Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- BGH stärkt Auskunftsrecht für pflichtteilsberechtigte Nichterben
- Redaktionelle Leitsätze
- Auskunftsanspruch besteht auch nach taktischer Ausschlagung
- Welche Schenkungen muss das Bestandsverzeichnis enthalten?
- Auskunftsrecht bleibt trotz Sicherungsabtretung erhalten
- BGH bestätigt Auskunftspflicht in der Stufenklage
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Gilt mein Auskunftsanspruch auch dann, wenn ich das Erbe rein taktisch ausgeschlagen habe?
- Verliere ich mein Auskunftsrecht, wenn ich meinen Pflichtteilsanspruch zur Schuldentilgung abgetreten habe?
- Habe ich Anspruch auf Auskunft über Schenkungen, die länger als zehn Jahre zurückliegen?
- Wie setze ich meinen Auskunftsanspruch durch, wenn der Erbe die Zusammenarbeit komplett verweigert?
- Verjährt mein Geldanspruch, während ich noch auf das notarielle Bestandsverzeichnis vom Erben warte?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: IV ZR 60/22
Das Wichtigste im Überblick
Erben müssen Auskunft über den Nachlass erteilen, wenn ein Pflichtteilsberechtigter sein Erbe zuvor rechtmäßig ausgeschlagen hat.
- Pflichtteilsberechtigte behalten ihr Recht auf Auskunft auch nach einer Ausschlagung des Erbes.
- Das Gesetz behandelt ausschlagende Personen rückwirkend so, als wären sie niemals Erben gewesen.
- Ein abgetretener Geldanspruch lässt das eigene Recht auf Information über den Nachlass unberührt.
- Das Gericht verpflichtet Erben zur Vorlage eines Verzeichnisses über alle Schenkungen des Erblassers.
- Gericht: Bundesgerichtshof
- Datum: 30.11.2022
- Aktenzeichen: IV ZR 60/22
- Verfahren: Revision gegen Urteil des OLG Stuttgart
- Rechtsbereiche: Erbrecht
- Streitwert: bis 1.000 €
- Relevant für: Erben, Pflichtteilsberechtigte, Rechtsanwälte für Erbrecht
BGH stärkt Auskunftsrecht für pflichtteilsberechtigte Nichterben
Der Anspruch auf Auskunft steht einem pflichtteilsberechtigten Nichterben gegen den Erben zu. Er dient als unselbständiger Hilfsanspruch zur Ermittlung der genauen Pflichtteilsbemessung. Das bedeutet konkret: Dieser Anspruch ist kein Selbstzweck, sondern dient nur dazu, den eigentlichen Geldanspruch überhaupt erst berechnen zu können. Das Gesetz differenziert in § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht nach dem Grund, warum die Erbenstellung fehlt.
„Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen.“ (§ 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB)
Zwei Brüder, Kinder eines im Jahr 2015 verstorbenen Erblassers, stritten bis vor den Bundesgerichtshof über die Reichweite dieses Auskunftsrechts. Ein Sohn verlangte als Pflichtteilsberechtigter umfassende Informationen von seinem Bruder, der vom Vater als Erbe und Testamentsvollstrecker eingesetzt worden war. Der Bundesgerichtshof bestätigte am 30. November 2022, dass die Verurteilung zur Auskunftserteilung auf der ersten Stufe der Stufenklage bestehen bleibt (Az. IV ZR 60/22). Eine Stufenklage ist ein besonderes Verfahren, bei dem der Kläger zuerst die Auskunft erzwingt, um im nächsten Schritt die genaue Geldsumme fordern zu können.
Redaktionelle Leitsätze
- Ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling, der die Erbschaft nach § 2306 Abs. 1 BGB ausschlägt, ist im Sinne von § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB als Nichterbe zu behandeln und kann daher vom Erben Auskunft über den Nachlassbestand verlangen; auf den Grund der Ausschlagung kommt es dabei nicht an.
