Skip to content

Anspruch Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen – Verjährung des Auskunftsanspruchs

OLG Düsseldorf – Az.: I-7 U 10/17 – Urteil vom 01.12.2017

Die Berufung der Beklagten gegen das am 22. Dezember 2016 verkündete Teilurteil der Einzelrichterin der 14e. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird unter Abweisung der Klage in der Auskunftsstufe im Übrigen mit den Maßgaben zurückgewiesen,

– dass im Rahmen des zu erstellenden notariellen Nachlassverzeichnisses Auskunft auch zu erteilen ist hinsichtlich unentgeltlicher Zuwendungen, die die Erblasserin zu Lebzeiten im Zeitraum vom 20. Dezember 2001 bis zum 19. Dezember 2011, an ihren Ehemann auch für die Zeit davor, getätigt hat und

– dass den Beklagten hinsichtlich der Verpflichtung zur Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses die Beschränkung der Haftung auf den Nachlass der am 19. Dezember 2011 in Düsseldorf verstorbenen A… vorbehalten bleibt.

Die Beklagten tragen die Kosten ihrer Berufung je zur Hälfte.

Dieses Urteil und das angefochtene Teilurteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung zur Erteilung der Auskunft abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.200 Euro, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen können die Beklagten die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

A.

Am 19. Dezember 2011 verstarb die Erblasserin A… in B… . Die Klägerin ist die Tochter des vorverstorbenen Sohnes C… der Erblasserin, also deren Enkelin. Die Beklagten sind Kinder der Erblasserin.

Die Erblasserin fertigte vor ihrem Tod mehrere letztwillige Verfügungen. Mit notariellem Erbvertrag vom 20. November 1981 setzte sie zu je 1/3 C … sowie die Beklagten, also drei ihrer vier Kinder, zu Erben ein. Der Erbvertrag enthielt eine Änderungsklausel, wonach der überlebende Ehegatte berechtigt ist, die getroffenen Verfügungen von Todes wegen beliebig zu ändern. Mit notariellem Testament vom 29. Januar 1993 bestätigte die Erblasserin nach dem Tod ihres Ehemannes die Erbeinsetzung der drei Erben aus dem Erbvertrag und bestimmte den Beklagten zu 1 zum Testamentsvollstrecker.

C… verstarb am 03. Januar 2002, die Klägerin beerbte ihn mit dessen Ehefrau D… zu ½. Die Erblasserin erstellte am 05. März 2002 ein weiteres notarielles Ergänzungstestament. Sie bestimmte hierin den Beklagten zu 1 als Erbe zu 2/3 und die Beklagte zu 2 als Erbin zu 1/3. Als Ersatzerben wurden die Kinder der Beklagten eingesetzt. Den Beklagten zu 1 bzw. seinen Stamm beschwerte die Erblasserin mit einem Vermächtnis zu Gunsten der Klägerin in Höhe von 1/3 des Nettonachlasswertes. Ergänzend ordnete die Erblasserin an, dass von diesem Vermächtnis ein Betrag in Höhe von insgesamt 112.740 Euro in Abzug zu bringen sei, die der Beklagte zu 1 an den Vater der Klägerin und Sohn der Erblasserin, C… , in den Jahren 1998 – 2001 als Darlehen ausbezahlt habe. Die Anordnung der Testamentsvollstreckung durch den Beklagten zu 1 solle fortbestehen. Kopien dieser Testamente übersandte das Amtsgericht Düsseldorf, Nachlassgericht, der Klägerin im Laufe des Jahres 2012. Ob die in diesem Testament erwähnten Darlehen tatsächlich gewährt worden sind, ist zwischen den Parteien streitig.

Der Beklagte zu 1 lehnte eine Auszahlung des Vermächtnisses an die Klägerin ab, weil seiner Ansicht nach Darlehensgegenforderungen in Höhe von 112.740 Euro bestünden. Mit nachfolgenden Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten an die Beklagten schlug die Klägerin das Vermächtnis aus und erklärte, den Pflichtteil zu beanspruchen. Zugleich forderte sie die Beklagten zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses auf, woraufhin der Beklagte zu 1 zwei schriftliche Erklärungen abgab. Mit der zweiten nicht unterschriebenen Erklärung gab er an, die Erblasserin habe in 2003 eine Eigentumswohnung nebst Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum einer Wohnanlage in E… verschenkt. Der Wert wurde gutachterlich mit 253.000 Euro festgestellt. Weiter gab er zum Wert des realen Nachlasses an, Kontoguthaben in Höhe von insgesamt 651,03 Euro stünden Verbindlichkeiten aus der Bestattung der Erblasserin in Höhe von 8.429,32 Euro entgegen. Daraufhin forderten die Klägerin und die weitere Tochter F… der Erblasserin über ihren Prozessbevollmächtigten die Beklagten im Dezember 2013 auf, an sie jeweils 30.652,71 Euro als ihnen mindestens zustehenden „Pflichtteil“ zu zahlen. Der Beklagte zu 1 lehnte die Zahlung unter Aufrechnung mit den behaupteten Forderungen aus dem an den Vater der Klägerin gewährten Darlehen ab.

