Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Gilt die Anfechtung des Erbvertrags nach § 2079 BGB?
- Redaktionelle Leitsätze
- Wie ist die Frist bei der Anfechtung des Erbvertrags?
- Sperrt ein alter Wille die Anfechtung des Erbvertrags?
- Führt die Anfechtung des Erbvertrags zur Gesamtnichtigkeit?
- Experten-Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Habe ich eine Chance auf das Erbe, wenn mein Mann die Anfechtung vergessen hat?
- Gilt die Jahresfrist zur Anfechtung auch, wenn ich erst spät vom Erbvertrag erfahre?
- Bin ich als Ehefrau nach erfolgreicher Anfechtung alleinige gesetzliche Erbin des Nachlasses?
- Wie verliere ich meinen Anspruch, wenn der Erblasser von meiner Existenz wusste?
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 W 34/26
Das Wichtigste im Überblick
OLG Celle kippt die Vollerbschaft: Die Anfechtung trifft nur den übergangenen Ehepartner.
- Das Gericht hob den Beschluss auf und korrigierte die Erbfolge.
- § 2079 gilt auch für Erbverträge; Dritte dürfen nach dem Tod anfechten.
- Die neue Ehefrau bekam dadurch ihren gesetzlichen Erbteil von 1/2.
- Die frühere Tochter verlor ihr Anfechtungsrecht wegen Fristablaufs.
- Der Erbvertrag bleibt sonst wirksam; nur der betroffene Teil fällt weg.
- Gericht: OLG Celle
- Datum: 23.06.2026
- Aktenzeichen: 3 W 34/26
- Verfahren: Beschwerdeverfahren in einer Nachlasssache
- Rechtsbereiche: Erbrecht, Nachlassrecht
- Relevant für: Erben, Ehepartner, Pflichtteilsberechtigte
Gilt die Anfechtung des Erbvertrags nach § 2079 BGB?
§ 2079 BGB regelt die Anfechtung, wenn der Erblasser bei der Errichtung eines Testaments oder Erbvertrags einen Pflichtteilsberechtigten nicht kannte – etwa weil ein Kind erst später geboren wurde oder die Ehe erst danach geschlossen wurde. Das Gesetz vermutet dann, dass der Erblasser bei Kenntnis anders verfügt hätte.
Der sachliche Geltungsbereich der Anfechtung nach § 2079 BGB entspricht dem des § 2078 BGB und umfasst auch vertragsmäßige und wechselseitige Verfügungen. Neben dem Selbstanfechtungsrecht, das nur dem Erblasser nach § 2281 BGB zusteht, greift gemäß § 2285 BGB ein eigenständiges Anfechtungsrecht der Hinterbliebenen. Dieses Recht Dritter wird nicht bloß vom Erblasser vererbt, sondern entsteht der Konzeption des Gesetzgebers zufolge erst eigenständig nach dem Erbfall.
Ein Erbvertrag ist – anders als ein Testament – ein bindender Vertrag zwischen zwei oder mehr Personen, den eine Seite nicht einfach einseitig widerrufen kann. Vertragsmäßige Verfügungen sind die darin getroffenen bindenden Festlegungen, etwa die Einsetzung eines Erben. Wechselseitige Verfügungen bedeuten, dass sich beide Seiten gegenseitig begünstigen, wie es häufig bei Ehepartnern der Fall ist, die sich gegenseitig als Erben einsetzen.
Als Pflichtteilsberechtigter können Sie den Erbvertrag nach dem Tod des Erblassers selbstständig anfechten – auch wenn der Erblasser zu Lebzeiten nie daran dachte, dies selbst zu tun. Pflichtteilsberechtigte sind enge Angehörige wie Kinder, Ehegatten oder Eltern, die nach dem Gesetz erben würden, aber durch ein Testament oder einen Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen oder auf weniger als den gesetzlichen Anteil gesetzt wurden. Sie benötigen dafür keine Zustimmung anderer Beteiligter und müssen dieses Recht eigeninitiativ beim Nachlass geltend machen.
Das Oberlandesgericht Celle musste klären, ob dieses Vorgehen im konkreten Fall überhaupt zulässig war. Die geschiedene frühere Lebensgefährtin des Erblassers, mit der er 2002 den Erbvertrag geschlossen hatte, führte als Gegenargument an, § 2079 BGB sei auf Erbverträge überhaupt nicht anwendbar; die Anfechtung stehe ausschließlich dem Erblasser selbst über § 2281 BGB zu. Der Senat verwarf diesen Einwand ausdrücklich. Er bestätigte die Wirksamkeit der Anfechtung durch die Pflichtteilsberechtigten über das Zusammenspiel der §§ 2279, 2285 und 2078 ff. BGB.
