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Auslegung privatschriftliches Testament –  Ausschlagung der Erbschaft durch Erben der Vorerbin

Auslegung eines handschriftlichen Testaments und der Ausschlagung einer Erbschaft: Ein kniffliger Fall

Stellen Sie sich einen komplexen Erbfall vor, bei dem die Auslegung eines handschriftlichen Testaments, die Ausschlagung der Erbschaft und die Frage der Vorerbschaft im Zentrum stehen. Die Verstorbene, eine Ehefrau, wurde in einem privatschriftlichen Testament als Vorerbin eingesetzt. Ihre Erben bestreiten allerdings die Annahme dieser Vorerbschaft und schlagen die Erbschaft wegen einer daraus resultierenden Beschränkung als Erben für ihre Mutter aus.

In diesem verzwickten Szenario hat das Nachlassgericht entschieden und einen Hauptantrag der Beteiligten auf Ausstellung eines Erbscheins als Nacherbin abgelehnt. Stattdessen hat es die Argumente für einen Hilfsantrag auf Alleinerbschaft als festgestellt angesehen. Die Auslegung des Testaments aus dem Jahr 2003 ergab deutlich die Einsetzung der Ehefrau des Verstorbenen als Vorerbin.

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Was bedeutet die Vor- und Nacherbschaft?

Gemäß des Nachlassgerichts und unter Berücksichtigung der relevanten rechtlichen Grundsätze ist die Vor- und Nacherbschaft anzunehmen, wenn der Nachlass nach dem Erben an eine bestimmte Person gehen soll. Hierbei kommt es darauf an, ob der Verstorbene bei Einsetzung mehrerer Personen zumindest einen zweimaligen Anfall der Erbschaft, also zeitlich nacheinander versetzte Erben, wollte.

Irrtumsanfechtung: Ein zentrales Element

In dem gegebenen Fall haben die Erben der Vorerbin auf die Behauptung gestützt, dass ihre Mutter die Erbschaft als Vorerbin niemals hätte annehmen wollen. Die Beschreibung dieses Irrtums beruht jedoch nicht auf einem Fehler im Verständnis der rechtlichen Situation, sondern auf dem Wunsch der Mutter, keine Vorerbin sein zu wollen. Dies bestätigt ihr Verständnis ihrer Rolle als Vorerbin.

Die Verteilung der Kosten des Verfahrens

Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens hat das Gericht auf § 81 Satz 1 FamFG verwiesen. Hierbei sind die Kosten nach billigem Ermessen zu verteilen, wobei sämtliche in Betracht kommenden Umstände, wie das Maß des Obsiegens und Unterliegens und die familiäre und persönliche Nähe zwischen Verstorbenem und den Verfahrensbeteiligten, zu berücksichtigen sind. In diesem Fall wurde entschieden, dass die Beteiligte zu 1 die Gerichtskosten des Erbscheinsverfahrens und die Beteiligte zu 2 diejenigen des Beschwerdeverfahrens trägt. Jeder trägt jedoch seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Dieser Fall unterstreicht die Bedeutung einer klaren Testamentsgestaltung und einer genauen Auslegung von Testamenten, um Missverständnisse und juristische Auseinandersetzungen zu vermeiden.


Das vorliegende Urteil

OLG Düsseldorf – Az.: I-3 Wx 197/20 – Beschluss vom 16.03.2021

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 vom 28. Juli 2020 wird der Beschluss des Amtsgerichts Oberhausen – Nachlassgericht – vom 23. Juni 2020 aufgehoben. Das Nachlassgericht wird angewiesen, der Beteiligten zu 1 den mit dem Hauptantrag beantragten Erbschein als Nacherbin nach dem Erblasser zu erteilen.

Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Erbscheinsverfahrens trägt die Beteiligte zu 1, die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte zu 2. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet weder im Erbscheinsverfahren noch im Beschwerdeverfahren statt.

Geschäftswert: 26.169,06 €.

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1 ist die Tochter des Erblassers aus einer früheren Ehe. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind die Kinder der zweiten Ehefrau des Erblassers.

