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Auskunftsverpflichtungerfüllung durch Nachlassverzeichnis

OLG Frankfurt – Az.: 10 W 29/21 – Beschluss vom 12.10.2021

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main 7.7.2021 abgeändert.

Der Antrag der Gläubigerin auf Erlass von Zwangsmitteln vom 25.3.2021 wird zurückgewiesen.

Die Gläubigerin hat die Kosten des Zwangsgeldverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren – Beschwerdewert wird auf 4.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Schuldnerin ist durch rechtskräftiges Teilurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18.4.2018 als Erbin zur Auskunft über den Bestand des Nachlasses des B Nachname1 durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses sowie zur Wertermittlung durch Vorlage von Sachverständigengutachten gegenüber der pflichtteilsberechtigten Gläubigerin verurteilt worden.

Ihrer Verpflichtung kam die Schuldnerin bzw. der von ihr beauftragte Notar zunächst nur unzureichend nach, so dass durch Beschlüsse vom 26.9.2018, vom 11.11.2019 sowie vom 26.6.2020/1.9.2020 Zwangsgelder gegen die Schuldnerin in Höhe von 1.000,00 €, 2.000,00 € und 6.000,00 € verhängt worden sind.

In der Folge teilte der Notar A der Gläubigerin unter Übersendung eines Entwurfs des Nachlassverzeichnisses zunächst mit Schreiben vom 7.7.2020 als Termin zur Feststellung des Nachlassverzeichnisses den 10.7.2020 mit (Bl. 583 d.A.). Dies lehnte die Schuldnerin wegen Urlaubs ihres Anwalts ab und erbat die Mitteilung von drei Terminen mit einer Vorlaufzeit von vier Wochen. Daraufhin schlug der Notar mit Schreiben vom 10.7.2020 (Bl. 585 f. d.A.) als Termine den 4.8.2020 sowie den 6.8.2020 vor. Der Anwalt der Gläubigerin beanstandete hierauf mit Schreiben vom 29.7.2020, dass dies nur zwei Termine seien und die erbetene Vorlaufzeit nicht eingehalten sei. Ferner erhob er Einwendungen gegen den ihm übersandten Entwurf des Verzeichnisses, in welchem er aus diversen Gründen nur den „Versuch der Errichtung“ sah, warf dem Notar die Verletzung seiner (Ermittlungs-)Pflichten vor und unterstellte ihm, an der sachgerechten Erstellung des Nachlassverzeichnisses kein Interesse zu haben. Wegen des Wortlauts des Schreibens im Einzelnen wird auf Bl. 627 ff. d.A. Bezug genommen.

Nachdem die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen das dritte Zwangsgeld durch Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 1.9.2020 (Bl. 637 ff. d.A.) zurückgewiesen worden war, schlug der Notar mit Schreiben vom 17.9.2020 (Bl. 736 ff. d.A.) unter Beifügung eines korrigierten Entwurfs des Nachlassverzeichnisses als Termin zur Aufnahme des Verzeichnisses den 20., 21. oder 22.10.2020 vor. Dies lehnte die Gläubigerin wegen urlaubsbedingter Abwesenheit während der Herbstferien ab. Die daraufhin vom Notar am 20.10.2020 vorgeschlagenen Termine 10.11., 11.11. oder 17.11.2020 lehnte die Gläubigerin durch ihren Anwalt unter Berufung auf die aktuelle Corona-Virus-Entwicklung in Stadt1 und mit Blick auf die SARS-CoV2-Infektionsschutzverordnungen ab und bat unter Zusicherung, bis einschließlich Dezember keine Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten, um Verlegung um mindestens einen Monat. Unter Hinweis auf den Beschluss des Senats vom 9.7.2020 (10 W 21/20) teilte der Notar der Gläubigerin daraufhin 3 weitere Termine, nämlich den 24.11., den 27.11. sowie den 30.11.2020, mit. Diese lehnte die Gläubigerin durch anwaltliches Schreiben an die Schuldnerin vom 26.11.2020 (Bl. 705 ff. d.A.) erneut unter Hinweis darauf ab, es sei für sie und ihren Prozessbevollmächtigten angesichts der Pandemiesituation unzumutbar, eine aufschiebbare Reise nach Stadt2 zu unternehmen und bat darum, Termine erst ab der dritten Januarwoche bis Mitte Februar vorzuschlagen.

Daraufhin errichtete der Notar ohne die Anwesenheit der Gläubigerin am 27.11.2020 das Nachlassverzeichnis, welches die Schuldnerin ihr mit Schreiben vom 14.12.2020 (Bl. 658 f. d.A.) übersandte.

