Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 W 49/19 – Beschluss vom 03.09.2019
1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. vom 5. Juni 2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neunkirchen vom 7. Mai 2019 – 16 VI 329/18 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Mit notarieller Urkunde Nr. … des Notars D. B., beantragte die Antragstellerin die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheines, wonach sie selbst sowie Frau S. P. G. (geb. G.) und Herr M. G. jun. aufgrund Erbvertrages zu gleichen Teilen die Erben nach der am 25. Juli 2017 verstorbenen Frau G. H. G., geb. W. (im Folgenden: Erblasserin), geworden seien. Die Erblasserin war im Zeitpunkt des Erbfalles in zweiter Ehe geschieden, die Antragstellerin war ihre einzige Tochter. Der Beteiligte zu 2., ein Neffe der Erblasserin, hat der Erteilung des Erbscheins unter Berufung auf eine spätere testamentarische Erbeinsetzung widersprochen.
Die Erblasserin hinterließ mehrere Verfügungen von Todes wegen. Sie hatte mit ihrem früheren Ehemann mit notarieller Urkunde vom 15. März 1991 (UR … des Notars D.) einen Ehevertrag, einen Erbvertrag und einen Erbverzichtsvertrag abgeschlossen (Bl. 13 ff. 16 VI 41/15). In dem Erbvertrag traf allein die Erblasserin mehrere Verfügungen von Todes wegen, u.a. setzte sie die Antragstellerin sowie die fünf Kinder ihres künftigen Ehemannes, darunter Frau S. G. und Herr M. G. jun., zu gleichen Teilen zu ihren Erben ein. Jedem der eingesetzten Erben wurde das Recht eingeräumt, „das Haus in B. von der Erbengemeinschaft zu erwerben zu einem Preis, der durch ein Gutachten eines von der Architektenkammer des Saarlandes zu benennenden vereidigten Sachverständigen für alle Erben bindend festzustellen ist. Soweit zum Übernahmezeitpunkt noch das Nießbrauchsrecht für Herrn M. G. besteht, ist der Wert des Nießbrauchs nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes zu ermitteln und abzusetzen“. Weiterhin heißt es: „Die vorstehenden Verfügungen sind auch für den Fall getroffen, dass die Ehe der Vertragsbeteiligten geschieden werden sollte. Herr G. nimmt die vorstehenden Erklärungen hiermit an. Auf die dadurch eingetretene Bindungswirkung sind die Beteiligten hingewiesen“. In dem gleichzeitig abgeschlossenen Erbverzichtsvertrag verzichtete der künftige Ehemann der Antragstellerin – „mit Rücksicht auf den ihm heute durch gesonderte Urkunde an dem Hausgrundstück … pp., eingeräumten Nießbrauch gegenüber seiner künftigen Ehefrau (…) auf sämtliche gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrechte an deren künftigem Nachlass“. Mit notarieller Urkunde vom 28. Juli 1995 (UR Nr. … des Notars D.) nahmen die Eheleute unter Bezugnahme auf Ziffer II. der Urkunde Nr. … Änderungen am Erbvertrag vor, indem die Erblasserin – in Änderung der Erbeinsetzung vom 15. März 1991 – nur noch die Antragstellerin sowie Frau S. G. und Herrn M. G. jun. zu gleichen Teilen zu ihren Erben einsetzte; des Weiteren heißt es: „Ansonsten bleibt die Urkunde Nr. … … vollinhaltlich bestehen. (…) Herr G. nimmt die vorstehenden Erklärungen hiermit an. Auf die dadurch eingetretene Bindungswirkung sind die Beteiligten hingewiesen“. Am 20. Januar 2015 errichtete die Erblasserin ein notarielles Testament (UR Nr. … des Notars Dr. M., S.), in dem sie alle bisher von ihr getroffenen Verfügungen von Todes wegen widerrief und den Beteiligten zu 2. zu ihrem alleinigen Erben berief.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die zur Erteilung des beantragten Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet; zugleich hat es die Wirksamkeit dieses Beschlusses bis zu dessen Rechtskraft ausgesetzt (Bl. 31 d.A.). Die in dem – späteren – Testament vom 20. Januar 2015 erfolgte Erbeinsetzung des Beteiligten zu 2. sei unwirksam, nachdem die vorausgegangene Erbeinsetzung der im Erbscheinsantrag Benannten als vertragsmäßige Verfügung auszulegen und daher für die Erblasserin bindend gewesen sei. Hiergegen richtet sich die am 5. Juni 2019 eingelegte Beschwerde des Beteiligten zu 2., der unter Hinweis auf eine fehlende „Wechselbezüglichkeit“ die im Erbvertrag getroffenen Verfügungen der Erblasserin für nicht bindend erachtet, zumal die einzige Mitwirkung des früheren Ehegatten in Gestalt eines Verzichts auf sein Ehegattenerbrecht durch die spätere Scheidung in Wegfall geraten sein.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 22. Juli 2019 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung über das Rechtsmittel vorgelegt.