Handschriftlich hatte der Erblasser am 23. April 2003 testiert, seine Ehefrau solle die Wohnung einschließlich der Einrichtung erhalten und außerdem über sein gesamtes Vermögen verfügen können. Damit solle sie die Möglichkeit haben, auch nach seinem Tod in der Wohnung bleiben und den jetzigen Lebensstandard zu halten. Von dem Überschuss der Witwenrente über die festen monatlichen Kosten könne sie nicht leben. Die Differenz [ersichtlich gemeint: der für den Lebensstandard erforderliche, aber ungedeckte Spitzenbetrag] könne monatlich vom Sparbuch abgehoben werden. Nach dem Ableben seiner Ehefrau solle die Beteiligte zu 1 alles erhalten, was noch geblieben sei.

Die Ehefrau des Erblassers beantragte mit notarieller Urkunde vom 25. Sept. 2019 einen Erbschein als Alleinerbin des Erblassers. Nach Behauptung der Beteiligten zu 2, weil die Beteiligte zu 1 sie nachdrücklich aufgefordert habe, das gesamte Vermögen zu Lebzeiten herauszugeben; deren Plan sei es gewesen, die Ehefrau in den Wahnsinn zu treiben, damit sie, die Beteiligte zu 1, endlich das gesamte Vermögen als Schlusserbin erhalte; deshalb sei es nun ihr (der Beteiligten zu 2) Ziel, „eine Erteilung auf Schlusserbin für … (die Beteiligte zu 1)“ zu verhindern und deren Enterbung zu erreichen.

Die Ehefrau des Erblassers starb am 22. Okt. 2019 und wurde von den Beteiligen zu 2 und 3 beerbt.

Die Beteiligte zu 1 beantragte mit notarieller Urkunde vom 16. Dez. 2019 einen Erbschein als Alleinerbin des Erblassers.

Das Nachlassgericht teilte den Beteiligten mit Schreiben vom 7. Jan. 2020 mit, es gehe davon aus, dass die verstorbene Ehefrau des Erblassers Vorerbin und die Beteiligte zu 1 Nacherbin geworden sei. Den – noch unbeschiedenen – Erbscheinsantrag der Ehefrau nahm der Notar mit Schreiben vom 6. Febr. 2020 zurück. Die Beteiligte zu 1 ergänzte ihren Erbscheinsantrag dahin, dass sie Nacherbin geworden sei. Hilfsweise beantragte sie, ihr einen Erbschein als Alleinerbin zu erteilen.

Die Beteiligten zu 2 und 3 erklärten mit notarieller Urkunde vom 23. Jan. 2020, ihre Mutter habe die Erbschaft als Vorerbin nach dem Erblasser niemals annehmen wollen. Dass ihre Mutter nur als Vorerbin des Erblassers gelte, hätten sie – ihre Kinder – durch das Schreiben des Nachlassgerichts vom 7. Jan. 2020 erfahren. Ihr und ihnen sei das nicht bekannt gewesen. Daher fochten sie als ihre Erben die Annahme der Vorerbschaft an und schlugen zugleich die Erbschaft wegen der Beschränkung durch die Nacherbschaft als Erben für ihre Mutter aus.

Das Nachlassgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Hauptantrag der Beteiligten zu 1 (Erbschein als Nacherbin) zurückgewiesen und die zur Begründung des Hilfsantrages (Alleinerbin) erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet. Die Auslegung des Testaments vom 23. April 2003 ergebe klar und eindeutig die Einsetzung der Ehefrau des Erblassers als Vorerbin. Die Beteiligten zu 2 und 3 hätten mit ihrer Anfechtungs- und Ausschlagungserklärung die Vorerbschaft wirksam ausgeschlagen.

Dies sei innerhalb der Anfechtungsfrist geschehen, weil sie erst durch die gerichtliche Verfügung vom 7. Jan. 2020 erfahren hätten, dass ihre Mutter lediglich Vorerbin geworden sei. Die Mutter und die Beteiligten zu 2 und 3 hätten sich mit ihrer Annahme, die Mutter sei Alleinerbin (so in deren Erbscheinsantrag) geworden, in einem Rechtsirrtum befunden.

