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Anfechtung des Ehegattentestaments durch Enkel: Bindungswirkung kann aufgehoben werden

Ein bindendes Ehegattentestament aus dem Jahr 1977 sollte 45 Jahre später durch die Anfechtung des Ehegattentestaments durch Enkel aufgelöst werden. Trotz der jahrzehntelangen Bindungswirkung prüfte das Gericht, ob die späte Anfechtung die feststehende Erbschaft der eingesetzten Stiefkinder noch kippen konnte.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 19 W 18/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Kammergericht Berlin
  • Datum: 22.10.2024
  • Aktenzeichen: 19 W 18/24
  • Verfahren: Beschwerdeverfahren im Erbrecht
  • Rechtsbereiche: Erbrecht, Testamentsanfechtung

  • Das Problem: Zwei Enkelinnen der Erblasserin wollten Erben nach einem neuen Testament sein. Andere Verwandte beriefen sich auf ein bindendes altes Ehegattentestament von 1977. Der Streit betraf die Gültigkeit einer Anfechtung des alten Testaments durch die Enkelinnen.
  • Die Rechtsfrage: Konnten die Enkelinnen das bindende Ehegattentestament wirksam anfechten? Ist dadurch das spätere Testament der Erblasserin zugunsten der Enkelinnen gültig geworden?
  • Die Antwort: Ja. Das Gericht bestätigte die wirksame Anfechtung des alten Testaments. Die frühere Ersatzerbenbestimmung verlor dadurch ihre Gültigkeit. Das jüngere Testament der Erblasserin von 2022 ist damit wirksam.
  • Die Bedeutung: Übergangene Pflichtteilsberechtigte können ein altes gemeinschaftliches Testament anfechten. Dies beseitigt die Bindungswirkung für diese Verfügung. Die Anfechtung ermöglicht die Geltung eines später errichteten Testaments.

Der Fall vor Gericht


Wie kann die Anfechtung eines Ehegattentestaments durch Enkel eine alte Erbfolge kippen?

Ein Enkel vergleicht das handschriftliche Ehegattentestament mit dem Antrag auf Anfechtung der Bindungswirkung.
Kammergericht Berlin prüft Anfechtung eines Ehegattentestaments durch noch nicht geborene Enkel. | Symbolbild: KI

Ein jahrzehntealtes Testament entfaltet nach dem Tod des letzten Partners eine eiserne Bindungswirkung. Normalerweise kann der überlebende Ehegatte die Erbfolge dann nicht mehr ändern. Doch was passiert, wenn zwischen der Testamentserrichtung und dem Erbfall eine neue Generation heranwächst? Das Kammergericht Berlin musste klären, ob Enkelkinder, die bei der Abfassung eines gemeinschaftlichen Testaments ihrer Großeltern noch nicht geboren waren, dieses erfolgreich anfechten und damit den Weg für ein neueres, zu ihren Gunsten verfasstes Testament freimachen können. Der Fall zeigt, wie ein spezielles Anfechtungsrecht nach § 2079 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die fest zementiert geglaubte Erbfolge vollständig neu ordnen kann.

Was war der Auslöser des Erbstreits?

Die Geschichte beginnt mit einem klassischen „Berliner Testament“, das eine Erblasserin und ihr erster Ehemann am 1. Februar 1977 verfassten. Darin setzten sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben ein. Nach dem Tod des länger Lebenden sollte ihr gemeinsamer Sohn, M. L., der alleinige Schlusserbe sein. Für den Fall, dass dieser Sohn vor ihnen versterben sollte, trafen sie eine klare Regelung: Die beiden Kinder des Ehemanns aus dessen erster Ehe sollten als sogenannte Ersatzschlusserben das Vermögen erhalten.

Die Zeit verging. Der erste Ehemann verstarb 1983, die Erblasserin heiratete erneut, blieb aber kinderlos. Ihr gemeinsamer Sohn M. L. bekam seinerseits zwei Töchter, die Enkelinnen der Erblasserin. Jahrzehnte später, am 26. August 2022, verstarb auch der Sohn M. L.. Noch am selben Tag setzte sich die nun hochbetagte Erblasserin hin und schrieb auf der Rückseite eines früheren Testamentsentwurfs eine neue letztwillige Verfügung. Darin bestimmte sie ihre beiden Enkelinnen zu ihren alleinigen Erbinnen. Knapp ein Jahr später, am 3. Juni 2023, verstarb sie.

