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Anspruch Nacherbe gegen Vorerbe auf Auskunft und Sicherheitsleistung

LG Itzehoe – Az.: 2 O 206/16 – Urteil vom 19.05.2017

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die zum Nachlass der am 20.02.1925 geborenen und am 24.06.2013 verstorbenen Frau A. L. geb. R., zuletzt wohnhaft …, gehörenden Gegenstände (einschließlich etwaiger Surrogate) durch Vorlage eines vor einem Notar unter Hinzuziehung des Klägers aufgenommenen Verzeichnisses.

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger als Nacherben für die Vorerbenschaft der am 20.02.1925 geborenen und am 24.06.2013 verstorbenen Frau A. L. geb. R., zuletzt wohnhaft …, eine Sicherheitsleistung in Höhe von 102.028,00 € zu erbringen.

Dem Beklagten wird zur Erbringung der Sicherheitsleistung nach dem Antrag zu 2. eine Frist von vier Wochen ab dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils gesetzt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist bezüglich des anerkannten Auskunftsanspruchs ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Im Übrigen ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 127.028,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von dem Beklagten Auskunft über einen Nachlass und die Erbringung einer Sicherheitsleistung.

Am 24.06.2013 verstarb die Mutter des Beklagten und Großmutter des Klägers. Sie hatte zuvor mit ihrem vorverstorbenen Ehemann ein gemeinschaftliches Testament errichtet und darin den Beklagten zum Vorerben und den Beklagten zum Nacherben bestimmt.

Zum Nachlass gehört das Grundstück …, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Meldorf, Blatt … Gemarkung …, Flur …, Flurstück …, Gebäude- und Freifläche, landwirtschaftliche Fläche, … mit einer Gesamtfläche von 6.765 qm. Die Gesamtfläche setzt sich aus einer Gebäude- und Hoffläche von 1.898,40 qm und einer landwirtschaftlichen Fläche von 4.866,60 qm zusammen. Auf der Gebäude- und Freifläche befindet sich ein Bauernhof. In Abt. III des Grundbuchs ist eine Grundschuld in Höhe von 65.956,65 € zugunsten der H. S. eingetragen. Das Darlehen, zu dessen Sicherheit die Grundschuld ursprünglich bestellt wurde, valutierte zurzeit des Erbfalls in Höhe einer Restschuld von etwa 40.000,00 €. Nach dem Erbfall trat der Beklagte in den Darlehensvertrag mit der H. S. AG ein. Es unterließ es, die monatliche Zins- und Tilgungsraten zu leisten. Die Darlehensgeberin kündigte den Darlehensvertrag und die Grundschuld. Die Darlehensgeberin forderte den Beklagten erfolglos zur Unterwerfung der Vollstreckung aus der Grundschuld auf. Mit Urteil vom 19.11.2015 (rechtskräftig seit 01.03.2016) verurteilte das Landgericht Itzehoe den Beklagten zur Duldung der Zwangsvollstreckung.

Zum Nachlass gehört die im Grundbuch des Amtsgerichts Schleswig von … Blatt …, Gemarkung …, Flur …, Flurstück … eingetragene Grundbesitzung mit einer Größe von 22.28 qm. Es handelt sich um eine Waldfläche. Nach Eintragung des Beklagten als Eigentümer wurden in Abt. III des Grundbuchs zwei Zwangssicherungshypotheken in Höhe von 4.558,92 € und 80.000,00 € eingetragen.

Weiter gehört zum Nachlass ein Geldbetrag in Höhe von 30.000,00 €.

Im Verfahren des Amtsgerichts Meldorf 31 M 602/15 gab der Beklagte ein Vermögensverzeichnis gemäß § 802c ZPO ab. Hierin erklärte der Beklagte als Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der Fa. L. GmbH tätig zu sein. Die Stammeinlage sei durch das Einbringen des bei dem Amtsgericht Meldorf im Grundbuch von … Blatt … verzeichneten Grundstücks erbracht worden.

Mit Einwurfeinschreiben vom 30.07.2014 forderte der Kläger den Beklagten unter Fristsetzung erfolglos auf, ein notarielles Nachlassverzeichnis erstellen zu lassen.