Gegen diesen ihren Hauptantrag zurückweisenden Beschluss richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1. Das Nachlassgericht argumentiere widersprüchlich, indem es die Auslegung des Testaments als klar und eindeutig bezeichne und dennoch einen Rechtsirrtum bejahe.

Die Beteiligte zu 2 bittet um Zurückweisung der Beschwerde und um Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren. Sie führt aus, das Testament ordne keine Vor- und Nacherbschaft an. Die Wohnung habe nicht im Eigentum des Erblassers gestanden; möglich sei auch ein Verständnis des Testaments, dass Ehefrau und Beteiligte zu 1 Miterben werden und die Ehefrau ein Nießbrauchsvermächtnis am Vermögen habe erhalten sollen. Die eidesstattliche Versicherung der Ehefrau im Erbscheinsantrag belege eindeutig deren Rechtsirrtum.

Das Nachlassgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 25. Sept. 2020 – aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung – nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte, der Testamentsakte (6 IV 342/19 AG Oberhausen) und der Ausschlagungsakte (6 VI 183/20 AG Oberhausen) verwiesen.

II.

Das von der Beteiligten zu 1 eingelegte Rechtsmittel ist dem Senat infolge der vom Nachlassgericht mit weiterem Beschluss vom 25. Sept. 2020 erklärten Nichtabhilfe zur Entscheidung angefallen, § 68 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz FamFG. Es ist statthaft und auch im übrigen zulässig.

In der Sache hat die Beschwerde Erfolg und ist das Nachlassgericht anzuweisen, der Beteiligten zu 1 einen Erbschein als Nacherbin nach dem Erblasser zu erteilen.

Vor- und Nacherbfolge ist anzunehmen, wenn der Nachlass nach dem Erben an eine bestimmte Person gehen soll. Entscheidendes Auslegungskriterium für die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft ist, ob der Erblasser bei Einsetzung mehrerer Personen zumindest einen zweimaligen Anfall der Erbschaft, also zeitlich nacheinander versetzte Erben, wollte (Küpper, in BeckOGK, Stand 01.01.2021, § 2100, Rdnr. 68 m.N.) und nicht lediglich Erwartungen über die Weitervererbung geäußert hat (Palandt/Weidlich, BGB, 80. Aufl., § 2100, Rdnr. 6). Das erfordert nicht, dass im zweiten Erbfall noch ein nennbarer oder gar wirtschaftlich werthaltiger Nachlass vorhanden ist (Küpper a.a.O., Rdnr. 70). Von dem Nießbrauch ist die Stellung als Vorerbe abzugrenzen danach, inwieweit der Bedachte sogleich dinglicher Vermögensinhaber und „Herr“ des Nachlasses mit einer Verfügungsbefugnis sein soll, weil dem Nießbraucher eine solche kraft Gesetzes nicht zukommt (Küpper a.a.O., Rdnr. 85; Palandt/Weidlich, a.a.O.).

Die Erbfolge nach dem Erblasser richtet sich nach dessen handschriftlichem Testament vom 23. April 2003. Dieses hat das Nachlassgericht unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze zu Recht und mit zutreffender Begründung dahin ausgelegt, dass es eine Einsetzung der Ehefrau des Erblassers als seine Vorerbin und eine solche der Beteiligten zu 1 als deren Nacherbin enthält. Demgegenüber entbehrt die von der Beteiligten zu 2 erwogene Annahme eines Nießbrauchsvermächtnisses (zugunsten der Ehefrau des Erblassers, obgleich diese ihrerseits selbst einen Erbschein beantragt hatte!) einer tragfähigen Grundlage.

Die Ehefrau des Erblassers hat – dies entgegen der Annahme des Nachlassgerichts – ihre Stellung als Vorerbin nicht durch die Erklärung der Beteiligen zu 2 und 3 vom 23. Jan. 2020 verloren, insbesondere enthält letztere keine wirksame Ausschlagung, so dass die Rechtswirkungen des § 1953 Abs. 1 BGB, wonach der Anfall der Erbschaft an den Ausschlagenden als nicht erfolgt gilt, und die Erbschaft dem Nächstberufenen anfällt, § 1953 Abs. 2 BGB, nicht eingetreten sind.

