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Anfechtung Erbschaftsannahme bei Irrtum über die Überschuldung des Nachlasses

Drei Erben aus erster Ehe fechten nach zwei Jahren erfolgreich die Annahme der Erbschaft ihres Vaters an, nachdem sie von einer hohen Darlehensschuld erfahren, die den Nachlass überschuldet. Das Oberlandesgericht München bestätigt ihr Recht auf Anfechtung aufgrund eines Irrtums über die Überschuldung und gibt ihnen Recht, dass die Frist erst mit der gerichtlichen Feststellung der Schuld begann. Die Entscheidung stärkt die Position von Erben, die erst spät von einer Überschuldung erfahren.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Das Nachlassgericht Ingolstadt entschied, den zuvor ausgestellten Erbschein einzuziehen.
  • Die Beteiligten hatten den Nachlass zunächst angenommen, später aber wegen Überschuldung angefochten.
  • Die Anfechtung erfolgte aufgrund eines Irrtums über die finanzielle Situation des Nachlasses.
  • Es wurde erst später bekannt, dass der Nachlass durch eine erhebliche Darlehensschuld belastet war.
  • Die Anfechtungserklärungen der Erben wurden als wirksam anerkannt.
  • Der Irrtum über die Überschuldung wurde als relevanter Grund für die Anfechtung gemäß § 119 Abs. 2 BGB bestätigt.
  • Die Anfechtungsfrist wurde korrekt eingehalten, da die Erben erst nach einem Gerichtsurteil von der tatsächlichen Überschuldung erfuhren.
  • Das Gericht stellte fest, dass die Erbschaft bei früherer Kenntnis der Schulden sofort ausgeschlagen worden wäre.
  • Der Einzug des Erbscheins war daher gerechtfertigt.
  • Eine weitere rechtliche Überprüfung wurde nicht zugelassen.

Erbschaftsannahme anfechten: Irrtümer über Überschuldung im Fokus

Die Annahme einer Erbschaft ist für viele Menschen ein bedeutender Schritt, oft verbunden mit der Hoffnung auf finanzielle Unterstützung und den Erhalt von Vermögenswerten. Doch was passiert, wenn sich herausstellt, dass der Nachlass stärker belastet ist, als angenommen? In solchen Fällen kann es zu einem Irrtum über die tatsächliche Vermögenslage kommen, der sowohl rechtliche als auch emotionale Folgen nach sich zieht. Die Erbschaft führt möglicherweise nicht zur erhofften Verbesserung der eigenen finanziellen Situation, sondern birgt das Risiko einer Überschuldung.

Das deutsche Erbrecht bietet die Möglichkeit, eine Erbschaft unter bestimmten Bedingungen anzufechten. Insbesondere bei einem Irrtum über die Überschuldung des Nachlasses ist es wichtig zu wissen, welche Fristen und Voraussetzungen dabei zu beachten sind. Eine Anfechtung kann dazu führen, dass der Erbe von seinen Verpflichtungen befreit wird und es ihm ermöglicht, seine Entscheidung rückgängig zu machen. Die Aspekte der Anfechtung sind somit entscheidend für jene, die im Erbfall unsicher sind oder mit negativen Überraschungen konfrontiert werden.

Im folgenden Abschnitt wird ein konkreter Fall vorgestellt, der die Thematik der Anfechtung der Erbschaftsannahme bei Irrtum über die Überschuldung des Nachlasses beleuchtet und die rechtlichen Rahmenbedingungen näher erläutert.

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Der Fall vor Gericht


Rückgängigmachung einer Erbschaft wegen Überschuldung

Im Mittelpunkt eines komplexen Erbschaftsstreits stand die Frage, ob drei Kinder aus erster Ehe ihre Erbschaft nach dem Tod ihres Vaters noch zurückgeben konnten. Der Erblasser war in zweiter Ehe verheiratet und hinterließ neben seiner Witwe und dem gemeinsamen Sohn auch drei Kinder aus erster Ehe. Während die Witwe und ihr Sohn die Erbschaft annahmen, zögerten die anderen drei Kinder zunächst mit einer ausdrücklichen Annahme.

Unerwartete Schulden belasten den Nachlass

Knapp zwei Jahre nach dem Tod des Vaters erfuhren die drei Kinder aus erster Ehe von einer erheblichen Darlehensschuld, die den Nachlass belastete. Diese Schuld in Höhe von über 15.000 Euro zuzüglich Zinsen führte dazu, dass der Nachlass überschuldet war – die Schulden überstiegen also den Wert des geerbten Vermögens. Die drei Erben versuchten daraufhin, ihre Erbschaft wegen eines Irrtums über die Überschuldung des Nachlasses anzufechten und auszuschlagen.

