Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann haftet der Anwalt für verjährte Pflichtteilsansprüche?
- Redaktionelle Leitsätze
- Warum die Auskunftsklage die Verjährung nicht stoppt
- Wann unterbricht ein Anerkenntnis des Erben die Verjährung?
- Gilt die Anwaltshaftung bei einer Verjährung trotz Teilmandat?
- Wer trägt die Anwaltshaftung bei einer Verjährung durch Zweitanwalt?
- Checkliste: Vorgehen bei verjährten Pflichtteilsansprüchen
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Haftet mein Anwalt für die Verjährung, wenn ich ihn nur mit der Auskunftsklage beauftragt habe?
- Verliere ich meinen Pflichtteil, wenn der Erbe trotz laufender Verhandlungen die Einrede der Verjährung erhebt?
- Kann ich die Verjährung stoppen, indem ich den Erben im Prozess zur Anerkennung des Anspruchs bewege?
- Bleibt der erste Anwalt haftbar, wenn ein später beauftragter Zweitanwalt die Verjährung ebenfalls nicht erkennt?
- Wie schütze ich mich vor Verjährung, wenn ich die hohen Kosten einer Stufenklage zunächst vermeiden möchte?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: IX ZR 233/17
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Bundesgerichtshof, IX. Zivilsenat
- Datum: 24.01.2019
- Aktenzeichen: IX ZR 233/17
- Verfahren: Revisionsverfahren
- Rechtsbereiche: Anwaltshaftung, Verjährungsrecht, Pflichtteilsrecht
Der BGH sah Anwaltshaftung und verwies den Fall wegen offener Verjährungsfragen zurück.
- Die Auskunftsklage hemmte die Verjährung des Pflichtteils nicht.
- Ein Anerkenntnis der Erbin war nicht eindeutig genug.
- Der Beklagte setzte die Hauptursache für den Schaden.
- Auch der Zweitanwalt entlastet den Beklagten nicht vollständig.
- Relevant für: Anwälte, Erben, Pflichtteilsberechtigte, Prozessvertreter
Wann haftet der Anwalt für verjährte Pflichtteilsansprüche?
Ein Pflichtteilsanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist nach den §§ 195 und 199 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Diese Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt. Beurteilt ein Rechtsanwalt diese Verjährung falsch und ergreift bei der Vertretung keine sichernden Maßnahmen, haftet er für den Verlust des Anspruchs.
So berechnen Sie Ihre Frist: Ermitteln Sie das Ende des Kalenderjahres, in dem Sie vom Tod des Erblassers und dem Testament erfahren haben. Addieren Sie genau drei Jahre. Dies ist Ihr persönlicher Stichtag, an dem der Anspruch um 24:00 Uhr unwiderruflich verjährt, sofern keine wirksame Hemmung vorliegt. Eine Hemmung bedeutet konkret, dass der Lauf der Verjährungsfrist für einen gewissen Zeitraum pausiert, beispielsweise während die Parteien ernsthaft über den Anspruch verhandeln.
BGH-Fall: Verjährung trotz erfolgreichem Auskunftsurteil
Wie schnell eine juristische Fehleinschätzung weitreichende Folgen haben kann, zeigt ein Fall vor dem Bundesgerichtshof (Az. IX ZR 233/17), in dem eine Tochter nach dem Tod ihrer Mutter im Juni 2010 ihren Pflichtteil von der alleinerbenden Schwester forderte. Die Tochter wusste bereits im August 2010 von dem beeinträchtigenden Testament, womit die dreijährige Verjährungsfrist für den Pflichtteilsanspruch mit Ablauf des Jahres 2013 endete. Sie beauftragte einen Anwalt, der nach einem erfolgreichen Auskunftsurteil im Jahr 2012 keine weiteren Schritte zur Durchsetzung des eigentlichen Zahlungsanspruchs unternahm. Der Bundesgerichtshof hob das vorherige Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück, womit die Tochter im Revisionsverfahren einen entscheidenden Erfolg erzielte. Das Revisionsverfahren ist eine rechtliche Überprüfung durch die höchste Instanz, bei der das Urteil nur noch auf Rechtsfehler und nicht mehr auf neue Tatsachen geprüft wird.
