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Auslegung gemeinschaftliches Testaments bezüglich Schlusserbeneinsetzung

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 3 W 29/19 – Beschluss vom 14.05.2019

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 21.01.2019, Az. 52 VI 305/18, aufgehoben. Der Antrag der Beteiligten zu 2, einen Erbschein zu erteilen, der sie als Alleinerbin nach der Erblasserin ausweist, wird zurückgewiesen. Das Amtsgericht wird angewiesen, einen Erbschein zu erteilen, der die Antragstellerin zu 1 als Alleinerbin nach der Erblasserin ausweist.

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Erbscheinverfahrens zu tragen.

3. Der Beschwerdewert beträgt bis zu 100.000 €.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Erbscheinverfahren um die Rechtsnachfolge nach der Erblasserin, ihrer Mutter (Beteiligte zu 1) bzw. Schwester (Beteiligte zu 2).

Die Erblasserin und ihr im Jahr 2011 vorverstorbener Ehemann hatten mit Testament vom 16.11.2001 u.a. wie folgt verfügt:

„Wir, I… J…, …. und H… J… … sind seit dem …. miteinander verheiratet. Wir legen fest:

1. Sollte ein Partner unserer Ehe sterben, so verfügt der andere Partner über den gesamten Besitz unserer Ehe. Für den Fall, daß einer unserer Verwandten beim Tod des Erstversterbenden seinen Pflichtanteil geltend macht, soll dieser auch beim Tod des längerlebenden Ehegatten nur seinen Pflichtteil erhalten.

2. Sterben beide Partner unserer Ehe, so geht der gesamte Besitz unserer Ehe in die gesetzliche Erbfolge über. Haupterbin ist dabei unsere Tochter M… G…. ……

Sollte einer unserer Erben den Verkauf unseres Grundstücks anstreben, so legen wir fest ….“.

Mit Nachtrag vom 27.10.2005 zu diesem Testament regelten die Ehegatten weiter, dass von ihrem Vermögen „ein Betrag von mindestens 10.000 € für unsere Bestattung verwendet wird, daß unsere Ruhestätten nebeneinander liegen und daß unsere Bestattung am Wohnort unserer Tochter erfolgt.“

Nachdem die psychisch belastete Antragstellerin zu 1 im Jahre 2013 die ihr erteilte Vorsorgevollmacht im Zusammenhang mit dem sich verschlechternden Gesundheitszustand der Erblasserin zurückgegeben und weitere Kontakte zu dieser abgelehnt hatte, testierte diese unter dem 05.11.2016 folgendermaßen neu (auszugsweise):

„Ich, I… J… … bin seit 2011 verwitwet. Mit dem von mir hier errichteten Testament hebe ich jedwede frühere von mir oder auch gemeinsam mit meinem ehemaligen Ehegatten errichtete letztwillige Verfügung von Todes wegen auf. Ich bin durch keine vorhergehende Verfügung von Todes wegen in meinem Besitz und Verfügung hierüber beschränkt worden.

Zu meinem alleinigen Erben verfüge ich meine Schwester W… J… Für den Fall, daß meine Schwester vor meinem Ableben versterben sollte, verfüge ich als testamentarische Erben die Kinder meiner Schwester …

Aufgrund des Guthabenbestandes (Geldbestandes) als Nachlaß verfüge ich, daß meine Tochter M… G…. … ein Vermächtnis in Höhe von 20 % des in den Nachlaß fallenden Geldguthabenbestandes erhält.

Ebenfalls jeweils ein Vermächtnis in Höhe von 20 % erhalten Ma… Sch…, Mi… Sch… sowie Dr. C. J…. ….“

Dazu verfasste sie eine Erklärung, in der sie die Unterstützung durch ihre Schwester und deren Angehörige hervorhob und ihrem Wunsche Ausdruck verlieh, dass ihr „letzter Wille – Testament vom 05.11.2016 – realisiert wird“.

