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Anfechtung Erbschaftsannahme – Versäumung Ausschlagungsfrist

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 3 W 45/21 – Beschluss vom 20.10.2021

1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Perleberg vom 30.11.2020, Az. 5 VI 339/20, aufgehoben.

2. Von der Erhebung der Kosten wird abgesehen.

Gründe

I.

Der Erblasser verstarb zwischen dem 07.09.2020 und dem 22.09.2020, ohne eine Verfügung von Todes wegen zu hinterlassen. Er war in einziger Ehe verheiratet mit I… H…, geborene B…. Aus dieser Ehe ist Herr C…H… hervorgegangen. Die bereits vorverstorbenen Eltern des Erblassers hatten neben dem Erblasser vier weitere Kinder, H…-G… W… H…, K… M…, B… L… und U… H…. U… H… ist am 11.02.2018 vorverstorben. Er hat zwei Kinder, S… H… und M… H…. I… H… und C… H… haben die Erbschaft form- und fristgerecht ausgeschlagen.

Die Beteiligte zu 2, die am 12.10.2020 vom Anfall der Erbschaft erfahren hat, hat der Beteiligten zu 1. am 04.11.2020 eine zur Akte gelangte Vollmacht zur Wahrnehmung aller Interessen zum Sterbefall des Erblassers ausgestellt, in der sie handschriftlich vermerkt hat, dass sie das Erbe nach dem Erblasser ausschlage.

Mit Antrag vom 30.11.2020 hat die Beteiligte zu 1 beantragt, einen Erbschein auszustellen, der ausweist, dass der Erblasser von K… M…, H…-G… H…, B… L… zu je ¼ und von S… H… und M… H…. zu je 1/8 beerbt worden ist. In dem Antrag hat sie ausgeführt, dass die Beteiligte zu 2 die Erbschaft, obwohl sie von dem Anfall der Erbschaft seit dem 12.10.2020 Kenntnis habe, nicht ausgeschlagen habe.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 30.11.2020 die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet. Dieser Beschluss wurde der Beteiligten zu 2 am 04.12.2020 zugestellt.

Am 11.12.2020 hat die Beteiligte zu 2 die durch Versäumung der Ausschlagungsfrist erfolgte Annahme der Erbschaft zur Niederschrift vor dem Nachlassgericht Verden (Aller) wegen Irrtums angefochten und hierbei erklärt, sie habe keine Kenntnis davon gehabt, dass die Erbschaft als angenommen gelte. Ihr sei nicht bekannt gewesen, dass die Ausschlagung innerhalb einer Frist gegenüber dem Nachlassgericht zur Niederschrift oder in öffentlich beglaubigter Form zu erfolgen habe. Hiervon habe sie erst durch die Post des Amtsgerichts Perleberg am 04.12.2020 erfahren. Sie sei davon ausgegangen, dass das einfache Schreiben genügt habe. Diese Niederschrift des Nachlassgerichts Verden (Aller) ist am 21.12.2020 beim zuständigen Nachlassgericht eingegangen.

Nach Eingang dieser Erklärung beim zuständigen Nachlassgericht hat dieses die Antragstellerin aufgefordert, mitzuteilen, ob die Beteiligte zu 2 auch über die Form und Frist einer Ausschlagungserklärung informiert worden sei. Eine schriftliche Stellungnahme der Antragstellerin erfolgte nicht. In der Akte findet sich ein Vermerk vom 28.01.2021, in dem es heißt „Telefonat vom 26.01.2021 ergab, dass Ausschlagende in Kenntnis war“.

Mit Beschluss vom 07.04.2021 hat das Nachlassgericht der als Beschwerde gewerteten Eingabe der Beteiligten zu 2 gegen den Feststellungsbeschluss nicht abgeholfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Ehemann der Antragstellerin habe in einem Telefonat mitgeteilt, dass die Ausschlagende bereits zuvor über das Form- und Fristerfordernis in Kenntnis gesetzt worden sei, so dass die Ausschlagung zu spät erfolgt und unwirksam sei.

