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Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs


VollstreckbarerklärungWelche Voraussetzungen sind an einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs zu stellen? Wann ist einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs des Schlichtungs- und Schiedsgerichtshofs Deutscher Notare stattzugeben? Mit diesen Fragen setzte sich das Oberlandesgericht München im anliegenden Beschluss auseinander.


Oberlandesgericht München

Az: 34 Sch 12/15

Beschluss vom 25.04.2016


Tenor

I. Der Antrag, den im Schiedsverfahren zwischen dem Antragsteller als Schiedskläger sowie der Antragsgegnerin als Schiedsbeklagter durch den Einzelschiedsrichter Dr. M. R. am 27. Januar 2015 ergangenen Schiedsspruch des Schlichtungs- und Schiedsgerichtshofs Deutscher Notare (Az. E-81-05/13) für vollstreckbar zu erklären, wird abgelehnt.

II. Der Schiedsspruch wird aufgehoben.

III. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

IV. Der Streitwert wird auf 5.937 € festgesetzt.


Gründe

I.

Der Antragsteller machte mit seiner zum Schlichtungs- und Schiedsgerichtshof Deutscher Notare (SGH) erhobenen Schiedsklage vom 26.11.2013 gegen die Antragsgegnerin und Schiedsbeklagte, seine Schwester, einen auf 5.937,50 € bezifferten Pflichtteilsanspruch geltend. Der Erblasser, Vater der Parteien, hatte mit notariellem Testament vom 8.4.2004 die Antragsgegnerin zur Alleinerbin eingesetzt (Ziff. 2) und unter Ziff. 6 „Schiedsklausel“ bestimmt:

Über alle Streitigkeiten über dieses Testament und aus diesem Testament und darüber hinaus über die Erbfolge nach mir, über evtl. Pflichtteilsrechte und -ansprüche und über alle Fragen der Behandlung meines Nachlasses soll ausschließlich ein Schiedsgericht nach den Regeln des Schlichtungs- und Schiedsgerichtshofs deutscher Notare entscheiden …

Die Antragsgegnerin machte im Schiedsverfahren mit der Klagebeantwortung geltend, als nicht berufstätige, alleinerziehende Mutter eines schwerbehinderten minderjährigen Kindes die Kosten für das Schiedsverfahren und für einen zur angemessenen Rechtsverteidigung erforderlichen Fachanwalt nicht aufbringen zu können. Nachdem der Schiedskläger auf die Anfrage des Schiedsgerichts vom 5.3.2014 eine Kostenübernahme abgelehnt hatte, setzte das Schiedsgericht der Schiedsbeklagten mit Beschluss vom 22.4.2014 Frist bis 23.6.2014 zum Nachweis dafür, dass sie beim staatlichen Gericht einen Antrag auf Feststellung der Undurchführbarkeit der Schiedsvereinbarung gestellt habe.

Bereits zuvor hatte die Mutter der Antragsgegnerin als Klägerin ihren Pflichtteilsanspruch gegen die Antragsgegnerin als Beklagte vor dem Zivilgericht (Az. 10 O 14633/11 Landgericht München I, Az. 18 U 376/12 OLG München) im Weg der Stufenklage verfolgt und ihren Auskunftsantrag (Stufe 1) in zweiter Instanz am 10.7.2012 zurückgenommen, nachdem das Berufungsgericht – abweichend vom insoweit verurteilenden Erstgericht – die erhobene Schiedseinrede für durchgreifend erachtet hatte; hinsichtlich der Stufen 2 und 3 der Klage ist das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Zum Aktenzeichen des Berufungsverfahrens beantragte die Antragsgegnerin persönlich mit Schreiben vom 16.6.2014 unter Beifügung einer Kopie des schiedsrichterlichen Beschlusses,

die Undurchführbarkeit der Schiedsvereinbarung vor dem zuständigen ordentlichen Gericht festzustellen.

Das Schiedsgericht erhielt eine Kopie des Antrags. Mit Schreiben vom 7.10.2014 teilte die Schiedsbeklagte dem Schiedsgericht mit, dass eine Entscheidung über den gestellten Antrag noch nicht ergangen sei. Die an das staatliche Gericht gerichtete Anfrage des Schiedsgerichts vom 20.10.2014, bis wann mit einer Entscheidung gerechnet werden könne, wurde dahingehend beantwortet, dass die Anfrage nicht verständlich sei und in dem beendeten Berufungsverfahren eine Entscheidung über die Durchführbarkeit einer Schiedsvereinbarung nicht veranlasst sei.

