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Arznei- und medizinischen Hilfsmittelkosten des Verstorbenen – Zahlung durch Erben

LG Neuruppin, Az.: 5 O 78/14, Urteil vom 15.11.2016

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 43.333,32 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für das Jahr aus 68.130,94 € seit dem 4. Oktober 2013 bis zum 18. Dezember 2013 und aus 43.333,32 € seit dem 19. Dezember 2013 zu zahlen.

Den Beklagten wird als Erben die Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlass der gemäß Sterbeurkunde vom 8. Februar 2015 am 14. Februar 2015 verstorbenen Frau H. L, geborene R., vorbehalten. Die Leistung ist nur aus dem Nachlass zu erbringen.

Die Beklagten werden insoweit weiter verurteilt, die Zwangsvollstreckung in die im notariellen Nachlassverzeichnis der Notarin K. in Kyritz vom 19. November 2015 zu Urkundenrolle Nr. … zu Ziffer 10. bezeichneten Ansprüche – auf Erstattung von Hilfs- und Arzneimittelkosten des vorverstorbenen Erblassers L.-J. L. gegen die Streithelferin der Beklagten – zu dulden.

Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Den Beklagten wird als Erben nur für die vor dem Erbfall entstandenen Kosten des Rechtsstreits die Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlass vorbehalten. Durch die Nebenintervention verursachte Kosten werden ihr selbst auferlegt.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Arznei- und medizinischen Hilfsmittelkosten des Verstorbenen – Zahlung durch Erben
Foto: Burdun/Bigstock

Der Kläger, der als Einzelkaufmann eine Apotheke betreibt, verlangt von den Beklagten als (Schluss-)Erbinnen ihrer im Prozessverlauf nachverstorbenen Mutter respektive Erbin ihres vorverstorbenen Ehemannes/Vaters die Bezahlung von Arznei- und medizinischen Hilfsmittelkosten, deren Übernahme die Streithelferin – als frühere Krankenversicherin des vorverstorbenen Erblassers – verweigert.

Der Sachverhalt ist zwischen den Parteien größtenteils unstreitig. Der Kläger belieferte den vorverstorbenen und privat krankenversicherten Vater der Beklagten mit Arznei- und anderen medizinischen Hilfsmitteln. Hierüber legte er diesem gegenüber diverse Rechnungen (vgl. Anlagenkonvolut K2, Bl. 15 ff. d.A.). Die Streithelferin der Beklagten verweigert nach einer Teilzahlung über 24.797,62 € bis heute die weitere Übernahme der Kosten, weil die ärztliche Verordnung der betreffenden Mittel nicht in vollem Umfang angemessen und medizinisch notwendig gewesen sei. Eine vorgerichtliche Abtretung des etwaigen Erstattungsanspruchs an den Kläger zur eigenen Durchsetzung scheiterte nach Angaben der beklagten Partei schon daran, dass in dem Versicherungsvertrag mit der Streithelferin ein Abtretungsverbot vereinbart worden sei. Im weiteren Prozessverlauf ließen die Beklagten gemäß dem Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 2. Juni 2015 (vgl. Bl. 150 f. d.A.) ein notarielles Nachlassverzeichnis der Notarin Kruse aus Kyritz vom 19. November 2015 erstellen, wonach sich allein der Erstattungsanspruch noch als werthaltiger Nachlassgegenstand darstellen könne (vgl. Anlage zum Schriftsatz vom 26. November 2015, Bl. 162 bis 194 d.A.).

Für den Sach- und Rechtsvortrag des Klägers wird vorab auf die Klageschrift vom 24. April 2014 und die weiteren Schriftsätze – und hier insbesondere für die Darstellung der gelieferten und abgerechneten Arznei- und Hilfsmittel auf die Schriftsätze vom 25. August 2014 (Bl. 79 ff. d.A.) und vom 13. Januar 2015 (Bl. 120 f. d.A.) – Bezug genommen. Der Kläger meint, nach Verrechnung der Teilzahlung der Streithelferin seien die Beklagten als Schuldnerinnen der Nachlassverbindlichkeiten gemäß den noch streitgegenständlichen Rechnungen vom 11. März 2013 und vom 18. April 2013 (vgl. Anlage K2, Bl. 15 ff. d.A. i.V.m. Schriftsatz des Klägers vom 25. August 2014, S. 14; Bl. 83 d.A.) jedenfalls unter Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlass zur Zahlung verpflichtet. Er ist ferner der Auffassung, auf die Frage der medizinischen Notwendigkeit der Verordnungen und Rezepte komme es von vornherein nicht an, weil die jeweiligen Mittel für den Vater der Beklagten bestellt und schon wegen des für Apotheker geltenden Kontrahierungszwanges auszuliefern gewesen seien.

