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Anfechtung Erbausschlagung – Anforderungen an form- und fristgerechte

Sie schlugen das Erbe aus, weil sie es für mittellos hielten. Als sich dann doch Geld fand, wollten die Geschwister ihre Entscheidung rückgängig machen, doch ihr Versuch scheiterte offenbar. Plötzlich wusste ein Gläubiger nicht mehr, wer überhaupt als Erbe für seine Forderung haftete. Das Gericht musste nun klären, wie trotz der unsicheren Rechtslage der Nachlass für den Anspruch gesichert werden kann.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 W 35/21 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: OLG Bamberg
  • Datum: 21.03.2022
  • Aktenzeichen: 2 W 35/21
  • Verfahrensart: Beschluss
  • Rechtsbereiche: Erbrecht, Sozialrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Der Bezirk als Nachlassgläubiger, der Kostenersatzansprüche geltend machte und die Anordnung einer Nachlasspflegschaft beantragte.
  • Beklagte: Das Nachlassgericht, dessen ablehnender Beschluss im Beschwerdeverfahren angefochten wurde.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Nach dem Tod eines Erblassers schlugen seine Geschwister die Erbschaft aus. Als später ein Nachlassvermögen bekannt wurde, fochten die Geschwister ihre Ausschlagung an. Ein Nachlassgläubiger (ein Bezirk) beantragte daraufhin eine Nachlasspflegschaft, da die Erbenstellung der Geschwister wegen möglicher Unwirksamkeit der Anfechtung unklar sei.
  • Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob ein Gläubiger, dessen Forderung noch nicht gerichtlich festgestellt ist, die Bestellung eines Nachlasspflegers verlangen kann, wenn die Erbenstellung unsicher ist, insbesondere weil eine Erbausschlagung angefochten wurde, deren Wirksamkeit aber zweifelhaft ist.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Oberlandesgericht änderte die Entscheidung des Nachlassgerichts ab. Es ordnete eine Nachlasspflegschaft für die unbekannten Erben zur Vertretung gegenüber dem Gläubiger an und bestellte einen Nachlasspfleger.
  • Begründung: Die Voraussetzungen für eine Nachlasspflegschaft auf Antrag eines Gläubigers lagen vor, da die Erbenstellung ungewiss war. Die Anfechtung der Erbausschlagung durch die Geschwister war nach Ansicht des Gerichts wahrscheinlich zu spät beim Nachlassgericht eingegangen und daher unwirksam, was die Erbenstellung unsicher machte. Der Gläubiger hatte ein berechtigtes Interesse, da sein Anspruch gegen den Nachlass gerichtet war und er mangels Titulierung keinen eigenen Erbschein beantragen konnte.
  • Folgen: Ein Nachlasspfleger wurde bestellt, der den Nachlass nun gegenüber dem Nachlassgläubiger vertritt. Dies ermöglicht dem Gläubiger, seinen Anspruch gegen die Erbschaft zu verfolgen.

Der Fall vor Gericht


OLG Bamberg: Nachlasspfleger für Gläubiger bei unsicherer Erbfolge nach Anfechtung der Erbausschlagung (§ 1961 BGB)

Das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg hat in einem Beschluss vom 21. März 2022 (Az.: 2 W 35/21) entschieden, dass ein Nachlassgläubiger auch dann die Bestellung eines Nachlasspflegers verlangen kann, wenn zwar potenzielle Erben bekannt sind, deren Erbenstellung aber aufgrund einer möglicherweise unwirksamen Anfechtung ihrer vorherigen Erbausschlagung ungewiss ist.

Zwei Geschwister bestätigen notariell die Erbausschlagung im Nachlassgericht bei Urkunde, Notar beobachtet.
Geschwister fechten Erbausschlagung an, um Bankguthaben und Nachlasswert klarzustellen. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Dies gilt insbesondere, wenn Zweifel an der Einhaltung der Anfechtungsfrist oder der rechtlichen Relevanz des Anfechtungsgrundes bestehen und der Gläubiger seinen Anspruch gegen den Nachlass sonst nicht verfolgen könnte, weil er keine gerichtlich festgestellte (titulierte) Forderung hat.

Ausgangslage: Streit um Erbe nach Anfechtung der Erbausschlagung durch Geschwister

Der Fall begann nach dem Tod eines Mannes im Jahr 2019, der keine Kinder hinterließ und dessen Eltern bereits verstorben waren. Seine nächsten gesetzlichen Erben wären seine Geschwister gewesen. Diese, namentlich X und Y, sowie weitere bekannte Verwandte, schlugen die Erbschaft jedoch im Herbst 2019 offiziell aus, vermutlich in der Annahme, der Nachlass sei wertlos oder überschuldet. Daraufhin ordnete das zuständige Nachlassgericht zunächst im Oktober 2019 eine Nachlasspflegschaft für unbekannte Erben an. Ein Nachlasspfleger wurde bestellt, um sich um dringende Angelegenheiten wie die Kündigung des Mietvertrags und die Sicherung des Nachlasses zu kümmern.