Redaktionelle Leitsätze
- Eine Auskunftsklage nach § 2314 BGB hemmt die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs nicht; verjährungshemmende Wirkung entfaltet nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB allein die auf Zahlung des Pflichtteils gerichtete Leistungsklage.
- Das Prozessverhalten einer Erbin, die im Auskunftsverfahren durchgehend Klageabweisung beantragt, Gegenrechte geltend macht und den Pflichtteilsanspruch lediglich als möglicherweise bestehend behandelt, begründet kein unzweideutiges Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB, das die Verjährung neu beginnen ließe.
- Ein Rechtsanwalt, der durch eine fehlerhafte Auskunft zur Verjährungswirkung die wesentliche Ursache für den Rechtsverlust gesetzt hat, bleibt auch dann haftbar, wenn nachfolgend ein weiterer Anwalt mandatiert wird; Fehler des Zweitanwalts unterbrechen den Zurechnungszusammenhang nicht und begründen allenfalls eine zusätzliche eigene Haftung.

Warum die Auskunftsklage die Verjährung nicht stoppt
Nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB hemmt lediglich die Erhebung einer Leistungsklage auf Zahlung des Pflichtteils die Verjährung. Das bedeutet konkret: Nur wenn Sie direkt auf die Auszahlung des Geldes klagen, wird der Fristablauf gestoppt. Eine bloße Auskunftsklage nach § 2314 BGB entfaltet hingegen keine Hemmungswirkung für den Zahlungsanspruch. Hierbei geht es lediglich darum, Informationen über den Wert des Erbes zu erhalten, was für den Stopp der Verjährung des Geldanspruchs rechtlich nicht ausreicht. Finden Verhandlungen zwischen den Parteien statt, endet die Hemmung nach § 203 BGB mit dem Abbruch dieser Gespräche, wobei die sechsmonatige Nachfrist des § 204 Abs. 2 BGB auf solche Verhandlungen nicht anwendbar ist.
Durch die Erhebung der Auskunftsklage […] wurde die Verjährung nicht gemäß § 204 BGB gehemmt. Nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB hemmt allein die Leistungsklage auf Zahlung des Pflichtteils die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs gegen den Erben. – so der Bundesgerichtshof
Warum Mediation die Verjährungsfrist kaum verlängerte
Ob die gewählte juristische Strategie diese strengen Vorgaben erfüllte, stand im Zentrum der gerichtlichen Prüfung. Der beauftragte Jurist erhob am 14. Oktober 2010 lediglich eine Auskunftsklage gegen die Schwester. Er teilte der Tochter fälschlicherweise mit, dass durch diese Klage auch die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs gehemmt sei. Ein zwischenzeitliches Mediationsverfahren im Jahr 2011 hätte die Verjährung allenfalls um einen Monat und 24 Tage verlängert. Diese kurze Spanne reichte jedoch nicht aus, um den Eintritt der Verjährung Ende 2013 zu verhindern.
Praxis-Hinweis: Die Verjährungs-Falle bei Auskunftsklagen
Der entscheidende Faktor für den Rechtsverlust war hier die Annahme, dass die Klage auf Auskunft auch die Verjährung des Geldanspruchs stoppt. Das ist ein Trugschluss. Wenn Sie in einer ähnlichen Lage sind, prüfen Sie, ob neben der Auskunft auch verjährungshemmende Maßnahmen für die eigentliche Zahlung getroffen wurden. Eine Auskunftsklage allein schützt Ihren Zahlungsanspruch nicht vor dem Zeitablauf.
Wann unterbricht ein Anerkenntnis des Erben die Verjährung?