Der Kläger behauptet, dass das Grundstück … in … einen Verkehrswert von mindestens 80.169,35 € habe. Der Bodenrichtwert für die Gebäude- und Freifläche betrage 25,00 €/qm, insgesamt 47.460,00 €. Hierzu sei der Wert des Bauernhofes von 50.000,00 € zu addieren. Der Wert der landwirtschaftlichen Fläche betrage 10,00 €/qm, insgesamt 48.666,00 €. Selbst wenn von dem Gesamtwert des Grundstücks in Höhe von 146.126,00 € noch die Grundschuld in Höhe von 65.956,65 € abzuziehen sei, ergäbe sich ein Verkehrswert in Höhe von 80.169,35 €.

Für das Grundstück in … sei ein Bodenrichtwert von 2,30 €/qm heranzuziehen. Bei einer Gesamtfläche von 22.402,60 qm ergäbe sich folglich ein Verkehrswert von 51.525,98 qm.

Der Kläger beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die zum Nachlass der am 20.02.1925 geborenen und am 24.06.2013 verstorbenen Frau A. L. geb. R., zuletzt wohnhaft …, …, gehörenden Gegenstände (einschließlich etwaiger Surrogate) durch Vorlage eines vor einem Notar unter Hinzuziehung des Klägers aufgenommenen Verzeichnisses

2. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger als Nacherben für die Vorerbenschaft der am 20.02.1925 geborenen und am 24.06.2013 verstorbenen Frau A. L. geb. R., zuletzt wohnhaft …, …, eine Sicherheitsleistung in Höhe von 102.028,00 € zu erbringen.

3. dem Beklagten zur Erbringung der Sicherheitsleistung eine Frist von zwei Wochen ab dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu setzen.

Der Beklagte, erkennt den Antrag zu 1. an und beantragt im Übrigen die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, dass das von ihm abgegebene Vermögensverzeichnis fehlerhaft sei. Er habe die Stammeinlage für die L. GmbH durch andere Sachwerte (nämlich eine Reithalle) erbracht.

Die Verurteilung zur Duldung der Zwangsvollstreckung durch die H. S. AG in das Grundstück in … führe nicht zu einer Besorgnis einer Rechtsverletzung des Klägers. Es sei nicht von dem Beklagten zu verlangen, dass er den Nachlass vollständig erhalte. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Vorerbe – wie vorliegend – aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sei, das Vermögen zu erhalten.

Das Schreiben vom 30.07.2014 habe den Beklagten nicht erreicht. Es sei daher ein sofortiges Anerkenntnis hinsichtlich des Auskunftsanspruchs abgegeben worden.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

1.

Der Beklagte hat den Anspruch auf Auskunftserteilung anerkannt.

2.

Der Kläger hat gegen den Beklagten auch einen Anspruch auf Erbringung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 102.028,00 € aus § 2128 BGB. Nach § 2128 BGB kann der Nacherbe von dem Vorerben eine Sicherheitsleistung verlangen, wenn durch das Verhalten des Vorerbens oder durch seine ungünstige Vermögenslage die Besorgnis einer erheblichen Verletzung des Rechte des Nacherben begründet ist. Eine Verletzung ist dann zu befürchten, wenn die Gefahr besteht, dass der Vorerben seinen Pflichten aus § 2130 BGB nicht hinreichend nachkommen wird. Zu den Pflichten des Vorerbens gehört, nach Eintritt der Nacherbenfolge dem Nacherben die Erbschaft in einem Zustand zu übergeben, der sich bei einer bis zur Herausgabe fortgesetzten ordnungsgemäßen Verwaltung ergibt. Eine erhebliche Verletzung ist zu besorgen, wenn nicht nur unwesentliche Teile des Nachlasses getroffen sind. Abgesehen vom Fall der ungünstigen Vermögenslage des Vorerben muss die Gefährdung auf der Verwaltung des Vorerben beruhen, also die Art und Weise der Verwaltung betreffen, oder künftig zu besorgen sein. Ein Verschulden ist nicht erforderlich.

