Skip to content

Beauftragung eines Notars zur Erstellung des Nachlassverzeichnisses – Zwangsgeldfestsetzung

Ein Mann in Memmingen sollte nach dem Tod seiner Frau ein Nachlassverzeichnis erstellen, doch das Verfahren zog sich über Jahre hin. Obwohl er letztendlich einen Notar beauftragte, reichte sein Sohn einen Antrag auf Zwangsgeld ein – doch das Gericht entschied zugunsten des Vaters. Der Fall beleuchtet die Schwierigkeiten und Fallstricke bei der Nachlassabwicklung und zeigt, wie wichtig eine zügige und korrekte Erstellung eines Nachlassverzeichnisses ist.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Memmingen
  • Datum: 02.06.2022
  • Aktenzeichen: 35 O 753/20
  • Verfahrensart: Beschlussverfahren im Rahmen der Zwangsvollstreckung
  • Rechtsbereiche: Zwangsvollstreckungsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Sohn der Verstorbenen, Antragsteller der Verhängung eines Zwangsgeldes. Er argumentiert, dass Maßnahmen gegen den Notar wegen Untätigkeit ergriffen werden müssen.
  • Beklagter: Ehemann der Verstorbenen. Er ist verpflichtet, ein notarielles Nachlassverzeichnis zu erstellen, trägt jedoch vor, dass dies aufgrund der Abhängigkeit von der Mitwirkung eines Notars, der überlastet ist, nicht möglich sei.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Beklagte wurde verpflichtet, ein notarielles Nachlassverzeichnis der verstorbenen Mutter des Klägers zu erstellen. Die Erstellung verzögerte sich, da die beauftragte Notarin überlastet war. Der Kläger beantragte die Verhängung eines Zwangsgeldes, um den Beklagten zur Erfüllung seiner Verpflichtung zu zwingen.
  • Kern des Rechtsstreits: Ob die Voraussetzungen für die Verhängung eines Zwangsgeldes vorliegen, wenn die Verzögerung auf der Untätigkeit des Notars beruht und der Schuldner aktiv Maßnahmen zur Erfüllung ergreift, nachdem der Antrag auf Zwangsgeld gestellt wurde.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Der Antrag des Klägers auf Verhängung eines Zwangsgeldes wurde zurückgewiesen.
  • Begründung: Der Normzweck des § 888 ZPO erfordert es, den Schuldner zur Vornahme der geschuldeten Handlung zu bringen. Da der Beklagte rechtzeitig nach Einreichung des Antrags Maßnahmen ergriff, um das Nachlassverzeichnis zu erstellen, wäre die Verhängung eines Zwangsgeldes nur eine Sanktion für vergangene Untätigkeit, was dem Zweck der Regelung zuwiderläuft.
  • Folgen: Der Beklagte muss aktuell kein Zwangsgeld zahlen. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten. Die Entscheidung verdeutlicht, dass bei Abhängigkeit von Dritten die Eigenverantwortung des Schuldners betont wird, jedoch die Verhängung von Sanktionen unzulässig ist, wenn der Schuldner nachweislich Schritte zur Erfüllung eingeleitet hat.

Zwangsgeld für Erben: Wichtige Lektionen aus einem Nachlassverzeichnis-Fall

Die Beauftragung eines Notars zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses ist im Erbrecht ein wichtiger Schritt, um die Vermögenswerte eines Verstorbenen zu dokumentieren und die Erbfolge zu regeln. Ein Nachlassverzeichnis legt alle Aktiva und Passiva offen und erleichtert die Nachlassverwaltung für die Erben. In vielen Fällen wird hierfür eine notarielle Urkunde benötigt, die auch die Kosten für den Notar umfasst. Versäumnisse oder Verzögerungen in der Erstellung des Verzeichnisses können jedoch zu ernsthaften rechtlichen Konsequenzen führen, wie etwa der Festsetzung von Zwangsgeld.