Ein Neubeginn der Verjährung tritt nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB ein, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch ein Anerkenntnis bestätigt. Im Gegensatz zur Hemmung, bei der die Frist nur pausiert, führt ein Neubeginn dazu, dass die volle Verjährungsfrist von drei Jahren wieder ganz von vorne anfängt zu laufen. Für ein solches Anerkenntnis ist ein Verhalten erforderlich, aus dem sich das Bewusstsein vom Bestehen des Anspruchs unzweideutig ergibt. Das bloße Inbetrachtziehen eines möglichen Anspruchs oder die Behandlung als derzeit unbegründet genügt für diese rechtliche Wirkung nicht.
Für ein Anerkenntnis genügt jedes […] Verhalten des Schuldners […] gegenüber dem Gläubiger, aus dem sich das Bewusstsein vom Bestehen des Anspruchs – wenigstens dem Grunde nach – unzweideutig ergibt und das deswegen das Vertrauen des Gläubigers begründet, dass sich der Schuldner nicht nach Ablauf der Verjährungsfrist alsbald auf Verjährung berufen werde. – so der BGH
Handlungsempfehlung: Verlassen Sie sich niemals auf die Gesprächsbereitschaft der Gegenseite. Fordern Sie den Erben schriftlich auf, eine förmliche Verzichtserklärung auf die Einrede der Verjährung abzugeben. Nur ein solcher Verzicht bietet Ihnen die nötige Sicherheit, um ohne Zeitdruck weiterzuverhandeln.
Prozessverhalten als Anerkenntnis? Die BGH-Sicht
Die Verteidigung des verklagten Anwalts stützte sich maßgeblich auf das Verhalten der Erbin im vorangegangenen Auskunftsprozess. Die Schwester hatte die geforderte Auskunft stets verweigert und eigene Gegenrechte geltend gemacht. In ihren Schriftsätzen beantragte sie durchgehend die Klageabweisung und behandelte den Pflichtteil lediglich als eine mögliche Forderung. Der Bundesgerichtshof entschied, dass dieses Prozessverhalten kein unzweideutiges Anerkenntnis im Sinne des Gesetzes darstellte und die Verjährung somit nicht neu begann.
Achtung Falle: Irrtum beim Anerkenntnis
Viele Mandanten hoffen, dass die Verjährung neu beginnt, weil der Gegner im Prozess auf die Forderung reagiert. Dieses Urteil zeigt: Solange der Gegner die Klageabweisung beantragt oder nur über die Höhe streitet, liegt kein Anerkenntnis vor. Die Frist läuft weiter, auch wenn die Gegenseite sich inhaltlich mit Ihrem Anspruch auseinandersetzt.
Gilt die Anwaltshaftung bei einer Verjährung trotz Teilmandat?
Rechtsanwälte müssen ihre Mandanten auch innerhalb eines beschränkten Mandats vor naheliegenden Verjährungsgefahren warnen. Diese Pflicht zur Warnung vor dem Verlust von Ansprüchen besteht insbesondere dann, wenn der Anwalt zuvor eine fehlerhafte Rechtsauskunft zur Verjährung erteilt hat. Eine Haftung entfällt nicht automatisch durch die Beendigung des Mandats, sofern die wesentliche Ursache für den entstandenen Schaden bereits zuvor gesetzt wurde.
Jedoch muss er den Mandanten auch innerhalb eines eingeschränkten Mandats vor Gefahren warnen, die sich bei ordnungsgemäßer Bearbeitung aufdrängen, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass sein Auftraggeber sich dieser Gefahr nicht bewusst ist. – so der Bundesgerichtshof
Frage an Ihren Anwalt: Wenn Sie ein Teilmandat (z. B. nur für die Auskunft) erteilen, stellen Sie schriftlich die Kontrollfrage: „Ist durch diesen Auftrag die Verjährung meines gesamten Zahlungsanspruchs sicher unterbrochen?“ Bestehen Sie auf einer klaren Antwort, um Ihre Regressansprüche für den Ernstfall abzusichern. Regressansprüche sind Schadensersatzforderungen, mit denen Sie sich den finanziellen Verlust von Ihrem Anwalt zurückholen können, wenn dieser den Fall fehlerhaft bearbeitet hat.