Ihren jetzigen Antrag auf Verhängung eines Zwangsgelds hat die Gläubigerin darauf gestützt, der Notar sei bei dem Versuch der Errichtung eines Nachlassverzeichnisses „entweder kläglich oder vorsätzlich gescheitert“, da er ihre Anwesenheit vereitelt habe und das Verzeichnis weiterhin erhebliche Mängel aufweise.

Das Landgericht hat, dem Antrag folgend, ein Zwangsgeld von 4.000,00 € verhängt. Das Nachlassverzeichnis habe keine Erfüllungswirkung, da die Gläubigerin bei seiner Erstellung nicht zugegen gewesen sei. Sie habe aus berechtigtem Anlass um eine Terminsverlegung gebeten, welche nicht gewährt worden sei. Zudem sei das Nachlassverzeichnis bis heute nicht um das Konto bei der Bank1 ergänzt worden. Auch fehle es weiterhin – jedenfalls hinsichtlich der in Land1 befindlichen Waffen – an einer Wertermittlung durch Sachverständigengutachten.

Dagegen wendet sich die Schuldnerin mit ihrer sofortigen Beschwerde.

II.

Die gem. §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 793, 569 Abs. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Mit dem notariellen Nachlassverzeichnis vom 27.11.2020 genügt die Schuldnerin der titulierten Verpflichtung, obwohl die Gläubigerin bei der Aufnahme nicht zugegen war.

1. Ihr auf den Titel gegründetes Verlangen, zur Aufnahme hinzugezogen zu werden, ist unter den gegebenen konkreten Umständen treuwidrig, da die Gläubigerin mit keinem der vom Notar vorgeschlagenen Termine einverstanden war und damit die Aufnahme des Verzeichnisses in ihrer Anwesenheit verhindert hat (§ 242 BGB sowie Rechtsgedanke des § 162 Abs. 1 BGB). Hinsichtlich der zuletzt vorgeschlagenen Termine 10.11., 11.11. oder 17.11.2020 sowie 24.11., 27.11. oder 30.11.2020 kann sich die Gläubigerin nicht mit ihrer pauschalen Berufung auf die Corona-Pandemie entschuldigen (s. bereits Senat, Beschluss vom 9.7.2020, 10 W 21/20, juris = NJW-RR 2020, 1072). Es ist nicht ersichtlich, warum ihr oder ihrem Prozessbevollmächtigten die Reise von Stadt1 nach Stadt2 unzumutbar gewesen sein sollte. Die Gläubigerin hat nicht einmal das Verkehrsmittel bezeichnet, mit dem sie und ihr Prozessbevollmächtigter anzureisen gedachten und das ggf. einen Rückschluss auf Unzumutbarkeit erlaubt hätte. Die am 2.11.2020 in Kraft getretenen Bund-Länder-Beschlüsse mit ihrer Empfehlung, auf nicht notwendige Reisen zu verzichten, bezogen sich ausdrücklich nur auf private Reisen (https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/regelungen-ab-2-november-1806818). Ein zeitweise in Hessen bestehendes Beherbergungsverbot konnte mit einem negativen Corona-Test überwunden werden und wurde schließlich von der Landesregierung am 19.10.2020 wieder aufgehoben. Daher hätte auch eine wie auch immer geartete Corona-Virus-Entwicklung in Stadt1 eine Reise nach Stadt2 nicht verhindert. Hinzu kommt, dass die künftige Entwicklung der Pandemie im Oktober 2020 gar nicht absehbar war und daher auch ein von der Klägerin ab Mitte Januar 2021 bis Mitte Februar favorisierter Termin bei Berücksichtigung ihrer Anforderungen nicht notwendig stattfinden konnte. Eine Verlegung auf unbestimmte Zeit war jedenfalls der Schuldnerin nicht zuzumuten. Zwar geht es hier – anders als im Parallelfall, den der Senat mit Beschluss vom 9.7.2020 (a.a.O.) entschieden hat -, nicht um die Terminswahrnehmung durch die auskunftspflichtige Erbin, sondern durch die auskunftsberechtigte Pflichtteilsberechtigte. Die Frage jedoch, ob eine Terminswahrnehmung durch nur pauschale Berufung auf die Pandemie verweigert werden kann, stellt sich in beiden Situationen in vergleichbarer Weise.