Rechtlicher Streit um die Wirksamkeit der Anfechtung

Das zuständige Nachlassgericht lehnte zunächst die Einziehung des bereits erteilten Erbscheins ab. Es argumentierte, die Erben hätten die sechsmonatige Anfechtungsfrist versäumt, da sie bereits früher von der Überschuldung gewusst hätten. Die Erben wandten sich gegen diese Entscheidung und legten Beschwerde ein. Sie machten geltend, erst durch ein Gerichtsurteil von der tatsächlichen Überschuldung erfahren zu haben.

OLG München gibt Erben Recht

Das Oberlandesgericht München gab den Erben in seinem Beschluss Recht. Es urteilte, dass die Anfechtung der Erbschaftsannahme wirksam war. Das Gericht stellte klar, dass ein Irrtum über die Überschuldung des Nachlasses als verkehrswesentliche Eigenschaft der Erbschaft anzusehen ist und damit einen Anfechtungsgrund darstellt. Entscheidend war, dass die Erben bis zur Zustellung des Urteils des Landgerichts Ingolstadt davon ausgingen, die Darlehensforderung sei verjährt und belaste den Nachlass nicht.

Fristgerechte Anfechtung und Folgen

Das OLG München bestätigte, dass die Erben die sechswöchige Anfechtungsfrist eingehalten hatten. Die Frist begann erst mit der Zustellung des Urteils, das die Wirksamkeit der Darlehensschuld feststellte. Innerhalb dieser Frist reichten die Erben ihre notariell beglaubigten Anfechtungserklärungen beim Nachlassgericht ein. Das OLG wies das Nachlassgericht an, den ursprünglichen Erbschein einzuziehen, da er nun als unrichtig galt.

Bedeutung für betroffene Erben

Der Fall zeigt, wie wichtig es für Erben ist, sich zeitnah über die finanzielle Situation des Nachlasses zu informieren. Erben haben das Recht, eine Erbschaft auszuschlagen oder anzufechten, wenn sich herausstellt, dass der Nachlass überschuldet ist. Dabei kommt es nicht nur auf bekannte Schulden an, sondern auch auf solche, deren rechtlicher Bestand zunächst unklar war. Die Entscheidung des OLG München stärkt die Position von Erben, die erst nach der regulären Ausschlagungsfrist von einer Überschuldung des Nachlasses erfahren.

Die Schlüsselerkenntnisse


Die Entscheidung des OLG München stärkt die Rechte von Erben bei unerwarteter Nachlassüberschuldung. Ein Irrtum über die Überschuldung des Nachlasses gilt als Anfechtungsgrund, selbst wenn die Schulden dem Grunde nach bekannt waren, ihre rechtliche Wirksamkeit aber zunächst unklar war. Die Anfechtungsfrist beginnt erst mit Kenntnis der tatsächlichen Überschuldung, was Erben mehr Zeit für eine fundierte Entscheidung gibt und sie vor unerwarteten finanziellen Belastungen schützt.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie eine Erbschaft angetreten haben und später von unerwarteten Schulden erfahren, die den Nachlass übersteigen, gibt Ihnen dieses Urteil mehr Handlungsspielraum. Sie können die Erbschaft auch nach der üblichen Ausschlagungsfrist noch anfechten, selbst wenn Sie von der Existenz der Schulden wussten, aber deren Wirksamkeit unklar war. Die entscheidende Frist von sechs Wochen beginnt erst, wenn Sie sichere Kenntnis von der tatsächlichen Überschuldung erlangen, etwa durch ein Gerichtsurteil. Dies schützt Sie vor unerwarteten finanziellen Belastungen und gibt Ihnen Zeit, fundiert zu entscheiden, ob Sie die Erbschaft behalten oder zurückgeben möchten.


FAQ – Häufige Fragen

Erbschaftsangelegenheiten sind komplex und können schnell zu Streitigkeiten führen. Die Anfechtung einer Erbschaft ist ein heikles Thema, das sorgfältige Abwägung und juristische Expertise erfordert. Diese FAQ-Rubrik soll Ihnen ein tieferes Verständnis der rechtlichen Rahmenbedingungen und der möglichen Vorgehensweisen ermöglichen.


Was bedeutet es, eine Erbschaft anzufechten?

Eine Erbschaft anzufechten bedeutet, die bereits erfolgte Annahme der Erbschaft nachträglich rückgängig zu machen. Dies ist möglich, wenn der Erbe bei der Annahme einem rechtlich relevanten Irrtum unterlag. Die Anfechtung zielt darauf ab, die rechtlichen Folgen der Erbschaftsannahme zu beseitigen.