Daraufhin beschloss das Schiedsgericht am 26.11.2014 die Fortsetzung des Verfahrens; die Schiedsbeklagte habe den ihr auferlegten Nachweis nicht erbracht. Zugleich bestimmte das Schiedsgericht Termin zur Güteverhandlung und für den Fall des Nichterscheinens einer Partei unmittelbar anschließenden frühen ersten Termin auf den 27.1.2015. Das persönliche Erscheinen der Parteien wurde zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet. Belehrt wurde dahingehend, dass in analoger Anwendung der §§ 330 bis 331a, 251a ZPO gegen die nicht erschienene Partei auf Antrag des Gegners ein Versäumnisurteil erlassen oder eine Entscheidung nach Aktenlage getroffen werden könne. Dies gelte auch dann, wenn schriftliche Einwendungen gegen den Anspruch vorgetragen worden seien. Diese könnten bei der Entscheidung nur Berücksichtigung finden, wenn sie im Termin mündlich vorgetragen würden.

Im Termin war die Schiedsbeklagte nicht anwesend.

Mit so bezeichnetem Schiedsspruch vom 27.1.2015 wurde die Schiedsbeklagte antragsgemäß zur Zahlung von 5.937,50 € nebst Zinsen von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 20.9.2013 (Ziff. 1) und zur Kostentragung (Ziff. 2) verurteilt. Ziff. 3 des Tenors weist die Schiedsbeklagte bezugnehmend auf §§ 338 ff. ZPO auf die Möglichkeit hin, gegen „diesen Schiedsspruch innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung (Notfrist) schriftlich oder per Telefax Einspruch bei der Geschäftsstelle“ des SGH einzulegen, und bestimmt hierzu:

Hinsichtlich des Einspruchs und des sich anschließenden weiteren Fortgangs des Schiedsverfahrens finden grundsätzlich die Verfahrensregelungen gemäß §§ 338 ff. ZPO entsprechende Anwendung.

Die Begründung des Schiedsspruchs lautet dahin, dass auf der Grundlage des unstreitigen Vorbringens des Schiedsklägers ein Pflichtteilsanspruch in der geltend gemachten Höhe bestehe und von der Schiedsbeklagten als testamentarischer Alleinerbin zu erfüllen sei.

Gegen diesen Schiedsspruch legte die Schiedsbeklagte mit Schreiben vom 5.3.2015 unter vorsorglicher Beantragung von Wiedereinsetzung Einspruch ein. Den Antrag auf Feststellung der Undurchführbarkeit der Schiedsvereinbarung habe sie fristgerecht gestellt und dies nachgewiesen. Die medizinische Behandlung ihres Kindes in den USA und ihre dadurch bedingte Ortsabwesenheit habe sie gleichfalls vor dem Verhandlungstermin nachgewiesen. Deshalb rüge sie auch die Vorgehensweise des Einzelschiedsrichters, den sie zugleich wegen Besorgnis der Befangenheit ablehne. Darauf antwortete das Sekretariat des SGH unter dem 11.3.2015, das Befangenheitsgesuch sei verspätet und für eine Wiedereinsetzung kein Raum; somit sei das Schiedsverfahren rechtskräftig abgeschlossen.

Unter Vorlage des Schiedsspruchs vom 27.1.2015 in anwaltlich beglaubigter Abschrift und einer Ablichtung des Schreibens des Sekretariats vom 11.3.2015 hat der Antragsteller am 10.4.2015 Vollstreckbarerklärung beantragt. Nachgereicht wurde eine Kopie des am 8.7.2015 ergangenen Beschlusses, mit dem das Schiedsgericht unter gleichzeitiger Ablehnung von Wiedereinsetzung den Einspruch wegen Verfristung als unzulässig verworfen hat.

Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung abzulehnen und den ergangenen Schiedsspruch aufzuheben.

