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Anfechtung einer vorzeitigen Erbausgleichsvereinbarung durch nichteheliches Kind

Eine nichteheliche Tochter zog vor Gericht, um ihren 41 Jahre alten Erbausgleich anzufechten und das Erbe ihres verstorbenen Vaters mit ihren Halbgeschwistern zu teilen. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die rechtliche Komplexität von Erbschaftsangelegenheiten und die Gültigkeit von Vergleichen, selbst nach Jahrzehnten. Das Oberlandesgericht Karlsruhe wies die Klage jedoch ab, da die Anfechtungsfrist längst abgelaufen war und keine Hinweise auf Sittenwidrigkeit vorlagen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Erbstreit, bei dem die Beteiligte Ziffer 2 die Anfechtung eines Vergleichs aus dem Jahr 1982 wegen arglistiger Täuschung beantragt hat.
  • Der Vergleich regelte einen vorzeitigen Erbausgleich für die Beteiligte Ziffer 2, die aus einer vorehelichen Beziehung des Erblassers stammt.
  • Die Anfechtung des Vergleichs wurde abgelehnt, da die gesetzlich vorgeschriebene Frist für eine solche Anfechtung bereits abgelaufen war.
  • Die Argumentation der Beteiligten Ziffer 2, dass der Vergleich sittenwidrig gewesen sei, wurde ebenfalls zurückgewiesen.
  • Das Gericht bestätigte, dass die getroffene Vereinbarung über den vorzeitigen Erbausgleich sowohl formell als auch materiell rechtmäßig war.
  • Ein Verstoß gegen die Grund- und Menschenrechte der Beteiligten Ziffer 2 wurde verneint, da ihr im Jahr 1982 ein Vorzeitiger Erbausgleich gewährt wurde.
  • Das Gericht entschied, dass die Beteiligten Ziffer 1 und Ziffer 3 Miterben zu gleichen Teilen sind und die Beteiligte Ziffer 2 nicht an der gesetzlichen Erbfolge teilnimmt.
  • Die Entscheidung betont das Vertrauen in die Rechtssicherheit eines einmal getroffenen Vergleichs und die Wichtigkeit von Fristen im Erbrecht.
  • Die Beteiligte Ziffer 2 muss daher die Kosten des Verfahrens tragen.

Nichteheliche Kinder im Erbrecht: Anfechtung der Erbausgleichsvereinbarung

Erbrechtliche Fragen können oft komplex und emotional belastend sein, besonders wenn es um nichteheliche Kinder und ihre Ansprüche geht. Eine vorzeitige Erbausgleichsvereinbarung regelt, wie das Erbe verteilt wird, bevor es tatsächlich zu einem Erbfall kommt. Doch was passiert, wenn ein Nichteheliches Kind die Gültigkeit dieser Vereinbarung anfechten möchte? In solchen Fällen ist es entscheidend zu verstehen, welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, um Erbansprüche geltend zu machen und wie die gesetzlichen Regelungen für nichteheliche Kinder im Erbschaftsrecht aussehen.

Die Anfechtung einer Erbausgleichsregelung kann weitreichende Konsequenzen haben und führt nicht selten zu Erbstreitigkeiten. Im Folgenden wird ein konkreter Fall präsentiert, der die Herausforderungen und rechtlichen Aspekte der Anfechtung einer vorzeitigen Erbausgleichsvereinbarung durch ein nichteheliches Kind beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Nichteheliche Tochter scheitert mit Anfechtung eines Erbausgleichs nach 41 Jahren

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die Beschwerde einer nichtehelichen Tochter gegen einen Erbausgleich aus dem Jahr 1982 zurückgewiesen.

Anfechtung vorzeitiger Erbausgleichsvereinbarung nichteheliches Kind
Ein nichteheliches Kind scheiterte mit der Anfechtung einer 41 Jahre alten Erbausgleichsvereinbarung, da die Anfechtungsfrist abgelaufen war.(Symbolfoto: Ideogram gen.)

