das gesamte Vermögen und die Schulden, die eine Person bei ihrem Tod hinterlässt.
- In diesem Fall steht das Sterbegeld den Erben zu. Wer Erbe ist, bestimmt sich danach, ob der Verstorbene eine Verfügung für den Todesfall getroffen hat:
- Testamentarische Erbfolge: Liegt ein Testament oder ein Erbvertrag vor, so sind die dort genannten Personen die Erben.
- Gesetzliche Erbfolge: Gibt es kein Testament oder keinen Erbvertrag, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Das Gesetz legt dann eine Reihenfolge fest (z.B. Ehepartner, Kinder, Eltern usw.).
Wichtig für Sie als möglicher Anspruchsteller
Für Sie bedeutet das: Um zu klären, wer das Sterbegeld erhält, muss zuerst der Vertrag der betrieblichen Altersvorsorge geprüft werden. Nur so lässt sich feststellen, ob eine Person als Bezugsberechtigter benannt wurde oder ob das Sterbegeld Teil des Nachlasses ist und somit den Erben zusteht. Die individuelle Ausgestaltung des Vertrages ist hier ausschlaggebend.
Wie finde ich heraus, ob eine betriebliche Altersvorsorge mit Sterbegeldanspruch existiert?
Wenn Sie als Erbe unsicher sind, ob für den Verstorbenen eine betriebliche Altersvorsorge (bAV) bestand und ob diese eine Leistung im Todesfall (Sterbegeld) vorsieht, gibt es mehrere Wege, dies herauszufinden. Die Suche erfordert etwas Detektivarbeit, kann sich aber lohnen.
Prüfung der Unterlagen des Verstorbenen
Der erste Schritt ist die sorgfältige Durchsicht der persönlichen Unterlagen des Verstorbenen. Suchen Sie gezielt nach folgenden Dokumenten:
- Versicherungsordner und Policen: Achten Sie auf Verträge mit Bezeichnungen wie „Betriebliche Altersvorsorge“, „Direktversicherung“, „Pensionskasse“, „Pensionsfonds“ oder „Unterstützungskasse“. Auch der Name einer Lebensversicherung kann ein Hinweis sein, wenn diese über den Arbeitgeber abgeschlossen wurde.
- Gehaltsabrechnungen: Auf älteren und neueren Gehaltsabrechnungen finden sich oft Hinweise auf Beiträge zu einer bAV. Suchen Sie nach Abzügen oder Vermerken, die auf eine solche Vorsorge hindeuten (z.B. Kürzel wie „bAV“, „Direktvers.“, „Pensionsk.“).
- Kontoauszüge: Regelmäßige Abbuchungen an Versicherungen oder Versorgungseinrichtungen können ebenfalls ein Indiz sein.
- Schriftverkehr: Briefe oder E-Mails vom Arbeitgeber, von Versicherungen oder Pensionskassen können Informationen über bestehende Verträge enthalten.
- Arbeitsvertrag: Manchmal enthält bereits der Arbeitsvertrag eine Zusage oder einen Hinweis auf eine betriebliche Altersvorsorge.
Anfrage beim ehemaligen Arbeitgeber
Ein sehr wichtiger Ansprechpartner ist der letzte Arbeitgeber des Verstorbenen. Unternehmen sind oft verpflichtet, Unterlagen zur betrieblichen Altersvorsorge ihrer (ehemaligen) Mitarbeiter aufzubewahren.
- Wenden Sie sich schriftlich an die Personalabteilung des Unternehmens.
- Legen Sie einen Nachweis bei, dass Sie Erbe sind (z.B. eine Kopie des Erbscheins).
- Bitten Sie um Auskunft, ob für den Verstorbenen eine betriebliche Altersvorsorge abgeschlossen wurde und bei welcher Versorgungseinrichtung (Versicherung, Pensionskasse etc.) diese besteht.
Der Arbeitgeber kann in der Regel Auskunft darüber geben, ob und welche Form der bAV bestand. Mit diesen Informationen können Sie sich dann gegebenenfalls direkt an die zuständige Versicherung oder Versorgungseinrichtung wenden.
Besonderheit Sterbegeld
Es ist wichtig zu wissen: Nicht jede betriebliche Altersvorsorge beinhaltet automatisch eine Leistung im Todesfall (Sterbegeld). Ob ein Anspruch auf Sterbegeld für die Hinterbliebenen besteht, hängt von den konkreten Vereinbarungen im jeweiligen bAV-Vertrag oder der Versorgungszusage ab.