Sie beruft sich darauf, dass der materielle Anspruch nicht schiedsfähig sei. Durch die Verfahrensweise des Schiedsgerichts sieht sie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. In der Sache sei dem Anspruch entgegen zu halten, dass der Erblasser bei Errichtung des Testaments testierunfähig gewesen sei und außerdem ab März 2004 diverse Vermögensübertragungen zugunsten der Pflichtteilsberechtigten vorgenommen habe. Ein entsprechender sachgerechter Vortrag sei ihr im Schiedsverfahren ohne anwaltlichen Beistand nicht möglich gewesen.

Mit Blick auf das prozessuale Verhalten der Antragsgegnerin in der parallel geführten Auseinandersetzung mit der Mutter beanstandet der Antragsteller deren Vorgehen im Schiedsverfahren als treuwidrig. Die gegen den Anspruch geltend gemachten Einwände rügt er als unsubstantiiert und zudem unzutreffend.

Der Senat hat die Akten des oben bezeichneten gerichtlichen Verfahrens beigezogen und gemäß Beschluss vom 14.1.2016 am 14.3.2016 mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.

Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die vorgenannte Beiakte sowie die Akte des mittlerweile angelegten Verfahrens über den Antrag auf Undurchführbarkeit des Schiedsverfahrens (Az. 34 SchH 7/15) verwiesen.

II.

Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 27.1.2015 ist – unter Aufhebung desselben – abzulehnen (§ 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

1. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München für die Entscheidung folgt aus § 1066 ZPO i. V. m. § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO, § 7 GZVJu vom 11.6.2012 (GVBl S. 295), da das Schiedsverfahren in Bayern geführt wurde.

2. Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung sind durch Vorlage des den Anforderungen des § 1054 ZPO genügenden Schiedsspruchs vom 27.1.2015 in anwaltlich beglaubigter Abschrift erfüllt (§§ 1066, 1064 Abs. 1 ZPO).

Insbesondere handelt es sich bei dieser Entscheidung um einen bindenden und verfahrensabschließenden Schiedsspruch im Sinne von §§ 1066, 1055 ZPO, denn die dem Spruch gemäß dessen Ziff. 3 immanente auflösende Bedingung (§ 158 Abs. 2 BGB; vgl. auch BGH SchiedsVZ 2007, 360) ist nicht eingetreten. Nur ein fristgerechter Einspruch hätte die mit Fristablauf entstehende Bindungswirkung verhindert. Die nachfolgende Entscheidung über den verspäteten Einspruch entsprechend §§ 338 ff. ZPO ändert am verfahrensabschließenden Charakter nichts.

3. Der Antrag hat jedoch keinen Erfolg, weil Aufhebungsgründe im Sinne von § 1066 i. V. m. § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a und b ZPO vorliegen. Deshalb ist der Schiedsspruch aufzuheben, § 1066 i. V. m. § 1060 Abs. 2 ZPO.

a) Ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verstoß gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a ZPO liegt vor, weil der gesetzliche Pflichtteilsanspruch nicht durch einseitige Verfügung von Todes wegen, § 1937 BGB, dem Schiedsverfahren unterstellt werden kann. Der Pflichtteilsanspruch des Schiedsklägers fällt daher nicht in die Entscheidungskompetenz des Schiedsgerichts.

aa) Zwar ist der Pflichtteilsanspruch, § 2303 Abs. 1 Satz 2, § 1924 Abs. 1 BGB als vermögensrechtlicher Anspruch zu qualifizieren und als solcher nach § 1030 Abs. 1 Satz 1 ZPO grundsätzlich objektiv schiedsfähig (vgl. Senat vom 7.7.2014, 34 SchH 18/13 = SchiedsVZ 2014, 262/264).

Zutreffend ist auch, dass der Reformgesetzgeber des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes vom 22.12.1997 (BGBl I S. 3224) die Schiedsgerichtsbarkeit als eine der staatlichen Gerichtsbarkeit im Prinzip gleichwertige Rechtsschutzmöglichkeit angesehen und es als naheliegend betrachtet hat, sie nur insoweit auszuschließen, als der Staat sich im Interesse besonders schutzwürdiger Rechtsgüter ein Entscheidungsmonopol vorbehält (§ 1030 Abs. 3 ZPO; BT-Drucks. 13/5274 S. 34).