Warnpflicht des Anwalts auch bei eingeschränktem Auftrag
Mit dem Argument eines angeblich stark eingeschränkten Auftrags versuchte der Jurist, seine Verantwortung für den Fristablauf abzuwehren. Er machte geltend, primär nur mit der Auskunftsklage beauftragt gewesen zu sein. Das Gericht stellte jedoch fest, dass er die Tochter zwingend über die fehlende Hemmungswirkung und die Notwendigkeit einer Zahlungsklage hätte aufklären müssen. Später räumte der Anwalt seinen Rechtsirrtum bezüglich der Verjährungswirkung der Auskunftsklage selbst ein, woraufhin die Tochter ihm das Mandat entzog.
Praxis-Hürde: Haftung trotz Teilmandat
Ein Anwalt kann sich seiner Verantwortung nicht entziehen, indem er auf einen eingeschränkten Auftrag verweist, wenn er zuvor eine falsche Rechtsauskunft gegeben hat. Wenn Ihr Anwalt behauptet, für die Verjährung nicht zuständig gewesen zu sein, ist entscheidend, ob er sich im Vorfeld bereits dazu geäußert hat. Eine einmal erteilte falsche Auskunft begründet eine umfassende Warnpflicht.
Wer trägt die Anwaltshaftung bei einer Verjährung durch Zweitanwalt?
Eine Haftungsverteilung zwischen mehreren beteiligten Anwälten erfolgt nach § 254 BGB gemäß dem Maß der jeweiligen Verursachung. Die Zurechnung eines Schadens zum ersten Anwalt wird rechtlich nicht dadurch unterbrochen, dass später ein zweiter Anwalt eingeschaltet wird. Ein etwaiges Mitverschulden eines Zweitanwalts führt nicht zwingend zur vollständigen Entlastung des Erstbeauftragten, wenn dieser die wesentliche Ursache für den Rechtsverlust gesetzt hat. Das bedeutet: Wer die Kausalkette – also die Abfolge von Fehlern, die letztlich zum Schaden führten – angestoßen hat, bleibt in der Verantwortung.
Fehler des von der Klägerin später beauftragten Anwalts schließen nicht aus, die Schadensfolge dem Beklagten als demjenigen zuzurechnen, der die Kausalkette in Gang gesetzt hat. Greifen weitere Personen in ein schadensträchtiges Geschehen ein, entlasten sie damit regelmäßig nicht den Erstschädiger, sondern begründen […] allenfalls eine eigene, zusätzliche Haftung. – so der BGH
Haftung des Erst-Anwalts trotz Fehlern des Nachfolgers
Die Frage der Schuldzuweisung verlagerte sich im weiteren Verlauf auf die Rolle des nachfolgenden Rechtsbeistands. Der spätere Zweitanwalt erhob erst im September 2014 eine Teilklage über 10.000 Euro, als der Anspruch bereits verjährt war. Bei einer Teilklage wird zunächst nur ein Teilbetrag der Gesamtforderung eingeklagt, oft um das Kostenrisiko für den Kläger zu senken. Nach einem gerichtlichen Hinweis auf die Verjährung nahm die Tochter diese Klage zurück und forderte vom ersten Anwalt Schadensersatz in Höhe von 141.250 Euro sowie die Erstattung von 3.607 Euro Prozesskosten und 2.743,43 Euro für vorgerichtliche Anwaltskosten. Der erste Anwalt wollte die Haftung vollständig auf den Zweitanwalt abwälzen, da dieser die verjährungsrechtlichen Folgen der vermeintlichen Anerkenntnisse nicht erkannt habe. Der Bundesgerichtshof urteilte jedoch, dass der erste Anwalt durch seine falsche Auskunft die wesentliche Ursache setzte und somit nicht allein der Zweitanwalt haftet.
Checkliste: Vorgehen bei verjährten Pflichtteilsansprüchen
Dieses Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hat weitreichende Bedeutung für alle Erbrechtsmandate: Es bestätigt die strenge Warnpflicht von Anwälten und stellt klar, dass ein Anwaltswechsel den Erstberater nicht von seiner Haftung befreit. Die Entscheidung ist auf alle Fälle übertragbar, in denen Pflichtteilsansprüche durch bloße Auskunftsklagen verfolgt werden und die Verjährung droht.