- Bei einer Sicherungsabtretung des Pflichtteilsanspruchs verbleiben die zur Durchsetzung erforderlichen Hilfsrechte – insbesondere der Auskunftsanspruch – regelmäßig beim Zedenten, sofern der Abtretungsvertrag die Hilfsrechte nicht ausdrücklich mit überträgt.

Auskunftsanspruch besteht auch nach taktischer Ausschlagung
Ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling kann nach § 2306 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB eine Erbschaft ausschlagen und stattdessen den Pflichtteil verlangen. Nach § 1953 Abs. 1 BGB ist der Ausschlagende rückwirkend als Nichterbe zu behandeln. Die Ausschlagungserklärung muss gemäß § 1945 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB nicht inhaltlich begründet werden.
Motive der Erbausschlagung für Auskunft unerheblich
Der fordernde Sohn schlug die Erbschaft nach § 2306 BGB für sich und seine minderjährigen Kinder aus, ebenso wie seine beiden Schwestern. Der erbende Bruder argumentierte vor Gericht, eine solche Ausschlagung dürfe die Auskunftsstellung nicht verbessern. Zudem hätten gar keine Beschränkungen oder Beschwerungen vorgelegen, die eine Ausschlagung gerechtfertigt hätten. Das bedeutet konkret: Damit sind rechtliche Lasten gemeint, wie etwa die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers, die das Erbe für den Empfänger weniger wertvoll machen. Das Gericht verwarf diesen Einwand vollständig. Die Richter stellten klar, dass § 2314 BGB lediglich voraussetzt, dass der Berechtigte nicht Erbe ist – völlig unabhängig von den genauen Beweggründen der Ausschlagung.
Ein Pflichtteilsberechtigter ist nach Ausschlagung seines Erbteils gemäß § 2306 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB nicht Erbe im Sinne von § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB und der Auskunftsanspruch aus § 2314 Abs. 1 BGB steht ihm zu. – so der Bundesgerichtshof
Bestehen Sie gegenüber dem Erben auf Ihrem Auskunftsrecht, auch wenn dieser behauptet, Ihre Ausschlagung sei „unnötig“ oder „taktisch“ gewesen. Sie müssen Ihre Beweggründe weder erklären noch rechtfertigen, um den vollen Informationsanspruch durchzusetzen.
Praxis-Hinweis: Grund der Ausschlagung unerheblich
Der entscheidende Hebel dieses Urteils liegt in der Klarstellung, dass der Auskunftsanspruch allein an den Status als Nichterbe anknüpft. Für Sie bedeutet das: Wenn Sie eine Erbschaft ausgeschlagen haben, müssen Sie gegenüber dem Erben nicht rechtfertigen, warum Sie dies getan haben. Selbst wenn der Erbe behauptet, die Ausschlagung sei unnötig gewesen, bleibt Ihr Anspruch auf das Bestandsverzeichnis davon unberührt.
Welche Schenkungen muss das Bestandsverzeichnis enthalten?
Das Auskunftsrecht umfasst Informationen über den Bestand des Nachlasses durch die Vorlage eines formalen Bestandsverzeichnisses. Es erstreckt sich auf alle ergänzungspflichtigen Zuwendungen nach § 2325 BGB. Das sind Schenkungen des Verstorbenen an Dritte, die den Wert des Pflichtteils erhöhen können. Darüber hinaus beinhaltet es Auskünfte über alle unter Abkömmlingen ausgleichspflichtigen Zuwendungen nach den §§ 2050 ff. BGB. Hierbei handelt es sich um Zahlungen oder Geschenke, die Kinder bereits zu Lebzeiten erhalten haben und die bei der Verteilung unter Geschwistern berücksichtigt werden müssen.
Auskunftspflicht bei Schenkungen über zehn Jahre hinaus
Um seine finanziellen Ansprüche berechnen zu können, forderte der übergangene Sohn ein notarielles Bestandsverzeichnis sowie detaillierte Auskünfte über lebzeitige Zuwendungen des Vaters. Das Landgericht gab der Klage zunächst statt, beschränkte die Auskunft zu den ergänzungspflichtigen Zuwendungen jedoch auf den Zeitraum der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall. Der erbende Bruder wollte diese Entscheidung nicht akzeptieren und begehrte mit seiner Revision die vollständige Abweisung sämtlicher Auskunftsanträge.
