AG Bad Mergentheim, Az.: 2 C 170/12, Urteil vom 01.02.2013
1. Die Beklagte wird verurteilt, der aus der Klägerin, der Beklagten und der gemeinsamen Schwester … wohnhaft in … …, bestehenden Erbengemeinschaft nach der am 12.06.2010 verstorbenen Erblasserin …, Auskunft und Rechnungslegung darüber zu erteilen, wie sie in der Zeit vom 14.05.2000 bis 12.06.2010 von der von der Erblasserin … erteilten Generalvollmacht vom 14.05.2000 Gebrauch gemacht hat.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 55 %, die Beklagte 45 %.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe eines Betrages von 2.000,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin ist die jüngere Schwester der Beklagten. Beide haben noch eine ältere Schwester, Frau…, wohnhaft in … … . Alle drei Schwestern sind aus der Ehe der … (im Folgenden: Erblasserin), gestorben am 12.06.2010, hervor gegangen. Sie wurden von der Erblasserin mit notariellem Testament vom 18.09.1998 zu Erben mit einem Anteil von je einem Drittel bestimmt. Zwischen Januar 2000 bis zu ihrem Einzug in ein Altenpflegeheim in … im August 2001 wohnte die Erblasserin bei der Beklagten. Unter dem 14.05.2000 erteilte die Erblasserin der Beklagten eine sog. Generalvollmacht, wobei die Echtheit der Unterschriften unter die Generalvollmacht durch notarielle Urkunde des Notars … in … am 21.08.2001 beglaubigt wurde. Hinsichtlich des konkreten Inhalts der Generalvollmacht vom 14.05.2000 wird auf die im vorausgegangenen Verfahren des Gerichts zwischen den Parteien zum Aktenzeichen 2 C 426/08 vorgelegte Generalvollmacht (dort Bl. 28/32 d. A.) Bezug genommen. In diesem Verfahren, welches mit – rechtskräftigem – Urteil vom 10.05.2010 abgeschlossen wurde (Bl. 176/184 der gerichtlicherseits beigezogenen Akte zum Aktenzeichen 2 C 426/08), hatte die Klägerin von der Beklagten zu Lebzeiten der Erblasserin Auskunft und Rechnungslegung über Stand und Entwicklung des Vermögens der Erblasserin im Zeitraum zwischen dem 14.05.2000 und dem 30.09.2009 begehrt. Das Gericht hat mit vorgenanntem Urteil die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Klägerin jedenfalls zu Lebzeiten der Erblasserin ein eigener Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch nicht zustehe und diese auch nicht im Wege einer gewillkürten Prozessstandschaft für die Erblasserin diesbezügliche Ansprüche gerichtlich geltend machen könne. Hinsichtlich den Ausführungen des Gerichts im Einzelnen wird vollinhaltlich auf das vorgenannte Urteil Bezug genommen. Mit vorliegender Klage begehrt die Klägerin nunmehr nach dem Tode der Erblasserin als Miterbin Auskunft und Rechnungslegung über die Entwicklung des mütterlichen Vermögens im Zeitraum zwischen der Erstellung der vorgenannten Generalvollmacht und dem Todestag der Erblasserin.
Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, dass der vorgenannten Generalvollmacht ein Auftragsverhältnis zwischen der Beklagten und der Erblasserin zugrunde läge. Die Klägerin meint, dass demzufolge die Beklagte Auskunft und Rechnungslegung über die Entwicklung des Vermögens der Erblasserin im Zeitraum zwischen Erteilung der Generalvollmacht und dem Tod der Erblasserin schulde. Mit dem Tod der Erblasserin sei ein Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch auf die Miterben als Gesamthand übergegangen. Jedenfalls schulde die Beklagte Auskunft und Rechnungslegung darüber, inwieweit die Beklagte in vorgenanntem Zeitraum von der von der Erblasserin erteilten Generalvollmacht Gebrauch gemacht hat. Hinsichtlich des diesbezüglich gehaltenen Sach- und Rechtsvortrags der Klägerin im Einzelnen wird auf die von ihrem Prozessbevollmächtigten bei Gericht eingereichten Schriftsätze Bezug genommen. Die Klägerin meint, dass sich die Beklagte bereits seit dem Jahr 2008 mit der Auskunft und Rechnungslegung in Schuldnerverzug befände. Die Klägerin trägt weiter vor, dass die Beklagte sich ausweislich der vorgenannten Generalvollmacht vom 14.05.2000 für ihre Verwaltungstätigkeit eine monatliche Vergütung von 1.800,00 DM ausbedungen und auch erhalten habe. Insgesamt bestünde der Verdacht, dass die Beklagte versucht haben könnte, vom Vermögen der Erblasserin Geld für sich abzuzweigen.