Der Kläger beantragt zuletzt sinngemäß, die Beklagten zu verurteilen, an ihn 43.333,32 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für das Jahr aus 68.130,94 € seit dem 4. Oktober 2013 bis zum 18. Dezember 2013 und aus 43.333,32 € seit dem 19. Dezember 2013 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten berufen sich vorab auf die Einrede der Erschöpfung und hilfsweise der Dürftigkeit des Nachlasses aus § 1990 Abs. 1 Satz BGB und machen dazu geltend, ihre Haftung gemäß § 780 ZPO für die Klageforderung, die Zinsen und die Kosten des Verfahrens jedenfalls auf den Nachlass zu beschränken. Sie meinen, der Nachlass sei wegen der Ungewissheit der Erstattungsforderung ohnehin wertlos. Sie behaupten zudem, die Lieferungen des Klägers seien nicht durchweg ärztlichen Verordnungen und den vom Kläger vorgelegten Rechnungen zuzuordnen. Die abgerechneten Leistungen seien in diesem Umfang medizinisch auch nicht erforderlich gewesen. Für den weiteren Sach- und Rechtsvortrag der beklagten Partei wird insbesondere auf die Schriftsätze vom 8. Juli 2014 (Bl. 57 ff. d.A.), vom 28. Juli 2014 (Bl. 65 f. d.A.) und vom 2. November 2016 (Bl. 285 ff. d.A.) ergänzend Bezug genommen.

Die Nebenintervenientin ist dem Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 2. Februar 2015 auf der Seite der beklagten Partei beigetreten, hat eigenen Vortrag aber nicht gehalten und keine Anträge gestellt.

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften vom 16. Januar 2015 und vom 4. November 2016 ergänzend verwiesen (Bl. 123 f. und 285 f. d.A.).

Nach Unterbrechung des Verfahrens wegen des Todes der ursprünglich verklagten Mutter der Beklagten (vgl. Sterbeurkunde vom 25. Februar 2015 sowie Beschluss vom 16. März 2015; Bl. 147 f. d.A.) ist das Verfahren nach Wiederaufnahme mit den beklagten Erbinnen fortgesetzt worden (vgl. Bl. 220 ff. d.A.).

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

1. Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf samtverbindliche Zahlung von 43.333,32 € wegen der für den (vor-)verstorbenen Ehemann der zwischenzeitlich (nach-)verstorbenen Mutter der Beklagten gelieferten Arznei- und Hilfsmittel gemäß den Rechnungen vom 11. März 2013 und 18. April 2013 (vgl. Anlagenkonvolut K2, Bl. 15 ff. d.A.).