Wenn Erben trotz Aufforderung nicht zeitgerecht handeln, droht die Zwangsvollstreckung, die weitreichende finanzielle Folgen haben kann. Ein kürzlicher Fall von Zwangsgeldfestsetzung beleuchtet diese Herausforderungen und bietet einen tiefen Einblick in die rechtlichen Rahmenbedingungen und Pflichten, die für die Erbengemeinschaft gelten.

Der Fall vor Gericht


Streit um notarielles Nachlassverzeichnis: Zwangsgeldantrag gescheitert

Vater und Sohn sitzen angespannt vor Dokumenten am Esstisch
(Symbolfoto: Ideogram gen.)

Das Landgericht Memmingen hat einen Antrag auf Verhängung eines Zwangsgeldes gegen einen Beklagten zurückgewiesen, der zur Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses verpflichtet war. Der Fall betraf den Nachlass der am 12. Januar 2019 verstorbenen Mutter des Klägers und Ehefrau des Beklagten.

Vorgeschichte und Beauftragung des Notars

Der Beklagte wurde durch ein Teil-Anerkenntnis-, Teil-Versäumnis- und Teilurteil des Landgerichts Memmingen vom 16. Dezember 2020 zur Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses verurteilt. Bereits am 28. Juli 2020 hatte er diesen Anspruch anerkannt und kurz darauf eine Notarin mit der Erstellung beauftragt. Nach längerer Untätigkeit der ersten Notarin wandte sich der Beklagte am 11. Februar 2022 an einen zweiten Notar, der umgehend weitere Unterlagen und Informationen anforderte. Diese wurden vom Beklagten zeitnah zur Verfügung gestellt.

Rechtliche Bewertung des Gerichts

Das Gericht stellte fest, dass die Voraussetzungen für ein Zwangsgeld nicht mehr vorlagen, obwohl seit der Urteilsverkündung etwa eineinhalb Jahre ohne Vorlage des Nachlassverzeichnisses vergangen waren. Zwar könne vom Beklagten erwartet werden, einen untätigen Notar durch geeignete Maßnahmen, einschließlich dienstaufsichtsrechtlicher Schritte, zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten. Der Normzweck des § 888 ZPO ziele jedoch darauf ab, unvertretbare Handlungen durchzusetzen, die nur der Schuldner selbst vornehmen kann.

Zwangsgeldantrag erfüllte seinen Zweck

Mit der Beauftragung des zweiten Notars unmittelbar nach Einreichung des Zwangsgeldantrags wurde der Normzweck des § 888 ZPO bereits erreicht. Das Gericht betonte, dass eine Verhängung des Zwangsgeldes zu diesem Zeitpunkt lediglich eine reine Sanktionswirkung für die vergangene Untätigkeit hätte. Dies entspreche nicht dem Sinn der Vorschrift, die darauf abzielt, den Schuldner zur Vornahme der geschuldeten Handlungen zu bewegen.

Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung

Die Kosten des Verfahrens wurden dem Kläger auferlegt. Der Streitwert wurde auf 7.500 Euro festgesetzt, was einem Zehntel des vom Kläger angegebenen Hauptanspruchs von 75.000 Euro entspricht. Diese Berechnung folgt der üblichen Praxis bei Auskunftsansprüchen im Rahmen einer Stufenklage, bei der ein Bruchteil zwischen einem Zehntel und einem Viertel des Hauptanspruchs als Streitwert angesetzt wird.


