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Befreiung des Testamentsvollstreckers vom Verbot des Selbstkontrahierens

OLG Hamm stärkt Befugnisse des Testamentsvollstreckers

Das OLG Hamm hat in seinem Beschluss vom 23.11.2023 (Az.: I-15 W 231/23) entschieden, dass die Befreiung eines Testamentsvollstreckers von den Beschränkungen des § 181 BGB in das Testamentsvollstreckerzeugnis aufzunehmen ist. Damit gibt das Gericht seine bisherige Rechtsprechung auf und folgt der Auffassung, dass eine solche Befreiung im Rechtsverkehr von Bedeutung sein kann, insbesondere im Hinblick auf die Nachweisfunktion gegenüber dem Grundbuchamt und dem Handelsregister.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: I-15 W 231/23 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Abänderung des angefochtenen Beschlusses durch das OLG Hamm.
  2. Befreiung des Testamentsvollstreckers von den Beschränkungen des § 181 BGB ist relevant und muss im Testamentsvollstreckerzeugnis aufgenommen werden.
  3. Das Gericht ändert seine bisherige Rechtsprechung und folgt der Auffassung, dass die Befreiung rechtlich bedeutend ist.
  4. Die Entscheidung unterstreicht die Wichtigkeit der Nachweisfunktion des Testamentsvollstreckerzeugnisses im Rechtsverkehr.
  5. Einhelligkeit in der Rechtsprechung zur Anwendbarkeit des § 181 BGB auf Insichgeschäfte eines Testamentsvollstreckers.
  6. Das Urteil betont, dass der Rechtsverkehr ein schützenswertes Interesse an der Kenntnis einer solchen Befreiung hat.
  7. Die Widerruflichkeit aller vorangegangenen letztwilligen Verfügungen durch ein neues Testament wird bestätigt.
  8. Keine Kostenentscheidung erforderlich aufgrund des Erfolgs der Beschwerde.

Rechtliche Herausforderungen bei der Befreiung eines Testamentsvollstreckers vom Verbot des Selbstkontrahierens

Die Befreiung eines Testamentsvollstreckers von den Beschränkungen des § 181 BGB, auch bekannt als das Verbot des Selbstkontrahierens, ist ein komplexes rechtliches Thema, das sowohl für Erblasser als auch für Testamentsvollstrecker von großer Bedeutung ist. In diesem Spannungsfeld zwischen rechtlicher Notwendigkeit und persönlicher Freiheit entstehen rechtliche Herausforderungen, die eine sorgfältige Betrachtung erfordern.

Die rechtliche Problematik besteht darin, dass ein Testamentsvollstrecker, der von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist, Geschäfte mit sich selbst abschließen darf, was zu Interessenkonflikten und potenziellen Missbrauchsmöglichkeiten führen kann. Gleichzeitig kann eine solche Befreiung auch sinnvoll sein, wenn der Testamentsvollstrecker über besondere Fähigkeiten oder Kenntnisse verfügt, die für die Verwaltung des Nachlasses von Vorteil sind.

Wandel im Erbrecht: OLG Hamm stärkt Position des Testamentsvollstreckers

Im Fokus des Rechtsstreits stand eine grundlegende Frage: Dürfen Testamentsvollstrecker von den Beschränkungen des § 181 BGB, die das Selbstkontrahieren verbieten, befreit werden, und sollte diese Befreiung im Testamentsvollstreckerzeugnis vermerkt werden? Dieses rechtliche Dilemma wurde durch das OLG Hamm mit einem richtungsweisenden Beschluss adressiert. Der Kern des Falls dreht sich um die Anordnung einer Erblasserin, die in ihrem Testament die Beteiligte als Testamentsvollstreckerin benannte und ihr weitreichende Befugnisse einräumte, einschließlich der Befreiung von den gesetzlichen Beschränkungen, speziell jenen des § 181 BGB.