II.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neunkirchen vom 5. Juni 2019, über die gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG das Oberlandesgericht zu entscheiden hat, ist nach den §§ 58 ff. FamFG zulässig, insbesondere fristgemäß eingelegt worden. Sie ist jedoch nicht begründet. Die Entscheidung, den beantragten Erbschein zu erteilen, ist richtig, weil die zur Begründung dieses Antrages erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet werden können (§ 352e Abs. 1 Satz 1 FamFG). Die Antragstellerin ist aufgrund des notariellen Erbvertrages vom 15. März 1991 in der geänderte Fassung vom 28. Juli 1995 neben Frau S. P. G. (geb. G.) und Herrn M. G. jun. zu 1/3 Miterbin nach der Erblasserin geworden. Die Erblasserin konnte diese Erbeinsetzung mit dem Testament vom 20. Januar 2015 nicht wirksam widerrufen und den Beteiligten zu 2. zu ihrem Alleinerben einsetzen, weil sie durch die vorausgegangene vertragsmäßige Verfügung daran gehindert war.
1.
Die Erblasserin und ihr Ehemann haben mit notarieller Urkunde vom 15. März 1991 (UR …) unter Ziff. II eine wirksame erbvertragliche Vereinbarung gemäß den §§ 2274 ff. BGB getroffen. Darin hat – nur – die Erblasserin persönlich und unter Wahrung der gesetzlich vorgeschriebenen Formen in Gegenwart und mit dem ausdrücklichen Einverständnis ihres früheren Ehemannes Verfügungen von Todes wegen vorgenommen, darunter, dass die Antragstellerin sowie die Kinder ihres künftigen Ehemannes sie zu gleichen Teilen beerben sollten. Diese Erbeinsetzung wurde später mit notarieller Urkunde vom 28. Juli 1995 (UR …) geändert. Unter Bezugnahme auf die vorangegangene Vereinbarung und mit dem Hinweis, diese solle im Übrigen vollinhaltlich bestehen bleiben, verfügte die Erblasserin darin, dass fortan nur noch die Antragstellerin sowie Frau S. G. und Herr M. G. jun. sie zu gleichen Teilen beerben sollten. Auch anlässlich dieser Änderung erklärte der Ehemann der Erblasserin ausdrücklich, die vorstehenden Erklärungen seiner Ehefrau anzunehmen (vgl. § 2290 Abs. 1 Satz 1 BGB).
2.
Die im Jahre 1991 verfügte und im Jahre 1995 – nur – hinsichtlich der bedachten Personen teilweise modifizierte Erbeinsetzung stellte eine wirksame vertragsmäßige Verfügung von Todes wegen dar, durch die die Erblasserin fortan vertraglich gebunden war (§ 2289 BGB) und die sie daran hinderte, einseitig hiervon abweichende Anordnungen hinsichtlich ihrer Rechtsnachfolge zu treffen.
