Oberlandesgericht Schleswig, Az.: 3 U 45/17, Urteil vom 30.01.2018
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 19.05.2017, Az. 2 O 206/16, abgeändert und die Klage – auch in der Form des im Berufungsverfahren geänderten Klageantrages – abgewiesen, soweit der Beklagte zur Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 102.028,00 € verurteilt worden ist und ihm zur Erbringung der Sicherheitsleistung eine Frist von 4 Wochen ab Rechtskraft des Urteils gesetzt worden ist.
Von den Kosten erster Instanz tragen der Kläger 85 % und der Beklagte 15 %. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Beklagte wendet sich gegen ein Urteil des Landgerichts Itzehoe, soweit er als Vorerbe zur Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 102.028 € verurteilt worden ist.
Die Parteien sind Vater und Sohn. Am 24.06.2013 verstarb die Mutter des Beklagten und Großmutter des Klägers Frau Adele L1 (zukünftig Erblasserin). Gemeinsam mit ihrem vorverstorbenen Ehemann, dem Vater des Beklagten und Großvater des Klägers, hatte die Erblasserin am 20.07.2010 ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem der Beklagte beim Tode des Längstlebenden zum nicht befreiten Vorerben und der Kläger und dessen Bruder Georg N1 als Nacherben eingesetzt worden sind. Die beiden weiteren Söhne der Eheleute, Volker L1 und Leonid R1 sind im Hinblick auf lebzeitige Zuwendungen nicht bedacht worden. Wegen der Einzelheiten des Testaments wird Bezug genommen auf die Anlage K 1, Bl. 12 f.
Zu dem Nachlass gehören zwei Grundstücke. Zum einen das Grundstück R.. 3 in S1. Die Gesamtfläche dieses Grundstücks beträgt 6.765 m². Die Fläche besteht dabei aus einer Gebäude- und Freifläche (Hoffläche) von 1.898 m² innerhalb des Ortskerns und einer landwirtschaftlichen Fläche von 4.866,60 m², die außerhalb des Ortskerns liegt. Darüber hinaus gehört in den Nachlass ein Waldgrundstück mit einer Gesamtfläche von 22.402 m² belegen in R2. Die Parteien streiten um den Wert beider Grundstücke. In den Grundbüchern beider Grundstücke sind Nacherbenvermerke eingetragen.
Der Kläger hat in erster Instanz im Schriftsatz vom 23.11.2016 (Blatt 79 f.) zum Verkehrswert der Grundstücke vorgetragen, indem er orientiert an den jeweiligen Bodenrichtwerten und unter Abzug einer auf dem Grundstück R.. 3 lastenden Grundschuld zu einem Wert von 131.695,33 € gelangt. Der Beklagte ist diesem Grundstückswert ohne Angabe von Einzelheiten entgegengetreten.
Auf dem Grundstück R.. 3 hat der Beklagte diverse Container, Wagen, Transporter, LKWs, Trecker etc. abgestellt. Der Kläger hat dazu in erster Instanz vorgetragen, dass das Grundstück das „Erscheinungsbild eines Autofriedhofs“ habe. Das Haus sei völlig ungepflegt und verwahrlost. Aus den auf dem Grundstück geparkten Fahrzeugen liefen seit 2006 diverse Flüssigkeiten in den Boden. Bei Eintritt des Nacherbfalls fielen Kosten für die Beseitigung des Mülls von mehreren 10.000 € an. Es sei zu befürchten, dass das Erdreich ausgetauscht werden müsse, was weitere Kosten von mehreren 10.000 € erfordern würde (Schriftsatz vom 23.11.2016, Bl. 87).
Wegen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen sei der Beklagte wegen der Lagerung der Sachen auf dem Grundstück bereits zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen á 8 € vom AG Meldorf mit Urteil vom 27.11.2007 verurteilt worden (vgl. Artikel K 53 Bl. 250). Das Urteil sei in der Berufungsinstanz vor dem LG Itzehoe gehalten worden.
Den Zustand des Grundstücks R.. 3 hat er zudem durch diverse Lichtbilder belegt, die nach seinem Vortrag noch zu Lebzeiten der Erblasserin, im Jahr 2012 aufgenommen worden sind (vgl. K 46 ff und K 58 f. im Anlagenband). Der Beklagte hat vor dem Landgericht Itzehoe in der Verhandlung vom 08.10.2015 (7 O 36/15) eingeräumt, dass das Grundstück in einem sehr schlechten Zustand ist. Das Haus müsse eigentlich abgerissen werden, da es baufällig sei (Bl. 221 f. Anlage BK 3). Weiter hat er dort gesagt: Es befänden sich diverse Container, LKWs und sonstiges Gerät auf dem Grundstück. Das könne er nicht wegschaffen, weil der Pächter des Nachbargrundstücks die Nachbargrenze eingezäunt habe, so dass man nicht mit einem LKW auf das Grundstück fahren könne.
Auf dem Grundstück R.. 3 lastet eine Grundschuld, die ursprünglich 1982 bestellt worden ist. Sie betrug seinerzeit 152.000 DM, entsprechend 65.956,65 €. 2006 schloss die S2 AG mit den Eltern des Beklagten einen Darlehensvertrag. Die genannte Grundschuld diente als Sicherheit. Unklar ist, ob dieses Darlehen über einen Nennbetrag von 40.000 € abgeschlossen worden ist (so Schriftsatz des Klägers vom 6.4.2012, Bl. 128; so auch Tatbestand des Urteils des Landgerichts Itzehoe vom 19.11.2015, 7 O 36/15, Anlage K 50 im Anlagenband) oder ob der Nennbetrag sich auf 30.000 € belief, wie der Kläger in der zweiten Instanz vorträgt (Schriftsatz vom 18.9.2017, Bl. 243 ff). Die Parteien streiten darum, ob die Eltern das Darlehen für den Beklagten aufgenommen haben, um ihm den Betrag ihrerseits als Darlehen zur Verfügung zu stellen. Der Beklagte bestreitet, dass das Darlehen zu seinen Gunsten aufgenommen worden ist. Der Kläger hat für seine Behauptungen in der ersten Instanz Beweis angetreten (Zeugen R1 und L1 Bl. 167).
Unstreitig stellte der Beklagte nach dem Tod der Erblasserin die Ratenzahlung auf den Kredit ein, sodass die Gläubigerin gegen den Beklagten einen Titel auf Duldung der Zwangsvollstreckung wegen eines Teilbetrags in Höhe von 40.000 € nebst Zinsen erwirkte (Landgericht Itzehoe, Urteil vom 19.11.2015, 7 O 36/15). Das Urteil ist rechtskräftig. Die Zwangsvollstreckung aus dem Titel wird von der Gläubigerin bislang nicht betrieben. Die Parteien streiten insoweit darum, ob der Beklagte verpflichtet war, das Darlehen zu tilgen oder ob hierzu die Nacherben verpflichtet waren. Der Beklagte hatte unmittelbar nach Erhalt der Klage durch die S2 vom 06.02.2015 (Bl. 215 ff) die Nacherben mit Schreiben vom 23.02.2015 erfolglos um Zustimmung gebeten, das Grundstück veräußern zu dürfen (Bl. 223, Anlage BK 4). Zugleich bat er in dem Schreiben auch um Zustimmung zur Veräußerung des Waldgrundstücks R2, da dieses „mit einer Forderung in Höhe von 25.000,00 € belastet sei und der Beklagte nicht verpflichtet sei, diese vor Erbfall bestehenden Grundpfandrechte zu Gunsten der Nacherben abzutragen.“
In dem Grundbuch von S1 ist am 22.07.2015 im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens eine Sicherungshypothek über 1.591,12 € für die Gemeinde S1 eingetragen worden.
In dem Grundbuch von R2 ist am 17.05.2016 unter laufender Nr. 1 zunächst für Volker L1 eine Sicherungshypothek über 4.558,92 € im Wege der Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss und ebenfalls am 17.05.2016 unter laufender Nr. 2 eine Sicherungshypothek in Höhe von 80.000 € im Wege der Zwangsvollstreckung aus der Urkunde vom 01.02.2013 (UR-Nr. 150/2013 des Notars S3 aus B1) zugunsten der Lebensgefährtin des Beklagten H1 eingetragen worden. Zwischen den Parteien ist insoweit streitig, ob die Zeugin H1 dem Beklagten tatsächlich ein Darlehen in dieser Höhe gewährt hat, oder ob sie dazu aufgrund ihrer eigenen schlechten finanziellen Verhältnisse überhaupt nicht in der Lage war, es sich also nur um eine Scheinforderung handelt.
Der Beklagte führte und führt verschiedene Rechtsstreitigkeiten, die der Kläger in der Berufungsinstanz durch Vorlage von Urteilen und Beschlüsse belegt hat (Blatt 321 ff). Am 10.01.2017 gab der Beklagte vor dem Gerichtsvollzieher J1 beim Amtsgericht Meldorf ein Vermögensverzeichnis gemäß § 802 c ZPO ab. Wegen der Einzelheiten des Vermögensverzeichnisses wird Bezug genommen auf die Anlage K 49 im Anlagenband.
