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Begründungserfordernis bei Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks

Erblasserin, Testierfähigkeit und Zwischenfeststellungsklage: Ein komplexer Fall um Erbschaft und Willensbildung

Der Fall dreht sich um eine Erblasserin, die nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus verschiedene rechtliche Dokumente unterzeichnet hat. Die Kernfrage des Falles betrifft die Testierfähigkeit der Erblasserin und die Gültigkeit der von ihr abgegebenen Erklärungen. Der Beklagte, der von den Erklärungen der Erblasserin profitieren würde, steht im Verdacht, die Situation ausgenutzt zu haben. Zudem wird die Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage diskutiert, die die Klägerinnen eingereicht haben, um die Testierfähigkeit der Erblasserin und die Rechtmäßigkeit der von ihr getroffenen Entscheidungen zu klären.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 8 U 142/13 >>>

Testierfähigkeit und freie Willensbildung

Ein zentraler Punkt des Falles ist die Frage, ob die Erblasserin im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte war, als sie die rechtlichen Dokumente unterzeichnete. Ein Sachverständiger hatte zunächst die Ansicht vertreten, dass die Erblasserin nicht in der Lage war, die Tragweite ihrer Entscheidungen zu erfassen. Diese Einschätzung wurde jedoch später revidiert, nachdem weitere medizinische Unterlagen vorgelegt wurden. Die neuen Erkenntnisse legen nahe, dass die Erblasserin trotz einiger psychischer Störungen wahrscheinlich in der Lage war, ihren Willen frei zu bilden.

Zwischenfeststellungsklage und Feststellungsinteresse

Ein weiterer strittiger Punkt ist die Zulässigkeit der Zwischenfeststellungsklage, die die Klägerinnen eingereicht haben. Der Beklagte argumentiert, dass ein Feststellungsinteresse fehle, da nie strittig war, dass die Klägerinnen Erbinnen der Erblasserin sind. Das Gericht jedoch sieht die Vorgreiflichkeit des festzustellenden Rechtsverhältnisses als gegeben an, da die Frage der Testierfähigkeit der Erblasserin für weitere rechtliche Auseinandersetzungen zwischen den Parteien von Bedeutung sein könnte.

Verantwortung und Beweislast

Die Beweislast für die Testierunfähigkeit der Erblasserin liegt beim Beklagten. Dieser muss nachweisen, dass die Erblasserin zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Dokumente nicht in der Lage war, eine freie und unbeeinflusste Entscheidung zu treffen. Sollten Zweifel bestehen, gehen diese zu Lasten des Beklagten.

Grober Undank und Widerruf der Schenkung

Der Fall berührt auch das Thema des „groben Undanks“ im Kontext einer Schenkung. Der Beklagte wird beschuldigt, die Erblasserin ausgenutzt zu haben, um finanzielle Vorteile zu erlangen. Das Gericht kommt jedoch zu dem Schluss, dass der Beklagte lediglich eigene Interessen wahrgenommen hat und sein Verhalten nicht auf einer feindseligen und undankbaren Gesinnung gegenüber der Erblasserin beruht.

In diesem komplexen Fall werden mehrere rechtliche und ethische Fragen aufgeworfen, die von der Testierfähigkeit der Erblasserin bis zur Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage reichen. Die Entscheidung des Gerichts hat weitreichende Implikationen für die Beteiligten und wirft Licht auf die komplizierten Mechanismen des Erbrechts und der Willensbildung.


Das vorliegende Urteil

OLG Frankfurt – Az.: 8 U 142/13 – Urteil vom 27.12.2019

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. Juni 2013 abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die von den Klägerinnen im Berufungsverfahren erhobene Zwischenfeststellungsklage wird festgestellt, dass Frau Vorname1 X, geb. am XX.XX.1956, und Frau Vorname2 X, geb. am XX.XX.1958, Erbinnen nach ihrer am XX.XX.2014 verstorbenen Mutter, Frau Vorname3 X geb. A, geb. am XX.XX.1925, zu je ½ geworden sind, während der Sohn Vorname4 X, geb. am XX.XX.1967, nicht Erbe der Mutter der Parteien geworden ist.

Die Klägerinnen haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 9.725.986,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die ehemalige Klägerin, die am XX.XX.1925 geborene Frau Vorname3 X (im folgenden Erblasserin genannt), war Eigentümerin von zahlreichen – im Tenor des landgerichtlichen Urteils vom 05.06.2013 näher bezeichneten – Grundstücken. Durch notariell beurkundete Grundstücksübergabeverträge vom 28.12.1993 und 30.11.1994 übertrug sie das Eigentum an 14 Grundstücken im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zu je 1/3 auf ihre leiblichen Kinder, den Beklagten und Frau Vorname1 sowie Vorname2 X (im folgenden Klägerinnen genannt) unter Vorbehalt des lebenslangen unentgeltlichen Nießbrauchs. Gleichzeitig verpflichtete sie sich zur Übernahme sämtlicher Ausbesserungen und Erneuerungen einschließlich der Zins- und Tilgungsleistungen für die übernommenen Verbindlichkeiten. Des Weiteren übertrug sie durch notariellen Grundstücksübergabevertrag vom 16.11.2000 das Grundstück Straße1 … in Stadt1 dem Beklagten zu alleinigem Eigentum. Nach einem stationären Aufenthalt im Hospital1 in Stadt1 in der Zeit vom 02.04. bis 09.04.2008 erklärte sie am 10.04.2008 privatschriftlich die Bewilligung der Löschung der zu ihren Gunsten in den jeweiligen Grundbüchern eingetragenen Nießbrauchrechte. Der ihre Unterschriften beglaubigende Notar übersandte die Originale und Kopien der Erklärungen mit Schreiben vom 16.04.2008 an die gemeinsame Hausverwaltung des Beklagten und der Klägerinnen Vorname4, Vorname1, Vorname2 X „zur weiteren Verfügung und Verwahrung bei ihren Unterlagen“, wo sie in der Folgezeit in den Büroräumen der Hausverwaltung in der Straße2 in Stadt1 in einem Safe aufbewahrt wurden. Am 08.01.2010 ließ sich der Beklagte die Originale der Löschungsbewilligungen in den Büroräumen der Hausverwaltung von der Mitarbeiterin F aushändigen. In der Folgezeit kam es zu Verhandlungen zwischen dem Beklagten und den Klägerinnen hinsichtlich der Verwendung der Löschungsbewilligung, in deren Verlauf die Erblasserin am 06.04.2010 eine dem Beklagten bereits im Jahre 1999 erteilte Handlungsvollmacht widerrief und die Klägerin zu 2) vom Beklagten mit Schreiben vom 11.05.2010 die Herausgabe der Löschungsbewilligungen an die Erblasserin verlangte.

Mit Schreiben vom 28.12.2010 und 31.12.2010 reichte der vom Beklagten beauftragte Notar C die Löschungsbewilligungen bei den jeweiligen Grundbuchämtern ein und übersandte Kopien der von ihm veranlassten Vorgänge an die Erblasserin, die mit Schreiben des Amtsgerichts Stadt1 vom 07.01.2011 über die Löschungen ihrer Nießbrauchrechte in den Grundbüchern informiert wurde.