Nachdem der Senat den Parteien mitgeteilt hat, dass er beabsichtige, über den Inhalt des zwischen dem Ehemann der Antragstellerin und der Beteiligten zu 2 geführten Telefonats Beweis zu erheben, hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 05.09.2021 mitgeteilt, dass gegenüber der Beteiligten zu 2 keinerlei Angaben über etwaige Ausschlagungsfristen gemacht worden seien, sondern sie ihre Schwester nur darüber informiert habe, dass sie Miterbin sei und das Erbe auf formalem Weg annehmen oder ausschlagen müsse. Auch sie selbst habe erst vom Amtsgericht Perleberg die entsprechenden Fristen erfahren.

II.

Auf die als Beschwerde anzusehende Eingabe der Beteiligten zu 2 war der Feststellungsbeschluss des Amtsgerichts Perleberg aufzuheben.

Die im Erbscheinsantrag begehrte Feststellung stimmt nicht mit der gesetzlichen Erbfolge überein, da die Beschwerdeführerin, die in dem Erbscheinsantrag als Miterbin zu ¼ aufgeführt ist, nicht Miterbin geworden ist. Sie hat die Erbschaft wirksam ausgeschlagen.

Zwar hat sie die Ausschlagungsfrist, die nach § 1944 Abs. 1 BGB sechs Wochen beträgt und mit dem Zeitpunkt, in dem der Erbe von dem Anfall der Erbschaft Kenntnis erlangt, beginnt (§ 1944 Abs. 2 BGB) versäumt. Sie hat bereits am 12.10.2020 Kenntnis vom Anfall der Erbschaft erhalten, eine formgerechte Ausschlagung erfolgte binnen eines Zeitraumes von sechs Wochen nicht. Damit galt die Erbschaft als angenommen (§ 1946 BGB). Die Beteiligte zu 2 hat aber am 11.12.2020 zur Niederschrift des Nachlassgerichts die Versäumung der Ausschlagungsfrist form- und fristgerecht angefochten (§ 1956 BGB).

Nach § 1956 BGB kann die Versäumung der Ausschlagungsfrist in gleicher Weise wie die Annahme der Erbschaft angefochten werden. Die Fristversäumung kann wegen Irrtums dann angefochten werden, wenn der als Erbe Berufene die Erbschaft in Wirklichkeit nicht hat annehmen wollen, weil er über ihr Bestehen, ihren Lauf oder die Rechtsfolgen ihres Ablaufs in Unkenntnis gewesen zu sein oder geglaubt hat, bereits wirksam ausgeschlagen zu haben (vgl. Bayerisches Oberlandesgericht, NJW 1994, 586; Palandt/Weidlich, BGB, 79. Aufl., § 1956, Rn 2).

Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Beteiligte zu 2 hat sich darauf berufen, erst am 04.12.2020 durch den Feststellungsbeschluss des Amtsgerichts Perleberg davon erfahren zu haben, dass die Ausschlagung bestimmten Formvorschriften unterliegt und sie davon ausgegangen sei, dass ihre schriftliche Ausschlagungserklärung genüge. Hiervon geht auch der Senat aus, da diese Ausführungen glaubhaft sind. Soweit das Amtsgericht bei seiner Entscheidung, ohne hierüber konkrete Feststellungen zu treffen, davon ausgegangen ist, sie sei bereits vorher von der Familie der Antragstellerin über die entsprechenden Formvorschriften und Fristen informiert gewesen, hat sich dies im Beschwerdeverfahren nicht bestätigt. Im Gegenteil hat die Antragstellerin selbst darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin hierüber nicht informiert worden sei und auch sie selbst erst durch das Amtsgericht Perleberg von bestehenden Formvorschriften erfahren habe. Eine weitere Beweisaufnahme hat sich damit erübrigt.

Durch die wirksame Anfechtung gilt die Erbschaft damit als ausgeschlagen und die Beschwerdeführerin ist nicht Miterbin geworden (§ 1957 BGB). Die Wirkung des § 1957 tritt auch bei Anfechtung der Fristversäumnis ein (Palandt/Weidlich, BGB 79. Aufl., § 1957, Rn 1).

Von der Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren hat der Senat nach § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG abgesehen, da das Nachlassgericht verfahrensfehlerhaft ohne ausreichende Tatsachengrundlage entschieden und damit das Beschwerdeverfahren provoziert hat.

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