Eine Schiedsgerichtsklausel, mit der der Erblasser durch einseitige Verfügung den Streit über Pflichtteilsansprüche dem schiedsrichterlichen Verfahren unterwirft, überschreitet jedoch die gesetzlichen Grenzen der materiellrechtlichen Dispositionsbefugnis des Erblassers, auf die § 1066 ZPO mit der Formulierung „in gesetzlich statthafter Weise“ zur Beschreibung auch der Zulässigkeitsgrenzen für die Einsetzung außervertraglicher Schiedsgerichte verweist. Nach §§ 2303, 2333 BGB, § 10 Abs. 6 LPartG ist die Testierfreiheit des Erblassers durch die mit Grundrechtsschutz ausgestattete (vgl. BVerfGE 112, 332/349) gesetzliche Anordnung der grundsätzlichen Unentziehbarkeit des Pflichtteils beschränkt. Wird aber das Pflichtteilsrecht vom Gesetz als so bedeutungsvoll angesehen, dass es auch dem Erblasser – von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen (§ 2333 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4, § 2338 BGB) – verboten sein soll, zum Nachteil des Pflichtteilsberechtigten daran etwas zu ändern, so ist dem Erblasser auch jede Beschränkung des Pflichtteilsberechtigten in Bezug auf die Verfolgung und Durchsetzung des Rechts verwehrt. Der Erblasser kann den Pflichtteilsberechtigten in keiner Weise durch einseitige Anordnung in der Realisierung seiner unentziehbaren gesetzlichen Ansprüche beschränken (vgl. zur Testamentsvollstreckerentlassung nach § 2227 BGB RGZ 133, 128/135; ebenso OLG Karlsruhe ZEV 2009, 466). Damit überschreitet eine einseitige letztwillige Anordnung, die dem Berechtigten den Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten entzieht und ihm ein Schiedsgericht aufzwingt, die Grenzen der Verfügungsfreiheit, die dem Erblasser durch das materielle Recht gezogen sind (so im Ergebnis auch BayObLGZ 1956, 186/189; LG Heidelberg ZEV 2014, 310; MüKo/Münch ZPO 4. Aufl. § 1066 Rn. 4 bei Fn. 10 und Rn. 5 f.; Musielak/Voit ZPO 13. Aufl. § 1066 Rn. 3; Hk-ZPO/Saenger 6. Aufl. § 1066 Rn. 1 mit 3; Wolf/Eslami in Beck-OK ZPO 20. Edition Stand 1.3.2016 § 1066 Rn. 4; Palandt/Weidlich BGB 75. Aufl. § 1937 Rn. 9; MüKo/Leipold BGB 6. Aufl. § 1937 Rn. 34; Staudinger/Otte BGB (2008) vor §§ 1937 – 1941 Rn. 8; Müller-Christmann in Bamberger/Roth BGB Stand 1.8.2015 § 1937 Rn. 8; J. Mayer in Bamberger/Roth BGB Stand 1.11.2014 § 2317 Rn. 12; Lange/Kuchinke Erbrecht 5. Aufl. S. 739; Nieder/Kössinger Handbuch der Testamentsgestaltung 5. Aufl. § 15 Rn. 330; Langenfeld/Fröhler Testamentsgestaltung 5. Aufl. Rn. 394; Wendt ErbR 2014, 401 f.; Mayer ZEV 2000, 263/267 ff.; Schulze MDR 2000, 314/316; wohl auch Mankowski ZEV 2014, 395/397 f.; a. A. Zöller/Geimer ZPO 31. Aufl. § 1066 Rn. 18; Schlosser in Stein/Jonas ZPO 23. Aufl. § 1066 Rn. 3 und 23; Groll/Grötsch Praxis-Handbuch Erbrechtsberatung 4. Aufl. § 1066 ZPO Rn. 44 ff.; Harder Das Schiedsverfahren im Erbrecht S. 112; Schiffer ZErb 2014, 293; Werner ZEV 2011, 506/508; Haas ZEV 2007, 49/51 ff.; Schmitz RhNotZ 2003, 591/611; Pawlytta ZEV 2003, 89/92 f.; offen OLG Frankfurt ZEV 2012, 665/668; Wegmann ZEV 2003, 20/21).

bb) Eine spezielle Fallgestaltung, die eine Einschränkung dieser Grundsätze verlangen oder erlauben würde, liegt nicht vor.

(1) Die mit der Einsetzung (nur) zum Ersatzvermächtnisnehmer hinsichtlich beweglicher Nachlassgegenstände (Ziff. 3.1) verfügte (bedingte) Nachlassteilhabe des Antragstellers rechtfertigt keine Einschränkung. Den Gegenstand des Streits bildet dessen unentziehbare Mindestteilhabe als Pflichtteilsberechtigter.