Werden Auskünfte mit Verweis auf die Zehn-Jahres-Frist verweigert, prüfen Sie kritisch, ob Schenkungen an den Ehegatten des Erblassers oder Immobilienübertragungen mit Nießbrauchsvorbehalt vorliegen. Diese müssen Sie auch dann einfordern, wenn sie länger als zehn Jahre zurückliegen, da die Frist in diesen Fällen rechtlich oft noch nicht begonnen hat.
Auskunftsrecht bleibt trotz Sicherungsabtretung erhalten
Die Abtretung eines Anspruchs richtet sich nach § 398 BGB. Bei einer Sicherungsabtretung verbleiben die zur Durchsetzung erforderlichen Hilfsrechte regelmäßig beim ursprünglichen Inhaber. Das bedeutet konkret: Ein Anspruch wird dabei als Sicherheit für eine Schuld an einen Gläubiger übertragen, ähnlich wie eine Verpfändung. Der Auskunftsanspruch ist rechtlich nicht untrennbar mit dem reinen Zahlungsanspruch verbunden.
Sicherungsabtretung an die Stieftochter
Eine Besonderheit des Falles lag in einer finanziellen Vereinbarung des fordernden Sohnes. Er trat seinen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 12.000 Euro nebst Zinsen an seine Stieftochter ab, um eine Schmerzensgeldforderung zu begleichen. In der vertraglichen Vereinbarung war ausdrücklich geregelt, dass er den Anspruch auf eigene Veranlassung und Kosten rechtlich verfolgen muss. Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Sohn trotz dieser Abtretung weiterhin aktivlegitimiert blieb. Aktivlegitimiert zu sein bedeutet, dass eine Person rechtlich befugt ist, einen Anspruch im eigenen Namen vor Gericht geltend zu machen. Die Richter begründeten dies damit, dass die vertragliche Abtretung nach ihrem Wortlaut und Sinnzusammenhang den Auskunftsanspruch nicht erfasste und die Hilfsrechte somit nicht mit übertragen wurden. Der Zedent ist dabei die Person, die den Anspruch abgibt – in diesem Fall der Sohn.
Im Fall einer solchen – hier vorliegenden – Sicherungsabtretung verbleiben die zur Durchsetzung des Anspruchs erforderlichen Hilfsrechte in der Regel beim Zedenten […] – so der Bundesgerichtshof
Falls Sie Ihren Pflichtteil zur Schuldentilgung abtreten, legen Sie im Vertrag ausdrücklich fest, dass die Hilfsrechte wie der Auskunftsanspruch bei Ihnen verbleiben. So stellen Sie sicher, dass Sie die Berechnung der Anspruchshöhe weiterhin selbst kontrollieren können, ohne auf die Mitwirkung Dritter angewiesen zu sein.
Praxis-Hinweis: Auskunftsrecht trotz Abtretung
Das Urteil verdeutlicht, dass der Auskunftsanspruch als Hilfsrecht nicht zwingend mit dem Zahlungsanspruch übertragen wird. Falls Sie Teile Ihres Pflichtteils zur Absicherung von Schulden abgetreten haben, können Sie dennoch weiterhin selbst die Auskunft vom Erben verlangen. Maßgeblich ist hierbei, ob aus Ihrer Vereinbarung hervorgeht, dass Sie die rechtliche Verfolgung des Anspruchs weiterhin selbst in der Hand behalten sollen.
BGH bestätigt Auskunftspflicht in der Stufenklage
Die Prozessführungsbefugnis ist gegeben, wenn eine Person berechtigt ist, im eigenen Namen zu klagen. Das bedeutet konkret: Das Gericht stellt damit fest, dass der Kläger das Recht hat, den Prozess über diesen Anspruch als richtige Partei zu führen. Eine Revision wird zurückgewiesen, wenn die Vorinstanz den Auskunftsanspruch materiell-rechtlich korrekt bejaht hat. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt bei Erfolglosigkeit der Revisionsführer.