Die Frau wollte nach dem Tod ihres Vaters im November 2022 zu gleichen Teilen mit ihren Halbgeschwistern erben, obwohl sie bereits vor 41 Jahren einen vorzeitigen Erbausgleich in Höhe von 8.000 DM akzeptiert hatte.

Gerichtlicher Vergleich über vorzeitigen Erbausgleich bleibt wirksam

Die 1957 geborene Klägerin hatte ihren Vater 1981 auf vorzeitigen Erbausgleich verklagt. Im April 1982 schlossen beide vor dem Landgericht Waldshut-Tiengen einen gerichtlichen Vergleich über 8.000 DM. Die Summe überstieg den gesetzlichen Mindestanspruch um etwa 50 Prozent. Da der damals 62-jährige Vater den Betrag nicht auf einmal aufbringen konnte, wurde eine Ratenzahlung vereinbart.

Späte Anfechtung wegen angeblicher Täuschung erfolglos

Im Mai 2023 versuchte die Tochter, den Vergleich wegen arglistiger Täuschung anzufechten. Sie warf ihrem verstorbenen Vater vor, damals falsche Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen gemacht zu haben. Das OLG Karlsruhe wies dies zurück, da die Anfechtungsfrist von zehn Jahren bereits Ende 2011 abgelaufen war.

Keine Anhaltspunkte für Sittenwidrigkeit des Vergleichs

Die Richter sahen auch keine Hinweise darauf, dass der Vergleich sittenwidrig gewesen sein könnte. Die Tochter war beim Abschluss 24 Jahre alt und anwaltlich vertreten. Ihre Interessen wurden zudem durch das Kreisjugendamt als Amtspfleger wahrgenommen. Der vereinbarte Betrag orientierte sich am gesetzlichen Maßstab, wonach der Ausgleich dem Dreifachen des durchschnittlichen Jahresunterhalts der letzten fünf Jahre entsprechen sollte.

Grund- und Menschenrechte nicht verletzt

Das Gericht sah auch keine Verletzung der Grund- und Menschenrechte der Klägerin. Anders als in einem vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte 2009 entschiedenen Fall war sie nicht vollständig vom Erbe ausgeschlossen, sondern hatte von der damaligen gesetzlichen Möglichkeit eines vorzeitigen Erbausgleichs Gebrauch gemacht. Das Vertrauen des Vaters und seiner Angehörigen in den Bestand dieser Regelung sei schützenswert.


Die Schlüsselerkenntnisse


Ein einmal abgeschlossener vorzeitiger Erbausgleich mit einem nichtehelichen Kind kann nach Ablauf der gesetzlichen Anfechtungsfrist von zehn Jahren nicht mehr angefochten werden – auch nicht nach dem Tod des Erblassers. Die bloße spätere Absichtserklärung des Erblassers, sein Vermögen anders aufteilen zu wollen, ändert nichts an der Wirksamkeit des ursprünglichen Vergleichs. Entscheidend für die Angemessenheit des Ausgleichsbetrags sind die Unterhaltszahlungen der letzten fünf Jahre vor Ende der Unterhaltspflicht, nicht das spätere Vermögen des Erblassers.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie als nichteheliches Kind einen vorzeitigen Erbausgleich mit Ihrem Vater vereinbart haben, müssen Sie sehr genau auf die Fristen achten. Eine mögliche Täuschung über das Vermögen können Sie nur innerhalb von zehn Jahren nach Vertragsschluss anfechten. Spätere mündliche Zusagen Ihres Vaters, Sie doch noch am Erbe zu beteiligen, sind rechtlich wirkungslos, solange er dies nicht in einem Testament festlegt. Prüfen Sie daher vor Abschluss eines Erbausgleichs alle Umstände sorgfältig, da Sie später kaum noch Möglichkeiten haben, die Vereinbarung anzufechten – selbst wenn sich die Vermögensverhältnisse Ihres Vaters deutlich verbessern sollten.


