Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 19 O 229/21 ➔
Übersicht
- ✔ Kurz und knapp
- Auskunftspflicht nach § 2028 BGB: Hausgenossen müssen offenlegen
- ✔ Der Fall vor dem Landgericht Köln
- ✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall
- ✔ FAQ – Häufige Fragen: Auskunftspflicht nach § 2028 BGB
- Was ist die Auskunftspflicht nach § 2028 BGB und wen betrifft sie?
- Welche Informationen müssen Hausgenossen nach § 2028 BGB offenlegen?
- Wie lange besteht die Auskunftspflicht nach § 2028 BGB und kann sie verjähren?
- Welche Rechtsfolgen drohen bei Verweigerung der Auskunft nach § 2028 BGB?
- Wie unterscheidet sich die Auskunftspflicht nach § 2028 BGB von anderen erbrechtlichen Auskunftsansprüchen?
- § Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils
- ⬇ Das vorliegende Urteil vom Landgericht Köln
✔ Kurz und knapp
- Der Auskunftsanspruch gegen eine Hausgenossin nach § 2028 BGB ist ein höchstpersönlicher Anspruch, der mit ihrem Tod erlischt.
- Er knüpft nicht an eine „angemaßte Erbenstellung“ oder sonstige übertragbare Rechtsbeziehung an.
- Das Gericht ging davon aus, dass der Kläger berechtigt war Auskunft von der verstorbenen Beklagten als Hausgenossin zu verlangen.
- Die Kostenentscheidung zulasten des Beklagten war aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärung nach § 91a ZPO gerechtfertigt.
- Für die Zahlungsansprüche auf Nutzungsentschädigung traf den Beklagten bereits gemäß § 91 ZPO eine gesamtschuldnerische Kostentragungspflicht.
- Der Streitwert wurde bis zum Erledigungszeitpunkt auf 6.000 EUR und danach auf die Summe der Kosten festgesetzt.
- Das Gericht sah keine Bedenken an der ursprünglichen Berechtigung der Klageforderung in der Hauptsache.
- Es ging davon aus, dass der Beklagte im Wesentlichen unterlegen wäre.
Auskunftspflicht nach § 2028 BGB: Hausgenossen müssen offenlegen
Wenn Personen im gemeinsamen Haushalt leben, sind sie gesetzlich dazu verpflichtet, sich gegenseitig Auskunft über Angelegenheiten zu geben, die für den anderen von Bedeutung sein können. Dieses Recht auf Auskunft ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in § 2028 geregelt und kann vom Hausgenossen geltend gemacht werden.
Der Auskunftsanspruch hat zum Ziel, Transparenz zwischen Mitbewohnern zu schaffen und wechselseitige Rechenschaftspflichten zu begründen. Dies dient dazu, potenzielle Konflikte innerhalb der Wohngemeinschaft zu vermeiden. Allerdings ist dieser Anspruch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft und unterliegt auch Einschränkungen.
Im Folgenden wird ein aktuelles Gerichtsurteil vorgestellt, das sich mit der Reichweite und Anwendung des Auskunftsrechts nach § 2028 BGB befasst. Das Urteil liefert interessante Erkenntnisse darüber, wie die Gerichte diesen Paragrafen in der Praxis auslegen und welche Rechte und Pflichten daraus für Hausgenossen resultieren können.
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✔ Der Fall vor dem Landgericht Köln
Rechtliche Auseinandersetzung um Auskunftspflicht nach § 2028 BGB
In dem vorliegenden Fall, der vor dem Landgericht Köln unter dem Aktenzeichen 19 O 229/21 verhandelt wurde, ging es um die Auskunftsverpflichtung eines Hausgenossen nach § 2028 BGB. Der Kläger verlangte von der Beklagten Auskunft über den Nachlass einer verstorbenen Person, bei der die Beklagte als Hausgenossin lebte.
Die rechtliche Auseinandersetzung begann, als der Kläger die Beklagte auf Auskunft nach § 2028 BGB verklagte. Dieser Paragraph regelt die Auskunftspflicht von Personen, die im gemeinsamen Haushalt mit dem Erblasser lebten, über den Nachlass. Das rechtliche Problem lag darin, dass die Beklagte nicht zur Erbenstellung berechtigt war und sich gegen die Auskunftspflicht wehrte.