Der Beklagte hat das Grundstück in S1 im Rahmen der Gründung einer GmbH ( L2 GmbH) verwendet, um auf diese Weise die Stammeinlage zu erbringen. Dies hat er zwar erstinstanzlich noch bestritten, beruft sich im Rahmen der Berufung jedoch nur noch darauf, dass es ist nicht mehr von Belang sei, ob er das Grundstück als Stammeinlage verwendet habe. Dass er das Grundstück zur Erbringung der Stammeinlage verwendet hat, hat der Beklagte in dem genannten Vermögensverzeichnis unter 16.1. verzeichnet – mithin unter Strafandrohung als richtig versichert. Im Rahmen seiner mündlichen Anhörung vor dem Landgericht Itzehoe vom 10.04.2017 (Bl. 148f) hat er demgegenüber angegeben, dass das Vermögensverzeichnis insoweit falsch sei, da nicht das Grundstück, sondern „Sachwerte für eine Reithalle“ eingebracht worden seien.
Mit der Klage hat der Kläger zunächst Auskunft durch Vorlage eines Nachlassverzeichnisses begehrt und sodann die Klagen dahingehend erweitert, den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger als Nacherben für die Vorerbschaft der Erblasserin eine Sicherheitsleistung in Höhe von 102.028 € zu erbringen.
Der Beklagte hat den Auskunftsantrag anerkannt und im übrigen Klageabweisung beantragt. Wegen der in der ersten Instanz im Übrigen gestellten Anträge und des weiteren Sachverhaltes wird Bezug genommen auf das angefochtene Urteil und die gewechselten Schriftsätze.
Das Landgericht Itzehoe hat den Beklagten im Wege des Teil- Anerkenntnis- und Endurteils dazu verurteilen, Auskunft zu erteilen und dem Kläger als Nacherben eine Sicherheitsleistung in Höhe von 102.028 € zu erbringen. Zugleich ist dem Beklagten zur Erbringung der Sicherheitsleistung eine Frist von 4 Wochen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils gesetzt worden. Das Landgericht hat das Urteil im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Anspruch auf Auskunftserteilung sei anerkannt worden. Der Kläger habe gegen den Beklagten auch einen Anspruch auf Erbringung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 102.028 € aus § 2128 BGB. Danach könne der Nacherbe von dem Vorerben eine Sicherheitsleistung verlangen, wenn durch das Verhalten des Vorerben oder durch seine ungünstige Vermögenslage die Besorgnis einer erheblichen Verletzung des Rechts des Nacherben begründet sei. Eine Verletzung sei dann zu befürchten, wenn die Gefahr bestehe, dass der Vorerbe seinen Pflichten aus § 2130 BGB nicht hinreichend nachkommen werde. Durch das Verhalten des Beklagten bzw. seine ungünstige Vermögenslage bestehe die Besorgnis einer erheblichen Verletzung der Rechte des Klägers. Diese Besorgnis ergebe sich aus der unterlassenen Rückzahlung des Darlehens und der damit einhergehenden Verurteilung zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück in S1 und aus der Verwendung des Grundstücks als Stammeinlage zur Gründung einer GmbH. Als eine Verhaltensweise, die die Pflicht zur Erbringung einer Sicherheitsleistung auslöse, komme insbesondere die Verwendung von Nachlassgegenständen zu privaten Zwecken in Betracht. Zur Überzeugung des Gerichts stehe fest, dass der Beklagte das Grundstück verwendet habe, um es als Stammeinlage in die L2 GmbH, deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer er gewesen sei, einzubringen. Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 10.4.2016 angegeben habe, dass der Inhalt des von ihm abgegebenen Vermögensverzeichnisses nicht zutreffend sei und er die Stammeinlage durch Sachwerte eingebracht habe, überzeuge dies nicht. Der Vortrag stehe im Widerspruch zu den eindeutigen und präzisen Inhalt des Vermögensverzeichnisses.
Eine Besorgnis der Verletzung der Rechte des Nacherben ergebe sich auch aus der ungünstigen Vermögenslage des Beklagten.
Die Höhe der Sicherheitsleistung bestimme sich nach dem Wert des Nachlasses. Das Gericht gehe davon aus, dass der Wert des Nachlasses insgesamt 102.028 € übersteige. Nach dem Vortrag des Klägers belaufe sich der Wert der beiden zum Nachlass gehörenden Grundstücke auf 131.695,33 €. Bei der Berechnung sei der Kläger nachvollziehbar von plausiblen Bodenrichtwerten ausgegangen. Das pauschale Bestreiten des Beklagten sei demgegenüber unbeachtlich. Der Beklagte sei Eigentümer. Er hätte nähere Angaben zu den Werten machen können und müssen. Die Einholung eines Gutachtens zum Wert der Grundstücke sei daher nicht veranlasst.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner form- und fristgemäß eingelegten Berufung, soweit er zur Zahlung einer Sicherheitsleistung verurteilt worden ist. Er begründet die Berufung im Wesentlichen wie folgt: Es sei nicht mehr von Belang, ob der Beklagte das Grundstück als Stammeinlage für die Gründung einer GmbH verwendet habe. Die Löschung der GmbH sei zunächst in Aussicht gestellt worden und nunmehr bereits vollzogen.
Das Landgericht habe im Zusammenhang mit der nicht erfolgten Darlehensrückzahlung an die S2 nicht die Vorschriften der §§ 2124 Abs. 2, 2126 BGB beachtet. Nach § 2126 BGB habe der Vorerbe keine außergewöhnlichen Lasten des Erbes zu tragen. Diese Verbindlichkeiten seien aus dem Erbschaftsstamm zu entnehmen. Dazu zählten insbesondere Erbschulden. Auch das Darlehen bei der S2 fiele darunter, sodass der Beklagte nicht zu einer Kredittilgung verpflichtet gewesen sei. Nachdem er als nicht befreiter Vorerbe Eigentümer geworden sei, habe er die Raten nicht mehr zahlen können. Die S2 habe den Kredit nach Kündigung fällig gestellt. Der Beklagte habe sich um Klärung der Angelegenheiten bemüht und sich an den Kläger und dessen Bruder gewendet. Der Kläger habe nicht geantwortet. Vor diesem Hintergrund könne der Kläger bereits nach den Grundsätzen von Treu und Glauben keine Sicherheitsleistung verlangen, da ihm die Problematik schon frühzeitig bekannt gewesen sei und er nicht bereit gewesen sei, durch Zustimmung zum Verkauf die Zwangsvollstreckung abzuwenden.
Die Höhe der Sicherheitsleistung entspreche nicht dem tatsächlichen Wert der Grundstücke, insbesondere bezogen auf den Wert der Immobilie S1. Hierfür dürften allenfalls 20.000 € anzusetzen sein. Die Fotografien in dem Anlagenband ließen ebenfalls den Schluss auf einen geringen Wert zu. Das Gericht hätte daher zumindest eine Begutachtung des Objektes durchführen müssen.
Mit Schreiben vom 26.09.2017 hat der Beklagte ergänzt: Er habe von seinen Eltern keinen Kredit bekommen. Der Kläger habe den angeblichen Vertragsschluss noch nicht einmal zeitlich begrenzt. Die vorgelegten Briefe seien kein ausreichender Beleg. Aus den eingetragenen Zwangssicherungshypotheken drohe auch nicht der Verlust des Grundvermögens. Gegen den Zeugen Volker L1 führe er – der Beklagte – einen Rechtsstreit, in dem er 6.000,00 € geltend mache. Diese würden sodann mit der Forderung des Zeugen L1 aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss aufgerechnet werden. Die Zeugin H1 würde keine Zwangsvollstreckung einleiten.
Der Senat hat dem Beklagten mit Beschluss vom 13.11.2017 überwiegend Prozesskostenhilfe bewilligt. Wegen der Einzelheiten des Prozesskostenhilfebeschlusses wird auf den Beschluss vom 13.11.2017 (Bl. 298 ff) verwiesen. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe beruhte dabei im Wesentlichen auf den Erwägungen, dass der Kläger mit seinem eigenen Vortrag zum Zustand des Grundstücks S1 seine grundsätzlich substantiierten Ausführungen zum behaupteten Grundstückswert widerlegt habe, so dass der Senat nicht ausschließen könne, dass das Grundstück S1 bereits seit Jahren – insbesondere auch bereits zur Zeit des Versterbens der Erblasserin – wertlos gewesen sei. Seien mehrere Nacherben berufen, könne zwar jeder von ihnen Sicherheit verlangen. Dies habe der Kläger jedoch nicht gemacht, sondern ausdrücklich seinen Anspruch auf Sicherheitsleistung geltend gemacht. Er begehre ausdrücklich Zahlung an sich. Dies sei bei der Höhe der Sicherheitsleistung zu berücksichtigen.
Der Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Itzehoe zu dem Aktenzeichen 2 O 206/16 teilweise aufzuheben, soweit der Beklagte über sein Teilanerkenntnis hinaus zur Stellung einer Sicherheitsleistung zu Gunsten des Klägers verurteilt worden ist, und insofern die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung gegen das am 19.05.2017 verkündete Teil-Anerkenntnis- und Endurteil des Landgerichts Itzehoe 2 O 2016/16 mit der Maßgabe zurückzuweisen,
I. dass der Beklagte verurteilt wird, als Vorerbe eine Sicherheit in Höhe von 102.028,00 € zugunsten der Nacherbschaft der am 20.02.1925 geborenen und am 24.06.2013 verstorbenen Frau Adele L1, geb. R3, zuletzt wohnhaft R.. 30, … H2 zu leisten,
II. dass dem Beklagten zur Erfüllung der Sicherheitsleistung eine Frist von 4 Wochen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils gesetzt wird
Der Beklagte beantragt, den Klageantrag vom 16.11.2017 abzuweisen.
