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Auslegung zweier gemeinschaftlicher Testamente – Schlusserbeneinsetzung

OLG Düsseldorf, Az.: I-3 Wx 111/16, Beschluss vom 13.06.2016

Der Beschluss des Amtsgerichts Dinslaken vom 15. März 2016 – Az. 14 VI 69/16 – wird geändert.

Das Nachlassgericht wird angewiesen, dem Beteiligten zu 1 den beantragten Erbschein zu erteilen.

Der Beteiligte zu 2 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: 90.000,00 €

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1 ist Witwer der Erblasserin. Die Eheleute hatten zwei gemeinschaftliche Testamente aufgesetzt. Am 5. Oktober 1982 verfügten sie:

„Unser Testament.

Wir, die Eheleute E. und M. F. … setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein.“

Das Testament vom 20. Mai 2006 lautet:

„Unser Testament.

Wir die Eheleute, E. F. und M. F. … setzen unseren Neffen H. S. geb. am 11.10.1972 als Alleinerben unserer Eigentumswohnung und unseres Vermögens ein.“

Die beiden Testamente sind dem Nachlassgericht nach dem Tod der Erblasserin von dem Betreuer des Beteiligten zu 1 übergeben worden. Sie befanden sich in Umschlägen, die mit „Testament I“ und „Testament II“ beschriftet waren.

Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 2. Februar 2016 hat der Beteiligte zu 1 einen ihn als Alleinerben ausweisenden Erbschein beantragt. Er hat die Auffassung vertreten, die gegenseitige Erbeinsetzung aus dem Testament vom 5. Oktober 1982 gelte fort. Durch das Testament vom 20. Mai 2006 habe der Beteiligte zu 2 als Schlusserbe i.S.d. § 2269 Abs. 1 BGB eingesetzt werden sollen. Dass die Eheleute ihr Vermögen als Einheit angesehen hätten, ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der Verfügung, in der sie den Beteiligten zu 2 „als Alleinerben unserer Eigentumswohnung und unseres Vermögens“ eingesetzt hätten.

Auslegung zweier gemeinschaftlicher Testamente - Schlusserbeneinsetzung
Symbolfoto: JacobLund/Bigstock

Der Beteiligte zu 2 hat beantragt, den Erbscheinsantrag zurückzuweisen, da er aufgrund des Testaments vom 20. Mai 2006 alleiniger Erbe geworden sei.

Das Nachlassgericht hat den Erbscheinsantrag mit Beschluss vom 15. März 2016 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, durch das Testament vom 20. Mai 2006 sei der Beteiligte zu 2 zum Alleinerben eingesetzt worden. Auf das Testament vom 5. Oktober 1982 könne sich der Beteiligte zu 1 nicht berufen, weil es durch das in vollständigem Widerspruch dazu stehende nachfolgende Testament aufgehoben worden sei. Anhaltspunkte für die vom Beteiligten zu 1 vorgenommene Testamentsauslegung fänden sich weder im Wortlaut wieder, noch seien weitere Umstände dargetan oder sonst ersichtlich, die eine derartige Auslegung stützen würden.

Gegen diesen ihm am 17. März 2016 zugestellten Beschluss wendet sich der Beteiligte zu 1 mit seiner am 23. März 2016 bei Gericht eingegangenen Beschwerde, mit der er seinen Erbscheinsantrag weiterverfolgt. Er macht geltend, die Testamente seien dahingehend auszulegen, dass der Beteiligte zu 2 als Schlusserbe habe eingesetzt werden sollen. Dessen Einsetzung als Alleinerbe nach dem Tod eines Ehegatten entspreche nicht den Interessen der Eheleute, da dies eine nachteilige Vermögensauseinandersetzung mit dem überlebenden Ehegatten zur Folge hätte. Vielmehr habe dem Beteiligten zu 2 nach dem Tod des zuletzt versterbenden Ehegatten das gesamte Vermögen zufließen sollen.

