Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Wie gilt der Alleinerbschein nach Testament bei Erbvertrag?
- Redaktionelle Leitsätze
- Gilt Scheidung für den Erbvertrag?
- Wann bleibt der Erbvertrag trotz Scheidung wirksam?
- Darf ein Alleinerbschein nach Testament bei Demenz gelten?
- Experten-Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Kann ich ein neues Testament schreiben, wenn die Scheidung noch nicht rechtskräftig ist?
- Reicht gemeinsames Wohnen nach der Scheidung als Beweis für das alte Erbe aus?
- Wie wehre ich mich gegen ein neues Testament, wenn der Erblasser dezent verwirrt war?
- Muss ich triftige Gründe im neuen Testament nennen, um den alten Erbvertrag aufzuheben?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 8 W 12/26
Das Wichtigste im Überblick
OLG Zweibrücken kippt den Erbschein: Das Testament von 2023 gilt, der alte Erbvertrag nicht.
- Das Gericht gibt dem Beteiligten zu 5) recht und ordnet den Alleinerbschein an.
- Die Scheidung 2009 ließ den Erbvertrag von 1969 nach Auffassung des Gerichts fallen.
- Das Testament nennt den Beteiligten zu 5) klar als Alleinerben.
- Für Testierunfähigkeit sah das Gericht keine ausreichend sicheren Anzeichen.
- Gericht: OLG Zweibrücken
- Datum: 23.06.2026
- Aktenzeichen: 8 W 12/26
- Verfahren: Beschwerde im Erbscheinsverfahren
- Rechtsbereiche: Erbrecht, Familienrecht, Nachlassverfahren
- Relevant für: Erben, Nachlassgerichte, Testierende, Angehörige
Wie gilt der Alleinerbschein nach Testament bei Erbvertrag?
Eine etwaige Bindungswirkung aus einem Erbvertrag und deren Vereinbarkeit mit einer späteren letztwilligen Verfügung richtet sich nach § 2289 BGB. Nach § 2279 Abs. 1 BGB finden auf vertragsmäßige Zuwendungen die für letztwillige Zuwendungen geltenden Vorschriften entsprechend Anwendung, ausdrücklich auch § 2077 BGB. Eine letztwillige Verfügung ist der Oberbegriff für alles, was regelt, was nach dem Tod mit dem Vermögen geschieht – also Testamente, gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge.
Ist der Vertragspartner der mittlerweile geschiedene Ehegatte, so führt die Scheidung im Zweifel zur Unwirksamkeit sämtlicher vertragsmäßiger Verfügungen und umfasst sowohl die Verfügungen zugunsten des geschiedenen längerlebenden Ehegatten als auch die vertragsmäßigen Verfügungen zugunsten von Dritten. – so das OLG Zweibrücken
Ein Fall, den das OLG Zweibrücken am 23.06.2026 entschied, zeigt die Tragweite dieser Vorschriften. Die Erblasserin und ihr Ehemann G.E. hatten 1969 einen notariellen Erbvertrag geschlossen: gegenseitige Alleinerbeneinsetzung, ihre drei gemeinsamen Kinder als Schlusserben. Ziffer 8 des Vertrags erlaubte dem Überlebenden eine anderweitige Verteilung nur bei triftigen Gründen. Am 24.12.2023 setzte die Erblasserin dennoch durch ein eigenhändiges Testament den Beteiligten zu 5) – ihren einzigen noch lebenden Sohn – zum Alleinerben ein. Dieser beantragte daraufhin einen Alleinerbschein, während der erbvertraglich bedachte Beteiligte zu 1), Enkel der vorverstorbenen Tochter, beim Amtsgericht Mainz einen Feststellungsbeschluss nach § 352e FamFG erwirkte.
Ein Feststellungsbeschluss ist eine gerichtliche Entscheidung, die ein Rechtsverhältnis verbindlich klärt – hier also die Frage, wer rechtmäßiger Erbe ist.