Der Kläger verteidigt das Urteil. Den ursprünglichen Klageantrag habe er dem Beckschen Online-Formularhandbuch entnommen. Er passe den Antrag nunmehr an die Formel des Urteils des 3. Senats vom 14.10.2014 an. Im übrigen sei der weitere Nacherbe Georg N1 mit der Verfolgung des Anspruchs auf Sicherheitsleistung durch den Kläger als Nacherben und mit der Leistung der gesamten Sicherheitsleistung an den Kläger einverstanden gewesen. Er habe ihn hierzu ermächtigt gehabt. Mit der Umformulierung sei klargestellt, dass der Zeuge N1 den Beklagten nicht auf Zahlung einer weiteren Sicherheitsleistung in Anspruch nehmen werde.
Das Bestreiten des Verkehrswertes des Grundstücks R.. 3 sei weiterhin unsubstantiiert. Die Behauptung des Beklagten seine Eltern hätten ihm kein Darlehen in Höhe von 30.000 € gewährt, treffe nicht zu. Dies ergebe sich bereits aus den vorgelegten Briefen. Die desolate Vermögenslage des Beklagten ergebe sich aus dem Vermögensverzeichnis. Soweit der Beklagte nunmehr angebe, gegen den Zeugen Volker L1 einen Anspruch in Höhe von 6.000 € zu haben, so habe er ein falsches Vermögensverzeichnis vorgelegt und sich strafbar gemacht. Der Beklagte habe vor dem Mahngericht Schleswig einen Vollstreckungsbescheid gegen den Zeugen Georg N1 über eine frei erfundene Forderung in Höhe von 265.000,00 € erwirkt und damit die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek in das Grundstück des Zeugen N1 bewirkt. Die darauf folgende Klage vor dem Landgericht Itzehoe habe der Beklagte nach Hinweisen des Gerichts zurückgenommen. Vor dem Amtsgericht Meldorf habe die Firma E1 den Beklagten auf Bezahlung einer Heizölrechnung für die Belieferung des Grundstücks S.. 27, das der Beklagte bewohnt habe, verklagt. Der Beklagte habe das Öl unter dem Namen des Bruders des Klägers bestellt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Meldorf habe er erklärt, nicht zahlungsfähig zu sein. Im übrigen habe der Beklagte in allen Verfahren Prozesskostenhilfe beantragt und damit selbst gemeint, arm im Sinne der §§ 114 ff. ZPO zu sein. Die L2 GmbH sei zu keinem Zeitpunkt gelöscht worden. Vielmehr habe der Beklagte die Firma der L2 GmbH geändert. Diese firmieren nunmehr U.L. V1 GmbH. Deren Firmensitz befinde sich in der R.. 13 in W1.
Soweit der Beklagte behaupte, die Zeugin H1 werde aus dem Vollstreckungsbescheid gegen den Beklagten die Zwangsvollstreckung in das Grundstück R2 nicht betreiben, werde dies bestritten. Es sei eine Zwangssicherungshypothek eingetragen worden. Wenn die Zeugin H1 die Zwangsvollstreckung nicht betreiben wolle, möge sie die Löschung der Zwangssicherungshypothek bewilligen. Der Beklagte habe sowohl gegen den Zeugen Volker L1 als auch gegen seinen Neffen, den Zeugen Sven R1, Vollstreckungsbescheide erwirkt. Beide hätten gegen den Vollstreckungsbescheid jeweils Einspruch eingelegt. Im anschließenden Klageverfahren sei der Vollstreckungsbescheid jeweils aufgehoben worden und die Klage abgewiesen worden.
Mit Schreiben vom 22.11.2017 führt der Kläger zu den Ausführungen des Senats im PKH Beschluss aus: Die Auffassung des Senats, dass das Grundstück R.. 3 bereits zur Zeit des Erbfalls wertlos gewesen sein könne, so dass die Sicherheitsleistung hierfür mit Null zu bewerten sei, teile der Kläger nicht. Die Auffassung sei unzutreffend. Zu Recht weise der Senat auf die Berechnung des Verkehrswertes des Grundstücks R.. 3 in S1 hin. Zu berücksichtigen sei, dass das Grundstück aus einer Gebäude- und Hoffläche von 1.898,40 m² bestehe und darüber hinaus landwirtschaftliche Fläche von 4.866,60 m² landwirtschaftliche Fläche dazu gehöre. Nach den Bodenrichtwerten betrage der Bodenrichtwert für die Gebäude und Freifläche 25 € je Quadratmeter, sodass sich bei einer Grundstücksgröße von 1.898,40 m² ein Preis von 47.460 € ergebe. Die landwirtschaftliche Fläche von 4.866 m² habe nach der Bodenrichtwertekarte einen Verkehrswert von 10 Euro je Quadratmeter. Somit betrage der Verkehrswert 48.666 €. Verseucht und verunreinigt könne ausschließlich die Gebäude- und Freifläche in einer Größe von 1.898,40 m² sein. Die landwirtschaftlich genutzte Fläche sei demgegenüber weder verunreinigt, noch mit Schrott oder Müll übersät. Er – der Beklagte – bewirtschaftete die Fläche schlicht nicht. Die landwirtschaftliche Fläche lasse sich getrennt vom übrigen Grundstück verkaufen. Es lasse sich insoweit ein Kaufpreis von 48.666 € erzielen.
Soweit auf der Hoffläche Schrott und Autowracks lägen, seien diese nicht wesentlicher Bestandteil des Grundstücks. Vielmehr habe der Beklagte den Schrott und die Wracks auf dem Grundstück gelagert. Bereits die Erblasserin habe den Beklagten aufgefordert, den Schrott und die Autowracks vom Grundstück zu holen. Auf Grundlage dieser Aufforderung habe der Beklagte gegen die Erblasserin eine einstweilige Verfügung erwirkt, in der der Erblasserin aufgegeben worden sei, es zu unterlassen, die Gegenstände vom Grundstück zu entfernen. Der Beklagte habe eingeräumt, dass der Schrott und die Autowracks sein Eigentum seien. Vor ihrem Tode habe die Erblasserin dem Beklagten das Grundstück zur Nutzung überlassen. Der Beklagte habe das Grundstück pflegen und bewirtschaften sollen. Diese Verpflichtung habe der Beklagte verletzt, indem er das Grundstück vermüllt habe und verursacht habe, dass Motoröle und andere Schadstoffe den Boden verseuchten. Dies begründe einen Schadensersatzanspruch der Erblasserin gegen den Beklagten in Höhe des Aufwandes für die Beseitigung des Mülls und der Autowracks und des möglicherweise erforderlichen Erdaustauschs. Mit Eintritt des Vorerbfalls sei dieser Anspruch im Wege der Gesamtrechtsnachfolge als Bestandteil des Nachlassvermögens der Erblasserin auf den Beklagten übergegangen. Im Falle des Ablebens des Beklagten wären die Erben des Beklagten verpflichtet, die Wracks und den Schrott zu entfernen. Der Schrott sei nicht Bestandteil des zur Vorerbschaft gehörenden Nachlassvermögens. Somit könne der Schrott bei der Bewertung des Grundstücks keine Berücksichtigung finden. Als Vorerbe sei der Beklagte zwar grundsätzlich berechtigt, das Eigentum auch mit Lagerung von Autowracks und Schrott zu nutzen. Trete jedoch der Nacherbfall ein, so bestehe eine Verpflichtung zur Entfernung der Autowracks und des Schrottes. Diese Verpflichtung treffe sodann die Erben des Beklagten und nicht die Nacherben der Erblasserin. Dabei dürfte es irrelevant sein, ob der Beklagte den Schrott vor dem Tod der Erblasserin auf das Grundstück verbracht habe oder erst nach dem Tod, da dies nichts daran ändere, dass der Schrott nicht zum Nachlassvermögen gehöre.
Die Verunreinigung dürfe ebenso wenig zu einer Minderung des Verkehrswertes führen, da diese Verunreinigung Folge des Ablagerns von Schrott und Autowracks durch den Beklagten sei und die Erblasserin bereits zu ihren Lebzeiten einen Anspruch auf Beseitigung der Verunreinigung gehabt habe. Zumindest sei es treuwidrig, wenn sich der Beklagte als Vorerbe gegenüber den Nacherben auf eine Minderung des Verkehrswertes des Grundstücks beriefe, obwohl diese Minderung durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung von ihm verursacht worden sei. Hinzu komme noch, dass der Beklagte aufgrund seiner desolaten finanziellen Lage nicht in der Lage sei, die Kosten für die Entfernung des Mülls und der Autowracks sowie des möglicherweise erforderlichen Bodenaustausches zu tragen, sodass den Nacherben auch hinsichtlich dieser Kosten ein Anspruch auf Sicherheitsleistung gemäß § 2128 BGB zustehe. Insgesamt schätzte der Kläger die Bodenwerte der beiden Grundstücke auf 96.126 €. Hinzu komme der Wert des Bauernhofes mit 50.000 €, sodass allein das Grundstück R.. 2 in S1 einen Verkehrswert von 146.126 € habe. Hiervon abzuziehen sei nicht der Nominalwert der Grundschuld, sondern aufgrund der Sicherungsabrede das noch valutierende Darlehen in Höhe von ca. 30.000 €. Gegebenenfalls müsse zu dem Wert des Grundstücks ein Sachverständigengutachten eingeholt werden. Ein solches werde spätestens im Zwangsversteigerungsverfahren auf Antrag der S2 eingeholt werden.
