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Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments bei Tod des Nacherben

Eine Enkelin kämpft vor Gericht um ihr Erbe, nachdem ihr Vater noch vor dem Tod der Großmutter verstarb. Der Fall wirft die Frage auf, ob die junge Frau als Nacherbin berücksichtigt wird, obwohl das Testament der Großeltern dazu keine eindeutige Regelung enthält. Das Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg könnte wegweisend für ähnliche Erbstreitigkeiten sein.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Klägerin strebte die Bestätigung an, dass sie zu einem Anteil von einem Sechstel als Nacherbin ihres Großvaters ernannt wurde.
  • Die Großeltern der Klägerin hatten ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem ihre Kinder als Nacherben benannt wurden.
  • Nach dem Tod des Erblassers erhielt seine Ehefrau einen Erbschein als Vorerbin, und die Grundstücke wurden an eine Enkelin verkauft.
  • Die Beklagte und andere Beteiligte hatten dem Verkauf zugestimmt und den Nacherbenvermerk im Grundbuch löschen lassen, wobei sie Ausgleichszahlungen erhielten.
  • Die Klägerin verlangte eine gerichtliche Feststellung ihrer Nacherbenstellung, während die Beklagte die Klage abweisen lassen wollte.
  • Das Landgericht entschied zugunsten der Klägerin mit Hinweis auf die Vermutungsregel des § 2069 BGB und weichte von einer früheren BGH-Entscheidung ab.
  • Die Beklagte legte Berufung ein, argumentierte jedoch, dass die Feststellung mangels eines bestehenden Rechtsverhältnisses nicht zulässig sei, solange die Ehefrau des Erblassers noch lebe.
  • Das Gericht entschied für die Anwendung des § 2069 BGB und gab der Klägerin recht, was bedeutend für künftige Erbstreitigkeiten bezüglich Nacherbenansprüche sein könnte.

Komplexe Testamentsauslegung: Herausforderungen für Nacherben im Erbrecht

Die Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments ist ein zentrales Thema im Erbrecht, insbesondere wenn es um die Regelungen für Nacherben geht. Bei der testamentarischen Verfügung nehmen die letzten Willenserklärungen der Verstorbenen großen Einfluss auf die Erbfolge und die Nachlassregelung. Der Tod eines Nacherben kann komplexe Fragen aufwerfen, zum Beispiel in Bezug auf den Erbanspruch der verbleibenden Erben oder die Gültigkeit von Vermächtnissen. In solchen Fällen ist eine präzise Testamentsauslegung notwendig, um den rechtlichen Rahmen zu verstehen und die Pflichten von Testamentsvollstreckern zu klären. Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der diese Herausforderungen im Detail beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Streit um Nacherbenstellung nach gemeinschaftlichem Testament

Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments und Nacherbenstellung
Die Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments bei Tod eines Nacherben wirft komplexe rechtliche Fragen zur Erbfolge auf. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Im Brandenburgischen Oberlandesgericht wurde ein Fall verhandelt, der die Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments und die damit verbundenen erbrechtlichen Ansprüche betraf. Die Klägerin, Enkelin des Erblassers, begehrte die gerichtliche Feststellung, dass sie zu einem Sechstel Nacherbin ihres Großvaters geworden sei.

Komplexe Familienkonstellation und testamentarische Verfügung

Der Fall dreht sich um ein am 25. Mai 1974 handschriftlich verfasstes gemeinschaftliches Testament der Großeltern der Klägerin. In diesem Testament setzten sich die Eheleute gegenseitig als Vorerben ein, während ihre drei gemeinsamen Kinder als Nacherben bestimmt wurden. Der Nacherbfall sollte beim Tod des überlebenden Ehegatten oder bei dessen Wiederverheiratung eintreten.

Der Großvater der Klägerin verstarb am 6. April 2011. Kurz darauf, am 13. Juli 2011, verstarb einer seiner Söhne – der Vater der Klägerin. Dieser hatte zuvor in einem separaten Testament vom 6. September 1996 verfügt, dass sein Anteil an einem Reihenhaus an seine Lebensgefährtin übergehen solle.