a)
§ 2278 Abs. 1 BGB sieht vor, dass in einem Erbvertrag jeder der Vertragschließenden vertragsmäßige Verfügungen von Todes wegen – insbesondere Erbeinsetzungen, vgl. § 2278 Abs. 2 BGB – treffen kann. Ob eine in einem Erbvertrag enthaltene Verfügung von Todes wegen „vertragsmäßig“ getroffen wurde, ist bei fehlender ausdrücklicher Regelung durch Auslegung nach § 133, 157 BGB zu ermitteln. Demnach ist ausgehend von den verwendeten Worten und Formulierungen der wirkliche Wille der Vertragsschließenden zu erforschen, wobei auch außerhalb der Vertragsurkunde liegende Umstände und die Lebenserfahrung heranzuziehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 1982 – IVa ZR 94/81, BGHZ 86, 41; Senat, Beschluss vom 6. Januar 1994 – 5 W 119/93-70, NJW-RR 1994, 844; Beschluss vom 16. September 2014 – 5 W 47/14, FamRZ 2015, 877). Auch bei einseitigen Erbverträgen, bei denen – wie hier – nur ein Vertragspartner vertragsmäßige Verfügungen von Todes wegen trifft und der andere Vertragschließende diese Erklärung lediglich annimmt (Musielak, in: MünchKomm-BGB 7. Aufl., § 2274 Rn. 21), darf nicht allein auf den Willen des Erblassers gesehen werden; vielmehr muss gesondert für jede einzelne Verfügung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände, insbesondere der Interessenlage der beiden Vertragsparteien, danach gefragt werden, ob sie im – insoweit maßgeblichen – Zeitpunkt des Vertragsschlusses als bindende und daher vertragsmäßige gewollt war (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 1960 – V ZR 65/59, NJW 1961, 120; BayObLG, MittBayNot 1997, 179; Musielak, in: MünchKomm-BGB, a.a.O., § 2278 Rn. 3). Den Ausschlag im Einzelfall gibt, ob der Vertragsgegner des Erblassers ein (diesem bekanntes) Interesse an dessen Bindung gehabt hat oder mindestens haben konnte (Staudinger/Kanzleiter (2019) BGB § 2278, Rn. 10). Dabei können auch allgemeine Erfahrungssätze berücksichtigt werden, wie sie der Gesetzgeber in § 2270 Abs. 2 BGB für wechselbezügliche Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament aufgestellt hat. Enthält die Verfügung – wie hier – eine Zuwendung an den Erbvertragspartner selbst oder an einen diesem nahestehenden (insbesondere verwandten) Dritten, so wird sie in aller Regel bindend und daher vertragsmäßig gewollt sein (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 1960 – V ZR 65/59, NJW 1961, 120; Senat, Beschluss vom 6. Januar 1994 – 5 W 119/93-70, NJW-RR 1994, 844; BayObLG, FamRZ 1989, 1353). Wird dagegen – auch neben anderen Verfügungen vertragsmäßigen Charakters – ein Dritter bedacht, der mit dem Erbvertragspartner weder verwandt ist noch ihm sonst nahesteht, so wird häufig der Wille zur Bindung fehlen und deshalb insoweit nur eine einseitige, testamentsartige Verfügung vorliegen (BGH, Urteil vom 12. Oktober 1960 – V ZR 65/59, NJW 1961, 120; Staudinger/Kanzleiter (2019) BGB § 2278, Rn. 10).
b)
Von diesen Grundsätzen ausgehend, hat das Amtsgericht hier zu Recht angenommen, dass die im Jahre 1991 erfolgte und im Jahre 1995 teilweise geänderte Erbeinsetzung als vertragsmäßig verfügt im Sinne des § 2278 BGB anzusehen ist, so dass die Erblasserin grundsätzlich nicht mehr befugt war, sie durch spätere letztwillige Verfügungen zu beschränken.