Nachdem die Klägerin mit der der Beklagten am 22.06.2012 zugestellten Klage ursprünglich (u. a.) beantragt hatte, die Beklagte zu verurteilen, gegenüber der Klägerin über die Entwicklung des Vermögens der Frau … in der Zeit vom 14.05.2000 bis 12.06.2010 Auskunft und Rechnungslegung zu erteilen (ursprünglicher Antrag Ziff. 1 aus der Klageschrift vom 19.06.2012) und hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, ein ergänzendes Nachlassverzeichnis aufzustellen, in dem alle Vermögensgegenstände aufgeführt sind, die in den fiktiven Nachlass der fallen (ursprünglicher Antrag Ziff. 2 aus der Klageschrift vom 19.06.2012), hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22.11.2012 den ursprünglich noch mit Klageschrift vom 19.06.2012 angekündigten Hilfsantrag zu Ziff. 2 nicht mehr gestellt und die Klage wie nachstehend abgeändert:
Die Klägerin beantragt zuletzt.
1. die Beklagte zu verurteilen, gegenüber der Klägerin über die Entwicklung des Vermögens der Frau … in der Zeit vom 14.05.2000 bis 12.06.2010 Auskunft und Rechnungslegung zu erteilen, hilfsweise die Beklagte mit der Maßgabe zu verurteilen, dass Auskunft und Rechnungslegung gegenüber der Erbengemeinschaft, bestehend aus …, … … und … erteilt wird,
2. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, gegenüber der Klägerin Auskunft und Rechnungslegung darüber zu erteilen, wie sie in der Zeit vom 14.05.2000 bis 12.06.2010 von der von der Erblasserin … erteilten Generalvollmacht vom 14.05.2000 Gebrauch gemacht hat, hilfsweise die Beklagte mit der Maßgabe zu verurteilen, dass Auskunft und Rechnungslegung gegenüber der Erbengemeinschaft, bestehend aus …, … und … erteilt wird,
3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 256,62 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor, dass alle drei Miterben der Erblasserin gleich berechtigt seien, weshalb die Klägerin sich ohne Probleme selbst entsprechende Auskünfte im Zusammenhang mit dem Vermögen der Erblasserin hätte besorgen können. Auch seien die Miterben unter Umständen verpflichtet, einen Teilungsplan zu erstellen. Die Klägerin habe die Mitwirkung an einer Erbauseinandersetzung jedoch verweigert. Hinsichtlich des insoweit gehaltenen Sachvortrags der Beklagten wird auf die von ihrem Prozessbevollmächtigten bei Gericht eingereichten Schriftsätze Bezug genommen. Ein Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch bestehe auch deshalb nicht, weil der Generalvollmacht vom 14.05.2000 kein Auftragsverhältnis zugrunde läge. Auch hinsichtlich des insoweit gehaltenen Sachvortrags der Beklagten wird auf die von ihrem Prozessbevollmächtigten bei Gericht eingereichten Schriftsätze Bezug genommen. Die Beklagte meint, dass die Klägerin nur aus Bequemlichkeitsgründen von der Beklagten Auskunft verlange. Soweit die Beklagte auch den klägerseits geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten entgegentritt, wird hinsichtlich des insoweit gehaltenen Sach- und Rechtsvortrags auf den Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 27.08.2012 verwiesen.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die von den Parteien bei Gericht eingereichten Schriftsätze nebst sämtlichen Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2012 (Bl. 43/45 d. A.) Bezug genommen.