Das Nachlassgericht hat der Beschwerde mit weiterem Beschluss vom 7. April 2016 nicht abgeholfen. Es hat ausgeführt, dass die Regelung in dem maßgeblichen Testament vom 20. Mai 2006 im Vergleich zu den Regelungen des Testaments vom 5. Oktober 1982 für den Beteiligten zu 1 nachteilig sei, sei evident. Dies könne jedoch im Hinblick auf die eindeutig getroffene Erbeinsetzung nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Das Nachlassgericht hat die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Nachlassakte sowie der Testamentsakten Amtsgericht Dinslaken, Az. 14 IV 559/15, Bezug genommen.

II.

Die gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 2, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist nach der vom Nachlassgericht ordnungsgemäß erklärten Nichtabhilfe gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. FamFG dem Senat zur Entscheidung angefallen. In der Sache hat die Beschwerde Erfolg.

Entsprechend dem Antrag des Beteiligten zu 1 ist ihm der beantragte Erbschein, der ihn als Alleinerben nach der Erblasserin ausweist, zu erteilen. Der Beteiligte zu 1 ist aufgrund des gemeinschaftlichen Testaments vom 5. Oktober 1982, mit dem sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt haben, Alleinerbe nach der Erblasserin geworden.

Das nachfolgende Testament vom 20. Mai 2006, mit dem die Eheleute den Beteiligten zu 2 „zum Alleinerben unserer Eigentumswohnung und unseres Vermögens“ eingesetzt haben, steht dem nicht entgegen. Insbesondere hatte dieses Testament nicht aufgrund eines inhaltlichen Widerspruchs zu dem vorangegangenen Testament dessen Aufhebung gem. § 2258 Abs. 1 BGB zur Folge. Denn das Testament vom 20. Mai 2006 ist nicht dahingehend zu verstehen, dass die Eheleute nunmehr von der gegenseitigen Erbeinsetzung Abstand nehmen und stattdessen den Beteiligten zu 2 zum Alleinerben bestimmen wollten. Vielmehr ergibt eine Auslegung der beiden letztwilligen Verfügungen, dass die Eheleute durch das Testament vom 20. Mai 2006 in Ergänzung zu dem vorausgegangenen Testament den Beteiligten zu 2 zum Schlusserben gem. § 2269 Abs. 2 BGB bestimmt haben.

Einem solchen einheitlichen Regelungsgehalt der letztwilligen Verfügungen im Sinne eines sog. Berliner Testaments steht nicht entgegen, dass die entsprechenden Anordnungen in zwei verschiedenen Urkunden mit einem zeitlichen Abstand von nahezu 24 Jahren getroffen wurden. Die gegenseitige Erbeinsetzung und die Schlusserbeneinsetzung durch die Ehegatten müssen nicht zwingend in einer Urkunde erfolgen; möglich ist es auch, diese Regelungen in verschiedenen Urkunden in zeitlichem Abstand zu treffen, sofern der Wille der Testierenden dahin geht, nunmehr beide Verfügungen als eine Einheit gelten zu lassen (BayObLG, Beschluss vom 29.04.1982 – BReg. 1 Z 11/82, BeckRS 2010, 15400; FamRZ 1984, 211; Musielak, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, § 2269 Rn. 16). Ein solcher einheitlicher Wille der Eheleute in Bezug auf die in den beiden Testamenten getroffenen Bestimmungen ist hier festzustellen.

Dass die beiden Testamente in Zusammenhang stehen sollten, mag bereits der Nummerierung auf den damit überreichten Umschlägen entnommen werden, sofern die Beschriftung der Umschläge mit „Testament I“ und Testament II“ auf die Testierenden und nicht auf den Betreuer des Beteiligten zu 1 zurückgeht, der die Testamente beim Nachlassgericht eingereicht hat. Für einen einheitlichen Willen der Eheleute in Bezug auf die beiden Testamente spricht auch, dass sich diese in Wortlaut und Schriftbild äußerst ähnlich sind. Selbst die Anordnung des Textes auf dem Schreibpapier ist bei beiden Schriftstücken ähnlich gestaltet. Es liegt daher nahe, dass die Erblasserin, die beide Testamente geschrieben hat, bei der Abfassung des zeitlich späteren das bereits vorhandene als Vorlage verwendet hat. Wäre es die Absicht der Eheleute gewesen, die in dem früheren Testament getroffenen Anordnungen aufzuheben, hätte es dann aber nahegelegen, dieses entweder zu vernichten, oder einen entsprechenden Hinweis in das spätere Testament aufzunehmen. Dass die Ehegatten hiervon abgesehen haben, spricht dafür, dass sie die Fortgeltung ihrer gegenseitigen Erbeinsetzung in dem zeitlich früheren Testament als selbstverständlich angesehen haben (vgl. auch BayObLG a.a.O.; Baldus, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2014, § 2269 Rn. 30).