Die Schlüsselerkenntnisse


Ein Zwangsgeld zur Erzwingung eines notariellen Nachlassverzeichnisses kann nicht mehr festgesetzt werden, wenn der Verpflichtete nach Zustellung des Zwangsgeldantrags einen Notar beauftragt und aktiv an der Erstellung mitwirkt. Der Zweck des Zwangsgeldes ist es, den Schuldner zur Erfüllung seiner Pflichten zu bewegen – nicht die nachträgliche Bestrafung für vergangene Untätigkeit. Besonders wichtig ist die Erkenntnis, dass bei Abhängigkeit von Dritten wie Notaren zwar deren Mitwirkung aktiv eingefordert werden muss, aber eine verspätete Beauftragung die Zwangsgeldverhängung noch abwenden kann.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie zur Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses verpflichtet sind, müssen Sie aktiv werden und einen Notar beauftragen, auch wenn bereits eine Frist verstrichen ist. Selbst wenn gegen Sie bereits ein Zwangsgeld beantragt wurde, können Sie negative Konsequenzen noch abwenden, indem Sie unverzüglich einen (neuen) Notar beauftragen und alle angeforderten Unterlagen zeitnah bereitstellen. Bei Verzögerungen durch den Notar sollten Sie nicht untätig bleiben, sondern durch regelmäßige Nachfragen und notfalls Beschwerden die Fertigstellung vorantreiben.


Benötigen Sie Hilfe?

Erbrechtliche Fristen und Verpflichtungen können schnell zu einer komplexen Herausforderung werden – besonders wenn bereits ein Zwangsgeld im Raum steht. Unsere erfahrenen Anwälte kennen die rechtlichen Möglichkeiten, um auch in zeitkritischen Situationen noch angemessen zu reagieren. Lassen Sie uns gemeinsam Ihre individuelle Situation analysieren und die für Sie optimale Vorgehensweise entwickeln. ✅ Nehmen Sie Kontakt auf!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen für einen Rückübertragungsanspruch bei nicht erfüllter Bauverpflichtung vorliegen?

Ein Rückübertragungsanspruch bei nicht erfüllter Bauverpflichtung setzt mehrere rechtliche Komponenten voraus, die im Kaufvertrag eindeutig geregelt sein müssen.

Vertragliche Grundvoraussetzungen

Die Bauverpflichtung muss im notariellen Kaufvertrag klar definiert sein. Dazu gehören konkrete Angaben zur Art des zu errichtenden Gebäudes, zur Bebauungsfrist und zu den baulichen Anforderungen. Die Frist für die Bebauung kann beispielsweise zwischen zwei und acht Jahren betragen.

Der Rückübertragungsanspruch muss als Wiederkaufsrecht oder Heimfallanspruch explizit vereinbart werden. Dieses Recht sichert dem Verkäufer die Möglichkeit, das Grundstück zurückzuerhalten, wenn die Bauverpflichtung nicht erfüllt wird.

Formelle Anforderungen

Die Absicherung des Rückübertragungsanspruchs erfolgt typischerweise durch eine Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch. Diese Vormerkung schützt den Anspruch des Verkäufers auf Rückübertragung und verhindert eine anderweitige Veräußerung des Grundstücks.

Angemessenheit der Vertragsgestaltung

Die vereinbarten Bedingungen müssen dem Gebot der angemessenen Vertragsgestaltung nach § 11 Abs. 2 BauGB entsprechen. Der Rückübertragungsanspruch muss in einem angemessenen Verhältnis zur nicht erfüllten Bauverpflichtung stehen.

Ausübung des Rückübertragungsanspruchs

Der Anspruch kann nur geltend gemacht werden, wenn:

  • Die vereinbarte Bebauungsfrist abgelaufen ist
  • Der Käufer die Bauverpflichtung schuldhaft nicht erfüllt hat
  • Der Verkäufer die Bebauung nicht selbst verhindert oder erschwert hat

Vergütungsregelungen

Bei Ausübung des Rückübertragungsanspruchs muss der ursprüngliche Kaufpreis zurückerstattet werden. Zusätzlich können Regelungen zur Erstattung von Erschließungskosten oder anderen Aufwendungen getroffen werden.