Rechtliche Auseinandersetzung um Nacherbenstellung

Die zentrale Frage des Rechtsstreits war, ob die Klägerin als Tochter eines vor dem Nacherbfall verstorbenen Nacherben ebenfalls zur Nacherbin wurde. Das Landgericht gab der Klage statt und stützte sich dabei auf die Vermutungsregel des § 2069 BGB, wonach im Zweifel anzunehmen sei, dass Abkömmlinge eines eingesetzten Erben oder Vermächtnisnehmers bedacht sind.

Die Beklagte legte gegen dieses Urteil Berufung ein. Sie argumentierte, die Klägerin habe kein Feststellungsinteresse, da die Ehefrau des Erblassers noch lebe. Zudem sei die Klägerin nicht Nacherbin geworden, da das Testament keine Regelung für den Fall des Vorversterbens eines Nacherben enthalte.

Auslegung des Testaments und rechtliche Bewertung

Das Oberlandesgericht musste nun entscheiden, ob die Vermutungsregel des § 2069 BGB auf den Fall der Nacherbfolge anwendbar ist. Diese Frage ist in der Rechtsprechung umstritten. Der Bundesgerichtshof hatte in einer früheren Entscheidung die Anwendbarkeit verneint, da die Lebenserfahrung und typische Interessenlage nicht ausreichten, um eine Regelungslücke im Testament zu schließen.

Die Beklagte argumentierte, dass bei fehlender Regelung im Testament § 2108 Abs. 2 S. 1 BGB anzuwenden sei, wonach die Einsetzung als Nacherbe im Zweifel als auflösend bedingt gilt. Dies würde bedeuten, dass der Anteil des vorverstorbenen Nacherben den übrigen Nacherben zuwachsen würde.

Der Fall verdeutlicht die Komplexität erbrechtlicher Fragestellungen, insbesondere wenn es um die Auslegung von Testamenten und die Anwendung gesetzlicher Vermutungsregeln geht. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts könnte weitreichende Folgen für die Verteilung des Nachlasses und die Rechtsstellung der beteiligten Parteien haben.


Die Schlüsselerkenntnisse


Die Entscheidung verdeutlicht die Komplexität bei der Auslegung gemeinschaftlicher Testamente, insbesondere hinsichtlich der Nacherbenstellung. Zentral ist die Frage, ob die Vermutungsregel des § 2069 BGB auf die Nacherbfolge anwendbar ist. Dies hat weitreichende Konsequenzen für die Verteilung des Nachlasses und die Rechtsstellung der Beteiligten. Der Fall unterstreicht die Bedeutung präziser testamentarischer Verfügungen, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Das Gerichtsurteil klärt wichtige Fragen zur Nacherbenstellung in gemeinschaftlichen Testamenten, was für Personen mit Erbschaftsfragen relevant ist. Es stellt fest, dass auch Abkömmlinge (z.B. Enkel) von ursprünglich genannten Nacherben als Ersatznacherben in Betracht kommen, selbst wenn das Testament dies nicht ausdrücklich vorsieht. Dies geschieht insbesondere dann, wenn die ursprünglichen Testierenden den Nachlass in der Familie halten wollten. Wenn Sie sich in einer ähnlichen Lage befinden, bedeutet das Urteil, dass Sie als Nachkomme eines ursprünglich vorgesehenen Nacherben Ansprüche geltend machen können, auch wenn dieser vor Ihnen verstorben ist. Es ist von Vorteil, den Willen der ursprünglichen Erblasser hinsichtlich des Verbleibs des Vermögens zu beachten und eventuell vorhandene Dokumente oder Erklärungen, die diesen Willen deutlich machen, zu prüfen. So können Sie die Rechtslage klären und gegebenenfalls Ihre Erbrechte sichern, noch bevor die Nacherbfolge tatsächlich eintritt.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche rechtliche Bedeutung hat ein gemeinschaftliches Testament?

Ein gemeinschaftliches Testament ist eine besondere Form der letztwilligen Verfügung, die ausschließlich von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern gemeinsam errichtet werden kann.

Formelle Voraussetzungen

Die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments erfordert eine wirksame Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft. Es genügt, wenn ein Ehegatte das Testament eigenhändig verfasst und der andere Ehegatte die gemeinsame Erklärung mitunterzeichnet.