Ob aufgrund der äußeren Gestaltung der Schriftstücke bzw. der Umschläge, in denen sie überreicht wurden, von einem einheitlichen Willen der Testierenden auszugehen ist, kann aber letztlich offen bleiben. Denn der Senat hat bereits aufgrund der in den letztwilligen Verfügungen getroffenen Bestimmungen keinen Zweifel daran, dass der Beteiligte zu 2 durch das Testament vom 20. Mai 2006 in Ergänzung zu der im vorausgegangenen Testament bestimmten gegenseitigen Erbeinsetzung der Eheleute als Schlusserbe eingesetzt werden sollte.

Bei der Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments, in dem die Ehegatten einen Dritten als Erben benannt, dessen erbrechtliche Stellung aber nicht eindeutig bestimmt haben, ist der Zweck der in Betracht kommenden Erbfolgeregelungen zu berücksichtigen. Dieser liegt bei der Schlusserbeneinsetzung regelmäßig darin, das beiderseitige Vermögen als Einheit zu behandeln und sowohl eine verschiedene Rechtsstellung des überlebenden Ehegatten zu den beiden ursprünglichen Teilen des Gesamtvermögens während seiner Lebensdauer als auch die Möglichkeit einer Trennung der beiden Vermögensmassen bei seinem Tode auszuschließen (BayObLG NJW 1967, 1136; Palandt- Edenhofer, BGB, 75. Aufl., § 2269 Rn. 8).

Dass die Ehegatten ihr Vermögen als Einheit ansahen, das durch den Tod eines Ehegatten nicht in zwei getrennte Vermögensmassen zerfallen sollte, ergibt bereits der Wortlaut des Testaments vom 20. Mai 2006, mit dem sie den Beteiligten zu 2 „als Alleinerben unserer Eigentumswohnung und unseres Vermögens“ bestimmt haben. Dieses Verständnis wird durch einen Vergleich mit der im vorausgegangenen Testament verwendeten Formulierung, wonach sich die Eheleute schlicht „gegenseitig zu Alleinerben“ eingesetzt haben, bestätigt. Denn nachdem es die Eheleute zunächst offensichtlich für ausreichend gehalten hatten, ihre gegenseitige Erbeinsetzung zu regeln, zeigt der Hinweis auf ihr gemeinsames Vermögen als Gegenstand der Erbschaft des Beteiligten zu 2, dass die durch das vorausgegangene Testament gebildete einheitliche Vermögensmasse nach dem Tod des Längerlebenden als Ganzes auf den Beteiligten zu 2 übergehen sollte.

Für ein solches Verständnis der von den Testierenden getroffenen Anordnungen spricht auch, dass eine gegenseitige Erbeinsetzung der Ehegatten bei einem gemeinschaftlichen Testament üblich ist. Hingegen würde die vom Beteiligten zu 2 vorgenommene Auslegung darauf hinauslaufen, dass sich die Eheleute durch das Testament vom 20. Mai 2006 gegenseitig enterbt und auf den Pflichtteil gesetzt hätten. Diese Annahme widerspricht nicht nur der Lebenserfahrung (vgl. auch BayObLG FamRZ 1984, 211). Es sind von den Beteiligten auch keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder sonst erkennbar, warum die Ehegatten im Jahr 2006 von der zuvor verfügten gegenseitigen Erbeinsetzung hätten Abstand nehmen und nunmehr den Beteiligten zu 2 zu ihrem alleinigen Erben hätten bestimmen sollen.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG.

Die Wertfestsetzung stützt sich auf §§ 40 Abs. 1 Nr. 2, 61 GNotKG.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG besteht kein Anlass.

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