Zwar ist anerkannt, dass auch die gesetzlichen Erben eines Vorerben, denen die Nacherbschaft nicht zufällt, nach Eintritt des Nacherbfalles noch den Anfall der Vorerbschaft an ihren Rechtsvorgänger ausschlagen können (BGH, NJW 1965, 2295). Dies gilt allerdings nur, solange die Ausschlagungsfrist noch läuft. Dies war hier im Zeitpunkt der notariellen Erklärung vom 23. Jan. 2020 jedoch nicht (mehr) der Fall, und daher ist die Ausschlagung der Vorerbschaft ihrer Mutter durch die Beteiligten zu 2 und 3 verfristet.

Die Ausschlagung kann nur binnen 6 Wochen erfolgen, § 1944 Abs. 1 BGB. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt, § 1944 Abs. 2 Satz 1 BGB. Bei gewillkürter Erbfolge muss der Erbe die Kenntnis haben, dass er zum Erben eingesetzt worden ist. An der Kenntnis des Berufungsgrundes fehlt es daher, wenn der Erbe bei einem auslegungsbedürftigen Testament mit vertretbaren Gründen annimmt, er sei nicht als Erbe eingesetzt (Leipold, in MüKo, BGB, 8. Aufl., 2020, § 1944, Rdnr. 11). Entsprechendes gilt für die hier in Rede stehende Einsetzung als Vorerbe. Der Rechtsirrtum ist also im Rahmen des § 1944 Abs. 2 Satz 1 BGB beachtlich (ders., a.a.O., Rdnr. 13). Allerdings wird man keinen Rechtsirrtum annehmen können, wenn der Erbe subjektiv zweifelt, aber die Rechtslage bei objektiver Beurteilung völlig eindeutig ist, denn der Erbe darf sich in dieser Beziehung nicht blind stellen (ders. a.a.O., Rdnr. 13).

Hier bringen die Beteiligten zu 2 und 3 einen erheblichen und zur Anfechtung berechtigenden Rechtsirrtum der Ehefrau nicht einmal nachvollziehbar vor, was ihnen aber – mangels erkennbarer anderweitiger Erkenntnisquellen, § 27 Abs. 1 FamFG – zur Meidung einer ihnen nachteiligen Feststellungslast oblegen hätte, da sie es sind, die sich auf einen verspäteten Fristbeginn (wegen Rechtsirrtums) berufen (vgl. Heinemann, in BeckOGK, Stand, 1.1.2021, § 1944, Rdnr. 102). Nach ihrer Darstellung kann sich die Ehefrau in einem unbeachtlichen bloßen Motivirrtum befunden haben und ist nicht zu ersehen, dass sie bei Kenntnis der Lage und verständiger Würdigung des Falles ausgeschlagen hätte; auch bei der erbrechtlichen Irrtumsanfechtung nach §§ 1954 ff BGB ist die hierdurch beschriebene Ursächlichkeit erforderlich, wobei wirtschaftlichen Erwägungen regelmäßig besonderes Gewicht zukommt (Leipold a.a.O., § 1954, Rdnr. 17 m.N.). In seinem Testament hatte der Erblasser mit völliger Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, in welchem Umfang seine Ehefrau nach seinem Tode aus den Gegenständen des Nachlasses sollte Vorteile ziehen dürfen und dass nach deren Versterben der gesamte Überrest der Beteiligten zu 1 zugute kommen sollte. Diese Anordnungen kannte die Ehefrau; dass sie sie nicht verstanden hätte, behaupten auch die übrigen Beteiligten nicht, ebensowenig, dass sie keinen Überblick über ihre tatsächliche „monatliche“ finanzielle Situation gehabt habe. Welche wirtschaftlich relevante Bedeutung der juristischen Bezeichnung ihrer Rechtsstellung hätte zukommen können, erschließt sich nicht. Etwaige Erwägungen der Ehefrau zu Reflexwirkungen ihrer Überlebenszeit auf den Umfang des der Beteiligten zu 1 faktisch Zukommenden oder zu ihrem eigenen Erbgang blieben reines Motiv.