(2) Die materiellrechtliche Begrenzung der Erblasserkompetenz und die daraus resultierende Unwirksamkeit der letztwilligen Schiedsverfügung wirken sich in der gegebenen Verfahrenslage zwar nicht zugunsten, sondern faktisch zum Nachteil des Pflichtteilsberechtigten aus. Dies erlaubt es jedoch nicht, dem Schiedsspruch die Wirkung einer verbindlichen Streitentscheidung beizulegen. Weil der den Gegenstand des Verfahrens bildende Anspruch weder durch den Erblasser noch durch Vereinbarung der Streitparteien wirksam der Schiedsgerichtsbarkeit unterworfen wurde, gibt es für ein schiedsrichterliches Tätigwerden keine Kompetenzgrundlage. Das ist von Amts auch dann zu beachten, wenn sich der Pflichtteilsberechtigte auf die Schiedsklausel und der Erbe auf deren Unwirksamkeit beruft (vgl. zu Schiedsabreden in Verbraucherverträgen BGH SchiedsVZ 2011, 227).

(3) Das Prozessverhalten der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren über den Pflichtteilsanspruch der Mutter rechtfertigt gleichfalls keine andere Entscheidung. Zum einen betrifft die objektive Widersprüchlichkeit des Verhaltens nur jenes Streitverhältnis (vgl. dazu BGH vom 30.4.2009, III ZB 91/07, juris; NJW 1968, 1928; MDR 1987, 1006; NJW-RR 2009, 1582; OLG Frankfurt NJOZ 2009, 791/792; Zöller/Geimer § 1059 Rn. 39b; MüKo/Münch § 1032 Rn. 9 und § 1059 Rn. 16; MüKo/Schubert BGB 7. Aufl. § 242 Rn. 344 und 346; Kröll SchiedsVZ 2012, 140 unter Verweis auf OLG Frankfurt vom 4.4.2011, 26 Sch 01/11). Zum anderen ist im gerichtlichen Verfahren eine die Streitparteien bindende Entscheidung über die auch dort zentrale Frage der Schiedsfähigkeit des Anspruchs infolge Teil-Klagerücknahme nicht ergangen; der Fortsetzung des Rechtsstreits vor dem staatlichen Gericht steht nichts entgegen. Somit sind die Mutter des Antragstellers und erst recht dieser selbst in der Durchsetzung ihrer Rechte im gerichtlichen Verfahren trotz – möglicherweise treuwidrig – erhobener Schiedseinrede nicht gehindert.

(4) Mit dem Einwand der fehlenden objektiven Schiedsfähigkeit ist die Antragsgegnerin nicht mit Blick auf § 1040 Abs. 2 und 3 ZPO ausgeschlossen. Eine Präklusion des von Amts wegen zu beachtenden Aufhebungsgrunds in § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a ZPO scheidet nach der Gesetzessystematik aus; auf § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO kommt es hier nicht an. Unabhängig davon scheidet auch in tatsächlicher Sicht eine Präklusion aus, denn die Schiedsbeklagte hatte bereits mit der Klagebeantwortung auf ihre beengten wirtschaftlichen Verhältnisse verwiesen und hierauf gestützt nach rechtlichem Hinweis des Schiedsrichters die gerichtliche Feststellung der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts beantragt. Die Klagebeantwortung kann nicht auf den ohnehin im Konjunktiv gehaltenen Einleitungssatz verkürzt werden, wonach die Schiedsbeklagte grundsätzlich mit der Auswahl des Einzelschiedsrichters einverstanden gewesen wäre (Anlage ASt 7).

b) Zudem besteht ein von Amts wegen festzustellender und zu berücksichtigender Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Buchst. b ZPO. Der Schiedsspruch verstößt gegen den innerstaatlichen verfahrensrechtlichen ordre public, weil im schiedsrichterlichen Verfahren § 1048 Abs. 3 ZPO nicht beachtet und dadurch der Anspruch der Schiedsbeklagten auf rechtliches Gehör verletzt wurde.