a) An der wirksamen Entstehung der jeweiligen Forderungen aus dem Gesichtspunkt von – im Innenverhältnis zwischen der Krankenversicherung des Verstorbenen und den Beklagten lediglich aus vorgeblich versicherungsrechtlichen Gründen nicht ausgeglichen – Kaufpreiszahlungsverpflichtungen im Sinne des § 433 Abs. 2 BGB bestehen keine durchgreifenden Zweifel. Rechtserhebliche Einwendungen gegen die Forderungen haben die Beklagten nicht erhoben. Ihr Bestreiten mit Nichtwissen, dass den in Rede stehenden Warenlieferungen des Klägers ärztliche Verordnungen zugrunde lagen, ist für die Entstehung des Zahlungsanspruches hinsichtlich der ausgelieferten und vom Kläger verbrauchten Arznei- und Hilfsmittel nicht relevant. Der pauschale Einwand, dass die tatsächlich ausgeliefert Mittel für die Beklagten nicht ohne weiteres mit den abgerechneten in Übereinstimmung zu bringen seien, ist mit Blick auf die ergänzenden, überaus detaillierten und überzeugenden Ausführungen des Klägers dazu im Schriftsatz vom 25. August 2014 (S. 2 ff.; Bl. 80 ff. d.A.) jedenfalls unsubstantiiert. Eine Einwendung gegen die Kaufpreiszahlungsverpflichtung ergibt sich ferner nicht aus den für die Beklagten dargelegten Rechtsfragen hinsichtlich der Durchsetzbarkeit von versicherungsrechtlichen Erstattungsansprüchen gegenüber ihrer Streithelferin, wie das Gericht bereits in der ersten mündlichen Verhandlung ausgeführt hat; darauf wird Bezug genommen (vgl. Sitzungsniederschrift vom 16. Januar 2015, S. 1; Bl. 123 d.A.). Die als Nebenforderungen geltend gemachten Zinsen ergeben sich mangels anderer Anhaltspunkte für die jeweiligen (Teil-)Beträge zu den beantragten Zeitpunkten aus § 280 Abs. 2, § 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB.

b) Die Beklagten sind auch unstreitig die gemeinschaftlichen (Schluss-)Erben der in diesem Rechtsstreit ursprünglich als Alleinerbin des vorverstorbenen Ehemannes verklagten und zwischenzeitlich nachverstorbenen Frau H. L., geborene R., §§ 1922 BGB; sie haften damit mangels anderweitiger Anhaltspunkte für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner, §§ 1967, 2058, 421 BGB. Die Beklagten sind ohne ausdrücklich auf die samtverbindliche Verurteilung gerichteten Klageantrag als Gesamtschuldner zu verurteilen, weil sich die gesamtschuldnerische Haftung aus dem unstreitigen Parteivortrag sowie den aktenkundigen Unterlagen zum Erbgang ergibt (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 308 Rn. 3).

2. Über den aus § 1990 Abs. 1 Satz 1 BGB und aus dem vorliegenden Nachlassverzeichnis hergeleiteten Klageabweisungsantrag muss nicht sachlich endgültig entschieden werden, sondern kann es grundsätzlich bei dem tenorierten Vorbehalt verbleiben. Die Entscheidung ist jedoch insoweit zu modifizieren, als zusätzlich die Beschränkung der Haftung auf den Nachlass auszusprechen ist.

a) Macht ein Erbe gegenüber einem Nachlassgläubiger die Einrede des § 1990 Abs. 1 Satz 1 BGB geltend, so steht es grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters, ob er die Frage des Haftungsumfangs bereits sachlich aufklärt und entscheidet oder ob er sich mit dem Ausspruch des Vorbehalts gemäß § 780 Abs. 1 ZPO begnügt und die sachliche Klärung dem Zwangsvollstreckungsverfahren und den dortigen Rechtsbehelfen überlässt. Das erkennende Gericht hat mit dem Urteilstenor dieses Ermessen grundsätzlich im letztgenannten Sinne ausgeübt. Der Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung im Sinne des § 780 Abs. 1 ZPO ist durch die einredeweise Geltendmachung der Dürftigkeit des Nachlasses wirksam erhoben und es steht nicht abschließend fest, dass kein werthaltiges Vermögen in der Nachlassmasse vorhanden ist. Unter diesen Umständen ist es gerechtfertigt und hier insbesondere mangels Entscheidungsreife der Frage des Bestehens einer durchsetzbaren Nachlassforderung gegen die Streithelferin der Beklagten auch geboten, es grundsätzlich bei dem Ausspruch des Vorbehalts der Haftungsbeschränkung zu belassen und die sachliche Klärung dem dafür vorgesehenen Verfahren zu überlassen (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1983 – IVa ZR 211/81 NJW 1983, 2378, 2379; OLG Celle, Urteil vom 29. März 1995 – 13 U 112/94, juris Rn. 6). Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagten die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung bereits endgültig verloren hätten (vgl. § 1994 Abs. 1 Satz 2, § 2005 Abs. 1 Satz 1, § 2013 Abs. 1 Satz 1 BGB), sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich.