aa)
Dies folgt zunächst schon ansatzweise aus dem Inhalt der beiden aufeinanderfolgenden Erbverträge. Wenngleich allein daraus, dass Verfügungen in einem Erbvertrag enthalten sind, nicht ohne weiteres ihre Vertragsmäßigkeit folgt, ist schon zu berücksichtigen, dass bereits dieser Umstand zumindest ein Anzeichen dahin begründet, dass sie vertragsmäßig und daher bindend sein sollten (BayObLG, FamRZ 1989, 1353; Staudinger/Kanzleiter (2019) BGB § 2278, Rn. 10). Darüber hinaus enthält der Erbvertrag vom 15. März 1991 unter Ziff. II am Ende den – wörtlichen – Hinweis, dass Herr G. die „vorstehenden Erklärungen“ hiermit annehme und die Beteiligten auf „die dadurch eingetretene Bindungswirkung“ hingewiesen seien. Zwar beinhalteten diese „vorstehenden Erklärungen“ neben solchen, deren Vertragsmäßigkeit offenkundig gewollt war, mit der Einsetzung eines Testamentsvollstreckers auch solche, die gar nicht vertragsmäßig bindend getroffen werden können (§ 2278 Abs. 2 BGB; vgl. BayObLG, MittBayNot 1997, 179). Dennoch behält der Hinweis hier seine Bedeutung, zumal die Parteien diese Aussage auch im Rahmen der späteren notariellen Vereinbarung vom 28. Juli 1995 ausdrücklich nochmals wiederholt haben und diese spätere Vereinbarung, durch die der vorangegangene Erbvertrag geändert wurde, nur die von der Erblasserin verfügte Erbeinsetzung inhaltlich modifizierte. Sowohl der erneute ausdrücklich Hinweis auf die Bindungswirkung als auch schon die Mitwirkung des damaligen Ehemannes der Erblasserin wäre jedoch entbehrlich gewesen, wenn die Parteien eine solche Bindungswirkung hinsichtlich der Erbeinsetzung nicht von Anfang an bedacht und gewollt hätten.
bb)
Dass die in Ziff. II des Vertrages vom 15. März 1991 enthaltene, im Jahre 1995 geänderte Erbeinsetzung als vertragsmäßige gewollt war, folgt auch aus den weiteren Umständen und der erkennbaren Interessenlage der Beteiligten. Insbesondere spricht dafür maßgeblich, dass die Verfügung der Erblasserin zugunsten der zunächst insgesamt fünf, später reduziert auf drei Abkömmlinge der (künftigen) Ehegatten erfolgte. Nach der Lebenserfahrung ist eine Zuwendung an einen Dritten regelmäßig als bindend gewollt anzusehen, wenn es sich bei diesem um eine den Vertragsparteien nahestehende oder mit ihnen verwandte Person handelt; hiervon kann in der Regel ausgegangen werden, wenn Kinder der Vertragsschließenden eingesetzt werden (Senat, Beschluss vom 6. Januar 1994 – 5 W 119/93-70, NJW-RR 1994, 844; BayObLG, FamRZ 1989, 1353). In einem solchen Fall kann nämlich in der Regel angenommen werden, dass für sie eine gesicherte, vom Wohlwollen und Gutdünken des Längstlebenden unabhängige erbrechtliche Stellung begründet werden soll; eine freie Widerruflichkeit der Erbeinsetzung würde dem entgegenstehen und ist im Zweifel nicht gewollt (Senat, Beschluss vom 6. Januar 1994, a.a.O.; Beschluss vom 30. September 2011 – 5 W 200/11-86). Dieser Wille liegt hier auch deshalb besonders nahe, weil die Einsetzung der eigenen und angeheirateten Kinder in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Eheschließung erfolgte, die hierfür offenkundig den Ausschlag gegeben hat. Da die Verfügung der Erblasserin unterschiedslos sowohl seine eigenen Kinder als auch die Tochter der Erblasserin begünstigte und damit insgesamt der Nachkommenschaft der neu begründeten Familie zugute kam, kann nicht zweifelhaft sein, dass der Ehemann der Erblasserin durch seine Mitwirkung an der Vereinbarung ein für diese erkennbares Interesse an der Vertragsmäßigkeit der Verfügung hatte und dies auch zum Ausdruck brachte. Letztlich teilt der Senat die Einschätzung des Amtsgerichts, dass auch der enge Zusammenhang mit weiteren vertraglichen Regelungen, in denen die künftigen Eheleute ihre familiären und vermögensrechtlichen Beziehungen umfassend geregelt haben, dafür spricht, dass gerade auch die von der Erblasserin verfügte Erbeinsetzung – als Teil eines solchen „Gesamtpakets“ – als vertragsmäßig gewollt war (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 1989 – IVa ZR 98/87, BGHZ 106, 359, zur Vertragsmäßigkeit eines Vermächtnisses, das im Zusammenhang mit dem Pflichtteilsverzicht des Begünstigten verfügt wurde).