Revision erfolglos: Erbe trägt die Verfahrenskosten
Der Bundesgerichtshof wies die Revision des erbenden Bruders gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. Januar 2022 (19. Zivilsenat) vollumfänglich zurück. Der unterlegene Bruder trägt die Kosten des Revisionsverfahrens, für das der Streitwert auf bis zu 1.000 Euro festgesetzt wurde. Damit blieb die Verurteilung zur Auskunftserteilung auf der ersten Stufe der Stufenklage rechtskräftig bestehen.
Fazit: Sofortige Auskunftspflicht nach Erbausschlagung
Dieses Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs stärkt Ihre Position als Pflichtteilsberechtigter massiv, da es formale Abwehrstrategien der Erben entkräftet. Die Entscheidung ist auf alle Fälle übertragbar, in denen eine Erbschaft ausgeschlagen wurde oder Ansprüche zur Sicherung abgetreten wurden; Erben können die Auskunft nun nicht mehr mit dem Argument verweigern, die Ausschlagung sei unbegründet gewesen.
Handeln Sie jetzt: Fordern Sie den Erben schriftlich per Einschreiben auf, das Bestandsverzeichnis innerhalb von vier Wochen vorzulegen, und berufen Sie sich dabei explizit auf dieses Urteil (Az. IV ZR 60/22). Sollten Sie untätig bleiben, riskieren Sie, dass Ihr Zahlungsanspruch nach drei Jahren verjährt, ohne dass Sie dessen Höhe jemals genau beziffern konnten.
Pflichtteil berechnen? Jetzt Auskunftsanspruch rechtssicher durchsetzen
Ohne ein vollständiges Bestandsverzeichnis bleibt die exakte Berechnung Ihres Pflichtteils unmöglich. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, Ihren Auskunftsanspruch gegenüber den Erben auch nach einer Ausschlagung oder Abtretung konsequent geltend zu machen. Wir prüfen das Nachlassverzeichnis auf Vollständigkeit und sichern Ihre finanziellen Ansprüche ab, bevor wichtige Verjährungsfristen verstreichen.
Experten Kommentar
Viele unterschätzen den enormen Zeitfaktor einer solchen Stufenklage. Bis das geforderte notarielle Bestandsverzeichnis tatsächlich fehlerfrei auf dem Tisch liegt, vergehen in der Praxis oft Jahre. Der erbende Teil nutzt die Auskunftsstufe nämlich regelmäßig als gezielte Zermürbungstaktik und reicht zunächst nur absichtlich lückenhafte Informationen ein.
Wer hier auf familiäre Einsicht hofft, verliert wertvolle Nerven und riskiert im schlimmsten Fall sogar Beweisverluste über verschwundene Vermögenswerte. Betroffene fahren am besten, wenn sie von Beginn an harte Fristen setzen und bei Verzögerungen konsequent gerichtliche Zwangsgelder beantragen. Nur massiver Druck führt bei blockierenden Erben letztlich zum Ziel.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Gilt mein Auskunftsanspruch auch dann, wenn ich das Erbe rein taktisch ausgeschlagen habe?
JA. Ihr Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB besteht auch nach einer taktischen Ausschlagung uneingeschränkt fort, da das Gesetz keine Begründung für den Verzicht auf die Erbenstellung verlangt. Durch die formwirksame Ausschlagung gelten Sie gegenüber dem Nachlassgericht rechtlich als Nichterbe und erfüllen damit zweifelsfrei die einzige gesetzliche Voraussetzung für diesen weitreichenden Informationsanspruch.