b) Die Abweisung der Klage aufgrund der von den Beklagten gemäß § 1990 Abs. 1 BGB sinngemäß auch erhobenen (Erschöpfungs-)Einrede kommt dagegen nicht in Betracht, weil nicht unstreitig oder positiv nachgewiesen ist, dass der Nachlass vollständig erschöpft ist, also überhaupt keine Nachlassgegenstände mehr vorhanden sind, aus denen der Kläger sich Befriedigung verschaffen kann (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 1953 – IV ZR 101/53, NJW 1954, 635 f.; Palandt/Weidlich, BGB, 75. Aufl., § 1990 Rn. 1).

aa) Dies lässt sich entgegen der Ansicht der Beklagten nicht annehmen, weil gerade noch ungeklärt ist, ob die in dem notariellen Nachlassverzeichnis zu Nr. 10 bezeichnete Forderung der Erben gegenüber ihrer Streithelferin durchsetzbar ist und ob der Kläger durch die Zwangsvollstreckung in die gegebenenfalls zum Nachlass gehörende Erstattungsforderung ganz oder teilweise Befriedigung für seine Forderung erlangen kann. Das ist weder offensichtlich ausgeschlossen noch in diesem Erkenntnisverfahren weiter zu prüfen.

bb) Anders als die Beklagten meint, führt auch nicht die aus ihrer Sicht wegen der klägerischen Forderung im wirtschaftlichen Ergebnis – jedenfalls – resultierende Wertlosigkeit der Nachlassforderung zu einer Erschöpfung des Nachlasses mit der Folge der Klageabweisung. Im Rahmen des Anwendungsbereichs des § 1990 Abs. 1 Satz 1 BGB werden die Dürftigkeitseinrede und die Unzulänglichkeitseinrede einerseits (unzureichender oder überschuldeter Nachlass; Einrede führt jeweils zur Haftungsbeschränkung auf den Nachlass mit sofortiger oder in der Zwangsvollstreckung späterer Klärung) und die Erschöpfungseinrede (keine Nachlassaktiva; Einrede führt sofort zur Klageabweisung) unterschieden. Letztere greift nur dann ein, wenn von dem Prozessgericht in Ausübung seines eingeräumten Ermessens bereits festgestellt worden ist, dass überhaupt keine Nachlassgegenstände mehr vorhanden sind oder vom Nachlass nach Befriedigung vorrangiger Gläubiger jedenfalls nichts mehr vorhanden wäre (vgl. Palandt/Weidlich, aaO). Das ist hier nicht der Fall.

c) Ferner ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Voraussetzungen der infolge der Einrede gemäß § 780 ZPO vorzubehaltenden Haftungsbeschränkung nach § 1990 Abs. 1 Satz 1 BGB schon in diesem Erkenntnisverfahren zu bejahen sind.

aa) Das ist möglich, weil zum einen die Einstufung der geltend gemachten Klageforderung als Nachlassverbindlichkeit aufgrund der unstreitigen Tatsachen feststeht, welche die Rechtsnachfolge der Beklagten im Sinne des § 1967 Abs. 1 BGB begründen. Zum anderen ist mit Blick auf die im notariellen Nachlassverzeichnis zu Nr. 10 bezeichnete – aber im Verhältnis zur Streithelferin einem vertraglichen Abtretungsverbot unterliegende und dem Grunde nach ungeklärte – Erstattungsforderung der Beklagten bereits jetzt feststellbar, dass das Nachlassvermögen damit allenfalls noch aus dieser Forderung besteht, die aber gegenwärtig nicht liquide verwertet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1982 – IVa ZR 29/81, BGHZ 85, 274 ff = juris Rn. 20; Palandt/Weidlich, aaO, Rn. 2). In diesem Fall besteht kein Anlass, die Leistungsverpflichtung der Beklagten nur mit dem allgemeinen Haftungsvorbehalt auf den Nachlass zu beschränken; denn es steht wegen der durch das Prozessgericht aufgrund des unstreitigen Parteivorbringens feststellbaren Voraussetzungen des § 1990 Abs. 1 BGB schon fest, dass die Beklagten (nur) zur Leistung aus dem Nachlass verpflichtet sind.