Daraufhin hat die Erblasserin mit der Begründung, die Löschungsbewilligungen seien ihr vom Beklagten gegen ihren Willen weggenommen und den Grundbuchämtern vorgelegt worden, obwohl im bekannt gewesen sei, dass diese nicht ohne ihre Zustimmung in Verkehr hätten gebracht werden sollen und er sie daher auch nicht an die Grundbuchämter hätte einreichen dürfen, beim Landgericht Frankfurt am Main unter dem Az. -…- den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Beklagten begehrt. Dagegen hat sich der Beklagte im Wesentlichen mit der Begründung verteidigt, die Erblasserin sei aufgrund Demenz geschäftsunfähig. Außerdem habe die Erblasserin auf ihren Nießbrauch verzichten wollen, weshalb die Löschungsbewilligungen nach deren Erstellung unmittelbar den verschiedenen Grundbüchern zur Löschung hätten vorgelegt werden sollen. Durch Beschluss vom 03.02.2011 hat das Landgericht dem Beklagten im Wege einer einstweiligen Verfügung antragsgemäß untersagt, den Antrag auf Eintragung der Löschungsbewilligung des Nießbrauchs der Erblasserin im jeweiligen Grundbuch aufrechtzuerhalten. Die einstweilige Verfügung hat das Landgericht nach Widerspruchseinlegung durch den Beklagten mit Urteil vom 18.07.2011 aufrechterhalten. Die hiergegen beim Senat unter dem Az. -…- eingelegte Berufung hat der Beklagte nach einem Hinweisbeschluss des Senats vom 09.02.2012 zurückgenommen.

Hierneben hatte die Erblasserin mit einer beim Landgericht Stadt2 unter dem Az. -…- erhobenen Klage im Urkundenprozess die Y1 GmbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagte war, auf Zahlung rückständiger Pacht in Höhe von 1.308.588,30 € auf Grund des ihr zustehenden Nießbrauchs an in Stadt2 gelegenen und den Klägerinnen und dem Beklagten zu je 1/3 Miteigentumsanteil übertragenen Grundstücken in Anspruch genommen. Die Y GmbH war Pächterin der Grundstücke und hatte die vereinbarte Pacht für die Monate Februar 2010 bis Juli 2011 nicht gezahlt. In diesem Rechtsstreit hat die GmbH bestritten, dass die Erblasserin die Klage wolle und einen Auftrag zur Erhebung der Klage erteilt habe, wobei sie sich im Übrigen damit verteidigt hat, die Erblasserin könne die Pacht wegen der inzwischen erfolgten Löschung ihres Nießbrauchs aufgrund der vom Beklagten beim Grundbuchamt eingereichten Löschungsbewilligungen, womit sie einverstanden gewesen sei, nicht mehr verlangen. Durch Urkundenvorbehaltsurteil vom 24.11.2011 hat das Landgericht Stadt2 der Klage im vollem Umfange stattgegeben und im Nachverfahren mit Urteil vom 02.02.2012 das Vorbehaltsurteil vom 24.11.2011 für vorbehaltlos erklärt.

Mit ihrer im vorliegenden Rechtsstreit erhobenen Klage hat die Erblasserin den Beklagten zunächst in Anspruch genommen, seine Zustimmung zur Berichtigung der Grundbücher insofern zu erteilen, als sämtliche zu ihren Gunsten eingetragenen und zwischenzeitlich gelöschten Nießbrauchsrechte wieder einzutragen seien.

Nachdem sie gegenüber dem Beklagten mit ihm am selben Tag zugegangenen Schreiben vom 16.12.2011 ohne Angabe eines Grundes „den Widerruf der Schenkung gemäß §§ 530, 531 BGB an den nachfolgend aufgeführten Grundstücken …“ erklärt hatte, hat die Erblasserin mit beim Landgericht am 15.03.2012 eingegangenen Schriftsatz vom 12.03.2012 die Klage erweitert und den Beklagten nunmehr auf Rückübertragung des Alleineigentums an dem Grundstück Straße1 … und des jeweils 1/3 Miteigentumsanteils an 14 weiteren Grundstücken bzw. auf Auflassung an sie und Bewilligung ihrer Eintragung als Eigentümerin in den jeweiligen Grundbüchern in Anspruch genommen.

Mit Schriftsatz vom 25.05.2012 hat der Beklagte die ursprünglich geltend gemachte Klageforderung anerkannt, worauf er durch Teilanerkenntnisurteil des Landgerichts vom 11.07.2012 seinem Anerkenntnis gemäß verurteilt wurde, seine Zustimmung zur Berichtigung der Grundbücher dahingehend zu erteilen, dass die zwischenzeitlich gelöschten Nießbrauchsrechte zugunsten der Erblasserin bezüglich seines jeweiligen 1/3 Miteigentumsanteils wieder einzutragen sind.

Darüber hinaus hat die Erblasserin mit Schriftsatz vom 05.07.2012 „im Hinblick darauf, dass der Beklagte weitere schwerwiegende Verfehlungen insbesondere in dem Verfahren vor dem Landgericht Stadt2 und auch in diesem Schriftsatz, begangen hat und insbesondere wegen des Erpressungsversuchs gegenüber seinen Schwestern, wie ihn der Steuerberater schildert, der der Klägerin erst im November 2011 bekannt wurde“, den Widerruf der Schenkungen „wiederholt“.

Die Erblasserin hat behauptet, erst auf Grund der Schreiben der Amtsgerichte habe sie ab dem 08.01.2011 davon erfahren, dass der Beklagte von den Löschungsbewilligungen durch Vorlage bei den jeweiligen Grundbuchämtern Gebrauch gemacht und sich durch dieses Verhalten nachhaltig und unbeirrbar ihrem Willen, den Nießbrauch, auf den von ihr nie verzichtet worden sei, aufrechtzuerhalten, widersetzt habe. Die Löschungsbewilligungen hätten nicht ohne ihre Zustimmung in Verkehr gebracht werden dürfen. Die Erblasserin hat die Auffassung vertreten, dass Verhalten des Beklagten sei als vorsätzlich sittenwidrige Schädigung ihrer Person und als grober Undank zu werten, der sie zum Widerruf der Schenkungen gegenüber dem Beklagten berechtige. Hinzu komme, dass sich der Beklagte, obwohl ihm durch einstweilige Verfügung des Landgerichts untersagt worden sei, seine Löschungsanträge aufrechtzuerhalten und sich auf die Löschung der Nießbrauche zu berufen, gleichwohl im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht und in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Stadt2 nach wie vor darauf berufen habe, dass von ihr auf den Nießbrauch verzichtet worden sei, was zeige, dass er an seinem, den groben Undank begründenden Fehlverhalten festgehalten habe. Auch stelle der Umstand, dass er im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht und auch sonst die Behauptung aufgestellt habe, sie leide an Demenz und sei nicht geschäftsfähig, eine schwere Beleidigung ihrer Person dar.

Die Erblasserin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die im Tenor des landgerichtlichen Urteils vom 05.03.20213 näher bezeichneten Grundstücke bzw. jeweils 1/3 Miteigentumsanteile daran an sie aufzulassen und ihre Eintragung als Eigentümerin im Grundbuch zu bewilligen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat behauptet, die Erblasserin wolle den Rechtsstreit mit ihm nicht und werde in diesen Rechtsstreit überhaupt nicht einbezogen, der vielmehr von seinen beiden Schwestern initiiert worden sei und gesteuert werde. Diese verfolgten mit dem Rechtsstreit im besonderen Maße eigene Interessen, die auf seine Schädigung ausgerichtet seien.

Der Beklagte hat im Übrigen die Auffassung vertreten, die Erklärungen des Widerrufs der Schenkung seien ohnehin unwirksam, weil sie verspätet abgegeben und nicht begründet worden seien.

Im Übrigen wird hinsichtlich des diesem Rechtsstreit zugrundeliegenden Sachverhalts auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in dem angefochtenen Schlussurteil vom 05.06.2013 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Durch dieses Urteil hat das Landgericht den Beklagten nach durchgeführter Beweisaufnahme verurteilt, das Grundstück Straße1 … in Stadt1 und im Übrigen seine jeweils 1/3 Miteigentumsanteile an den im Tenor des Urteils näher bezeichneten weiteren Grundstücken an die Erblasserin aufzulassen und ihre Eintragung als Eigentümerin in den jeweiligen Grundbüchern zu bewilligen.

