Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Warum scheitert ein geänderter Erbscheinsantrag beim OLG?
- Redaktionelle Leitsätze
- Sind 10 Tage noch ein „gleichzeitiges Versterben“?
- Darf man vom Alleinerben zum Miterben wechseln?
- Wie spart die Beschwerderücknahme Kosten am OLG?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Darf ich meinen Erbscheinsantrag in der Beschwerdeinstanz von Alleinerbe auf eine Miterbengemeinschaft umstellen?
- Wie reagiere ich richtig, wenn das Oberlandesgericht meine Beschwerde als unzulässig bewertet?
- Gilt ein Zeitraum von zehn Tagen noch als gleichzeitiges Versterben im Sinne einer Katastrophenklausel?
- Wie formuliere ich eine Katastrophenklausel im Testament rechtssicher, um spätere Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden?
- Wann ist ein neuer Erbscheinsantrag beim Nachlassgericht sinnvoller als eine Beschwerde gegen die Ablehnung?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 10 W 11/26
Das Wichtigste im Überblick
Ein geänderter Erbscheinsantrag darf im laufenden Beschwerdeverfahren nicht nachträglich zum ersten Mal neu gestellt werden.
- Das Gericht wies die Beschwerde wegen der unzulässigen nachträglichen Änderung des Erbscheinsantrags ab.
- Antragsteller müssen neue Wünsche zur Erbfolge grundsätzlich zuerst beim örtlichen Nachlassgericht einbringen.
- Die rechtliche Prüfung eines neuen Antrags bleibt somit allein dem ersten Rechtszug vorbehalten.
- Ein zeitlicher Abstand von zehn Tagen gilt rechtlich nicht als ein gleichzeitiges Versterben.
- Gericht: Oberlandesgericht Braunschweig
- Datum: 26.03.2026
- Aktenzeichen: 10 W 11/26
- Verfahren: Beschwerdeverfahren im Nachlassstreit
- Rechtsbereiche: Erbrecht, Verfahrensrecht
- Streitwert: bis 30.000,00 Euro
- Relevant für: Erben, Testamentsvollstrecker, Rechtsanwälte für Erbrecht
Warum scheitert ein geänderter Erbscheinsantrag beim OLG?
Die rechtlichen Voraussetzungen für ein solches Vorgehen richten sich nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, konkret nach § 58 FamFG. Die freiwillige Gerichtsbarkeit umfasst Verfahren, in denen das Gericht nicht über einen klassischen Streit zwischen zwei Parteien entscheidet, sondern rechtsgestaltend tätig wird, wie etwa bei der Erteilung eines Erbscheins. Gegenstand einer rechtlichen Überprüfung in der zweiten Instanz ist dabei ausschließlich der angefochtene Beschluss des erstinstanzlichen Gerichts. Wer einen völlig neuen Erbscheinsantrag stellen möchte, muss dies grundsätzlich im ersten Rechtszug tun, da eine solche Änderung in der Beschwerdeinstanz rechtlich nicht zulässig ist.
An diesen strengen prozessualen Vorgaben scheiterte eine Frau vor dem Oberlandesgericht Braunschweig, nachdem sie ihren ursprünglichen Antrag vom 5. August 2024 erst viel später mit einem Schriftsatz vom 28. Oktober 2025 abgeändert hatte. Zuvor hatte das Amtsgericht Göttingen als Nachlassgericht ihren ersten Antrag abgewiesen (Az. 9 VI 759/24) und am 26. Februar 2026 einen Nichtabhilfebeschluss erlassen. Ein solcher Beschluss bedeutet, dass das Amtsgericht den Fall erneut geprüft hat, aber bei seiner ablehnenden Entscheidung bleibt und die Sache deshalb zur endgültigen Klärung an das Oberlandesgericht weiterleitet. Gegen diese Nichtabhilfe legte die Betroffene jedoch keine eigene Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht Braunschweig (Az. 10 W 11/26) kündigte daher an, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, da der geänderte Antrag prozessual nicht wirksam in das Verfahren eingeführt worden war. Das bedeutet konkret: Das Gericht prüft den Fall gar nicht erst inhaltlich, weil bereits formale Fehler im Ablauf oder beim Antrag vorliegen.