Zeitliche Komponente

Die Ausübungsfrist für den Rückübertragungsanspruch muss angemessen sein. Nach aktueller Rechtsprechung kann eine Frist von bis zu 20 Jahren für die Ausübung des Wiederkaufsrechts zulässig sein, wenn die ursprüngliche Bauverpflichtung in einem überschaubaren Zeitraum zu erfüllen war.


zurück

Was sind die Pflichten der Gemeinde bei Grundstücksverkäufen mit Bauverpflichtung?

Grundlegende Pflichten beim Verkauf

Die Gemeinde muss beim Verkauf von Grundstücken mit Bauverpflichtung den Verkehrswert als Mindestpreis ansetzen. Eine Unterschreitung des Verkehrswertes ist aus beihilfe- und haushaltsrechtlichen Gründen grundsätzlich nicht zulässig.

Ausgestaltung der Bauverpflicht

Die Gemeinde muss bei der Festlegung der Bebauungsfrist angemessene Zeiträume gewähren. Eine Bebauungsfrist von acht Jahren wird dabei als angemessen angesehen. Zu kurze Fristen, die unter Berücksichtigung üblicher Bauabläufe praktisch nicht einzuhalten sind, darf die Gemeinde nicht festsetzen.

Flexibilität bei der Durchsetzung

Die Gemeinde hat die Pflicht, flexibel auf die Situation des Grundstückskäufers zu reagieren. Wenn ein Käufer unverschuldet in wirtschaftliche Not gerät, muss die Gemeinde die Möglichkeit einer Fristverlängerung für die Bebauung prüfen.

Ausübung des Wiederkaufsrechts

Bei Nichterfüllung der Bauverpflichtung muss die Gemeinde:

  • Den ursprünglichen Kaufpreis ohne Verzinsung zurückzahlen
  • Das Wiederkaufsrecht formwirksam erklären
  • Die gesetzliche Ausübungsfrist von 30 Jahren beachten
  • Keine höhere Entschädigung zahlen als den ursprünglichen Verkaufspreis, wenn sie das Grundstück selbst verkauft hatte

Städtebauliche Verpflichtungen

Die Gemeinde muss nachweisen können, dass die Bauverpflichtung städtebaulich erforderlich ist. Dies kann beispielsweise der Fall sein bei:

  • Dringendem Wohnbedarf der Bevölkerung
  • Notwendiger Verbesserung des Ortsbildes
  • Schließung von Baulücken
  • Entlastung der Infrastruktur

Die Gemeinde hat zudem die Pflicht, die vereinbarten Bauverpflichtungen rechtlich korrekt abzusichern. Dies geschieht üblicherweise durch die Vereinbarung eines Wiederkaufsrechts im Grundstückskaufvertrag.


zurück

Ab wann gilt eine Bauverpflichtung als nicht erfüllt?

Eine Bauverpflichtung gilt als nicht erfüllt, wenn das vertraglich vereinbarte bezugsfertige Wohngebäude nicht innerhalb der festgelegten Frist errichtet wurde. Die Nichteinhaltung bemisst sich dabei nach zwei wesentlichen Kriterien:

Zeitliche Dimension

Die Bauverpflichtung wird durch eine konkrete Frist bestimmt, die im Kaufvertrag festgelegt ist. Eine Frist von acht Jahren gilt dabei als angemessen. Wenn Sie innerhalb dieser Frist nicht mit dem Bau beginnen oder das Gebäude nicht fertigstellen, liegt bereits eine Vertragsverletzung vor.

Inhaltliche Anforderungen

Die Erfüllung der Bauverpflichtung setzt voraus, dass Sie:

  • Ein den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechendes Wohngebäude errichten
  • Die bauordnungsrechtlichen Vorschriften einhalten
  • Das Gebäude bis zur Bezugsfertigkeit fertigstellen

Rechtliche Konsequenzen

Bei Nichterfüllung der Bauverpflichtung können erhebliche Folgen eintreten:

Ein vereinbartes Wiederkaufsrecht kann von der Gemeinde bis zu 30 Jahre nach Vertragsschluss ausgeübt werden. Dies gilt auch dann, wenn Sie das Grundstück zum marktüblichen Preis erworben haben.