Das Gericht hat die vorgenannte Gerichtsakte zum Aktenzeichen 2 C 426/08 beigezogen und – insbesondere hinsichtlich der dort einblattierten Generalvollmacht vom 14.05.2000 – zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig, insbesondere steht auch die Rechtskraft des Urteils im vorausgegangenen Verfahren des Gerichts zum Aktenzeichen 2 C 426/08 der Zulässigkeit der vorliegenden Klage nicht entgegen (vgl. zur Wirkung der materiellen Rechtskraft als negative Prozessvoraussetzung nur Musielak, ZPO, 8 A. 2011, § 322 Rn. 9 m. w. N.). Im vorgenannten Verfahren lag nämlich ein anderer Streitgegenstand zugrunde, nachdem in diesem Verfahren die Klägerin zu Lebzeiten der Erblasserin aus (vermeintlich) eigenem Recht Auskunft und Rechnungslegung von der Beklagten begehrt bzw. solche Ansprüche der damals noch lebenden Erblasserin im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend gemacht hatte. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin jedoch als Miterbin nach dem Tode der Erblasserin Auskunft und Rechnungslegung, weshalb der Klage ein anderer Streitgegenstand zugrunde liegt und die Rechtskraft des im Verfahren 2 C 426/08 ergangenen Urteils des Gerichts vom 10.05.2010 der Zulässigkeit der vorliegenden Klage nicht entgegensteht.
II.
Die Klage ist (hinsichtlich des klägerseits zuletzt gestellten Hilfsantrags Ziff. 2) teilweise begründet. Die Beklagte schuldet gegenüber der aus ihr, der Klägerin sowie der gemeinsamen älteren Schwester … bestehenden Erbengemeinschaft nach der am 12.06.2010 verstorbenen Erblasserin Auskunft und Rechnungslegung darüber, inwieweit die Beklagte von der ihr unstreitig am 14.05.2000 von der Erblasserin erteilten Generalvollmacht bis zum Tod der Erblasserin Gebrauch gemacht hat. Soweit die Klägerin mit ihrem Hauptantrag weitergehende Auskunft bzw. Rechnungslegung darüber begehrt hat, wie sich das Vermögen der Erblasserin im vorgenannten Zeitraum entwickelt hat, hat die Klage ebenso der Abweisung zu unterliegen wie hinsichtlich des klägerseits sowohl des hinsichtlichen Hauptantrags als auch hinsichtlich des Hilfsantrags vorrangig geltend gemachten Begehrens, Auskunft und Rechnungslegung allein der Klägerin gegenüber erteilt zu bekommen. Soweit die Klägerin die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten begehrt hat, bleibt der Klage ebenfalls der Erfolg versagt.
Im Einzelnen:
1. Soweit die Klägerin die Rechtsauffassung vertritt, ihr stünden aus § 2057 BGB bzw. aus § 242 BGB Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche zu, so teilt das Gericht diese Rechtsauffassung der Klägerin nicht.
Die Vorschrift des § 2057 BGB begründet eine etwaige Auskunftspflicht eines Miterben nur hinsichtlich (möglicherweise) unter § 2050 BGB fallender Zuwendungen, die der Miterbe persönlich erhalten hat. Hierum geht es der Klägerin nach Auslegung ihrer Klageanträge und ihres Sachvortrags jedoch offensichtlich nicht, nachdem die Klägerin (mit ihrem Hauptantrag) Auskunft und Rechnungslegung hinsichtlich der Entwicklung des Vermögens der Erblasserin begehrt bzw. (mit ihrem Hilfsantrag) Auskunft und Rechnungslegung darüber begehrt, inwieweit die Beklagte von der ihr erteilten Generalvollmacht Gebrauch gemacht hat.