Die Klägerin hat am 29. Dezember 2014 einen Prozesskostenhilfeantrag nebst beigegebenem Entwurf einer Stufenklage beim Landgericht Düsseldorf eingereicht, wobei sie auf der Auskunftsstufe die Erteilung eines privatschriftlichen Nachlassverzeichnisses einschließlich unentgeltlicher Zuwendungen der Erblasserin und Erklärungen zum Güterstand und auf der Zahlungsstufe 30.652,71 Euro zuzüglich eines weiteren Betrags „in Höhe der sich aus der Auskunft ergebenden Pflichtteilsergänzungsquote“ gefordert hat. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist den Beklagten zunächst versehentlich ohne den Klageentwurf mit richterlicher Verfügung vom 09. Januar 2015 formlos zugeleitet worden. Nach entsprechender Beanstandung des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten hat das Landgericht mit richterlicher Verfügung vom 26. Januar 2015 den Klageentwurf nachgereicht. Nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist die Klage dem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 06. Mai 2015 zugestellt und am 19. April 2016 hierüber verhandelt worden.

Mit Schriftsatz vom 01. Juli 2016 hat die Klägerin ihren Antrag auf der Auskunftsstufe dahingehend umgestellt, dass nunmehr die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses zum Todeszeitpunkt begehrt wird. Das Landgericht hat hierauf die mündliche Verhandlung wiedereröffnet.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt, die Beklagten zu verurteilen, Auskunft über den Bestand des Nachlasses der am 19. Dezember 2011 verstorbenen A… zum Zeitpunkt deren Todes zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines notariellen Bestandsverzeichnisses.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben behauptet, die finanziellen Mittel für die Erstellung des notariellen Verzeichnisses seien im Nachlass nicht vorhanden.

Die Beklagten haben der Klageänderung nicht zugestimmt und haben die Einrede der Verjährung hinsichtlich des Anspruchs auf Erteilung eines notariellen Nachlassverzeichnisses und hinsichtlich des Pflichtteilsanspruchs und zugleich die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB erhoben.

Das Landgericht hat mit Teilurteil vom 22. Dezember 2016 die Beklagten verurteilt, Auskunft über den Bestand des Nachlasses der am 19. Dezember 2011 verstorbenen A… zum Zeitpunkt deren Todes durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses zu erteilen. Zur Begründung hat es angeführt, der Anspruch der Klägerin als Pflichtteilsberechtigte folge aus § 2314 BGB. Der Anspruch sei nicht verjährt, weil es sich beim Verlangen eines privatschriftlichen und eines notariellen Nachlassverzeichnisses um Ausprägungen von Stärkegraden desselben einheitlichen Auskunftsanspruchs handele.

Mit ihrer Berufung wollen die Beklagten die Klageabweisung erreichen, soweit das Landgericht über die Klage durch Teilurteil entschieden hat. Sie greifen das Urteil des Landgerichts dahingehend an, dass entgegen der Ansicht des Landgerichts der Auskunftsanspruch von vorn herein verjährt gewesen sei, weil die Zustellung der Klage nicht alsbald nach Anhängigmachung des Prozesskostenhilfeantrags erfolgt sei, zudem handele es sich bei dem Anspruch auf Erteilung eines notariellen Nachlassverzeichnisses um einen anderen als den Anspruch auf Erteilung eines privatschriftlichen Nachlassverzeichnisses. Weiter fehle der Klägerin das Auskunftsinteresse, weil ihr wegen der Aufrechnung mit dem Anspruch aus dem Darlehen offensichtlich kein Pflichtteil mehr zustehe, zumindest könne sie Leistung nur an die – in der Berufungsinstanz unstreitig – noch nicht aufgelöste Erbengemeinschaft nach C… verlangen. Ferner stehe der Erteilung eines notariellen Nachlassverzeichnisses entgegen, dass dessen Kosten aus dem Nachlass nicht getragen werden könnten.

