LG Bremen, Az.: 4 O 1796/17, Urteil vom 21.06.2019
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker auf Schadensersatz in Anspruch.
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
In seinem notariellen Testament vom 21.02.1994 (Anlage K 1 zur Klage = Bl. 86 ff.) hatte der am 22.02.1994 verstorbene Vater der von ihm danach allein beerbten Klägerin die Testamentsvollstreckung angeordnet. Gemäß testamentarischer Anordnung sollte der Testamentsvollstrecker u.a. folgende Aufgabe erfüllen:
„a ) (…)
b) Das Haus [G] Straße […] soll durch den Testamentsvollstrecker verkauft werden. Der Erlös hieraus soll langfristig mündelsicher angelegt werden. Der Testamentsvollstrecker soll die Erträge aus der Anlage der Erbin mindestens einmal jährlich zur Verfügung stellen. Nach 20 Jahren soll das Kapital der Erbin bzw. deren Nachfahren zur Verfügung gestellt werden.“
Das Amtsgericht/Nachlassgericht Bremen bestellte den Beklagten mit Testamentsvollstreckerzeugnis vom 01.09.1994 zum Testamentsvollstrecker. Der Beklagte nahm das Amt an.
Der Beklagte veräußerte die o.g. Immobilie zu einem Preis von DM 615.000 und legte hiervon DM 600.000 in Sparbriefe der Deutschen Bank mit einer Laufzeit von 10 Jahren an. Nach Ablauf der Laufzeit erwarb der Beklagte von dem freigewordenen Geld Anteile an den offenen Immobilienfonds […] mit Laufzeit von 10 Jahren zu einem Betrag von € 306.874,66 (vgl Anlage L2 = Bl. 15R und 16 d.A).
Der Fonds wurde im Jahre 2012 unter Aussetzung der Anteilsrücknahme geschlossen. Nach Ablauf von 2 Jahren ging der Fonds in die Abwicklung. Seitdem wird der Fonds unter sukzessiven Verkauf seines Immobilienbestandes und Ausschüttung der aus dem Verkauf erzielten und nach Deckung der Kosten verbliebenen Erlöse an die Anleger abgewickelt. Der Beklagte kehrte Zins- und Ausschüttungserträge aus den Anteilen in einer Größenordnung von rd. T€ 135 (bis 12.02.2018) an die Klägerin aus.
Das Amtsgericht/Nachlassgericht Bremen zog mit Beschluss vom 12.09.2014 das Testamentsvollstreckerzeugnis ein, weil es an einem Formmangel litt (Az.: 35 VI 273/13). Gegen diese Entziehungsentscheidung legte der Beklagte Beschwerde ein. Diese wurde mit Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 02.03.2015 zurückgewiesen (Az.: 5 W 36/14 =Bl. 94 d.A.). Beide Instanzen stellten im Ergebnis überdies fest, dass das Testamentsvollstreckeramt mittlerweile beendet ist.
In einem Parallelrechtsstreit vor der Kammer nimmt die Klägerin den Beklagten (4 O 816/14) im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Abrechnung des Nachlasses in Anspruch. Mit Teilurteil der Kammer vom 31.07.2015 wurde der Beklagte zur Erteilung der begehrten Auskunft verurteilt. Die Rechtsmittel des Beklagten vor dem Hans. OLG Bremen und dem BGH blieben ohne Erfolg. Dieses Verfahren befindet sich in der Zwangsvollstreckung, derzeit bei dem Hans. OLG Bremen nach Beschwerde des Beklagten gegen eine Entscheidung der Kammer nach § 888 ZPO.
In dem vorliegenden Rechtsstreit macht die Klägerin geltend, dass der Beklagte das im Jahre 2004 freigewordene Kapital nicht in den Immobilienfonds […] hätte investieren dürfen und schon gar nicht ausschließlich. Zum einen sei die Anlage entgegen der testamentarischen Auflage nicht mündelsicher und zum anderen von Anfang an mit dem Risiko der Schließung bis zu 2 Jahren belastet gewesen, ein Risiko, was sich dann auch realisiert habe und in eine vorzeitige Abwicklung des Fonds gemündet sei, so dass sie, die Klägerin, zu befürchten habe, dass sie das eingezahlte Kapital nicht vollständig zurückerhalte und ihr hieraus ein Schaden entstehe, der nicht eingetreten wäre, wenn der Beklagte das Geld in eine mündelsichere Anlage investiert hätte. Insoweit könne sie daher den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Da sie derzeit den Schaden, der ihr entstehen könne, noch nicht zu beziffern vermag, nehme sie den Beklagten im Wege der Feststellungsklage in Anspruch.
Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr, der Klägerin, den ihr als Erbin des am 13.03.1994 verstorbenen [Erblassers] aus der Anlage von € 306.874,44 des Nachlassvermögens des verstorbenen [Erblassers] in Anteile des offenen Immobilienfonds […] entstandenen Schaden zu ersetzen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, mit dem Erwerb der Anteile an dem Immobilienfonds […] seine Pflichten als Testamentsvollstrecker nicht verletzt zu haben. Hintergrund der testamentarischen Anordnungen sei es gewesen, der jedenfalls zu Lebzeiten ihres Vaters ständig in Geldnöten schwebenden Klägerin nach dessen Tode jedenfalls für 20 Jahre aus den Erträgen des Erlöses aus dem verkauften Hausgrundstück ein auskömmliches Dasein zu sichern. Ihm, dem Beklagten, oblag es daher, eine Kapitalanlage zu finden, die über eine ausgewogene Balance zwischen langfristiger Sicherheit einerseits und Ertragsstärke zur Ermöglichung eines möglichst auskömmlichen Daseins der Klägerin andererseits verfügt. Da es im Jahre 2004, als die Sparbriefe der Deutschen Bank ausgelaufen seien, auf diesem Felde unter Erträgnisgesichtspunkten keine vergleichbar attraktiven Anlagen gegeben habe, habe er nach Alternativen gesucht, die die besagte Balance besser wahren würden. Eine entsprechende Anlagemöglichkeit habe er in der streitbefangenen Anlageform auch gefunden, nachdem er sich zuvor darüber erkundigt hätte, ob die Anlage mündelsicher sei und hierüber von der […]-Bank mit deren Schreiben vom 14.02.2005 (Anlage B 1 zur Klagerwiderung = Bl. 121) sowie mit der Mündelgeldliste (Stand 2004 – Anlage B 2 der Klagerwiderung = Bl. 122 ff. d.A.) unter dortigen Ausweis von 53 Gerichtsentscheidungen, in denen der streitbefangene Fonds als mündelsicher anerkannt worden sei, eine Antwort erhalten habe, die er als positiv habe bewerten dürfen. Dass der Fonds im Jahre 2012 schließen und dann vorzeitig in die Abwicklung gehen würde, sei für ihn, den Beklagten, nicht voraussehbar gewesen. Zudem hätten die Schließung und der Übergang in die Abwicklung zunächst einmal nur darauf beruht, dass der Fonds ab 2012 nicht über ausreichende Liquidität verfügt habe, um anteilsrückgabewillige Anleger ausbezahlen zu können. Dies besage aber nicht, dass der Liquidationserlös des Fonds am Ende nicht ausreichen werde, die Anteilshaber vollständig und vielleicht sogar mit Gewinn ausbezahlen zu können. Demgemäß seien seit 2012 auf die Anteile der Klägerin bis jetzt Auszahlungen von T€ 199 erfolgt und würden noch weitere folgen. Im Übrigen werde die Einrede der Verjährung erhoben.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
1.
Die Feststellungsklage ist zulässig. Das erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO) ist gegeben, da nicht ausgeschlossen ist, dass die im Zuge der Abwicklung des streitbefangenen Fonds realisierten Erträge inklusive der bereits angefallenen Erträge hinter dem aus dem Erbe der Klägerin investierten Kapital zurückbleiben und der Klägerin hieraus ein Schaden entstehen wird. Dabei reicht die Möglichkeit von Folgeschäden für ein Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 ZPO aus (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 39. Aufl., § 256 Rn. 14; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 256 Rn. 8a m.w.N.). Da ein Schaden während des Laufs der Fondsabwicklung noch nicht feststellbar ist, scheidet die Erhebung einer Leistungsklage als vorrangige Klageart aus. Da der Beklagte seiner Ersatzpflicht ernsthaft bestreitet, besteht auch eine rechtliche Unsicherheit, die durch die Rechtskraft des klägerseits begehrten Feststellungsurteils im Erlassfalle beseitigt werden würde.