Nach ihrem Tod beantragte eine der Enkelinnen (die Beteiligte zu 1) einen Erbschein, der sie und ihre Schwester als Erbinnen gemäß dem Testament von 2022 ausweisen sollte. Das Amtsgericht Spandau folgte diesem Antrag. Doch die als Ersatzerben im Testament von 1977 eingesetzten Stiefgeschwister ihres Vaters (die Beteiligten zu 2 und 3) legten Beschwerde ein. Ihr zentrales Argument: Das alte Testament von 1977 sei bindend gewesen. Die Erblasserin habe gar nicht das Recht gehabt, 2022 ein neues, abweichendes Testament zu errichten. Die Enkelinnen seien zwar pflichtteilsberechtigt, aber nicht Erben.

Auf einen richterlichen Hinweis hin taten die Enkelinnen jedoch einen entscheidenden Schritt: Sie erklärten am 24. August 2024 die formelle Anfechtung des alten Testaments von 1977. Ihre Begründung: Sie seien als pflichtteilsberechtigte Abkömmlinge bei der Testamentserrichtung übergangen worden, da sie damals noch nicht geboren waren.

Welche Gesetze entscheiden über die Gültigkeit eines Testaments?

Dieser Fall dreht sich um das Spannungsfeld zwischen der Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments und dem Schutz übergangener Pflichtteilsberechtigter.

Das Herzstück eines gemeinschaftlichen Testaments ist oft die sogenannte Wechselbezüglichkeit von Verfügungen, geregelt in § 2270 BGB. Eine Verfügung ist wechselbezüglich, wenn anzunehmen ist, dass sie nicht ohne die Verfügung des anderen Ehegatten getroffen worden wäre. Salopp gesagt: „Ich setze dich zum Erben ein, weil du dafür sorgst, dass nach deinem Tod unser Kind alles bekommt.“ Verstirbt ein Ehegatte, kann der Überlebende solche wechselbezüglichen Verfügungen nicht mehr einfach durch ein neues Testament widerrufen. Sie entfalten eine starke Bindungswirkung.

Genau diese Bindung kann jedoch durchbrochen werden. Das Gesetz bietet in § 2079 BGB ein spezielles Anfechtungsrecht. Es greift, wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen Existenz ihm bei der Testamentserrichtung nicht bekannt war oder der erst danach geboren wurde. Die Idee dahinter: Hätte der Erblasser von diesem (späteren) Pflichtteilsberechtigten gewusst, hätte er möglicherweise anders testiert. Die Anfechtung muss innerhalb einer Jahresfrist nach Kenntnis vom Anfechtungsgrund erklärt werden (§ 2082 BGB).

Allerdings gibt es eine wichtige Ausnahme: Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser die Verfügung auch in Kenntnis des neuen Pflichtteilsberechtigten so getroffen hätte (§ 2079 Satz 2 BGB). Hierfür muss der hypothetische Wille des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung erforscht werden.

Warum entschied das Gericht zugunsten der Enkelinnen?

Das Kammergericht bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts: Die Enkelinnen sind die rechtmäßigen Erbinnen. Die Beschwerde der als Ersatzerben eingesetzten Stiefgeschwister wurde zurückgewiesen. Die Richter gelangten zu diesem Ergebnis in einer klaren, schrittweisen Analyse.

War die alte Erbregelung von 1977 überhaupt bindend?

Zunächst prüfte das Gericht, ob die Einsetzung der Kinder aus erster Ehe als Ersatzschlusserben überhaupt eine bindende, also wechselbezügliche Verfügung war. Die Beschwerdeführer argumentierten, dies sei der Fall, da die Eheleute sich gegenseitig nur deshalb zu Alleinerben eingesetzt hätten, weil sie eine feste Regelung für den Schlusserbfall treffen wollten.