Dass auch Dritten ein eigenes – dh nicht vom Erblasser im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergegangenes – Recht zur Anfechtung eines Erbvertrags zustehen kann, folgt bereits aus der Verweisung des § 2279 BGB auf die Vorschriften zur Anfechtung von Testamenten (§§ 2078 ff. BGB). – so das OLG Celle
Redaktionelle Leitsätze
- Pflichtteilsberechtigte haben ein eigenständiges Recht, einen Erbvertrag nach dem Erbfall aufgrund ihrer planwidrigen Übergehung anzufechten, vorausgesetzt, die Anfechtungsfrist des Erblassers selbst war zu dessen Lebzeiten noch nicht abgelaufen.
- Allein aus dem Unterlassen eines vertraglichen Rücktritts oder einer fehlenden eigenen Anfechtung durch den Erblasser lässt sich rechtlich nicht ableiten, dass er den Erbvertrag auch bei Kenntnis des neu hinzutretenden Pflichtteilsberechtigten in identischer Form aufrechterhalten hätte.
- Eine wirksame Anfechtung führt grundsätzlich nicht zur Gesamtnichtigkeit des Erbvertrags, sondern bewirkt in der Regel lediglich eine auf den gesetzlichen Erbteil des übergangenen Pflichtteilsberechtigten beschränkte teilweise Unwirksamkeit.


Wie ist die Frist bei der Anfechtung des Erbvertrags?
Ein eigenständiges Anfechtungsrecht für Dritte ist ausgeschlossen, wenn das entsprechende Recht des Erblassers zur Zeit des Erbfalls bereits verfristet und somit erloschen war. Für den Erblasser selbst gilt eine einjährige Anfechtungsfrist nach § 2283 BGB. Für Dritte beginnt nach § 2082 BGB eine eigene Jahresfrist – allerdings nur, sofern das Recht des Erblassers zu diesem Zeitpunkt noch fortbestanden hat.
Unterschiedliche Fristlagen bei Tochter und Ehefrau
An den familiären Zeitlinien der Beteiligten zeigte sich diese rechtliche Schranke deutlich. Für die 2012 geborene Tochter des Erblassers war das eigene Anfechtungsrecht bereits verfristet, weil der Erblasser nach ihrer Geburt nicht innerhalb der Jahresfrist aus § 2283 BGB reagiert hatte. Anders lag der Fall bei der Ehefrau, die der Erblasser erst 2024 heiratete: Sein eigenes Anfechtungsrecht war bei seinem Tod im Jahr 2025 noch nicht abgelaufen. Für die Witwe begann deshalb eine eigene Jahresfrist nach § 2082 BGB, wodurch ihre notarielle Anfechtungserklärung vom 15.01.2026 wirksam wurde.
Das eigenständige Anfechtungsrecht Dritter steht und fällt mit der Frist des Erblassers: Hatte der Erblasser selbst bereits Kenntnis vom anfechtungsrelevanten Umstand – etwa der Geburt eines übergangenen Kindes – und ist seine einjährige Frist nach § 2283 BGB vor seinem Tod abgelaufen, kann auch der Pflichtteilsberechtigte nicht mehr anfechten. Im vorliegenden Fall scheiterte die Tochter aus genau diesem Grund, während die Witwe erfolgreich war, weil die Jahresfrist beim Tod des Erblassers noch lief. Prüfen Sie daher immer: Wann erfuhr der Erblasser von dem Umstand, und wie viel Zeit verging bis zu seinem Tod?
Sperrt ein alter Wille die Anfechtung des Erbvertrags?
Die Anfechtung nach § 2079 Satz 2 BGB ist ausgeschlossen, wenn positiv feststellbar ist, dass der Erblasser identisch verfügt hätte, auch wenn er die später hinzugekommenen Pflichtteilsberechtigten gekannt hätte.
Wichtig für alle Beteiligten: Dieser hypothetische Wille muss von demjenigen positiv bewiesen werden, der sich darauf beruft – in der Regel der im Erbvertrag Begünstigte. Als Anfechtender müssen Sie also nicht das Gegenteil beweisen; die Beweislast liegt bei der Gegenseite.