Die Beteiligten legen das Ehegattentestament vom 16.11.2001 unterschiedlich aus. Während die Antragstellerin, der einzige Abkömmling der Ehegatten, meint, die darin für den Fall des beiderseitigen Versterbens geregelte Erbfolge habe nach dem Willen der Testierenden auch in dem Fall gelten sollen, dass beide in größerem zeitlichen Abstand voneinander versterben, sie sei mithin als Schlusserbin eingesetzt worden, und die Erblasserin habe zwar zu Lebzeiten unbeschränkt über das gemeinsame Vermögen der Ehegatten verfügen dürfen, sei aber gemäß §§ 2271, 2296 BGB an den Inhalt des Testamentes gebunden gewesen, so dass ihre letztwillige Verfügung vom 05.11.2016 keine Rechtswirkungen entfalte, beruft sich die Antragstellerin zu 2 vor allem darauf, dass die nämliche Regelung nur im Fall des gleichzeitigen oder kurz aufeinanderfolgenden Versterbens der Eheleute habe gelten sollen, so dass die Erblasserin darin frei gewesen sei, wie geschehen neu zu testieren.

Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Erbscheinantrag der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen und die Tatsachen für die Erteilung des von der Beteiligten zu 2 beantragten Erbscheins für festgestellt erklärt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen (in Abweichung zum Inhalt eines früher erteilten Hinweises) ausgeführt, im Ergebnis überwögen unter Berücksichtigung des Wortlauts des Ehegattentestamentes die gegen eine Schlusserbeneinsetzung sprechenden Gesichtspunkte; die Formulierung einer Schlusserbeneinsetzung hätte insbesondere eine Bezeichnung des später versterbenden Ehegatten als des „länger lebenden“ nahe gelegt.

Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 ihre erstinstanzlichen Rechtsschutzziele weiter. Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte, Beschwerde der Antragstellerin zu 1 hat auch in der Sache Erfolg.

1. Das Testament vom 16.11.2001 enthält allerdings keine ausdrückliche und allgemeine Schlusserbeneinsetzung. Vielmehr regelt die letztwillige Verfügung über die gegenseitige Erbeinsetzung der Eheleute hinaus eine Erbeinsetzung lediglich für den Fall des Todes beider Eheleute. Im Hinblick auf die Frage, ob die Eheleute mit dieser letztwilligen Verfügung auch eine Regelung für den Fall treffen wollten, dass sie im zeitlichen Abstand versterben, ist das Testament daher auslegungsbedürftig.

2. Die Testamentsauslegung hat zum Ziel, den wirklichen Willen des Erblassers zu erforschen. Dabei ist vom Wortlaut auszugehen. Dieser ist jedoch nicht bindend. Vielmehr sind der Wortsinn und die vom Erblasser benutzten Ausdrücke zu hinterfragen, um festzustellen, was er mit seinen Worten hat sagen wollen und ob er mit ihnen genau das wiedergegeben hat, was er zum Ausdruck bringen wollte (BGH, NJW 1993, 256 m.w.N.). Maßgeblich ist insoweit allein sein subjektives Verständnis der von ihm verwendeten Begriffe (BGH, FamRZ 1987, 475, 476; Palandt/Weidlich, BGB, 77. Aufl. 2018, § 2084 Rn. 1). Zur Ermittlung des Inhalts der testamentarischen Verfügungen ist der gesamte Inhalt der Testamentsurkunde einschließlich aller Nebenumstände, auch solcher außerhalb des Testaments, heranzuziehen und zu würdigen (BGH NJW 1993, 256 m.w.N.). Solche Umstände können vor oder auch nach der Errichtung des Testamentes liegen. Dazu gehört das gesamte Verhalten des Erblassers, seine Äußerungen und Handlungen (Palandt/Weidlich, a.a.O., § 2084 BGB Rn. 2 m.w.N.), jedoch müssen sich mit Blick auf die Formerfordernisse des § 2247 BGB für einen entsprechenden Willen des Erblassers in der letztwilligen Verfügung – wenn auch nur andeutungsweise – Anhaltspunkte finden lassen (BGH v. 09.04.1981, IVa ZB 6/80, NJW 981, 1736; BGHZ 86, 41; Senatsbeschluss vom 31.01.2019 – 3 W 37/18 -; Palandt/Weidlich, a.a.O., § 2084 Rdn. 4).

3. Der Senat legt das Ehegattentestament dahin aus, dass die Ehegatten mit der von ihnen gewählten Formulierung die Beteiligte zu 1 als Schlusserben nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Ehegatten einsetzen wollten.