Alternativ können im Kaufvertrag Vertragsstrafen festgelegt sein. Diese werden üblicherweise pro Monat der Fristüberschreitung fällig. Eine solche Vertragsstrafe kann beispielsweise 10.000 EUR je angefangenem Monat der Fristüberschreitung betragen.

Ausnahmen und Verlängerungsmöglichkeiten

In bestimmten Situationen kann die Gemeinde flexibel auf die Nichteinhaltung der Bauverpflichtung reagieren:

Wenn Sie etwa in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, die eine fristgemäße Bebauung verhindern, kann die Gemeinde die Bebauungsfrist verlängern. Dies liegt im Ermessen der Gemeinde und sollte rechtzeitig vor Fristablauf mit dieser besprochen werden.

Eine Bauverpflichtung erlischt automatisch mit der vertragsgemäßen Bebauung des Grundstücks. Nach Erfüllung der Bauverpflichtung können Sie frei über das Grundstück verfügen.


zurück

Welche Rolle spielt der Grundsatz von Treu und Glauben bei Rückübertragungsansprüchen?

Der Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB ist ein zentrales Korrektiv bei der Beurteilung von Rückübertragungsansprüchen im Immobilienrecht.

Rechtliche Grundlage und Bedeutung

Der in § 242 BGB verankerte Grundsatz verpflichtet alle Vertragsparteien, ihre Leistungen unter Berücksichtigung von Zuverlässigkeit, Aufrichtigkeit und Rücksichtnahme zu erbringen. Bei Rückübertragungsansprüchen führt dies zu einer umfassenden Interessenabwägung aller Beteiligten.

Anwendung bei Rückübertragungsansprüchen

Wenn Sie einen Rückübertragungsanspruch geltend machen möchten, prüfen die Gerichte, ob die Beibehaltung der geschaffenen Vermögenssituation zu einem unzumutbaren Ergebnis führen würde. Ein dinglicher Rückübertragungsanspruch wird nur in extremen Ausnahmefällen gewährt, etwa wenn nur die Rückabwicklung zu einem angemessenen Interessenausgleich führt.

Praktische Auswirkungen

Der Grundsatz von Treu und Glauben kann als Schutz vor unzulässiger Rechtsausübung wirken. Stellen Sie sich vor, Sie haben einen Grundstücksanteil übertragen und der neue Eigentümer verhält sich in einer Weise, die dem ursprünglichen Vertragszweck völlig widerspricht. In solchen Fällen kann der Grundsatz von Treu und Glauben eine Korrektur ermöglichen, wenn die strikte Anwendung der Regelungen zu einem unangemessenen Ergebnis führen würde.

Gerichtliche Beurteilung

Die Gerichte prüfen bei der Beurteilung von Rückübertragungsansprüchen:

  • Die ursprüngliche Intention der Eigentumsübertragung
  • Das Verhalten beider Parteien
  • Die Angemessenheit der geschaffenen Vermögenssituation
  • Die Zumutbarkeit einer Rückabwicklung

Ein schuldrechtlicher Rückübertragungsanspruch kann dabei durchaus ein die Veräußerung hinderndes Recht im Sinne des § 771 ZPO darstellen. Dies zeigt, dass der Grundsatz von Treu und Glauben eine wichtige Korrekturfunktion im Immobilienrecht einnimmt.


zurück

Welche Rechtsmittel stehen dem Käufer bei verhinderten Bauvorhaben zur Verfügung?

Wenn Sie als Käufer eines Grundstücks Ihr geplantes Bauvorhaben nicht realisieren können, stehen Ihnen verschiedene rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung.