- Ein Anspruch auf Sterbegeld muss ausdrücklich vereinbart worden sein.
- Die Bedingungen, wer das Sterbegeld erhält (z.B. Ehepartner, Kinder, Erben), sind ebenfalls im Vertrag festgelegt.
Prüfen Sie daher die Vertragsunterlagen genau oder fragen Sie beim Arbeitgeber bzw. der Versorgungseinrichtung explizit nach, ob eine Todesfallleistung vorgesehen ist und wer bezugsberechtigt ist. Eine gründliche Recherche ist entscheidend, um mögliche Ansprüche zu identifizieren.
Welche Unterlagen benötige ich, um den Anspruch auf Sterbegeld geltend zu machen?
Um als Erbe einen Anspruch auf Sterbegeld aus einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) geltend zu machen, benötigen Sie in der Regel bestimmte Dokumente, um den Anspruch nachzuweisen und Ihre Berechtigung zu belegen. Die genauen Anforderungen können sich je nach Pensionskasse, Unterstützungskasse, Versicherung oder anderem Versorgungsträger leicht unterscheiden. Es empfiehlt sich daher immer, die spezifischen Vorgaben direkt bei der zuständigen Stelle zu erfragen.
Typischerweise benötigte Dokumente
Für die Beantragung des Sterbegeldes werden meist folgende Unterlagen verlangt:
- Die amtliche Sterbeurkunde des Verstorbenen im Original oder als amtlich beglaubigte Kopie. Dieses Dokument ist der offizielle Nachweis des Todesfalls.
- Ein Nachweis Ihrer Erbenstellung. Dies kann in der Regel erfolgen durch:
- Einen Erbschein, der vom Nachlassgericht ausgestellt wird und Sie als Erben ausweist.
- Ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag zusammen mit dem dazugehörigen Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts.
- Ihr gültiger Personalausweis oder Reisepass in Kopie zur Identifikation Ihrer Person als Antragsteller.
- Unterlagen zur betrieblichen Altersversorgung des Verstorbenen, sofern Ihnen diese vorliegen. Das können beispielsweise die Versorgungszusage, der Versicherungsschein oder relevante Korrespondenz sein.
- Ihre vollständige Bankverbindung (IBAN), damit das Sterbegeld auf Ihr Konto überwiesen werden kann.
Mögliche zusätzliche Anforderungen und Hinweise
Beachten Sie, dass der jeweilige Versorgungsträger – also die Stelle, welche die bAV verwaltet hat und das Sterbegeld auszahlt – unter Umständen weitere spezifische Formulare oder Nachweise anfordern kann. Dies hängt von den individuellen Regelungen der Versorgungsordnung oder den Versicherungsbedingungen ab.
Gibt es mehrere Erben (eine Erbengemeinschaft), kann es sein, dass entweder alle Erben den Antrag gemeinsam stellen müssen oder dass eine Person von den anderen Miterben bevollmächtigt wird. In diesem Fall wäre eine entsprechende schriftliche Vollmacht aller Miterben einzureichen. Klären Sie das Vorgehen bei einer Erbengemeinschaft am besten frühzeitig direkt mit dem Versorgungsträger.
Was kann ich tun, wenn die Pensionskasse die Auszahlung des Sterbegeldes verweigert?
Wenn eine Pensionskasse die Auszahlung eines Sterbegeldes ablehnt, ist ein erster wichtiger Schritt, eine schriftliche Begründung für diese Entscheidung anzufordern. Nur so können Sie die genauen Gründe der Ablehnung nachvollziehen.
Gründe für die Ablehnung verstehen
Die Pensionskasse muss ihre Ablehnung nachvollziehbar begründen. Prüfen Sie diese Begründung sorgfältig. Oftmals finden sich die entscheidenden Regelungen zum Sterbegeld und zu den berechtigten Personen in den Vertragsunterlagen der betrieblichen Altersversorgung (bAV), wie der Versorgungsordnung oder der Satzung der Pensionskasse.
Es ist wichtig zu verstehen, wer laut diesen Regelungen überhaupt Anspruch auf das Sterbegeld hat. Nicht immer sind dies automatisch die gesetzlichen Erben. Häufig gibt es spezielle Regelungen zu sogenannten Bezugsberechtigten (Personen, die im Vertrag für den Erhalt der Leistung benannt wurden). Die Gründe für eine Ablehnung können vielfältig sein, zum Beispiel:
- Die antragstellende Person gehört nicht zum Kreis der Berechtigten laut Versorgungsordnung.
- Bestimmte Fristen wurden nicht eingehalten.