Auch hat die Klägerin nach Auffassung des Gerichts bereits nicht hinreichend dargetan, dass die Beklagte unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) – ausnahmsweise – verpflichtet ist, der Klägerin als Miterbin Auskunft und Rechnungslegung über den Bestand des Vermögens der Erblasserin im streitgegenständlichen Zeitraum zu erteilen. Eine allgemeine Auskunftspflicht zwischen Miterben besteht nicht, eine solche lässt sich grundsätzlich weder aus erbrechtlichen Bestimmungen noch aus § 242 BGB ableiten, nachdem die Miterbenstellung nicht die hierfür erforderliche Sonderbeziehung begründet (vgl. nur Palandt-Weidlich, BGB, 72. A. 2013, § 2038 Rn. 14 m. w. N.). Soweit die Klage – wie noch auszuführen sein wird – hinsichtlich des Hilfsantrags der Klägerin insoweit begründet ist, dass die Beklagte der Erbengemeinschaft gegenüber Auskunft und Rechnungslegung dahingehend zu erteilen, inwieweit sie von der von der Erblasserin erteilten Generalvollmacht Gebrauch gemacht hat, folgt ein Anspruch der Klägerin bereits aus der – gegenüber § 242 BGB vorrangigen – Anspruchsgrundlage nach §§ 662, 666, 1922, 2039 BGB.
Nach Auffassung des Gerichts liegt entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten der – unstreitig der Beklagten von der Erblasserin erteilten – Generalvollmacht vom 14.05.2000 ein Auftragsverhältnis und nicht ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis zugrunde. Entscheidendes Kriterium zur Abgrenzung zwischen Auftrag und Gefälligkeit, welche beide Unentgeltlichkeit und Fremdnützigkeit gemeinsam haben, ist, ob zwischen Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer ein entsprechender Rechtsbindungswille festgestellt werden kann. Dieser bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalls und nach objektiven Kriterien, insbesondere nach der wirtschaftlichen sowie rechtlichen Bedeutung der Angelegenheit (vgl. ausführlich Horn/Schabel, „Auskunfts- und Rückforderungsansprüche nach möglichem Vollmachtsmissbrauch“ in NJW 2012, 3473 ff.; Wallkamm, „Pflichten des Bevollmächtigten eines Erblassers gegenüber den Erben -Ein Überblick über die aktuelle Rechtssprechung-“ in MDR 2008, 1375 ff.; Sarres, „Die Auskunfts- und Rechenschaftspflicht nach § 666 BGB im System der erbrechtlichen Auskunftsansprüche“ in ZEV 2008, 512, jeweils m. w. N. sowie zuletzt OLG Brandenburg, Urteil vom 07.12.2011, 3 U 94/11, BeckRS 2012, 20726 m. w. N.). Mit der – überzeugenden – vorgenannten Entscheidung des OLG Brandenburg geht das Gericht davon aus, dass die Erteilung einer umfassenden Vorsorgevollmacht bzw. Generalvollmacht grundsätzlich ein Auftragsverhältnis begründet. Nach dem Inhalt der von der Erblasserin am 14.05.2000 erteilten Generalvollmacht ist ebenfalls davon auszugehen, dass aufgrund der wirtschaftlichen Bedeutung dieser Vollmacht nicht ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis angenommen werden kann. Die Generalvollmacht umfasst nämlich Rechtsgeschäfte ganz erheblicher Tragweite, etwa Vermögenserwerbungen und Veräußerungen für die Vollmachtgeberin einzugehen, über vorhandene Konten bei Banken beliebig verfügen zu können, Verträge sonstiger Art unter beliebigen Bestimmungen abzuschließen, Vergleiche einzugehen, Verzichte zu erklären, Nachlässe zu bewilligen, die Regelung der gesamten Versorgungsangelegenheiten etc., dass von einem bloßen Gefälligkeitsverhältnis ohne rechtsgeschäftlichen Rechtsbindungswillen nicht ausgegangen werden kann. Die Beklagte wurde somit nicht lediglich, um einen bloßen Gefallen für die Erblasserin vorzunehmen, bevollmächtigt, vielmehr muss angesichts des Umfangs der erteilten Generalvollmacht ein Auftragsverhältnis angenommen werden.
Es kann hierbei dahinstehen, ob die Beklagte als Vollmachtnehmerin tatsächlich eine monatliche Vergütung in Höhe von 1.800,00 DM von der Erblasserin erhalten hat oder nicht. Selbst wenn man von der ausdrücklichen Regelung in der Generalvollmacht (dort Seite 4 unten) Gebrauch gemacht hätte und der Beklagten tatsächlich eine monatliche Vergütung ausbezahlt hätte, würde der Erteilung der Vollmacht ein – dann entgeltlicher – Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß § 675 BGB zugrunde liegen, der jedoch hinsichtlich der in Rede stehenden Auskunfts- und Rechenschaftsverpflichtung inhaltsgleiche Pflichten begründen würde, nachdem § 675 Abs. 1 BGB auf § 666 BGB verweist.