Im Verfahren stritten die Beteiligten intensiv darüber, was der Verstorbene tatsächlich gewollt hätte. Die frühere Lebensgefährtin argumentierte, ein Fortgeltungswille sei daran erkennbar, dass der Erblasser zu Lebzeiten den Vertrag weder angefochten noch von dem vertraglich vereinbarten Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht habe. Der Senat stellte jedoch fest, dass sich allein aus diesem Unterlassen kein positiver hypothetischer Wille des Erblassers ableiten lässt, der die Anfechtung sperrt. Einen vernünftigen, positiv feststellbaren Grund, warum der Erblasser seine 2007 geschiedene frühere Partnerin weiterhin als Alleinerbin hätte einsetzen wollen, wenn ihm die spätere Eheschließung bekannt gewesen wäre, fand das Gericht nicht.
Der unterbliebene Rücktritt lasse nicht den Rückschluss auf einen hypothetischen Willen des Erblassers im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu. Das Untätigbleiben könne auch aus verschiedenen anderen Gründen erfolgt sein. – so das OLG Celle
Wer als Vertragspartner eines Erbvertrags argumentiert, der Erblasser habe dieEnterbung gewollt, weil er den Vertrag zu Lebzeiten trotz Kenntnis nicht angefochten oder kein Rücktrittsrecht ausgeübt habe, wird damit regelmäßig scheitern. Das Gericht verlangt positive Anhaltspunkte dafür, warum der Erblasser bei Kenntnis der späteren Entwicklung identisch verfügt hätte. Reines Nichtstun reicht als Nachweis nicht aus.
Führt die Anfechtung des Erbvertrags zur Gesamtnichtigkeit?
Eine berechtigte Anfechtung führt nicht prinzipiell und ohne Weiteres zur Gesamtnichtigkeit eines Erbvertrags. In der Regel tritt stattdessen nur eine auf den gesetzlichen Erbteil des übergangenen Pflichtteilsberechtigten beschränkte Unwirksamkeit ein. Eine weitergehende Unwirksamkeit ist nur dann möglich, wenn ein entsprechender hypothetischer Wille des Erblassers positiv bewiesen werden kann.
Die Anfechtung begründet daher grds nur eine auf den gesetzlichen Erbteil des Pflichtteilsberechtigten beschränkte Nichtigkeit […], es sei denn, ein entsprechender Wille des Erblassers dahingehend, dass er sich bei Kenntnis von einem hinzugekommenen Pflichtteilsberechtigten von seinen gesamten erbvertraglichen Bestimmungen lossagen wollte, kann positiv festgestellt werden. – so das OLG Celle
Verlassen Sie sich weder als Erbvertragspartner darauf, dass eine Anfechtung den Vertrag komplett beseitigt, noch als Anfechtender darauf, dass die volle gesetzliche Erbfolge eintritt. Bereiten Sie sich darauf vor, dass die Erbquote neu berechnet werden muss – der Vertrag bleibt im Übrigen bestehen.
Fehlerhafte Annahme des Nachlassgerichts
Genau an diesem Punkt lag der entscheidende Fehler der Vorinstanz. Das Amtsgericht Bersenbrück und die Witwe hatten aus der erfolgreichen Anfechtung den kompletten Wegfall der vertraglichen Vereinbarungen und den Eintritt der gesetzlichen Erbfolge hergeleitet. Das Oberlandesgericht Celle lehnte diese Auffassung ab, weil ein hypothetischer Wille für einen vollständigen Verfall des Vertrags gerade nicht festgestellt werden konnte. Stattdessen verlangte der Senat, die Erbquote neu zu bestimmen.
Erbteil zu je einer Hälfte
Nach der Entscheidung behält die Witwe ihren Anspruch auf den gesetzlichen Erbteil von 1/2. Im Übrigen bleibt die vertragliche Regelung aus dem Jahr 2002 bestehen. Die frühere Lebensgefährtin des Erblassers wird deshalb nicht gänzlich aus der Erbfolge verdrängt, sondern dürfte ebenfalls die Hälfte des Nachlasses erhalten. Der Senat wies allerdings darauf hin, dass ein Erbschein – das ist das vom Nachlassgericht ausgestellte offizielle Dokument, das Erbenstellung und Erbanteil nachweist – mit dieser Aufteilung bislang noch nicht beantragt worden war.
Was folgt aus dem OLG Celle?
Das Oberlandesgericht Celle bindet mit dieser Entscheidung zwar nur die Prozessparteien, die nachvollziehbare Argumentation wird aber von anderen Gerichten bei vergleichbaren Fällen regelmäßig herangezogen. Das Urteil ist auf alle Fälle übertragbar, in denen ein Pflichtteilsberechtigter durch einen älteren Erbvertrag übergangenen wurde – etwa durch spätere Heirat oder Geburt eines Kindes.