Das Gericht stimmte dieser Einschätzung im Grundsatz zu. Nach der Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB ist im Zweifel von einer Wechselbezüglichkeit auszugehen, wenn sich Ehegatten gegenseitig bedenken und zugleich eine Verfügung zugunsten einer Person treffen, die mit einem von ihnen verwandt ist. Die Erblasserin wurde Alleinerbin ihres Mannes und im Gegenzug wurden dessen Kinder als Ersatzerben für den gemeinsamen Sohn eingesetzt. Das Gericht hielt die Regelung daher für bindend. Dieser Punkt ging also zunächst an die Beschwerdeführer – war aber am Ende nicht entscheidend.

Warum durften die Enkelinnen das Testament anfechten?

Der entscheidende Hebel war die Anfechtung. Das Gericht stellte fest, dass die Enkelinnen alle Voraussetzungen des § 2079 BGB erfüllten:

  1. Pflichtteilsberechtigung: Als leibliche Abkömmlinge der Erblasserin gehören sie unstrittig zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten nach § 2303 Abs. 1 BGB. Das Argument der Gegenseite, sie seien ja gerade wegen dieses Rechts nicht übergangen, verwarf das Gericht als unlogisch. Die Pflichtteilsberechtigung ist die Voraussetzung für die Anfechtung, kein Hindernis.
  2. Übergehen: Die Enkelinnen wurden erst lange nach 1977 geboren. Die Erblasserin hatte sie im Testament von 1977 also zwangsläufig übergangen.
  3. Form und Frist: Die Anfechtungserklärung wurde formgerecht gegenüber dem Nachlassgericht abgegeben (§ 2081 Abs. 1 BGB). Auch die Jahresfrist des § 2082 BGB war gewahrt. Sie beginnt erst mit positiver Kenntnis vom Anfechtungsgrund. Da das Testament von 1977 erst am 24. August 2023 eröffnet und den Enkelinnen erst danach zugestellt wurde, war die Anfechtung im August 2024 rechtzeitig.

Scheiterte die Anfechtung am hypothetischen Willen der Großeltern?

Dies war der zentrale Streitpunkt. Die Beschwerdeführer behaupteten, die Anfechtung sei nach § 2079 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Ihrer Ansicht nach hätten die Großeltern auch dann an der Einsetzung der Kinder aus erster Ehe als Ersatzerben festgehalten, wenn sie von den zukünftigen Enkelinnen gewusst hätten.

Das Gericht erteilte dieser Argumentation eine klare Absage. Es betonte, dass derjenige, der sich auf diesen Ausschlussgrund beruft, die volle Beweislast trägt. Die Beschwerdeführer hätten also positiv nachweisen müssen, dass die Großeltern 1977 ihre eigenen zukünftigen Enkel zugunsten der Kinder aus erster Ehe enterbt hätten. Bloße Zweifel gehen zu Lasten derjenigen, die das alte Testament verteidigen.

Einen solchen positiven Nachweis konnten die Beschwerdeführer nicht erbringen. Im Gegenteil: Das Gericht fand im Testament von 1977 sogar ein Indiz für das Gegenteil. Dort hatten die Eheleute begründet, warum die Kinder aus erster Ehe nicht die direkten Schlusserben wurden – nämlich, weil sie bereits anderweitig bedacht worden waren. Dies deutete für das Gericht darauf hin, dass der Nachlass primär im Stamm des gemeinsamen Sohnes verbleiben sollte. Die Annahme, die Großeltern hätten den Nachlass lieber an die Verwandtschaftslinie des Mannes gegeben als an ihre eigenen Enkelinnen, war für das Gericht nicht überzeugend. Die Anfechtung war somit nicht ausgeschlossen.

Welche Folgen hat die wirksame Anfechtung für das Erbe?

Die wirksame Anfechtung hat eine radikale Folge: Sie macht die angefochtene Verfügung – hier die Einsetzung der Ersatzschlusserben – von Anfang an nichtig (§ 2085 BGB). Die Bindungswirkung des Testaments von 1977 war damit an diesem entscheidenden Punkt aufgehoben.

Für die Erblasserin bedeutete dies, dass sie nach dem Tod ihres Sohnes wieder frei über ihr Erbe verfügen konnte. Ihr Testament vom 26. August 2022, in dem sie ihre Enkelinnen zu Erbinnen einsetzte, war damit voll wirksam. Es widerrief gemäß § 2258 Abs. 1 BGB alle früheren, widersprechenden Verfügungen.

