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Zug-um-Zug-Auskunft nach eigenmächtigem Zugriff auf den Nachlass

Die Schlösser ausgetauscht, die Kontoauszüge mitgenommen – ein Bruder verklagt den anderen auf Auskunft über den Nachlass. Das Gericht schaut genauer hin und fordert: Erst einmal müssen die eigenen Unterlagen auf den Tisch.
Zwei Männer streiten an einer Haustür; einer wechselt das Schloss, der andere hält einen Stapel Post fest umklammert.
Eigenmächtige Inbesitznahme und Blockade von Dokumenten begründen im Erbrecht umfassende Auskunftspflichten als Erbschaftsbesitzer gegenüber dem rechtmäßigen Erben. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 19 O 205/24

Das Wichtigste im Überblick

Gericht verurteilte beide Seiten zu wechselseitiger Auskunft; Wertermittlung nur für zwei Immobilien.
  • Der Pflichtteilsberechtigte bekam Auskunft und Wertermittlung gegen den Alleinerben.
  • Der Beklagte gewann die Widerklage, weil der Kläger Erbschaftsbesitzer war.
  • Motorrad und Pferdeanhänger fielen raus, weil sie nicht mehr im Nachlass waren.
  • Das Gericht ordnete wechselseitige Auskunft Zug um Zug an.

  • Gericht: LG Bielefeld
  • Datum: 19.05.2025
  • Aktenzeichen: 19 O 205/24
  • Verfahren: Pflichtteils- und Erbrechtsstreit mit Widerklage
  • Rechtsbereiche: Erbrecht, Pflichtteilsrecht, Auskunftsansprüche
  • Relevant für: Erben, Pflichtteilsberechtigte, Nachlassstreitigkeiten

Wer hat einen Auskunftsanspruch im Erbrecht nach BGB?

Gemäß § 2314 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hat ein Pflichtteilsberechtigter gegen den Erben einen Anspruch auf Auskunft über den rechtlichen und wirtschaftlichen Bestand eines Nachlasses. Dieser Auskunftsanspruch umfasst ein detailliertes Bestandsverzeichnis sämtlicher vorhandener Sachen, Forderungen und anderer Vermögenswerte im In- und Ausland. Zusätzlich sichert § 2314 Absatz 1 Satz 2 BGB das Recht auf eine realistische Wertermittlung der einzelnen Nachlassgegenstände zur genauen Berechnung. Pflichtteilsberechtigt ist nach § 2303 BGB in der Regel ein Abkömmling des Erblassers, der durch eine letztwillige Verfügung von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wurde.

In dem vorliegenden Verfahren vor dem Landgericht Bielefeld (Az. 19 O 205/24) verlangte ein von der Erbfolge ausgeschlossener Sohn nach dem Tod seines Vaters im Jahr 2021 seine gesetzlichen Pflichtteilsrechte, womit er überwiegend erfolgreich war. Der Vater hatte den jeweils anderen Sohn durch ein handschriftliches Testament aus dem Jahr 2019 zum alleinigen Erben gemacht. Da familiäre Vorverfahren das Nachlassgericht am Amtsgericht Minden (Az. 7 IV 221/21) und anschließend das Oberlandesgericht Hamm (Az. 1-10 W22/23) beschäftigt hatten, stand die formelle Erbenstellung des Bruders bereits fest. Das Landgericht bejahte den Anspruch auf Auskunft gegen den erbenden Bruder. Der Alleinerbe muss nun ein weitreichendes Bestandsverzeichnis vorlegen, das zwingend alle bestehenden Nachlassverbindlichkeiten sowie möglicherweise ergänzungspflichtige Schenkungen im Vorfeld des Erbfalls auflistet. Ergänzungspflichtige Schenkungen sind Zuwendungen, die der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod an Dritte gemacht hat und die bei der Pflichtteilsberechnung fiktiv zum Nachlasswert hinzugerechnet werden – so soll verhindert werden, dass jemand sein Vermögen noch zu Lebzeiten verschenkt und den Pflichtteil dadurch aushöhlt. Überdies ordnete das Gericht die professionelle Wertermittlung für zwei in den Nachlass fallende Immobilien an.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Wer ohne Erbrecht eigenmächtig Nachlassgegenstände in Besitz nimmt, Zugänge blockiert oder sich im Rechtsverkehr als Erbe ausgibt, begründet eine weitreichende Auskunftspflicht als Erbschaftsbesitzer gegenüber dem wahren Erben.
  2. Sind die Parteien eines Erbstreits wechselseitig zur Auskunft verpflichtet und hängt die Erstellung eines vollständigen Nachlassverzeichnisses zwingend von den Informationen der Gegenseite ab, erfolgt die Verurteilung zur Auskunft nach den Grundsätzen von Treu und Glauben Zug um Zug.
  3. Ein Wertermittlungsanspruch hinsichtlich bereits vor dem Erbfall verschenkter Gegenstände scheidet aus, wenn sich diese weder im Nachlass noch im Besitz des Erben befinden und keine konkreten wertbildenden Faktoren für eine Nachberechnung vorliegen.
Infografik (Checkliste): Voraussetzungen für Auskunftspflicht und Wertermittlung im Erbrecht gemäß LG Bielefeld.
Auskunft, Zug um Zug und Wertermittlung richtig prüfen