Erbrechtliche Vereinbarungen werfen oft komplexe Fragen auf, besonders wenn es um den vorzeitigen Erbausgleich bei nichtehelichen Kindern geht. Unsere erfahrenen Rechtsberater unterstützen Sie dabei, Ihre rechtliche Position zu verstehen und frühzeitig die richtigen Weichen zu stellen. ✅ Jetzt Kontakt aufnehmen!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Fristen gelten für die Anfechtung einer Erbausgleichsvereinbarung?

Bei der Anfechtung einer Erbausgleichsvereinbarung gilt eine grundsätzliche Frist von sechs Wochen. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat.

Besondere Anfechtungsgründe und deren Fristen

Bei einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder Drohung beträgt die Frist ebenfalls sechs Wochen. Der Fristbeginn startet hier ab dem Moment, in dem die Täuschung oder Drohung entdeckt wurde.

Absolute Ausschlussfrist

Nach Ablauf von 30 Jahren seit dem Abschluss der Erbausgleichsvereinbarung ist eine Anfechtung grundsätzlich nicht mehr möglich. Diese absolute Ausschlussfrist gilt unabhängig vom Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Anfechtungsgrundes.

Form der Anfechtungserklärung

Die Anfechtung muss innerhalb der genannten Fristen durch eine notariell beurkundete Anfechtungserklärung erfolgen. Eine formlose oder privatschriftliche Erklärung ist nicht ausreichend.

Fristversäumnis

Wenn Sie die Anfechtungsfrist versäumen, wird die Erbausgleichsvereinbarung endgültig wirksam. Eine nachträgliche Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist bei dieser materiellen Ausschlussfrist nicht möglich.


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Unter welchen Voraussetzungen kann eine Erbausgleichsvereinbarung als sittenwidrig eingestuft werden?

Eine Erbausgleichsvereinbarung ist sittenwidrig und damit nichtig, wenn sie nach ihrem Gesamtcharakter gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt.

Kriterien der Sittenwidrigkeit

Ein Erbausgleich wird als sittenwidrig eingestuft, wenn eine krasse Übervorteilung des Verzichtenden vorliegt. Dies ist besonders dann der Fall, wenn die angebotene Abfindung in einem deutlichen Missverhältnis zum erwartenden Erbteil steht.

Die Sittenwidrigkeit kann sich auch aus der Ausnutzung einer Zwangslage ergeben. Wenn Sie sich beispielsweise in einer wirtschaftlichen Notlage befinden und der Erblasser diese Situation ausnutzt, um einen Verzicht nach seinen Vorstellungen durchzusetzen, liegt ein sittenwidriger Erbausgleich vor.

Besondere Risikofaktoren

Eine Erbausgleichsvereinbarung ist besonders gefährdet, sittenwidrig zu sein, wenn folgende Umstände vorliegen:

Ausnutzung der Unerfahrenheit: Wenn der geschäftserfahrenere Erblasser die mangelnde Geschäftserfahrung des Verzichtenden ausnutzt.

Fehlende Informationen: Wenn der Verzichtende keine realistische Vorstellung vom Wert des zu erwartenden Nachlasses hat, etwa weil er nicht im Haushalt des Erblassers lebt.

Überrumpelung: Wenn der Verzichtende in einer „Nacht-und-Nebel-Aktion“ zum Notar gebracht wird, um dort gegen eine unangemessen niedrige Abfindung auf bedeutende Erbschaftsansprüche zu verzichten.

Rechtliche Folgen

Bei Feststellung der Sittenwidrigkeit ist die Erbausgleichsvereinbarung von Anfang an nichtig. In diesem Fall bleiben die ursprünglichen Erbansprüche bestehen, als wäre die Vereinbarung nie getroffen worden. Die gezahlte Abfindung muss dann zurückgewährt werden.

Ein anschauliches Beispiel zeigt der Fall eines Zahnarztes, der seinem gerade volljährig gewordenen Sohn einen Sportwagen im Wert von 100.000 Euro für einen vollständigen Erbverzicht versprach – allerdings unter der Bedingung, dass der Sohn erst mit 25 Jahren und nach Abschluss einer spezifischen Ausbildung mit Bestnote das Auto erhalten sollte. Das Gericht stufte diese Vereinbarung als sittenwidrig ein, da sie ein erhebliches Ungleichgewicht zu Lasten des Sohnes enthielt.