Die rechtliche Kontroverse und ihre Klärung

Das rechtliche Problem entstand, als das Amtsgericht den Antrag der Testamentsvollstreckerin auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses, welches die Befreiung von § 181 BGB einschließen sollte, zurückwies. Die Begründung fußte auf der Auffassung, dass eine solche Befreiung nicht im Zeugnis aufzunehmen sei. Der entscheidende Wendepunkt in der rechtlichen Auseinandersetzung erfolgte durch die erfolgreiche Beschwerde der Beteiligten beim OLG Hamm, das nicht nur den angefochtenen Beschluss aufhob, sondern auch eine neue Auslegung der Rechtslage vornahm. Das Gericht legte dar, dass die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB eine erhebliche Relevanz für den Rechtsverkehr hat, insbesondere für die Nachweisfunktion des Testamentsvollstreckerzeugnisses gegenüber dem Grundbuchamt und dem Handelsregister.

Praktische Bedeutung für den Rechtsverkehr

Das OLG Hamm unterstrich, dass die Befreiung des Testamentsvollstreckers von den Beschränkungen des § 181 BGB nicht nur bei Insichgeschäften von Bedeutung ist, sondern auch die Doppelvertretung und die Vollmachtserteilung durch den Testamentsvollstrecker betrifft. Damit erkannte das Gericht an, dass der Rechtsverkehr ein legitimes Interesse an der Kenntnis solcher Befreiungen hat, da sie die Rechtsmacht des Testamentsvollstreckers erweitern und somit die Abwicklung des Nachlasses beeinflussen können.

Ein neuer Standard im Erbrecht

Die Entscheidung des OLG Hamm markiert einen signifikanten Schritt in der Entwicklung des Erbrechts. Indem das Gericht die Notwendigkeit der Aufnahme der Befreiung von § 181 BGB in das Testamentsvollstreckerzeugnis bejaht, stellt es klar, dass die Transparenz und Sicherheit im Rechtsverkehr von höchster Wichtigkeit sind. Dieser Beschluss trägt dazu bei, die Position des Testamentsvollstreckers zu stärken und die Effizienz in der Nachlassabwicklung zu erhöhen, indem er für klare Verhältnisse sorgt.

Fazit: Das OLG Hamm hat mit seinem Urteil vom 23.11.2023 eine wegweisende Entscheidung getroffen, die die Praxis der Testamentsvollstreckung maßgeblich beeinflusst. Durch die Anerkennung der Relevanz der Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB und deren Vermerk im Testamentsvollstreckerzeugnis wird die Rechtssicherheit im Umgang mit Nachlässen gestärkt.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Was bedeutet die Befreiung eines Testamentsvollstreckers von den Beschränkungen des § 181 BGB?

Die Befreiung eines Testamentsvollstreckers von den Beschränkungen des § 181 BGB ermöglicht es ihm, Rechtsgeschäfte im Namen des Nachlasses auch mit sich selbst oder als Vertreter beider Parteien vorzunehmen. Normalerweise verbietet § 181 BGB solche Insichgeschäfte, um Interessenkonflikte und die Benachteiligung des Vertretenen zu verhindern. Die Befreiung von dieser Regelung kann im Testament ausdrücklich angeordnet werden und ist insbesondere dann sinnvoll, wenn der Testamentsvollstrecker zugleich Erbe oder Miterbe ist und somit potenziell in einen Interessenkonflikt geraten könnte.

Die Befreiung von § 181 BGB kann für die Testamentsvollstreckung von großer Bedeutung sein, da sie dem Testamentsvollstrecker erlaubt, effizienter zu handeln, beispielsweise bei der Erbauseinandersetzung oder der Erfüllung von Vermächtnissen. Dies kann die Abwicklung des Nachlasses beschleunigen und vereinfachen, da der Testamentsvollstrecker nicht für jedes Geschäft eine Genehmigung einholen oder einen Dritten als Vertreter einsetzen muss.

Die Frage, ob die Befreiung von § 181 BGB im Testamentsvollstreckerzeugnis aufgenommen werden sollte, wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt. Das Kammergericht hat entschieden, dass die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB im Testamentsvollstreckerzeugnis vermerkt werden kann, da sie für den Rechtsverkehr von Bedeutung ist. Dies ist insbesondere relevant, wenn der Testamentsvollstrecker gegenüber Grundbuchämtern oder anderen Behörden auftritt und seine Befugnisse nachweisen muss.