Ein interessantes Detail am Rande betrifft die Kosten des Verfahrens. Obwohl die Enkelinnen in der Sache gewannen, mussten sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen. Die Begründung des Gerichts: Sie siegten nur, weil sie die Anfechtung erst während des laufenden Beschwerdeverfahrens erklärten. Ohne diesen neuen Sachvortrag hätte die Beschwerde der Gegenseite möglicherweise Erfolg gehabt.

Was bedeutet dieses Urteil für Ihre eigene Nachlassplanung?

Das Urteil des Kammergerichts Berlin ist eine wichtige Erinnerung daran, dass selbst in Stein gemeißelt scheinende Testamente durch spätere Lebensereignisse ins Wanken geraten können. Es liefert konkrete Handlungsempfehlungen für Testierende und potenzielle Erben.

Checkliste für die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments

  • Regelmäßig überprüfen: Ein Testament ist kein Dokument, das man einmal verfasst und dann vergisst. Überprüfen Sie es nach jedem einschneidenden Lebensereignis – insbesondere nach der Geburt von Kindern oder Enkelkindern.
  • Zukünftige Abkömmlinge bedenken: Wenn Sie möchten, dass Ihr Vermögen in Ihrer Blutlinie bleibt, formulieren Sie dies explizit. Regeln Sie klar, was passieren soll, wenn ein als Erbe eingesetztes Kind vor Ihnen verstirbt, aber selbst Kinder (also Ihre Enkel) hinterlässt. Die gesetzliche Auslegungsregel (§ 2069 BGB), die im Zweifel die Enkel als Ersatzerben vorsieht, kann durch eine klare eigene Formulierung außer Kraft gesetzt werden, wie dieser Fall zeigt.
  • Anfechtungsrecht bewusst ausschließen (oder zulassen): Wenn Sie unter allen Umständen an einer bestimmten Erbeinsetzung festhalten wollen, auch wenn später neue Pflichtteilsberechtigte hinzukommen, sollten Sie dies im Testament ausdrücklich klarstellen. Ein Satz wie: „Diese Verfügung soll auch dann gelten, wenn uns zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung unbekannte oder noch nicht geborene Pflichtteilsberechtigte hinzutreten“ kann ein späteres Anfechtungsrecht erschweren.
  • Gründe für Entscheidungen dokumentieren: Die Begründung der Eheleute im Testament von 1977 half dem Gericht 2024 bei der Auslegung ihres hypothetischen Willens. Wenn Sie bestimmte Personen bewusst nicht bedenken, kann die Angabe von nachvollziehbaren Motiven im Testament spätere Streitigkeiten verhindern.

Checkliste für potenziell übergangene Erben

  • Prüfen Sie Ihr Anfechtungsrecht: Wenn Sie ein naher Angehöriger (Kind, Enkel, Ehegatte) sind und ein Testament existiert, das vor Ihrer Geburt oder vor Ihrer Beziehung zum Erblasser verfasst wurde, könnten Sie nach § 2079 BGB anfechtungsberechtigt sein.
  • Achten Sie auf die Jahresfrist: Das Anfechtungsrecht ist an eine strikte Frist von einem Jahr gebunden (§ 2082 BGB). Diese Frist beginnt nicht automatisch mit dem Tod des Erblassers, sondern erst, wenn Sie vom Anfechtungsgrund (also vom Testament und Ihrer Übergehung) sichere Kenntnis erlangen. Handeln Sie zügig, sobald Sie die Fakten kennen.
  • Suchen Sie rechtlichen Rat: Ein Erbscheinsverfahren kann komplex sein. Wie der Fall zeigt, kann ein entscheidender prozessualer Schritt, wie die rechtzeitige Anfechtungserklärung, den gesamten Ausgang des Verfahrens bestimmen.

Die Urteilslogik

Die rechtzeitige Anfechtung eines bindenden Ehegattentestaments durch später geborene Abkömmlinge hebt dessen eiserne Wirkung auf und macht den Weg für eine neue Erbfolge frei.