Die Herausforderung in diesem Fall bestand darin, dass der Auskunftsanspruch nach § 2028 BGB als höchstpersönlicher Anspruch durch den Tod der Beklagten zu 1) erloschen war und der Kläger diesen Anspruch nun gegen die von der Beklagten zu 2) allein beerbte ehemalige Beklagte zu 1) geltend machen wollte. Die Beklagte brachte jedoch zu keiner Zeit Einwendungen gegen die Auskunftspflicht vor, wodurch die Klage insoweit begründet war.
Gerichtliche Entscheidung zur Kostentragung
Das Gericht entschied im Beschluss vom 01.08.2023, dass die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt werden (§ 91a ZPO). Diese Entscheidung basierte auf dem Umstand, dass die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten. Dadurch konnte über die Kosten des Verfahrens ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
Das Gericht berücksichtigte den bisherigen Sach- und Streitstand und kam zu dem Schluss, dass die tenorierte Kostenfolge billigem Ermessen entsprach. Insbesondere wurde auf das Teil-Versäumnisurteil vom 21.12.2021 Bezug genommen, durch welches die Zahlungsansprüche auf Nutzungsentschädigung erledigt wurden. Die gesamtschuldnerische Kostentragungsverpflichtung des Beklagten ergab sich aus § 91 ZPO.
Auswirkung des Erlöschens des höchstpersönlichen Anspruchs
Ein wesentlicher Aspekt des Falls war, dass der bestehende Auskunftsanspruch nach § 2028 BGB als höchstpersönlicher Anspruch durch den Tod der Beklagten zu 1) erloschen war. Der Auskunftsanspruch des Hausgenossen unterscheidet sich dabei von dem nach § 2027 BGB, da er nicht an eine „angemaßte Erbenstellung“ oder eine anderweitige Rechtsbeziehung zwischen Auskunftsgläubiger und -schuldner anknüpft.
Das Gericht stellte fest, dass an der ursprünglichen Berechtigung der Klageforderung in der Hauptsache keine Bedenken bestanden und davon auszugehen war, dass der Beklagte im Wesentlichen unterlegen wäre. Dies führte letztlich zur Kostenauferlegung zu Lasten des Beklagten.
Bedeutung der Auskunftspflicht nach § 2028 BGB
Die Auskunftspflicht nach § 2028 BGB spielt eine wichtige Rolle im Erbrecht, insbesondere wenn es um die Klärung der Nachlassverhältnisse geht. Hausgenossen, die mit dem Erblasser zusammenlebten, sind verpflichtet, Auskunft über den Nachlass zu geben. Dieser Fall zeigt, dass solche Ansprüche auch nach dem Tod des Hausgenossen bestehen können, sofern sie rechtzeitig geltend gemacht werden.
Das Gericht entschied, dass die Beklagte die Auskunftspflicht nicht ausreichend widerlegen konnte und somit die Klage begründet war. Dies unterstreicht die Wichtigkeit, dass Hausgenossen ihren Verpflichtungen nachkommen müssen, um die Nachlassverhältnisse transparent zu gestalten.
✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall
Die Entscheidung verdeutlicht, dass der Auskunftsanspruch nach § 2028 BGB als höchstpersönlicher Anspruch mit dem Tod des Auskunftspflichtigen erlischt. Dennoch kann der Anspruch gegen die Erben geltend gemacht werden, sofern keine substantiierten Einwendungen vorgebracht werden. Das Urteil unterstreicht die Bedeutung der Auskunftspflicht von Hausgenossen für die Klärung von Nachlassverhältnissen und zeigt, dass Gerichte die Kostentragung anhand des Sach- und Streitstands festlegen.
✔ FAQ – Häufige Fragen: Auskunftspflicht nach § 2028 BGB
Was ist die Auskunftspflicht nach § 2028 BGB und wen betrifft sie?