Es kann dabei letztlich dahinstehen, ob ein auf die Corona-Pandemie gestützter Verlegungswunsch gerechtfertigt gewesen wäre, wenn es sich bei den in die zweite Coronawelle fallenden Terminen um die ersten Terminvorschläge des Notars gehandelt hätte. Denn bei der Bewertung des Verhaltens der Gläubigerin als treuwidrig ist ihr Gesamtverhalten zu berücksichtigen. War ihre Ablehnung des Termins vom 10.7.2020 wegen der kurzen Frist und des Urlaubs ihres Prozessbevollmächtigten selbstredend gerechtfertigt, war dies beim Verlegungswunsch bezüglich der mit Schreiben vom 10.7.2020 vorgeschlagenen Termine 4.8.2020 und 6.8.2020 bereits nicht mehr der Fall. Es gibt keine feststehende Regel, wonach ein Notar einem Gläubiger 3 Termine mit einer 4-wöchigen Vorlaufzeit vorschlagen muss. Der Notar hat zwar im Rahmen der Verpflichtung seines Auftraggebers zur Hinzuziehung des Pflichtteilsberechtigten auf dessen Interessen Rücksicht zu nehmen. Insoweit mag man auch verlangen, dass er dem Pflichtteilsberechtigten mehrere Termine mit einer angemessenen Vorlaufzeit vorschlagen muss (s. Burandt/Rojahn/Horn 3. Aufl. 2019 BGB § 2314 Rn. 65 m.w.N.). Diesen Anforderungen entsprach indes die Mitteilung zweier Termine mit einer Vorlaufzeit von mehr als drei Wochen, so dass sich die dahingehende Zurechtweisung des Notars durch den Anwalt der Gläubigerin im Schreiben vom 29.7.2020 (S. 2, Bl. 628 d.A.) als ungerechtfertigt erweist. Für die Bestätigung des dritten Zwangsgelds durch das Beschwerdegericht kam es hierauf zwar letztlich nicht an, da der übersandte Entwurf des Nachlassverzeichnisses unter verschiedenen Mängeln litt (s. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 1.9.2020, Bl. 637 ff. d.A.). Gleichwohl offenbart die auf derartige formale Gründe gestützte Ablehnung dieser Termine durch die Gläubigerin, ohne dass sie überhaupt einen Verhinderungsgrund geltend gemacht hätte, dass es ihr in erster Linie um vorgebliche Prinzipien geht. Dabei muss sich die Gläubigerin das Verhalten ihres Anwalts gem. § 85 ZPO zurechnen lassen. Ihr sodann erfolgter Verlegungswunsch bezüglich der während der urlaubsbedingten Abwesenheit in den Herbstferien liegenden Termine ist zwar für sich genommen wiederum nicht zu beanstanden. Vor dem Hintergrund des Umstands, dass bislang alle vorgeschlagenen Termine an ihren – wenngleich teils gerechtfertigten – Absagen gescheitert waren, hätte es allerdings nunmehr gegenüber den daraufhin vom Notar unterbreiteten Terminsvorschlägen einer erhöhten Kooperationsbereitschaft der Gläubigerin bedurft, um den Termin zur Aufnahme des Verzeichnisses zu ermöglichen. Hier bildete die pauschale Berufung auf die Corona-Pandemie, wie oben ausgeführt, keine hinreichende Entschuldigung.

Die Gläubigerin kann auch nicht damit gehört werden, das Verzeichnis werde ausschließlich in ihrem Interesse errichtet. Denn schließlich betreibt sie gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung und hat bereits die Verhängung von 3 Zwangsgeldern erwirkt. Die Schuldnerin hat daher ebenfalls ein Interesse daran, das geschuldete Nachlassverzeichnis zeitnah erstellen zu lassen. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass § 888 ZPO nur dann eine Zwangsvollstreckung ermöglicht, wenn die Handlung ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängt. Diese Abhängigkeit allein vom Willen des Schuldners ist aber dann nicht mehr gegeben, wenn der Gläubiger seine Mitwirkungshandlung nicht erbringt. Während ein zur Mitwirkung verpflichteter Dritter ggf. gerichtlich zur Mitwirkung gezwungen werden kann, hat die Schuldnerin hier keine Möglichkeit, die Gläubigerin zur Wahrnehmung des Termins zu zwingen. Vielmehr verhält sich eine Gläubigerin widersprüchlich, wenn sie einerseits die Zwangsvollstreckung hinsichtlich einer nicht vertretbaren Handlung betreibt, andererseits ihre Mitwirkungshandlung nicht erbringt.

Vor dem Hintergrund der bereits dreimaligen Beantragung und Verhängung eines Zwangsgelds musste sich die Schuldnerin auch nicht mit der Zusage der Gläubigerin begnügen, sie werde bis Dezember 2020 keine Vollstreckungshandlungen durchführen.

2. Entgegen der Auffassung der Gläubigerin erfüllt das erstellte Nachlassverzeichnis die Anforderungen der titulierten Verpflichtung.

Soweit die Gläubigerin (neben angeblich „laienhaften Rechtschreibfehlern“, s. S. 4 des Zwangsgeldantrags vom 25.3.2021) moniert, der Notar habe entgegen seiner Verpflichtung über die von ihm durchgeführten Ermittlungen hinaus (s. S. 3 des Nachlassverzeichnisses, Bl. 662 d.A.) nicht bei diversen Dachverbänden von Banken bezüglich bestehender Kontoverbindungen angefragt, ist das unbehelflich. Denn der Notar ist nicht verpflichtet, ohne konkrete Anhaltspunkte in alle Richtungen zu ermitteln (OLG Dresden, Beschluss vom 27.7.2016, 17 W 666/16, juris Rnr. 14). Solche Anhaltspunkte bringt die Gläubigerin nicht vor.