Grundsätzlich kann eine Erbschaft angefochten werden, wenn der Erbe bei der Annahme über wesentliche Eigenschaften des Nachlasses geirrt hat. Ein häufiger Anfechtungsgrund ist die irrtümliche Annahme einer nicht überschuldeten Erbschaft. Stellt sich später heraus, dass der Nachlass tatsächlich überschuldet ist, kann der Erbe die Annahme anfechten, um nicht mit seinem Privatvermögen für Nachlassschulden haften zu müssen.

Die rechtliche Grundlage für die Anfechtung findet sich in § 1954 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Demnach muss die Anfechtung innerhalb von sechs Wochen erfolgen, nachdem der Erbe vom Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die Anfechtungserklärung ist gegenüber dem Nachlassgericht abzugeben.

Wichtig ist, dass nicht jeder Irrtum zur Anfechtung berechtigt. Der Irrtum muss sich auf verkehrswesentliche Eigenschaften der Erbschaft beziehen. Ein bloßer Wertirrtum, bei dem der Erbe den Wert des Nachlasses falsch eingeschätzt hat, reicht in der Regel nicht aus. Auch wenn sich erst nach der Annahme neue Schulden oder Vermögenswerte offenbaren, liegt nicht automatisch ein Anfechtungsgrund vor.

Bei erfolgreicher Anfechtung wird die Annahme der Erbschaft rückwirkend unwirksam. Der Erbe wird so gestellt, als hätte er die Erbschaft von Anfang an nicht angenommen. Er kann dann erneut entscheiden, ob er die Erbschaft annehmen oder ausschlagen möchte.

Die Möglichkeit zur Anfechtung einer Erbschaft bietet somit einen wichtigen Schutz für Erben, die bei der Annahme einem wesentlichen Irrtum unterlagen. Sie verhindert, dass Erben aufgrund falscher Vorstellungen über den Nachlass ungewollt erhebliche finanzielle Risiken eingehen.

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Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um eine Erbschaft wegen Überschuldung anzufechten?

Die Anfechtung einer Erbschaft wegen Überschuldung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Entscheidend ist, dass beim Erben ein Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses vorlag. Die Überschuldung des Nachlasses stellt eine solche verkehrswesentliche Eigenschaft dar.

Der Irrtum muss sich konkret auf falsche Vorstellungen hinsichtlich der Zusammensetzung des Nachlasses beziehen. Dies bedeutet, der Erbe muss sich über den tatsächlichen Bestand an Vermögenswerten (Aktiva) oder Verbindlichkeiten (Passiva) geirrt haben. Ein bloßer Motivirrtum, bei dem der Erbe ohne nähere Kenntnis der Nachlasszusammensetzung lediglich Vermutungen über dessen Werthaltigkeit anstellt, reicht für eine Anfechtung nicht aus.

Wichtig ist auch der Zeitpunkt des Irrtums. Die fehlerhafte Vorstellung über die Überschuldung muss bereits bei der Annahme der Erbschaft bestanden haben. Eine nachträgliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Nachlasses berechtigt nicht zur Anfechtung.

Die Anfechtung muss innerhalb einer strengen Frist erfolgen. Der Erbe hat nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes nur sechs Wochen Zeit, um die Anfechtung gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Erbe von der Überschuldung des Nachlasses Kenntnis erlangt hat.

Für eine erfolgreiche Anfechtung muss der Erbe darlegen und beweisen können, dass er bei Annahme der Erbschaft konkrete Anhaltspunkte für die Werthaltigkeit des Nachlasses hatte. Dies können beispielsweise Informationen über vorhandene Bankguthaben, Immobilien oder andere Vermögenswerte sein. Stellt sich später heraus, dass diese Annahmen falsch waren und der Nachlass tatsächlich überschuldet ist, kann dies die Anfechtung rechtfertigen.

Ein Beispiel verdeutlicht die Problematik: Ein Erbe weiß, dass der Erblasser kurz vor seinem Tod eine hohe Abfindung erhalten hat. Auf dieser Grundlage nimmt er die Erbschaft an. Später stellt sich heraus, dass die Abfindung bereits für die Begleichung von Schulden verwendet wurde und der Nachlass überschuldet ist. In diesem Fall könnte eine Anfechtung möglich sein, da der Erbe aufgrund konkreter Informationen von einem werthaltigen Nachlass ausgegangen ist.

Die Beweislast für das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes trägt der Erbe. Er muss dem Nachlassgericht gegenüber schlüssig darlegen, warum er bei der Annahme der Erbschaft von falschen Tatsachen ausgegangen ist. Bloße Vermutungen oder allgemeine Unwissenheit über die finanzielle Situation des Erblassers reichen hierfür nicht aus.