Die Situation änderte sich grundlegend, als im August 2020 durch eine Mitteilung des Nachlassgerichts bekannt wurde, dass der Verstorbene doch über ein erhebliches Vermögen verfügte: ein Bankguthaben von über 17.000 Euro zum Zeitpunkt seines Todes. Angesichts dieser neuen Information entschieden sich die Geschwister X und Y, ihre frühere Erbausschlagung rückgängig zu machen. Sie erklärten mit notariell beglaubigter Urkunde vom 29. September 2020 die Anfechtung ihrer Ausschlagungserklärungen. Als Grund gaben sie an, sie hätten sich geirrt, weil sie fälschlicherweise davon ausgegangen seien, der Verstorbene habe kein Bankkonto besessen. Diese Anfechtungserklärung ging am selben Tag elektronisch über das besondere Anwaltspostfach (beA) und am 1. Oktober 2020 im Original beim Nachlassgericht ein.

Aufgrund dieser Anfechtung ging das Nachlassgericht nun davon aus, dass die Erben ermittelt seien – nämlich die Geschwister X und Y als mögliche Miterben zu je einer Hälfte. Folgerichtig hob das Gericht die zuvor angeordnete Nachlasspflegschaft im März 2021 wieder auf.

Der Kern des Problems: Unsichere Erbfolge und Anspruch eines Nachlassgläubigers

Diese Aufhebung der Pflegschaft rief jedoch einen Gläubiger auf den Plan: den Bezirk …, der dem Verstorbenen bis Mitte 2018 Blindenhilfe gewährt hatte. Der Bezirk machte nun einen Kostenersatzanspruch nach dem Sozialgesetzbuch (§ 102 Abs. 2 S. 1 SGB XII) in Höhe von 6.806,61 Euro gegen den Nachlass geltend. Das Problem für den Bezirk war, dass die Erbenstellung der Geschwister X und Y keineswegs sicher war. Selbst die Anwältin der Geschwister räumte ein, dass die Wirksamkeit der Anfechtung der Erbausschlagung unklar sei.

Angesichts dieser Unsicherheit über die tatsächlichen Erben beantragte der Bezirk im September 2021 beim Nachlassgericht erneut die Bestellung eines Nachlasspflegers gemäß § 1961 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Dieser Paragraph erlaubt es einem Nachlassgläubiger, die Einsetzung eines Pflegers zu beantragen, um seine Forderung gegen den Nachlass gerichtlich oder außergerichtlich geltend machen zu können, wenn die Erben unbekannt oder unsicher sind. Der Bezirk wies zudem darauf hin, dass sein Ersatzanspruch drei Jahre nach dem Tod des Hilfeempfängers erlischt, also Ende August 2022 zu verjähren drohte. Ohne einen Ansprechpartner (den Nachlasspfleger als Vertreter der unbekannten oder unsicheren Erben) konnte der Bezirk seinen Anspruch nicht wirksam verfolgen.

Die Entscheidung des Nachlassgerichts: Antrag auf Nachlasspfleger zunächst abgelehnt

Das Nachlassgericht wies den Antrag des Bezirks mit Beschluss vom 9. Dezember 2021 jedoch zurück. Die zuständige Rechtspflegerin argumentierte, dass eine Nachlasspflegschaft auf Antrag eines Gläubigers nach § 1961 BGB zwar möglich sei, aber eine Unsicherheit über die Erben voraussetze (§ 1960 Abs. 1 BGB). Diese Unsicherheit sah das Gericht hier nicht mehr gegeben. Zwar lägen die ursprüngliche Ausschlagung und die spätere Anfechtung vor. Die Rechtspflegerin stellte jedoch fest, dass die Anfechtungserklärung der Geschwister im Original erst am 1. Oktober 2020 bei Gericht eingegangen sei. Die sechswöchige Anfechtungsfrist (§ 1954 Abs. 1, Abs. 2 BGB), die nach Kenntnis der Geschwister vom Anfechtungsgrund (Existenz des Bankkontos am 18. August 2020) am 19. August 2020 begonnen habe, sei bereits am 29. September 2020 abgelaufen. Die rein elektronische Übermittlung per beA am letzten Tag der Frist reiche für die formwirksame Erklärung der Anfechtung der Ausschlagung nicht aus (§§ 1945 Abs. 1, 1955, 129 Abs. 1 BGB), da diese im Original bei Gericht eingehen müsse. Obwohl die Anfechtung somit wahrscheinlich unwirksam sei, müsse die endgültige Klärung im Erbscheinsverfahren erfolgen. Da der Bezirk aber keinen titulierten (gerichtlich festgestellten) Anspruch habe, könne er selbst kein Erbscheinsverfahren zur Klärung der Erbfolge erzwingen (§ 792 Zivilprozessordnung – ZPO). Das Gericht sah daher keinen Grund für eine Nachlasspflegschaft. Gegen diesen Beschluss legte der Bezirk fristgerecht Beschwerde ein.