Ein Alleinerbschein ist das amtliche Zeugnis darüber, dass jemand alleiniger Erbe geworden ist – man braucht ihn etwa für Grundbuchumschreibungen oder um über Bankkonten des Verstorbenen zu verfügen. Schlusserben in einem Ehegatten-Erbvertrag bedeutet: Der überlebende Ehepartner erbt zunächst allein, die gemeinsamen Kinder werden erst Erben, wenn auch der zweite Elternteil verstorben ist.
Das OLG Zweibrücken hob diese Entscheidung auf und wies das Nachlassgericht an, dem Beteiligten zu 5) den beantragten Alleinerbschein zu erteilen. Den Antrag des Beteiligten zu 1) wies der Senat zurück. Dessen Argument, Ziffer 8 erlaube eine Änderung nur bei triftigen Gründen, die im Testament nicht genannt seien, verwarf das Gericht – der Erbvertrag war bereits aus anderen Gründen unwirksam geworden, sodass es auf eine formelle Abänderungsbegründung nicht mehr ankam. Der Einwand des Beteiligten zu 5), der Erbvertrag habe ohnehin keine Nennung von Abänderungsgründen verlangt und das Gericht dürfe die Beweggründe der Erblasserin nicht bewerten, war für den Senat letztlich ebenfalls nicht entscheidend, weil das Testament schon wegen der Unwirksamkeit des Erbvertrags maßgeblich war.
Redaktionelle Leitsätze
- Die rechtskräftige Scheidung einer Ehe führt im Regelfall zur vollständigen Unwirksamkeit eines zuvor gemeinsam geschlossenen Erbvertrags. Wer sich stattdessen auf eine Fortgeltung der vertraglichen Verfügungen beruft, trägt hierfür die Beweislast; ein bloßes weiteres Zusammenleben nach der Scheidung genügt nicht als Nachweis für einen entsprechenden Bindungswillen.
- Vage Schilderungen über alltägliche Auffälligkeiten wie vergessene Namen oder Bedienungsschwierigkeiten begründen für sich genommen keine Testierunfähigkeit. Fehlen objektive ärztliche Befunde für schwere geistige Defizite und sprechen zeitnahe medizinische Begutachtungen dagegen, ist das Nachlassgericht nicht zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen verpflichtet.

Gilt Scheidung für den Erbvertrag?
Gemäß § 2077 Abs. 1 BGB führt die Auflösung der Ehe vor dem Tod des Erblassers grundsätzlich zur Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung zugunsten des Ehegatten. Über § 2279 Abs. 2 BGB a.E. gilt diese Unwirksamkeit auch hinsichtlich vertraglich bedachter Dritter. Nach § 2298 Abs. 1 BGB – sowie entsprechend für gemeinschaftliche Testamente nach § 2268 BGB – führt die Nichtigkeit einer vertragsmäßigen Verfügung zur Unwirksamkeit des gesamten Erbvertrags.
Für den vorliegenden Erbvertrag wurde diese Regel entscheidend. Die Ehe zwischen der Erblasserin und G.E. war bereits am 12.09.2009 geschieden worden, der Erbvertrag aus dem Jahr 1969 enthielt jedoch keinerlei Regelung für den Fall einer Scheidung. Das OLG Zweibrücken urteilte, dass diese Scheidung zur Unwirksamkeit des gesamten Erbvertrags führte und der Vertrag damit seine rechtliche Wirkung und Bindungswirkung vollständig verloren hatte.
Praxis-Hinweis: Fehlende Scheidungsklausel
Der gesamte Fall kippte zugunsten des neuen Testaments, weil der alte Erbvertrag keine ausdrückliche Regelung für den Fall einer Scheidung enthielt. Wer sich nach einer Scheidung auf einen gemeinsamen Erbvertrag berufen will, trägt die volle Beweislast dafür, dass die Verfügungen auch nach dem Scheitern der Ehe gewollt waren. Bloßes weiteres Zusammenleben oder gemeinsames Wirtschaften reicht vor Gericht regelmäßig nicht aus, um die Bindungswirkung zu retten. Prüfen Sie in Ihrer eigenen Urkunde: Fehlt ein expliziter Passus zur Fortgeltung bei Scheidung, ist der Vertrag im Zweifel hinfällig und der Überlebende kann frei neu testieren.
Wann bleibt der Erbvertrag trotz Scheidung wirksam?