Die Auskunftspflicht nach § 2028 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) betrifft Personen, die sich zur Zeit des Erbfalls in häuslicher Gemeinschaft mit dem Erblasser befunden haben. Diese Personen werden als „Hausgenossen“ bezeichnet. Der Begriff „Hausgenosse“ ist juristisch nicht exakt definiert, umfasst jedoch in der Regel Personen, die im selben Haushalt wie der Erblasser leben, einschließlich Familienangehöriger, Lebensgefährten und deren Kinder sowie Personen in einem Abhängigkeits- oder Besoldungsverhältnis zum Hausherrn.
Voraussetzungen und Umfang der Auskunftspflicht
Voraussetzungen:
- Häusliche Gemeinschaft: Die Auskunftspflicht greift nur, wenn der Hausgenosse zur Zeit des Erbfalls mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat.
- Verlangen des Erben: Die Auskunft muss auf Verlangen des Erben erteilt werden.
Umfang der Auskunft:
- Erbschaftliche Geschäfte: Der Hausgenosse muss Auskunft darüber geben, welche erbschaftlichen Geschäfte er geführt hat.
- Verbleib der Erbschaftsgegenstände: Der Hausgenosse muss auch darüber informieren, was ihm über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände bekannt ist.
- Keine Auskunft über den Nachlassbestand: Der Hausgenosse ist nicht verpflichtet, über den gesamten Bestand des Nachlasses Auskunft zu geben oder ein Nachlassverzeichnis vorzulegen. Er muss lediglich über die von ihm selbst geführten Geschäfte Rechenschaft ablegen.
Eidesstattliche Versicherung:
- Sorgfaltspflicht: Besteht Grund zu der Annahme, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt wurde, kann der Erbe verlangen, dass der Hausgenosse seine Angaben an Eides statt versichert. Dies bedeutet, dass der Hausgenosse bestätigen muss, dass er seine Angaben nach bestem Wissen und Gewissen so vollständig gemacht hat, wie er dazu imstande ist.
Relevante Rechtsvorschriften
- § 2028 BGB: Regelt die Auskunftspflicht des Hausgenossen im Erbrecht.
- § 259 Abs. 3 und § 261 BGB: Diese Vorschriften finden ebenfalls Anwendung und betreffen die Art und Weise der Auskunftserteilung und die Möglichkeit der eidesstattlichen Versicherung.
Zusammenfassend verpflichtet § 2028 BGB Hausgenossen, dem Erben auf Verlangen Auskunft über erbschaftliche Geschäfte und den Verbleib von Erbschaftsgegenständen zu erteilen. Diese Pflicht greift nur, wenn der Hausgenosse zur Zeit des Erbfalls in häuslicher Gemeinschaft mit dem Erblasser gelebt hat.
Welche Informationen müssen Hausgenossen nach § 2028 BGB offenlegen?
Nach § 2028 BGB sind Hausgenossen verpflichtet, dem Erben auf Verlangen Auskunft über bestimmte Aspekte des Nachlasses zu erteilen. Diese Auskunftspflicht umfasst zwei wesentliche Bereiche: erbschaftliche Geschäfte und den Verbleib der Erbschaftsgegenstände.
Erbschaftliche Geschäfte umfassen alle Tätigkeiten des Hausgenossen mit Bezug auf den Nachlass. Der Hausgenosse muss detailliert darlegen, welche Handlungen er im Zusammenhang mit dem Nachlass vorgenommen hat. Dies kann die Verwaltung von Vermögensgegenständen oder die Erfüllung von Verpflichtungen des Erblassers einschließen. Die Auskunftspflicht ist bereits durch andere Vorschriften wie §§ 259, 260, 666 und 681 BGB begründet. Wenn der Hausgenosse sich ein Erbrecht angemaßt hat, greift zusätzlich die Vorschrift des § 2027 BGB.
Der Verbleib der Erbschaftsgegenstände bezieht sich auf die Informationen, die dem Hausgenossen über den Verbleib der Nachlassgegenstände bekannt sind. Dies umfasst sowohl den örtlichen als auch den wirtschaftlichen Verbleib der Sachen und Rechte, deren Zugehörigkeit zum Nachlass feststeht. Der Hausgenosse muss auch angeben, ob Surrogate für verschwundene Gegenstände in den Nachlass gelangt sind. Die Auskunftspflicht erstreckt sich nicht nur auf die Gegenstände, die im Nachlassfall noch vorhanden waren, sondern auch auf solche, die vor dem Tod des Erblassers gegen dessen Willen aus seinem Besitz abhandengekommen sind oder mit seinem Willen in anderen Besitz gelangten. Es besteht jedoch keine Auskunftspflicht über Gegenstände, die bereits zu Lebzeiten des Erblassers endgültig aus dessen Vermögen ausgeschieden sind, wie etwa Geschenke, die der Hausgenosse vom Erblasser erhalten hat.