OLG Bamberg entscheidet: Nachlasspflegschaft für Gläubiger bei unsicherer Erbenstellung trotz Anfechtungsversuch (§ 1961 BGB)

Das OLG Bamberg gab der Beschwerde des Bezirks statt und änderte die Entscheidung des Nachlassgerichts ab. Das OLG ordnete die Nachlasspflegschaft für die unbekannten Erben an, und zwar spezifisch zur Vertretung des Nachlasses gegenüber den Ansprüchen des Bezirks. Es bestimmte auch gleich einen konkreten, berufsmäßigen Nachlasspfleger – sinnvollerweise denjenigen, der bereits zuvor tätig war.

Begründung des OLG Bamberg: Warum die Erbenstellung der Geschwister ungewiss ist

Das OLG Bamberg begründete seine Entscheidung damit, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft auf Antrag eines Gläubigers nach §§ 1961, 1960 Abs. 1 BGB hier eindeutig vorlagen.

Die zentrale Rolle der versäumten Anfechtungsfrist (§ 1954 BGB)

Der entscheidende Punkt war die Ungewissheit über die Person des Erben (§ 1960 Abs. 1 BGB). Eine Nachlasspflegschaft ist nur dann ausgeschlossen, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit feststeht, wer Erbe geworden ist. Genau diese hohe Wahrscheinlichkeit sah das OLG Bamberg – anders als das Nachlassgericht in seiner finalen Konsequenz – bezüglich der Geschwister X und Y nicht gegeben. Der Grund liegt in der offensichtlichen Problematik der Anfechtung ihrer Erbausschlagung.

Das OLG folgte der zutreffenden Analyse des Nachlassgerichts bezüglich der Anfechtungsfrist: Die sechswöchige Frist zur Anfechtung der Ausschlagung (§ 1954 BGB) begann, nachdem die Geschwister am 18. August 2020 von der Existenz des Bankvermögens erfahren hatten, und endete somit am 29. September 2020.

Formvorschriften bei der Anfechtung der Ausschlagung (§ 1945, § 129 BGB)

Entscheidend war jedoch die Form: Die Anfechtung der Ausschlagung muss dem Nachlassgericht gegenüber erklärt werden, und zwar entweder zur Niederschrift des Gerichts oder in öffentlich beglaubigter Form (§ 1955 i.V.m. § 1945 Abs. 1 BGB). Eine solche Erklärung ist eine sogenannte „amtsempfangsbedürftige Willenserklärung“, die dem Gericht im Original zugehen muss, um wirksam zu sein (§ 129 Abs. 1 BGB). Die Übermittlung per beA am 29. September 2020 genügte diesen Formanforderungen nicht. Maßgeblich war der Eingang des Originaldokuments, und dieser erfolgte erst am 1. Oktober 2020 – und damit nachweislich nach Ablauf der Frist.

Obwohl die endgültige Entscheidung über die Wirksamkeit einer Anfechtung normalerweise im Erbscheinsverfahren getroffen wird, war die Fristversäumnis hier laut OLG Bamberg so offensichtlich aus den Akten ersichtlich, dass nicht davon ausgegangen werden konnte, die Geschwister seien mit hoher Wahrscheinlichkeit Erben geworden. Ihre Erbenstellung war somit höchst ungewiss. Damit war die Grundvoraussetzung für eine Nachlasspflegschaft – die Ungewissheit über den Erben – erfüllt.

Zusätzliche Zweifel am Anfechtungsgrund (Irrtum über Nachlassvermögen)

Das OLG merkte zusätzlich an, dass weitere Unsicherheit bestand: Es sei fraglich, ob der von den Geschwistern geltend gemachte Irrtum (Nichtwissen über das Bankkonto) überhaupt einen zur Anfechtung berechtigenden Irrtum darstellt (z.B. einen Inhaltsirrtum nach § 119 Abs. 1 BGB über eine verkehrswesentliche Eigenschaft) oder ob es sich lediglich um einen unbeachtlichen Motivirrtum über den Wert des Nachlasses handelt. Ein Irrtum allein über die Werthaltigkeit berechtigt in der Regel nicht zur Anfechtung der Ausschlagung. Diese Frage konnte das Gericht aber offenlassen, da bereits die klare Fristversäumnis die Ungewissheit über die Erbfolge begründete. Sie verstärkte aber die Zweifel an der Erbenstellung der Geschwister zusätzlich.

Rechte des Nachlassgläubigers: Anspruch auf Nachlasspfleger ohne titulierten Titel (§ 1961 BGB, § 792 ZPO)

Weiterhin bestätigte das OLG, dass der Bezirk als Nachlassgläubiger im Sinne des § 1961 BGB anzusehen ist. Sein Kostenersatzanspruch nach § 102 SGB XII stellt eine klassische Nachlassverbindlichkeit dar (§ 1967 Abs. 2 BGB). Der Antrag des Bezirks auf Bestellung eines Nachlasspflegers diente dem Zweck, diesen Anspruch geltend zu machen, was ein ausreichendes Rechtsschutzbedürfnis begründet. Es genügt dabei, dass der Gläubiger die Absicht hat, seine Forderung notfalls gerichtlich durchzusetzen.