Die Unwirksamkeit greift bei einer Scheidung nur dann nicht, wenn ausnahmsweise anzunehmen ist, dass der Erblasser die Verfügung auch für den Fall der Scheidung getroffen hätte, wie es § 2077 Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 2298 Abs. 3 BGB und § 2268 Abs. 2 BGB vorsieht. Wer sich auf eine solche Fortgeltung trotz Scheidung beruft, trägt dafür die Feststellungs- und Beweislast; spätere Umstände können dabei nur als Indizien dienen. Fehlt eine ausdrückliche Regelung, ist zunächst nach dem tatsächlichen Willen zu suchen – also was die Eheleute konkret besprochen oder vereinbart haben – und, falls dieser nicht feststellbar ist, nach dem hypothetischen Willen, also was vernünftigerweise gewollt gewesen wäre. Dafür müssen besondere Umstände vorliegen und keine niedrigen Anforderungen gelten.
Wer sich auf die Fortgeltung von letztwilligen Verfügungen trotz späterer Scheidung beruft und damit aus diesen Verfügungen Rechte herleiten möchte, trägt insoweit die Feststellungs- bzw. Beweislast. – so das OLG Zweibrücken
Wollen Sie die Fortgeltung eines Erbvertrags trotz Scheidung durchsetzen, benötigen Sie konkrete Belege: eine schriftliche Zusatzvereinbarung, Korrespondenz mit dem Notar über den Scheidungsfall oder eidesstattliche Erklärungen von Zeugen, die eine ausdrückliche Besprechung dieses Szenarios bestätigen. Bloße Vermutungen oder der Verweis auf „stille Übereinkunft“ reichen vor Gericht nicht aus.
Die zweite Ehe als entscheidendes Indiz
Das Gericht wertete es als entscheidend, dass es sich bei der 1960 geschlossenen Ehe bereits um die zweite der Erblasserin handelte. Nach der gescheiterten ersten Ehe hätten die Eheleute bei Bedarf eine ausdrückliche Fortgeltungsregelung in den Erbvertrag aufnehmen können. Dass sie dies unterließen, sprach nach Auffassung des Senats eher dafür, dass nur eine Bindung für die Dauer der zweiten Ehe gewollt war. Die Wahl eines „Berliner Testaments“ wertete das Gericht zusätzlich als typische Ausprägung eines Ehegattentestaments, das gerade auf der besonderen Bindung dieser Ehe beruhte. Beim Berliner Testament setzen sich Ehegatten gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmen die Kinder als Erben des zuletzt Versterbenden – diese Konstruktion ist typischerweise auf die konkrete Ehe bezogen und verliert mit deren Scheitern ihren Sinn.
Dritte Eheschließung ohne Bedeutung für die Fortgeltung
Die spätere dritte Eheschließung der Erblasserin im Jahr 2015 bewertete das Gericht nicht als Indiz für einen Bestandswillen. Der Senat hielt es sogar für möglich, dass diese erneute Heirat gerade deshalb erfolgte, weil die Eheleute die fehlende gegenseitige Absicherung nach dem Fortfall der erbvertraglichen Wirkung erkannt hatten. Auch die Errichtung des Testaments 2023 ohne Nennung von Gründen wertete das Gericht als zusätzliches Indiz dafür, dass die Erblasserin von einer freien Testierfähigkeit und fehlenden Bindung ausging.
Der Beteiligte zu 1) trug im Beschwerdeverfahren vor, ein Fortgeltungswille sei zu vermuten, da die Eheleute nach der Scheidung weiterhin zusammengelebt und gewirtschaftet hätten. Das Gericht verwarf dieses Argument: Ein mögliches Zusammenleben reiche nicht aus, um die Fortgeltung sicher festzustellen – insbesondere nicht im Kontrast zur zweiten und dritten Ehe sowie dem durchgängigen Fehlen ausdrücklicher Regelungen im Vertrag.
Leben Sie nach einer Scheidung weiterhin mit dem Ex-Partner zusammen und wollen die Fortgeltung eines alten Erbvertrags sichern, verlassen Sie sich nicht auf das gemeinsame Wohnen oder Wirtschaften. Nur eine nachträgliche, notariell beurkundete Bestätigung oder eine ausdrückliche Scheidungsklausel im Originalvertrag hält vor Gericht stand.