Die Klageerweiterung sei als sachdienlich zuzulassen, weil sie auf Tatsachen gestützt sei, die der Senat seiner Verhandlung und Entscheidung ohnehin zugrundezulegen habe. Bei der Berechnung der Verkehrswerte seien zudem die alten Bodenrichtwerte zu Grunde gelegt worden. Nunmehr lägen per 31.12.2016 aktualisierte Werte vor. Danach betrage der Bodenrichtwert für das Grundstück S1 bezogen auf Bauland 28 € den Quadratmeter, bezogen auf die übrige Fläche 11 €/m². Danach ergäben sich Werte von insgesamt 156.687,80 €. Zuzüglich des Wertes für das Grundstück R2, dessen Bodenrichtwert sich ebenfalls erhöht habe, nämlich von 2,30 € den Quadratmeter auf 2,60 € den Quadratmeter käme ein Wert von weiteren 58.246,76 € hinzu. Somit sei die mit dem Klageantrag geltend gemachte Sicherheitsleistung der Höhe nach in jedem Fall begründet.
Der Beklagte widerspricht der Klageänderung. Er hält sie für unzulässig. Sie sei weder prozess- ökonomisch noch sachdienlich. Es werde bestritten, dass der weitere Nacherbe Georg N1 den Kläger dazu ermächtigt habe, die Zahlung der Sicherheitsleistung für die Nacherben geltend zu machen. Der Klageantrag sei unzulässig, da nunmehr beantragt werde, die Sicherheitsleistung zugunsten der Nacherbschaft zu leisten. Insofern läge keine Vollstreckbarkeit vor, da die Nacherben personell individualisierbar seien, und dies im Antrag hätte deutlich gemacht werden müssen.
Nach der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger mit nachgelassenem Schriftsatz vom 08.01.2018 ergänzend vorgetragen: Der 3. Senat habe in seinem Urteil vom 14.10.2014 3 O 7/14 die Auffassung vertreten, dass eine Sicherheitsleistung gemäß § 2128 Abs. 1 BGB in Höhe des Verkehrswertes der zur Vorerbschaft gehörenden Immobilien wegen des im Grundbuch eingetragenen Nacherbenvermerks gemäß § 51 GBO nicht veranlasst sei, weil der Nacherbe durch den Nacherbenvermerk ausreichend gegen Verfügungen des nichtbefreiten Vorerben geschützt sei. Diese Auffassung teile der Kläger nicht. Nach § 2115 Satz 1 BGB sei die Zwangsvollstreckung gegen den Vorerben in einen Erbschaftsgegenstand gegenüber dem Nacherben unwirksam, soweit die Zwangsvollstreckung das Recht des Nacherben vereitele oder beeinträchtige. Die Rechtsunwirksamkeit trete jedoch erst mit Eintritt des Nacherbfalls ein. Bis dahin seien sie wirksam. Insbesondere der Ersteher einer Immobilie könne bis dahin beliebig über die Immobilie verfügen.
Nach § 773 ZPO solle ein Grundstück, das zu einer Vorerbschaft gehöre, nicht im Wege der Zwangsvollstreckung veräußert werden, wenn die Veräußerung im Fall des Eintritts der Nacherbfolge dem Nacherben gegenüber unwirksam sei. Der Nacherbe könne zur Verhinderung der Zwangsversteigerung Drittwiderspruchsklage erheben. Es handele sich um eine Sollvorschrift. Das Vollstreckungsorgan sei nicht gezwungen, das Nacherbenrecht bei einer Zwangsvollstreckung gegen den Vorerben in ein Grundstück zu berücksichtigen. Der Nacherbe könne gegen Verletzungen des Vollstreckungsgerichts Rechtsbehelfe einlegen wie die Erinnerung nach § 766 ZPO oder die sofortige Beschwerde gemäß § 793 ZPO. § 773 Satz 1 ZPO finde dann keine Anwendung, wenn Nachlassgläubiger in das Grundstück vollstreckten.
Der Schutz des Nacherben sei damit nicht ausreichend. Vollstrecke ein Gläubiger des Vorerben in das Grundstück, so sei der Nacherbe nur dann in der Lage, Einwendungen zu erheben, wenn er von der Vollstreckung Kenntnis erlange. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sei der Nacherbe jedoch nicht Partei des Zwangsversteigerungsverfahrens. Informiere das Vollstreckungsgericht den Nacherben nicht über eine Zwangsvollstreckung oder führe es entgegen § 773 Satz 1 ZPO die Zwangsversteigerung durch, so sei der Nacherbenschutz unvollständig.
Soweit durch die Versteigerung ein Übererlös erzielt werde, trete dieser als Surrogat an die Stelle des Grundstücks. Erfahre der Nacherbe nichts von der Versteigerung, könne er seine Rechte an dem Surrogat nicht geltend machen.
Die Entscheidung vom 04.10.2014 – 3 U 7/14 – sei bezogen auf die Fragestellung auch nicht vom BGH überprüft worden. Die Nichtzulassungsbeschwerde sei dort vom Beklagten eingelegt worden, der durch die Abweisung des Antrags des Klägers auf Leistung einer Sicherheitsleistung im Wert der zur Vorerbschaft gehörenden Wohnimmobilie nicht beschwert gewesen sei. Insoweit habe der BGH bei der Nichtzulassungsbeschwerde nicht darüber zu befinden gehabt. Soweit jedoch erinnerlich habe der BGH in seinem Beschluss vom 17.06.2015 beiläufig in einem obiter dictum erklärt, dass auch insoweit ein Anspruch auf Sicherheitsleistung in Höhe des Verkehrswertes des zur Vorerbschaft gehörigen Grundvermögens bestehe, obwohl der Nacherbenvermerk im Grundbuch eingetragen sei. Der Nacherbenvermerk bewirke weder eine Grundbuchsperre noch sei er im geringsten Gebot im Zwangsversteigerungsverfahren zu berücksichtigen. Der Nacherbenvermerk biete daher keinen ausreichenden Schutz. Bezogen auf die vorliegenden Grundstücke bedeute dies:
Da die Zwangsvollstreckung in den Bauernhof R.. 3 in S1 von der S2 als Nachlassgläubigerin betrieben werde, sei sie auch gegenüber dem Kläger als Nacherben wirksam, denn der Darlehensvertrag sei von den Eltern des Beklagten zu Lebzeiten geschlossen worden. Die Vorschriften der § 2115 BGB und § 773 ZPO fänden insoweit keine Anwendung. Die S2 habe den Kläger mit E-Mail vom 28.11.2017 mitgeteilt, dass sie die Entscheidung gefällt habe, das Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung zu verwerten. Somit sei zu erwarten, dass ein Übererlös bei der Zwangsversteigerung entstehe.
Nach Eintritt des Nacherbfalls (gemeint sein dürfte Vorerbfall) habe der Beklagte das Wohngebäude und die Holzscheune verkommen lassen. Er beheize das Wohngebäude nicht mehr. Vielmehr vermülle er es. Das Dach des Wohnhauses sei eingestürzt. Gebäude und Scheune könnten mit wirtschaftlichem Aufwand nicht mehr instand gesetzt werden. Die Kosten für den Abriss des massiven Wohngebäudes und der Holzscheune beliefen sich ausweislich eines Abbruchkalkulators auf insgesamt 32.633 €. Bezogen auf diese Schäden schütze der Nacherbenvermerk erkennbar nicht.
Das von den Autowracks verseuchte Erdreich, das gereinigt werden müsse, umfasse etwa 70 m² mit einer Tiefe von etwa 2 m. Somit seien etwa 140 m³ Erdreich dekontaminiert und zu reinigen. Die Kosten hierfür beliefen sich auf etwa 110 € zuzüglich Mehrwertsteuer je Kubikmeter. Dies mache einen Betrag von insgesamt 18.326 € aus.
Pro zu beseitigendes Fahrzeug sei ein Aufwand von 100 € + Mehrwertsteuer ortsüblich. Bei 21 zu beseitigenden Fahrzeugen bzw. bei der verrotteten Reithalle bedeutete dies Beseitigungskosten in Höhe von 2.499 € inklusive Mehrwertsteuer.
Bei dem sonst auf dem Grundstück vorhandenen Müll handele es sich um etwa 100 m³. Bezogen auf den Müll sei mit einem Kostenaufwand von 20 € je Kubikmeter inklusive Abfahrt zu rechnen. Hieraus resultierten weitere Kosten von 2.000 €. Somit ergäben sich insgesamt Kosten von 55.458 €. Insoweit stünde den Nacherben ein Schadensersatzanspruch gegen den Vorerben zu, der durch Anordnung einer Sicherheitsleistung sichergestellt werden könne.