Zusammengefasst erlaubt die Befreiung von § 181 BGB dem Testamentsvollstrecker, flexibler und ohne die Gefahr der Unwirksamkeit von Rechtsgeschäften zu agieren, die er im Namen des Nachlasses mit sich selbst oder in Doppelvertretung tätigt.

Wie wirkt sich die Befreiung des Testamentsvollstreckers auf die Verwaltung des Nachlasses aus?

Die Befreiung des Testamentsvollstreckers, insbesondere von den Beschränkungen des § 181 BGB, kann erhebliche Auswirkungen auf die Verwaltung des Nachlasses haben.

Gemäß § 181 BGB ist ein Geschäft, welches der Vertreter im Namen des Vertretenen auf der einen Seite und mit sich selbst auf der anderen Seite abschließt, grundsätzlich unwirksam. Dies gilt auch für den Testamentsvollstrecker. Wenn ein Testamentsvollstrecker jedoch ausdrücklich von den Bestimmungen des § 181 BGB befreit wird, kann er Geschäfte im Namen des Nachlasses und in eigenem Namen abschließen. Dies kann insbesondere dann relevant sein, wenn der Testamentsvollstrecker auch ein Miterbe ist.

Es ist jedoch zu beachten, dass der Testamentsvollstrecker trotz einer Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB immer noch den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Verwaltung unterliegt. Dies bedeutet, dass er den Nachlass sorgfältig verwalten und im besten Interesse der Erben handeln muss. Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker nicht von der Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung befreien (§ 2220 BGB).

Eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB kann auch in das Testamentsvollstreckerzeugnis aufgenommen werden. Dieses Zeugnis dient im Rechtsverkehr und insbesondere gegenüber Grundbuchämtern als Nachweis über die Befugnisse des Testamentsvollstreckers.

Es ist jedoch immer im Einzelfall zu prüfen, inwieweit eine derartige Befreiung überhaupt erforderlich ist. Insbesondere stellt § 181 BGB einen wirksamen Schutz vor eigennützigen Verfügungen des Testamentsvollstreckers dar.


Das vorliegende Urteil

OLG Hamm – Az.: I-15 W 231/23 – Beschluss vom 23.11.2023

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Die zur Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses gemäß dem Antrag der Beteiligten vom 16. Mai 2023 (UVZ-Nr. N01/2023 des Notars N. in H.) erforderlichen Tatsachen werden für festgestellt erachtet.

Gründe

I

Die Erblasserin errichtete drei privatschriftliche Testamente.

In ihrem Testament vom 14. Februar 2010 setzte sie die Y. Stiftung mit Sitz in E. als Erbin ein und ordnete Testamentsvollstreckung an. Zur Testamentsvollstreckerin zur Abwicklung des Nachlasses berief sie die Beteiligte. Die Erblasserin befreite die Testamentsvollstreckerin „soweit gesetzlich zulässig, von allen Beschränkungen, insbesondere denen des § 181 BGB“.

Mit Einzeltestament vom 17. Oktober 2010 änderte und ergänzte sie das Testament vom 14. Februar 2010.

Am 5. März 2018 errichtete sie unter Aufhebung aller bereits getroffenen letztwilligen Verfügungen ein Einzeltestament, in dem sie die W. GmbH als Erbin benannte und die Beteiligte zur Testamentsvollstreckerin berief. Zur Durchführung ihrer Aufgaben befreite die Erblasserin die Testamentsvollstreckerin „soweit zulässig, von allen gesetzlichen Beschränkungen, insbesondere denen des § 181 BGB“ und ordnete an, dass die Testamentsvollstreckerin in der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass nicht beschränkt ist.

Mit Schreiben vom 12. April 2023 erklärte die Beteiligte gegenüber dem Amtsgericht – Nachlassgericht – Essen die Annahme des Amtes als Testamentsvollstreckerin.