Entgegen der Rüge der Gläubigerin hat der Notar ausweislich S. 3 des Nachlassverzeichnisses sehr wohl Einsicht in die Nachlassakte bezüglich der Erbengemeinschaft genommen, an welcher der Erblasser beteiligt war (Erbengemeinschaft nach D Nachname1, Amtsgericht Stadt2, Az. …, s. Schriftsatz der Schuldnerin vom 15.4.2021, S. 6, Bl. 688 d.A.).

Der Notar war auch nicht zur Anforderung der Einkommensteuererklärungen und -bescheide der letzten 10 Jahre verpflichtet (so aber Gläubigerin, Schreiben vom 29.7.2020, S. 4, Bl. 630 d.A.). Denn ohne weitere Anhaltspunkte ist nicht ersichtlich, inwiefern sich aus diesen etwas für den Nachlassbestand im Todeszeitpunkt ergeben sollte, das sich nicht bereits aus den eingesehenen Kontounterlagen ergibt, wie beispielsweise die im Nachlassverzeichnis aufgeführten Steuererstattungen.

Der Notar musste auch keinen eigenen Unterpunkt über „ausgleichungspflichtige Zuwendungen“ aufnehmen. Mit der Rubrik zum „fiktiven Nachlass“ unter Ziff. III. des Nachlassverzeichnisses ist dem Erfordernis der Auskunft über ausgleichungspflichtige Zuwendungen Genüge getan, ohne dass hier eine rechtliche Einordnung erfolgen musste.

Ebenso wenig scheitert die Erfüllung durch das vorgelegte Nachlassverzeichnis daran, dass etwa Angaben zu Vermögenswerten bei der Bank1 fehlten. Denn mit Recht führt die Schuldnerin aus, dass die zwischenzeitlich abgeschlossenen Ermittlungen ergeben hätten, dass es kein Konto bei dieser Bank gegeben habe (s. Mitteilung der Bank1 vom 3.3.2021, Anl. B 6 zum Schriftsatz der Schuldnerin vom 15.4.2021, Bl. 717 d.A.). Zu verlangen, dass das Nachlassverzeichnis entsprechend der ursprünglichen Ankündigung des Notars um diese Erkenntnis ergänzt würde, wäre bloße Förmelei.

Damit verbleiben keine berechtigten Einwände gegen das Nachlassverzeichnis. Indem die Gläubigerin dennoch die nochmalige Erstellung des Verzeichnisses unter ihrer Hinzuziehung verlangt, verstößt sie, wie oben (1) dargelegt, gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) (vgl. Lange in MünchKomm/BGB, 8. Aufl., § 2314 Rnr. 42: Schikaneverbot des § 226 BGB).

3. Schließlich kann die Gläubigerin kein über die bereits vorgelegte Wertangabe des X-macher C vom 26.11.2018 (Bl. 709 d.A.) hinausgehendes Sachverständigengutachten hinsichtlich der in der Land1 befindlichen Waffen verlangen. In dem Schreiben des X-machers werden die Waffen auf insgesamt 2.050 CHF taxiert. Zwar enthält die Aufstellung außer den genauen Bezeichnungen der drei Waffen keine weiteren Ausführungen zu Einzelheiten der Wertfeststellung. Die Anforderungen an ein „Sachverständigengutachten“ hängen aber auch vom Gegenstand der Bewertung ab. Hier geht es nicht um die Bewertung von hochwertigen Gütern wie Grundstücken oder Unternehmensbeteiligungen, sondern um die Bewertung von Gebrauchsgegenständen mit wesentlich geringerem Wert. Zu Recht verweist die Schuldnerin darauf, dass an die Person des Gutachters und den Inhalt des Gutachtens unter Berücksichtigung des Zwecks des Gutachtens keine überspitzten Anforderungen gestellt werden dürfen (BeckOK BGB/Müller-Engels, 59. Ed. 1.8.2021, BGB § 2314 Rn. 41). Zudem moniert die Gläubigerin die Wertfeststellung als solche gar nicht, sondern beanstandet, dass die Stellungnahme des „Waffenhändlers“ nicht beigefügt sei (Schreiben der Gläubigerin an den Notar vom 2.8.2021, S. 3 [Bl. 792 d.A.], auf welches sie sich in ihrer Beschwerdeerwiderung bezieht). Dies trifft nicht zu. Die Wertangaben des X-machers sind dem Schriftsatz der Schuldnerin vom 15.4.2021 als Anl. B 4 beigefügt gewesen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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