Der Verkehrswert des Waldgrundstücks bestimme sich weniger durch den Bodenwert als vielmehr durch den Ertragswert, der bei ordnungsgemäßer Holzwirtschaft erzielt werden könne. Nach § 5 des Waldgesetzes habe die Bewirtschaftung des Waldes im Rahmen ihrer Zweckbestimmung ordnungsgemäß, nachhaltig und naturnah nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis zu erfolgen. Der Wert eines Waldgrundstücks berechne sich nach dem Grundstückspreis. pro Quadratmeter. Hinzu komme der Holzwert. Üblicherweise stünde auf einer Fläche von 25 m² ein Baum mit einem Brusthöhendurchmesser von 60 cm. Die Faustformel zur Ermittlung des Holzwertes berechne sich nach dem Volumen (= Brusthöhendurchmesser in m³ zum Quadrat durch 1.000). Das Waldgrundstück bestehe aus einem nach vorne an der Straße liegendem Teil, mit einer Größe von etwa 12.500 m² , der mit Eichen bepflanzt sei und einem nach hinten belegenen Teil mit einer Größe von 9.902,60 m², der ein Nadelwald sei. Nach der Faustformel befänden sich im Eichenwaldbereich 781 Bäume multipliziert mit 70 € pro FM entsprechend 196.812,00 €. Auf der Nadelwaldfläche befänden sich etwa 396 Bäume, was nach der Faustformel einen Wert von 99.762 € ergebe. Mithin ergebe dies einen Gesamtholzwert von 296.604 €. Der Waldbestand habe durch die starken Stürme des letzten Sommers gelitten. Es seien etwa 100 Fichten und 50 Eichen entwurzelt worden. Gegen das nicht ordnungsgemäße und nachhaltige Betreiben der Holzwirtschaft sei der Nacherbe durch den Nacherbenvermerk nicht geschützt.
Vorliegend mache der Kläger Ansprüche in Höhe des bisher bezifferten Teils als erststelligen Teilbetrag geltend.
Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 19.01.2018 zu dem Schriftsatz des Klägers vom 08.01.2018 wie folgt erwidert: Der Beklagte (gemeint sein dürfte der Kläger) sei durch die Eintragung des Nacherbenvermerks hinreichend geschützt, sodass es keiner Gestellung einer Sicherheit bedürfe. Soweit angebliche Beeinträchtigungen der Grundstücke vorgetragen würden, handele es sich hierbei um neuen Vortrag, der nicht mehr zu berücksichtigen sei. Die Auflistung der vermeintlichen Abrisskosten hätte bereits in erster Instanz erfolgen müssen. Das Dach sei zudem nicht eingestürzt, eine Holzscheune sei nicht vorhanden. Die Dachschindeln seien nicht mit dunkelgrauer Farbe bedeckt, sondern bestünden aus Eternitplatten. Die Fahrzeuge hätten sich bereits zu Lebzeiten der Eltern auf dem Grundstück befunden. Das Umweltamt hätte im Rahmen einer Prüfung nicht feststellen können, dass schädliche Substanzen in das Erdreich sickere. Die demontierte Reithalle könne nicht verrotten, da sie aus Aluminium bestehe. Ferner gehören sie nicht in den Nachlass. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erhaltung des Waldes, sondern könne lediglich das Eigentumsrecht im Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalls verlangen. Sicherheit für den Baumbestand könne nicht verlangt werden. Er – der Beklagte – habe bereits seit 1998 ein Nießbrauchsrecht an dem Waldgrundstück. Insoweit sei er zur Fruchtziehung berechtigt. Das zuständige Forstamt habe das Waldgrundstück 2017 besichtigt, und ihm mitgeteilt, dass er 3/4 des Baumbestandes fällen könne.
II.
Die zulässige Berufung hat Erfolg.
1)
Der Senat hat keine Bedenken bezogen auf die Klageanträge.
a) Der Kläger konnte die Klageanträge ändern. Nach § 533 ZPO ist eine Klageänderung in der Berufungsinstanz nur zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht die Klageänderung für sachdienlich hält und die geänderten Ansprüche auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Zwar hat der Beklagte der Klageänderung widersprochen. Die Klageänderung ist jedoch sachdienlich. Die Sachdienlichkeit einer zweitinstanzlichen Klageänderung ist objektiv unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu beurteilen. Entscheidend ist, ob eine Zulassung der Klageänderung den Streit im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits ausräumt und einem weiteren Prozess vorbeugt. Der Sachdienlichkeit steht regelmäßig nicht entgegen, dass der Beklagte durch die Zulassung der Klageänderung oder Erweiterung eine Tatsacheninstanz verliert. Unerheblich ist auch, ob die Klage schon in erster Instanz hätte geändert werden können (Musielak/Voit, ZPO 14. Aufl. 2017, § 533 Rn. 5; Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 533 Rn. 13).
Dies zugrunde gelegt, ist von einer Sachdienlichkeit auszugehen. Der Senat ist in der Lage auf der Grundlage des bereits erfolgten Vortrages auch über den geänderten Sachantrag zu entscheiden. Die Frage, ob der Bruder des Klägers hierzu eine Einwilligung erteilt hat, ist unerheblich, da der Kläger auch ohne dessen Zustimmung berechtigt ist, eine Sicherheitsleistung zugunsten der Nacherben zu verlangen (vgl. Frieser, Fachanwaltskommentar Erbrecht, § 2128 Rn. 7, § 2121 Rn. 3).
b) Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Klageantrag zu unbestimmt ist. Der Beklagte meint, dass es an einer Vollstreckungsfähigkeit des Antrages mangele, da die Nacherben im Antrag nicht personell individualisiert worden seien. Die beantragte Tenorierung entspricht der Tenorierung, wie sie der Senat im Urteil vom 14.10.2014, 3 U 7/14 vorgenommen hat. Diese Entscheidung ist nicht nur vom BGH im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde gehalten worden. Diese Tenorierungsform ist auch in der übrigen obergerichtlichen Rechtsprechung üblich (vergleiche BGH, Urteil vom 17.12.1964, XIII R 79/63).
Hinzu kommt, dass die Sicherheitsleistung nach § 232 BGB zu leisten ist. Das heißt, dass der Betrag nicht an bestimmte Personen zu zahlen ist, sondern ggf. für die Nacherben zu hinterlegen oder zu verpfänden ist. Dies ist auch ohne namentliche Benennung der Nacherben möglich. Die Nacherben ihrerseits können sich später ggf. durch Vorlage eines Erbscheins legitimieren.
2)
Die Berufung hat Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Sicherheitsleistung nach § 2128 BGB.
a) Nach § 2128 Abs. 1 BGB kann der Nacherbe Sicherheitsleistung von dem Vorerben verlangen, wenn durch dessen Verhalten oder durch seine ungünstige Vermögenslage die Besorgnis einer erheblichen Verletzung der Rechte des Nacherben begründet ist. Eine Verletzung der Nacherbenrechte ist dann zu befürchten, wenn die Gefahr besteht, der Vorerbe werde seinen Pflichten nach § 2130 BGB nicht oder nicht ordnungsgemäß bzw. vollständig nachkommen. Zu diesen Pflichten des Vorerben gehört u.a., den Nachlass im Fall des Eintritts des Nacherbfalls in dem Zustand an den Nacherben herauszugeben, der sich bei einer bis zur Herausgabe fortgesetzt ordnungsgemäßen Verwaltung ergibt (§ 2130 Abs. 1 BGB). Widrigenfalls ist der Vorerbe schadensersatzpflichtig (§§ 280 Abs. 1, 2128 Abs. 1 BGB). Weiter gehört zu den Pflichten des Vorerben, im Fall des Eintritts des Nacherbfalls auf Verlangen des Nacherben Rechenschaft über die Verwaltung des Nachlasses zu geben. Eine erhebliche Verletzung der Nacherbenrechte ist dann zu befürchten, wenn von ihr nicht nur ganz unwesentliche Bestandteile der Erbschaft betroffen sind. Abgesehen vom Fall der Gefährdung durch eine ungünstige Vermögenslage des Vorerben muss die Gefährdung auf der Verwaltung des Vorerben beruhen, also die Art und Weise der Verwaltung betreffen, oder künftig zu besorgen sein. Ein Verschulden des Vorerben ist nicht erforderlich. Die überwiegende Meinung in der Literatur vertritt mit Hinweis auf die Alternative „durch seine ungünstige Vermögenslage“ die Auffassung, dass § 2128 Abs. 1 BGB kein pflichtwidriges Verhalten, sondern nur einen objektiv gefährdenden Zustand voraussetzt (Bothe/Hennicke in Damrau, Erbrecht, 2. Aufl., § 2128 Rn. 2, Hamdan in jurisPK-BGB, 6. Aufl., 2012, § 2128 Rn. 4; Staudinger/Avenarius, BGB, Neubearbeitung 2013, § 2128 Rn. 4). Eine andere Meinung verlangt einen objektiven Verstoß gegen die Pflicht des Vorerben zur ordnungsgemäßen Verwaltung der Erbschaft, ohne dass es auf die Feststellung einer vorwerfbaren Misswirtschaft ankäme (Münchener Kommentar/Grunsky, BGB, 6. Aufl., § 2128 Rn. 2). Auf diese unterschiedliche Auslegung kommt es im Allgemeinen nicht an, denn einem objektiv gefährdenden Zustand liegt in der Regel ein objektiver Verstoß gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung zugrunde.