Darf ein Alleinerbschein nach Testament bei Demenz gelten?
Als Prüfungsmaßstab für die Testierfähigkeit dient § 2229 Abs. 4 BGB. Testierfähig ist nur, wer die Bedeutung einer testamentarischen Erklärung verstehen und sich entsprechend dieser Einsicht verhalten kann – wer etwa wegen Demenz oder geistiger Verwirrung nicht mehr begreift, was er verfügt, kann kein wirksames Testament errichten. Das Nachlassgericht unterliegt bei dieser Prüfung zusätzlich der Amtsermittlungspflicht nach § 26 FamFG. Das bedeutet konkret: Das Gericht muss von sich aus alle relevanten Tatsachen aufklären, etwa durch Einholung ärztlicher Gutachten, und darf sich nicht allein auf das verlassen, was die Beteiligten vortragen.
Testierfähig ist nur, wer die Bedeutung einer testamentarischen Erklärung verstehen und sich entsprechend dieser Einsicht verhalten kann. (§ 2229 Abs. 4 BGB)
Fehlende ärztliche Belege für Testierunfähigkeit
Objektive ärztliche Befunde, die eine schwerere krankhafte geistige Entwicklung zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung im Dezember 2023 belegen, lagen dem Gericht nicht vor. Der Beteiligte zu 5) trug unwidersprochen vor, dass Begutachtungen durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse am 19.04.2023 und am 23.10.2023 keine geistigen Defizite oder eine Testierunfähigkeit festgestellt hatten. Deshalb sah das Gericht auch keine weitere Aufklärungspflicht nach § 26 FamFG.
Vage Schilderungen reichen nicht aus
Der Beteiligte zu 1) versuchte, die Testierunfähigkeit mit einem Entlassbrief vom 07.03.2023, mit Besuchen einer Tagesstätte für Demenzkranke und mit einer einmal angelassenen Herdplatte zu belegen. Der Beteiligte zu 4) gab ergänzend an, die Erblasserin habe in den Jahren vor ihrem Tod das Telefon nicht mehr richtig bedienen können, Vornamen verwechselt, Gespräche wiederholt und paranoide Tendenzen gezeigt.
Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass diese inhaltlich und zeitlich vagen Schilderungen eine Testierunfähigkeit im Dezember 2023 begründen könnten. – so das OLG Zweibrücken
Das Gericht verwarf diese Angaben als zeitlich und inhaltlich nicht belastbar. Der Entlassbericht nenne lediglich kompensierte Defizite, keine schwerere Erkrankung. Die ärztlichen Berichte des Medizinischen Dienstes aus demselben Jahr sprachen unmittelbar gegen eine Testierunfähigkeit. Damit blieb das Testament vom 24.12.2023 wirksam, und der Alleinerbschein war dem Beteiligten zu 5) zu erteilen – die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens erhob der Senat nicht, außergerichtliche Kosten wurden nicht erstattet. Das bedeutet konkret: Jeder Beteiligte trägt seine eigenen Anwaltskosten selbst, unabhängig davon, wer den Rechtsstreit gewonnen oder verloren hat.
Erbvertrag und Testierfähigkeit im Überblick
Das OLG Zweibrücken hat am 23.06.2026 entschieden, dass ein Erbvertrag bei Scheidung ohne ausdrückliche Fortgeltungsklausel vollständig unwirksam wird – und dass vage Alltagsschilderungen eine Testierunfähigkeit nicht belegen, solange ärztliche Gutachten dagegensprechen. Als Oberlandesgericht ist die Entscheidung für nachgeordnete Gerichte im Bezirk Zweibrücken wichtig; die Argumentation folgt unmittelbar dem BGB und ist damit auf vergleichbare Fälle in ganz Deutschland übertragbar.