Vertragliche Rücktrittsrechte

Ein vertragliches Rücktrittsrecht muss im notariellen Kaufvertrag ausdrücklich vereinbart sein. Wenn Sie beispielsweise eine bestimmte Bebauung mit dem Verkäufer vereinbart haben und diese sich als unmöglich herausstellt, können Sie vom Vertrag zurücktreten, sofern dies vertraglich so festgelegt wurde.

Gesetzliche Rücktrittsrechte

Auch ohne vertragliche Vereinbarung können Sie sich auf gesetzliche Rücktrittsrechte berufen. Diese greifen insbesondere bei erheblichen Mängeln des Grundstücks oder wenn die Geschäftsgrundlage weggefallen ist. Ein solcher Fall liegt vor, wenn Sie das Grundstück nachweislich zum Zweck der Bebauung erworben haben und diese aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist.

Minderung als Alternative

Statt einer vollständigen Rückabwicklung können Sie auch eine Minderung des Kaufpreises verlangen. Dies ist besonders dann sinnvoll, wenn Sie das Grundstück trotz der Einschränkungen behalten möchten. Der Minderwert wird dabei anhand der konkreten Beeinträchtigung der Bebaubarkeit berechnet.

Schadensersatzansprüche

Bei einer Rückabwicklung können Sie Schadensersatz für bereits entstandene Kosten geltend machen. Dies umfasst etwa:

  • Notarkosten
  • Grunderwerbsteuer
  • Planungskosten
  • Finanzierungskosten

Durchsetzung der Ansprüche

Für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche müssen Sie zunächst den Rücktritt schriftlich beim Notar beantragen. Der Notar veranlasst dann die Löschung der Auflassungsvormerkung oder die Rückübertragung des Eigentums. Bei der Geltendmachung von Schadensersatz müssen Sie die entstandenen Kosten konkret nachweisen.


zurück


Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Nachlassverzeichnis

Ein detailliertes Verzeichnis aller Vermögenswerte (Aktiva) und Verbindlichkeiten (Passiva), die ein Verstorbener zum Zeitpunkt seines Todes hinterlassen hat. Es dient der vollständigen Erfassung des Nachlasses und ist besonders wichtig für die gerechte Verteilung unter den Erben. Die Erstellung kann durch einen Erben selbst oder einen Notar erfolgen. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 2314 BGB. Beispiel: Im Nachlassverzeichnis werden Immobilien, Bankguthaben, Wertpapiere, aber auch offene Rechnungen und Kredite aufgeführt.

Zurück

Zwangsgeld

Ein vom Gericht festgesetzter Geldbetrag, der als Druckmittel dient, um jemanden zur Erfüllung einer Verpflichtung zu bewegen, die nur er persönlich erbringen kann. Es ist keine Strafe, sondern ein Beugemittel nach § 888 ZPO. Das Zwangsgeld kann bis zu 25.000 Euro betragen. Beispiel: Ein Erbe wird per Zwangsgeld dazu angehalten, das gerichtlich angeordnete Nachlassverzeichnis zu erstellen.

Zurück

Unvertretbare Handlung

Eine Handlung, die aufgrund ihrer persönlichen Natur nur von einer bestimmten Person selbst vorgenommen werden kann und sich nicht durch Dritte ersetzen lässt. Geregelt in § 888 ZPO. Bei Verweigerung kann ein Zwangsgeld verhängt werden. Beispiel: Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über den Bestand eines Nachlasses kann nur der Erbe persönlich vornehmen.

Zurück

Teil-Anerkenntnis-, Teil-Versäumnis- und Teilurteil

Ein komplexes Gerichtsurteil, das verschiedene Entscheidungsarten in sich vereint. Es enthält Teile, die der Beklagte anerkennt, Teile, die wegen Nichterscheinens ergehen und weitere strittige Aspekte. Grundlage sind §§ 307, 331 ZPO. Beispiel: Der Beklagte erkennt die Pflicht zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses an, erscheint aber nicht zur Verhandlung über andere Streitpunkte.