Zur Begründung hat das Landgericht angeführt, die Klage sei zulässig und insbesondere die Prozessbevollmächtigten der Erblasserin bevollmächtigt, diese im vorliegenden Rechtsstreit zu vertreten, weil an der Wirksamkeit ihrer prozessualen Handlungsfähigkeit keine Zweifel bestünden auch eine Kündigung der ihren Prozessbevollmächtigten erteilten Vollmacht nicht erfolgt sei. Ihre Äußerungen, die Auseinandersetzung beenden und ihre Ruhe haben zu wollen, sei nicht als Kündigung auszulegen. Ebenso fehlten Anhaltspunkte dafür, dass die Prozessbevollmächtigten der Erblasserin aufgrund der erteilten Vollmacht nicht in ihrem Interesse, sondern aufgrund einer Vollmacht ihrer Töchter tätig seien.

Im Übrigen sei die Klage auch begründet, weil die Erblasserin die Schenkungen gegenüber dem Beklagten durch Erklärung von 16.12.2011 wirksam widerrufen habe und von ihm die Rückgängigmachung der Schenkungen der Miteigentumsanteile und des Alleineigentums am Grundstück Straße1 verlangen könne. Die Vorlage der Löschungsbewilligungen bei den Grundbuchämtern stelle objektiv eine schwerwiegende Verfehlung des Beklagten dar, wobei sein Verhalten eine tadelnswerte Gesinnung gegenüber der Erblasserin erkennen lasse. Die vorangegangenen Geschehen und das nachfolgende Verhalten des Beklagten seien Indizien, die diese Wertung bestätigten. Lege man zu Gunsten der Erblasserin das auf die Aussage des Zeugen B gestützte Vorbringen des Beklagten zugrunde, sei bereits sein Verhalten anlässlich seiner Besuche bei der Klägerin im April 2008 unredlich gewesen, weil er ihr nahegelegt habe, auf ihre Nießbrauchsrechte zu verzichten, obwohl sie damals schwer krank und geschwächt gewesen sei und die Einnahmen benötigt habe, um Bankkredite bedienen zu können und obwohl dadurch der Zweck der vorzeitigen Übertragung des Eigentums zunichtegemacht worden wäre. Obwohl er gewusst habe, dass die Erblasserin bei Unterzeichnung der Löschungsbewilligungen einen Tag nach der Entlassung aus dem Krankenhaus nicht im Vollbesitz ihrer Kräfte und leicht beeinflussbar gewesen sei und sie zuvor keinen sachkundigen Berater hinzugezogen habe, habe er später versucht, sich die ihr nachteiligen Erklärungen zunutze zu machen. Unter den gegebenen Umständen sei es in hohem Maße unredlich, dass er die Bewilligungen ohne Rücksprache mit der Erblasserin und seinen Schwestern bei den Grundbuchämtern eingereicht habe. In den angeblichen Äußerungen der Erblasserin an Weihnachten 2009 könne kein wirksamer Verzicht auf den Nießbrauch liegen, da ein solcher nicht gegenüber den Miteigentümerinnen erklärt worden sei. Selbst wenn die Erblasserin aus Verärgerung über ihre Töchter spontan von einem Verzicht gesprochen haben sollte, würde dies die erst Ende Dezember 2010 erfolgte Vorlage der Urkunden bei den Grundbuchämtern durch den Beklagten nicht entschuldigen, weil sie bereits am 06.04.2010 die Handlungsvollmacht des Beklagten widerrufen habe. Die undankbare Gesinnung werde aufgrund des weiteren Verhaltens des Beklagten besonders deutlich, nämlich im Hinblick darauf, dass die von der Y GmbH im Jahr 2010 eingestellten Pachtzahlungen nicht wiederaufgenommen worden seien, obwohl aufgrund der Einleitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens von der Erblasserin klar zum Ausdruck gebracht worden sei, dass sie sein Verhalten missbillige. Insgesamt habe er eine tadelnswerte, auf Undank hindeutende, moralisch vorwerfbare Gesinnung offenbart und nichts dabei gefunden, die Erblasserin auch noch dadurch zu verhöhnen, dass er ihr die Rechnung des Notars C habe zukommen lassen.

Ein Widerruf der Schenkungen sei auch formlos möglich gewesen, weil es einer Begründung des Widerrufs nicht bedurft habe. Widerrufsgrund sei das schädigende Verhalten des Beklagten gegenüber der Erblasserin in Bezug auf ihre Nießbrauchsrechte gewesen, der nicht ausgetauscht worden sei. Grund für den Widerruf sei nämlich nicht das Bestreiten ihrer Geschäftsfähigkeit durch den Beklagten gewesen. Das habe die Erblasserin in der Widerrufserklärung vom 16.12.2011 nur als Grund dafür genannt, dass ihre Unterschrift habe beglaubigen lassen. Der Widerruf sei auch nicht ausgeschlossen, weil er innerhalb eines Jahres nach Kenntniserlangung von den Verfehlungen des Beklagten erklärt worden sei. Die Erblasserin habe nämlich erst Anfang Januar 2011 davon erfahren, dass der Beklagte die Löschungsbewilligungen Ende Dezember bei den Grundbuchämtern eingereicht habe.

Gegen das landgerichtliche Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er dessen Abänderung und Abweisung der Klage begehrt, hilfsweise für den Fall, dass seine Verurteilung zur Rückauflassung der streitgegenständlichen Immobilien bzw. Miteigentumsanteile Bestand haben sollte, die Verurteilung nur

1. Zug um Zug gegen Freistellung von allen Verbindlichkeiten, welche in den Grundstücksübertragungsverträgen betreffend die streitgegenständlichen Grundstücke übernommen worden sind, sowie gegen Beantragung und Bewilligung der Eintragung eines Nießbrauchs an unter Ziff. 2a) bis e) näher bezeichneten Grundstücken bei dem jeweils zuständigen Grundbuchamt,

2. gegen Beantragung und Bewilligung der Eintragung eines Nießbrauchs von je einem Viertel zu seinen Gunsten an fünf im Antrag näher bezeichneten Grundstücken bei dem jeweiligen Grundbuchamt,

3. gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 28.803.000,00 €.

Zur Begründung führt der Beklagte im Wesentlichen an, verfehlt sei das Landgericht von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen, weil es demgegenüber an der Geschäfts- bzw. Prozessfähigkeit Erblasserin und einer ihren Prozessbevollmächtigten wirksam erteilten Prozessvollmacht fehle. Auch im Übrigen hält der Beklagte an seinem erstinstanzlichen Vorbringen fest und ist insbesondere der Auffassung, dass der Erblasserin Gründe zum wirksamen Widerruf der Schenkung nicht zur Seite gestanden hätten bzw. stünden und der Schenkungswiderruf von vorneherein daran scheitere, dass die Erblasserin bei Abgabe der Widerrufserklärung vom 16.12.2011 Widerrufsgründe nicht angegeben habe, was indes Wirksamkeitsvoraussetzung sei. Außerdem sei der Widerruf, auch der mit Schriftsatz vom 05.07.2012, nicht fristgerecht erklärt worden. Hinsichtlich des erklärten Widerrufs gehe das Landgericht unzutreffend von einer Schenkung aus und sehe den Widerrufsgrund in dem Einreichen der Löschungsbewilligungen durch ihn bei den Grundbuchämtern, wogegen die Erblasserin den Widerruf hierauf überhaupt nicht gestützt habe.