aa) Zur wirksamen Geltendmachung des Aufhebungsgrunds bedarf es keines substantiierten und detaillierten Tatsachenvortrags der Partei; vielmehr genügen diesbezügliche Anhaltspunkte in deren tatsächlichem Vorbringen (MüKo/Münch § 1059 Rn. 50 und § 1060 Rn. 20), die das staatliche Gericht zielgerichtet zu einer dahingehenden Prüfungstätigkeit veranlassen (Senat vom 13.5.2013, 34 Sch 13/12 = BeckRS 2015, 02548; MüKo/Münch § 1059 Rn. 50 und § 1060 Rn. 21). Die Ausführungen der Antragsgegnerin genügen diesen formalen Anforderungen.

bb) Bei Erlass des Schiedsspruchs hat das Schiedsgericht gegen die das Gebot rechtlichen Gehörs für den Fall von Säumnis im Schiedsverfahren konkretisierende Bestimmung in § 1048 Abs. 3 ZPO verstoßen.

(1) Die Gehörsverletzung besteht darin, dass das Schiedsgericht das Klagevorbringen ungeprüft als unstreitig zugrunde gelegt hat. Versäumt der Schiedsbeklagte eine inhaltliche Klagebeantwortung und ist er – trotz rechtzeitiger Ladung – in der mündlichen Verhandlung des Schiedsgerichts säumig, so gilt der Sachvortrag der Gegenpartei nicht als zugestanden, § 1048 Abs. 2 ZPO. Gemäß § 1048 Abs. 3 ZPO kann das Schiedsgericht im Fall der Verhandlungssäumnis einer Partei nur nach Aktenlage (“nach den vorliegenden Erkenntnissen“) entscheiden. Ein Schiedsspruch nach Aktenlage, § 1048 Abs. 3 ZPO, setzt in analoger Anwendung von § 331a Satz 2 ZPO voraus, dass der Sachverhalt für eine derartige Entscheidung hinreichend geklärt ist (Wieczorek/Schütze ZPO 4. Aufl. § 1048 Rn. 24). Auch bei Fehlen einer inhaltlichen Stellungnahme auf das Klagevorbringen gilt ein beschränkter Untersuchungsgrundsatz (Wieczorek/Schütze § 1048 Rn. 17 f.; MüKo/Münch § 1048 Rn. 11 und 25 f.; Quinke SchiedsVZ 2013, 129/131 ff.; Otto IPRax 2002, 164/168). Das Schiedsgericht hat das Klagevorbringen nicht nur auf seine Schlüssigkeit, sondern auch auf seine Richtigkeit zu prüfen (Wieczorek/Schütze § 1048 Rn. 18; Musielak/Voit § 1048 Rn. 5).

Das Schiedsgericht hat die Verfahrensgarantie des § 1048 ZPO verkannt. Die mit der Terminsladung gegebene Belehrung, schriftliches Vorbringen könne im Fall der Verhandlungssäumnis keine Berücksichtigung finden, offenbart einen gesetzwidrigen Beurteilungsmaßstab.

Dieser liegt auch dem Schiedsspruch zugrunde, denn eine zur Überzeugungsbildung taugliche Tatsachengrundlage lag unter Berücksichtigung des schriftlichen Vorbringens der Schiedsbeklagten allein mit dem Klägervortrag offenkundig nicht vor. Aus deren Vorbringen war bekannt, dass materiellrechtliche Einwendungen gegen die Schiedsklage erhoben werden sollen, zu deren sachgerechter Darlegung die Schiedsbeklagte allerdings nach ihrer Darstellung einen fachkundigen Rechtsvertreter benötigt. Weil dem Schiedsgericht der Verfahrensstoff offenkundig im Zeitpunkt der Entscheidung nicht vollständig unterbreitet war, war der Annahme, allein aufgrund des Klägervorbringens abschließend entscheiden zu können, die Berechtigung entzogen.

Deshalb kann für die Entscheidung dahinstehen, ob die Schiedsbeklagte beim Schiedsgericht unter Vorlage der Bescheinigung eines US-amerikanischen Instituts für Kinderorthopädie vom 26.1.2015 (siehe Anlagenkonvolut ASt 4) schriftlich um Terminsverlegung nachgesucht hatte. Es kommt auch nicht weiter darauf an, dass nach dem Inhalt dieses Attests objektiv ein Entschuldigungsgrund im Sinne von § 1048 Abs. 4 Satz 1 ZPO vorgelegen hätte (vgl. Musielak/Voit § 1048 Rn. 8; MüKo/Münch § 1048 Rn. 40 f.).