Als Pflichtteilsberechtigter prüfen Sie zuerst: War die einjährige Anfechtungsfrist des Erblassers (§ 2283 BGB) zum Todeszeitpunkt noch nicht abgelaufen? Nur dann beginnt Ihre eigene Jahresfrist nach § 2082 BGB – und Sie müssen die Anfechtung zeitnah notariell erklären. Als Erbvertragspartner können Sie sich nicht darauf verlassen, dass der Erblasser den Vertrag einfach hingenommen hat: Bloßes Unterlassen reicht nicht, um Ihren hypothetischen Willen zu beweisen. Bereiten Sie positive Belege vor, warum der Erblasser bei Kenntnis identisch verfügt hätte. Wer durch eine Teilaufhebung eine neue Erbquote erhält, muss einen entsprechenden Erbschein beantragen – andernfalls bleiben die Ansprüche gegenüber Dritten nicht durchsetzbar.
Beantragen Sie nach einer erfolgreichen Teilaufhebung zeitnah einen neuen Erbschein mit der geänderten Erbquote beim Nachlassgericht. Ohne diesen Erbschein könnenSie Ihre geänderte Rechtsstellung gegenüber Banken, Grundbuchamt und anderen Dritten nicht wirksam nachweisen – genau wie im vorliegenden Fall, wo der Erbschein laut Senat noch nicht beantragt war.
Übergangen im Erbvertrag? Ihre Anfechtungsfrist jetzt sichern
Ob Ihre Anfechtung Erfolg hat, hängt entscheidend davon ab, ob die Frist des Erblassers bei seinem Tod noch lief. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihre familiären Zeitlinien, bewerten die konkreten Erfolgsaussichten und stellen sicher, dass Sie keine notarielle Frist versäumen.
Experten-Kommentar
Die vom Gericht bestätigte Teil-Unwirksamkeit des Vertrags klingt nach einer eleganten rechtlichen Lösung, birgt aber gewaltigen Zündstoff. Das Gesetz zwingt hierdurch völlig fremde oder zerstrittene Personen – wie in diesem Fall die Witwe und die Ex-Partnerin – unvermittelt in eine Erbengemeinschaft. Sie müssen das hinterlassene Vermögen des Erblassers ab dem Erbfall faktisch einstimmig verwalten und gemeinsam aufteilen.
Der erfolgreiche Anfechtungsprozess ist deshalb meist nur der Auftakt zum eigentlichen Konflikt. Ich rate dringend dazu, sich gar nicht erst auf die Illusion einer reibungslosen gemeinsamen Verwaltung einzulassen. Fokussieren Sie sich nach der neuen Quotenberechnung direkt auf eine harte Abfindungsvereinbarung, um die Miteigentumsanteile an Immobilien oder Konten zügig und endgültig zu trennen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Habe ich eine Chance auf das Erbe, wenn mein Mann die Anfechtung vergessen hat?
Ja, als Pflichtteilsberechtigte können Sie nach § 2285 BGB selbst anfechten, auch wenn Ihr Mann den Erbvertrag zu Lebzeiten nicht angefochten hat. Ihr Recht entsteht erst mit dem Erbfall und wird nicht einfach dadurch abgeschnitten, dass der Erblasser untätig blieb.
Der Grund ist, dass § 2285 BGB den Hinterbliebenen ein eigenständiges Anfechtungsrecht gibt, das sich nicht nur aus dem Willen des Verstorbenen ableitet. Entscheidend ist vielmehr, ob der Erblasser selbst noch innerhalb seiner einjährigen Anfechtungsfrist nach § 2283 BGB war, als er starb. War diese Frist noch offen, kann Ihre eigene Frist nach § 2082 BGB beginnen und Sie können die Anfechtung beim Nachlassgericht erklären.
Ein bloßes Unterlassen Ihres Mannes spricht rechtlich nicht dafür, dass er den Erbvertrag bei Kenntnis der späteren Ehe oder eines weiteren Pflichtteilsberechtigten genauso bestehen lassen wollte. Anders wäre es nur, wenn positiv nachweisbar wäre, dass er identisch verfügt hätte; dieser Gegenbeweis liegt regelmäßig beim Begünstigten.
Gilt die Jahresfrist zur Anfechtung auch, wenn ich erst spät vom Erbvertrag erfahre?
Ja, Ihre eigene Jahresfrist nach § 2082 BGB kann erst mit Ihrer Kenntnis vom Erbvertrag und Ihrer Übergehung beginnen, aber nur, wenn die Frist des Erblassers nach § 2283 BGB beim Tod noch lief. Erfahren Sie den Erbvertrag also erst später, ist das nicht automatisch zu spät.