Die Beklagten beantragen, unter Abänderung des Teilurteils des Landgerichts Düsseldorf vom 22. Dezember 2016 die Klage der Stufe 1 kostenpflichtig abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

B.

Die zulässige Berufung ist weitestgehend unbegründet, da die Klage mit dem zuletzt gestellten Antrag zulässig und zu ihrem größten Teil begründet ist.

I.

Die Klage ist mit dem zuletzt gestellten Antrag der Klägerin zulässig.

Die erstinstanzliche Änderung des klägerischen Antrags dahingehend, dass statt eines privatschriftlichen ein notarielles Nachlassverzeichnis begehrt wird, ist zulässig. Ob die Voraussetzungen für die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zu dieser Klageänderung gemäß § 156 ZPO vorgelegen haben, bedarf keiner Erörterung, weil das Landgericht wiedereröffnet hat und sein Urteil auf Basis der nach Wiedereröffnung durchgeführten mündlichen Verhandlung getroffen hat. Nach Wiedereröffnung war die Zulassung der Klageänderung sachdienlich, weil derselbe Lebenssachverhalt betroffen ist und der bisherige Tatsachenstoff Grundlage der Entscheidung bleibt. Ob der letzte erstinstanzliche Antrag der Klägerin angesichts der Antragsgeschichte und die Verurteilung des Landgerichts trotz fehlender ausdrücklicher Tenorierung jedenfalls konkludent die Einbeziehung unentgeltlicher Zuwendungen in das notarielle Nachlassverzeichnis umfasste, kann offen bleiben, weil die Parteien in der Berufungsverhandlung übereinstimmend erklärt haben, Gegenstand des Berufungsverfahrens solle auch der Antrag auf Auskunftserteilung zu Schenkungen sein.

II.

Die Klage ist, soweit über sie erstinstanzlich entschieden ist, weitestgehend begründet, weil der Klägerin ein Anspruch auf Erteilung eines notariellen Nachlassverzeichnisses einschließlich unentgeltlicher Zuwendungen aus § 2314 Abs. 1 S.3 BGB zusteht, dies jedoch nicht zeitlich unbegrenzt und lediglich unter Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung der Beklagten.

1.

Die Klägerin ist gemäß §§ 2307 Abs. 1 S.1, 2303 Abs. 1, 1589, 1924 Abs. 3 BGB pflichtteilsberechtigt und damit auskunftsberechtigt. Die fortbestehende unaufgelöste Erbengemeinschaft nach C… ändert nichts an der Gläubigerstellung der Klägerin persönlich, weil ihr Vater C… vor der Erblasserin verstorben ist, also die Klägerin nicht gemäß § 1922 Abs. 1 BGB auf ihre Person übergegangene Pflichtteilsansprüche ihres Vaters geltend macht, sondern eigene Ansprüche. Gemäß § 2314 Abs. 1 S.3 BGB ist sie grundsätzlich auch nach privatschriftlicher Auskunftserteilung berechtigt, das Nachlassverzeichnis in notarieller Form zu verlangen, ohne dass hierfür besondere Voraussetzungen vorliegen müssen (OLG München ZEV 2017, 460 Rn. 17). Dieser bedarf es ferner nicht für die Erstreckung der Auskunft auf unentgeltliche Zuwendungen, weil zu diesen auf das entsprechende Verlangen des Auskunftspflichtigen stets Auskunft zu erteilen ist (BGH NJW 1984, 487). Wegen der Befristung der Pflichtteilsrelevanz unentgeltlicher Zuwendungen gemäß § 2325 Abs. 3 BGB ist die Auskunftspflicht auf Zuwendungen innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Tod der Erblasserin beschränkt, soweit nicht der Ehemann Empfänger der Zuwendung ist, weil die 10-Jahres-Frist gemäß § 2325 Abs. 3 S.3 BGB in Bezug auf seine Person bei fortbestehender Ehe nicht greift.

Eine etwaige Testamentsvollstreckung steht dem Auskunftsanspruch gegenüber den Erben nicht entgegen, da gemäß § 2213 Abs. 1 S.3 BGB sich der Pflichtteilsanspruch – und damit ebenso der ihn vorbereitende Auskunftsanspruch – weiter gegen die Erben richtet.

2.

Den Klägern fehlt es nicht am Informationsinteresse an der Auskunft.

a.

Das Informationsinteresse fehlt nicht wegen Verjährung des Zahlungsanspruchs, da zumindest hinsichtlich des Pflichtteilsergänzungsanspruchs vor Fristablauf Hemmung der Verjährung eingetreten ist.