Bindungswirkung

Die zentrale rechtliche Bedeutung liegt in der möglichen Bindungswirkung der Verfügungen. Wenn Ehegatten wechselbezügliche Verfügungen treffen, können diese später nicht mehr einseitig geändert werden. Eine solche Wechselbezüglichkeit liegt vor, wenn die Verfügungen voneinander abhängig sind und nach dem Willen der Ehegatten miteinander stehen und fallen sollen.

Änderungsmöglichkeiten

Zu Lebzeiten beider Ehegatten kann ein gemeinschaftliches Testament nur durch eine notariell beurkundete Erklärung widerrufen werden. Nach dem Tod eines Ehegatten erlischt das Widerrufsrecht des überlebenden Ehegatten grundsätzlich. Es bleiben dann nur noch begrenzte Möglichkeiten wie die Ausschlagung des Erbes oder die Anfechtung des Testaments.

Gestaltungsmöglichkeiten

Im gemeinschaftlichen Testament können die Ehegatten einen Änderungsvorbehalt aufnehmen, der dem überlebenden Ehegatten bestimmte Änderungsmöglichkeiten einräumt. Häufig wird auch das sogenannte „Berliner Testament“ gewählt, bei dem sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und gemeinsame Schlusserben bestimmen.


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Was ist der Unterschied zwischen Vor- und Nacherben?

Der zentrale Unterschied zwischen Vor- und Nacherben liegt in der zeitlichen Abfolge des Erbens. Bei einer Vor- und Nacherbschaft erben zwei oder mehr Personen nacheinander dasselbe Vermögen vom ursprünglichen Erblasser.

Vorerbe

Der Vorerbe erhält das Erbe unmittelbar nach dem Tod des Erblassers. Er wird zwar Eigentümer des Nachlasses, unterliegt aber bestimmten gesetzlichen Beschränkungen:

  • Er darf Grundstücke nicht ohne Zustimmung des Nacherben verkaufen oder belasten.
  • Schenkungen aus dem Nachlass sind ihm grundsätzlich untersagt.
  • Er muss den Nachlass ordnungsgemäß verwalten und in seiner Substanz erhalten.

Stellen Sie sich vor, Sie erben als Vorerbe ein Haus. Sie dürfen darin wohnen und die Mieterträge nutzen, aber Sie können es nicht ohne Weiteres verkaufen oder als Sicherheit für einen Kredit verwenden.

Nacherbe

Der Nacherbe tritt sein Erbe erst zu einem späteren Zeitpunkt an, meist mit dem Tod des Vorerben. Er erbt dann direkt vom ursprünglichen Erblasser, nicht vom Vorerben. Bis zum Eintritt des Nacherbfalls hat der Nacherbe ein Anwartschaftsrecht auf das Erbe.

Wenn Sie als Nacherbe eingesetzt sind, haben Sie zunächst nur die Aussicht auf das Erbe. Sie können aber schon jetzt bestimmte Rechte geltend machen, etwa die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses vom Vorerben verlangen.

Rechtliche Grundlagen

Die Vor- und Nacherbschaft ist in den §§ 2100 ff. BGB geregelt. Besonders wichtig sind:

  • § 2113 BGB: Beschränkungen des Vorerben bei Verfügungen über Grundstücke
  • § 2130 BGB: Herausgabepflicht des Vorerben nach Eintritt des Nacherbfalls
  • § 2139 BGB: Übergang der Erbschaft auf den Nacherben

Durch die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft kann ein Erblasser den Vermögensübergang über mehrere Generationen hinweg steuern. Dies kann beispielsweise sinnvoll sein, wenn Sie sicherstellen möchten, dass Ihr Vermögen zunächst Ihrem Ehepartner und danach Ihren gemeinsamen Kindern zugutekommt.


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Wie wirkt sich der Tod eines Nacherben vor dem Erbfall aus?

Der Tod eines Nacherben vor dem Nacherbfall führt zu unterschiedlichen rechtlichen Konsequenzen, die sich nach dem Zeitpunkt des Todes und den testamentarischen Bestimmungen richten.