Die Erblasserin hat das angefochtene Urteil verteidigt und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Unter Aufrechterhaltung ihres erstinstanzlichen Vorbringens hat sie die Auffassung vertreten, dass es einer Begründung der von ihr abgegebenen Widerrufserklärung bereits deshalb nicht bedurft habe, weil dem Beklagten seine eigenen Verhaltensweisen bekannt und gegen sie gerichtet gewesen seien. Ihm sei zu jedem Zeitpunkt klar gewesen, dass die Schenkung deshalb widerrufen worden sei, weil er die Löschungsbewilligungen bei den Grundbuchämtern eingereicht und in der Folgezeit hartnäckig seinen Vermögensvorteil verteidigt habe.

Dabei habe er sie außerdem schwer beleidigt, indem er ihr im Rahmen der geführten Verfahren mehrfach Demenz und Geschäftsunfähigkeit vorgeworfen habe.

Während des vorliegenden Berufungsverfahrens hat die Erblasserin durch notariell errichtetes Testament vom 01.04.2014 (UR-Nr. … der Notarin D) zu ihren Erben ihre Töchter Vorname1 X und Vorname2 X je zur Hälfte eingesetzt und in diesem Zusammenhang die Erklärung abgegeben, dass sie den Beklagten mit Errichtung des Testaments enterbe.

Am XX.XX.2014 ist die Erblasserin verstorben, worauf ihre Töchter Vorname1 und Vorname2 X, die jetzigen Klägerinnen, mit Schriftsatz vom 28.04.2014 den Rechtsstreit anstelle der Erblasserin aufgenommen haben.

Der Beklagte bestreitet, dass die Klägerinnen testamentarische Alleinerbinnen der Erblasserin geworden seien und führt zur Begründung an, dass der Erblasserin zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments die Testierfähigkeit gefehlt habe. Der Beklagte ist deshalb der Auffassung, dass er gemeinsam mit den Klägerinnen Erbe geworden sei.

Die Klägerinnen sind der Auffassung, dass die Erblasserin das Testament wirksam errichtet habe und sie deshalb deren alleinige Rechtsnachfolgerinnen geworden seien.

Die Klägerinnen beantragen, die Berufung des Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil mit der Maßgabe zurückzuweisen, den Beklagten nach ihrem Eintritt als Rechtsnachfolgerinnen der Erblasserin in das Verfahren zu verurteilen, das im Klageantrag zu 1) näher bezeichnete Grundstück Straße1 … und seine jeweils 1/3 Miteigentumsanteile an den in den Klageanträgen 2) bis 15) näher bezeichneten Grundstücken an sie in Erbengemeinschaft nach der am XX.XX.2014 verstorbenen Vorname3 X aufzulassen und ihre Eintragung in Erbengemeinschaft als Eigentümerinnen im Grundbuch zu bewilligen.

Außerdem erweitern sie Klage und beantragen, festzustellen, dass Frau Vorname1 X, geb. am XX.XX.1956 in Stadt1, wohnhaft Straße2, Stadt1, und Frau Vorname2 X, geb. am XX.XX.1958 in Stadt1, wohnhaft Straße3, Stadt1, Erbinnen nach ihrer am XX.XX.2014 verstorbenen Mutter, Vorname3 X geb. A, geb. am XX.XX.1925, zu je ½ geworden sind, während Vorname4 X, geb. am XX.XX.1967 in Stadt1, wohnhaft Straße1 …, Stadt1, nicht Erbe nach der Mutter der Parteien, Vorname3 X, verstorben am XX.XX.2014, geworden ist.

Der Beklagte beantragt, die Zwischenfeststellungsklage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, die erhobene Zwischenfeststellungsklage sei wegen fehlendem Feststellungsinteresse unzulässig, weil zwischen den Parteien zu keinem Zeitpunkt im Streit gestanden habe, dass die Klägerinnen jedenfalls jeweils zu 1/3 Erbinnen nach der Mutter der Parteien geworden seien. Ebenso fehle das Feststellungsinteresse hinsichtlich der begehrten Feststellung, dass er kein Erbe nach der Mutter der Parteien geworden sei.

Aufgrund der Beschlüsse vom 07.10.2014 und 30.12.2016 hat der Senat Beweis erhoben durch Einholung von zwei schriftlichen Sachverständigengutachten und Anhörung des Sachverständigen E. Wegen des Ergebnisses in der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten des Sachverständigen E vom 12.02.2016 (Bl. 1475 – 1544 d. A.) und 09.08.2017 (Bl. 2160 – 2269 d. A.) sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 12.11.2019 (Bl. 2898 – 2903) Bezug genommen.

II.

Die fristgerecht nach Zustellung des landgerichtlichen Urteils (24.06.2013) eingelegte und innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 23.09.2013 begründete Berufung des Beklagten ist zulässig (§§ 511,513, 517,519,520 ZPO).

Sie hat auch in der Sache Erfolg.

I. Zur Klage:

Allerdings war bzw. ist die ursprünglich von der Erblasserin erhobene Klage zulässig.

Insbesondere war die Erblasserin zum Zeitpunkt der der Klageerhebung im Juni 2011 prozessfähig. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierzu auf die Ausführungen des Senats zur Prozessfähigkeit der Erblasserin zum fraglichen Zeitpunkt in seinem Hinweisbeschluss vom 09.02.2012 in dem den Parteien bekannten Verfahren über den Antrag der Erblasserin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung der gegen den Beklagten – Az.: … – Bezug genommen.

Die Klage ist auch von den Prozessbevollmächtigten der Erblasserin ordnungsgemäß, bzw. wirksam erhoben worden, nachdem sie ihnen bereits am 26.01.2011 eine schriftliche Prozessvollmacht im Sinne von § 80 ZPO im Rahmen des von ihr gegen den Beklagten beim Landgericht Frankfurt am Main unter dem Az.: … eigeleiteten bzw. geführten Verfahren betreffend ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erteilt und diese Prozessvollmacht auch die Erhebung der Klage im vorliegenden Rechtstreit und im Übrigen auch ihre Verteidigung im vorliegenden Berufungsverfahren umfasst hat (§ 81 ZPO).

Hinsichtlich der Zulässigkeit der von der Erblasserin erhobenen Klage kann deshalb dahingestellt bleiben, ob ihre Prozessfähigkeit während des vorliegenden Rechtstreits entsprechend dem Vorbringen des Beklagten gegebenenfalls weggefallen ist, weil in diesem Fall jedenfalls die wirksam erteilte Prozessvollmacht gemäß § 86 ZPO fortwirkte und der Rechtstreit auch nicht wegen eines möglichen Verlustes der Prozessfähigkeit gemäß § 241 Abs. 1 ZPO unterbrochen worden wäre, weil die Erblasserin gemäß § 246 Abs. 1 ZPO wirksam durch ihre Prozessbevollmächtigten vertreten wurde und diese einen Aussetzungsantrag nach § 246 Abs. 1 ZPO nicht gestellt haben.

Dass die Erblasserin die ihrem Prozessbevollmächtigten erteilte Prozessvollmacht etwa deshalb widerrufen hat, weil sie entsprechend dem weiteren Vorbringen des Beklagten den Rechtstreit, bzw. Prozess nicht gewollt habe, lässt sich nicht feststellen.

Soweit die Erblasserin während des vorliegenden Berufungsverfahrens verstorben ist, steht das ebenfalls der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen.

Denn die Klägerinnen sind im Wege der gesetzlichen Prozessstandschaft prozessführungsbefugt und haben den Rechtstreit durch entsprechende Erklärung wirksam auf Seiten der Erblasserin aufgenommen (§ 2039 S. 1 ZPO).