Gemäß § 1953 Abs. 1 BGB führt die Ausschlagung dazu, dass der Anfall der Erbschaft an Sie als nicht erfolgt gilt, wodurch Sie rückwirkend die Position eines Nichterben einnehmen. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 30. November 2022 (Az. IV ZR 60/22) klargestellt, dass die Beweggründe für diesen Schritt für die Geltendmachung von Pflichtteilsrechten rechtlich vollkommen unerheblich sind. Der Erbe kann die Auskunft über den Nachlassbestand daher nicht mit dem Argument verweigern, dass die Ausschlagung unnötig oder rein strategisch motiviert gewesen sei. Sie müssen Ihre Entscheidung weder moralisch rechtfertigen noch nachweisen, dass das Erbe mit belastenden Auflagen oder Schulden (sogenannten Beschwerungen) verbunden war.
Verliere ich mein Auskunftsrecht, wenn ich meinen Pflichtteilsanspruch zur Schuldentilgung abgetreten habe?
NEIN. Ihr Auskunftsrecht bleibt trotz einer Sicherungsabtretung des Pflichtteilsanspruchs in der Regel bei Ihnen, sodass Sie weiterhin selbstständig Informationen vom Erben einfordern können. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass die Abtretung des Zahlungsanspruchs nicht automatisch den Verlust der Befugnis zur Informationsbeschaffung bedeutet.
Der Auskunftsanspruch gemäß § 2314 BGB gilt rechtlich als unselbständiger Hilfsanspruch, der primär dazu dient, den Wert des eigentlichen Pflichtteils überhaupt erst berechnen zu können. Bei einer Sicherungsabtretung nach § 398 BGB verbleiben solche Hilfsrechte im Zweifel beim ursprünglichen Inhaber, da dieser ein berechtigtes Interesse an der Ermittlung der Forderungshöhe behält. Sie bleiben somit aktivlegitimiert, was bedeutet, dass Sie den Erben weiterhin im eigenen Namen zur Auskunftserteilung auffordern oder ihn notfalls gerichtlich darauf verklagen dürfen. Eine Übertragung dieser Informationsrechte findet nur statt, wenn der Abtretungsvertrag dies ausdrücklich vorsieht oder der Zweck der Abtretung eine andere Auslegung zwingend erfordert.
Zur Sicherheit sollten Sie Ihren Abtretungsvertrag genau prüfen, ob darin die Mitübertragung von Hilfsrechten oder des Auskunftsanspruchs explizit vereinbart wurde. Sollte der Vertrag eine solche Klausel enthalten, könnte die Befugnis zur Auskunftserteilung tatsächlich auf den neuen Gläubiger übergegangen sein.
Habe ich Anspruch auf Auskunft über Schenkungen, die länger als zehn Jahre zurückliegen?
ES KOMMT DARAUF AN, ob die gesetzliche Zehn-Jahres-Frist für die jeweilige Schenkung aufgrund spezifischer rechtlicher Konstellationen bereits zu laufen begonnen hat oder ob der Fristlauf gehemmt war. In bestimmten Fällen müssen Erben daher auch über Jahrzehnte alte Zuwendungen informieren.
Gemäß § 2325 Abs. 3 BGB bleiben Schenkungen für die Berechnung des Pflichtteils normalerweise unberücksichtigt, wenn seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes zehn Jahre vergangen sind. Diese Frist beginnt jedoch nur dann zu laufen, wenn der Erblasser den verschenkten Gegenstand wirtschaftlich vollständig aufgegeben hat, was bei einem Vorbehalt von Nießbrauch oder umfassenden Wohnrechten oft verneint wird. Da in solchen Fällen kein spürbarer Vermögensverlust beim Schenker eintritt, wird die Zehn-Jahres-Frist nicht in Gang gesetzt und der Auskunftsanspruch bleibt zeitlich unbegrenzt bestehen. Pflichtteilsberechtigte sollten daher gezielt nach Immobilienübertragungen fragen, bei denen sich der Verstorbene lebenslange Nutzungsrechte oder einen Nießbrauch gesichert hat.
Zudem ist der Fristlauf bei Schenkungen unter Ehegatten gemäß § 2325 Abs. 3 Satz 3 BGB während der gesamten Ehezeit gehemmt. Solche Zuwendungen müssen vom Erben zwingend im Bestandsverzeichnis aufgeführt werden, selbst wenn die Übertragung bereits Jahrzehnte zurückliegt.