Bei der Prüfung einer möglichen Anfechtung ist auch zu beachten, dass nicht jede Überschuldung des Nachlasses automatisch zur Anfechtung berechtigt. Die Überschuldung muss ein gewisses Ausmaß erreichen, um als wesentlich für die Entscheidung des Erben angesehen zu werden.

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Wie lange habe ich Zeit, um eine Erbschaft anzufechten?

Die Anfechtungsfrist für eine Erbschaft beträgt in der Regel sechs Wochen. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Anfechtungsberechtigte Kenntnis vom Anfechtungsgrund erlangt hat. Bei einer Anfechtung wegen Drohung startet die Frist erst, wenn die Zwangslage endet.

In bestimmten Fällen verlängert sich die Anfechtungsfrist auf sechs Monate. Dies gilt, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz ausschließlich im Ausland hatte oder wenn sich der Erbe bei Fristbeginn im Ausland aufhält.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Anfechtung einer Erbschaft nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist. Typische Anfechtungsgründe sind Irrtümer über wesentliche Eigenschaften des Nachlasses, arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung. Ein häufiger Irrtum betrifft beispielsweise die finanzielle Situation des Nachlasses, wenn der Erbe fälschlicherweise von einem positiven Vermögen ausgeht, der Nachlass aber tatsächlich überschuldet ist.

Die Anfechtung muss in einer bestimmten Form erfolgen. Sie ist gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären und kann entweder zur Niederschrift des Gerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden. Eine wirksame Anfechtung der Erbschaftsannahme gilt rechtlich als Ausschlagung der Erbschaft.

Nach Ablauf von 30 Jahren seit der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft ist eine Anfechtung generell ausgeschlossen, unabhängig davon, ob der Anfechtungsgrund bekannt war oder nicht. Diese absolute Frist dient der Rechtssicherheit.

Für die Berechnung der Anfechtungsfrist gelten die allgemeinen Regeln zur Fristberechnung. Der Tag, an dem der Anfechtungsgrund bekannt wurde, zählt bei der Fristberechnung nicht mit. Die Frist endet mit Ablauf des letzten Tages. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich das Fristende auf den nächsten Werktag.

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Was passiert, wenn ich die Erbschaft erfolgreich anfechte?

Was passiert, wenn ich die Erbschaft erfolgreich anfechte?

Bei einer erfolgreichen Anfechtung der Erbschaftsannahme wird die ursprüngliche Annahme rückwirkend beseitigt. Der Anfechtende gilt rechtlich so, als hätte er die Erbschaft von Anfang an ausgeschlagen. Dies hat weitreichende Konsequenzen:

Die Erbenstellung entfällt rückwirkend zum Zeitpunkt des Erbfalls. Der Anfechtende verliert damit sämtliche Rechte und Pflichten, die mit der Erbenstellung verbunden waren. Er hat keinen Anspruch mehr auf Nachlassgegenstände oder Vermögenswerte aus der Erbschaft.

Besonders wichtig: Der Anfechtende haftet nicht mehr für Nachlassverbindlichkeiten. Etwaige Schulden des Erblassers oder Forderungen gegen den Nachlass können nicht mehr gegen ihn geltend gemacht werden. Dies gilt auch für bereits beglichene Verbindlichkeiten – diese können vom Anfechtenden zurückgefordert werden.

Vermögenswerte aus dem Nachlass, die der Anfechtende bereits in Besitz genommen oder verwertet hat, müssen grundsätzlich herausgegeben werden. Dies betrifft etwa Bargeld, Wertgegenstände oder Immobilien. Für gezogene Nutzungen muss der Anfechtende Wertersatz leisten.

Die Erbschaft fällt an diejenige Person, die ohne den Anfechtenden geerbt hätte. Dies können gesetzliche Erben der nächsten Ordnung oder testamentarisch eingesetzte Ersatzerben sein. Der neue Erbe rückt rückwirkend in die Position des Anfechtenden ein.

Durch die erfolgreiche Anfechtung lebt auch ein möglicher Pflichtteilsanspruch des Anfechtenden wieder auf, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Bei einer Erbengemeinschaft führt die Anfechtung dazu, dass sich die Erbquoten der übrigen Miterben entsprechend erhöhen. Die Anteile am Nachlass verteilen sich neu auf die verbleibenden Erben.

Wichtig zu beachten: Die Anfechtung wirkt nur für den Anfechtenden selbst. Haben mehrere Personen die Erbschaft angenommen, müssen diese jeweils selbst anfechten, um die Wirkungen für sich herbeizuführen.