Soweit Tatsachen streitig sind, die sowohl zulässigkeits- wie anspruchsbegründend sind (sogenannte doppelrelevante Tatsachen), ist für die Prüfung der Zulässigkeit allein auf den Parteivortrag der Klägerin abzustellen (so im Ergebnis auch bei BGH, Urteil vom 10.11.1997, Az.: II ZR 336/96, Rz. 5, zit. n. juris, abgedruckt in NJW 1998, 1230; BGH, Urteil vom 25.11.1993, Az.: IX ZR 32/93, Rz. 16, zit n. juris, abgedruckt in MDR 1994, 1240).
2.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus § 2219 BGB als einzig in Betracht kommende Anspruchsgrundlage nicht zu. Es ist nicht erkennbar, dass der Beklagte seine Pflichten als Testamentsvollstrecker schuldhaft dadurch verletzt hat, dass er im Jahre 2005 den zunächst in Sparbriefe der Deutschen Bank investierten, dann wieder zur Auszahlung gelangten Erlös aus dem testamentarisch angeordneten Verkauf des Hauses [G] Straße […] in Höhe von € 306.874,44 in den offenen Immobilienfonds […] reinvestiert hat.
Voraussetzung einer Haftung ist die Verletzung einer der dem Testamentsvollstrecker obliegenden Pflichten. Diese ergeben sich aus dem Gesetz (§§ 2203–2209, 2215–2218, 2226 S. 3), besonders aus der Generalklausel des § 2216 Abs. 1 (ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses), ihrerseits konkretisiert durch die vom Erblasser verfolgten Zwecke der Testamentsvollstreckung (Ahlbory/Suchan ErbR 2017, 464 [466]; Damrau/Tanck/Bonefeld Rn. 7). Dabei verpflichtet der Grundsatz der ordnungsmäßigen Verwaltung (§ 2216 Abs. 1) den Testamentsvollstrecker zu besonderer Gewissenhaftigkeit und Sorgfalt (RGZ 130, 131 [135]) und sind an die Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung strenge Anforderungen zu stellen (BGH NJW 1959, 1820; WM 1967, 25 [27]; Ahlbory/Suchan ErbR 2017, 464 [466]). Indes entscheidet der Testamentsvollstrecker bei der Verwaltung des Nachlasses unter Beachtung etwaiger testamentarischer Vorgaben des Erblassers nach seinem Ermessen. Nur wenn er die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschreitet, verstößt er gegen seine Pflicht zu ordnungsmäßiger Verwaltung des Nachlasses (BGHZ 25, 275 [283 f.]; vgl. i.E. den Überblick zur Haftungsrechtsprechung bei Niemöller in Bengel/Reimann TV-HdB § 12 Rn. 75 ff. und Zimmermann TV Rn. 770.). Ein solcher Ermessensfehler ist jedoch nicht ersichtlich.
Haftungsvoraussetzung ist ein Verschulden iSv § 276 (Vorsatz oder Fahrlässigkeit). Für die Beurteilung der anzuwendenden Sorgfalt (§ 276 Abs. 2) gilt – wie auch sonst im Zivilrecht – ein objektiver Sorgfaltsmaßstab (NK-BGB/Kroiß Rn. 4; Damrau/Tanck/Bonefeld Rn. 8). Gerade der Normzweck des § 2219 schließt daher die Anwendbarkeit eines subjektiven Fahrlässigkeitsbegriffs aus (BeckOK BGB/Lange, 49. Ed. 1.2.2019, BGB § 2219 Rn. 8). Hieraus ergibt sich zugleich, dass für den Testamentsvollstrecker das Maß an Umsicht und Sorgfalt erforderlich ist, das nach dem Urteil besonnener und gewissenhafter Angehöriger des in Betracht kommenden Verkehrskreises zu beachten ist (BGH NJW 1972, 151; OLG Köln NJW-RR 1990, 793). Vergleichsmaßstab ist also quasi ein „Otto-Normal-Testamentsvollstrecker“ (BeckOK BGB/Lange, 49. Ed. 1.2.2019, BGB § 2219 Rn. 8). An die Sorgfalt des Testamentsvollstreckers sind im Hinblick auf die von ihm übernommene Vertrauensstellung hohe Anforderungen zu stellen (RGZ 130, 131 [135]; MüKoBGB/Zimmermann Rn. 11). Soweit eine bestimmte sorglose Handhabung verkehrsüblich ist, entlastet dies daher den Testamentsvollstrecker nicht (Zimmermann TV Rn. 772). Besitzt der Testamentsvollstrecker darüber hinausgehende besondere Qualifikationen, so muss er auch bei der Ausübung seines Amts die sonst in seinem Beruf geltenden Standards (etwa als Steuerberater oder