Redaktionelle Leitsätze
- Ein im Beschwerdeverfahren inhaltlich geänderter Erbscheinsantrag, der die Erbfolge grundlegend anders gestaltet als der ursprüngliche Antrag, kann vom Beschwerdegericht nicht beschieden werden; eine solche Änderung ist ausschließlich im ersten Rechtszug zulässig.
- Eine testamentarische Katastrophenklausel, die Verfügungen für den Fall des „gleichzeitigen“ oder „so kurz nacheinander“ erfolgenden Versterbens beider Ehegatten als wechselbezüglich und damit bindend bestimmt, erfasst einen zeitlichen Abstand von zehn Tagen zwischen den Todesfällen nicht; außerhalb dieses Sonderfalls verbleibt dem überlebenden Ehegatten die freie Verfügungsbefugnis über seinen Nachlass.
- Die Berücksichtigung eines weiteren Miterben in einem geänderten Erbscheinsantrag stellt keinen bloßen Annex zum ursprünglichen Verfahrensgegenstand dar, sondern gestaltet die Erbfolge grundlegend um und ist daher nicht als zulässige Erweiterung im Rahmen einer bestehenden Beschwerde zu behandeln.

Sind 10 Tage noch ein „gleichzeitiges Versterben“?
Ehepaare regeln ihren Nachlass häufig gemeinsam, wobei sich die Bindungswirkung solcher gemeinschaftlichen Testamente aus § 2270 BGB sowie § 2271 Abs. 1 Satz 2 BGB ergibt. Enthält das Dokument eine sogenannte Gleichzeitig-Versterbensklausel für Katastrophenfälle, entfaltet diese nur in exakt dem dort geregelten Sonderfall eine wechselbezügliche und damit bindende Wirkung. Wechselbezüglich bedeutet hier, dass die Verfügungen der Ehepartner so eng miteinander verknüpft sind, dass sie nur gemeinsam gelten oder geändert werden können – die Entscheidung des einen steht und fällt also mit der des anderen. Tritt dieser spezifische Fall nicht ein, kann dem überlebenden Ehegatten eine völlig freie Verfügungsbefugnis über das Vermögen zustehen.
Wie eng Gerichte solche Formulierungen auslegen, zeigte sich bei dem betroffenen Ehepaar, das im Jahr 2024 innerhalb von nur zehn Tagen nacheinander verstarb. Das Gericht stellte klar, dass ein Zeitraum von zehn Tagen nicht unter die Begriffe des gleichzeitigen oder kurz aufeinanderfolgenden Versterbens fällt. Da dieser Sonderfall nicht eintrat, durfte die Erblasserin 2018 wirksam ein neues Testament aufsetzen. Handlungsempfehlung: Wenn Sie selbst ein Testament mit einer Katastrophenklausel verfassen, vermeiden Sie unbestimmte Begriffe wie „kurz nacheinander“. Definieren Sie stattdessen eine exakte Zeitspanne (z. B. „innerhalb von 30 Tagen“), um Rechtsstreitigkeiten über die Bindungswirkung zu verhindern.
Nach alledem ist ein Zeitraum von 10 Tagen – wie hier – jedenfalls zu lang, um die Annahme des kurzzeitigen nacheinander Versterbens als wertungsmäßigen Fall des „gleichzeitigen“ Versterbens zu rechtfertigen. – so das Oberlandesgericht Braunschweig
Der entscheidende Faktor für die Bindungswirkung war hier die Zeitspanne von zehn Tagen. Das Gericht sah darin kein „kurz aufeinanderfolgendes“ Versterben mehr. Wenn Sie eine ähnliche Klausel prüfen, ist das entscheidende Kriterium oft, ob der Überlebende theoretisch noch die Zeit und Gelegenheit gehabt hätte, ein neues Testament zu verfassen. Ist dies der Fall, greift die Bindung an das alte gemeinschaftliche Testament meist nicht mehr.