Einem Auftrags- bzw. Geschäftsbesorgungsverhältnis steht auch die verwandtschaftliche Beziehung zwischen der Erblasserin und der Beklagten nicht entgegen. Soweit nach höchst- bzw. obergerichtlicher Rechtsprechung bei Erteilung einer Vollmacht zwischen Ehegatten bzw. Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in der Regel ein Auftragsverhältnis verneint wird (vgl. BGH, NJW 2000, 3199 bzw. OLG Düsseldorf, ZEV 2007, 485) und diese Rechtssprechung teilweise auf Fallgestaltungen mit anderem familiären Hintergrund erweitert wurde (vgl. etwa OLG Naumburg, Urteil vom 06.07.2007, 10 U 27/07, zitiert nach juris – für die Konstellation Großmutter – Enkel), so hat der BGH mittlerweile klargestellt, dass seine mit dem vorgenannten Urteil vom 05.07.2000 (NJW 2000, 3199) ergangene Rechtsprechung auf Fallgestaltungen mit sonstigem familiären oder personalen Einschlag nicht übertragbar ist (BGH, Beschluss vom 26.06.2008, III ZR 30/08, zitiert nach juris).
Das Gericht geht demnach davon aus, dass es ganz konkrete Anhaltspunkte dafür bedürfte, dass aufgrund eines besonderen Vertrauens keine Informationspflichten für die Beklagte als Vollmachtnehmerin für die Zukunft entstehen sollten, wobei hohe Anforderungen an derartige Feststellungen zu richten sind (zutreffend Horn/Schabel, a. a. O., NJW 2012, 3473, 3474). Solche hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass bei der streitgegenständlichen Vollmachtserteilung diese Anforderungen erfüllt sind und ein Rechtsbindungswillen bezüglich eines Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnisses zu verneinen wäre, hat die Beklagte weder dargetan noch sind sonstige Anhaltspunkte hierfür ersichtlich.
Gem. § 1922 Abs. 1 BGB ist der ursprünglich der Erblasserin zustehende Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch im Wege der Universalsukzession auf die Erben übergangen (Erman-Berger, BGB, 13. A. 2011, § 666 Rn. 3 m. w. N.).
Soweit die Beklagte meint, dass die Klägerin sich unschwer die von ihr erbetenen Auskünfte auch anderweitig hätte beschaffen können, so ist dieser Vortrag ohne rechtliche Bedeutung (Sarres, a. a. O., ZEV 2008, 512, 516 unter Hinweis auf KG, Urteil vom 12.10.2001, 15 U 6025/00). Der Vollmachtgeber bzw. dessen Erbe muss insbesondere auch kein besonderes Interesse für sein Auskunfts- und Rechenschaftslegungsbegehren dartun, ein allgemeines „Kontrollinteresse“ genügt (Horn/Schabel, a. a. O., NJW 2012, 3473, 3474 unter Hinweis auf BGH, NJW 2012, 58).
Nachdem die Beklagte auch sonstige Einwendungen gegen den klägerseits geltend gemachten Auskunfts- und Rechenschaftslegungsanspruch aus § 666 BGB nicht – jedenfalls nicht rechtserheblich – vorgebracht hat, ist ein diesbezüglicher Anspruch der Klägerin dem Grunde nach festzustellen.
Der der Klägerin zuzuerkennende Auskunfts- und Rechenschaftslegungsanspruch nach § 666 BGB beschränkt sich jedoch nach Auffassung des Gerichts hinsichtlich seines Umfangs und Inhalts darauf, dass Auskunft und Rechnungslegung nur darüber zu erteilen ist, inwieweit die Beklagte von der ihr erteilten Generalvollmacht im streitgegenständlichen Zeitraum Gebrauch gemacht hat. Gemäß § 666 Alt. 2 BGB ist der Beauftragte verpflichtet, auf Verlangen „über den Stand des Geschäfts“ Auskunft zu erteilen bzw. nach § 666 Alt. 3 BGB „nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen“. Ihrem Inhalt nach richtet sich die Auskunftspflicht somit danach, was nach dem Gegenstand der Besorgung, der Üblichkeit im Geschäftsverkehr, dem Zweck der verlangten Information unter Berücksichtigung von Treu und Glauben erwartet werden kann (vgl. auch zuletzt BGH, NJW 2012, 917).