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Welche Rolle spielt das Alter und die Geschäftsfähigkeit bei Abschluss einer Erbausgleichsvereinbarung?

Das Alter und die Geschäftsfähigkeit sind entscheidende Faktoren für die Wirksamkeit einer Erbausgleichsvereinbarung. Für den wirksamen Abschluss einer Erbausgleichsvereinbarung ist grundsätzlich die volle Geschäftsfähigkeit erforderlich.

Altersstufen und ihre rechtlichen Auswirkungen

Bei Minderjährigen unter 7 Jahren ist der Abschluss einer Erbausgleichsvereinbarung aufgrund ihrer Geschäftsunfähigkeit nicht möglich. Zwischen 7 und 18 Jahren sind Personen nur beschränkt geschäftsfähig und können eine solche Vereinbarung nur mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter abschließen.

Besonderheiten bei beschränkt Geschäftsfähigen

Wenn Sie als beschränkt geschäftsfähige Person eine Erbausgleichsvereinbarung abschließen möchten, greifen besondere Schutzvorschriften. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters und zusätzlich der Genehmigung des Familiengerichts. Dies gilt insbesondere bei Minderjährigen, da eine Erbausgleichsvereinbarung weitreichende vermögensrechtliche Folgen haben kann.

Geschäftsfähigkeit bei Volljährigen

Mit Erreichen der Volljährigkeit (18 Jahre) können Personen grundsätzlich selbstständig wirksame Erbausgleichsvereinbarungen abschließen. Eine Ausnahme besteht bei Volljährigen unter Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt – hier ist die Zustimmung des Betreuers erforderlich.

Bei Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses kann die Vereinbarung nichtig sein. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Unterzeichnende unter einer die freie Willensbestimmung ausschließenden krankhaften Störung der Geistestätigkeit leidet.


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Was ist bei der Berechnung der Höhe eines angemessenen Erbausgleichs zu beachten?

Der angemessene Erbausgleich für nichteheliche Kinder berechnet sich grundsätzlich aus dem durchschnittlichen Jahresunterhalt der letzten fünf Jahre, in denen das Kind noch unterhaltsberechtigt war.

Der Ausgleichsbetrag beläuft sich standardmäßig auf das Dreifache des ermittelten Jahresunterhalts. Je nach den finanziellen Verhältnissen des Vaters kann dieser Betrag jedoch angepasst werden:

Gesetzliche Grenzen der Berechnung

Die Höhe des Ausgleichsbetrags muss sich innerhalb folgender Grenzen bewegen:

  • Mindestens das Einfache des Jahresunterhalts
  • Höchstens das Zwölffache des Jahresunterhalts

Ermittlung der Berechnungsgrundlage

Für die konkrete Berechnung sind die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse des Vaters zum Zeitpunkt der Geltendmachung maßgeblich. Das nichteheliche Kind hat dabei ein Auskunftsrecht über diese Verhältnisse.

Zeitliche Vorgaben

Die Geltendmachung des Anspruchs unterliegt strengen zeitlichen Vorgaben:

Der Anspruch muss zwischen dem 21. und 27. Lebensjahr des Kindes geltend gemacht werden. Nach Geltendmachung verjährt der Anspruch auf Vornahme des Erbausgleichs in drei Jahren, gerechnet ab Vollendung des 27. Lebensjahres.

Der daraus resultierende Zahlungsanspruch verjährt erst nach 30 Jahren ab Beurkundung oder Rechtskraft des Urteils.


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Welche Bedeutung hat die rechtliche Vertretung beim Abschluss einer Erbausgleichsvereinbarung?

Die rechtliche Vertretung spielt beim Abschluss einer Erbausgleichsvereinbarung eine zentrale Rolle für deren Wirksamkeit und spätere Bestandskraft. Bei geschäftsunfähigen Personen muss zwingend ein gesetzlicher Vertreter oder ein gerichtlich bestellter Betreuer die Interessen wahrnehmen.