In der Praxis erweist sich die erfolgreiche Anfechtung oft als komplexer Vorgang. Die Rückabwicklung bereits erfolgter Rechtshandlungen und Vermögensverschiebungen kann aufwendig sein. Zudem können sich Konflikte mit den neuen Erben ergeben, etwa bei der Herausgabe von Nachlassgegenständen.

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Welche Dokumente und Beweise benötige ich für eine Anfechtung?

Für eine erfolgreiche Anfechtung der Erbschaftsannahme sind verschiedene Dokumente und Beweise erforderlich. Zunächst ist eine schriftliche Anfechtungserklärung notwendig, die beim zuständigen Nachlassgericht eingereicht werden muss. Diese Erklärung sollte den Anfechtungsgrund präzise darlegen, beispielsweise den Irrtum über die Überschuldung des Nachlasses.

Als Beweise für den Anfechtungsgrund sind konkrete Unterlagen vorzulegen. Bei einem Irrtum über die finanzielle Situation des Nachlasses sind Dokumente wie Kontoauszüge, Schuldenaufstellungen oder Vermögensübersichten des Erblassers relevant. Auch Rechnungen, Mahnungen oder Vollstreckungsbescheide können die Überschuldung belegen.

Zur Untermauerung des Irrtums sind zudem Nachweise erforderlich, die zeigen, dass der Erbe zum Zeitpunkt der Erbschaftsannahme keine Kenntnis von der tatsächlichen Vermögenssituation hatte. Dies können eidesstattliche Versicherungen, Zeugenaussagen oder Korrespondenzen sein, die den Kenntnisstand des Erben zum fraglichen Zeitpunkt dokumentieren.

Wichtig ist auch der Nachweis des Zeitpunkts, an dem der Erbe Kenntnis vom Anfechtungsgrund erlangt hat. Dies ist entscheidend für die Einhaltung der sechswöchigen Anfechtungsfrist. Hierfür können datierte Schriftstücke oder Mitteilungen vorgelegt werden, die den Erkenntnisgewinn belegen.

Bei der Anfechtung wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Erbschaft, wie die Überschuldung, sind detaillierte Aufstellungen über Aktiva und Passiva des Nachlasses hilfreich. Diese sollten möglichst durch unabhängige Gutachten oder Bewertungen untermauert werden.

Sämtliche eingereichten Dokumente müssen in beglaubigter Form oder als Original vorgelegt werden. Kopien oder unbeglaubigte Abschriften reichen in der Regel nicht aus. Bei fremdsprachigen Dokumenten sind zudem beglaubigte Übersetzungen beizufügen.

Zur Glaubhaftmachung des Anfechtungsgrundes können auch Sachverständigengutachten dienlich sein. Bei einem Irrtum über die Überschuldung könnte ein betriebswirtschaftliches Gutachten die finanzielle Situation des Nachlasses objektiv darstellen.

Entscheidend ist, dass alle vorgelegten Beweise in einem direkten Zusammenhang mit dem geltend gemachten Anfechtungsgrund stehen. Sie müssen geeignet sein, den Irrtum und dessen Erheblichkeit für die Entscheidung zur Erbschaftsannahme nachvollziehbar zu belegen.