Wie setze ich meinen Auskunftsanspruch durch, wenn der Erbe die Zusammenarbeit komplett verweigert?
Bei einer Verweigerung durch den Erben ist die Einreichung einer Stufenklage das effektivste rechtliche Mittel zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Mit dieser Klageart erzwingen Sie auf der ersten Stufe gerichtlich die Auskunft über den Nachlassbestand, bevor die konkrete Geldsumme beziffert wird. Dieses prozessuale Vorgehen verhindert effektiv, dass eine Blockadehaltung des Erben Ihren rechtmäßigen Pflichtteilsanspruch dauerhaft vereitelt.
Die rechtliche Grundlage bildet der Auskunftsanspruch gemäß § 2314 BGB, der dem Pflichtteilsberechtigten die notwendigen Informationen zur Berechnung seines Anteils verschafft. Da Sie ohne Kenntnis der Nachlasswerte keine bezifferte Leistungsklage erheben können, erlaubt die Zivilprozessordnung die Verbindung von Auskunfts- und Leistungsantrag in einem Verfahren. Das Gericht verurteilt den Erben hierbei zunächst zur Vorlage eines Bestandsverzeichnisses, welches bei begründeten Zweifeln sogar als notarielles Verzeichnis oder unter eidesstattlicher Versicherung gefordert werden kann. Erst wenn diese Informationen vollständig vorliegen, wird in der nächsten Stufe der Klage der tatsächliche Zahlungsbetrag auf Basis der nun bekannten Werte berechnet.
Setzen Sie dem Erben vorab eine letzte Frist von vier Wochen per Einschreiben und kündigen Sie die Stufenklage für den Fall des Verstreichens ausdrücklich an. So vermeiden Sie, dass Ihnen bei einem sofortigen Anerkenntnis im Prozess trotz Ihres Sieges die gesamten Verfahrenskosten auferlegt werden.
Verjährt mein Geldanspruch, während ich noch auf das notarielle Bestandsverzeichnis vom Erben warte?
JA, Ihr Geldanspruch verjährt unabhängig davon, ob der Erbe Ihnen bereits das notarielle Bestandsverzeichnis vorgelegt hat oder die Auskunftserteilung verzögert. **Die dreijährige Verjährungsfrist für den Pflichtteilsanspruch läuft ununterbrochen weiter, solange Sie keine gerichtlichen Maßnahmen zur Hemmung der Verjährung ergreifen.**
Die rechtliche Ursache liegt darin, dass der Auskunftsanspruch gemäß § 2314 BGB lediglich ein unselbstständiger Hilfsanspruch zur Vorbereitung der eigentlichen Geldforderung ist. Da beide Ansprüche rechtlich getrennt voneinander betrachtet werden, führt die Nichterfüllung der Auskunftspflicht nicht automatisch zu einem Stillstand der Verjährung. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres Ihrer Kenntniserlangung. Um einen endgültigen Rechtsverlust zu vermeiden, müssen Sie die Verjährung durch eine Klageerhebung, idealerweise als Stufenklage, rechtzeitig hemmen.
Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Erbe den Anspruch ausdrücklich anerkennt oder Sie durch arglistige Täuschung aktiv von der Klageerhebung abhält. Da solche Nachweise vor Gericht jedoch extrem schwierig zu führen sind, sollten Sie sich keinesfalls auf mündliche Versprechen oder offensichtliche Verzögerungstaktiken des Erben verlassen.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
BGH – Az.: IV ZR 60/22
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Dr. jur. Christian Gerd Kotz ist Notar in Kreuztal und seit 2003 Rechtsanwalt. Als versierter Erbrechtsexperte gestaltet er Testamente, Erbverträge und begleitet Erbstreitigkeiten. Zwei Fachanwaltschaften in Verkehrs‑ und Versicherungsrecht runden sein Profil ab – praxisnah, durchsetzungsstark und bundesweit für Mandanten im Einsatz.