Wann muss der Erbschaftsbesitzer Auskunft geben?

Nach § 2027 BGB ist ein sogenannter Erbschaftsbesitzer rechtlich dazu verpflichtet, dem Erben umfassend Auskunft über den Bestand der Erbschaft sowie den genauen Verbleib von Nachlassgegenständen zu erteilen. Diese Auskunftspflicht erstreckt sich auf den aktuellen Aktivbestand, etwaige Surrogate als Ersatz für verkaufte oder eingetauschte Güter sowie gezogene Nutzungen und Früchte. Der Anspruch dient vor allem dem praktischen Zweck, den Erben über alle Informationen in Kenntnis zu setzen, die für die ordnungsgemäße Verwaltung oder die Abwicklung des gesamten Nachlasses erforderlich sind.

Im Rahmen dieses familiären Streits richtete sich ein solcher Auskunftsanspruch überraschend gegen den eigentlich enterbten Sohn, nachdem der erbende Bruder eine entsprechende Widerklage erhoben hatte. Der Pflichtteilsberechtigte hatte unmittelbar nach dem Tod des Vaters im Februar 2021 eigenmächtig das Haustür- und Kellertürschloss der Immobilien ausgetauscht und dem rechtmäßigen Erben vorerst ein Hausverbot erteilt. Sich selbst rechtfertigte der enterbte Bruder im Prozess mit angeblichen Sicherheitsmaßgaben wegen unbekannter Personen und einer zum damaligen Zeitpunkt unklaren Gültigkeit des väterlichen Testaments.

Verhalten als faktischer Erbe

Das Gericht stufte den vom Erbe ausgeschlossenen Bruder jedoch unmissverständlich als haftenden Erbschaftsbesitzer ein, da sich dieser im außenstehenden Geschäftsverkehr wie ein Alleinerbe aufgespielt hatte. Durch Zeugenaussagen und Beweise stand fest, dass der enterbte Sohn die laufende Post des Verstorbenen monatelang verwahrte, erteilte Bankvollmachten rasch widerrief, Schließfächer sperren ließ und gegenüber einer Bank explizit als Erbe auftrat. Um diese massiven Eingriffe in den Nachlass aufzuarbeiten, muss der Sohn nun seinerseits weitreichende Auskunft über Post und Bankkonten sowie das Schicksal entwendeter Dokumente erteilen.