Bei der Zusammenstellung der Dokumente ist besondere Sorgfalt geboten. Eine lückenlose und chronologisch geordnete Dokumentation erhöht die Chancen auf eine erfolgreiche Anfechtung erheblich. Es empfiehlt sich, alle relevanten Unterlagen systematisch zu sammeln und zu ordnen, bevor die Anfechtungserklärung eingereicht wird.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Erbschaft: Die Gesamtheit des Vermögens, das eine Person nach ihrem Tod hinterlässt, einschließlich Geld, Immobilien, Wertgegenstände und auch Schulden.
  • Nachlass: Der gesamte Besitz einer verstorbenen Person, also alle Vermögenswerte und Schulden, die diese hinterlässt. Synonym zu Erbschaft.
  • Überschuldung: Eine Situation, in der die Schulden einer Person oder eines Nachlasses den Wert des vorhandenen Vermögens übersteigen. Im Kontext der Erbschaft bedeutet dies, dass die Schulden des Erblassers höher sind als das Erbe selbst.
  • Anfechtung: Ein juristisches Mittel, um eine Willenserklärung (hier: die Annahme der Erbschaft) rückgängig zu machen. Im Erbrecht kann eine Anfechtung beispielsweise wegen Irrtums oder Täuschung erfolgen.
  • Annahme der Erbschaft: Die Erklärung eines Erben, dass er die Erbschaft annehmen möchte. Diese kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen, zum Beispiel durch die Nutzung von Nachlassgegenständen.
  • Erbschein: Eine amtliche Urkunde, die den Erben und ihre Erbquoten ausweist. Er dient als Nachweis des Erbrechts gegenüber Dritten, z.B. Banken oder Behörden.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 1954 BGB (Anfechtung der Annahme der Erbschaft): Dieser Paragraph regelt die Möglichkeit, die Annahme einer Erbschaft anzufechten, wenn der Erbe sich über den Inhalt der Erbschaft geirrt hat. Im vorliegenden Fall haben die Erben ihre Annahme angefochten, da sie erst nachträglich von einer erheblichen Darlehensschuld erfuhren, die den Nachlass überschuldet machte.
  • § 119 Abs. 2 BGB (Anfechtung wegen Irrtums): Dieser Paragraph erlaubt die Anfechtung einer Willenserklärung, wenn der Erklärende sich über eine verkehrswesentliche Eigenschaft geirrt hat. Im vorliegenden Fall wurde die Überschuldung des Nachlasses als solche verkehrswesentliche Eigenschaft angesehen, da sie die wirtschaftliche Bewertung der Erbschaft grundlegend verändert.
  • § 1953 BGB (Ausschlagung der Erbschaft): Dieser Paragraph regelt die Ausschlagung einer Erbschaft, die dazu führt, dass der Erbe so behandelt wird, als ob er zur Zeit des Erbfalls nicht lebte. Im vorliegenden Fall haben die Erben nach der erfolgreichen Anfechtung der Annahme die Erbschaft ausgeschlagen, um nicht für die Schulden des Erblassers haften zu müssen.
  • § 1956 BGB (Form der Anfechtung): Dieser Paragraph schreibt vor, dass die Anfechtung der Annahme einer Erbschaft gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären ist. Im vorliegenden Fall haben die Erben ihre Anfechtungserklärungen beim Nachlassgericht eingereicht, um die Annahme rückgängig zu machen.
  • § 2082 BGB (Einziehung des Erbscheins): Dieser Paragraph regelt die Einziehung eines unrichtigen Erbscheins. Im vorliegenden Fall hat das Oberlandesgericht München das Nachlassgericht angewiesen, den Erbschein einzuziehen, da die Erben ihre Annahme wirksam angefochten haben und somit nicht mehr als Erben gelten.

Das vorliegende Urteil

OLG München – Az.: 31 Wx 54/15 – Beschluss vom 28.07.2015


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…

 

1. Der Beschluss des Amtsgerichts Ingolstadt – Nachlassgericht – vom 8.12.2014 wird aufgehoben.

2. Das Amtsgericht Ingolstadt – Nachlassgericht – wird angewiesen, den Erbschein vom 22.03.2013 einzuziehen.

Gründe

I.

Der Erblasser, der am 10.6.2012 verstorben ist, war in zweiter Ehe mit der Beteiligten zu 1 verheiratet. Aus der Ehe ging der Beteiligte zu 2 hervor. Die Beteiligten zu 3, 4 und 5 sind die Kinder des Erblassers aus erster Ehe. Der Beteiligte zu 3 ist am 27.7.2014 verstorben.

Die Beteiligten zu 1 und 2 waren seit August 2012 über ihr Erbrecht informiert; die Beteiligten zu 3, 4 und 5 wurden am 4.9.2012 von dem Nachlassgericht schriftlich über ihre Miterbenstellung in Kenntnis gesetzt. Eine ausdrückliche Annahme der Erbschaft erfolgte von den Beteiligten zu 3, 4 und 5 trotz Monierung durch das Nachlassgericht nicht.

Am 22.3.2013 beantragte die Beteiligte zu 1 einen Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge, welcher am gleichen Tag durch das Nachlassgericht erteilt wurde. Die weiteren Erben erhielten am 27.03.2013 eine Abschrift des Erbscheins.

Am 22.05.2014 gingen beim Nachlassgericht notariell beglaubigte Ausschlagungs- bzw. Anfechtungserklärungen der Beteiligten zu 3, 4 und 5 ein. Die Anfechtung wurde darauf gestützt, dass erst infolge des Urteils des Landgerichts Ingolstadt vom 10.04.2014 geklärt wurde, dass der Nachlass mit einer Darlehnsschuld i.H.v. 15.338,76 € zzgl. 4% Zinsen seit dem 21.08.1997 belastet ist. Nach der Klageschrift vom 22.10.2013, die die Beteiligte zu 4 im Rahmen der sog. „actio pro socio“ für die Erbengemeinschaft bei dem Landgericht Ingolstadt einreichte, vertraten die Beteiligten zu 3, 4 und 5 die Auffassung, dass die Darlehensforderung verjährt sei. Die Beteiligte zu 1 ist der Meinung, dass sie die Beteiligten zu 3,4 und 5 bereits mit Schreiben vom 22.09.2012, in dem auch das Darlehen aufgeführt sei, von der Überschuldung des Nachlasses in Kenntnis gesetzt hatte. Die Beteiligte zu 4 wandte hiergegen ein, dass ein Schreiben der Beteiligten zu 1 vom 20.9.2012 vorliege, in dem das Darlehen gerade nicht aufgeführt ist. Außerdem sei die Forderung stets streitig gewesen.