Darf man vom Alleinerben zum Miterben wechseln?
Eine inhaltliche Änderung des ursprünglichen Erbscheinsantrags während eines laufenden Beschwerdeverfahrens ist unzulässig, wenn dadurch die Erbfolge grundlegend anders gestaltet wird. Selbst prozessökonomische Gründe, die für eine schnelle und umfassende Klärung sprechen könnten, rechtfertigen keine Ausnahme von der strengen Bindung an den ursprünglichen Verfahrensgegenstand.
Wechsel von einer Alleinerbschaft zur Miterbengemeinschaft
Diese prozessuale Hürde wurde der potenziellen Erbin zum Verhängnis, da sie in der ersten Instanz noch die Feststellung als alleinige Erbin begehrt hatte, später in der Beschwerdeinstanz jedoch plötzlich eine Miterbengemeinschaft zu je der Hälfte anstrebte. In ihrem geänderten Antrag berücksichtigte sie nun einen Tierschutzverein als weiteren Miterben, nachdem sie die ungenauen Bezeichnungen aus dem Testament von 2018 entsprechend ausgelegt hatte. Das Gericht lehnte eine inhaltliche Entscheidung über diesen neuen Antrag strikt ab, da er nicht wirksam zum Gegenstand der Beschwerde gemacht worden war. Die Berücksichtigung eines weiteren Miterben ist dabei kein bloßer Annex – also keine untergeordnete Ergänzung –, sondern gestaltet die Erbfolge grundlegend anders.
Über den im Rahmen der Beschwerdeeinlegung von der Antragstellerin abgewandelten Erbscheinsantrag besitzt das Beschwerdegericht keine Entscheidungsbefugnis. […] Die Berücksichtigung eines weiteren Miterben ist kein bloßer Annex, sondern gestaltet die Erbfolge grundlegend anders. – so das Oberlandesgericht Braunschweig
Das Verfahren scheiterte primär daran, dass die Antragstellerin erst in der Beschwerdeinstanz von einer Alleinerbschaft auf eine Miterbengemeinschaft umschwenkte. Wenn Sie feststellen, dass Ihr ursprünglicher Antrag (z. B. auf Alleinerbe) rechtlich fehlerhaft war, können Sie dies nicht im laufenden Beschwerdeverfahren korrigieren. In einem solchen Fall ist es oft sinnvoller, den alten Antrag zurückzunehmen und einen neuen, korrekten Antrag beim Nachlassgericht zu stellen.
Wie spart die Beschwerderücknahme Kosten am OLG?
Die finanzielle Dimension eines solchen Rechtsstreits wird durch die Festsetzung des Verfahrenswerts bestimmt, die sich nach § 61 Abs. 1 Satz 1 GNotKG richtet. Der Verfahrenswert ist der fiktive Geldwert, den das Gericht dem Fall beimisst, um auf dieser Basis die Gerichts- und Anwaltsgebühren zu berechnen. Für die genaue Kosten- und Wertberechnung ziehen die Gerichte zudem weitere relevante Normen wie § 40 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 22 und 24 GNotKG heran.
Für das konkrete Verfahren beabsichtigt der Senat für Nachlasssachen, den Wert auf die Gebührenstufe von bis zu 30.000 Euro festzusetzen. Um unnötige weitere Kosten zu vermeiden, räumte das Oberlandesgericht der Frau abschließend eine Frist von drei Wochen ein, um zur rechtlichen Einschätzung Stellung zu nehmen oder die aussichtslose Beschwerde formell zurückzunehmen. Ihr Sparpotenzial: Erhalten Sie vom OLG einen Hinweis auf die Aussichtslosigkeit Ihrer Beschwerde, sollten Sie diese innerhalb der gesetzten Frist zurücknehmen. Dadurch reduzieren sich die Gerichtsgebühren im Vergleich zu einer förmlichen Entscheidung durch den Senat deutlich.