Denn die Klägerinnen sind unabhängig von der zwischen den Parteien streitigen Frage ihrer Alleinerbenstellung prozessführungsbefugt, weil sie nach dem eigenen Vortrag des Beklagten zumindest Miterbinnen aufgrund gesetzlicher Erbfolge gemäß §§ 1922, 1924 BGB geworden sind und jeder Miterbe einen vom Erblasser geführten Rechtstreit auch allein aufnehmen darf, wobei die Prozessführungsbefugnis nicht von einer Zustimmung der Miterben abhängig ist (vgl. Palandt-Weidlich, BGB, 79. Auflage 2020, § 2039 BGB Rdnr. 6 m w. Nachw. der Rspr.; Zöller-Greger, ZPO, 33. Auflage 2020, § 239 ZPO Rdnr. 9).

Die Klage ist jedoch nicht begründet.

Die Klägerinnen haben gegen den Beklagten nämlich keinen Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums an dem Grundstück Straße1 … in Stadt1 und der Miteigentumsanteile von jeweils 1/3 an den im Klageantrag näher bezeichneten weiteren 14 Grundstücken, bzw. keinen Anspruch auf Auflassung des Grundstücks Straße1 und der Miteigentumsanteile von je 1/3 an 14 weiteren Grundstücken an sie als Erbengemeinschaft nach der am XX.XX.2014 verstorbenen Mutter der Parteien an sie und Bewilligung ihrer Eintragung in Erbengemeinschaft als Eigentümerinnen in den jeweiligen Grundbüchern gemäß §§ 1922 ff., 2039, 530, 531, 812 Abs. 1 S. 2 1. Alt. BGB.

Zwar sind die den Rechtstreit im vorliegenden Berufungsverfahren aufnehmenden Klägerinnen zur Fortsetzung des Rechtstreits berechtigt und gemäß § 2039 BGB aktiv legitimiert, zum Nachlass der Erblasserin gehörende Ansprüche geltend zu machen und Leistung an sie als Miterbengemeinschaft zu verlangen.

Denn die Erblasserin hat die Klägerinnen aufgrund des von ihr gemäß § 2232 BGB notariell errichteten Testaments vom 01.04.2014 zu ihren Alleinerbinnen eingesetzt, womit der gesamte Nachlass gemäß § 1922 Abs. 1 BGB auf die Klägerinnen übergegangen ist und nicht gemeinsam auf die Klägerinnen und den Beklagten als leibliche Kinder der Erblasserin als Miterben.

Die im Testament vom 01.04.2014 durch die Erblasserin bestimmte Alleinerbfolge der Klägerinnen ist wirksam. Nach dem Ergebnis der vom Senat im vorliegenden Berufungsverfahren durchgeführten Beweisaufnahme kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass die Erblasserin zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments testierunfähig war.

Gemäß § 2229 Abs. 4 BGB ist derjenige testierunfähig, der wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Demnach ist ein Ausschluss der freien Willensbildung gegeben, wenn jemand aufgrund einer geistigen Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen frei und unbeeinflusst von der vorliegenden Geistesstörung zu bilden und nach den gewonnen Einsichten zu handeln, wobei darauf abzustellen ist, ob eine freie Entscheidung nach Abwägung des für und wider bei sachlicher Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich ist und ob umgekehrt von einer freien Willensbildung deshalb nicht mehr gesprochen werden kann, weil etwa in Folge der Geistesstörung die Einflüsse Dritter Personen seinen Willen übermäßig beherrschen oder weil die Willensbildung durch unkontrollierbare Verhaltensweisen oder Vorstellungen ausgelöst wird (Palandt-Weidlich, a.a.O.

§ 2229 BGB Rdnr. 8 ff.; BayObLG FamRZ 2000, S. 701; FamRZ 2002, S. 1066).

Soweit die Testierfähigkeit wegen einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit in Frage steht, ist ein Erblasser solange als testierfähig anzusehen, bis die Testierunfähigkeit bis zur vollen Gewissheit des Gerichts feststeht, weil die Störung der Geistestätigkeit die Ausnahme bildet (BayObLG Beschluss vom 11.04.1996 – I ZBR 163/95 -; Beschluss vom 29.11.1995 – I ZBR 191/94 -; OLG Hamm Urt. vom 07.12.2016 – 11 U 41/07 – m. w. Nachw. d. Rspr.). Deshalb trifft die Darlegungs- und Beweislast für die Testierunfähigkeit des Erblassers grundsätzlich denjenigen, der sich auf die darauf beruhende Unwirksamkeit des Testaments beruft, vorliegend also den Beklagten, womit Zweifel zu seinen Lasten gehen (vgl. zur Darlegungs- und Beweislast allg.: BayObLG, a.a.O.; OLG Hamm, a.a.O. m. w. Nachw.).

So liegen die Dinge hier, weil der Beklagte nicht den Nachweis geführt hat, dass die Erblasserin entsprechend seinem Vorbringen zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments testierunfähig war.

Zwar hat der Sachverständige E ausweislich seines schriftlichen Sachverständigengutachtens vom 12.02.2016 zunächst das dahingehende Vorbringen des Beklagten bestätigt und festgestellt, dass bei der Erblasserin eindeutig Hinweise auf das Vorliegen von wahrscheinlich hirnorganisch bedingten psychischen Störungen bestanden haben, durch die bei entsprechender Ausprägung ihre freie Willensbildung krankhaft eingeschränkt oder gar aufgehoben worden ist, und darüber hinaus bereits ab März 2013 eindeutige Hinweise auf das Vorliegen erheblicher psychopathologischer Funktionsdefizite bestanden haben, die ein vernünftiges Abwägen im Sinne einer intakten Kritik- und Urteilsfähigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit ausschließen, wobei dies eindeutig auf den Zeitpunkt ca. 1 Jahr vor der Testamentserrichtung zutrifft und aufgrund des in der Regel chronisch progredienten Verlaufs von demenziellen Symptomen eine erhebliche Verbesserung der psychischen Störung im Zeitraum nach März 2013 nicht anzunehmen, sondern mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Verschlechterung insbesondere der kognitiven Störungen auszugehen ist. Darauf basierend ist der Sachverständige in seinem Gutachten vom 12.02.2016 zu dem Ergebnis gekommen, dass die Erblasserin zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung am 01.04.2014 mit hoher Wahrscheinlichkeit die medizinisch psychiatrischen Voraussetzungen zur Annahme der Testierunfähigkeit aufgrund einer demenziellen Entwicklung auf dem Boden von hirnorganischen Veränderungen mit nebenbefundlicher Depression und fraglicher Medikamentenabhängigkeit kumentierten psychopathologischen Störungen, die eine freie Willensbestimmung verhinderten, aufwies.

Auch anlässlich der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 20.09.2016 hat der Sachverständige seine Feststellungen bestätigt und ausgeführt, dass er davon ausgehe, dass die Erblasserin erkannt haben mag, dass sie ein Testament errichtete, wogegen sie jedoch nicht mehr in der Lage gewesen sei, den Inhalt des Testaments einzuschätzen und zu erfassen, woraus der Sachverständige den Schluss gezogen hat, dass die Erblasserin am 01.04.2014 die Tragweite ihrer Testamtserrichtung insgesamt nicht mehr erfassen konnte, wobei der Sachverständige hinsichtlich seiner gefundenen Ergebnisse ausdrücklich festgestellt hat, dass von ihm im Rahmen der Erstattung seines Gutachtens nur das ausgewertet wurde, was ihm Seitens des Senats bzw. der Parteien bis zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung gestellt worden ist, wogegen er Krankenakten oder ähnliches nicht beigezogen hat.