Sollte Ihr Anspruch bereits verjährt sein, weil Ihr Anwalt Sie falsch über die Wirkung der Auskunftsklage informiert hat, können Sie vollen Schadensersatz fordern. Prüfen Sie Ihre Unterlagen auf schriftliche Auskünfte zur Verjährung und konfrontieren Sie Ihren Rechtsbeistand bei Zweifeln umgehend mit dieser BGH-Rechtsprechung, um Ihre Ansprüche geltend zu machen.
Was Sie jetzt tun müssen: Prüfen Sie umgehend, ob in Ihrem Fall lediglich eine Auskunftsklage läuft oder bereits eine Stufenklage erhoben wurde. Eine Stufenklage ist ein spezielles Verfahren, das die Auskunft und die anschließende Zahlung in einem einzigen Prozess verbindet und so die Verjährung des gesamten Anspruchs von Anfang an sicher verhindert. Sollte die dreijährige Frist zum nächsten Jahresende drohen, weisen Sie Ihren Anwalt schriftlich an, verjährungshemmende Maßnahmen für den Geldanspruch einzuleiten. Falls die Frist bereits abgelaufen ist, lassen Sie prüfen, ob Ihr Anwalt Sie zuvor falsch über die Wirkung der Auskunftsklage belehrt hat.
Pflichtteilsanspruch verjährt? Wir prüfen Ihre Regressansprüche
Wenn Ihr Pflichtteilsanspruch aufgrund einer fehlerhaften Beratung verjährt ist, steht Ihnen unter Umständen Schadensersatz in voller Höhe der Forderung zu. Unsere Rechtsanwälte analysieren Ihre bisherige Korrespondenz und prüfen, ob Ihr Voranwalt wichtige Warnpflichten verletzt hat. Wir unterstützen Sie dabei, den entstandenen finanziellen Schaden gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Anwalts rechtssicher geltend zu machen.
Experten Kommentar
Erben spielen bei der Auskunft oft ganz bewusst auf Zeit. Sie verzögern das Nachlassverzeichnis mit immer neuen Ausreden, bis die dreijährige Frist gefährlich nah rückt. Viele Mandanten scheuen dann das hohe Kostenrisiko einer Stufenklage und hoffen stattdessen auf eine gütliche Einigung.
Wer in dieser zermürbenden Hängepartie feststeckt, darf sich von freundlichen Vertröstungen der Gegenseite nicht einlullen lassen. Betroffene tun gut daran, spätestens im Herbst des dritten Jahres unmissverständlich den Klageweg für die eigentliche Zahlung einzufordern. Ein harter Schnitt ist hier meist der einzige Weg, um den Pflichtteil wirklich abzusichern.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Haftet mein Anwalt für die Verjährung, wenn ich ihn nur mit der Auskunftsklage beauftragt habe?
JA, ein Rechtsanwalt haftet auch bei einem eingeschränkten Mandat für den Eintritt der Verjährung, sofern er seine bestehenden Warn- und Aufklärungspflichten verletzt hat. Diese Haftung greift, wenn der Anwalt durch eine fehlerhafte Rechtsauskunft zur Hemmungswirkung der Auskunftsklage die wesentliche Ursache für den Rechtsverlust gesetzt hat.
Die rechtliche Begründung liegt darin, dass Anwälte ihre Mandanten auch innerhalb eines Teilauftrags vor Gefahren warnen müssen, die sich bei einer ordnungsgemäßen Bearbeitung des Falls zwingend aufdrängen. Da eine reine Auskunftsklage gemäß § 2314 BGB die Verjährung des eigentlichen Zahlungsanspruchs nicht hemmt, stellt der drohende Fristablauf eine solche naheliegende Gefahr für den Mandanten dar. Hat der Jurist zudem fälschlicherweise behauptet, dass die Auskunftsklage zur Fristwahrung ausreiche, hat er eine schuldhafte Pflichtverletzung begangen, die ihn zum vollen Schadensersatz verpflichtet.