Bei der Anfechtung nach § 2079 BGB gilt eine Fristenkaskade: Der Erblasser hat zunächst eine einjährige Frist, die mit seiner Kenntnis des anfechtungsrelevanten Umstands beginnt, etwa bei späterer Geburt eines Kindes oder einer späteren Eheschließung. Für Pflichtteilsberechtigte oder andere Dritte entsteht daraus erst nach dem Erbfall ein eigenes Anfechtungsrecht, und die Jahresfrist nach § 2082 BGB läuft dann ab ihrer Kenntnis. Entscheidend ist aber, dass dieses Recht nur entstehen kann, wenn das Anfechtungsrecht des Erblassers zu seinem Tod noch nicht erloschen war. War seine Frist schon abgelaufen, gibt es für Sie kein nachträgliches Anfechtungsrecht mehr.
Deshalb müssen Sie zwei Zeitpunkte prüfen: Wann erfuhr der Erblasser vom anfechtungsrelevanten Umstand, und wann ist er gestorben. Liegen da mehr als ein Jahr dazwischen, ist die Anfechtung für Dritte grundsätzlich ausgeschlossen, auch wenn Sie selbst erst sehr viel später davon erfahren. Liegt der Tod noch innerhalb der Erblasser-Frist, läuft Ihre eigene Jahresfrist erst mit Ihrer Kenntnis an.
Bin ich als Ehefrau nach erfolgreicher Anfechtung alleinige gesetzliche Erbin des Nachlasses?
Nein, eine erfolgreiche Anfechtung macht Sie als Ehefrau in der Regel nicht zur alleinigen gesetzlichen Erbin des gesamten Nachlasses. Sie erhalten grundsätzlich nur den Teil, der Ihnen nach der gesetzlichen Erbfolge zusteht, während der Erbvertrag im Übrigen bestehen bleibt.
Rechtlich führt die Anfechtung nach § 2079 BGB meist nur zu einer beschränkten Unwirksamkeit, also zur Beseitigung der Verfügung, soweit der übergangene Pflichtteilsberechtigte betroffen ist. Die übrigen vertraglichen Regelungen bleiben wirksam, weil der Vertrag nicht automatisch vollständig nichtig wird. Deshalb wird Ihre Erbquote neu berechnet, statt dass ohne Weiteres die gesamte gesetzliche Erbfolge eintritt.
Eine Gesamtnichtigkeit kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn positiv bewiesen werden kann, dass der Erblasser bei Kenntnis der späteren Umstände den Vertrag insgesamt nicht geschlossen hätte. In der Praxis ist das selten, weil dafür konkrete Anhaltspunkte nötig sind und bloßes Nichtstun des Erblassers nicht genügt.
Wie verliere ich meinen Anspruch, wenn der Erblasser von meiner Existenz wusste?
Ihr Anfechtungsrecht wird nur ausgeschlossen, wenn die Gegenseite positiv beweist, dass der Erblasser bei Kenntnis Ihrer Existenz identisch verfügt hätte. Allein der Hinweis, der Erblasser habe zu Lebzeiten nichts geändert, reicht dafür nicht aus.
§ 2079 Satz 2 BGB sperrt die Anfechtung nur dann, wenn ein konkreter hypothetischer Wille des Erblassers feststellbar ist. Die Beweislast trägt grundsätzlich derjenige, der sich auf diesen Ausschluss beruft, also meist der Begünstigte aus dem Erbvertrag. Ein bloßes Unterlassen von Anfechtung oder Rücktritt lässt keinen sicheren Schluss zu, weil es auch andere Gründe für Untätigkeit geben kann. Deshalb genügt es rechtlich nicht, aus dem Schweigen des Erblassers eine identische Verfügung abzuleiten.
Grenzfälle gibt es nur dort, wo zusätzlich positive Anhaltspunkte vorliegen, etwa frühere Erklärungen, eindeutige Vertragsgespräche oder sonstige Umstände, die den Fortgeltungswillen belegen. Solche Tatsachen müssen aber konkret dargelegt und bewiesen werden; allgemeine Vermutungen tragen vor Gericht regelmäßig nicht.
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Das vorliegende Urteil
OLG Celle – Az.: 3 W 34/26 – Beschluss vom 23.06.2026
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Dr. jur. Christian Gerd Kotz ist Notar in Kreuztal und seit 2003 Rechtsanwalt. Als versierter Erbrechtsexperte gestaltet er Testamente, Erbverträge und begleitet Erbstreitigkeiten. Zwei Fachanwaltschaften in Verkehrs‑ und Versicherungsrecht runden sein Profil ab – praxisnah, durchsetzungsstark und bundesweit für Mandanten im Einsatz.