Tod vor dem ersten Erbfall

Verstirbt der Nacherbe bereits vor dem ersten Erbfall (Tod des ursprünglichen Erblassers), wird die Nacherbeneinsetzung grundsätzlich unwirksam. In diesem Fall muss durch Auslegung des Testaments ermittelt werden, ob der Erblasser für diesen Fall eine andere Regelung vorgesehen hat.

Tod nach dem Erbfall, aber vor dem Nacherbfall

Stirbt der Nacherbe nach dem ersten Erbfall, aber vor Eintritt des Nacherbfalls, geht sein Recht als Nacherbe grundsätzlich auf seine eigenen Erben über. Diese Vererblichkeit der Nacherbenstellung ist in § 2108 Abs. 2 BGB geregelt.

Besonderheiten bei Abkömmlingen als Nacherben

Bei der Einsetzung von Abkömmlingen als Nacherben gilt eine wichtige Sonderregelung: Wenn der als Nacherbe eingesetzte Abkömmling vor dem Nacherbfall verstirbt, treten im Zweifel dessen eigene Abkömmlinge an seine Stelle. Diese Auslegungsregel nach § 2069 BGB soll sicherstellen, dass das Vermögen in der Familie bleibt.

Gestaltungsmöglichkeiten des Erblassers

Der Erblasser kann im Testament ausdrückliche Regelungen für den Fall des vorzeitigen Todes des Nacherben treffen. Dabei hat er folgende Möglichkeiten:

  • Bestimmung von Ersatznacherben
  • Ausschluss der Vererblichkeit der Nacherbstellung
  • Festlegung, dass die Vorerbschaft in diesem Fall zur Vollerbschaft wird

Fehlen solche ausdrücklichen Anordnungen, muss das Testament ausgelegt werden, um den mutmaßlichen Willen des Erblassers zu ermitteln. Dabei wird insbesondere geprüft, ob das Vermögen in der Familie bleiben soll.


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Welche Rolle spielt die Auslegung eines Testaments bei Unklarheiten?

Die Testamentsauslegung dient der Ermittlung des tatsächlichen Willens des Erblassers, wenn Formulierungen im Testament unklar oder mehrdeutig sind. Der wahre Wille des Erblassers hat dabei stets Vorrang vor dem reinen Wortlaut des Testaments.

Grundsätze der Auslegung

Bei der Auslegung wird zunächst der Wortlaut des Testaments interpretiert. Dabei wird geprüft, ob der Erblasserwille inhaltlich mit dem niedergeschriebenen Text übereinstimmt. Häufig führen falsche oder missverständliche Begriffe zu Auslegungsbedarf.

Berücksichtigung äußerer Umstände

Neben dem Testament selbst werden auch Umstände außerhalb der Testamentsurkunde bei der Auslegung herangezogen. Dazu gehören:

  • Die persönlichen Beziehungen des Erblassers zu den Begünstigten
  • Die Umstände zur Zeit der Testamentserrichtung
  • Die Lebens- und Vermögensverhältnisse des Erblassers

Gesetzliche Auslegungsregeln

Wenn der Erblasserwille auch durch ergänzende Auslegung nicht eindeutig ermittelt werden kann, greifen gesetzliche Auslegungsregeln. Diese finden sich beispielsweise in §§ 2068, 2069 BGB für die Erbeinsetzung von Kindern oder in § 2077 BGB für Testamente nach einer Scheidung.

Die Testamentsauslegung muss stets vor einer möglichen Anfechtung des Testaments erfolgen. Nur wenn die Unklarheiten nicht durch Auslegung beseitigt werden können, kommt eine Anfechtung in Betracht.


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Welche Möglichkeiten haben Erben, ihre Ansprüche geltend zu machen?

Erben haben verschiedene Möglichkeiten, ihre Ansprüche geltend zu machen:

Außergerichtliche Einigung

Die gütliche Einigung ist oft der schnellste und kostengünstigste Weg. Wenn Sie als Erbe Ihre Ansprüche durchsetzen möchten, können Sie zunächst das Gespräch mit den anderen Beteiligten suchen. Eine schriftliche Aufforderung zur Erfüllung Ihrer Ansprüche kann dabei hilfreich sein. Oft lassen sich Konflikte so ohne rechtliche Schritte lösen.