Die Haftung des ersten Anwalts entfällt nicht dadurch, dass Sie später einen zweiten Rechtsbeistand beauftragen, der den bereits eingetretenen Fehler ebenfalls nicht erkennt. Solange die ursprüngliche Falschauskunft die maßgebliche Ursache für die Verjährung war, bleibt der Erstberater für den Schaden vollumfänglich verantwortlich.
Verliere ich meinen Pflichtteil, wenn der Erbe trotz laufender Verhandlungen die Einrede der Verjährung erhebt?
JA. Sie verlieren Ihren Pflichtteilsanspruch endgültig, wenn die Verjährungsfrist trotz laufender Gespräche abläuft und der Erbe sich nach dem Scheitern der Verhandlungen ausdrücklich auf die Verjährung beruft. Verhandlungen pausieren die Frist zwar vorübergehend, bieten aber ohne zusätzliche rechtliche Absicherung keinen dauerhaften Schutz vor dem endgültigen Rechtsverlust.
Gemäß § 203 BGB führt das Schweben von Verhandlungen zwischen dem Pflichtteilsberechtigten und dem Erben lediglich zu einer Hemmung (Pause) der dreijährigen Verjährungsfrist. Sobald eine Partei die Fortführung der Gespräche verweigert oder diese erkennbar einschlafen, läuft die restliche Verjährungsfrist sofort weiter und endet im schlimmsten Fall bereits nach wenigen Tagen. Viele Betroffene wiegen sich durch die anfängliche Gesprächsbereitschaft der Gegenseite in falscher Sicherheit und versäumen dadurch den rechtzeitigen Abbruch der Verjährung durch eine Klageerhebung. Da die Einrede der Verjährung ein gesetzliches Leistungsverweigerungsrecht darstellt, kann der Erbe die Zahlung nach Fristablauf selbst dann rechtmäßig verweigern, wenn er zuvor monatelang verhandelt hat.
Um dieses Risiko zu vermeiden, sollten Sie vom Erben unbedingt eine schriftliche Erklärung über den Verzicht auf die Einrede der Verjährung fordern. Nur durch einen solchen förmlichen Verzicht gewinnen Sie die notwendige Zeit für eine außergerichtliche Einigung, ohne den Verlust Ihres Anspruchs durch Zeitablauf befürchten zu müssen.
Kann ich die Verjährung stoppen, indem ich den Erben im Prozess zur Anerkennung des Anspruchs bewege?
ES KOMMT DARAUF AN. Ein Neubeginn der Verjährung tritt nur ein, wenn der Erbe den Anspruch unzweideutig anerkennt, was durch bloßes Prozessverhalten im Regelfall nicht erreicht wird. Solange der Gegner die Abweisung Ihrer Klage beantragt, läuft die Verjährungsfrist trotz der inhaltlichen Auseinandersetzung vor Gericht ungehindert weiter.
Gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB beginnt die Verjährung nur dann neu, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch ein klares Anerkenntnis bestätigt. In einem laufenden Prozess verhält sich der Erbe jedoch meist defensiv, beantragt die Klageabweisung oder behandelt die Forderung lediglich als eine hypothetisch bestehende Verpflichtung. Ein solches Verhalten begründet kein rechtlich geschütztes Vertrauen darauf, dass der Erbe auf die Einrede der Verjährung verzichten wird, weshalb die Frist für den Zahlungsanspruch unerbittlich abläuft. Sie müssen daher zwingend eine Leistungsklage erheben oder einen förmlichen Verjährungsverzicht einfordern, um Ihre finanziellen Rechte über das laufende Verfahren hinaus rechtssicher zu wahren.
Ein Anerkenntnis kann ausnahmsweise vorliegen, wenn der Erbe bereits Teilzahlungen leistet oder ausdrücklich um einen Zahlungsaufschub bittet, da er damit die Schuld dem Grunde nach unmissverständlich eingesteht. Bloße Vergleichsverhandlungen hemmen die Verjährung zwar vorübergehend, führen aber im Gegensatz zum echten Anerkenntnis niemals zu einem vollständigen Neubeginn der gesamten dreijährigen Frist.