  • [Übergangene Abkömmlinge erhalten den Hebel]: Pflichtteilsberechtigte Abkömmlinge, die bei der Testamentserrichtung noch nicht existierten, erwerben ein umfassendes Recht, bindende Verfügungen des Erblassers nachträglich anzufechten, wenn sie übergangen wurden.
  • [Der Nachweis des hypothetischen Erblasserwillens ist hoch]: Wer die Anfechtung eines Testaments verhindern will, muss zweifelsfrei beweisen, dass der Erblasser die bindende Verfügung auch dann getroffen hätte, wenn er von den später geborenen Pflichtteilsberechtigten Kenntnis gehabt hätte; bloße Zweifel gehen zulasten der Verteidiger des Alt-Testaments.
  • [Die Anfechtungsfrist beginnt erst mit Kenntnis]: Die einjährige Frist zur Anfechtung eines gemeinschaftlichen Testaments läuft nicht automatisch ab dem Erbfall, sondern setzt voraus, dass der Anfechtungsberechtigte das alte Testament und den maßgeblichen Anfechtungsgrund positiv zur Kenntnis nimmt.

Das Gesetz schützt die jüngere Generation, indem es ihr die Macht gibt, testamentarische Regelungen an fundamental veränderte familiäre Verhältnisse anzupassen.


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Experten Kommentar

Wenn ein Testament Jahrzehnte alt ist, kollidiert oft der ursprüngliche Plan mit der Realität der nächsten Generation. Dieses Urteil macht klar: Die viel beschworene Bindungswirkung eines Berliner Testaments ist kein Naturgesetz, wenn später geborene Enkel übergangen wurden. Für diese pflichtteilsberechtigten Abkömmlinge ist § 2079 BGB das entscheidende Werkzeug, um die Erbfolge neu zu ordnen und ein neueres Testament durchzusetzen. Das Gericht hat die Latte für die Gegenseite hoch gelegt: Wer die Anfechtung verhindern will, muss positiv beweisen, dass die Erblasser auch ihre eigenen, zukünftigen Enkel bewusst zugunsten Dritter ausgeschlossen hätten. Diese klare Beweislastverteilung ist praktisch die Achillesferse vieler alter Testamente.


Das Bild zeigt auf der linken Seite einen großen Text mit "ERBRECHT FAQ Häufig gestellte Fragen" vor einem roten Hintergrund. Auf der rechten Seite sind eine Waage, eine Schriftrolle mit dem Wort "Testament", ein Buch mit der Aufschrift "BGB", eine Taschenuhr und eine Perlenkette zu sehen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann mein Enkelkind ein bindendes Berliner Testament anfechten?

Ja, ein Enkelkind kann die Erbfolge in einem bindenden Berliner Testament erfolgreich kippen. Dies ist möglich, wenn der Enkel zur Zeit der Testamentserrichtung noch nicht geboren war und somit zwangsläufig übergangen wurde. Die Anfechtung nach § 2079 BGB durchbricht die ansonsten starke Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments.

Normalerweise sollen wechselbezügliche Verfügungen nach dem Tod des zuerst verstorbenen Ehepartners bindend sein (§ 2270 BGB). Diese Bindung entfällt jedoch, wenn ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling (wie ein später geborenes Enkelkind) übergangen wurde. Das Gesetz geht hierbei davon aus, dass der Erblasser die Verfügung nicht getroffen hätte, wenn ihm die Existenz des Enkels bekannt gewesen wäre. Erben, die von der Anfechtung profitieren, nutzen diesen Hebel, um die ursprüngliche Erbfolge aufzuheben.

Die Folge einer wirksamen Anfechtung ist radikal: Sie macht die angefochtene Verfügung, beispielsweise die Einsetzung von Ersatzschlusserben, rückwirkend von Anfang an nichtig. Dadurch kann der überlebende Großelternteil wieder frei über sein Vermögen verfügen. Das Kammergericht Berlin bestätigte dies in einem Fall, in dem Enkelinnen das 45 Jahre alte Testament erfolgreich anfochten und dadurch ihre Einsetzung im neueren Testament der Großmutter ermöglichten.

Wenn Sie das alte Testament verteidigen wollen, müssen Sie positiv beweisen, dass die Großeltern die Enkelkinder auch in Kenntnis ihrer Existenz bewusst enterbt hätten.


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Wann habe ich als Enkel das Recht, das Testament meiner Großeltern anzufechten?