Fazit: Fehlerhafte Erbscheinsanträge rechtzeitig korrigieren
Diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig unterstreicht die bundesweite Rechtspraxis zur strikten Bindung an den ursprünglichen Verfahrensgegenstand (§ 58 FamFG). Da es sich um eine obergerichtliche Klärung handelt, müssen Nachlassgerichte diese strengen Maßstäbe auch in anderen Fällen anlegen. Für Sie bedeutet das: Prüfen Sie Ihren Erbscheinsantrag bereits in der ersten Instanz beim Amtsgericht auf absolute Genauigkeit hinsichtlich der Erbquoten und Miterben. Stellen Sie während eines laufenden Verfahrens fest, dass Ihr Antrag inhaltlich falsch ist (z. B. Alleinerbe statt Miterbe), korrigieren Sie dies niemals erst in der Beschwerdeinstanz. Nehmen Sie stattdessen den fehlerhaften Antrag sofort zurück und stellen Sie beim Nachlassgericht einen neuen, korrekten Antrag, um die Unzulässigkeit und hohe Kosten vor dem OLG zu vermeiden.
Erbscheinsantrag abgelehnt? Jetzt rechtssicher nachbessern
Formale Fehler im Erbscheinsverfahren führen oft zu kostspieligen Ablehnungen vor dem Oberlandesgericht. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihre Erbsituation detailliert und unterstützen Sie dabei, Anträge bereits in der ersten Instanz korrekt zu formulieren. So vermeiden Sie prozessuale Hürden und sichern Ihren rechtmäßigen Erbanspruch effizient ab.
Experten Kommentar
Viele Betroffene betrachten die Beschwerdeinstanz fälschlicherweise als eine Art juristische Reparaturwerkstatt für verpatzte Anträge. Oft wird erst nach der harten Abweisung durch das Amtsgericht rechtliche Hilfe gesucht, um den offensichtlichen Fehler im ursprünglichen Erbscheinsantrag noch irgendwie hinzubiegen. Doch das Oberlandesgericht verzeiht keine inhaltlichen Kurswechsel, sondern kontrolliert stur die Entscheidung der Vorinstanz.
Wer hier aus falschem Stolz oder um bereits gezahlte Gebühren zu retten, den fehlerhaften Antrag in die nächste Instanz zerrt, verbrennt schlichtweg weiteres Geld. Ein harter Schnitt und ein völlig neuer Antrag beim Nachlassgericht sind emotional oft schwer zu schlucken. Dennoch ist dieser Schritt der einzig vernünftige Weg, um nicht in eine teure Kostenfalle zu tappen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Darf ich meinen Erbscheinsantrag in der Beschwerdeinstanz von Alleinerbe auf eine Miterbengemeinschaft umstellen?
NEIN. Eine Umstellung des Erbscheinsantrags von einer Alleinerbschaft auf eine Miterbengemeinschaft ist in der Beschwerdeinstanz rechtlich unzulässig. Da das Oberlandesgericht lediglich die erstinstanzliche Entscheidung prüft, darf der Verfahrensgegenstand nicht nachträglich grundlegend verändert werden.
Gemäß § 58 FamFG dient das Beschwerdeverfahren ausschließlich der Überprüfung des bereits ergangenen Beschlusses des Nachlassgerichts auf Basis des ursprünglichen Antrags. Ein Wechsel von der Alleinerbenstellung hin zu einer Miterbengemeinschaft stellt keine bloße Ergänzung dar, sondern gestaltet die gesamte Erbfolge rechtlich grundlegend um. Da das Beschwerdegericht keine eigene Erstentscheidung über neue Sachverhalte treffen darf, führt eine solche inhaltliche Änderung zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels. Um unnötige Gerichtsgebühren zu vermeiden, sollten Antragsteller bei einem fehlerhaften Erstantrag die Beschwerde zurücknehmen und stattdessen ein neues Verfahren beim Amtsgericht einleiten.