Bereits aufgrund der schlechten finanziellen Verhältnisse des Beklagten ist vorliegend eine erhebliche Verletzung der Nacherbenrechte zu befürchten. Die schlechten finanziellen Verhältnisse räumt der Beklagte letztlich ein. Aus der Akte ergeben sich diverse Prozesse, in denen der Beklagte involviert ist. Er hat am 10.01.2017 eine Vermögensauskunft nach § 802 c ZPO abgeben (Anlage K 49 im Anlagenband). Die Vielzahl der DR-Aktenzeichen auf dem Verzeichnis belegt, dass dem Gerichtsvollzieher zu dem Zeitpunkt nicht nur ein Vollstreckungsauftrag vorlag, sondern 6 Stück, die bis ins Jahr 2015 zurückreichten. Es liegt ein rechtskräftiges Urteil auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück von S1 aus November 2015 vor (K 50 im Anlagenband). Auf beiden Grundstücken sind nach Eintritt des Vorerbfalls Sicherungshypotheken eingetragen worden.
Auf die Frage, ob der Beklagte die Nacherben frühzeitig auf die Situation hingewiesen und um Hilfe gebeten hat, kommt es nach alledem nicht an. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob dem Beklagten noch weitergehende Pflichtverletzungen vorzuwerfen sind.
b) Die Höhe der Sicherheitsleistung richtet sich grundsätzlich nach dem Wert des gesamten Nachlasses. Der Wert wird vom Gericht festgesetzt. Maßgeblich sind neben dem Wert des Nachlasses auch das Ausmaß der Gefährdung (Frieser, Fachanwalts-Kommentar Erbrecht, § 2128 Rn. 8; Staudinger/Avenarius, § 2128 Rn. 9)
c) Bezogen auf Grundvermögen ist eine Sicherheitsleistung nicht veranlasst, soweit die Nacherben durch den im Grundbuch eingetragenen Nacherbenvermerk ausreichend gegen Verfügungen des Vorerben geschützt sind (vgl. Senat Urteil vom 14.10.2014, 3 U 7/14, Rn. 119; B. Hamdan/M. Hamdan in: jurisPK, 8. Aufl. 2017, § 2128 Rn 7; Avenarius in Staudinger, Bearbeitung 2013, § 2128 Rn. 8 dort Hinweis auf den Schutz des § 2113 BGB).
aa) Der Nacherbenvermerk (§ 51 GBO) bewirkt zwar keine Grundbuchsperre. Das Grundbuchamt hat den Eintragungsanträgen ohne Rücksicht auf das Recht der Nacherben stattzugeben. Nur soweit Rechte gelöscht werden sollen, gilt etwas anderes, weil damit die Schutzwirkung des Nacherbenvermerks entfiele. Der Vermerk schützt den Nacherben aber davor, dass Verfügungen des Vorerben infolge gutgläubigen Erwerbs entgegen § 2113 BGB Rechtswirksamkeit behalten.
Der Hinweis des Klägers, er meine zu erinnern, dass der BGH in seinem Beschluss vom 17.06.2015 – IV ZR 410/14 in einem obiter dictum erklärt habe, dass auch insoweit Sicherheit zu leisten sei, als ein Nacherbenvermerk im Grundbuch eingetragen sei, trifft nicht zu. Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Senats vom 14.10.2014 – 3 U 7/14 – ist von dem BGH durch schlichten ablehnenden NZB-Formularbeschluss zurückgewiesen worden (vgl. Richter am BGH a.D Roland Wendt, ErbR 2016, 32 in seiner zustimmenden Anmerkung zum Urteil des Senats vom 14.10.2014; ebenso Wendt, Notar 2016, 363, 369). Der BGH-Beschluss enthält keinerlei obiter dictum. Zudem haben in jener Sache beide Parteien Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und sind beide Beschwerden durch den BGH-Beschluss zurückgewiesen worden. Die gesamte Argumentation des Klägers Seite 3 letzter Absatz im Schriftsatz vom 08.01.2018 ist unrichtig.
bb) Der Nacherbe ist auch vor unberechtigten Vollstreckungen von Eigengläubigern des Vorerben durch § 2115 BGB geschützt. Eigengläubiger des Vorerben sollen nicht zum Nachteil des Nacherben in die der Nacherbfolge unterliegende Sachen vollstrecken können. Vollstreckungen werden daher mit Eintritt der Nacherbfolge unwirksam, soweit sie das Nacherbenrecht beeinträchtigen oder vereiteln können.
Die gemäß § 2115 BGB aufschiebend bedingte Unwirksamkeit der Zwangsverfügung wird zum Schutz des Nacherben insoweit ergänzt, als § 773 ZPO ein bereits vor den Nacherbfall vorgezogenes Verwertungsverbot enthält (Avenarius in Staudinger, Bearbeitung 2013, § 2115 Rn. 16). Nach § 773 ZPO (Drittwiderspruchsklage des Nacherben) soll ein Gegenstand, der zu einer Vorerbschaft gehört, nicht im Wege der Zwangsvollstreckung veräußert oder überwiesen werden, wenn die Veräußerung oder die Überweisung im Falle des Eintritts der Nacherbfolge nach § 2115 des BGB dem Nacherben gegenüber unwirksam ist. Unmittelbar bezieht sich die Norm zwar nur auf die Vollstreckung wegen Geldforderungen. Sie wird aber einhellig auch auf die Immobiliarvollstreckung angewendet (Wieczorek/Schütze/Spohnheimer, 4. Aufl., 2016, § 773 Rn. 4 und Fußnote 6 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Sind die Voraussetzungen des § 773 Satz 1 ZPO erfüllt, so soll der gepfändete Gegenstand nicht verwertet werden. Das heißt im Hinblick auf eine aus den Sicherungshypotheken drohende Zwangsversteigerung, dass es zwar möglich ist, eine Zwangsversteigerung anzuordnen, aber eine Veräußerung/Versteigerung mit Zuschlag verboten ist (Kurt Stöber, ZVG-Handbuch, 9. Aufl., Seite 99 Rn. 163 e; Harder/Wegmann in Soergel, 13. Aufl., § 2115 Rn. 10; Hintzen/Wolf, Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 2006, 9.173 und 9.174). Das Zwangsversteigerungsverfahren wird einstweilen eingestellt, bis der Nacherbe zugestimmt hat oder er zur Duldung der Vollstreckung verurteilt ist (OLG Karlsruhe, Rechtspfleger 2000, 405).
Insoweit kann der Kläger sich auch nicht darauf berufen, dass er nicht Beteiligter eines Zwangsversteigerungsverfahrens ist und daher die Gefahr besteht, dass er von der Vollstreckung keine Kenntnis erlangt. Diese Auffassung trifft nicht zu. Nach § 9 Nr. 1 ZVG gelten neben dem Gläubiger und dem Schuldner diejenigen als Beteiligte, für welche zur Zeit der Eintragung des Vollstreckungsvermerks ein Recht im Grundbuch eingetragen ist oder durch Eintragung gesichert ist. Hierzu gehören auch die Nacherben – sofern wie hier – ein Nacherbenvermerk im Grundbuch eingetragen ist (Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz, 21. Aufl. 2016 § 9 Ziffer 3.20).
cc) § 773 Satz 1 ZPO greift allerdings nicht ein, wenn eine entsprechende Verfügung gegenüber dem Nacherben nach § 2115 Satz 2 BGB wirksam wäre. In einem solchen Fall bedarf der Nacherbe indes auch keines Schutzes, da er die Forderung ja gegen sich gelten lassen muss. Deshalb besteht kein Verwertungsverbot, wenn in den Gegenstand wegen einer Nachlassverbindlichkeit oder wegen eines Rechts, das der Nacherbe gegen sich gelten lassen muss, vollstreckt wird. Gleiches gilt, wenn die Zwangsvollstreckung wegen einer Verbindlichkeit betrieben wird, die der Vorerbe im Wege einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses eingegangen ist. Wie die Vollstreckungsgerichte mit diesem Fall umgehen, ist umstritten. Unstreitig ist zunächst, dass vom Vollstreckungsorgan zu bewerten ist, ob ein Fall vorliegt, in dem kein Verwertungsverbot vorliegt. Teilweise nimmt die Literatur an, dass dem Vollstreckungsorgan ein Ermessen bei der Bewertung zukommt (Wieczorek/Schütze, 4. Aufl. 2016, § 773 Rn. 10). Nach Stöber (Zwangsversteigerungsgesetz, 21. Aufl., § 15 Ziffer 30.8) sollen für die Prüfung die allgemeinen Grundsätze gelten, das heißt, dass nach seiner Auffassung der Gläubiger darzulegen und nachzuweisen hat, dass die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden darf. Nachzuweisen sei, dass die Versteigerung das Nacherbenrecht nicht vereitele oder beeinträchtige.
dd) Dem Nacherben verbleibt allerdings immer, seine Rechte im Wege der Vollstreckungserinnerung oder der Drittwiderspruchsklage durchzusetzen. Wenn die Vollstreckung (entgegen § 773 ZPO) durchgeführt wird, ist diese indes auf jeden Fall wirksam (Wieczorek/Schütze, a.a.O; Kurt Stöber, ZVG-Handbuch, a.a.O., Rn. 163 e). In diesem Fall wird von Teilen der Literatur ein Amtshaftungsanspruch angenommen (Wieczorek/Schütze, 4. Aufl. 2016, § 773 Rn. 9 unter Berufung auf Staudinger und Münchener Kommentar – vgl. Fn. 20).