Im Rahmen der daraufhin vom Senat ergänzend durchgeführten Beweisaufnahme und nach Vorlage weiterer Unterlagen durch die Parteien, insbesondere der die Erblasserin betreffenden Krankenunterlagen, ist der Sachverständige E ausweislich seines schriftlichen psychiatrischen Ergänzungsgutachtens vom 09.08.2017 und der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 12.11.2019 von dieser Einschätzung abgerückt und hat mit in jeder Hinsicht überzeugender Begründung festgestellt, dass aus seiner psychiatrisch forensischen Sicht bei der Erblasserin auf einer ersten Beurteilungsebene weiterhin eindeutig Hinweise auf das Vorliegen von wahrscheinlich hirnorganisch bedingten psychischen Störungen vorgelegen haben, die bei entsprechender Ausprägung ihre freie Willensbildung krankhaft eingeschränkt oder gar aufheben konnten. Nach gründlicher Würdigung der ihm neu zur Verfügung stehenden Daten und Fakten bezüglich der Krankheitsgeschichte der Erblasserin, insbesondere aufgrund der dokumentierten aufklärungspflichtigen medizinischen Eingriffe unter Narkose sowie aufgrund ihrer wiederholt dokumentierten gegebenen Orientierung und keinen weiteren Angaben über schwere psychopathologische Auffälligkeiten der Erblasserin im hier zu interessierenden Zeitraum rund um die Testierung, kann der Sachverständige im Gegensatz zu seinen bisherigen Feststellungen nicht auf einer zweiten Beurteilungsebene eindeutig Hinweise auf das Vorliegen erheblicher psychopathologischer Funktionsdefizite, die ein vernünftiges Abwägen im Sinne einer intakten Kritik- und Urteilsfähigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit ausschließen, nicht mit der für die zivilrechtliche notwendige an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit feststellen. Demgemäß lässt sich ausweislich seiner weiteren Ausführungen nach gründlicher und kritischer Würdigung aller ihm aktuell zu Grunde liegenden Daten und Fakten nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit belegen, dass die Erblasserin zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung am 01.04.2014 die medizinisch psychiatrischen Voraussetzungen zur Annahme der Testierunfähigkeit aufgewiesen hat.

Hierzu hat der Sachverständige E anlässlich der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 12.11.2019 erläuternd ausgeführt, dass man dann, wenn bei der Erblasserin bereits im Jahr 2008 demenzielle Entwicklung vorgelegen haben sollte, einen progredienten Vorgang annehmen und zu dem Ergebnis kommen kann, dass sich diese Entwicklung bis zum Jahre 2014 fortgesetzt hat, was er auch seinem ersten Gutachten vom 12.02.2016 zugrunde gelegt hat. Diese These kann nach seinen weiteren Ausführungen aber deshalb nicht mehr aufrechterhalten werden, weil sich bei der Erblasserin im Zeitraum vor der Errichtung des Testaments anlässlich konsiliarisch durchgeführter Untersuchungen in der Zeit vom 18.03.2014, und insbesondere am 20.03.2014, keine Hinweise auf eine vorhandene Demenz oder demenzielle Entwicklung ergeben hatten, sondern die ärztlichen Kollegen eine mittelschwere Depression und einen Erschöpfungszustand aufgrund langjähriger Konflikte diagnostiziert haben. Da diese Untersuchungen zeitnah zu dem später errichteten Testament stattgefunden haben, kann man nach der Einschätzung des Sachverständigen nicht zu dem Ergebnis kommen, dass die Erblasserin zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments dement war, weshalb auch die Empfehlung der sie behandelnden Ärzte im März 2014 dahingehend, therapeutische Gespräche mit der Erblasserin zu führen, obsolet gewesen wäre, hätte man bei ihr eine Demenz diagnostiziert.

Dagegen, dass bei der Erblasserin im hier fraglichen Zeitraum eine Demenz oder ein sonstiger zerebraler Ausfall vorgelegen hat, spricht nach Auffassung des Sachverständigen weiter, dass sie ausweislich des Transportscheins betreffend ihre Verlegung vom Hospital2 in Stadt1 in die Hospital1 vom XX.XX.2014 ergibt, dass sie mental den bestmöglichsten Wert auf der sogenannten „Glasgow-Coma-Skala“ erlangt hatte.

Sofern die Erblasserin gleichwohl im Jahr 2008 mit Medikamenten behandelt wurde, mit denen man üblicherweise Morbus Alzheimer behandelt, ist das nach den weiteren Feststellungen des Sachverständigen unbeachtlich, weil jedenfalls im März 2014 bei der Erblasserin keine Demenz diagnostiziert wurde und bei ihr in der Vergangenheit nicht die Symptome einer Alzheimerdemenz, sondern vaskuläre Durchblutungsstörungen auftraten.

Insgesamt ist damit von der Testierfähigkeit der Erblasser und einer wirksamen Errichtung des Testaments vom 01.04.2014 mit der Folge auszugehen, dass die Klägerinnen ihre Alleinerbinnen in Erbengemeinschaft geworden sind.

Der Erblasserin stand aber gegen den Beklagten kein zum Nachlass gehörender Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums am Grundstück Straße1 … in Stadt1 und der Miteigentumsanteile von jeweils 1/3 an 14 weiteren im Klageantrag näher bezeichneten Grundstücken, bzw. auf Auflassung und Bewilligung ihrer Eintragung als Eigentümerin im jeweiligen Grundbuch gemäß §§ 530 Abs. 1, 531 Abs. 2, 812 Abs. 1 S. 2 1. Alt. BGB zu.

Ein dahingehender Anspruch würde der Erblasserin nur dann zustehen, wenn es sich bei der Übertragung des Alleineigentums an dem Grundstück Straße1 … und den jeweils 1/3 Miteigentumsanteilen an 14 weiteren Grundstücken auf den Beklagten im Wege der vorweggenommenen Erbfolge um eine Schenkung im Sinne von § 516 BGB gehandelt und sie diese Schenkung wegen groben Undanks gemäß § 530 Abs. 1 BGB wirksam wiederrufen hat.

Daran fehlt es vorliegend indes von vorneherein schon deshalb, weil die Erblasserin den Widerruf der Schenkung nicht wirksam erklärt hat.

Gemäß § 531 Abs. 1 BGB erfolgt der Widerruf durch Erklärung gegenüber dem Beschenkten, wobei der Begriff des Widerrufs nicht verwandt werden muss. Vielmehr genügt es, wenn die Erklärung inhaltlich den Willen des Schenkers erkennen lässt, sich von der Schenkung loszusagen (BGH NJW 1952, S. 20). Nach herrschender Meinung und inzwischen auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der sich der Senat uneingeschränkt einschließt, muss der Widerruf den Widerrufsgrund erkennen lassen bzw. ein Widerrufsgrund angeben werden (MK-BGB/Koch, Schuldrecht Bes. Teil 1, 6. Auflage, § 531 BGB Rdnr. 3 m. w. Nachw.; Staudinger, BGB, § 516-534, § 531 BGB Rdnr. 2; BGH Urteil vom 22.10.2019 – X ZR 48/17 -).

Dabei verlangt § 531 Abs. 1 BGB für eine formal wirksame Widerrufserklärung keine umfassende rechtliche Begründung des Widerrufs, sondern die Erklärung muss vielmehr den zugrundeliegenden Sachverhalt allenfalls so weit darstellen, dass der Beschenkte ihn von anderen Geschehnissen unterscheiden, die Einhaltung der der in § 532 BGB vorgesehen Jahresfrist beurteilen und im Umkehrschluss erkennen kann, welche gegebenenfalls anderen Vorfälle der Schenker nicht zum Anlass für die Erklärung des Widerrufs genommen hat (BGH, a a.O. unter II 3b der Gründe).