Entscheidend war auch die Klarstellung des OLG, dass der Bezirk nicht auf die Beantragung eines Erbscheins verwiesen werden kann. Das Recht, als Gläubiger einen Erbschein zu beantragen, um die Erbfolge klären zu lassen, steht nach § 792 ZPO nur Gläubigern zu, die bereits eine titulierte Forderung (z.B. einen Vollstreckungsbescheid oder ein Urteil) gegen den Nachlass vorweisen können. Da der Anspruch des Bezirks nicht tituliert war, war der Weg über § 1961 BGB – die Beantragung einer Nachlasspflegschaft – der einzig gangbare und korrekte Weg, um einen Vertreter für den Nachlass zu erhalten und den Anspruch verfolgen zu können.

Ergebnis: Nachlasspfleger bestellt zur Sicherung des Gläubigeranspruchs

Im Ergebnis hob das OLG Bamberg den Beschluss des Nachlassgerichts auf und ordnete die Nachlasspflegschaft an. Es wurde ein berufsmäßiger Pfleger bestellt, der nun den Nachlass gegenüber dem Anspruch des Bezirks vertritt. Dies stellt sicher, dass der Gläubiger seinen Anspruch trotz der unklaren Erbfolge weiterverfolgen kann, bevor dieser möglicherweise verjährt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens musste der Bezirk nicht tragen, da seine Beschwerde erfolgreich war. Der Wert des Verfahrens wurde auf die Höhe der Forderung des Bezirks festgesetzt. Eine weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des OLG Bamberg wurde nicht zugelassen.


Die Schlüsselerkenntnisse

Bei unsicherer Erbenstellung aufgrund einer möglicherweise unwirksamen Anfechtung einer Erbausschlagung kann ein Nachlassgläubiger die Bestellung eines Nachlasspflegers verlangen, auch wenn potentielle Erben bekannt sind. Dies gilt besonders, wenn Zweifel an der Einhaltung der Anfechtungsfrist bestehen oder der Anfechtungsgrund (wie ein Irrtum über Nachlasswerte) rechtlich fragwürdig ist. Die Entscheidung stärkt die Position von Gläubigern ohne gerichtlich festgestellte Forderung, die sonst ihre Ansprüche gegen den Nachlass nicht verfolgen könnten. Für Erben unterstreicht das Urteil die Wichtigkeit, bei der Anfechtung einer Erbausschlagung Formvorschriften und Fristen strikt einzuhalten.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was bedeutet „Anfechtung einer Erbausschlagung“ und wann kommt sie in Betracht?

Eine Erbausschlagung ist eine Erklärung, mit der Sie mitteilen, dass Sie eine Erbschaft nicht annehmen möchten. Sobald Sie die Erbschaft wirksam ausgeschlagen haben, gelten Sie rechtlich so, als ob Sie nie Erbe geworden wären. Diese Entscheidung ist grundsätzlich bindend und kann nicht einfach rückgängig gemacht werden.

Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme: Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine bereits erklärte Erbausschlagung angefochten werden. Das bedeutet, dass Sie die Ausschlagung nachträglich für unwirksam erklären können, sodass Sie doch Erbe werden. Dies ist nur in engen Grenzen möglich und erfordert das Vorliegen bestimmter gesetzlich anerkannter Gründe.

Gründe für eine Anfechtung

Eine Anfechtung kommt in erster Linie in Betracht, wenn bei der Ausschlagung ein Irrtum vorgelegen hat. Solche Irrtümer müssen von einer bestimmten Art sein, damit sie eine Anfechtung rechtfertigen können. Beispiele für solche anerkannte Irrtümer sind:

  • Irrtum über die Person: Sie haben die Erbschaft ausgeschlagen, weil Sie dachten, es handele sich um die Erbschaft einer anderen Person als der tatsächlich verstorbenen.
  • Irrtum über die Erklärungshandlung: Sie wollten eigentlich die Erbschaft annehmen, haben aber versehentlich die Ausschlagung erklärt. Dies kommt selten vor, zum Beispiel bei Verwechslung von Formularen.
  • Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften der Erbschaft: Dies ist der häufigste Grund. Sie haben die Erbschaft ausgeschlagen, weil Sie sich über wichtige Tatsachen im Zusammenhang mit dem Nachlass geirrt haben. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Sie zum Zeitpunkt der Ausschlagung nichts von wesentlichen Schulden des Verstorbenen wussten oder umgekehrt nichts von bedeutenden Vermögenswerten, die im Nachlass vorhanden sind und deren Existenz die Entscheidung zur Ausschlagung maßgeblich beeinflusst hätte. Stellen Sie sich vor, Sie schlagen aus, weil Sie von Schulden ausgehen, erfahren aber später von einem hohen Bankguthaben oder einer wertvollen Immobilie, von der Sie nichts wussten.

Nicht jeder Irrtum rechtfertigt eine Anfechtung. Ein Irrtum über die Rechtsfolgen der Ausschlagung selbst (z.B. dass man dann nicht mehr Erbe ist) oder ein Irrtum über steuerliche Folgen ist in der Regel kein Grund für eine Anfechtung.