Der Kläger ist Vorerben. Der Beklagte ist Nacherbe. Durch das Verhalten des Beklagten bzw. seine ungünstige Vermögenslage besteht auch die Besorgnis einer erheblichen Verletzung der Rechte des Klägers.

Diese Besorgnis ergibt sich aus der unterlassenen Rückzahlung des Darlehens und der damit einhergehenden Verurteilung zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück in … und aus der Verwendung des Grundstücks als Stammeinlage zur Gründung einer GmbH.

Als eine Verhaltensweise, die die Pflicht zur Erbringung einer Sicherheitsleistung auslöst, kommt insbesondere die Verwendung von Nachlassgegenständen zur privaten Zwecken in Betracht (MüKo BGB/Grunsky, 7. Aufl. 2017, BGB § § 2128 Rn. 1). Der Beklagte hat nach Überzeugung des Gerichts das Grundstück in … verwendet, um es als Stammeinlage in die L. GmbH, deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer er war, einzubringen. Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 10.04.2016 angab, dass der Inhalt des von ihm abgegebenen Vermögensverzeichnis nicht zutreffend sei und er die Stammeinlage vielmehr durch Sachwerte (nämlich eine Reithalle) eingebracht habe, so überzeugt das nicht. Dieser Vortrag steht in Widerspruch zu dem eindeutigen und präzisen Inhalt des Vermögensverzeichnisses. Zudem ist dieser Vortrag trotz Schriftsatznachlass nicht weiter konkretisiert worden.

Eine Besorgnis der Verletzung der Rechte des Nacherben ergibt sich auch aus der ungünstigen Vermögenslage des Beklagten. Eine Gefährdung der Rechte des Nacherben liegt vor, wenn Gläubiger des Vorerben in Nachlassgegenstände zu vollstrecken drohen (MüKo BGB/Grunsky, 7. Aufl. 2017, BGB § § 2128 Rn. 2). Der Beklagte hat die Zwangsvollstreckung der H. S. AG in Nachlassgegenstände, nämlich das Grundstück in …, zu dulden.

Die Höhe der Sicherheitsleistung bestimmt sich nach dem Wert des Nachlasses. Das Gericht geht davon aus, dass der Wert des Nachlasses insgesamt 102.028,00 € übersteigt. Nach dem Vortrag des Klägers beläuft sich der Wert der beiden zum Nachlass gehörenden Grundstücke auf insgesamt bereits 131.695,33 €. Bei der Berechnung ist der Kläger von nachvollziehbaren und plausiblen Bodenrichtwerten ausgegangen. Das pauschale Bestreiten des Beklagten des Wertes ist demgegenüber unbeachtlich. Der Beklagte ist Eigentümer der Grundstücke. Er hätte nähere Angaben zu dem von ihm angenommen Wert machen können und müssen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Wert der Grundstücke ist daher nicht veranlasst.

Gemäß §§ 2128 Abs. 2, 1052 BGB i. V. m. § 255 ZPO war im Urteil eine Frist zur Erbringung der Sicherheitsleistung zu bestimmen. In Anbetracht der Höhe der Sicherheitsleistung erachtet das Gericht jedoch eine Frist von 4 Wochen für angemessen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Es liegt kein sofortiges Anerkenntnis gem. § 93 ZPO vor. Zwar hat der Beklagte bestritten, dass er Anlass zur Klagerhebung gegeben hätte. Er sei vorprozessual nicht zur Auskunftserteilung aufgefordert worden. Entsprechende Schreiben seien ihm nicht zugegangen. Beweisbelastet ist insoweit der Beklagte. Den Kläger trifft eine sekundäre Darlegungslast. Zudem trägt der Kläger das Risiko eines Postverlustes. Der Kläger ist seiner Darlegungslast umfänglich nachgekommen. Das Aufforderungsschreiben vom 30.07.2014 sei am selben Tag als Einwurfeinschreiben an eine Anschrift des Beklagten in der … in … abgesandt worden. Das Einwurfschreiben habe ausweislich des Briefumschlags die Nummer … getragen. Nach einer Auskunft der Deutschen Post AG sei dieses Schreiben am 02.08.2014 zugestellt worden. Diesem Vortrag ist der Beklagte nicht mehr entgegengetreten.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 1, 709 ZPO.

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