Auskunftsanspruch und pflichtteilsbezogener Anspruch verjähren unabhängig voneinander, es fehlt jedoch am Informationsinteresse, wenn dem pflichtteilsbezogenen Anspruch die Einrede der Verjährung entgegen steht (Staudinger-Herzog, BGB Aufl. 2015, § 2314 Rn. 96). Gemäß §§ 2332 Abs. 2, 195, 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährung mit der Kenntnis oder der grob fahrlässigen Unkenntnis der Anspruchsvoraussetzungen, wobei gemäß 2332 Abs. 2 BGB außer Betracht bleibt, dass die Geltendmachung eines Anspruchs vom Ausschlagen einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses abhängig ist. Da die Verjährungsfrist keinesfalls vor dem Entstehen des Anspruchs mit dem Erbfall zu laufen beginnt, ist frühester Zeitpunkt des Ablaufs der Verjährungsfrist das Jahresende 2014. Durch die Anhängigmachung des Prozesskostenhilfegesuchs für die Stufenklage Ende Dezember 2014 ist gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 14 2. Hs. BGB die Verjährung gehemmt, weil die Bekanntgabe an die Beklagten alsbald danach am 09. Januar 2015, also demnächst gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 14 2. Hs. BGB, gerichtlich veranlasst worden ist. Die weitere Verzögerung dadurch, dass das Landgericht es zunächst versehentlich unterlassen hatte, den beigegebenen Klageentwurf an die Beklagten mitzuteilen, ist für die Hemmung der Verjährung unschädlich, weil beim Gericht liegende Versäumnisse nicht der Partei anzulasten sind. Offen bleiben kann, ob die Stufenklage, die jedenfalls bei wörtlicher Auslegung des Antrags nur den unbezifferten Zahlungsanspruch auf Pflichtteilsergänzung aus § 2325 Abs. 1 BGB erfasst, konkludent den Pflichtteilsanspruch aus §§ 2303 Abs. 1, 1924 Abs. 3 BGB umfasst und ob die Geltendmachung nur eines der beiden Ansprüche die Verjährung aller auf das Pflichtteilsrecht bezogener Ansprüche hemmt (vgl. hierzu BeckOK-Müller, BGB Stand 15.06.2017, § 2332 Rn. 20 mwN), weil für die Bemessung allein des von der Stufenklage unproblematisch umfassten Pflichtteilsergänzungsanspruchs im Hinblick auf einen möglicherweise negativen tatsächlichen Nachlassbestand die Auskunftspflicht sich über unentgeltliche Zuwendungen hinausgehend auf den tatsächlichen Nachlass erstreckt.

b.

Das Informationsinteresse fehlt ferner nicht wegen der behaupteten Gegenansprüche aus Darlehen. Der Auskunftsanspruch setzt grundsätzlich nur ein Pflichtteilsrecht, nicht hingegen einen feststehenden Zahlungsanspruch voraus. Das Informationsinteresse fehlt lediglich dann, wenn ein Zahlungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt besteht und der Auskunftsanspruch daher als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist (Staudinger-Herzog, BGB Bearb. 2015, § 2314 Rn. 9 mwN). Da die Darlehensgegenforderung nach Grund und Höhe zwischen den Parteien streitig ist, steht das Nichtbestehen eines Zahlungsanspruchs nicht fest. Die weitergehende Aufklärung von Grund und Höhe etwa aufrechenbarer streitiger Gegenforderungen hat nicht auf der Auskunftsstufe stattzufinden.

3.

Der Auskunftsanspruch gerichtet auf die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses ist nicht verjährt, weil auch hinsichtlich dieses Anspruchs Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 14 2. Hs. BGB mit Einreichung des Antrags auf Prozesskostenhilfe für die Stufenklage, gerichtet auf Verurteilung zur Erstellung eines privatschriftlichen Nachlassverzeichnisses in der Auskunftsstufe, eingetreten ist.

a.

Ob die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs auf Erteilung eines privatschriftlichen Nachlassverzeichnisses gleichzeitig die Verjährung des Anspruchs auf Erteilung des Verzeichnisses in notarieller Form hemmt, ist unabhängig von der Frage des Zeitpunkts der Kenntnis der Klägerin vom Erbfall und den letztwilligen Verfügungen in 2011 oder in 2012 entscheidungserheblich. Bei Erforderlichkeit einer gesonderten Geltendmachung wäre Verjährung auch dann eingetreten, wenn für die Kenntnis der Klägerin nicht auf den Todeszeitpunkt, sondern auf den Zeitpunkt der Testamentseröffnung in 2012 abzustellen wäre, weil die Verjährungsfrist dann gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB Ende 2015 und damit weiterhin vor Geltendmachung des Anspruchs auf Erteilung des notariellen Verzeichnisses in 2016 abgelaufen wäre.

b.