Sie können das Testament Ihrer Großeltern nur dann erfolgreich anfechten, wenn Sie als Pflichtteilsberechtigter übergangen wurden. Ihr Recht basiert auf § 2079 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dies setzt voraus, dass die Erblasser Ihre Existenz bei der Testamentserrichtung nicht kannten oder Sie erst danach geboren wurden. Fehlt ein solcher Anfechtungsgrund, ist eine Anfechtung nicht möglich, selbst wenn Sie als Erbe nur geringe Zuwendungen erhalten haben.

Als direkter Abkömmling gehören Sie zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten, was die Grundvoraussetzung für die Anfechtung bildet. Das Gesetz schützt Sie, weil angenommen wird, die Großeltern hätten die Verfügung möglicherweise anders getroffen, wären sie von Ihrer späteren Existenz unterrichtet gewesen. Die Anfechtung ist nur dann ausgeschlossen, wenn positiv bewiesen werden kann, dass die Erblasser Sie auch bei Kenntnis bewusst enterbt hätten. Die Beweislast dafür tragen diejenigen, die das alte Testament verteidigen.

Wichtig ist, dass Sie diesen juristischen Hebel formgerecht und fristgerecht nutzen. Die Anfechtungserklärung müssen Sie gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht abgeben. Für diesen Schritt gilt eine strikte Jahresfrist. Diese beginnt, sobald Sie sichere Kenntnis vom Testament und dem konkreten Übergehen Ihrer Person erlangen.

Erstellen Sie sofort ein formloses Dokument mit der Überschrift „Anfechtungserklärung gemäß § 2079 BGB“ und senden Sie es an das Nachlassgericht, um die Einhaltung der Jahresfrist zu sichern.


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Wann beginnt die Jahresfrist für die Anfechtung eines Testaments?

Die Jahresfrist für die Anfechtung eines Testaments beginnt nicht automatisch mit dem Tod des Erblassers oder der Testamentseröffnung. Entscheidend ist der Zeitpunkt, an dem Sie als Anfechtungsberechtigter sichere Kenntnis vom genauen Anfechtungsgrund erlangen. Diese Frist beträgt exakt ein Jahr, wie in § 2082 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) festgelegt. Solange Sie das Testament nicht kennen oder Ihnen die Umstände der Enterbung verborgen bleiben, kann die Frist noch nicht laufen.

Der Gesetzgeber schützt Sie davor, dass Ihre Rechte verfallen, solange Sie von der Enterbung noch nichts wissen. Positive Kenntnis liegt erst vor, wenn Sie sowohl den Inhalt der letztwilligen Verfügung kennen als auch begründen können, warum diese anfechtbar ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Sie als pflichtteilsberechtigter Abkömmling übergangen wurden. Solange Ihnen diese Fakten fehlen, ruht die Frist zur Anfechtung des Testaments.

Im Fall des Kammergerichts Berlin begannen die Richter die Frist erst ab der förmlichen Zustellung des eröffneten Testaments an die Enkelinnen zu berechnen. Die Gerichte sehen die offizielle Zustellung oft als den gesicherten Zeitpunkt der Kenntnis an. Wer die Frist von zwölf Monaten verpasst, verliert sein Anfechtungsrecht unwiderruflich, selbst wenn der Anfechtungsgrund an sich klar ersichtlich war.

Kontaktieren Sie das Nachlassgericht umgehend, um eine Kopie des eröffneten Testaments und das offizielle Zustelldatum als Startpunkt der Frist zu sichern.


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Wann ist eine Anfechtung durch Enkel trotz übergangenem Pflichtteil ausgeschlossen?

Die Anfechtung eines alten Testaments durch nachgeborene Enkel ist extrem schwer auszuschließen. Der Ausschlussgrund greift nur, wenn derjenige, der die alte Verfügung verteidigt, einen positiven Beweis vorlegt. Sie müssen nachweisen, dass die Erblasser auch bei Kenntnis der späteren Existenz der Enkel das Testament genauso formuliert hätten. Ohne diesen Nachweis bleibt das Anfechtungsrecht der übergangenen Person in Kraft.