- Die Voraussetzungen für die Zahlung des Sterbegeldes sind nach Ansicht der Kasse nicht erfüllt.
Mögliche weitere Schritte prüfen
Erscheinen Ihnen die Gründe für die Ablehnung nach Prüfung der Unterlagen und der Begründung weiterhin unklar oder nicht nachvollziehbar, gibt es verschiedene Wege, die Situation zu klären:
- Außergerichtliche Klärung: Manchmal lässt sich eine Unstimmigkeit direkt im Gespräch oder Schriftwechsel mit der Pensionskasse klären. Es kann die Möglichkeit bestehen, eine außergerichtliche Einigung zu suchen.
- Gerichtliche Klärung: Wenn eine Einigung nicht möglich ist, kann der Anspruch auf Sterbegeld auch vor Gericht geltend gemacht werden. Hier wird dann richterlich entschieden, ob ein Auszahlungsanspruch besteht.
- Aufsichtsbehörde: Pensionskassen unterliegen einer staatlichen Aufsicht. Zuständig ist in der Regel die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Es besteht die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an die Aufsichtsbehörde zu wenden, wenn Sie der Ansicht sind, dass die Pensionskasse nicht korrekt gehandelt hat. Die BaFin prüft dann, ob die Kasse gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften verstoßen hat.
Die Rolle der individuellen Vertragsbedingungen
Entscheidend für den Anspruch auf Sterbegeld sind immer die spezifischen Regelungen der jeweiligen Pensionskasse bzw. der zugrundeliegenden Versorgungszusage. Diese können sich von Kasse zu Kasse unterscheiden. Daher ist eine genaue Prüfung der individuellen Vertragsdokumente unerlässlich, um die eigene Situation korrekt einschätzen zu können.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – Fragen Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Alleinerbe
Ein Alleinerbe ist eine Person, die das gesamte Vermögen und alle Schulden eines Verstorbenen erbt. Dies kann durch ein Testament bestimmt sein oder sich – wie im Fall des Klägers – aus der gesetzlichen Erbfolge ergeben, wenn es keine anderen Erben gibt (§ 1922 Abs. 1 BGB). Der Alleinerbe tritt rechtlich vollständig an die Stelle des Verstorbenen und übernimmt dessen gesamte Rechtsstellung in Bezug auf den Nachlass.
betriebliche Altersvorsorge (bAV)
Betriebliche Altersvorsorge (bAV) ist eine Form der Zusatzrente, die vom Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer organisiert oder gefördert wird. Der Arbeitgeber schließt dafür Verträge ab, oft mit externen Versorgungsträgern wie der im Fall genannten Pensionskasse. Ziel ist es, dem Arbeitnehmer im Alter oder, wie hier relevant, seinen Hinterbliebenen im Todesfall (durch ein Sterbegeld) finanzielle Leistungen zu gewähren. Die rechtlichen Grundlagen finden sich u.a. im Betriebsrentengesetz (BetrAVG).
Beispiel: Ein Unternehmen zahlt für seine Angestellte Beiträge in einen Vertrag bei einer Pensionskasse ein, damit die Angestellte im Rentenalter eine zusätzliche Rente erhält.
Erbschein
Ein Erbschein ist ein amtliches Zeugnis, das vom zuständigen Nachlassgericht (einer Abteilung des Amtsgerichts) ausgestellt wird. Es bestätigt, wer Erbe geworden ist und wie groß sein Erbteil ist (oder ob er Alleinerbe ist), basierend auf Testament oder gesetzlicher Erbfolge (§ 2353 BGB). Mit dem Erbschein kann sich der Erbe im Rechtsverkehr legitimieren, also beispielsweise gegenüber Banken, Behörden oder wie im Fall der Pensionskasse nachweisen, dass er berechtigt ist, Ansprüche des Verstorbenen geltend zu machen. Der Kläger wies so nach, dass er Alleinerbe seines Bruders ist.
Gruppenversicherungsvertrag
Ein Gruppenversicherungsvertrag ist ein Versicherungsvertrag, den eine Person oder Institution (der Versicherungsnehmer) für eine Gruppe von anderen Personen (die Versicherten) mit einem Versicherungsunternehmen abschließt. Es gibt also nur einen Hauptvertrag, der die Bedingungen für alle Versicherten festlegt. Typischerweise schließt ein Arbeitgeber, wie im geschilderten Fall, einen solchen Vertrag zur betrieblichen Altersvorsorge (z.B. mit einer Pensionskasse) für seine Belegschaft ab. Die einzelnen Arbeitnehmer sind dann die versicherten Personen, deren Ansprüche sich aus diesem Vertrag ergeben.