Prüfen Sie jetzt Ihren eigenen Erbvertrag: Fehlt eine Scheidungsklausel und die Ehe ist geschieden, ist der Vertrag hinfällig – Sie können frei neu testieren oder sich als im neuen Testament Bedachter auf Ihre Einsetzung berufen. Wollen Sie umgekehrt einen Erbvertrag trotz Scheidung durchsetzen, brauchen Sie notariell beurkundete Nachweise, nicht nur Indizien wie gemeinsames Wohnen. Wer die Testierfähigkeit eines Erblassers anzweifelt, muss aktuelle ärztliche Gutachten vorlegen – ein Entlassbrief mit „kompensierten Defiziten“ oder Berichte über vergessene Vornamen genügen nicht.
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Experten-Kommentar
Die Hürde für eine Testierunfähigkeit wird von Angehörigen in emotionalen Erbstreitigkeiten massiv unterschätzt. Vergesslichkeit oder wunderliche Wesenszüge im Alter reichen rechtlich bei Weitem nicht aus, um ein Testament zu kippen. Das Gesetz geht dogmatisch fest von der Testierfähigkeit aus, weshalb rein anekdotische Beobachtungen ohne klaren ärztlichen Befund strukturell ins Leere laufen müssen.
Wer ein Testament wegen einer vermuteten Demenz anfechten will, benötigt daher harte Diagnosen zum exakten Errichtungszeitpunkt. Umgekehrt rate ich in kritischen Familienkonstellationen dazu, die eigene Testierfähigkeit bei der Testamentserrichtung durch ein zeitnahes fachärztliches Attest proaktiv dokumentieren zu lassen. Das entzieht späteren Angriffen enttäuschter Verwandter von vornherein jede rechtliche Grundlage.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann ich ein neues Testament schreiben, wenn die Scheidung noch nicht rechtskräftig ist?
JA, ein neues Testament können Sie auch während des laufenden Scheidungsverfahrens wirksam errichten. Entscheidend ist aber, dass die Rechtswirkungen Ihrer Verfügung bei einem noch nicht rechtskräftig geschiedenen Ehegatten nicht automatisch auf den Trennungszeitpunkt zurückwirken.
Der Grund liegt in § 2077 Abs. 1 BGB: Die Unwirksamkeit einer zugunsten des Ehegatten getroffenen Verfügung setzt die Auflösung der Ehe vor dem Tod des Erblassers voraus, also die rechtskräftige Scheidung. Solange die Scheidung noch nicht rechtskräftig ist, bleibt ein alter Erbvertrag oder ein Testament mit dem Ehegatten grundsätzlich bindend, und ein neues Testament kann diese Bindung nicht ohne Weiteres sofort verdrängen. Stirben Sie vor Rechtskraft der Scheidung, kann deshalb weiterhin die alte letztwillige Verfügung maßgeblich sein, sofern keine besondere Scheidungsklausel oder eine andere wirksame Gestaltungsgrundlage eingreift.
Praktisch bedeutet das: Sie dürfen jetzt schon neu testieren, sollten aber nicht darauf vertrauen, dass das neue Testament im Fall eines vorherigen Todes automatisch den alten Vertrag aushebelt. Wer die spätere Durchsetzbarkeit absichern will, sollte die bestehende Urkunde genau prüfen und gegebenenfalls notariell klare Regelungen für den Scheidungsfall schaffen.
Reicht gemeinsames Wohnen nach der Scheidung als Beweis für das alte Erbe aus?
Nein, gemeinsames Wohnen nach der Scheidung reicht nicht aus, um die Fortgeltung eines alten Erbvertrags zu beweisen. Wer sich auf § 2077 Abs. 3 BGB beruft, muss den Willen zur Fortgeltung konkret darlegen und beweisen.
Der Grund ist, dass die Scheidung die vertragsmäßigen Verfügungen im Zweifel entfallen lässt und das weitere Zusammenleben nur ein schwaches Indiz bleibt. Das OLG Zweibrücken hat gemeinsames Wohnen und gemeinsames Wirtschaften ausdrücklich nicht als ausreichenden Nachweis akzeptiert, weil daraus noch keine klare Entscheidung für die Fortgeltung folgt. Vor Gericht braucht es deshalb belastbare Belege für eine ausdrückliche Übereinkunft, etwa eine notariell beurkundete Zusatzvereinbarung, eine klare Scheidungsklausel im Originalvertrag oder schriftliche Unterlagen, die den Fortgeltungswillen zeigen.