Der Ausschlussgrund stützt sich auf den sogenannten hypothetischen Willen des Erblassers (§ 2079 Satz 2 BGB). Das Gesetz geht grundsätzlich davon aus, dass der Erblasser seine direkten Abkömmlinge in der Erbfolge berücksichtigen möchte. Deshalb muss die testamentarische Begünstigung der eingesetzten Erben die Übergehung der nachgeborenen Pflichtteilsberechtigten bewusst in Kauf genommen haben. Bloße Vermutungen über die allgemeine Familienverbundenheit oder vage Erzählungen reichen hierfür nicht aus.

Die Beweislast für diesen Ausschluss liegt vollständig bei den Verteidigern des alten Testaments, beispielsweise den eingesetzten Ersatzschlusserben. Im Fall vor dem Kammergericht Berlin reichten die Behauptungen der Stiefgeschwister nicht, um den Ausschluss zu belegen. Juristische Zweifel gehen stets zulasten desjenigen, der das Testament verteidigt. Entscheidend sind konkrete Indizien oder schriftliche Dokumentationen, die beweisen, dass die Großeltern ihre eigenen Enkel bewusst zugunsten anderer hätten enterben wollen.

Um die Anfechtung wasserdicht zu verhindern, legen Sie dem Nachlassgericht alle privaten Notizen, Begründungen oder notariellen Protokolle der Erblasser vor.


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Wie kann ich in meinem Testament spätere Anfechtungen durch Neugeborene verhindern?

Um Anfechtungen durch Neugeborene oder später bekannte Abkömmlinge zu verhindern, müssen Sie Ihren hypothetischen Willen exakt dokumentieren. Die juristische Grundlage für solche Anfechtungen ist § 2079 BGB, der greift, wenn Pflichtteilsberechtigte übergangen wurden, die bei der Testamentserrichtung noch unbekannt waren. Sie benötigen eine explizite Formulierung im Testament, um diesen Anfechtungsgrund auszuschließen und somit die Bindungswirkung Ihrer Verfügungen zu sichern.

Das Gesetz nimmt an, dass der Erblasser seine Verfügung anders getroffen hätte, wäre ihm die Existenz des zukünftigen Pflichtteilsberechtigten bekannt gewesen. Daher müssen Sie im Vorfeld jede Vermutung dieser Unkenntnis ausräumen. Fügen Sie eine Ausschlussklausel hinzu, die klarstellt, dass die Erbfolge auch beim Hinzukommen neuer Generationen gewollt ist. Zusätzlich ist es ratsam, stets die Gründe für die spezifische Erbeinsetzung oder Enterbung zu dokumentieren, um die Auslegung durch das Gericht zu erleichtern.

Konkret können Sie als separate, nummerierte Klausel den folgenden Satz einfügen: „Diese Verfügung soll auch dann gelten, wenn uns zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung unbekannte oder noch nicht geborene Pflichtteilsberechtigte hinzutreten.“ Der größte Fehler ist es, ein Testament als starre Urkunde zu betrachten, die keine spätere Überprüfung benötigt. Nehmen Sie regelmäßig eine Überprüfung vor, besonders nach der Geburt neuer Enkel oder Urenkel, und bekräftigen Sie Ihren Willen in einem Nachtrag.

Nutzen Sie die explizite Formulierung in Ihrem Testamentsentwurf, um die Anfechtbarkeit nach § 2079 BGB präventiv zu minimieren.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Anfechtungsrecht nach § 2079 BGB

Das Anfechtungsrecht nach § 2079 BGB gibt einem übergangenen Pflichtteilsberechtigten die Möglichkeit, eine ältere testamentarische Verfügung rückwirkend ungültig zu machen. Dieses spezialgesetzliche Recht schützt nahe Angehörige, deren Existenz dem Erblasser bei Testamentserrichtung nicht bekannt war, etwa weil sie erst danach geboren wurden. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Erblasser seine direkten Abkömmlinge im Zweifel hätte berücksichtigen wollen.

Beispiel:
Im vorliegenden Fall nutzten die Enkelinnen das Anfechtungsrecht, weil ihre Großmutter sie im ursprünglichen Testament von 1977 zwangsläufig übergangen hatte, da sie erst Jahrzehnte später geboren wurden.

