OLG Koblenz – Az.: 12 W 412/21 – Beschluss vom 15.12.2021
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 2. Zivilkammer – Ein-zelrichterin – des Landgerichts Mainz (Az. 2 O 229/20) vom 29.08.2021 in der Fassung des (Nicht-)Abhilfebeschlusses vom 28.10.2021 dahingehend abgeändert, dass die Höhe des verhängten Zwangsgeldes auf 1.000 € herabgesetzt wird, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 100 € ein Tag Zwangshaft. Im Übrigen verbleibt es bei den genannten Beschlüssen.
Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte, wobei die Gerichtsgebühren auf die Hälfte ermäßigt werden.
Gründe
Die gemäß § 793 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache nur hinsichtlich der Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes Erfolg.
Das Landgericht hat gegen den Beklagten gemäß § 888 Abs. 1 ZPO zu Recht ein Zwangsgeld, ersatzweise für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit Zwangshaft, festgesetzt, da der Beklagte seiner durch rechtskräftiges Teilurteil und Teil-Anerkenntnisurteil vom 09.04.2021 auferlegten Handlung zur Auskunfterteilung bislang nicht umfassend nachgekommen ist. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlusses wird Bezug genommen.
Der Senat verkennt dabei nicht, dass der Beklagte nach Erlass des Teil-Anerkenntnisurteils und auch nach dem angegriffenen Beschluss mehrfach Mitteilungen an die Klägerinnen übersandt hat, in welchen jeweils weitere Teilaspekte der von ihm geschuldeten Auskünfte enthalten waren. Dem hat das Landgericht mit seinem Beschluss sowie dem Teil-Abhilfebeschluss aber hinreichend Rechnung getragen. Eine vollständige Auskunft hat indes auch das letzte bei Gericht eingereichte Schreiben der Beklagtenvertreter vom 23.11.2021 nicht bewirkt. Dies belegt bereits der Umstand, dass dort ausgeführt wird: „Bezüglich der weiteren Informationen für den Sachverständigen habe ich meinem Mandanten bzw. dessen Steuerberater gebeten, die Unterlagen unverzüglich dem Gutachter zuzuleiten.“ Auch nach eigenem Verständnis ist der Beklagte somit seinen Verpflichtungen noch nicht vollständig nachgekommen, ohne dass es im Rahmen des hiesigen Vollstreckungsantrages auf ein den Beklagten insoweit eventuell treffendes Verschulden ankäme (vgl. Zöller/Seibel, ZPO, § 888 Rn. 7).
In Ergänzung der landgerichtlichen Begründung soll hier nur noch darauf hingewiesen werden, dass abstrakte Auskünfte wie „ist das Gesamte von der Einzelfirma eingebrachte Anlagevermögen auf die GmbH übertragen worden“ zwar zutreffend sein mögen, den titulierten Auskunftsanspruch aber nicht erfüllen. Sinn und Zweck des den Klägerinnen zustehenden Auskunftsanspruchs ist, auf Grundlage der erhaltenen Auskunft einen eigenen Leistungsanspruch ermitteln und insbesondere auch beziffern zu können. Dies bedingt, dass auch die erteilte Auskunft konkrete Zahlen enthalten muss.
Die sofortige Beschwerde bleibt daher dem Grunde nach ohne Erfolg, hat aber einen Teilerfolg hinsichtlich der Höhe des – noch weiterhin – festgesetzten Zwangsgeldes. Vor dem Hintergrund, dass dem Beklagten ein gewisses Bemühen um Auskunfterteilung zugestanden werden muss und nur noch Restangaben zu präzisieren sind, hält der Senat für das erstmalig angeordnete Zwangsgeld den nunmehr festgesetzten Betrag von 1.000 € für angemessen, aber auch ausreichend, um den für diese fehlenden Restangaben erforderlichen „Beugezwang“ zu entfalten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren trotz des Teilerfolges hinsichtlich der Höhe des Zwangsgeldes insgesamt dem Beklagten aufzuerlegen, da klägerseits der angegriffene landgerichtliche Beschluss nur – insoweit berechtigterweise – dem Grunde nach, nicht aber hinsichtlich der Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes verteidigt wurde. Die Herabsetzung der Höhe des Zwangsgeldes hat die ausgesprochene Ermäßigung der Gerichtsgebühren zur Folge.
Der Festsetzung eines Beschwerdewerts bedarf es nicht, da gemäß KV Nr. 2121 zum GKG eine Festgebühr anfällt.