Fristen für die Anfechtung

Die Anfechtung muss innerhalb einer gesetzlichen Frist erklärt werden. Diese Frist beträgt in der Regel sechs Wochen.

Die Frist beginnt zu laufen, sobald Sie von dem Anfechtungsgrund erfahren, also in der Regel, sobald Ihnen der Irrtum bewusst wird (z.B. Sie erfahren von den unerwarteten Schulden oder Vermögenswerten).

Wenn der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte oder Sie selbst zum Zeitpunkt des Beginns der Frist im Ausland wohnen, verlängert sich die Frist auf sechs Monate.

Die Anfechtung muss gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht erklärt werden. Das Gericht prüft dann, ob ein Anfechtungsgrund vorliegt und ob die Frist eingehalten wurde.


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Wer ist ein „Nachlassgläubiger“ und welche Rechte hat er?

Ein Nachlassgläubiger ist eine Person oder Stelle, der der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes noch Geld schuldete. Stellen Sie sich vor, der Verstorbene hatte Schulden aus Verträgen, offenen Rechnungen oder anderen Verpflichtungen. Diese Gläubiger werden zu Nachlassgläubigern, weil sich ihre Forderung nun gegen das Vermögen richtet, das der Verstorbene hinterlassen hat – den sogenannten Nachlass.

Typische Beispiele für Nachlassgläubiger sind:

  • Banken (wegen Krediten)
  • Vermieter (wegen ausstehender Miete)
  • Energieversorger (wegen Strom-, Gas-, Wasserrechnungen)
  • Finanzämter (wegen Steuerschulden)
  • Sozialämter (wenn sie z.B. Kosten für den Verstorbenen übernommen haben)
  • Private Personen, denen der Verstorbene Geld geliehen hat oder Schadensersatz schuldete

Rechte der Nachlassgläubiger

Ein Nachlassgläubiger hat das Recht, seine Forderung aus dem Nachlass bezahlt zu bekommen. Der Nachlass umfasst dabei nicht nur das Vermögen (wie Geld, Immobilien, Wertgegenstände), sondern eben auch die Schulden des Verstorbenen. Für Sie als Nachlassgläubiger bedeutet das: Sie können verlangen, dass Ihre offene Rechnung oder Ihre Forderung aus dem Vermögen des Verstorbenen beglichen wird.

Diese Forderungen der Nachlassgläubiger müssen in der Regel vor der Verteilung des restlichen Vermögens an die Erben beglichen werden. Die Erben treten in die Rechtsposition des Verstorbenen ein und sind grundsätzlich verpflichtet, die Nachlassschulden zu begleichen.

Was passiert bei unklarer Erbfolge?

Manchmal ist nach einem Todesfall nicht sofort klar, wer Erbe geworden ist. Die Erben sind unbekannt, nicht auffindbar oder es gibt Streitigkeiten darüber. Für einen Nachlassgläubiger entsteht dadurch das Problem, dass er niemanden hat, an den er sich mit seiner Forderung wenden kann, um die Schulden eintreiben zu lassen.

In solchen Fällen kann das Nachlassgericht auf Antrag – auch auf Antrag eines Nachlassgläubigers – einen Nachlasspfleger bestellen. Der Nachlasspfleger ist eine vom Gericht eingesetzte neutrale Person. Seine Aufgabe ist es unter anderem, den Nachlass zu sichern und zu verwalten sowie die Nachlassverbindlichkeiten, also die Schulden des Verstorbenen, zu bezahlen. Für Nachlassgläubiger ist der Nachlasspfleger dann der richtige Ansprechpartner, um ihre Forderungen geltend zu machen. Der Nachlasspfleger prüft die Forderungen und begleicht sie, soweit das Nachlassvermögen ausreicht.


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Wann wird ein „Nachlasspfleger“ bestellt und welche Aufgaben hat er?

Ein Nachlasspfleger wird vom zuständigen Nachlassgericht bestellt, wenn es nach dem Tod einer Person Unklarheiten über die Erben gibt. Stellen Sie sich vor, jemand verstirbt, und es ist nicht sofort klar, wer die Erben sind, oder ob überhaupt Erben existieren. In solchen Fällen kann ein Nachlasspfleger eingesetzt werden, um den Nachlass zu sichern und die potenziellen Erben zu ermitteln.

Wann wird ein Nachlasspfleger typischerweise bestellt?

Ein Nachlasspfleger kommt vor allem in Betracht, wenn:

  • Die Erben unbekannt sind. Das kann der Fall sein, wenn keine Angehörigen gefunden werden oder die Verwandtschaftsverhältnisse sehr unübersichtlich sind.
  • Es ungewiss ist, ob jemand die Erbschaft annimmt. Manchmal wissen potenzielle Erben nicht, dass sie erben würden, oder sie sind unentschlossen.
  • Der Nachlass gefährdet ist, weil niemand da ist, der sich darum kümmert.

Das Gericht entscheidet also dann, wenn der Nachlass bis zur Annahme durch die Erben oder bis zur Klärung der Erbenfrage geschützt und verwaltet werden muss. Dies dient dem Schutz der unbekannten Erben.