Diesen Grundsätzen genügt die dem Beklagten am selben Tag zugegangene und mit „Widerruf der Schenkung der nachfolgenden aufgeführten Grundstücke“ überschriebene schriftliche Widerrufserklärung der Erblasserin vom 16.12.2011 in keiner Weise, weil die Erblasserin überhaupt keinen Widerrufsgrund angegeben, sondern sich auf die bloße Abgabe der Widerrufserklärung und die Aufforderung an den Beklagten beschränkt hat, an der Rückübertragung des Grundbesitzes mitzuwirken bzw. die dazu erforderlichen Erklärung abzugeben und sich bis spätestens 10.01.2012 zu erklären, bei welchem Notar die Vollziehung des erklärten Widerrufs durchgeführt werden solle.

Vorliegend wäre die Mitteilung des Sachverhalts, der die Erblasserin zur Abgabe der Widerrufserklärung veranlasst hat, allerdings schon deshalb erforderlich gewesen, weil sie und die jetzigen Klägerinnen auf der einen und der Beklagte auf der anderen Seite darüber im Streit lagen, ob der Beklagte berechtigterweise von den seitens der Erblasserin bereits am 10.04.2008 erteilten Löschungsbewilligungen betreffend des ihr an den streitgegenständlichen Grundstücken eingeräumten Nießbrauchs Gebrauch gemacht hat, und die Erblasserin deswegen zum Zeitpunkt der Abgabe der Widerrufserklärung bereits durch Klageerhebung im Juni 2011 den vorliegenden Rechtsstreit gegen den Beklagten eingeleitet hatte, der Klageerhebung ein ebenfalls von der Erblasserin eingeleitetes einstweiliges Verfügungsverfahren beim Landgericht Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen … und ein Berufungsverfahren vor dem Senat unter dem Aktenzeichen … vorausgegangen waren, sie außerdem beim Landgericht Stadt2 eine Klage gegen die Y GmbH auf Zahlung von Pachtrückständen für die Zeit von Februar 2010 bis Juli 2011 in Höhe von 1.308.588,30 € erhoben hatte, deren Geschäftsführer der Beklagte war, und sie schließlich schon am 06.04.2010 eine dem Beklagten im Jahr 1999 erteilte Handlungsvollmacht widerrufen hatte.

Gerade im Hinblick auf die umfangreichen und über Jahre andauernden streitigen Auseinandersetzungen der Familienangehörigen, insbesondere zwischen ihr und dem Beklagten, wäre es seitens der Erblasserin erforderlich gewesen, dem Beklagten den zum Widerruf führenden Sachverhalt mitzuteilen, zumal sie bis dahin die Geschehnisse gerade nicht zum Anlass eines Schenkungswiderrufes gegenüber dem Beklagten genommen hatte. Nur in diesem Fall wäre es ihm möglich gewesen, die Einhaltung der Jahresfrist des § 532 BGB zu beurteilen und zu ermitteln, auf welchen Sachverhalt die Erblasserin den Widerruf konkret stützten wollte.

Ohne Bedeutung ist dabei, dass die Erblasserin am Ende der Widerrufserklärung vom 16.12.2011 ausgeführt hat, dass sie die Widerrufserklärung in einem Notariat abgegeben habe, weil der Beklagte in diversen Prozessen den Vorwurf erhoben habe, sie sei nicht mehr zurechnungsfähig. Diese Feststellung bezieht sich ersichtlich nicht auf den zuvor erklärten Widerruf der Schenkung gegenüber dem Beklagten, sondern hatte erläuternde Bedeutung, warum sie Veranlassung gesehen hatte, die von ihr geleistete Unterschrift notariell beglaubigen zu lassen.

Ebenso wenig hat die Erblasserin den mit erstinstanzlichem Schriftsatz vom 05.07.2012 im vorliegenden Rechtsstreit „vorsorglich“ wiederholten Widerruf der Schenkungen gegenüber dem Beklagten in einer den vorstehend aufgezeigten Anforderungen genügenden Weise erklärt, soweit sie dazu angeführt hat, dieser werde „wegen des Erpressungsversuchs“ des Beklagten „gegenüber seinen Schwestern, wie ihn der Steuerberater schildert“ erklärt. Auf der Grundlage dieser Begründung lässt sich nämlich nicht feststellen, welche Erklärung und welches Verhalten des Beklagten die Erblasserin konkret beanstandet und als für ihren Widerruf relevantes Verhalten bewertet. Letztlich handelt es sich um eine nichtssagende und damit unbeachtliche Erklärung.

Das gilt auch für die weitere von der Erblasserin im Schriftsatz vom 05.07.2012 zum vorsorglich erklärten Widerruf der Schenkung angeführte Begründung, der Beklagte habe weitere schwerwiegende Verfehlungen, insbesondere in dem Verfahren vor dem Landgericht Stadt2 und auch „in diesem Schriftsatz“ begangen, was nicht den Anforderungen entspricht, die an eine hinreichende Widerrufsbegründung, bzw. Widerrufserklärung im Sinne von § 531 Abs. 1 BGB zu stellen sind.

Selbst wenn man entgegen der hier vertretenen Auffassung von einer auf diese Begründung gestützte formal wirksame Widerrufserklärung ausginge, ist der Widerruf insoweit jedenfalls gem. § 532 BGB ausgeschlossen.

Danach erlischt das Widerrufsrecht, wenn seit dem Zeitpunkt, in dem der Widerrufsberechtigte von den Voraussetzungen seines Widerrufsrechts Kenntnis erlangt hat, ein Jahr verstrichen ist, wobei prinzipiell für jede Verfehlung eine selbstständige Frist im Sinne der §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB läuft (MK-BGB, a.a.O., § 532 BGB Rn. 4 m. w. Nachw.), was vor allem dann gilt, wenn der Beschenkte seine Verfehlungen durch aktives Tun fortsetzt.

Deshalb ist der von der Erblasserin mit Schriftsatz vom 05.07.2012 erklärte Widerruf ausgeschlossen, weil sie diesen letztlich auf die angebliche abredewidrige Verwendung der von ihr erteilten Löschungsbewilligungen durch den Beklagten stützt, die die damit zusammenhängenden Auseinandersetzungen nach sich gezogen haben, insbesondere auf das von ihr beim Landgericht Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen … eingeleiteten einstweiligen Verfügungsverfahren und ihre beim Landgericht Stadt2 unter dem Aktenzeichen … gegen die Y GmbH erhobene Klage. Diesen gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen der Erblasserin und dem Beklagten lag allesamt zugrunde, dass der Beklagte von den Löschungsbewilligungen Gebrauch gemacht und sich in den Verfahren damit verteidigt hat, das sei berechtigterweise geschehen. Von dieser angeblich groben Undank begründenden Verfehlung des Beklagten hatte die Erblasserin aber bereits im Jahr 2010, bzw. Anfang des Jahres 2011 Kenntnis erlangt, sodass der mit Schriftsatz vom 05.07.2012 vorsorglich erklärte Widerruf nach Ablauf der Jahresfrist des § 532 BGB erfolgte. Das gilt auch für das Verhalten des Beklagten in dem von der Erblasserin gegen die Y GmbH beim Landgericht Stadt2 geführten Rechtstreit, weil sich GmbH in diesem Rechtsstreit mit dem vom Beklagten als Geschäftsführer veranlassten Vorbringen verteidigt hat, der Erblasserin stehe der für den Zeitraum von Februar 2010 bis Juli 2011 geltend gemachte Pachtzins für die Gewerberäume in Stadt2 wegen Aufgabe der Nießbrauchsrechte und Erteilung der Löschungsbewilligungen nicht mehr zu, wobei sie mit dieser Argumentation schon zuvor außergerichtlich die Pachtzahlungen verweigert hatte, mithin der Erblasserin diese vom Beklagten durchgängig aufgestellte Behauptung und vertretene Rechtsansicht, nach der er gehandelt hat, bereits seit dem Jahr 2010, spätestens seit Anfang 2011 bekannt war bzw. bekannt sein musste. Nach alledem scheitert der von der Erblasserin geltend gemachte Rückgewähr- bzw. Rückübertragungsanspruch des Eigentums bzw. der Miteigentumsanteile an den jeweiligen Grundstücken am wirksamen Widerruf der Schenkung gegenüber dem Beklagten.