Vertretungsbefugnisse und Formvorschriften

Ein Erbausgleich erfordert eine notarielle Beurkundung, wobei der Erblasser grundsätzlich persönlich anwesend sein muss. Der Verzichtende hingegen kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen, sofern dieser eine entsprechende Vollmacht vorweisen kann.

Schutz durch Vertretung

Die Vertretung durch einen gesetzlichen Vertreter oder Betreuer dient dem Schutz der Interessen geschäftsunfähiger Personen. Bei minderjährigen Erben erfolgt die Vertretung durch die Eltern als gesetzliche Vertreter. Bei volljährigen Geschäftsunfähigen kann ein Betreuer bestellt werden, der die Vertretung im Erbauseinandersetzungsverfahren übernimmt.

Auswirkungen auf die Anfechtbarkeit

Eine ordnungsgemäße rechtliche Vertretung reduziert das Risiko einer späteren Anfechtung erheblich. Wenn die Vertretung nicht ordnungsgemäß erfolgt oder Formvorschriften missachtet werden, kann dies zur Unwirksamkeit der Vereinbarung führen. Eine Anfechtung ist insbesondere dann möglich, wenn eine Willensstörung oder widerrechtliche Bestimmungen vorliegen.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Nichteheliches Kind

Ein nichteheliches Kind ist ein Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind. Im deutschen Erbrecht hatten nichteheliche Kinder früher oft weniger Rechte als eheliche Kinder, insbesondere bei Erbschaften. Doch seit 1998 sind sie rechtlich gleichgestellt, was bedeutet, dass sie die gleichen Erbansprüche wie eheliche Kinder haben. In dem gegebenen Kontext geht es um die Erbansprüche der nichtehelichen Tochter und ihre Möglichkeiten, an dem Erbe des Vaters teilzuhaben.


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Anfechtung

Die Anfechtung ist ein Rechtsmittel, um eine Willenserklärung, wie etwa einen Vertrag, rückwirkend ungültig zu machen. Im Erbrecht kann eine Anfechtung unter anderem erfolgen, wenn der Erbe durch Täuschung oder Drohung zur Abgabe einer Erklärung veranlasst wurde. Im vorliegenden Fall versuchte die Tochter die Anfechtung des Erbausgleichs aufgrund angeblicher arglistiger Täuschung. Nach § 123 BGB kann eine Anfechtung wegen Täuschung erfolgen, muss jedoch innerhalb eines Jahres ab Entdeckung der Täuschung erklärt werden; bei Erbausgleichen mit 10 Jahren als äußerste Grenze wie im gegebenen Kontext.


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Vergleich

Ein Vergleich ist ein Vertrag, bei dem die Parteien einen Streit oder die Unsicherheit über ein Rechtsverhältnis durch gegenseitiges Nachgeben beilegen. Im deutschen Recht ist dafür § 779 BGB relevant. Im Text wird ein gerichtlicher Vergleich behandelt, der zwischen der Tochter und ihrem Vater über einen vorzeitigen Erbausgleich geschlossen wurde. Solche Vereinbarungen sind rechtlich bindend, es sei denn, sie werden erfolgreich angefochten.


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Vorzeitiger Erbausgleich

Ein vorzeitiger Erbausgleich ist eine Vereinbarung, bei der ein Erbe bereits zu Lebzeiten des Erblassers eine Vermögensleistung erhält, die auf den Erbanspruch angerechnet wird. Dies wird oft genutzt, um Erbschaftsangelegenheiten schon zu regeln, bevor ein Erbfall eintritt. In dem beschriebenen Fall erhielt die nichteheliche Tochter 8.000 DM als vorzeitigen Erbausgleich, der die gesetzlichen Mindestansprüche überstieg.


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Arglistige Täuschung

Die arglistige Täuschung ist eine bewusste Irreführung einer Person, um sie zu einer bestimmten Handlung zu bewegen. Nach § 123 BGB kann ein durch Täuschung erzwungener Vertrag angefochten werden. Im Kontext wirft die Tochter ihrem Vater vor, über seine Vermögensverhältnisse getäuscht worden zu sein, um den Erbausgleichsvertrag abzuschließen. Wichtig ist dabei der Nachweis der Täuschungsabsicht und deren Wirkung auf die Entscheidungsfindung.