Damit aber ist durch das Gesetz ein differenzierter Schutz der Nacherben auch im Falle einer Zwangsversteigerung gewährleistet. Eines (weitergehenden) Schutzes durch die Anordnung einer Sicherheitsleistung bedarf es für die Fälle mithin nicht. Der Senat hat dabei auch die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere den Vortrag des Klägers, dass der Beklagte bereits in der Vergangenheit versucht hat, Grundstücke des Bruders mit Rechten zu Gunsten seiner Lebensgefährtin zu belasten und dass beide Grundstücke vorliegend bereits mit Zwangssicherungshypotheken belastet sind, nicht außer Acht gelassen. Die Befürchtung der erheblichen Verletzung der Nacherbenrechte ist Tatbestandsvoraussetzung des § 2128 BGB. Sie ist von dem Senat – wie dargelegt – angenommen worden. Diese Gefährdung ist jedoch bereits vom Gesetzgeber erkannt worden. Ihr ist in ausreichendem Umfang mit Schutznormen zugunsten des Nacherben begegnet worden, so dass es daneben keines weiteren Schutzes bedarf. Hinzu kommt, dass gerade im Falle der ungünstigen Vermögenslage des Vorerben die Wahrscheinlichkeit, dass über diesen Weg tatsächlich eine (zusätzliche) Sicherheit erlangt werden kann, unwahrscheinlich ist. Den Nacherben werden durch die Versagung der Sicherheitsleistung auch keine weiteren Rechte abgeschnitten.
d) Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 08.01.2018 darauf beruft, dass die Vollstreckung durch die S2 gegen die Nacherben wirken würde, da es sich um eine Nachlassverbindlichkeit handelt, die Anordnung einer Sicherheitsleistung jedoch im Hinblick auf einen zu erwartenden Übererlös erforderlich sei, führt auch der Hinweis auf einen zu erwartenden Übererlös nicht zu einem anderen Ergebnis. Der Übererlös fiele zwar als Surrogat in den Nachlass. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung im Hinblick darauf ist – zumindest derzeit – nicht angezeigt. Der Kläger verweist insoweit zunächst selbst auf seine Rechte aus § 2119 BGB. Insbesondere aber ist insoweit zu berücksichtigen, dass ein entsprechendes Versteigerungsverfahren von der S2 bislang noch gar nicht eingeleitet worden ist. Ob eine solche Versteigerung tatsächlich durchgeführt wird, ist auch unter Berücksichtigung der nunmehr vorgelegten E-Mail der S2 vom 28.11.2017 unklar. Ebenso unklar ist, ob überhaupt ein Übererlös vorhanden wäre. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Frage, wie werthaltig das Grundstück R.. 3 in S1 überhaupt ist. Unter diesen Umständen aber besteht zumindest derzeit noch kein Rechtsschutzbedürfnis vorab einen etwaigen Übererlös durch eine Sicherheitsleistung abzusichern.
e) Sicherheitsleistung ist allerdings nur nicht angezeigt, soweit der Schutz der §§ 2113 BGB, 51 GBO reicht. Soweit der Kläger dem Beklagten eine Verwahrlosung und eine dadurch herbeigeführte Wertminderung des Grundvermögens vorwirft, kann § 51 GBO nicht schützen, da dies Eingriffe in die Substanz des Grundvermögens sind, während § 51 GBO nur vor rechtlichen Verfügungen schützen kann.
aa) Vom Grundsatz her ist mit dem Landgericht davon auszugehen, dass der Beklagte den Wert der Grundstücke nicht hinreichend konkret bestritten hat. Der BGH führt dazu in ständiger Rechtsprechung aus (BGH, NJW 2015, 468 ff., Rn. 11): „Gemäß § 138 Abs. 2 ZPO hat sich eine Partei allerdings grundsätzlich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Sie darf sich also, wenn der Gegner seiner Erklärungslast nachgekommen ist, nicht mit einem bloßen Bestreiten begnügen, sondern muss erläutern, von welchem Sachverhalt sie ausgeht (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 138 Rn. 8a). Der Umfang der erforderlichen Substantiierung richtet sich dabei nach dem Vortrag der darlegungsbelasteten Partei (BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 – III ZR 146/10, NJW 2011, 1509 Rn. 20; Urteil vom 15. Juni 2000 – I ZR 55/98, NJW-RR 2000, 1635, 1638; Urteil vom 3. Februar 1999 – VIII ZR 14/98, NJW 1999, 1404 f. jeweils mwN). Je detaillierter dieser ist, desto höher ist die Erklärungslast gemäß § 138 Abs. 2 ZPO. Ob ein einfaches Bestreiten als Erklärung gemäß § 138 Abs. 2 ZPO ausreicht oder ob ein substantiiertes Bestreiten erforderlich ist, hängt somit von dem Vortrag der Gegenseite ab (Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 138 Rn. 8a).“ Diesen Anforderungen hat der Beklagte nicht genügt.
bb) Allerdings trägt der Kläger vorliegend selbst vor, in welch schlechtem Zustand sich die Grundstücke befinden, sich insbesondere aber auch bereits zur Zeit des Erbfalls befunden haben. Der Kläger hat dazu in erster Instanz vorgetragen, dass das Grundstück R.. das „Erscheinungsbild eines Autofriedhofs“ habe. Das Haus sei völlig ungepflegt und verwahrlost. Aus den auf dem Grundstück geparkten Fahrzeugen liefen seit 2006 diverse Flüssigkeiten in den Boden. Bei Eintritt des Nacherbfalls fielen Kosten für die Beseitigung des Mülls von mehreren 10.000 € an. Es sei zu befürchten sei, dass das Erdreich ausgetauscht werden müsse, was weitere Kosten von mehreren 10.000 € erfordern würde (Schriftsatz vom 23.11.2016, Blatt 87). Er hat den Zustand des Objekts R.. 3 zudem mit Fotografien belegt, von denen er selbst angibt, dass sie bereits zu Lebzeiten der Erblasserin aufgenommen worden sind. Dass der Zustand der Vermüllung oder der Verseuchung des Erdreichs nach Eintritt des Erbfalls zu einem weiteren messbaren Schaden geführt hat, ist zumindest nicht konkret vorgetragen. Diesen schlechten Zustand hat der Kläger im Rahmen seiner Bewertung nicht berücksichtigt.
cc) Zwar hat der Kläger nunmehr in dem Schriftsatz vom 08.01.2018 ergänzend zu den Abriss- und Entsorgungskosten vorgetragen. Dieser Vortrag steht zum einen im Widerspruch zu der bisherigen Einschätzung des Klägers über den Zustand des Grundstücks. Darüber hinaus ist auch nicht erkennbar, ob die Kosten auf einer belastbaren Grundlage berechnet worden sind.
Soweit der Kläger Ausdrucke einer Internetseite eines Abrisskalkulators vorgelegt hat, beziehen sich diese auf die Kosten für den Abriss eines 10*13*6 Meter großes Wohnhauses und eines 15*13*6 Meter großen landwirtschaftlichen Nebengebäudes. Woher er diese Maße nimmt, erschließt sich aus dem Vortrag nicht. In der ersten Instanz (Schreiben vom 23.11.2016 – Bl. 85 f) beschreibt der Kläger den Hof so, dass es neben dem Wohnhaus einen Stall und eine Scheune (Bl. 86) gebe. In dem Schreiben vom 18.08.2016 (Bl. 31) ist von Hofgebäude, Stallungen und einem Schwimmbad die Rede. Auch die vorgelegten Lichtbilder (K 46 und K 58 im Anlagenband) und die vorgelegte Flurkarte (Anlage K 48 im Anlagenband) sprechen für eine über die angegebenen Maße hinausgehende Bebauung der Hoffläche R.. 3 in S1.
dd) Auch soweit der Kläger zu den Entsorgungskosten für den Müll und die Fahrzeuge vorträgt, ist nicht erkennbar, worauf er das Zahlenwerk stützt. Insbesondere aber hat der Kläger insoweit unberücksichtigt gelassen, dass das Grundstück derzeit gar nicht ohne weiteres zugänglich ist (Bl. 76). Der Beklagte hat dazu im Rahmen einer gerichtlichen Anhörung ausgeführt (Anlage BK 3 – Bl. 221), dass er die Container, LKWs und sonstiges Gerät derzeit gar nicht vom Grundstück fortschaffen könne, da der Pächter des Nachbargrundstücks die Nachbargrenze eingezäunt habe, so dass er nicht mit einem LKW auf das Grundstück fahren könne, um das Grundstück zu räumen. Dies deckt sich mit dem Vortrag des Klägers, dass der Beklagte auch mit den Nachbarn in S1 Rechtsstreitigkeiten führt (Bl. 86).
