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Anfechtung der Erbschaftsannahme bei fehlender Kenntnis eines Ausschlagungsrechts

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 3 W 38/20 – Beschluss vom 17.04.2020

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 17.12.2019, Az. 32 VI 57/18, und ihr entsprechendes Verfahrenskostenhilfegesuch werden zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Verfahrenswert von bis zu 500 €.

Gründe

Das Rechtsmittel, mit dem sich die Antragstellerin gegen die Ablehnung der Einziehung eines ihr erteilten Erbscheins wendet, hat keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffenden Gründen hat das Amtsgericht ihren Einziehungsantrag gemäß Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 15.03.2019 zurückgewiesen. Die Ausschlagungs-/Anfechtungserklärung des Beteiligten zu 2 hält zwar die insoweit bestehende sechswöchige Frist (§§ 1944, 1955 BGB) ein. Es besteht jedoch kein Anfechtungsgrund. Der Beteiligte zu 2 hat in der an ihn adressierten, von ihm unterzeichneten und an das Nachlassgericht zurückgesandten Erklärung vom 19.03.2018 (Bl. 27 GA) ausdrücklich erklärt, dass er die Erbschaft nach dem Erblasser angenommen habe. Der entsprechende Inhalt dieses Schreibens konnte ihm nicht entgangen sein, da er innerhalb der Urkunde durch eindeutige textliche Gestaltung – mittels Absätzen vom übrigen Inhalt getrennt – herausgehoben worden war; Gegenteiliges, nämlich den Inhalt des Schreibens nicht gelesen zu haben, behauptet der Beteiligte zu 2 selbst nicht. Die Erklärung kann vor diesem Hintergrund nicht zulässig gemäß § 119 BGB mit der Begründung angefochten werden, der Annehmende habe nicht gewusst, dass er die Erbschaft ausschlagen könne (BayObLGZ 1987, 356 ff; BayObLG NJW-RR 1995, 904). Mit der gegenüber dem Nachlassgericht abgegebenen Erklärung, die Erbschaft angenommen zu haben, kann nichts anderes erstrebt und gewollt sein, als endgültig Erbe zu sein und zu bleiben, so dass wirklicher und erklärter Wille des Erben auf die Annahme der Erbschaft gerichtet waren und daher übereinstimmten. Eine fehlende Kenntnis des Ausschlagungsrechts stellt sich daher als bloßer Rechtsirrtum dar, der nach allgemeiner Ansicht unbeachtlich ist und nicht zur Anfechtung berechtigt (vgl. BayObLG aaO). Etwas anderes mag nur im Fall der Erbschaftsannahme durch schlüssiges Verhalten, etwa durch Verfügung über Nachlassgegenstände nach Eintritt des Erbfalls, gelten, wenn dem Erben die Möglichkeit der Ausschlagung völlig unbekannt war und er deshalb nicht wusste, dass er durch sein Verhalten zugleich die Erbschaft angenommen hatte, weil ihm dann der Annahmewille fehlte (BayObLGZ 1983, 153). So liegt der Fall hier aber angesichts des eindeutigen Inhalts der Erklärung vom 19.03.2018 gerade nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Festsetzung des Beschwerdewerts – unter Berücksichtigung des angegebenen Nachlasswertes von 13.400 € – auf §§ 40, 61 GNotKG.

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