Sollte der Erbe Grund zu der Annahme haben, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt wurde, kann er verlangen, dass der Hausgenosse seine Angaben an Eides statt versichert. Dies bedeutet, dass der Hausgenosse unter Eid bestätigen muss, dass er seine Auskünfte nach bestem Wissen und Gewissen vollständig und korrekt gemacht hat.
Die Auskunftspflicht des Hausgenossen ist weit gefasst und umfasst jede Person, die aufgrund ihrer räumlichen und persönlichen Beziehungen zum Erblasser Kenntnis über den Nachlass haben könnte. Dies schließt nicht nur Familienmitglieder, sondern auch Lebensgefährten, Hauspersonal, Untermieter oder sogar längere Zeit zu Besuch gewesene Personen ein. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass der Hausgenosse keine Nachforschungen über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände anstellen muss; es reicht aus, wenn er sein vorhandenes Wissen offenbart.
Diese Regelungen sollen sicherstellen, dass der Erbe alle notwendigen Informationen erhält, um den Nachlass ordnungsgemäß verwalten und gegebenenfalls Ansprüche durchsetzen zu können.
Wie lange besteht die Auskunftspflicht nach § 2028 BGB und kann sie verjähren?
Die Auskunftspflicht nach § 2028 BGB besteht grundsätzlich so lange, wie der Erbe ein berechtigtes Interesse an der Auskunft hat. Dies bedeutet, dass der Hausgenosse verpflichtet ist, dem Erben auf Verlangen Auskunft zu erteilen, solange der Erbe diese Informationen benötigt, um sich einen Überblick über den Nachlass zu verschaffen und seine Rechte durchzusetzen.
Jedoch unterliegt auch dieser Anspruch der Verjährung. Gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB verjährt der Auskunftsanspruch in 30 Jahren. Diese lange Verjährungsfrist trägt der Tatsache Rechnung, dass es oft erst nach längerer Zeit notwendig werden kann, Auskunft über den Verbleib von Nachlassgegenständen oder über erbschaftliche Geschäfte zu erhalten. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Erbfalls zu laufen.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Verjährung nicht automatisch eintritt, sondern geltend gemacht werden muss. Das bedeutet, dass der Hausgenosse sich aktiv auf die Verjährung berufen muss, um von der Auskunftspflicht befreit zu werden. Solange dies nicht geschieht, bleibt die Auskunftspflicht bestehen.
Die Auskunftspflicht nach § 2028 BGB besteht somit für einen Zeitraum von bis zu 30 Jahren ab dem Zeitpunkt des Erbfalls. Innerhalb dieser Frist kann der Erbe jederzeit Auskunft verlangen, sofern er ein berechtigtes Interesse nachweisen kann.
Welche Rechtsfolgen drohen bei Verweigerung der Auskunft nach § 2028 BGB?
Die Auskunftspflicht nach § 2028 BGB ist eine ernstzunehmende Verpflichtung, deren Missachtung rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Wenn ein Hausgenosse seiner Auskunftspflicht nicht nachkommt, stehen dem Erben verschiedene rechtliche Mittel zur Verfügung, um die Auskunft zu erzwingen und mögliche Sanktionen durchzusetzen.
Zunächst kann der Erbe den Hausgenossen gerichtlich auf Auskunft verklagen. Ein solcher Auskunftsanspruch kann im Wege der Klage vor dem zuständigen Zivilgericht geltend gemacht werden. Das Gericht kann den Hausgenossen zur Erteilung der Auskunft verurteilen. Kommt der Hausgenosse dieser gerichtlichen Anordnung nicht nach, kann das Gericht Zwangsmittel wie Zwangsgeld oder Zwangshaft anordnen, um die Durchsetzung der Auskunftspflicht zu erzwingen.