Zurück

Streitwert

Der vom Gericht festgesetzte Geldbetrag, der den wirtschaftlichen Wert des Streitgegenstands beziffert. Nach ihm bemessen sich Gerichtskosten und Anwaltsgebühren gemäß § 3 ZPO. Bei Auskunftsansprüchen wird typischerweise ein Bruchteil (1/10 bis 1/4) des Hauptanspruchs angesetzt. Beispiel: Bei einem Hauptanspruch von 100.000 Euro wird der Streitwert für die Auskunftsklage auf 10.000 Euro festgesetzt.

Zurück


Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 888 Zivilprozessordnung (ZPO): Dieser Paragraph regelt die Verhängung von Zwangsgeldern zur Durchsetzung prozessualer Pflichten. Ein Zwangsgeld dient dazu, den Schuldner zur Erfüllung einer gerichtlichen Anordnung zu bewegen, indem ihm bei Nichtbefolgung finanzielle Nachteile angedroht werden. Es soll eine effektive und unmittelbare Durchsetzung gerichtlicher Entscheidungen gewährleisten.

    Im vorliegenden Fall wurde der Kläger die Verhängung eines Zwangsgeldes gegen den Beklagten beantragt, um die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses zu erzwingen. Das Gericht wies den Antrag jedoch zurück, da der Beklagte nach Zustellung des Antrags bereits aktiv wurde und einen Notar beauftragte, wodurch die Voraussetzungen für ein Zwangsgeld nicht mehr vorlagen.

  • § 3 Zivilprozessordnung (ZPO): Dieser Paragraph bestimmt die Festsetzung des Streitwertes im Zivilprozess. Der Streitwert orientiert sich am wirtschaftlichen Interesse der Parteien an der Entscheidung des Rechtsstreits und bildet die Grundlage für die Berechnung von Gerichts- und Anwaltskosten. Bei der Festsetzung des Streitwertes sind auch der Umfang und die Bedeutung der geltend gemachten Ansprüche zu berücksichtigen.

    In dem vorliegenden Fall wurde der Streitwert auf 7.500 € festgesetzt. Dies basiert auf dem in § 3 ZPO vorgesehenen Bruchteil des vorläufig angegebenen Betrags von 75.000 €, welcher den Auskunftsanspruch des Klägers widerspiegelt und die Vorbereitung der Klage betrifft.

  • § 891 Satz 3 Zivilprozessordnung (ZPO): Dieser Paragraph befasst sich mit der Kostentragungspflicht im Zivilprozess. Grundsätzlich trägt die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten des gegnerischen Rechtsanwalts und der Gerichtskosten. Diese Regelung soll die wirtschaftliche Belastung der obsiegenden Partei minimieren und den Zugang zur Justiz erleichtern.

    Im beschriebenen Beschluss hat das Gericht entschieden, dass der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Dies folgt aus den §§ 891 Satz 3 und 91 ZPO, da der Antrag auf Verhängung eines Zwangsgeldes zurückgewiesen wurde und somit der Kläger als unterliegende Partei gilt.

  • § 887 Zivilprozessordnung (ZPO): Dieser Paragraph regelt die Zwangsvollstreckung von Titeln, insbesondere die gerichtliche Feststellung der Pflichten eines Schuldners. Er bildet die Grundlage dafür, dass aus einem vollstreckbaren Titel bestimmte Maßnahmen zur Erzwingung der Leistung abgeleitet werden können, beispielsweise durch Zwangsgelder oder andere Zwangsmaßnahmen.

    In dem vorliegenden Fall wurde der Beklagte durch ein Urteil zur Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses verpflichtet. Obwohl der Beklagte zunächst inaktiv war, konnte durch die spätere Beauftragung eines Notars die Erfüllung der gerichtlichen Pflicht eingeleitet werden, wodurch die Voraussetzungen für ein Zwangsgeld nicht mehr bestanden.