bb) Daraus ergibt sich Folgendes: Der Erbe, der sich erfolgreich auf die Einrede des § 1990 Abs. 1 Satz 1 BGB beruft, hat den Nachlass den Gläubigern zum Zweck der Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben (§ 1990 Abs. 1 Satz 2 BGB), das heißt, dass er nur die Zwangsvollstreckung in die noch vorhandenen Nachlassgegenstände zu dulden hat. Wenn der Gläubiger gleichwohl in einen anderen als einen Nachlassgegenstand vollstreckt, muss der unbeschränkt zur Leistung verurteilte Erbe die Unzulässigkeit der Vollstreckung in einen nachlassfremden Gegenstand gemäß §§ 781, 785 ZPO im Wege der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO geltend machen und gegebenenfalls beweisen (vgl. RGZ 137, 50, 53 f.; BGH, LM 1975 BGB Nr. 1 und Urteile vom 29. Mai 1964 – V ZR 47/62, NJW 1964, 2298, 2300 sowie vom 9. März 1983 – IVa ZR 211/81, juris Rn. 22). Gegen eine Zwangsvollstreckung in nachlassfremde Gegenstände könnten sich hingegen die Beklagten wegen des hier von Amts wegen um die Leistungsweise ergänzten Haftungsvorbehalts auf dem einfacheren Wege des § 766 ZPO zur Wehr setzen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 7. Oktober 1999 – 2Z BR 73/99, juris Rn. 28 f.; Zöller/Stöber, aaO, § 780 Rn. 15 mwN).

cc) Da der allein als Vollstreckungsobjekt noch in Betracht kommende Nachlassgegenstand ebenfalls feststeht, ist zugleich von Amts wegen gemäß § 1990 Abs. 1 Satz 2 BGB die Duldung der Zwangsvollstreckung in diesen Gegenstand im Urteil selbst zu bestimmen (vgl. Zöller/Stöber, aaO, mwN). Daran ändert es nichts, dass ein wirtschaftlicher Erfolg der Zwangsvollstreckung wegen der Unsicherheit der zur Einziehung zu pfändenden Forderung offen ist (vgl. § 829, § 835 Abs. 1, § 851 Abs. 2 ZPO), denn dies liegt grundsätzlich in der Natur einer solchen Zwangsvollstreckungsmaßnahme.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 101 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO. Der Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung ist nur für diejenigen Prozesskosten im Urteil auszusprechen, die Nachlassverbindlichkeiten im Sinne des § 1967 Abs. 2 BGB geworden und mithin noch zu Lebzeiten der hiesigen Erblasserin entstanden sind. Die Kosten der weiteren Prozessführung haben die Erben als Prozesspartei selbst zu tragen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 29. März 1995 – 13 U 112/94, juris Rn. 6). Es handelt sich um einen zulässigen Fall der Kostentrennung, der im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen ist (vgl. Zöller/Stöber, aaO, Rn. 7 mwN). Mit Blick auf die im Kostenfestsetzungsverfahren bestehenden Regelungen ist hier eine Konkretisierung der Leistungsweise untunlich. Über den in der letzten mündlichen Verhandlung nicht gestellten – und vor Schluss der mündlichen Verhandlung jedenfalls auch nicht mehr an Gerichtsstelle zugestellten – Hilfsantrag des Klägers gemäß Schriftsatz vom 3. November 2016 ist aus prozessualen Gründen nicht zu entscheiden. Er wäre auch aus sachlichen Gründen nicht zu entscheiden gewesen. Unabhängig davon ergäbe sich aus dem Gesichtspunkt wirtschaftlicher Identität keine Streitwerterhöhung und damit selbst dann keine Kostenfolge (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG), wenn der Schriftsatz zugestellt worden wäre und das Nichtstellen des enthaltenen Antrages unter Hinweis auf die drohende Verfahrensverzögerung (vgl. § 132 Abs. 1, § 283 ZPO) sinngemäß als Klagerücknahme auszulegen wäre (vgl. Zöller/Greger, aaO, § 269 Rn. 12 mwN).

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Streitwert: 43.333,32 €; § 48 Abs. 1 Satz 1, § 43 Abs. 1 GKG, §§ 3 bis 5 ZPO.

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