In der obergerichtlichen Rechtsprechung werden bereits Formulierungen, die auf das gleichzeitige Versterben der Testierenden Bezug nehmen, regelmäßig dahingehend ausgelegt, dass nach dem Willen der Testierenden jedenfalls auch der Fall erfasst wird, dass die Eheleute in kurzem zeitlichem Abstand versterben und der Überlebende zu einer neuerlichen Testamentserrichtung nicht in der Lage ist. Anders wird dies allerdings dann beurteilt, wenn die Eheleute – wie hier – in größerem zeitlichem Abstand versterben. Auf einen solchen Fall soll eine für den Fall des „gleichzeitigen Versterbens“ getroffene Erbeinsetzung nur dann anzuwenden sein, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls festgestellt werden kann, dass die Testierenden den Begriff entgegen seinem Wortsinn dahin verstanden haben, dass er auch das Versterben in erheblichem zeitlichem Abstand umfassen sollte, dies allerdings nach der sogenannten Andeutungstheorie nur dann, wenn sich darüber hinaus eine Grundlage in der vorliegenden Verfügung von Todes wegen selbst findet (OLG Frankfurt, Beschluss vom 23. Oktober 2018 – 21 W 38/18; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Juli 2017 – I-3 Wx 91/16 – FamRZ 2018,211; OLG München, Beschluss vom 14.10.2010, 31 Wx 84/10, FamRZ 2011, 504, OLG München, Beschluss vom 24. Oktober 2013 – 31 Wx 139/13, MDR 2013, 1407; OLG Hamm, Beschluss vom 1. Juli 2011 – I-15 W 327/10, FamRZ 2012, 64; OLG München, Beschluss vom 14. Oktober 2010 – 31 Wx 84/10, NJW-RR 2011, 444).

So liegt der Fall hier indes nicht. Die Ehegatten haben eine Erbfolgeregelung für den Fall des beiderseitigen Versterbens getroffen. Insoweit bietet die von ihnen gewählte Formulierung keinen hinreichenden Anlass anzunehmen, sie hätten insoweit die Rechtsnachfolge lediglich für den eher unwahrscheinlichen Fall ihres gleichzeitigen oder kurz aufeinanderfolgenden Versterbens regeln wollen. Der Begriff des „beiderseitigen Versterbens“ ist mit Blick auf die zeitliche Einordnung und Reihung der eintretenden Todesfälle neutral. Er lässt sich mithin nicht auf die Konstellation beschränken, dass beide Ehegatten gleichzeitig oder einander unmittelbar folgend versterben. Eine gegenteilige Auslegung findet auch in den weiteren von den Ehegatten getroffenen Verfügungen keine hinreichende Stütze; sie deutet sich darin nicht an. Die Ehegatten haben vielmehr verschiedentlich durch die Wahl der Mehrzahlform („wir“, „unser“) zu erkennen gegeben, dass sie eine für beide Erbfälle gültige Nachlassregelung treffen wollten. Dass der Überlebende (zunächst) „über den gesamten Besitz … verfügen“ sollte, ist hier daher nicht so zu verstehen, er solle ohne Bindung an den Inhalt des Ehegattentestamentes berechtigt sein, über den gesamten Nachlass der Eheleute (abweichend neu) zu verfügen. Dafür spricht zudem die von den Ehegatten eingefügte Pflichtteilsstrafklausel, die keinen Sinn machte, wenn die Eheleute einen Schlusserben nicht einsetzen wollten. Dass die Ehegatten in dem Testament vom 16.11.2001 mehrfach von „den Erben“ in der Mehrzahlform sprechen, ist im Rahmen der Auslegung des weiteren Inhalts ihrer Verfügung ohne Belang. Entscheidend ist vielmehr, dass sie ausdrücklich die gesetzliche Erbfolge eintreten lassen und die Beteiligte zu 1 als „Haupterbin“ einsetzen wollten; beide Gesichtspunkte lassen jedenfalls in ihrer Gesamtschau den sicheren Schluss darauf zu, dass die Beschwerdeführerin als ihre einzige Tochter den gesamten beiderseitigen Nachlass (als Alleinerbin) erhalten sollte. Der Inhalt des weiteren Schreibens der Erblasserin vom 05.11.2016 bleibt für die Ermittlung des Testierwillens der Eheleute hingegen substanzlos, erschöpft sich vielmehr neben der einfachen, möglicherweise einem Rechtsirrtum geschuldeten, Behauptung, durch frühere testamentarische Verfügungen nicht gebunden zu sein, in der Darstellung ihres (allerdings nachvollziehbaren) Wunsches, der Nachlass möge entsprechend dem am gleichen Tag errichteten Testament verteilt werden.