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Sittenwidrigkeit

Sittenwidrigkeit bezeichnet eine Regelung oder ein Verhalten, das gegen die guten Sitten verstößt und aus moralischen oder ethischen Gründen als unzulässig angesehen wird. Nach § 138 BGB ist ein Vertrag nichtig, wenn er sittenwidrig ist. Das OLG Karlsruhe stellte fest, dass keine Sittenwidrigkeit beim vorzeitigen Erbausgleich vorlag, weil die Tochter anwaltlich beraten war und die Zahlung dem dreifachen Jahresunterhaltsanspruch entsprach.


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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 1934d BGB a.F.: Dieser Paragraph reguliert den vorzeitigen Erbausgleichanspruch für nichteheliche Kinder und legt fest, wie dieser Anspruch gerichtlich geltend gemacht werden kann. In dem vorliegenden Fall hatte die Beteiligte Ziffer 2, die aus einer vorehelichen Beziehung stammt, ihren Anspruch auf vorzeitigen Erbausgleich geltend gemacht, was durch einen gerichtlichen Vergleich im Jahr 1982 geregelt wurde. Die Anfechtung des Vergleichs und die damit verbundene Frage der Gültigkeit stehen im Mittelpunkt des Verfahrens, da sie die Erbansprüche der Beteiligten Ziffer 2 erheblich betreffen.
  • § 124 Abs. 3 BGB: Dieser Paragraph behandelt die Fristen für die Anfechtung von Willenserklärungen. Eine Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist erklärt wird. Im Fall der Beteiligten Ziffer 2 wurde die Anfechtung des Vergleichs aus dem Jahr 1982 erst 2023 und somit nach Ablauf der Frist gemäß § 124 Abs. 3 BGB erklärt, was entscheidend für die Ablehnung ihres Antrags auf Erteilung des Erbscheins war.
  • § 138 Abs. 1 BGB: Dieser Paragraph behandelt die Regelungen zur Sittenwidrigkeit von Rechtsgeschäften. Anfechtungen können auch auf der Grundlage von Sittenwidrigkeit erfolgen, wenn ein Vergleich ob seiner Umstände als unvereinbar mit den guten Sitten erachtet wird. Im konkret vorliegenden Fall war die Beteiligte Ziffer 2 der Meinung, der Vergleich sei wegen arglistiger Täuschung nichtig; jedoch wurde entschieden, dass die Sittenwidrigkeit des Vergleichs nicht gegeben war.
  • § 1934e BGB a.F.: Dieser Paragraph befasst sich mit der Erbfolge und den Rechten nichtehelicher Kinder im Rahmen der gesetzlichen Erbansprüche. Die Anwendung dieses Paragraphen war für das Gericht von Bedeutung, um zu klären, ob und inwiefern die Beteiligte Ziffer 2 als Erbin in Betracht kommt. Das Gericht stellte fest, dass die Beteiligte Ziffer 2 nicht als gesetzliche Erbin nach dem Erblasser berücksichtigt werden konnte, was ihren Anspruch auf den Erbschein beeinträchtigte.
  • Art. 227 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB: Diese Vorschrift regelt die Fortgeltung von bestimmten alten Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Sie sorgt dafür, dass Paragraphen des alten BGB auch für Rechtsverhältnisse, die vor Einführung des neuen Rechts entstanden sind, weiterhin Anwendung finden. Im vorliegenden Fall wurde auf diesen Artikel verwiesen, um die anwendbaren Bestimmungen des alten Erbrechts im Kontext des Erbfalls und der Anfechtung zu klären, was wiederum Einfluss auf die Rechtslage der Beteiligten Ziffer 2 hatte.

Das vorliegende Urteil

OLG Karlsruhe – Az.: 14 W 93/23 (Wx) – Beschluss vom 19.02.2024


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