Auskunftsanspruch

Bevor Sie weitere Schritte einleiten, haben Sie als Erbe das Recht, Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu verlangen. Dies umfasst eine vollständige und wahrheitsgemäße Aufstellung aller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Erblassers. Dieser Anspruch richtet sich gegen die Erben oder den Testamentsvollstrecker.

Feststellungsklage

Eine Feststellungsklage dient dazu, einzelne strittige Punkte gerichtlich klären zu lassen, ohne gleich den gesamten Erbfall vor Gericht zu bringen. Wenn Sie beispielsweise Zweifel an der Wirksamkeit eines Testaments haben, können Sie dies per Feststellungsklage prüfen lassen. Diese Klage ist besonders nützlich, um grundlegende Fragen zu klären, bevor weitere rechtliche Schritte unternommen werden.

Erbschaftsklage

Mit der Erbschaftsklage können Sie als vermeintlicher Erbe Ihren Anspruch auf die gesamte Erbschaft oder einen Teil davon geltend machen. Diese Klage richtet sich gegen Personen, die sich im Besitz von Nachlassgegenständen befinden, ohne selbst Erben zu sein. Die Erbschaftsklage ist ein umfassendes rechtliches Instrument zur Durchsetzung Ihrer Erbenstellung.

Teilungsklage

Wenn Sie sich mit anderen Erben nicht über die Aufteilung des Nachlasses einigen können, steht Ihnen die Möglichkeit einer Teilungsklage offen. Hierbei fordern Sie gerichtlich die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Das Gericht kann dann die Aufteilung des Nachlasses anordnen oder einen Teilungsplan erstellen.

Pflichtteilsklage

Falls Sie als pflichtteilsberechtigter Angehöriger enterbt wurden oder weniger als den Pflichtteil erhalten haben, können Sie Ihre Ansprüche mit einer Pflichtteilsklage durchsetzen. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und wird als Geldforderung geltend gemacht.

Bedenken Sie, dass jeder dieser rechtlichen Schritte spezifische Voraussetzungen und mögliche Konsequenzen hat. Die Wahl des geeigneten Vorgehens hängt von Ihrer individuellen Situation und den Umständen des Erbfalls ab. Eine sorgfältige Abwägung der Optionen ist ratsam, um Ihre Interessen bestmöglich zu wahren.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie spezielle Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Nacherbe

Ein Nacherbe ist eine Person, die durch ein Testament bestimmt wurde, das Erbe zu einem späteren Zeitpunkt, oft nach dem Tod des Vorerben oder beim Eintritt eines definierten Ereignisses, anzutreten. Ein Nacherbe hat bis dahin keine Ansprüche auf den Nachlass.

Beispiel: Großeltern setzen im Testament ihre Kinder als Vorerben ein, die Enkel sollen erst nach dem Tod der Kinder erben.

Im Gegensatz zum Vorerben, der das Erbe sofort erhält und nutzen darf, ist der Nacherbe erst nach dem Eintreten der Bedingung erbberechtigt.


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gemeinschaftliches Testament

Ein gemeinschaftliches Testament wird von zwei Personen, meist Ehepartnern, gemeinsam verfasst und regelt den Nachlass beider Parteien. Es ist eine Form der letztwilligen Verfügung, bei der die Eheleute häufig den überlebenden Partner als Vorerben und gemeinsame Kinder als Nacherben einsetzen.

Beispiel: Ehepartner setzen sich gegenseitig als Alleinerben und ihre Kinder als Erben nach dem Tod des Letztversterbenden ein.

Im Unterschied zum Einzeltestament bindet ein gemeinschaftliches Testament beide Partner stärker, insbesondere nach dem Tod einer der beiden kann es nur eingeschränkt geändert werden.


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Vorerbe

Der Vorerbe ist eine Person, die durch ein Testament erbt und berechtigt ist, den Nachlass zu verwalten und zu nutzen, jedoch mit der Auflage, ihn später an den Nacherben weiterzugeben. Der Vorerbe hat beschränkte Verfügungsrechte über das Erbe.