  • Rechtszweck und Anwendung von Zwangsgeldern (§ 888 ZPO): Der Rechtszweck von § 888 ZPO besteht darin, den Schuldner zur Durchführung der geschuldeten Handlung zu bewegen, indem ihm drohende Rechtsnachteile bewusst gemacht werden. Ziel ist es, eine schnelle und effektive Erfüllung gerichtlicher Anordnungen sicherzustellen, ohne auf körperlichen oder unmittelbaren Zwang zurückgreifen zu müssen.

    Im vorliegenden Fall hatte der Kläger bereits durch den Antrag auf Verhängung eines Zwangsgeldes eine Sanktionswirkung erzielt, indem der Beklagte daraufhin einen Notar beauftragte. Da die beauftragte Handlung zur Erfüllung der gerichtlichen Pflicht bereits eingeleitet wurde, entsprach die weitere Verhängung eines Zwangsgeldes nicht mehr dem ursprünglichen Zweck von § 888 ZPO und wurde daher zurückgewiesen.


Weitere Beiträge zum Thema

  • Zwangsgeld – Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses
    Das Oberlandesgericht Köln entschied, dass ein Zwangsgeld verhängt werden kann, wenn ein Erbe trotz Verpflichtung kein taugliches Nachlassverzeichnis vorlegt. Im behandelten Fall wurde ein mittleres Zwangsgeld als angemessen erachtet, da der Erbe nach über vier Jahren kein ausreichendes Verzeichnis vorgelegt hatte. Das Gericht betonte die Notwendigkeit einer übersichtlichen und nachprüfbaren Zusammenstellung des Nachlassbestandes durch den Notar. → → Erbe zur Vorlage eines Nachlassverzeichnisses verpflichtet
  • Zwangsgeldverhängung wegen Nichtvorlage von notariellem Nachlassverzeichnis
    Das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigte die Verhängung eines Zwangsgeldes von 3.000 Euro gegen eine Erbin, die ihrer Pflicht zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses nicht nachgekommen war. Das Gericht betonte, dass Erben aktiv alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen müssen, um die geforderten Auskünfte und Gutachten zu beschaffen. → → Erbin musste Zwangsgeld für Nachlassverzeichnis bezahlen
  • Zwangsgeld zur Erzwingung eines notariellen Nachlassverzeichnisses
    Das Oberlandesgericht München verhängte ein Zwangsgeld von 2.500 Euro gegen einen Erben, der sich nicht aktiv genug an der Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses beteiligte. Das Gericht stellte klar, dass Erben bei der Nachlassaufstellung mitwirken müssen und die Arbeit nicht einfach dem Notar überlassen dürfen. → → Mitwirkung des Erben bei Nachlassverzeichnissen gefordert
  • Zwangsgeld für unvollständiges Nachlassverzeichnis
    Das Oberlandesgericht Frankfurt bestätigte die Verhängung eines Zwangsgeldes gegen eine Schuldnerin, die ein unvollständiges notarielles Nachlassverzeichnis vorgelegt hatte. Das Gericht betonte, dass der Notar den Nachlassbestand eigenständig ermitteln muss und sich nicht allein auf die Angaben des Erben verlassen darf. → → Zwangsgeld aufgrund unvollständiger Nachlassaufstellung
  • Verurteilung zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses und Untätigkeit des Notars
    Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied, dass Schuldner, die zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses verpflichtet sind, aktiv auf einen untätigen Notar einwirken müssen, um die Erstellung des Verzeichnisses sicherzustellen. Andernfalls können Zwangsmittel gegen sie festgesetzt werden. → → Pflicht zur Einflussnahme auf untätigen Notar

Das vorliegende Urteil

LG Memmingen – Az.: 35 O 753/20 – Beschluss vom 02.06.2022


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Erbrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Erbrecht. Vom rechtssicheren Testament über den Pflichtteilsanspruch bis hin zur Erbausschlagung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Erbrecht einfach erklärt

Erbrechtliche Urteile und Beiträge

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!