Darüber hinaus kann der Erbe verlangen, dass der Hausgenosse seine Angaben an Eides statt versichert, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt wurde. Diese eidesstattliche Versicherung dient dazu, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft zu gewährleisten. Sollte der Hausgenosse auch dieser Aufforderung nicht nachkommen, kann dies ebenfalls gerichtlich durchgesetzt werden. Eine falsche eidesstattliche Versicherung kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, da sie den Tatbestand des Meineids oder der falschen Versicherung an Eides statt erfüllt.
Neben diesen unmittelbaren rechtlichen Maßnahmen können auch Haftungsrisiken für den Hausgenossen entstehen. Wenn durch die Verweigerung der Auskunft oder durch falsche Angaben ein Schaden entsteht, kann der Hausgenosse unter Umständen zum Schadensersatz verpflichtet werden. Dies setzt voraus, dass dem Erben durch die Pflichtverletzung ein konkreter Schaden entstanden ist und der Hausgenosse schuldhaft gehandelt hat.
Die Auskunftspflicht nach § 2028 BGB ist somit mit erheblichen rechtlichen Verpflichtungen verbunden. Hausgenossen sollten sich der Ernsthaftigkeit dieser Pflicht bewusst sein und die erforderlichen Auskünfte sorgfältig und vollständig erteilen, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
Wie unterscheidet sich die Auskunftspflicht nach § 2028 BGB von anderen erbrechtlichen Auskunftsansprüchen?
Die Auskunftspflicht nach § 2028 BGB unterscheidet sich in mehreren Aspekten von anderen erbrechtlichen Auskunftsansprüchen, wie etwa denen nach § 2027 BGB. Diese Unterschiede betreffen die Anspruchsgrundlage, den Umfang der Auskunft und die Anspruchsberechtigten.
Anspruchsgrundlage:
Die Auskunftspflicht nach § 2028 BGB richtet sich speziell an Personen, die zur Zeit des Erbfalls mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Diese Hausgenossen sind verpflichtet, dem Erben Auskunft darüber zu erteilen, welche erbschaftlichen Geschäfte sie geführt haben und was ihnen über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände bekannt ist. Im Gegensatz dazu richtet sich die Auskunftspflicht nach § 2027 BGB an den Erbschaftsbesitzer, also an Personen, die den Nachlass oder Teile davon in Besitz haben, ohne selbst Erbe zu sein. Diese müssen dem Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses und den Verbleib der Nachlassgegenstände geben.
Umfang der Auskunft:
Die Auskunftspflicht nach § 2028 BGB umfasst zwei Hauptbereiche: die erbschaftlichen Geschäfte, die der Hausgenosse geführt hat, und den Verbleib der Erbschaftsgegenstände. Dies bedeutet, dass der Hausgenosse detailliert darlegen muss, welche Handlungen er im Zusammenhang mit dem Nachlass vorgenommen hat und welche Informationen er über den Verbleib der Nachlassgegenstände besitzt. Im Gegensatz dazu umfasst die Auskunftspflicht nach § 2027 BGB den gesamten Bestand des Nachlasses und den Verbleib der Nachlassgegenstände, die der Erbschaftsbesitzer in Besitz hat oder hatte.
Anspruchsberechtigte:
Die Auskunftspflicht nach § 2028 BGB betrifft Hausgenossen, die zur Zeit des Erbfalls mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Diese Verpflichtung ist spezifisch auf die besondere Nähe und das Vertrauensverhältnis zwischen dem Erblasser und dem Hausgenossen ausgerichtet. Im Gegensatz dazu richtet sich die Auskunftspflicht nach § 2027 BGB an Erbschaftsbesitzer, also an Personen, die den Nachlass oder Teile davon in Besitz haben, unabhängig davon, ob sie in häuslicher Gemeinschaft mit dem Erblasser gelebt haben oder nicht.
Rechtsfolgen bei Verweigerung:
Bei Verweigerung der Auskunft nach § 2028 BGB kann der Erbe den Hausgenossen gerichtlich auf Auskunft verklagen. Das Gericht kann Zwangsmittel wie Zwangsgeld oder Zwangshaft anordnen, um die Durchsetzung der Auskunftspflicht zu erzwingen. Zudem kann der Erbe verlangen, dass der Hausgenosse seine Angaben an Eides statt versichert, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt wurde. Ähnliche Rechtsfolgen gelten auch bei der Verweigerung der Auskunft nach § 2027 BGB, wobei hier ebenfalls gerichtliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Auskunftspflicht ergriffen werden können.