Welche Aufgaben hat der Nachlasspfleger?

Die Hauptaufgabe des Nachlasspflegers ist es, den Nachlass zu verwalten und zu sichern, solange die Erben nicht feststehen oder die Erbschaft noch nicht angenommen wurde. Er handelt dabei im Interesse der unbekannten Erben.

Zu seinen konkreten Aufgaben gehören typischerweise:

  • Den Nachlass in Besitz nehmen und sichern: Dazu gehört das Erstellen eines Verzeichnisses über alle Vermögenswerte und Schulden (Nachlassverzeichnis). Er schützt den Nachlass vor Wertverlusten.
  • Erben ermitteln: Er forscht nach den tatsächlichen Erben, zum Beispiel durch Nachforschungen oder auch öffentliche Bekanntmachungen.
  • Verbindlichkeiten begleichen: Er bezahlt notwendige und unbestrittene Schulden des Nachlasses, wie zum Beispiel die Kosten für die Bestattung oder laufende Kosten für Immobilien.
  • Forderungen einziehen: Er kümmert sich darum, dass dem Nachlass zustehendes Geld oder andere Werte eingeholt werden.
  • Den Nachlass gerichtlich und außergerichtlich vertreten: Er führt Prozesse im Namen der unbekannten Erben oder wickelt Angelegenheiten mit Banken, Behörden etc. ab.

Sobald die Erben ermittelt sind und die Erbschaft angenommen haben, endet in der Regel die Aufgabe des Nachlasspflegers. Er legt dann Rechenschaft über seine Tätigkeit ab und übergibt den Nachlass an die rechtmäßigen Erben.


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Was bedeutet „Unsicherheit über die Erbfolge“ und welche Konsequenzen hat sie?

Unsicherheit über die Erbfolge“ liegt vor, wenn nicht eindeutig feststeht, wer nach dem Tod einer Person deren Vermögen und Schulden – den sogenannten Nachlass – rechtmäßig erbt. Es ist also unklar, wer der oder die Erbe(n) ist/sind.

Wann entsteht Unsicherheit über die Erbfolge?

Diese Unsicherheit kann aus verschiedenen Gründen entstehen:

  • Es gibt kein klares oder eindeutiges Testament.
  • Die Gültigkeit eines Testaments wird angezweifelt oder angefochten.
  • Es gibt Streitigkeiten darüber, wer nach der gesetzlichen Erbfolge erben würde (zum Beispiel bei Fragen zur Verwandtschaft).
  • Jemand hat seine Erbschaft ausgeschlagen, aber die Wirksamkeit dieser Ausschlagung wird angefochten.
  • Es gibt widersprüchliche Aussagen oder Dokumente zur Frage, wer erben soll.

Stellen Sie sich vor, mehrere Personen glauben, Erbe zu sein, oder es gibt Zweifel, ob die eigentlich berufenen Erben wirklich die einzigen sind oder ob ein wichtiger Teil des Nachlasses jemand anderem zusteht. In all diesen Fällen besteht eine solche Unsicherheit.

Welche Konsequenzen hat die Unsicherheit über die Erbfolge?

Solange die Unsicherheit über die Erbfolge besteht, ist es oft sehr schwierig oder sogar unmöglich, den Nachlass zu verwalten oder rechtliche Schritte in Bezug auf den Nachlass zu unternehmen.

Die wichtigste Konsequenz, insbesondere wenn Sie selbst eine Forderung haben: Ansprüche gegen den Nachlass können nur schwer oder gar nicht geltend gemacht werden. Das bedeutet:

  • Wenn Sie dem Verstorbenen Geld geliehen haben oder ihm eine Rechnung schulden, wissen Sie nicht genau, wer jetzt der rechtliche Ansprechpartner ist, um dies zu regeln.
  • Wenn der Verstorbene Schulden hatte, können die Gläubiger ihre Forderungen nicht ohne Weiteres eintreiben, da unklar ist, wer für diese Schulden haftet (nämlich der oder die Erbe(n)).
  • Grundstücke oder andere Werte aus dem Nachlass können oft nicht verkauft oder übertragen werden.
  • Auch die Verteilung des Nachlasses unter den potenziellen Erben ist blockiert.

Solange die rechtliche Situation nicht geklärt ist und somit der oder die wahren Erben offiziell feststehen (oft durch einen Erbschein oder ein notarielles Testament mit Eröffnungsniederschrift nachgewiesen), fehlt der Person oder den Personen, die sich um den Nachlass kümmern müssten, die notwendige rechtliche Legitimation. Die Unsicherheit blockiert praktisch alle notwendigen Handlungen rund um den Nachlass.


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Welche Fristen sind bei der Anfechtung einer Erbausschlagung zu beachten?

Wenn Sie eine Erbschaft ausgeschlagen haben, also erklärt haben, dass Sie das Erbe nicht annehmen möchten, aber später feststellen, dass dies ein Fehler war – zum Beispiel, weil Sie sich über wichtige Umstände geirrt haben –, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, diese Ausschlagung anzufechten. Das bedeutet, Sie erklären rechtlich, dass Ihre ursprüngliche Entscheidung zur Ausschlagung aufgrund eines Fehlers oder eines anderen zulässigen Grundes unwirksam sein soll.