Erbschaftsbesitzer ist derjenige, der auf Grund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus dem Nachlass erlangt hat. Der Anspruch aus §§ 2018, 2027 BGB richtet sich also nur gegen denjenigen, der etwas aus dem Nachlass erlangt und sich dabei zu Unrecht ein Erbrecht anmaßt. – so das Landgericht Bielefeld
Achtung Falle: Eigenmacht schafft Auskunftspflichten

Enterbte Angehörige greifen in der Praxis oft aus Unsicherheit oder Misstrauen in den Nachlass ein, um diesen vermeintlich zu sichern. Das Urteil macht deutlich: Wer vor der offiziellen Klärung der Erbfrage faktisch die Rolle des Erben einnimmt, rutscht in die Haftung. Wenn Sie den Zugang zur Immobilie blockieren oder Konten eigenmächtig steuern, können Sie vom tatsächlichen Erben auf vollständige Rechenschaft verklagt werden. Der entscheidende Hebel für das Gericht ist nicht Ihre Stellung im Testament, sondern Ihr tatsächliches Auftreten gegenüber Dritten und Ihre physische Zugriffsgewalt auf den Nachlass.

Wie erfolgt die Wertermittlung des Nachlasses im Prozess?

Der Wertermittlungsanspruch aus § 2314 BGB stellt sicher, dass der objektive Wert von Nachlassgegenständen exakt zum Zeitpunkt des Erbfalls erhoben wird. Dies vollzieht sich im Zivilprozess bei strittigen Immobilien oder Grundstücken in aller Regel durch die Einholung unabhängiger gerichtlicher Sachverständigengutachten. Werden Vermögensgegenstände von den Parteien als bereits vor dem Erbfall verschenkt deklariert und befinden sich diese physisch gar nicht mehr in der Verfügungsgewalt des Erben, kann ein Wertermittlungsanspruch mangels greifbarer Anhaltspunkte abgewiesen werden.

Für die zwei betroffenen Immobilien in Minden setzte das Landgericht klare Grenzen gegen die Abwehrversuche des Alleinerben. Der eingesetzte Alleinerbe hatte argumentiert, die Eigentumswohnung und das örtliche Hausgrundstück seien faktisch ohnehin sein Eigentum oder wegen der aktuellen Vermietung schlichtweg als unveräußerlich mit 0,00 Euro anzusetzen. Das Gericht verwarf diese Argumentation zur Bewertung im Erbrecht vollständig und verpflichtete den Erben, aussagekräftige Verkehrswertgutachten durch einen externen Gutachter erstellen zu lassen.

Grenzen der Wertermittlung bei Geschenken

Neben den Gebäuden forderte der pflichtteilsberechtigte Sohn anfänglich auch, dass ein hinterlassenes Motorrad sowie ein Pferdeanhänger preislich genau beziffert werden. Bezüglich dieser beiden Fortbewegungsmittel wies das Gericht die Klage ab. Während der Verhandlungen bestätigten beide Seiten faktisch übereinstimmend, dass die Fahrzeuge längst an namentlich genannte Dritte verschenkt worden waren. Weil sich das Motorrad und der Anhänger nicht mehr im Nachlass befanden und auch dem Alleinerben keine konkreten wertbildenden Faktoren für eine Nachberechnung bekannt waren, ließ das Gericht die Wertermittlung für die Fahrzeuge fallen.

Wer als Pflichtteilsberechtigter die Bewertung von Gegenständen verlangt, die nicht mehr zum Nachlass gehören, sollte bereits im Klageverfahren konkrete Wertnachweise vorlegen – etwa Kaufbelege, Vergleichspreise oder Gutachten. Fehlen solche Anhaltspunkte und kann auch der Erbe keinen Wert benennen, weist das Gericht den Wertermittlungsanspruch ab.

Wann gibt es Auskunft nur Zug um Zug?

Eine gegenseitige Zug-um-Zug-Verurteilung lässt sich innerhalb eines Prozesses auf § 273 BGB oder auf das allgemeine Prinzip von Treu und Glauben stützen. Das bedeutet konkret: Beide Seiten müssen gleichzeitig leisten – keiner darf die Auskunft des anderen verlangen, ohne die eigenen Informationen im selben Moment bereitzustellen, ähnlich einem Tausch Hand gegen Hand. Dies wird in der juristischen Praxis dann vollzogen, wenn zwei Parteien wechselseitig zu Auskünften verpflichtet sind und die eine Seite ihre Information zwingend benötigt, um die Papiere der anderen Seite lückenlos auszuwerten.