Rechtsanwalt) beachten (OLG Karlsruhe NJW-RR 2005, 452; NK-BGB/Kroiß Rn. 4), zumal ihn der Erblasser idR gerade wegen dieser besonderen Befähigungen zum Testamentsvollstrecker berufen hat. Fühlt der Testamentsvollstrecker sich in einzelnen, bestimmten Situationen überfordert, so hat er sich entsprechender sachkundiger Berater zu bedienen (Steuerberater, Rechtsanwalt, Anlageberater). Dabei haftet der Testamentsvollstrecker nach § 2219 für die gewissenhafte Auswahl eines qualifizierten Beraters. Soweit ihm hierbei kein Verschulden zur Last gelegt werden kann, haftet er dann grds. nicht mehr selbst für etwaige Fehler dieses Beraters (BeckOK BGB/Lange, 49. Ed. 1.2.2019, BGB § 2219 Rn. 8). Jedoch kann den Testamentsvollstrecker ein Überwachungsverschulden treffen, wenn er den Fehler des eingeschalteten Beraters bei zumutbarer Aufmerksamkeit hätte erkennen und verhindern können (Niemöller in Bengel/Reimann TV-HdB § 12 Rn. 46; BeckOK BGB/Lange, 49. Ed. 1.2.2019, BGB § 2219 Rn. 8).
2.1.
Der Beklagte hat mit dem streitgegenständlichen Investment insbesondere nicht gegen die ausdrückliche testamentarische Vorgabe des Erblassers verstoßen, derzufolge der Erlös aus dem Verkauf des Hauses langfristig mündelsicher angelegt werden sollte.
2.1.1.
Die Beteiligung an diesem Fonds stellt eine mündelsichere Anlage im Sinne der testamentarischen Anordnung dar. Der dortige Begriff der „Mündelsicherheit“ rekurriert zunächst auf den Begriff der „Mündelsicherheit“ im Sinne des § 1807 BGB. Die hier in Streit stehende Kapitalanlage gehört allerdings nicht zu den in jener Vorschrift genannten Anlageformen. Indes ist die Anlage von Mündelgeld gemäß § 1811 BGB – mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts – auch in anderen Anlagenformen möglich und zulässig, wenn das Investment nach Lage der Dinge den Grundsätzen der wirtschaftlichen Vermögensverwaltung nicht zuwiderläuft. Danach sind gestattungsfähig solche Vermögensanlagen, die bezüglich ihrer wirtschaftlichen Bedingungen und der Sicherheit gegenüber den in § 1807 BGB genannten Anlageformen als gleichwertig angesehen werden können (vgl. Palandt, BGB-Kom./78. Aufl., § 1811 Rdz. 2; BeckOK BGB/Bettin BGB § 1811 Rn. 2-5). Nach Auffassung der Kammer umfasst das Kriterium der Mündelsicherheit in der testamentarischen Anordnung nach deren Sinn und Zweck auch solche Anlageformen. Das Investment in den Fonds […] wäre nach Auffassung der Kammer gestattungsfähig.
2.1.1.1.
Dies folgt allerdings entgegen der Argumentation des Beklagten nicht bereits aus der Mitteilung des Amtsgerichts Bremen vom 15.03.2005 auf ein entsprechendes Erlaubnisersuchen des Beklagten. Denn in jenem Schreiben wies das Amtsgericht der Gesetzeslage entsprechend zutreffend darauf hin, dass – anders als im Vormundschaftsrecht – der Testamentsvollstrecker für seine Anlageentscheidungen nicht der Erlaubnis durch die Gerichte bedarf.
2.1.1.2.
Dergleichen lässt sich auch nicht aus dem Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 15.07.2014 ableiten, in dem es um den Antrag der Klägerin auf Entlassung des Beklagten aus seinem Amt als Testamentsvollstrecker ging. Dort sah das Gericht die Anlage in eine nicht in § 1807 BGB erwähnte Anlageform durch den Beklagten lediglich nicht als „grobe Pflichtverletzung“ und deshalb auch nicht als einen Entlassungsgrund i.S.d. § 2227 BGB an. Über einen minderen Grad eines Pflichtverstoßes und über die Frage, ob die testamentarische Anordnung sich auch auf Geldanlagen, die nach § 1811 BGB gestattungsfähig sind, hatte das Amtsgericht nicht zu befinden, so dass sich aus jener Entscheidung nichts für die Argumentation des Beklagten in diesem Rechtsstreit, allerdings auch nicht gegen sie ableiten lässt.