Wie reagiere ich richtig, wenn das Oberlandesgericht meine Beschwerde als unzulässig bewertet?
Reagieren Sie auf einen Hinweis zur Unzulässigkeit am besten mit einer formellen Beschwerderücknahme innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist, um unnötige Gerichtsgebühren zu vermeiden. Durch die Rücknahme der Beschwerde reduzieren sich die anfallenden Kosten im Vergleich zu einer förmlichen Entscheidung durch den Senat erheblich. Dies ermöglicht zudem eine schnellere rechtliche Neuausrichtung Ihres Anliegens ohne weitere prozessuale Verzögerungen.
Das Oberlandesgericht setzt in der Regel eine Frist von etwa drei Wochen, um Ihnen die Gelegenheit zur Stellungnahme oder zur Rücknahme des Rechtsmittels zu geben. Wenn die Unzulässigkeit bereits feststeht, etwa wegen einer unzulässigen Antragsänderung gemäß § 58 FamFG, führt ein Beharren auf einer Entscheidung lediglich zu einer teuren Verwerfung durch den Senat. Eine Rücknahme senkt die Gebührenstufe im Kostenverzeichnis des GNotKG deutlich, da das Gericht keinen aufwendigen Beschluss mehr begründen muss. Zudem blockiert ein laufendes, aber aussichtsloses Beschwerdeverfahren die Rechtskraft und verhindert, dass Sie denselben Sachverhalt mit korrigierten Anträgen erneut vor das zuständige Nachlassgericht bringen können.
Nach der wirksamen Rücknahme der Beschwerde können Sie den korrekten Erbscheinsantrag ohne prozessuale Hindernisse neu beim erstinstanzlichen Amtsgericht stellen. Dies ist oft der einzige Weg, um inhaltliche Fehler wie eine falsche Erbquote oder vergessene Miterben rechtssicher zu heilen.
Gilt ein Zeitraum von zehn Tagen noch als gleichzeitiges Versterben im Sinne einer Katastrophenklausel?
NEIN, ein Zeitraum von zehn Tagen rechtfertigt rechtlich nicht mehr die Annahme eines gleichzeitigen Versterbens im Sinne einer Katastrophenklausel. Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Braunschweig ist diese Zeitspanne zu lang, um die typische Zwangslage eines gemeinsamen Ereignisses anzunehmen.
Die rechtliche Begründung liegt darin, dass der überlebende Ehegatte innerhalb von zehn Tagen theoretisch genug Zeit und Gelegenheit gehabt hätte, ein neues Testament zu verfassen. Katastrophenklauseln sollen lediglich Situationen absichern, in denen beide Partner so zeitnah versterben, dass eine individuelle Neuregelung des Nachlasses faktisch unmöglich ist. Da diese spezifische Zwangslage bei einer Dauer von mehr als einer Woche nicht mehr vorliegt, greift die im gemeinschaftlichen Testament vorgesehene wechselbezügliche Bindung (§ 2270 BGB) nicht mehr ein. In der Folge erlangt der länger lebende Partner wieder seine volle Testierfreiheit und kann über das Erbe abweichend von den ursprünglichen gemeinsamen Plänen verfügen.
Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Eheleute im Testament ausdrücklich eine längere Frist oder eine präzise Zeitspanne wie etwa dreißig Tage für das Nacheinanderversterben definiert haben. Ohne eine solche konkrete zeitliche Bestimmung legen Gerichte unbestimmte Begriffe sehr eng aus.
Wie formuliere ich eine Katastrophenklausel im Testament rechtssicher, um spätere Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden?