Beispiel: Ein Unternehmen schließt einen Vertrag mit einer Lebensversicherung ab, um allen seinen Mitarbeitern eine Risikolebensversicherung zu gewähren.
Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB)
Ein Vertrag zugunsten Dritter ist eine Vereinbarung zwischen zwei Parteien (z.B. Arbeitgeber und Pensionskasse), bei der sich eine Partei (hier die Pensionskasse als „Versprechender“) verpflichtet, eine Leistung an eine dritte Person (den „Dritten“) zu erbringen, die nicht selbst Vertragspartner ist (§ 328 BGB). Der Dritte (hier der Arbeitnehmer bzw. nach dessen Tod der Erbe) erwirbt dadurch ein eigenes Recht, die vereinbarte Leistung direkt zu fordern. Im Kontext der bAV ist dies eine häufige Konstruktion: Der Arbeitgeber (Versprechensempfänger) vereinbart mit dem Versorgungsträger (Versprechender) Leistungen zugunsten des Arbeitnehmers (Dritter).
Beispiel: Oma schließt eine Lebensversicherung ab und bestimmt, dass im Todesfall das Enkelkind das Geld bekommen soll. Das Enkelkind ist der Dritte und kann die Leistung direkt von der Versicherung fordern.
Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB)
Die Gesamtrechtsnachfolge ist das Grundprinzip des deutschen Erbrechts (§ 1922 Abs. 1 BGB). Es besagt, dass mit dem Tod einer Person deren gesamtes Vermögen – also alle Rechte (wie Forderungen, Eigentum) und Pflichten (wie Schulden) – als Ganzes automatisch auf den oder die Erben übergeht. Es bedarf keiner einzelnen Übertragungsakte für jeden Vermögensgegenstand. Im Fall des OLG Brandenburg bedeutete dies, dass der Anspruch des Verstorbenen auf das Sterbegeld von der Pensionskasse automatisch Teil des Nachlasses wurde und somit auf den Kläger als Alleinerben überging.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 1922 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Dieser Paragraph regelt die Universalsukzession im Erbrecht. Das bedeutet, dass mit dem Tod einer Person deren Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben übergeht. Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Kläger ist als Alleinerbe seines verstorbenen Bruders dessen Rechtsnachfolger und hat somit grundsätzlich Anspruch auf dessen Vermögenswerte, einschließlich etwaiger Ansprüche aus Versicherungsverträgen.
- § 328 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Diese Vorschrift betrifft den Vertrag zugunsten Dritter. Sie besagt, dass es zulässig ist, durch einen Vertrag Leistungen an einen Dritten zu vereinbaren, auch wenn dieser Dritte nicht direkt Vertragspartei ist. Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Lebensversicherung wurde vom Arbeitgeber des Verstorbenen mit der Pensionskasse als Vertrag zugunsten des Verstorbenen (und im Todesfall seiner Hinterbliebenen/Erben) abgeschlossen. Der Kläger als Erbe tritt in die Rolle des Begünstigten ein.
- § 1 und § 44 Versicherungsvertragsgesetz (VVG): § 1 VVG definiert den Versicherungsvertrag, während § 44 VVG die Bezugsberechtigung im Todesfall bei Lebensversicherungen regelt. Eine Lebensversicherung ist ein Vertrag, bei dem ein Versicherer gegen Prämienzahlung ein bestimmtes Risiko abdeckt und im Versicherungsfall eine Leistung erbringt; die Bezugsberechtigung bestimmt, wer im Todesfall die Versicherungsleistung erhält. Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Vertrag zwischen dem Arbeitgeber und der Pensionskasse ist eine Lebensversicherung, die auch eine Todesfallleistung (Sterbegeld) beinhaltet. Obwohl der Erblasser verstorben ist, entsteht durch den Versicherungsvertrag ein Anspruch auf Auszahlung des Sterbegeldes, der nun dem Erben zusteht.
- § 21 Abs. 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Baustein zur betrieblichen Altersvorsorge Zukunftsrente Klassik E85 (APK): Diese Klausel aus den Versicherungsbedingungen der Pensionskasse regelt spezifisch die Leistung im Todesfall vor Rentenbeginn. Solche Bedingungen konkretisieren die allgemeinen gesetzlichen Regelungen und legen die genauen Leistungen und Voraussetzungen fest. Bedeutung im vorliegenden Fall: Diese Klausel ist entscheidend, da sie das Sterbegeld als Versicherungsleistung im Todesfall vor Rentenbeginn festlegt und somit den konkreten Anspruch des Klägers auf diese Leistung begründet.