2.1.1.3.
Indes ist die vom Beklagten gewählte Anlageform mit den in § 1807 Nr. 1 und 4 BGB bezeichneten Anlagenformen (§ 1804 Nr. 4 Pfandbriefe) vergleichbar.
2.1.1.3.1.
Bei dem streitgegenständlichen […]-Fonds handelte es sich nämlich gemäß seiner in den Gesellschaftsverträgen festgelegten Regularien um einem offenen Immobilienfonds, der europaweit und in ausgewählten weiteren Metropolen (zB Singapur) in gewerbliche Immobilien investierte und nach dem Beschluss seiner Auflösung und Umwandlung in einen geschlossenen Fonds einige Jahre später noch weiterhin investiert, soweit er nicht Immobilen unter Ausschüttung des Erlöses verkauft hat. Damit hat er mit den Anlagenformen der §§ 1807 Nr. 1 und 4 (hier Pfandbriefe) BGB gemein, dass hinter den Anlagewerten (jeweils überwiegend) Grundstücke stehen, welche das Gesetz in § 1807 BGB als besonders wertbeständig postuliert. Soweit (jedenfalls) § 1807 Nr. 1 BGB auf die Absicherung der betreffenden Forderung nur durch inländische Grundstücke abstellt, während der […]-Fonds gemäß seinen Anlagenrichtlinien in gewerbliche Grundstücke europaweit investierte, ist diese Eingrenzung noch den Verhältnissen und Vorstellungen bei Inkrafttreten dieser Vorschrift Anfang des 20. Jahrhunderts geschuldet und unter den heutigen Verhältnissen kein Maßstab mehr für die Frage der Werthaltigkeit einer Kapitalanlage, was wiederum im Rahmen des § 1811 BGB Berücksichtigung zu finden hat.
2.1.1.3.2.
Das – sich schließlich auch bei dem streitbefangenen Fonds realisierte – Risiko, dass nach im Jahre 2005 noch geltender Rechtslage ein offener Immobilienfonds die Rücknahme von Anteile in Fällen mangelnder Liquidität insbesondere dann, wenn in einem Zeitabschnitt der Wert der zur Rücknahme durch den Fonds angedienten Anteile den Wert der neu ausgegebenen übersteigt, für eine gewisse Zeit ausschließen durfte, stellte kein Risiko dar, welches hier die Qualität der Mündelsicherheit beeinträchtigte. Im Gegenteil: Die gesetzlich eröffnete Möglichkeit der vorübergehenden Schließung minderte für solche Fälle bei offenen Immobilienfonds die Gefahr einer zahlungsunfähigkeitsbedingten Zwangsliquidation nach den Regeln des Insolvenzordnung und der mit ihr verbundenen Verlustgefahr aufgrund der dann sich daraus ergebenden Notwendigkeit einer raschen Veräußerung des Immobilienvermögens.
2.1.1.3.3.
Dass der Fonds sich nach Ablauf der höchstzulässigen Schließungszeit genötigt sah, seine Auflösung zu beschließen, berührte die Frage der Sicherheit der Anlage ebenfalls nicht. Einmal davon abgesehen, dass für die Frage der Pflichtverletzung ohnehin auf die Sicht zum Zeitpunkt des Investments abzustellen ist und im Jahre 2005 die erst in einigen Jahren später eintretende Notwendigkeit einer für damalige Erfahrungen gänzlich ungewöhnlichen Auflösung eines Fonds aus Gründen mangelnder Liquidität nicht voraussehbar war, boten die seinerzeit jedenfalls theoretisch bestehende Möglichkeit der Fondsauflösung und die damit verbundene Liquidation des Vermögens zu späteren Zeiten kein größeres Risiko für die Substanz des Fondsvermögens und der Werthaltigkeit entsprechender Beteiligungen, als es generell bei immobiliengesicherten Vermögenswerten besteht, auch solcher, die in § 1807 BGB genannt sind.
2.1.1.3.4.