ee) Dies alles belegt, dass der Aufwand, den Müll zu beseitigen und die Gebäude abzureißen erheblich größer als dargelegt ist, der diesbezügliche Vortrag mithin bereits nicht schlüssig ist. Auf den Umstand, dass der Vortrag nach den Vorschriften der §§ 529, 530 ZPO unberücksichtigt zu bleiben hat, kommt es nach alledem nicht mehr an. Dem Kläger ist zwar von dem Senat Schriftsatznachlass auf die im Termin erteilten Hinweise zu § 51 GBO, § 2115 BGB und § 773 ZPO gewährt worden. Dadurch ist dem Kläger jedoch nicht gänzlich neuer Vortrag gestattet worden.
ff ) Im Ergebnis kann der aktuelle Wert des Grundstücks R.. 3 sogar dahinstehen. Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich, dass der schlechte Zustand des Grundstücks bereits zu Lebzeiten der Erblasserin bestand. Die Flüssigkeiten sollen bereits seit 2006 aus den Autowracks austreten. Auch die eingereichten Lichtbilder sollen nach Vortrag des Klägers zu Lebzeiten der Erblasserin gefertigt worden sein. Inwieweit nach Eintritt der Vorerbschaft eine messbare weitergehende Beschädigung der Substanz aufgetreten ist, ist nicht erkennbar. Bezogen auf den noch vorhandenen Grundstückswert greift indes der Schutz des Nacherbenvermerks. Der Einholung eines Gutachtens bedarf es damit nicht.
gg) Etwas anderes gilt auch nicht für das Waldgrundstück R2. Insoweit beruft sich der Kläger zwar nunmehr darauf, dass Bäume durch Stürme umgeknickt worden sind. Dies dürfte dem Beklagten jedoch nicht anzulasten sein. Nutzungen eines Grundstücks stehen einem Vorerben zudem unabhängig von dem nunmehr vom Beklagten vorgetragenem Nießbrauchsrecht an dem Waldgrundstück zu. Eine Surrogation findet im Hinblick auf Nutzungen gerade nicht statt (Palandt, § 2111 Rn. 9). Dies gilt zwar nicht für Übermaßfrüchte (§ 2133 BGB). Ein solcher Fall ist hier aber nicht erkennbar. Sonstige Schäden durch die Naturbelassenheit des Waldes (die zudem als ordnungsgemäße Bewirtschaftungsform durchaus in der öffentlichen Diskussion steht), sind nicht substantiiert dargelegt. Damit aber ist auch bezogen auf das Waldgrundstück ein ausreichender Schutz durch den eingetragenen Nacherbenvermerk gewährleistet.
f) Auch der weitere Vortrag des Klägers ist nicht geeignet, die Anordnung einer Sicherheitsleistung zu begründen.
aa) Dies gilt zunächst soweit der Kläger vorträgt, dass die Autowracks und sonstigen Gegenstände auf dem Grundstück nicht wesentliche Bestandteile des Grundstücks seien und daher von dem Beklagten, der sie auf das Grundstück verbracht habe, zu entfernen seien.
Es trifft zwar zu, dass die auf das Grundstück verbrachten Sachen kein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks werden. Etwaig daraus resultierende Schadensersatzansprüche können jedoch keinen Anspruch auf Sicherheitsleistung begründen. Sinn des § 2128 BGB ist es, den Nachlass zu sichern, den der Nacherbe bei ordnungsgemäßer Verwaltung durch den Vorerben erhalten hätte. Insoweit fallen auch nach der Rechtsprechung des Senats Schadensersatzansprüche, die dem Nacherben gegen den Vorerben aus §§ 2130 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB zustehen (Urteil des Senats vom 14.10.2014, 3 U 7/14) darunter und können einen Anspruch auf eine Sicherheitsleistung begründen. Insoweit ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Vermüllung auch nach Vortrag des Klägers bereits vor Eintritt des Erbfalls aufgetreten ist, der Zustand mithin zwar von dem Beklagten verursacht worden ist, aber nicht in seiner Funktion als Vorerbe. Es ist jedoch nicht Sinn und Zweck der Sicherheitsleistung nach § 2128 BGB sonstige Schadensersatzansprüche der Nacherben zu sichern und die Nachlassmasse bereits während der Vorerbschaft zu vergrößern. Vielmehr soll der vorhandene Bestand des Nachlasses einschließlich etwaiger Schadensersatzansprüche wegen nicht ordnungsgemäßer Verwaltung des Erbes durch den Vorerben gesichert werden.
bb) Ein Anspruch auf Sicherheitsleistung ergibt sich auch nicht daraus, dass auch Forderungen eines Erblassers in den Nachlass gehören. Dies trifft zwar grundsätzlich zu. Ein Bedürfnis diese bereits jetzt durch eine Sicherheitsleistung zu sichern ist allerdings nicht erkennbar.
Insoweit steht den Nacherben später einmal zwar möglicherweise ein Anspruch auf Beseitigung der gelagerten Sachen zu. Zum einen räumt der Kläger selbst ein, dass der Beklagte grundsätzlich berechtigt ist, während seiner Vorerbschaft das Grundstück zu nutzen, gegebenenfalls auch durch Lagerung von Sachen. Soweit folglich lediglich von der Lagerung als solchen und nicht von dadurch verursachten Substanzschäden (Ölverlust pp.) gesprochen wird, dürfte mithin ein Anspruch derzeit überhaupt nicht gegeben sein.
Fallen Forderung und Berechtigung in einer Person zusammen, so erlischt zudem eine Forderung (sog. Konfusion; Palandt, vor § 362 Rn. 4). Eine Person kann eine Forderung nicht gegen sich selbst geltend machen. Bei der Vor- und Nacherbschaft ist in § 2143 BGB ausdrücklich geregelt, dass die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen gelten, wenn die Nacherbfolge eintritt. Dies bedeutet, dass derzeit etwaige Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten nicht bestehen und erst mit Eintritt der Nacherbfolge wieder entstünden. Derzeit gibt es folglich keine den Nachlasswert erhöhenden Forderungen.
Würde man dem Nacherben unter diesen Umständen eine Sicherheitsleistung gewähren, würde man ihm auf diese Weise Rechte zugestehen, die er zumindest derzeit nicht hat. Man würde ihm Schadensersatzansprüche zugestehen für ein Handeln des Vorerben, dass diesem derzeit erlaubt ist.
Etwas anderes mag zwar gelten, soweit durch Ölverluste pp. vor Eintritt des Vorerbfalls Substanzschäden verursacht worden sind. Allerdings dient § 2128 BGB der Sicherung eines Zustands, nämlich des Wertes des Nachlasses zur Zeit des Anfalls der Vorerbschaft. Insbesondere im Hinblick auf die bereits jetzt desolaten Vermögensverhältnisse ist nicht erkennbar, dass sich die Realisierung eines etwaigen Schadensersatzanspruchs verschlechtert. Die Sicherheitsleistung würde unter diesen Umständen erneut nicht der Sicherung eines Zustandes, sondern der Mehrung der Erbmasse dienen.
cc) Auch der Einwand, dass bei dem Grundstück in S1 die landwirtschaftliche Fläche isoliert veräußert werden kann, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Nach dem oben Gesagten greift diesbezüglich der Schutz des § 51 GBO, so dass insoweit aus diesem Gesichtspunkt eine Sicherheitsleistung ausscheidet.
dd) Auf die Frage inwieweit der Kläger durch §§ 529, 531 ZPO gehindert ist, sich in der Berufungsinstanz durch dort rechtzeitigen Vortrag auf höhere Verkehrswerte der Grundstücke zu berufen (durch Erhöhung der Bodenrichtwerte, neue Einführung eines Gebäudewertes und des Holzwertes bezogen auf das Waldgrundstück) kommt es nach alledem nicht an.
3)
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 ZPO. Dabei hat der Senat bezogen auf die Kosten erster Instanz berücksichtigt, dass der Beklagte den geltend gemachten Auskunftsanspruch bereits vor der ersten mündlichen Verhandlung anerkannt hat, die durch die Verhandlung verursachten Kosten insoweit allein auf den Teil der Klage entfallen, mit dem der Kläger unterliegt.
4)
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
5)
Die Revision war nicht zuzulassen. Nach § 543 ZPO ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wäre in Betracht gekommen, wenn in der obergerichtlichen Rechtsprechung bislang ungeklärt gewesen wäre, ob der Nacherbe bezogen auf Grundvermögen durch den Nacherbenvermerk (§ 51 GBO) ausreichend geschützt ist. Der BGH hat sich mit dieser Frage indes bereits im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde IV ZR 410/14 (Beschluss vom 17.06.2015) beschäftigt und dort auch die Nichtzulassungsbeschwerde des dortigen Klägers zurückgewiesen. Insoweit aber war der dortige Kläger durch das Urteil des Senats vom 14.10.2014 (3 U 7/14) gerade deshalb beschwert, weil der Senat die Gewährung einer Sicherheitsleistung im Hinblick auf den ausreichenden Schutz des Nacherben durch den Nacherbenvermerk nach § 51 GBO abgelehnt hat.