Für eine gesonderte Verjährung spricht zunächst, dass § 2314 BGB seinem Wortlaut nach mehrere voneinander unabhängige Vorbereitungsansprüche normiert, die einzeln, nebeneinander oder auch nacheinander geltend gemacht werden können. Für den Wertermittlungsanspruch hat das OLG München (OLG München ErbR 2017, 357) entschieden, er sei von der Hemmungswirkung der Stufenklage nur umfasst, wenn ein entsprechender Antrag angekündigt werde. Jedoch hat der Bundesgerichtshof (BGH NJW 2017, 2755 Rn. 8 ff.) allgemein, nicht speziell für das Erbrecht oder die Sondervorschrift des § 2314 BGB entschieden, dass Auskunftsansprüche nicht vor den Leistungsansprüchen verjährten, deren Durchsetzung sie ermöglichen sollen. Dies legt eine einheitliche Betrachtung der verschiedenen Auskunftsarten in § 2314 BGB nahe, um den nachträglichen Wechsel auf eine andere Auskunftsmodalität im Rahmen einer Stufenklage, die die Verjährung des Zahlungsanspruchs gehemmt hat, nicht zu erschweren. Ferner hat der 5. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Vergangenheit deutlich gemacht, die verschiedenen Möglichkeiten der Auskunftserteilung stellten unterschiedliche Stärkegerade eines einheitlichen Anspruchs dar (BGH NJW 1961, 602 (603)). Entgegenstehende neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist nicht ersichtlich. Dass durch den Antrag auf Verurteilung zur Vorlage eines privatschriftlichen Verzeichnisses nicht zugleich die Verjährung des Anspruchs auf ein notarielles Verzeichnis gehemmt werde, ist bisher – soweit ersichtlich – nicht ausdrücklich vertreten worden. Das Oberlandesgericht Schleswig (OLG Schleswig ZEV 2015, 707 Rn. 36) hat die Frage in der von den Parteien und dem Landgericht zitierten Entscheidung als ungeklärt bezeichnet, Literaturstimmen (jurisPK-Birkenheier, 8. Aufl., § 2332 Rn. 85; wohl auch BeckOK-Henrich, BGB Stand 15.06.2017, § 204 Rn. 17; Sarres ZEV 2015, 710f.) sprechen sich für eine einheitliche Verjährungshemmung aus, weil lediglich verschiedene Ausprägungen desselben Anspruchs vorlägen. Dem schließt der Senat sich an.

4.

Soweit die Beklagten die Dürftigkeitseinrede gemäß § 1990 Abs. 1 BGB hinsichtlich der Kosten eines notariellen Nachlassverzeichnisses erheben, führt dies zur Aufnahme des Vorbehalts der beschränkten Erbenhaftung in den Urteilstenor gemäß § 780 Abs. 1 ZPO. Ist die Dürftigkeit des Nachlasses streitig, steht es im Ermessen des Gerichts, ob es die Frage des Haftungsumfangs im Erkenntnisverfahren aufklärt oder die sachliche Klärung dem besonderen Verfahren gemäß § 785 ZPO überlässt (BGH, ZEV 2017, 453 Rn. 12). Der weiteren Aufklärung durch das Berufungsgericht steht entgegen, dass der Rechtsstreit im Übrigen in der Auskunftsstufe entscheidungsreif ist und für die Frage des Haftungsumfangs es gerade auf die begehrte Auskunft ankommt.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1, 2 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts im Hinblick auf die Klärung der Rechtsfrage zuzulassen, ob mit gerichtlicher Geltendmachung des Anspruchs auf Erteilung eines privatschriftlichen Nachlassverzeichnisses auch die Verjährung des Anspruchs auf Erteilung eines Verzeichnisses in notarieller Form gehemmt wird. Die Rechtsfrage ist von grundsätzlicher Bedeutung, weil zu erwarten steht, dass sie wiederholt in pflichtteilsrechtlichen Auseinandersetzungen relevant wird. Sie bedarf zur Fortbildung des Rechts der Entscheidung des Revisionsgerichts, da – soweit ersichtlich – weder ein Oberlandesgericht noch der Bundesgerichtshof zu ihr ausdrücklich Stellung bezogen haben.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 2.000 Euro

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Erbrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Erbrecht. Vom rechtssicheren Testament über den Pflichtteilsanspruch bis hin zur Erbausschlagung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Erbrecht einfach erklärt

Erbrechtliche Urteile und Beiträge

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!