Folgerichtig auch sind ausweislich der vom Antragsgegner vorgelegten Mündelgeldliste des Bundesverbandes der Immobilienverwalter e.V. in der Zeit vom 10.01.2000 bis 01.07.2003 Anlagen von Mündelgeld in den […]-Fonds in einer Vielzahl von Fällen (53) durch Gerichte gemäß § 1811 BGB genehmigt worden.
2.1.2.
Auch sind keine anderweitigen Verstöße gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Vermögensverwaltung i.S.d. § 2216 BGB erkennbar.
2.1.2.1.
So beeinträchtigte das mit dem Fonds verbundene Schließungsrisiko nicht nur nicht – wie bereits gesagt – die Mündelsicherheit der Anlage an sich, sondern stand dessen Inkaufnahme auch nicht im Widerspruch zu den testamentarisch verfügten Anlagezwecken. Zwar ist das Schließungsrisiko mit dem Risiko verbunden, die Anlage u.U. nicht durch Rückgabe kurzfristig zu Geld machen zu können. Indes erforderten die Zwecke der Testamentsvollstreckung nicht die kurzfristige Veräußerbarkeit der Anlage bzw. standen jedenfalls nicht im Vordergrund, da in dem Testament ohnedies ein langfristiges Investment angeordnet war und das Schließungs- und ein etwaiges sich daran anschließendes Abwicklungsrisiko allenfalls – wie vorliegend geschehen – zu einer faktischen Verlängerung der Anlagedauer führen können, ohne dass deshalb auch eine Gefahr für den Bestand des Vermögens und seiner Ertragskraft verbunden sein müsste.
2.1.2.2.
Auch verstieß der Beklagte nicht dadurch gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Vermögensverwaltung, dass er das gesamte Kapital ausschließlich in den streitbefangenen Fonds investierte. Zwar ist die Anlagendiversifizierung ein probates Mittel, Risiken zu streuen und somit Anlagerisiken insgesamt zu minimieren. Indes wurde in dem Fonds selbst bereits eine Risikostreuung in der Form vorgenommen, dass in verschiedene Immobilien in unterschiedlichen Ländern investiert und jedenfalls insoweit das Fondsvermögen nicht „auf eine Karte“ gesetzt wurde.
2.1.2.3.
Dass sich das vom Beklagten initiierte Investment damit dennoch nur in dem Bereich des Immobiliensektors bewegte, begründete ebenfalls keinen Ermessensfehler. Waren – wie gesagt – die fondspezifischen Risiken schon aufgrund fondsinterner Streuung minimiert, hatte sich zudem der Immobiliensektor im Rahmen der gebotenen ex-ante-Betrachtung aus der Sicht des Beklagten im Jahre 2005 seit der Nachkriegszeit und damit über Jahrzehnte als stabil erwiesen.
2.1.2.4.
Mit Blick auf den testamentarischen festgelegten Versorgungszweck der Anlage zugunsten der Klägerin hatte der Beklagte zudem darauf zu achten, dass die Anlage hinreichend Erträge abwirft. Da zum einen noch sicherere Anlagen mit gleicher oder besserer Ertragsperspektive sich im Jahre 2005 gerichtsbekanntermaßen nicht anboten, andererseits sich aber Immobilienfonds über die Jahre nicht nur als stabil, sondern vergleichsweise ertragsstark erwiesen hatten, war es auch unter diesem Gesichtspunkt sachgerecht, den gesamten Anlagebetrag in den streitbefangenen Fonds zu investieren, um sich bei relativ hoher Sicherheit eine vergleichsweise hohe Ertragsstärke zu sichern.
2.1.2.5.
Demgemäß lässt sich ungeachtet des Umstandes, dass die aus der Schließung und der anschließenden vorzeitigen Abwicklung resultierenden Risiken zur Rechtfertigung des Feststellungsantrages unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Interesses nach § 256 Abs. 1 ZPO als ausreichend hoch zu bewerten sind, nicht einmal zum derzeitigen Zeitpunkt sagen, ob die Schließung bzw. Abwicklung des Fonds zu finanziellen Nachteilen für die Klägerin führt.
2.2.
Die Klage ist demzufolge unbegründet.
3.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen gemäß § 91 Abs 1 BGB der Klägerin zur Last. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
4.
Der Streitwert wird gemäß §§ 3 ff. ZPO, 48 GKG nach den von der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 06.09.2018 (S. 9 f. = Bl. 84 f. d.A.) dargelegten Schadensvorstellungen endgültig auf € 59.000,00 festgesetzt.