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Berliner Testament

Beim Berliner Testament setzen sich Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner in einem gemeinschaftlichen Testament zunächst gegenseitig als Alleinerben ein. Ziel dieses beliebten Testaments ist es, dem überlebenden Partner finanzielle Sicherheit zu geben, bevor das Vermögen nach dem Tod des Zweiten an einen oder mehrere Schlusserben, meist die gemeinsamen Kinder, fällt.

Beispiel:
Die Erblasserin und ihr erster Ehemann errichteten 1977 ein Berliner Testament, um sich zunächst gegenseitig abzusichern, bevor ihr gemeinsamer Sohn M. L. das Vermögen als alleiniger Schlusserbe erhalten sollte.

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Bindungswirkung

Die Bindungswirkung beschreibt die rechtliche Unwiderruflichkeit bestimmter Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament nach dem Tod des erstverstorbenen Ehegatten. Ist eine Verfügung einmal wechselbezüglich, kann der überlebende Ehegatte diese Schlusserbenbestimmung nicht mehr ändern, da die Verfügungen aufeinander beruhen und der ursprüngliche Wille des Verstorbenen geschützt werden soll.

Beispiel:
Die Bindungswirkung des Testaments von 1977 verhinderte zunächst, dass die Erblasserin die eingesetzten Ersatzschlusserben durch ihr neueres Testament von 2022 wirksam enterben konnte.

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Ersatzschlusserben

Juristen bezeichnen mit dem Begriff Ersatzschlusserben Personen, die im Testament für den Fall eingesetzt werden, dass der eigentlich bestimmte Schlusserbe vorverstorben ist. Durch diese Regelung stellen die Erblasser sicher, dass die Erbfolge auch dann klar bestimmt ist, wenn die primär bedachte Person den Erbfall nicht erlebt.

Beispiel:
Die Kinder des Ehemanns aus erster Ehe wurden im bindenden Testament von 1977 als Ersatzschlusserben für den gemeinsamen Sohn M. L. eingesetzt, falls dieser die Erblasserin nicht überleben sollte.

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Hypothetischer Wille

Der hypothetische Wille ist eine juristische Konstruktion, die versucht festzustellen, wie der Erblasser mutmaßlich testiert hätte, wäre ihm die Existenz des später übergangenen Pflichtteilsberechtigten bekannt gewesen. Das Gericht muss diesen fiktiven Willen erforschen, um zu prüfen, ob die Anfechtung nach § 2079 Satz 2 BGB ausgeschlossen ist.

Beispiel:
Das Kammergericht Berlin musste den hypothetischen Willen der Großeltern bewerten und kam zu dem Schluss, dass diese ihre eigenen Enkelinnen kaum zugunsten der Stiefgeschwister bewusst enterbt hätten.

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Pflichtteilsberechtigter

Ein Pflichtteilsberechtigter ist ein sehr naher Angehöriger (Kinder, Enkel, Ehegatten), dem eine Mindestbeteiligung am Nachlass, der sogenannte Pflichtteil, gesetzlich zusteht, selbst wenn er enterbt wurde. Dieser gesetzliche Schutz dient der Sicherung der engsten Familie vor vollständiger Enterbung und bildet die notwendige Grundvoraussetzung, um überhaupt ein Anfechtungsrecht geltend machen zu können.

Beispiel:
Die Enkelinnen waren unstrittig Pflichtteilsberechtigte der Erblasserin, weshalb sie die notwendige Rechtsstellung für die Anfechtung des alten gemeinschaftlichen Testaments besaßen.

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Wechselbezüglichkeit (§ 2270 BGB)

Die Wechselbezüglichkeit beschreibt das Verhältnis von Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament, bei denen die eine Verfügung nur deshalb getroffen wurde, weil der andere Ehegatte seine Verfügung ebenfalls getroffen hat. Diese Gegenseitigkeit erzeugt die starke Bindungswirkung; nach dem Tod des ersten Partners sind wechselbezügliche Verfügungen für den Überlebenden nicht mehr frei widerrufbar.

Beispiel:
Die Richter prüften, ob die Einsetzung der Ersatzschlusserben durch den Ehemann wechselbezüglich zur Alleinerbeneinsetzung der Frau war, da diese Verfügungen nach dem Gesetz im Zweifel als voneinander abhängig gelten.

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Das vorliegende Urteil


KG Berlin – Az.: 19 W 18/24 – Beschluss vom 22.10.2024


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