Die Auskunftspflicht nach § 2028 BGB ist somit spezifisch auf die besondere Beziehung zwischen dem Erblasser und dem Hausgenossen zugeschnitten und unterscheidet sich in Anspruchsgrundlage, Umfang und Anspruchsberechtigten von anderen erbrechtlichen Auskunftsansprüchen wie denen nach § 2027 BGB.
§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils
- § 2028 BGB: Regelt die Auskunftspflicht von Personen, die mit dem Erblasser im gemeinsamen Haushalt lebten. Im vorliegenden Fall verlangte der Kläger von der Beklagten Auskunft über den Nachlass einer verstorbenen Person, bei der die Beklagte als Hausgenossin lebte.
- § 91a ZPO: Bestimmt die Kostenverteilung nach einer übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien im Rechtsstreit. Hier entschied das Gericht, dass die Kosten dem Beklagten auferlegt werden, da die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt hatten.
- § 91 ZPO: Regelt die Kostentragungspflicht im Zivilprozess. Im Fall war die Beklagte aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet.
- Teil-Versäumnisurteil vom 21.12.2021: Bezieht sich auf die im Verfahren bereits getroffene Entscheidung, die die Zahlungsansprüche auf Nutzungsentschädigung regelte und zur Kostentragungsverpflichtung der Beklagten führte.
- § 2027 BGB: Regelt die Auskunftspflicht von Erbschaftsbesitzern bei einer „angemaßten Erbenstellung“. Im vorliegenden Fall wurde klargestellt, dass die Auskunftspflicht nach § 2028 BGB nicht an eine angemaßte Erbenstellung anknüpft, sondern an die tatsächliche Lebensgemeinschaft mit dem Erblasser.
⬇ Das vorliegende Urteil vom Landgericht Köln
LG Köln – Az.: 19 O 229/21 – Beschluss vom 01.08.2023
1. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt (§ 91a ZPO).
2. Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
bis zum 17.05.2023: 6.000,00 EUR
danach: Die Summe der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten
Gründe
Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
Gemäß § 91a ZPO konnte demnach durch Beschluss, der keiner mündlichen Verhandlung bedarf, über die Kosten des Verfahrens entschieden werden.
Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht die tenorierte Kostenfolge billigem Ermessen.
Im Hinblick auf die durch bestandskräftiges Teil-Versäumnisurteil vom 21.12.2021 erledigten Zahlungsansprüche auf Nutzungsentschädigung folgt die (ohnehin von Beginn an gesamtschuldnerische) Kostentragungsverpflichtung des Beklagten aus § 91 ZPO.
Bezüglich des mit der vorgenannten Entscheidung ausgeurteilten Auskunftsanspruchs gegen die von dem Beklagten als vormaligem Beklagten zu 2) allein beerbte ehemalige Beklagte zu 1) war zu berücksichtigen, dass der Kläger von der verstorbenen Beklagten zu 1) als Hausgenossin gemäß § 2028 BGB Auskunft verlangen konnte – wogegen beklagtenseits zu keiner Zeit Einwendungen vorgebracht worden sind -, die Klage insoweit also ebenfalls begründet war und dass der bestehende Auskunftsanspruch als höchstpersönlicher Anspruch durch den Tod der Beklagten zu 1) erloschen ist. Die Auskunftsverpflichtung des Hausgenossen knüpft anders als diejenige aus § 2027 BGB nicht an eine „angemaßte Erbenstellung“ und auch nicht an eine anderweitige Rechtsbeziehung zwischen Auskunftsgläubiger und -schuldner – die ggf. auf den Erben übergehen könnte – an.
Demnach bestehen nach dem bisherigen Vorbringen der Parteien an der ursprünglichen Berechtigung der Klageforderung in der Hauptsache keine Bedenken und war davon auszugehen, dass der Beklagte im Wesentlichen unterlegen wäre.