Besonders wichtig ist: Eine „stille Übereinkunft“ oder rein familiäre Nähe genügt regelmäßig nicht, wenn der Vertrag dazu schweigt. Ohne ausdrückliche Regelung spricht nach der Rechtsprechung mehr für die Unwirksamkeit des alten Erbvertrags als für seine Rettung.
Wie wehre ich mich gegen ein neues Testament, wenn der Erblasser dezent verwirrt war?
Alltägliche Verwirrtheit allein reicht nicht aus, um ein neues Testament zu Fall zu bringen. Sie müssen die Testierunfähigkeit nach § 2229 Abs. 4 BGB mit objektiven medizinischen Unterlagen zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung belegen.
Entscheidend ist nicht, ob der Erblasser Namen verwechselte, den Herd anlief ließ oder zeitweise misstrauisch wirkte, sondern ob er die Bedeutung seiner Verfügung noch verstehen konnte. Genau dafür trägt im Streitfall regelmäßig derjenige die Darlegungs- und Beweislast, der sich gegen das Testament wehrt. Vor Gericht genügen bloße Alltagsschilderungen von Angehörigen meist nicht, wenn sie nicht durch ärztliche Befunde, Diagnosen, Pflegeberichte oder eine zeitnahe Begutachtung gestützt werden. Hilfreich sind Unterlagen von Hausarzt, Facharzt, Krankenhaus, Medizinischem Dienst oder Betreuungsakten, weil sie den geistigen Zustand näher am Errichtungszeitpunkt dokumentieren.
Besonders wichtig ist der zeitliche Bezug: Auch eine Demenz oder Verwirrtheit in den Monaten davor beweist die Testierunfähigkeit am Tag des Testaments noch nicht automatisch. Wenn zeitnahe medizinische Gutachten eher gegen schwere kognitive Ausfälle sprechen, wird ein Angriff auf das Testament deutlich schwieriger. Lassen sich solche Unterlagen nicht beschaffen, kann ein gerichtliches Verfahren dennoch sinnvoll sein, wenn konkrete Befunde, Zeugenaussagen und die Umstände der Errichtung zusammen ein schlüssiges Bild ergeben.
Muss ich triftige Gründe im neuen Testament nennen, um den alten Erbvertrag aufzuheben?
NEIN, Sie müssen im neuen Testament keine triftigen Gründe nennen, wenn der alte Erbvertrag durch die Scheidung unwirksam geworden ist. Dann ist die frühere Bindung entfallen, und der Erblasser kann frei neu testieren.
Die Pflicht, eine Änderung nur bei „triftigen Gründen“ zu erlauben, wirkt nur solange der Erbvertrag überhaupt noch wirksam ist. Fällt die Bindungswirkung wegen § 2077 Abs. 1 BGB weg, weil die Ehe geschieden wurde und keine Fortgeltungsklausel vereinbart war, gibt es keine vertragliche Schranke mehr für das neue Testament. Maßgeblich ist dann die Testierfreiheit nach § 2229 BGB; eine Begründung im Testament ist rechtlich weder erforderlich noch für die Wirksamkeit des neuen letzten Willens entscheidend.
Anders kann es sein, wenn der Erbvertrag eine ausdrückliche Regelung enthält, dass er trotz Scheidung weitergelten soll, oder wenn sich aus den Urkunden eindeutig etwas anderes ergibt. Nur dann kann die frühere Abänderungsklausel weiterhin Bedeutung haben.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
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Das vorliegende Urteil
OLG Zweibrücken – Az.: 8 W 12/26 – Beschluss vom 23.06.2026
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Dr. jur. Christian Gerd Kotz ist Notar in Kreuztal und seit 2003 Rechtsanwalt. Als versierter Erbrechtsexperte gestaltet er Testamente, Erbverträge und begleitet Erbstreitigkeiten. Zwei Fachanwaltschaften in Verkehrs‑ und Versicherungsrecht runden sein Profil ab – praxisnah, durchsetzungsstark und bundesweit für Mandanten im Einsatz.