Diese grundsätzlichen Unzulänglichkeiten werden durch die Verfahrenserklärungen, auf die sich die Beschwerde stützt, nicht ausgeräumt. So haben die Beteiligten zu 2 und 3 ihre Erklärungen in der notariellen Urkunde vom 23. Jan. 2020 darauf gestützt, ihre Mutter habe die Erbschaft als Vorerbin nach dem Erblasser niemals annehmen wollen. Das beschreibt keinen Irrtum der Mutter über ihre rechtliche Stellung aufgrund des Testamentes, sondern schildert lediglich deren Willen, nicht (lediglich) Vorerbin sein zu wollen, und setzt damit gerade deren – zutreffende – Vorstellung von ihrer Rolle als Vorerbin voraus. Bestätigt wird dies durch die Ausführung der Beteiligten zu 2 in ihrem Schreiben vom 10. Jan. 2020, die Beteiligte zu 1 habe es darauf angelegt gehabt, ihre „Mutter in den Wahnsinn zu treiben, damit sie endlich das gesamte Vermögen als Schlusserbin“ erhalte. Ein Rechtsirrtum der Ehefrau des Erblassers folgt schließlich nicht daraus, dass sie einen Erbscheinsantrag als Alleinerbin gestellt hat. Denn das Stellen dieses Antrages besagt nichts darüber, welche (rechtlichen) Vorstellungen sie tatsächlich hatte, und die von ihr in diesem Zusammenhang abgegebene eidesstattliche Versicherung (§ 352 Abs. 3 Satz 3 FamFG) bezieht sich auf entscheidungsrelevante (negative) Tatsachen (vgl. Palandt/Weidlich, a.a.O., § 2353 Rdnr. 27) und nicht auf Rechtsansichten (als innere Tatsachen). Gleiches gilt für die Erwägung des Nachlassgerichts, die Beteiligte zu 1 habe zunächst selbst einen Erbschein als Alleinerbin beantragt, zumal dabei außer acht gelassen ist, dass die Beteiligte zu 1 in ihrem Erbscheinsantrag ausdrücklich ausgeführt hatte, sie sei als Nacherbin (!) eingesetzt worden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Satz 1 FamFG. Danach sind die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen zu verteilen. In die Ermessensentscheidung sind sämtliche in Betracht kommenden Umstände einzubeziehen (etwa das Maß des Obsiegens und Unterliegens, die verschuldete oder unverschuldete Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die familiäre und persönliche Nähe zwischen Erblasser und Verfahrensbeteiligten; ständige Rechtsprechung des Senats seit dem Beschluss vom 1. Aug. 2019, I-3 Wx 48/18, BeckRS 2019, 27678).

Danach entspricht es billigem Ermessen, dass die Beteiligte zu 1 die – ohnehin anfallenden – Gerichtskosten des erstinstanzlichen Erbscheinsverfahrens und die Beteiligte zu 2 diejenigen des Beschwerdeverfahrens, in dem der Beteiligte zu 3 nicht hervorgetreten ist, tragen. Im Hinblick auf das persönliche Näheverhältnis der Beteiligten zum Erblasser entspricht es billigem Ermessen, dass die Beteiligten zu 1 und 2 die ihnen entstandenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst tragen.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 S. 1 FamFG liegen nicht vor, da die entscheidungstragenden Erwägungen des Senats einzig auf einer Würdigung des gegebenen Einzelfalles beruhen.

Die Wertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 61 Abs. 1 S. 1, 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2 GNotKG. Der Senat hat seiner Festsetzung die Wertangabe der Beteiligten zu 1 für den Nachlass mit 104.676,23 € zugrunde gelegt, die unwidersprochen geblieben ist, und davon ¼ (wegen des möglichen Pflichtteilanspruchs der Ehefrau des Erblassers, §§ 2303, 1931 Abs. 4 BGB) für das wirtschaftliche Interesse der Beschwerdeführerin angesetzt.

 

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