Mit notarieller Urkunde ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 16. Mai 2023 (dessen UVZ-Nr. N01/2023) hat die Beteiligte die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses mit dem Inhalt beantragt, dass der Testamentsvollstrecker in der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass nicht beschränkt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Amtsgericht den Antrag auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses zurückgewiesen, weil eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB im Testamentsvollstreckerzeugnis nicht aufzunehmen sei. Die Beteiligte hat gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Der Senat hat die Akte Amtsgericht Essen 158 IV 696/23 beigezogen. Er hat die im Testament vom 5. März 2018 eingesetzten Erbin auf das Recht hingewiesen, als Beteiligte zum Verfahren hinzugezogen zu werden und Anträge zu stellen. Die im Testament vom 5. März 2018 eingesetzte Erbin hat erklärt, am Verfahren nicht beteiligt werden zu wollen und keine Anträge zu stellen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Inhalt der Akte und der beigezogenen Akten Bezug genommen.

II

Die zulässige Beschwerde der Beteiligten hat Erfolg und führt in Abänderung des angegriffenen Beschlusses des Nachlassgerichts zur tenorierten Feststellung (§§ 2368 BGB, 354 Abs. 1, 352e Abs. 1 S. 1, S. 2 FamFG).

Die Voraussetzungen für die Erteilung des von der Beteiligten beantragten Testamentsvollstreckerzeugnisses liegen vor.

Dem Testamentsvollstrecker ist gemäß § 2368 BGB auf Antrag ein Zeugnis über die Ernennung zu erteilen. Gemäß § 354 Abs. 2 FamFG sind Beschränkungen des Testamentsvollstreckers in der Verwaltung des Nachlasses sowie eine Anordnung des Erblassers, wonach der Testamentsvollstrecker in der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass nicht beschränkt sein soll, in das Zeugnis aufzunehmen. Weitere ausdrückliche Vorgaben hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung des Testamentsvollstreckerzeugnisses enthält das Gesetz nicht. Nach allgemeinen Grundsätzen sind im Testamentsvollstreckerzeugnis im Interesse der Sicherheit des Rechtsverkehrs jedoch alle Abweichungen von der gewöhnlichen Rechtsmacht eines Testamentsvollstreckers anzugeben, soweit sie für den rechtsgeschäftlichen Verkehr mit Dritten erheblich sind (vgl. Erman/Simon, BGB, 17. Auflage, § 2368 Rn. 8; Grziwotz in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage, § 2368 Rn. 37). Hierzu zählen nicht nur Beschränkungen der Regelbefugnisse, sondern auch Erweiterungen.

Von diesen Grundsätzen ist das Amtsgericht bei Erlass des angegriffenen Beschlusses im Grundsatz zutreffend ausgegangen. Das Amtsgericht ist zutreffend weiter davon ausgegangen, dass ein Testamentsvollstreckerzeugnis nur erteilt werden kann, wenn es mit dem gestellten Antrag inhaltlich vollständig übereinstimmt (vgl. nur Grüneberg/Weidlich, BGB, 82. Auflage, § 2368 Rn. 6). Es hat den Antrag des Beteiligten zurückgewiesen, weil es – wie der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung – die beantragte Aufnahme der Befreiung des Testamentsvollstreckers von den Beschränkungen des § 181 BGB für nicht aufnahmefähig gehalten hat.

Der Senat gibt jedoch seine bisherige Rechtsprechung (Beschluss vom 23. März 2004, Aktenzeichen 15 W 75/04, juris Rn. 15; Beschluss vom 15. Februar 2011, Aktenzeichen 15 W 461/10, juris Rn. 14 a.E.) auf. Sofern der Testamentsvollstrecker von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist, ist dies in das Testamentsvollstreckerzeugnis aufzunehmen.

In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist umstritten, ob eine Befreiung des Testamentsvollstreckers von den Beschränkungen des § 181 BGB in ein Testamentsvollstreckerzeugnis aufgenommen werden kann.