Weitere tragfähige Ermittlungsansätze zur Feststellung des Testierwillens sind nicht ersichtlich. Zwar hat die Beteiligte zu 2 im laufenden Beschwerdeverfahren vortragen lassen, sie und ihre damals noch lebende Schwester seien „extra nach der Errichtung des Testamentes vom 16.11.2001 von den Testierenden über ihren niedergelegten Willen unterrichtet“ worden, wozu sie auch noch eingeladen worden seien; die Ehegatten hätten dargelegt, dass sie ihrer Tochter nicht vertrauten und Angst hätten um die freie Verfügungsmöglichkeit des überlebenden Ehegatten „über seinen Besitz“; die Tochter sollte nur ihren gesetzlichen Pflichtteil, und auch diesen erst nach dem Tod des zweiten Ehegatten erhalten, woraus sich die Pflichtteilsstrafklausel erkläre. Einer Anhörung der Beteiligten bedurfte es insoweit jedoch nicht. Es kann insofern auch als wahr unterstellt werden, dass sich die Angaben der Beteiligten zu 2 zutreffen. Dies rechtfertigte aber keine Auslegung des verfahrensgegenständlichen Testamentes in dem von ihr erstrebten Sinne. Da die Erklärung des letzten Willens einem Formenzwang unterworfen ist, ist der ermittelte wirkliche Wille des Erblassers formnichtig (§ 125 BGB), wenn er in dem Testament selbst nicht wenigstens einen unvollkommenen Ausdruck gefunden hat, indem er dort zumindest vage oder versteckt angedeutet worden ist (BGHZ 86, 412; s.o. Ziff. II 2 a.E.); die Formfrage als Grenze der Auslegung fällt dabei weitgehend mit der Frage nach dem objektiven Inhalt der Erklärung zusammen (Palandt/Weidlich aaO § 2084 Rz. 4 ff). Dem Testament vom 16.11.2001 lässt sich aber ein objektiver Erklärungsinhalt im Sinne der Behauptungen der Beteiligten zu 2 nicht ansatzweise entnehmen. Die Ehegatten haben ihre Tochter in ihrem Testament ausdrücklich als „Erbin“ und eben nicht als bloß Pflichtteilsberechtigte bezeichnet, sie haben – wie zuvor skizziert – nach dem objektiven Inhalt ihrer Erklärungen eine abschließende Regelung ihres Nachlasses treffen und dem überlebenden Ehegatten dabei zu Lebzeiten die uneingeschränkte Verfügungsmöglichkeit über das beiderseitige Vermögen zugestehen wollen, jedoch nicht mehr. Dass die Beschwerdeführerin in jedem Fall nur den Pflichtteil ihres Erbes erhalten sollte, ist demgegenüber den gewählten Formulierungen gerade nicht zu entnehmen. Es wäre den Ehegatten als Akademikern im Übrigen auch zuzutrauen gewesen, sauber zwischen den Begrifflichkeiten des Erbens und der Pflichtteilsberechtigung zu trennen, wenn sie dies mit Blick auf die Beschwerdeführerin tatsächlich erstrebt hätten.

Die Einsetzung der Beteiligten zu 1 als Schlusserbin stellt sich entsprechend den von den Ehegatten gewählten Formulierungen im Sinne von §§ 2271, 2296 BGB als wechselbezüglich gegenüber der Erbeinsetzung des länger lebenden Ehegatten dar, so dass die Erblasserin an den Inhalt des gemeinschaftlichen Testamentes gebunden war und ihre letztwillige Verfügung vom 05.11.2016 daher ohne Rechtswirkungen bleibt.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG, die Festsetzung des Beschwerdewertes unter Berücksichtigung der Angaben der Beteiligten zu 2 auf §§ 40, 61 GNotKG. Es erscheint fallbezogen angemessen, der Beteiligten zu 2 die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Sie ist mit ihren Anträgen insgesamt erfolglos geblieben. Zwar war im Übrigen die von ihr geltend gemachte Testamentsauslegung theoretisch denkbar, stand jedoch vor dem Hintergrund der von den Erblassern gewählten Formulierungen von Beginn unter größeren Bedenken als die von der Antragstellerin zu 1 vertretene und erscheint insgesamt konstruiert. Auch hat sie ihren Sachvortrag erkennbar der Lage des Verfahrens angepasst (zunächst: Erbeinsetzung für den Fall des gleichzeitigen Versterbens; nunmehr: Pflichtteilsgewährung/Enterbung). Mithin hat sie die daraus resultierenden Konsequenzen zu tragen.

 

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