Formulieren Sie eine Katastrophenklausel rechtssicher, indem Sie statt unbestimmter Begriffe eine exakte Zeitspanne wie „innerhalb von 30 Tagen“ für das Versterben beider Partner definieren. Diese kalendarische Bestimmtheit verhindert effektiv, dass Gerichte Ihren letzten Willen durch Auslegung uminterpretiert müssen.
Die Verwendung vager Formulierungen wie „kurz nacheinander“ oder „gemeinsames Unglück“ führt in der Praxis oft zu Rechtsstreitigkeiten, da Gerichte diese Begriffe sehr eng auslegen. Die Rechtsprechung wertet Zeiträume von bereits zehn Tagen oft nicht mehr als gleichzeitiges Versterben, wodurch die beabsichtigte Bindungswirkung gemäß § 2270 BGB im Ernstfall vollständig entfallen kann. Ohne eine präzise Frist erlangt der überlebende Ehegatte für die kurze Zwischenzeit die volle Testierfreiheit und kann die ursprünglich geplante Erbfolge durch ein neues Testament einseitig abändern. Durch die Festlegung einer konkreten Tagesanzahl stellen Sie sicher, dass die wechselbezüglichen Verfügungen auch dann bestehen bleiben, wenn die Partner in einem engen zeitlichen Zusammenhang versterben.
Ergänzend sollten Erblasser klären, ob die Bindungswirkung nach Ablauf der Frist für den Überlebenden ausdrücklich entfallen soll, um dessen Testierfreiheit (Recht zur Testamentsänderung) für den gewöhnlichen Lebenslauf zweifelsfrei sicherzustellen.
Wann ist ein neuer Erbscheinsantrag beim Nachlassgericht sinnvoller als eine Beschwerde gegen die Ablehnung?
Ein neuer Erbscheinsantrag ist immer dann sinnvoller, wenn der ursprüngliche Antrag inhaltlich fehlerhaft war, da Korrekturen in der Beschwerdeinstanz rechtlich unzulässig sind. Die Entscheidung für einen Neuantrag empfiehlt sich insbesondere bei grundlegenden Änderungen der Erbfolge oder der Miterbenanteile.
Die Beschwerde gemäß § 58 FamFG dient ausschließlich der Überprüfung, ob das Nachlassgericht den konkreten, bereits gestellten Antrag rechtsfehlerhaft abgelehnt hat. Wenn Sie jedoch im Nachhinein feststellen, dass Sie fälschlicherweise eine Alleinerbschaft statt einer Miterbengemeinschaft beantragt haben, darf das Oberlandesgericht diesen neuen Sachverhalt nicht berücksichtigen. Ein solcher Wechsel des Verfahrensgegenstandes ist in der zweiten Instanz prozessual ausgeschlossen, da das Beschwerdegericht keine neuen Anträge entgegennehmen darf. Durch die Rücknahme der aussichtslosen Beschwerde und einen sofortigen Neuantrag beim Amtsgericht sparen Sie zudem erhebliche Gerichtsgebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz.
Eine Beschwerde bleibt hingegen das richtige Mittel, wenn Ihr ursprünglicher Antrag rechtlich korrekt war und Sie lediglich die fehlerhafte Rechtsauffassung des Nachlassgerichts korrigieren lassen möchten. Hierbei verteidigen Sie Ihre bestehende Position ohne inhaltliche Antragsänderung.
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Das vorliegende Urteil
OLG Braunschweig – Az.: 10 W 11/26 – Beschluss vom 26.03.2026
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Dr. jur. Christian Gerd Kotz ist Notar in Kreuztal und seit 2003 Rechtsanwalt. Als versierter Erbrechtsexperte gestaltet er Testamente, Erbverträge und begleitet Erbstreitigkeiten. Zwei Fachanwaltschaften in Verkehrs‑ und Versicherungsrecht runden sein Profil ab – praxisnah, durchsetzungsstark und bundesweit für Mandanten im Einsatz.