(2) Eine Parteivereinbarung gemäß § 1048 Abs. 4 Satz 2 ZPO, die strengere Säumnisfolgen erlauben würde (vgl. MüKo/Münch § 1048 Rn. 28; Quinke SchiedsVZ 2013, 129/131), existiert nicht.

Auch das – zwischen den Parteien ohnehin nicht vereinbarte und vom Erblasser nicht wirksam bestimmte – Statut des Schlichtungs- und Schiedsgerichtshofs Deutscher Notare – SGH – (in der maßgeblichen, bis Ende 2015 geltenden Fassung, nachfolgend mit a. F. bezeichnet; siehe www.dnotv.de/Schiedsgerichtshof/Schiedsgerichtshof.html) sieht für den Fall der Säumnis einer Partei im Schlichtungsstadium zwar den Übergang in das streitige Verfahren (§ 21 Abs. 4 a. F.; § 22 Abs. 4 n. F.) und bei Säumnis einer Partei im streitigen Verfahren den Verlust des Ablehnungsrechts (§ 22 Abs. 3 a. F.) vor, nicht aber den Erlass einer Säumnisentscheidung, sondern nur die Möglichkeit einer Entscheidung nach Aktenlage (§ 23 Abs. 3 a. F.; § 24 Abs. 3 n. F.), bei der sich das Schiedsgericht eine Überzeugung darüber zu bilden hat, ob es Parteivortrag allein wegen der Säumnis als zugestanden erachtet.

(3) Die Möglichkeit, Einspruch gegen die Säumnisentscheidung einzulegen, ist nicht geeignet, einen der Norm des § 1048 ZPO entsprechenden Schutzstandard herzustellen.

(4) Mit dem Erlass des Schiedsspruchs wurde der Antragsgegnerin als Schiedsbeklagter die ersichtlich beabsichtigte inhaltliche Verteidigung gegen den erhobenen Anspruch dadurch abgeschnitten, dass das Klagevorbringen als unstreitig behandelt wurde.

Die Antragsgegnerin hat ausreichend dazu vorgetragen, was bei Gewährung des verweigerten rechtlichen Gehörs vorgebracht worden wäre und dass sich dieses Vorbringen auf den Schiedsspruch ausgewirkt hätte (vgl. Zöller/Geimer § 1059 Rn. 40; vgl. Senat vom 20.4.2009, 34 Sch 17/08 = OLGR 2009, 482; vom 23.1.2012, 34 Sch 33/11 = SchiedsVZ 2012, 107/110). Insoweit behauptet sie in materiellrechtlicher Sicht unentgeltliche Zuwendungen des Erblassers an die Pflichtteilsberechtigten im berücksichtigungspflichtigen Zeitraum, konkret die Übertragung des Eigentums an der vom Antragsteller bewohnten Immobilie und die Einräumung eines Nießbrauchs an einer in den Nachlass gefallenen und mittlerweile zwangsversteigerten Immobilie sowie die Übertragung von Bankguthaben bei einer namentlich bezeichneten Großbank je zugunsten der Mutter der Antragsgegnerin. Des weiteren verweist sie in verfahrensrechtlicher Sicht auf den unberücksichtigt gebliebenen Einwand der Undurchführbarkeit des Schiedsverfahrens, den das Schiedsgericht in Verkennung der zunächst eigenen Entscheidungskompetenz (§ 1040 ZPO; § 20 Abs. 2 SGH-Statut a. F.) übergangen hat.

Dass die Entscheidung des Schiedsgerichts bei Berücksichtigung des übergangenen sowie des verhinderten Verteidigungsvorbringens möglicherweise anders ausgefallen wäre, genügt zur Darlegung der Entscheidungserheblichkeit des Gehörsverstoßes.

Die der Schiedsbeklagten eingeräumte Möglichkeit der Einspruchseinlegung ändert in dieser Situation nichts an der Kausalität des Gehörsverstoßes, zumal die angezeigte fachanwaltliche Vertretung nicht gegeben war.

4. Die Kostenfolge beruht auf § 91 ZPO. Der Streitwert bestimmt sich nach § 48 GKG i. V. m. § 3 ZPO nach dem Hauptsachebetrag der im Schiedsspruch zuerkannten Forderung.


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