cc)
Schließlich sprechen auch der weitere Ablauf und das spätere Verhalten der Beteiligten bei der Änderung des Erbvertrages im Jahre 1995 durchgreifend für die Annahme einer von Anfang an gewollten vertraglichen Bindung der Erblasserin. Zwar kann das nachträgliche Verhalten von Vertragspartnern den bei Vertragsschluss zum Ausdruck gebrachten objektiven Gehalt der wechselseitigen Vertragserklärungen nicht mehr beeinflussen; es kann aber für die Auslegung bedeutsam sein, weil es Anhaltspunkte für den tatsächlichen Vertragswillen enthalten kann (BGH, Urteil vom 16. Oktober 1997 – IX ZR 164/96, NJW-RR 1998, 259; Senat, Urteil vom 20. Juni 2018 – 5 U 13/18, NZG 2019, 560). Indem die Parteien hier im Jahre 1995 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den Erbvertrag aus dem Jahre 1991 eine vertragliche Abänderung dessen Inhaltes vornahmen, die in der Sache allein die Erbeinsetzung nach der Erblasserin betraf, und dabei nochmals erklärten, sie handelten im Bewusstsein der Bindungswirkung, haben sie – erneut – zum Ausdruck gebracht, dass ihnen die Notwendigkeit eines vertragsmäßigen Vorgehens bewusst war. Auch dies lässt darauf schließen, dass diese Bindung nicht erst bei Vornahme der Abänderung, sondern sogar schon bei Abschluss des ursprünglichen Vertrages von ihnen gewollt war.
c)
Die von dem Beteiligten zu 2. mit der Beschwerde vorgebrachten Einwände sind vor diesem Hintergrund nicht geeignet, dieses Auslegungsergebnis in Zweifel zu ziehen.
aa)
Vergeblich beruft sich der Beteiligte zu 2. auf die – unmittelbar nur das gemeinschaftliche Testament von Ehegatten betreffende – gesetzliche Bestimmung des § 2270 BGB und eine im vorliegenden Fall fehlende „Wechselbezüglichkeit“ der Verfügung. Darauf kommt es hier nämlich nicht an. Da die in Rede stehende Erbeinsetzung in einem Erbvertrag erfolgte, ist für die Frage der Bindungswirkung allein ihre Vertragsmäßigkeit entscheidend. Diese kann, anders als die Beschwerde offenbar meint, auch bei – wie hier – einseitigen Verfügungen – ohne „Gegenleistung“ – gegeben sein, wenn sich ein entsprechender Wille der Beteiligten dem Vertrag durch Auslegung entnehmen lässt. Das ist hier jedoch – wie bereits dargelegt – bei sachgerechter Würdigung aller Umstände anzunehmen.
bb)
Ebenfalls ohne Erfolg verweist die Beschwerde auf § 2077 Abs. 1 BGB und den Umstand, dass die Ehe der Beteiligten später wieder geschieden wurde. Auch dies verweist erneut auf das Fehlen einer vermeintlichen „Gegenleistung“ und stellt ebenfalls kein erhebliches Argument gegen die vom Amtsgericht angenommene Vertragsmäßigkeit der Erbeinsetzung dar. Nach der Auslegungsregel des § 2077 Abs. 1 BGB, die über § 2279 Abs. 1 BGB auch für Erbverträge gilt, ist eine letztwillige Verfügung, durch welche der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tod des Erblassers aufgelöst worden ist; das gilt nach § 2077 Abs. 3 BGB aber dann nicht, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser sie auch für einen solchen Fall getroffen haben würde (vgl. Senat, Beschluss vom 22. März 2011 – 5 W 26/11-13). Im vorliegenden Fall haben die Eheleute in dem notariellen Vertrag vom 15. März 1991 jedoch ausdrücklich geregelt, dass die darin enthaltenen Verfügungen der Erblasserin „auch für den Fall getroffen (sind), dass die Ehe der Vertragsbeteiligten geschieden werden sollte“. Die Möglichkeit, dass eine spätere Scheidung ein – im anschließenden Pflichtteilsverzicht ausgeschlossenes – Ehegattenerbrecht obsolet machen könnte, war ihnen also bewusst. Dadurch haben sie zum Ausdruck gebracht, dass sie diesen Fall erwogen haben, vertragsmäßige Verfügungen der Erblasserin aber ohne Rücksicht auf das spätere Schicksal der Ehe getroffen werden sollten.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG), bestanden nicht.