Für diese Anfechtung gibt es gesetzlich festgelegte Fristen, die Sie unbedingt beachten müssen. Versäumen Sie diese Fristen, ist eine Anfechtung in der Regel nicht mehr möglich, und Ihre ursprüngliche Ausschlagung bleibt wirksam.

Die allgemeine Frist für die Anfechtung einer Erbausschlagung beträgt sechs Wochen.

Wann beginnt diese Frist zu laufen? Das ist entscheidend: Die Frist beginnt zu laufen, sobald Sie von dem Grund Kenntnis erlangen, der Sie zur Anfechtung berechtigt. Ein häufiger Grund für eine Anfechtung ist zum Beispiel ein Irrtum. Wenn Sie Ihre Ausschlagung wegen eines Irrtums anfechten möchten, beginnt die sechs-Wochen-Frist in dem Moment, in dem Sie von diesem Irrtum erfahren.

Es gibt auch Ausnahmen von dieser sechs-Wochen-Frist:

  • Wenn der Verstorbene (Erblasser) seinen letzten Wohnsitz ausschließlich im Ausland hatte oder wenn Sie sich als Erbe zum Zeitpunkt des Fristbeginns im Ausland aufhalten, verlängert sich die Frist auf sechs Monate.

Es gibt zusätzlich eine absolute zeitliche Grenze für die Anfechtung. Unabhängig davon, wann Sie den Anfechtungsgrund erfahren haben, muss die Anfechtung spätestens 30 Jahre nach der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft erklärt werden. Diese lange Frist spielt aber in der Praxis seltener eine Rolle als die sechs-Wochen- oder sechs-Monate-Frist.

Was passiert, wenn die Frist abläuft? Wenn Sie die maßgebliche Frist (entweder sechs Wochen oder sechs Monate) versäumen, können Sie die Ausschlagung der Erbschaft in der Regel nicht mehr erfolgreich anfechten. Ihre ursprüngliche Erklärung, das Erbe auszuschlagen, wird dann endgültig bindend. Dies hat zur Folge, dass die Person, die nach Ihnen Erbe geworden wäre, die Erbschaft behält oder angenommen hat.

Die Anfechtung selbst muss durch eine Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht erfolgen. Diese Erklärung muss den Grund für die Anfechtung nennen.

Das Verständnis dieser Fristen ist wichtig, um mögliche Handlungsoptionen rechtzeitig prüfen zu können, falls Sie eine bereits erklärte Erbausschlagung rückgängig machen möchten.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – Fragen Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Nachlasspfleger

Ein Nachlasspfleger ist eine vom Nachlassgericht bestellte Person, die den Nachlass eines Verstorbenen verwaltet und schützt, wenn die Erben unbekannt oder unsicher sind. Er sichert Vermögenswerte, klärt die Erbfolge mit, begleicht Nachlassverbindlichkeiten und vertritt den Nachlass rechtlich, damit Gläubiger ihre Ansprüche geltend machen können. Die Bestellung erfolgt nach den §§ 1960, 1961 BGB, insbesondere wenn keine rechtsverbindliche Erbenstellung feststeht.

Beispiel: Wenn nicht klar ist, wer die Erben sind, bestellt das Gericht einen Nachlasspfleger, der sich um die Verwaltung der Konten und die Begleichung von Rechnungen kümmert.


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Anfechtung der Erbausschlagung

Die Anfechtung der Erbausschlagung ist eine rechtliche Erklärung, mit der ein Erbe rückwirkend die Wirksamkeit seiner Erklärung kündigt, mit der er das Erbe zunächst ausgeschlossen hat. Dies ist nur innerhalb einer strengen Frist von sechs Wochen (§ 1954 BGB) nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes möglich und bedarf besonderer Formvorschriften (§ 1945, § 1955 BGB). Anfechtungsgründe können etwa Irrtümer über wesentliche Eigenschaften des Nachlasses sein.

Beispiel: Jemand schlug eine Erbschaft aus, weil er dachte, das Nachlassvermögen sei wertlos. Später erfährt er von einem bedeutenden Bankguthaben und fechtet die Ausschlagung an, damit er doch noch Erbe wird.


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Nachlassgläubiger

Ein Nachlassgläubiger ist eine Person oder Institution, die gegenüber dem Verstorbenen zur Zeit seines Todes noch eine Forderung hatte. Diese Forderungen richten sich gegen den Nachlass, also das Vermögen und die Schulden des Verstorbenen. Nachlassgläubiger haben das Recht, ihre offenen Forderungen aus dem Nachlass erfüllt zu bekommen, bevor die Erben das Vermögen erhalten (§ 1967 BGB).

Beispiel: Ein Sozialamt, das dem Verstorbenen Pflegeleistungen gezahlt hat, gilt als Nachlassgläubiger, wenn es sein Geld vom Nachlass zurückfordert.