Hinweise und Tipps
Praxistipps für Erben zum Thema Sterbegeld aus betrieblicher Altersvorsorge
Wenn Sie eine Erbschaft antreten, denken Sie meist an Immobilien oder Bankguthaben. Vergessen Sie dabei nicht mögliche Ansprüche aus der Altersvorsorge des Verstorbenen. Gerade betriebliche Altersversorgungen können noch Zahlungen wie ein Sterbegeld vorsehen.
Hinweis: Diese Praxistipps stellen keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzen keine individuelle Prüfung durch eine qualifizierte Kanzlei. Jeder Einzelfall kann Besonderheiten aufweisen, die eine abweichende Einschätzung erfordern.
Tipp 1: Prüfen Sie Ansprüche aus betrieblicher Altersvorsorge
Ermitteln Sie, ob der Verstorbene eine betriebliche Altersvorsorge (z. B. über eine Pensionskasse) hatte. Prüfen Sie die Unterlagen des Erblassers oder fragen Sie bei früheren Arbeitgebern nach. Solche Verträge können neben der Altersrente auch Leistungen für Hinterbliebene, wie ein Sterbegeld, enthalten.
Tipp 2: Sterbegeldanspruch trotz früherer Rentenauszahlung?
Selbst wenn der Verstorbene zu Lebzeiten bereits Teile seiner Betriebsrente als Kapitalbetrag ausgezahlt bekommen hat (Teilkapitalisierung), kann dennoch ein Anspruch auf ein separates Sterbegeld bestehen. Das Sterbegeld ist oft ein eigenständiger Anspruch, der durch die Teilauszahlung der Rente nicht automatisch erlischt.
⚠️ ACHTUNG: Pensionskassen könnten argumentieren, dass durch eine frühere Kapitalauszahlung alle Ansprüche abgegolten sind. Wie das Urteil zeigt, muss dies für das Sterbegeld nicht zutreffen. Prüfen Sie eine Ablehnung genau.
Tipp 3: Versorgungsordnung oder Satzung genau lesen
Die entscheidende Grundlage für Ansprüche ist immer die Satzung der Pensionskasse oder die Versorgungsordnung des Arbeitgebers. Fordern Sie diese Dokumente bei der entsprechenden Stelle an. Nur hier ist verbindlich geregelt, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Sterbegeld gezahlt wird und wer anspruchsberechtigt ist (z. B. der Erbe).
Tipp 4: Als Erbe treten Sie automatisch in Ansprüche ein
Als Erbe treten Sie gemäß § 1922 BGB in die Rechte und Pflichten des Verstorbenen ein. Dazu gehören auch vererbbare Ansprüche aus einer betrieblichen Altersvorsorge, wie eben das Sterbegeld. Sie müssen den Anspruch aktiv bei der Pensionskasse geltend machen und Ihre Erbenstellung (z. B. durch einen Erbschein) nachweisen.
Weitere Fallstricke oder Besonderheiten?
Pensionskassen könnten versuchen, die Zahlung eines Sterbegeldes abzulehnen, etwa mit Verweis auf frühere Teilauszahlungen der Rente oder spezifische Klauseln in ihrer Satzung. Entscheidend sind immer die genauen Regelungen in der Satzung oder Versorgungsordnung der jeweiligen Kasse. Lassen Sie sich bei Ablehnung oder Unklarheiten rechtlich beraten, da die Regelungen komplex sein können und es, wie das Urteil zeigt, durchaus Erfolgsaussichten geben kann.
✅ Checkliste: Sterbegeld aus betrieblicher Altersvorsorge prüfen
- Hatte der Verstorbene eine betriebliche Altersvorsorge? (Unterlagen prüfen, ggf. frühere Arbeitgeber kontaktieren)
- Enthält die Versorgungszusage eine Regelung zu einem Sterbegeld?
- Wurde das Sterbegeld bei der Pensionskasse/Versorgungseinrichtung aktiv geltend gemacht?
- Liegt die Satzung/Versorgungsordnung der Kasse vor und wurde sie geprüft?
- Wurde die Zahlung abgelehnt und die Begründung auf Stichhaltigkeit geprüft (ggf. mit anwaltlicher Hilfe)?
Das vorliegende Urteil
Brandenburgisches Oberlandesgericht – Az.: 11 U 64/21 – Urteil vom 27.04.2022
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