Beispiel: Eltern setzen ein Kind als Vorerben und dessen Kinder als Nacherben für die Zeit nach dem Tod des ersten Kindes ein.

Der Vorerbe hat eine Treuhänderrolle und darf den Nachlass nur eingeschränkt zu Gunsten der späteren Nacherben nutzen, wohingegen ein Alleinerbe unbeschränkt über das Erbe verfügen kann.


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Testamentsauslegung

Die Testamentsauslegung betrifft den Prozess der Interpretation des Willens des Erblassers, wenn ein Testament unklar oder widersprüchlich ist. Ziel ist es, den tatsächlichen Willen der verstorbenen Person zu ermitteln und dessen Verfügungsvorstellungen zu berücksichtigen.

Beispiel: Ein Testament legt die Erbfolge unklar fest, sodass das Gericht anhand des Kontextes den gewünschten Erbverlauf ermitteln muss.

Die Auslegung ist entscheidend, um Streitigkeiten zu vermeiden und erfordert häufig die Berücksichtigung zusätzlicher Hinweise und Lebensumstände des Erblassers.


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Vermutungsregel (§ 2069 BGB)

Die Vermutungsregel nach § 2069 BGB besagt, dass Abkömmlinge eines im Testament eingesetzten Erben im Zweifel ebenfalls bedacht sind. Diese Regel wird angewendet, wenn der ursprünglich vorgesehene Erbe vor dem Erblasser verstirbt und das Testament keine Regelung hierzu enthält.

Beispiel: Ein Vater bestimmt im Testament sein Kind als Erben, das jedoch vor ihm stirbt. Die Vermutung besteht, dass die Enkel nun erben könnten.

Diese Regelung kann insbesondere in Situationen relevant sein, in denen der Erblasser den Nachlass in der Familie halten wollte.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 2069 BGB: Diese Norm regelt die Vermutungsregel für Nacherben und legt fest, dass in Fällen, in denen ein Vorerbe vor dem Nacherben verstirbt, der Nacherbe als Erbe des Vorvermögens gilt. Im vorliegenden Fall wird diese Regel zur Klärung der Erbberechtigung der Klägerin angewendet, da der Erblasser vorverstorben ist und die Frage aufgeworfen wird, ob und in welchem Umfang die Nacherbeneigenschaft zuerkannt wird.
  • § 256 ZPO: Dieser Paragraph beschreibt das Feststellungsinteresse und stipuliert, dass ein Rechtsverhältnis im Sinne dieser Norm vorliegen muss, um eine Feststellungsklage zu erheben. Hier wird das Feststellungsinteresse der Klägerin, die Nacherbin zu sein, von der Beklagten in Frage gestellt, was die Voraussetzungen für die Klage maßgeblich beeinflusst.
  • § 2087 BGB: Diese Bestimmung thematisiert die gesetzliche Erbfolge und die Ansprüche von Erben bei Vorversterben eines Erben. Im vorliegenden Fall betrifft dies die Erbfolge nach dem Großvater der Klägerin und die Auswirkungen, die sich aus den unterschiedlichen Testamentserrichtungen ergeben, insbesondere in Bezug auf die Nacherbenstellung.
  • § 2270 BGB: Diese Regelung befasst sich mit der Ermittlung der Verfügungen von Todes wegen und der Auslegung von Testamenten. Die Beklagte argumentiert, dass eine ergänzende Auslegung des Testaments vom 25.05.1974 nötig sei, da der Wortlaut keine klare Regelung für den Fall des Vorversterbens eines Nacherben enthält. Die Auslegung ist daher entscheidend für die Beurteilung der Nacherbenstellung der Klägerin.
  • § 1371 BGB: Dieser Paragraph behandelt die Vermutung der Zugewinngemeinschaft und deren Auswirkungen auf den Erbanspruch des überlebenden Ehepartners. Relevant ist hier die Frage, inwiefern die Erblasserin R. H. als Vorerbin des Erblassers in Erklärungen und Verfügungen nach Eintritt des Erbfalls involviert war und wie dies die Position der Nacherben beeinflusst.

Das vorliegende Urteil

OLG Brandenburg – Az.: 3 U 204/22 – Urteil vom 15.8.2023


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