Vor dem Hintergrund der stark verstrickten Familienverhältnisse verurteilten die Richter beide Brüder schlussendlich zu einem koordinierten Austausch ihrer gesicherten Papiere. Der Alleinerbe muss sein Auskunftsverzeichnis nach § 2314 BGB folglich nur Zug um Zug erstellen, sobald der enterbte Bruder seine gesammelten Auskünfte als faktischer Erbschaftsbesitzer übergibt. Das Gericht erklärte dies als notwendig, weil der enterbte Sohn durch seine eigenmächtige Aneignung der väterlichen Briefe und den intensiven Zugang zu Bankschließfächern unzählige Informationen in den Händen hielt, ohne die der eigentliche Erbe sein eigenes Bestandsverzeichnis gar nicht vervollständigen kann. Um diese komplexe Rückabwicklung prozessual abzusichern, ist das ergangene Urteil für beide Seiten gegen eine Sicherheitsleistung von jeweils 3.000 Euro in die vorläufige Vollstreckung gegangen.

Das Bestehen eines Anspruches auf Auskunft nach den Grundsätzen von Treu und Glauben wird bei denjenigen Rechtsverhältnissen angenommen, deren Wesen es mit sich bringt, dass der Beklagte als Berechtigter in schuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang seines Rechtes im Ungewissen ist, während der Kläger als Verpflichteter in der Lage ist, die Auskunft unschwer zu erteilen. – so das Landgericht Bielefeld

Vorläufige Vollstreckbarkeit bedeutet: Das Urteil darf sofort vollstreckt werden, auch wenn der unterlegene Beklagte noch Berufung einlegt. Die Sicherheitsleistung dient dabei als Pfand – sollte ein höheres Gericht das Urteil später kippen, kann der Betroffene aus diesem Betrag seinen Schaden ersetzt verlangen, der durch die vorzeitige Vollstreckung entstanden ist.

LG Bielefeld: Auskunft und Wertermittlung im Erbstreit

Das Landgericht Bielefeld hat als erstinstanzliches Zivilgericht entschieden – das Urteil ist damit noch nicht rechtskräftig und kann von beiden Seiten per Berufung beim Oberlandesgericht angefochten werden. Es bindet in dieser Form nur die Prozessparteien, die angewandten Grundsätze sind aber auf vergleichbare Erbstreitigkeiten übertragbar. Die Entscheidung bestätigt: Ein Alleinerbe muss im Bestandsverzeichnis auch Schenkungen und Nachlassverbindlichkeiten offenlegen und kann sich bei Immobilien nicht auf angebliche Unveräußerlichkeit berufen, um eine Wertermittlung zu vermeiden.

Pflichtteilsberechtigte sollten ihr Auskunftsverlangen von Anfang an konkret auf Schenkungen des Erblassers, Nachlassverbindlichkeiten und eine Wertermittlung durch Sachverständige ausrichten – ein pauschales Auskunftsersuchen reicht nicht aus. Enterbte Angehörige, die vorsorglich auf Nachlassgegenstände zugegriffen haben, müssen diesen Zugriff sofort beenden und stattdessen ihr Pflichtteilsrecht formell geltend machen, um nicht selbst als auskunftspflichtiger Erbschaftsbesitzer zu haften.


Auskunftsanspruch durchsetzen oder abwehren?

Die Entscheidung des Landgerichts zeigt, wie schnell ein Pflichtteilsberechtigter selbst zum Auskunftspflichtigen wird und wie detailreich das Bestandsverzeichnis ausfallen muss. Unsere Rechtsanwälte analysieren Ihre familiäre Konstellation und entwickeln eine klare Strategie, um Ihren Auskunftsanspruch durchzusetzen oder sich gegen unberechtigte Forderungen zu verteidigen. Denn ohne präzise Formulierung und Würdigung aller wertbildenden Faktoren besteht die Gefahr, dass ein Gericht Ihren Wertermittlungsanspruch einschränkt – oder Sie in die Haftungsfalle des Erbschaftsbesitzers tappen.