Nach Auffassung des Gerichts muss im Rahmen einer Auskunfts- und Rechenschaftslegungsverpflichtung im Zusammenhang mit einer im Rahmen eines Auftragsverhältnisses erteilten Generalvollmacht wie vorliegend beachtet werden, dass die Auskunfts- und Rechenschaftslegungsverpflichtung nicht von der Vollmacht losgelöst beurteilt werden kann. Die Auskunfts- und Rechenschaftslegungsverpflichtung des Bevollmächtigten kann nicht so weit gehen, dass er – losgelöst von der Vollmacht – nunmehr über sämtliche Vermögensentwicklungen des Vollmachtgebers Auskunft (bzw. Rechnungslegung) erteilen müsste. Die Auskunfts- und Rechenschaftslegungsverpflichtung hinsichtlich des Vermögens des Vollmachtgebers kann nur darauf gerichtet sein, ob überhaupt und ggf. mit welchen Wirkungen für das Vermögen dieses aufgrund der erteilten Vollmacht beeinflusst worden ist. Hätte beispielsweise im vorliegenden Fall die Erblasserin zu Lebzeiten in dem fraglichen Zeitraum einen Lottogewinn erzielt, der ihr Vermögen erhöht hätte, hätte nach Auffassung des Gerichts die Beklagte als Bevollmächtigte über diesen Lottogewinn der Erblasserin keine Auskunft zu erteilen, nachdem dieser Vermögenszuwachs in keinem Zusammenhang mit der ihr von der Erblasserin erteilten Generalvollmacht stünde. Erst wenn und soweit die Beklagte im Zusammenhang mit der ihr erteilten Vollmacht auf den Lottogewinn zugegriffen hätte, sie diesen etwa für die Erblasserin angelegt oder für eine Anschaffung verwendet hätte, wäre sie (nach dem Tod der Erblasserin) der Erbengemeinschaft gegenüber gemäß §§ 662, 666, 1922, 2039 BGB zur Auskunft und Rechnungslegung verpflichtet.
Hieraus ist abzuleiten, dass das klägerseits mit dem Hauptantrag verfolgte Auskunfts- und Rechenschaftslegungsbegehren (deutlich) zu weit geht, vielmehr ist eine Auskunfts- und Rechenschaftslegungsverpflichtung der Beklagten darauf beschränkt, ob und wenn ja, wie sie von der ihr von der Erblasserin erteilten Generalvollmacht Gebrauch gemacht hat.
Die Klage hat demnach nur hinsichtlich des klägerseits zuletzt gestellten Hilfsantrags in der Sache Erfolg.
Dies auch nur insoweit, als die Klägerin (hilfsweise) Auskunft und Rechnungslegung gegenüber allen Miterben verlangt, § 2039 Satz 1 BGB (Palandt-Weidlich, a. a.O., § 2039 Rn. 8).
Soweit sich die Klägerin über die ausgeurteilte Verpflichtung der Beklagten hinaus weitergehender Ansprüche berühmte, hat die Klage der Abweisung zu unterliegen.