Bleibt der erste Anwalt haftbar, wenn ein später beauftragter Zweitanwalt die Verjährung ebenfalls nicht erkennt?
JA. Die Haftung des ersten Anwalts bleibt grundsätzlich bestehen, da er durch seine ursprüngliche Fehlberatung die entscheidende Ursache für den späteren Rechtsverlust gesetzt hat. Ein nachfolgender Fehler eines Zweitanwalts unterbricht den rechtlichen Zurechnungszusammenhang in der Regel nicht, sondern begründet lediglich eine zusätzliche Haftung.
Der Erstanwalt gilt juristisch als Erstschädiger, der die Kausalkette in Gang gesetzt hat, indem er beispielsweise eine falsche Auskunft zur Verjährungshemmung einer Auskunftsklage erteilte. Da dieser ursprüngliche Fehler im weiteren Verlauf fortwirkt, bleibt der Zurechnungszusammenhang zwischen der ersten Pflichtverletzung und dem endgültigen Schaden rechtlich vollumfänglich erhalten. Ein späterer Fehler des Zweitanwalts führt nach den Grundsätzen der Gesamtschuldnerschaft gemäß § 421 BGB dazu, dass beide Anwälte für den entstandenen Schaden einstehen müssen. Der Mandant kann sich in diesem Fall aussuchen, welchen der beiden Berater er für den vollen Schadensersatz in die Haftung nimmt.
Eine Entlastung des ersten Anwalts tritt nur in extremen Ausnahmefällen ein, wenn das Fehlverhalten des Zweitanwalts so ungewöhnlich ist, dass der ursprüngliche Fehler rechtlich völlig in den Hintergrund tritt. In der Praxis führt ein Versagen des Nachfolgers jedoch fast immer zu einer gesamtschuldnerischen Haftung beider Juristen.
Wie schütze ich mich vor Verjährung, wenn ich die hohen Kosten einer Stufenklage zunächst vermeiden möchte?
Um die Verjährung kostengünstig ohne Stufenklage zu verhindern, sollten Sie vom Erben einen schriftlichen Verzicht auf die Einrede der Verjährung fordern. Dieses außergerichtliche Mittel stoppt den Fristablauf sofort, ohne dass die hohen Gerichtskosten eines förmlichen Klageverfahrens anfallen.
Die Notwendigkeit dieser Maßnahme ergibt sich daraus, dass eine bloße Auskunftsklage nach § 2314 BGB den Zahlungsanspruch rechtlich nicht vor der Verjährung schützt. Gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB hemmt nur die Erhebung einer Leistungsklage auf Zahlung oder eine Stufenklage den Lauf der dreijährigen Frist. Da sich die Gerichtskosten bei diesen Klagearten nach dem vollen Streitwert richten, stellt der Verjährungsverzicht eine wirtschaftlich sinnvolle Alternative dar. Sie sollten dem Erben hierfür eine kurze Frist von etwa sieben Tagen setzen, um eine vorbereitete Erklärung zu unterzeichnen.
Sollte der Erbe die Unterzeichnung verweigern, bleibt zur Vermeidung des Rechtsverlusts nur der Weg zum Gericht. In diesem Fall ist die Erhebung einer Stufenklage oder Teil-Leistungsklage unumgänglich, um die Hemmung (das Pausieren der Frist) rechtzeitig herbeizuführen.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
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Das vorliegende Urteil
BGH – Az.: IX ZR 233/17 – Urteil vom 24.01.2019
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Dr. jur. Christian Gerd Kotz ist Notar in Kreuztal und seit 2003 Rechtsanwalt. Als versierter Erbrechtsexperte gestaltet er Testamente, Erbverträge und begleitet Erbstreitigkeiten. Zwei Fachanwaltschaften in Verkehrs‑ und Versicherungsrecht runden sein Profil ab – praxisnah, durchsetzungsstark und bundesweit für Mandanten im Einsatz.