Dabei besteht im Ausgangspunkt Einigkeit darüber, dass § 181 BGB auf Insichgeschäfte eines Testamentsvollstreckers grundsätzlich entsprechend anwendbar ist (vgl. BGHZ 108, 21, juris Rn. 16) und dass der Erblasser ihn von den daraus resultierenden Beschränkungen befreien kann (BGHZ a.a.O.). Der Senat hat zur Begründung seiner bisherigen Auffassung ausgeführt, das Testamentsvollstreckerzeugnis diene als Ausweis der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers im Rechtsverkehr mit Dritten und könne daher bei einem Insichgeschäft keine Wirkung entfalten. Dieser Auffassung haben sich die Oberlandesgerichte Köln (Beschluss v. 21. November 2012, Aktenzeichen 2 Wx 214/12, juris Rn. 15), Düsseldorf (Beschluss v. 14. August 2013, Aktenzeichen 3 Wx 41/13, juris Rnrn. 17 ff, insbes. Rn. 22), München (Beschluss v. 16. November 2017, Aktenzeichen 34 Wx 266/17, juris Rn. 13) und Saarbrücken (Beschluss v. 17. Januar 2023, Aktenzeichen 5 W 98/22, FamRZ 2023, 1328, 1329, zitiert nach juris Rn. 12) angeschlossen. Dagegen haben das Oberlandesgericht Hamburg (Beschluss v. 5. Dezember 2018, Aktenzeichen 2 W 95/18, juris Rnrn. 23-26) und das Kammergericht (Beschluss v. 12. August 2021, 19 W 82/21, juris Rn. 14) entschieden, dass die Befreiung eines Testamentsvollstreckers von den Beschränkungen des § 181 BGB in das TVZ aufzunehmen sei.

Auch in der Literatur besteht keine einhellige Auffassung (vgl. die jeweiligen Nachweise in den Entscheidungen des OLG Hamburg und des KG): Viel Zustimmung hat insbesondere die Entscheidung des Kammergerichts erfahren (vgl. z.B. Anmerkung Wendt in ErbR 2022, 326 f.; Anmerkung Litzenburger in Fachdienst Erbrecht 2022, 448191, beck-online; Schaub in: Bauer/Schaub, GBO, 5. Auflage, § 52 Rn. 90, Rn. 23a).

Der Senat schließt sich unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung der Auffassung des Oberlandesgerichts Hamburg und des Kammergerichts an und übernimmt die überzeugenden Erwägungen zur Begründung dieser Auffassung aus den beiden zitierten Entscheidungen. Insbesondere ist es zutreffend, dass eine Befreiung des Testamentsvollstreckers von den Beschränkungen des § 181 BGB im Rechtsverkehr von Bedeutung sein kann. Auch bei Insichgeschäften ist es mit Außenwirkung von Bedeutung, weil es dem Nachweis der Verfügungsbefugnis gegenüber dem Grundbuchamt und dem Handelsregister dient. Die Vermutung der Richtigkeit des Testamentsvollstreckerzeugnisses und seine Nachweisfunktion gemäß §§ 2368 S. 2, 2365 BGB generell und gemäß § 35 Abs. 2 GBO gilt auch und gerade gegenüber dem Grundbuchamt. Zudem erfassen die Beschränkungen des § 181 BGB keineswegs nur den Fall des Insichgeschäfts, sondern auch den der Doppelvertretung nach § 181 Alt. BGB. In diesem Fall existiert ein schützenswerter Dritter in Person des weiteren Vertretenen. Ferner kann die Befreiung von § 181 BGB in Fällen der Vollmachtserteilung durch einen Testamentsvollstrecker Bedeutung erlangen, beispielsweise wenn der Testamentsvollstrecker seinerseits einen Bevollmächtigten von § 181 befreien möchte. Auch in diesen Konstellationen hat – wie das Kammergericht überzeugend ausgeführt hat – der Rechtsverkehr ein schützenswertes Interesse an der Feststellung, ob der Testamentsvollstrecker hierzu befugt ist.

Das Testamentsvollstreckerzeugnis ist daher antragsgemäß zu erteilen. Der gestellte Antrag bezeichnet den Inhalt des Testamentsvollstreckerzeugnisses in Übereinstimmung mit den hierzu getroffenen Anordnungen der Erblasserin aus dem Testament vom 18. März 2018. Dieses gemäß § 2247 Abs. 1 BGB formwirksam errichtete Testament ist wegen des darin erfolgten Widerrufs aller vorangegangenen letztwilligen Verfügungen allein maßgeblich.

Wegen des Erfolgs der Beschwerde sind eine Kostenentscheidung, eine Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren und eine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht veranlasst.

 

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