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Experten-Kommentar

Vorsicht vor dem emotionalen Impuls zur Selbsthilfe direkt nach dem Erbfall. Aus Misstrauen sichern enterbte Angehörige oft hastig Unterlagen oder tauschen Schlüssel aus, um Beweise zu retten. Dieses kopflose Handeln ist prozessualer Selbstmord, da es dem Erben die perfekte Steilvorlage bietet, das Verfahren per Gegenklage jahrelang zu blockieren.

Für die Praxis bedeutet das eine ganz klare Trennung von Emotion und Taktik. Wer Ansprüche durchsetzen will, muss den sauberen, gerichtlichen Weg wählen, statt eigenmächtig Fakten zu schaffen. Nur wer sich physisch komplett aus dem Nachlass heraushält, bewahrt sich die nötige prozessuale Reinheit und vermeidet kostspielige Gegenansprüche.


Das Bild zeigt auf der linken Seite einen großen Text mit "ERBRECHT FAQ Häufig gestellte Fragen" vor einem roten Hintergrund. Auf der rechten Seite sind eine Waage, eine Schriftrolle mit dem Wort "Testament", ein Buch mit der Aufschrift "BGB", eine Taschenuhr und eine Perlenkette zu sehen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Verliere ich meine Informationsrechte, wenn ich nach dem Erbfall eigenmächtig Schlösser austausche?

Nein, Ihren Pflichtteilsanspruch verlieren Sie dadurch nicht. Wer nach dem Erbfall eigenmächtig Schlösser austauscht, bleibt grundsätzlich Pflichtteilsberechtigter, kann aber selbst zum Erbschaftsbesitzer nach § 2027 BGB werden.

Der Pflichtteilsanspruch aus § 2303 BGB entsteht durch die Enterbung und nicht dadurch, dass Sie den Nachlass später unzulässig sichern wollen. Eigenmächtige Maßnahmen wie Schlosswechsel, Postkontrolle oder der Zugriff auf Bankunterlagen können jedoch eine eigene Auskunftspflicht auslösen, weil Sie dann faktisch Nachlassgegenstände oder Informationen in Besitz haben. In dieser Lage muss der wahre Erbe von Ihnen Rechenschaft über den Verbleib der Unterlagen, Gegenstände und erlangten Vorteile verlangen können. Umgekehrt können Sie Ihre eigenen Informationsrechte gegen den Erben nicht mehr losgelöst durchsetzen, wenn Sie selbst aus dem Nachlass Informationen zurückhalten.

Praktisch bedeutet das oft eine Zug-um-Zug-Lage: Der Erbe muss Auskunft erteilen, wenn Sie zugleich Ihre eigenen Auskünfte und Unterlagen herausgeben. Eigenmacht schützt also nicht vor dem Pflichtteil, verschlechtert aber Ihre prozessuale Position erheblich und kann zu zusätzlicher Haftung führen.


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Muss der Erbe eine professionelle Wertermittlung für Immobilien bezahlen oder reicht eine Schätzung?

Der Erbe muss bei Immobilien grundsätzlich eine professionelle Verkehrswertermittlung durch unabhängige Sachverständige bezahlen; eine eigene Schätzung reicht nicht aus. § 2314 BGB gibt dem Pflichtteilsberechtigten das Recht auf eine objektive Bewertung zum Zeitpunkt des Erbfalls, damit der Pflichtteil korrekt berechnet werden kann.

Eine bloße Behauptung des Erben, die Immobilie sei weniger wert, genügt dafür nicht. Bei Grundstücken und Häusern verlangt das Gericht regelmäßig ein aussagekräftiges Gutachten eines externen Sachverständigen, weil nur so Lage, Zustand, Nutzung und Marktwert nachvollziehbar erfasst werden. Eigene Schätzungen, ein niedriger Fantasiepreis oder der bloße Einheitswert ersetzen diese Wertermittlung nicht. Auch der Hinweis, eine Immobilie sei vermietet, macht sie nicht wertlos; Vermietung kann den Marktwert beeinflussen, schließt aber ein Verkehrswertgutachten nicht aus.