Mit Beschluss vom 8.12.2014 lehnte das Nachlassgericht die Einziehung des Erbscheins mit der Begründung ab, die Anfechtung sei unwirksam, da die 6-monatige Anfechtungsfrist abgelaufen sei. Die Anfechtenden hätten bereits mit dem Schreiben der Beteiligten zu 1 Kenntnis von der Überschuldung erlangt. Insoweit seien den Anfechtenden die Verbindlichkeiten dem Grunde nach bekannt gewesen. Ein die Anfechtung begründender Irrtum läge nicht vor, wenn – wie hier- die von Anfang an bekannten Verbindlichkeiten lediglich nachträglich anders bewertet würden. Hiergegen wenden sich die Beteiligten zu 4 und 5.

II.

1. Die zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 4 und 5 hat in der Sache Erfolg. Zu Unrecht ist das Nachlassgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für die Einziehung des Erbscheins vom 22.3.2013 nicht vorliegen.

Entgegen der Auffassung des Nachlassgerichts haben die Beteiligten zu 4 und 5 sowie der mittlerweile verstorbene Beteiligte zu 3 jeweils wirksam mit notarieller Erklärung vom 16.5.2014 die Annahme der Erbschaft infolge „Versäumung der Ausschlagungsfrist“ wegen Irrtums über die Überschuldung des Nachlasses angefochten und die Erbschaft nach dem Erblasser aus allen Berufungsgründen ausgeschlagen. Insoweit haben die Ausschlagungserklärungen der Beteiligten zu 3, 4 und 5 deren Erbenstellung gemäß § 1953 Abs. 1 und 2 BGB rückwirkend beseitigt.

Hinsichtlich des hier geltend gemachten Anfechtungsgrundes (Überschuldung des Nachlasses aufgrund einer Darlehensschuld von 15.338,76 € (30.000) zzgl. 4 % Zinsen seit dem 21.08.1997 (10.274,03 €) kommt nur ein Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften einer Sache gemäß § 119 Abs. 2 BGB in Betracht.

a) Dabei ist als „Sache“ im Sinne dieser Vorschrift im Rahmen der Anfechtung gemäß §§ 1954, 1956 BGB die Erbschaft anzusehen, d.h. der dem Erben angefallene Nachlass oder Nachlassteil. Insoweit ist allgemein anerkannt dass die Überschuldung der Erbschaft eine verkehrswesentliche Eigenschaft gemäß § 119 Abs. 2 BGB darstellt, die zur Anfechtung der Annahme der Erbschaft berechtigen kann (BGH NJW 1989, 2885; BayObLG NJW 2003, 216, 221 m.w.N.). Ein Anfechtungsgrund ist aber nur dann gegeben, wenn der Irrtum bezüglich der Überschuldung des Nachlasses auf falschen Vorstellungen hinsichtlich der Zusammensetzung des Nachlasses, hinsichtlich des Bestands an Aktiva oder Passiva beruht (vgl. BayObLG NJW 2003, 216, 221 m.w.N.); dagegen können eventuelle Fehlvorstellungen über den Wert der zum Nachlass gehörenden Gegenstände die Anfechtung der Annahme oder Ausschlagung nicht begründen, weil der Wert der Nachlassgegenstände oder des Nachlasses als solcher keine verkehrswesentliche Eigenschaft im Sinne des von § 119 Abs. 2 BGB darstellt (BayObLG NJW 2003, 216, 221 m.w.N.). Eine Überschuldung des Nachlasses kann aber auch dann anzunehmen sein, wenn es um die Belastung des Nachlasses mit wesentlichen Verbindlichkeiten geht, deren rechtlicher Bestand ungeklärt ist (BGH NJW 1989, 2885 betreffend Wirksamkeit eines Vermächtnisses; Najdecki in: Burandt/Rojahn Erbrecht 2. Auflage <2014> § 1954 Rn. 11). Zu den wertbildenden Faktoren der Erbschaft gehört auch, mit welchen Nachlassverbindlichkeiten diese belastet ist (MüKoBGB/Leipold 6. Auflage <2013> § 1954 Rn. 14).

b) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze liegt in Bezug auf die von den Beschwerdeführerinnen vorgebrachte Fehlvorstellung betreffend die Überschuldung des Nachlasses selbst dann ein Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB vor, wenn sie bereits mit Schreiben vom 22.9.2013 von dem Bestehen des Privatdarlehens durch die Beteiligte zu 1 in Kenntnis gesetzt wurden. Dieses war u.a. Gegenstand der von der Beteiligten zu 4 für die Erbengemeinschaft mit Klageschrift vom 22.10.2013 bei dem Landgericht Ingolstadt erhobenen Feststellungsklage. Darin vertrat die Erbengemeinschaft die Auffassung, dass die Darlehensforderung samt Zinsen aufgrund der von der Erbengemeinschaft ausdrücklich erhobenen Einrede verjährt sei. Die Beteiligten zu 3, 4 und 5 hatten somit bis zur Zustellung des Urteils des Landgerichts Ingolstadt vom 10.4.2014 an die Prozessbevollmächtigten der Beteiligten zu 4 am 22.4.2014 die Vorstellung, dass die Darlehensforderung mangels Durchsetzbarkeit keine Verbindlichkeit des Erblassers darstellt und insoweit nicht als Passivum Bestandteil des Nachlasses ist. Entgegen der Auffassung des Nachlassgerichts ist die Fehlvorstellung der Beteiligten zu 3, 4 und 5 keine „nachträglich andere Bewertung einer von Grunde an bekannten Verbindlichkeit“ infolge der Entscheidung des Landgerichts Ingolstadt, sondern betrifft einen Irrtum darüber, dass die Forderung überhaupt eine Nachlassverbindlichkeit darstellt und damit den Nachlass belastet.

2. Ausgehend von der Vermögenaufstellung der Beteiligten zu 1 vom 22.09.2012 stehen Aktiva im Wert von 36.967 € Passiva im Wert von 41.647,79 € gegenüber. Insoweit trifft die von den Beteiligten zu 3, 4 und 5 behauptete Überschuldung des Nachlasses zu.

3. An der Ursächlichkeit des Irrtums der Beteiligten zu 3, 4 und 5 für die Annahme der Erbschaft bestehen keine vernünftigen Zweifel. Aus der Anfechtung nach der Zustellung des Urteils des Landgerichts Ingolstadt ergibt sich, dass sie die Erbschaft bei früherer Kenntnis sofort ausgeschlagen hätten. Angesichts der Überschuldung des Nachlasses war deren Irrtum auch in objektiver Hinsicht erheblich (NK-BGB/Ivo 4. Auflage <2014> § 1954 Rn. 14).

4. Die sechswöchige Anfechtungsfrist im Sinne des § 1954 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB ist gewahrt. Nach den Anfechtungserklärungen der Beteiligten zu 3, 4 und 5 erlangten sie die für die Anfechtung maßgebliche Kenntnis von der Überschuldung des Nachlasses durch die Entscheidung des Landgerichts Ingolstadt vom 10.4.2014. Diese wurde den Prozessbevollmächtigten der Beteiligten zu 4 am 22.4.2014 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. Die formgerechten Anfechtungserklärungen vom 16.5.2014 gingen am 22.5.2014 und somit vor Fristablauf beim Nachlassgericht ein. Anhaltspunkte dafür, dass die Beteiligten zu 3, 4 und 5 bereits vor Zustellung Kenntnis von der am 10.4.2014 verkündeten Entscheidung des Landgerichts hatten, liegen nicht vor.

5. Insoweit erweist sich die in dem Erbschein vom 22.03.2013 ausgewiesene Erbfolge, in dem die Beteiligten zu 3, 4 und 5 als Erben genannt sind, als unrichtig. Demgemäß war das Nachlassgericht anzuweisen, den Erbschein einzuziehen.

III.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 4 und 5 war erfolgreich; insoweit erübrigt sich eine Kostenentscheidung. Hinsichtlich der von den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 4 und 5 für die unbekannten Erben des Beteiligten zu 3 eingelegte und nach Hinweis des Senats zurückgenommene Beschwerde hält es der Senat für angemessen, von der Auferlegung der insoweit entstandenen Gerichtskosten und der insoweit der Beteiligten zu 1 entstandenen außergerichtlichen Kosten abzusehen (§ 81 FamFG). Wenngleich das von ihnen eingelegte Rechtsmittel unzulässig war, hat das von ihnen verfolgte Rechtsschutzziel in der Sache letztendlich Erfolg.

IV.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.


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