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Unsicherheit über die Erbfolge

Unsicherheit über die Erbfolge besteht, wenn nicht eindeutig feststeht, wer rechtmäßig Erbe geworden ist. Gründe können zum Beispiel die Anfechtung einer Erbausschlagung, widersprüchliche Erbfolgeregelungen oder das Fehlen eines wirksamen Testaments sein (§ 1960 Abs. 1 BGB). Diese Unsicherheit verhindert, dass Vermögenswerte verwaltet oder Ansprüche durchgesetzt werden können, da unklar ist, wer rechtsverbindlich handeln darf.

Beispiel: Wenn Geschwister eine Erbschaft ausgeschlagen haben, aber die Wirksamkeit ihrer Ausschlagung angezweifelt wird, ist nicht sicher, wer Erbe ist.


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Anfechtungsfrist (§ 1954 BGB)

Die Anfechtungsfrist ist die gesetzliche Frist von sechs Wochen, innerhalb der eine Anfechtung der Erbausschlagung erfolgen muss. Sie beginnt, sobald der Anfechtungsberechtigte von dem Grund für die Anfechtung Kenntnis erlangt (§ 1954 Abs. 1 BGB). Wird diese Frist versäumt, ist die Ausschlagung grundsätzlich endgültig wirksam. Die Anfechtung muss formgerecht gegenüber dem Nachlassgericht erfolgen (§ 1945 ff. BGB).

Beispiel: Nach Bekanntwerden eines verborgenen Vermögens beginnt die Frist zur Anfechtung der Ausschlagung am Tag des Kenntnisgewinns; eine verspätete Erklärung wird nicht mehr berücksichtigt.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 1961 BGB (Bestellung eines Nachlasspflegers auf Antrag eines Gläubigers): Dieser Paragraph erlaubt es einem Gläubiger, die Bestellung eines Nachlasspflegers zu verlangen, wenn die Erben unbekannt oder unsicher sind, damit der Gläubiger seinen Nachlassanspruch durchsetzen kann. Ein Nachlasspfleger vertritt dann den Nachlass gegen die Forderungen des Gläubigers. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Bezirk nutzte diese Vorschrift, um bei unklarer Erbenlage einen Nachlasspfleger bestellen zu lassen und so seinen Sozialhilfe-Kostenersatzanspruch wirksam geltend machen zu können.
  • § 1960 Abs. 1 BGB (Ungewissheit über die Erben): Voraussetzung für die Nachlasspflegschaft ist, dass die Erbenfrage ungewiss ist, d.h. nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit feststeht, wer Erbe ist. Nur bei dieser Unklarheit kann ein Nachlasspfleger bestellt werden. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht musste aufgrund der zweifelhaften Wirksamkeit der Anfechtung der Erbausschlagung durch die Geschwister X und Y von einer ungewissen Erbenstellung ausgehen und deshalb die Nachlasspflegschaft anordnen.
  • § 1954 BGB (Anfechtungsfrist bei Erbausschlagung): Wer eine Erbausschlagung anficht, muss dies innerhalb einer sechswöchigen Frist nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes erklären; versäumt er diese Frist, ist die Anfechtung in der Regel unwirksam. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Geschwister X und Y überschritten die sechswöchige Frist, da die formwirksame Anfechtung erst mit Eingang des Originals am 1. Oktober 2020 erfolgte und damit erst nach Fristablauf, wodurch ihre Erbenstellung unsicher wurde.
  • § 1945 Abs. 1 i.V.m. § 1955 BGB (Form der Anfechtung und amtsempfangsbedürftige Willenserklärung): Die Anfechtung der Ausschlagung muss persönlich zur Niederschrift des Gerichts oder in öffentlich beglaubigter Form erklärt und dem Nachlassgericht im Original zugehen; eine reine elektronische Übermittlung genügt nicht. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die elektronische Übersendung der Anfechtungserklärung per beA am Fristende reichte nicht aus, da das Original erst nach Fristablauf beim Gericht einging, sodass die Formvorschriften nicht eingehalten wurden.
  • § 129 Abs. 1 BGB (Zugang der Willenserklärung an das Gericht): Eine Willenserklärung, die einem Gericht gegenüber abzugeben ist, wird erst mit dem Zugang des Originals wirksam, wenn sie formbedürftig ist. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Diese Vorschrift führte dazu, dass die Anfechtungserklärung der Geschwister wegen verspätetem Zugang des Originals nicht rechtzeitig war, was die Erbenstellung zweifelhaft machte.
  • § 792 ZPO (Erbschein auf Antrag des Gläubigers): Ein Gläubiger kann nur dann einen Erbschein beantragen, wenn er eine titulierte (gerichtlich festgestellte) Forderung gegen den Nachlass besitzt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Bezirk konnte keinen Erbschein beantragen, da sein Anspruch nicht tituliert war, weshalb der Weg über die Bestellung eines Nachlasspflegers gemäß § 1961 BGB notwendig und rechtlich korrekt war.

Das vorliegende Urteil


OLG Bamberg – Az.: 2 W 35/21 – Beschluss vom 21.03.2022


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