Grenzen gibt es nur dort, wo der betreffende Gegenstand nicht mehr zum Nachlass gehört und keine belastbaren Anknüpfungstatsachen für eine Bewertung vorliegen. Für im Nachlass vorhandene Immobilien kann der Pflichtteilsberechtigte deshalb ein aktuelles Gutachten verlangen und den Erben schriftlich zur Vorlage innerhalb einer Frist auffordern.


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Kann der Erbe die Auskunft verweigern, solange ich noch Unterlagen des Verstorbenen besitze?

NEIN, der Erbe darf die Auskunft nicht pauschal verweigern, nur weil Sie noch Unterlagen des Verstorbenen besitzen. Bei wechselseitiger Auskunftspflicht muss der Austausch grundsätzlich Zug um Zug erfolgen.

Rechtlich lässt sich das mit § 273 BGB und dem Grundsatz von Treu und Glauben erklären: Wer selbst auf Informationen der Gegenseite angewiesen ist, darf die eigene Leistung vorübergehend zurückhalten, bis die Gegenleistung angeboten wird. Wenn der Erbe Ihre Unterlagen braucht, um sein Nachlassverzeichnis nach § 2314 BGB vollständig zu erstellen, kann er die Auskunft also nicht als Druckmittel blockieren. Umgekehrt dürfen auch Sie die Unterlagen nicht einfach als Hebel einsetzen, um eine vorzeitige Zahlung zu erzwingen. Der richtige Weg ist ein koordinierter, gleichzeitiger Austausch der gesicherten Dokumente und Auskünfte.

Das gilt aber nur, wenn Sie durch Ihr Verhalten tatsächlich selbst in eine auskunftspflichtige Stellung geraten sind, etwa als Erbschaftsbesitzer nach § 2027 BGB. In einem solchen Fall sollte der Austausch schriftlich und mit einem konkreten Termin organisiert werden, damit keine Seite die andere einseitig festhält.


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Habe ich Anspruch auf Wertermittlung für Gegenstände, die bereits vor dem Erbfall verschenkt wurden?

Nein, einen Anspruch auf Wertermittlung gegen den Erben haben Sie für bereits verschenkte Gegenstände grundsätzlich nicht. Verschenkte Sachen gehören nicht mehr zum Nachlass, sodass § 2314 BGB den Erben dafür regelmäßig nicht zur Gutachtenerstellung verpflichtet.

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB kann solche Schenkungen zwar wirtschaftlich berücksichtigen, aber das ist etwas anderes als die Wertermittlung eines vorhandenen Nachlassgegenstands. Ein Gericht kann den Erben nur dann zur Bewertung heranziehen, wenn er den Gegenstand noch beherrscht oder den Wert aus eigenen Unterlagen zuverlässig angeben kann. Fehlen dem Erben die tatsächliche Zugriffsmöglichkeit und fehlen zugleich konkrete Anhaltspunkte zum Wert, muss der Pflichtteilsberechtigte den Wert selbst mit Belegen untermauern. Dafür kommen Kaufverträge, Fotos, Rechnungen, Vergleichspreise oder vorhandene Gutachten in Betracht, die den Zustand und den Wert zum Zeitpunkt der Schenkung belegen.

Ohne solche konkreten Wertnachweise wird eine Klage auf Wertermittlung häufig abgewiesen, weil das Gericht dem Erben keine Beweisbeschaffung für längst weggegebene Gegenstände aufbürden darf. Gerade bei älteren Schenkungen ist daher entscheidend, den Wert möglichst früh zu dokumentieren und den Zeitpunkt der Übergabe sauber einzugrenzen.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

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Das vorliegende Urteil


LG Bielefeld – Az.: 19 O 205/24 – Urteil vom 19.05.2025




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