2. Ebenso ist die Klage unbegründet, soweit die Klägerin Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten begehrte. Insoweit hat die Klägerin bereits eine Anspruchsgrundlage für den Ersatz dieser vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nicht hinreichend dargetan. Insbesondere hat sie nicht nachvollziehbar vorgetragen, dass die Beklagte sich bereits im Zeitpunkt des Anfalls der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten mit der ausgeurteilten Auskunft und Rechenschaftslegung in Verzug befunden hat. Die von der Klägerin vorgetragenen Schreiben, mit denen die Beklagte in Verzug gesetzt worden sein soll, datieren im Übrigen sämtlicherseits aus einer Zeit vor dem Tod der Erblasserin. Auch soweit die Klägerin auf ein Anwaltsschreiben vom 22.12.2010 Bezug nimmt, wäre dieses erst verzugsbegründend, weshalb die mit der Fertigung dieses Anwaltsschreibens entstandenen vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nicht kausal auf einen Schuldnerverzug der Beklagten zurückgeführt werden konnten (vgl. zu den Kosten der Rechtsverfolgung unter dem Gesichtspunkt eines Verzögerungsschadens nur Palandt-Grüneberg, a, a. O., § 286 Rn. 44 ff.). Im Übrigen hat die Klägerseite auch auf das Bestreiten der Beklagtenseite mit Schriftsatz vom 27.08.2012 (dort Seite 4 unter Ziffer 12.) keinen weiteren Sachvortrag gehalten, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt die Voraussetzungen einer Anspruchsgrundlage für den Ersatz dieser vorgerichtlichen Kosten nicht festgestellt werden können.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Zu berücksichtigen ist das Teilunterliegen der Klägerin im Zusammenhang mit dem (inhaltlich weiter gehenden) Hauptantrag und das jeweilige Unterliegen der Klägerin im Zusammenhang mit dem in erster Linie geltend gemachten Auskunfts- und Rechenschaftslegungsbegehren allein ihr gegenüber. § 92 ZPO schreibt zwingend bei einem Teilunterliegen eine Kostenteilung (oder Kostenaufhebung) vor. Ob ein Teilunterliegen vorliegt, ist am geltend gemachten prozessualen Anspruch zu messen. Wird die erhobene Klage – auch nur in Teilen – abgewiesen, ist von einem Teilunterliegen auszugehen (vgl. nur Musielak-Wolst, a. a. O., § 92 Rn. 2 m. w. N.). Nachdem die Klage lediglich hinsichtlich des weniger weit reichenden Hilfsantrags begründet war, ist demnach von einem Teilunterliegen der Klägerin (in Bezug auf den Hauptantrag) auszugehen. Dies folgt letztlich auch aus § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG (Musielak-Wolst, a. a. O.; Zöller-Herget, ZPO, 29. A. 2012, § 92 Rn. 8 m. w. N.), wobei dies unabhängig davon zu gelten hat, ob der klägerseits gestellte Hilfsantrag streitwerterhöhend ist oder nicht.
Angesichts des Umstands, dass, wie ausgeführt, der klägerseits gestellte Hauptantrag hinsichtlich seines Streitgegenstandes deutlich über den gestellten – und ausgeurteilten – Hilfsantrag hinausging, erscheint es dem Gericht angezeigt, dieses Teilunterliegen der Klägerin im Verhältnis 50/50 zu bemessen. Soweit die Klägerin sowohl hinsichtlich des gestellten Hauptantrags als auch hinsichtlich des gestellten Hilfsantrags in erster Linie Leistung an sich alleine verlangt hat, ist dieses Teilunterliegen jeweils mit einer Unterliegensquote von 5 % zu bewerten, weshalb im Ergebnis die Klägerin 55 % der Kosten des Rechtsstreits und die Beklagte 45 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.
IV.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
V.
Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 48 GKG, 3 ZPO. Nachdem nach Auffassung des Gerichts sowohl die Hilfsanträge der Klägerin im Zusammenhang mit der begehrten Leistung an alle Miterben als auch der Hilfsantrag der Klägerin, gerichtet auf Auskunft und Rechnungslegung darüber, wie die Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum von der von der Erblasserin erteilten Generalvollmacht Gebrauch gemacht hat, wirtschaftlich gesehen den nämlichen Streitgegenstand und somit auf dasselbe Interesse im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG gerichtet sind, ist keinem der Hilfsanträge eine streitwerterhöhende Wirkung zuzuweisen. Vielmehr ist für die Bemessung des Gebührenstreitwerts der höhere Streitwert (des Hauptantrags) maßgebend. Diesen schätzt das Gericht unter Ansatz des klägerischen Interesses mangels anderweitiger Anhaltspunkte nach der klägerseits selbst vorgegebenen Streitwertschätzung mit 5.000,00 €.