Damit kann im vorliegenden Rechtstreit dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Übertragung des Alleineigentums am Grundstück Straße1 … und des jeweils 1/3 Miteigentumsanteils an den übrigen Grundstücken seitens der Erblasserin auf den Beklagten überhaupt um eine Schenkung gem. § 516 BGB oder im Hinblick auf die zum Zeitpunkt der Eigentumsübertragung im Grundbuch eingetragenen und noch valutierenden Grundpfandrechte lediglich um eine gemischte Schenkung mit der Folge gehandelt hat, dass der Erblasserin nicht die Rückübertragung des Eigentums, sondern nur Wertersatz verlangen könnte (vgl. hierzu allg.: BGH NJW 2012, S. 204; BGH NJW 1993, S. 1577; BGH NJW 1989, S. 2122).

Denn allein aufgrund des Umstandes, dass die Übertragung der Grundstücke nach dem Wortlaut der notariell beurkundeten Grundstücksübergabeverträge im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen wurden, wobei die Verträge eine ausdrückliche Schenkungsabrede nicht enthielten, kann nicht ohne weiteres von einer Schenkung im Sinne von § 516 BGB ausgegangen werden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes besagt nämlich der bloße Hinweis darauf, dass ein Grundstück im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übergeben werde, nichts über die Unentgeltlichkeit (BGH NJW 2012, S. 605; BGH NJW-RR 1996, S. 154).

Mangels eines wirksamen Widerrufs der Schenkung durch die Erblasserin kann auch dahingestellt bleiben, ob ihr überhaupt ein Widerrufsgrund gem. § 530 Abs. 1 BGB zur Seite stand. Deshalb ist nur der Vollständigkeit halber festzustellen, dass ein Anspruch der Erblasserin auf Rückgewähr des Eigentums an dem streitgegenständlichen Grundstück und der 1/3 Miteigentumsanteile jedenfalls daran scheitert, dass ein solcher Widerrufsgrund im Sinne von § 530 Abs. 1 BGB nicht vorlag beziehungsweise nicht vorliegt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der sich der Senat ebenfalls anschließt, setzt der Widerruf einer Schenkung gemäß § 530 BGB objektiv eine Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere voraus, die subjektiv einer tadelswerten Gesinnung entspringen muss, das heißt, die Verfehlung muss Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten sein, die im erheblichen Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten kann (vgl. BGH, Urteil vom 22.10.2019 – X ZR 48/17 – m. w. Nachw. d. Rspr. des BGH; Staudinger, a.a.O. § 530 BGB Rdnr. 4 m. w. Nachw.; Palandt-Weidenkaff, a.a.O., § 530 BGB Rdnr. 5).

Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, wobei diese Umstände darauf hin zu untersuchen sind, ob und inwieweit erkennbar wird, dass der Beschenkte dem Schenker nicht die durch Rücksichtnahme geprägte Dankbarkeit entgegenbringt, die der Schenker erwarten darf (BGH, a.a.O.).

Gemessen daran stellt die Verwendung der schriftlichen Löschungsbewilligungen der Erblasserin vom 10.04.2008 und deren Einreichung bei den jeweiligen Grundbuchämtern zur Löschung der zu ihren Gunsten eingetragenen Nießbrauchsrechte schon objektiv keine schwere Verfehlung des Beklagten dar. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass die Erblasserin die Löschungsbewilligungen erteilt und den Besitz an den schriftlichen Erklärungen bereits im Jahre 2008 aufgegeben hat, die nämlich in der Folgezeit im Safe in den Geschäftsräumen der Hausverwaltung der Klägerinnen und des Beklagten aufbewahrt wurden, also auch der Zugriffsmöglichkeit durch den Beklagten unterlagen. Damit hat die Erblasserin in Kauf genommen und musste damit rechnen, dass von den Löschungsbewilligungen gegebenenfalls ohne ihre Kenntnis auch gegen ihren Willen Gebrauch gemacht wurde.

Ohne Bedeutung ist dabei, dass sie die Löschungsbewilligungen nach ihrem Vorbringen zu einem Zeitpunkt abgegeben hat, zu dem sie angeblich krankheitsbedingt nicht im Vollbesitz ihrer Kräfte und leicht beeinflussbar gewesen sei. Denn diesen Umstand hat die Erblasserin nicht zum Anlass genommen, die insoweit möglicherweise irrtumsbedingt abgegebenen Erklärungen gemäß § 119 BGB anzufechten. Hierzu hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 09.02.2012 -…- darauf hingewiesen, dass die Einlassung der Erblasserin, sie habe nicht gewusst, was sie unterschrieben habe, auf ein fehlendes Erklärungsbewusstsein hinweise, dass kein notwendiges Erfordernis einer Willenserklärung ist, sondern unter den Voraussetzungen des § 119 BGB ein Anfechtungsrecht begründen kann.

Der Annahme, die Verwendung der Löschungsbewilligungen durch den Beklagten objektiv als schwere Verfehlung zu bewerten, steht darüber hinaus entgegen, dass die Löschung der zugunsten der Erblasserin eingetragenen Nießbrauchsrechte für sie nicht lediglich wirtschaftliche Nachteile zur Folge gehabt, sondern auch dazu geführt hätte, dass sie die im Zusammenhang mit den jeweiligen Grundstücken stehende Belastungen und Verbindlichkeiten nicht mehr hätte tragen müssen und im Hinblick auf ihren gesundheitlichen Zustand und ihres Alters von etwa 84 Jahren zum Zeitpunkt der Vornahme der beanstandenden Handlungen des Beklagten nicht von der Hand zu weisen ist, dass es gegebenenfalls auch in ihrem Interesse gelegen hätte, dass der Nießbrauch gelöscht wird.

Hierzu ist weiter zu beachten, dass offensichtlich zunächst auch die jetzigen Klägerinnen ebenso wie der Beklagte, offenbar ohne dass die Erblasserin dem widersprochen hat, Gespräche und Verhandlungen dahingehend geführt haben, gegebenenfalls von den Löschungsbewilligungen Gebraucht zu machen und die zugunsten der Erblasserin eingetragenen Nießbrauch löschen zu lassen. Davon sind die Klägerinnen offenbar erst dann abgerückt, als es zwischen ihnen und dem Beklagten zu Zerwürfnissen gekommen war, was die Klägerin zu 1. zum Anlass genommen hat, für die Erblasserin vom Beklagten die Herausgabe der Löschungsbewilligungen zu verlangen, wobei die Erblasserin bezeichnenderweise selbst bis zur Einleitung des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht Frankfurt am Main nichts unternommen hat, dass von der Klägerin zu 1. erklärte Herausgabeverlangen gegenüber dem Beklagten durchzusetzen bzw. zu verhindern, dass er von den Löschungsbewilligungen Gebrauch macht. Bereits dieses Verhalten der Erblasserin steht der Annahme entgegen, dass es sich objektiv um eine dermaßen schwere Verfehlung des Beklagten gehandelt hat, die einen Schenkungswiderruf rechtfertigen konnte.

Darüber hinaus lässt sich auch nicht feststellen, dass das Verhalten des Beklagten subjektiv auf einer tadelswerten Gesinnung beruhte, die in erheblichen Maße die Dankbarkeit vermissen ließ, die die Erblasserin erwarten konnte. Dem Beklagten kann nämlich nicht abgesprochen werden, dass er bei Verwendung der Löschungsbewilligungen und deren Einreichung bei den Grundbuchämtern nicht lediglich in eigenem Interesse handelte, sondern im Hinblick auf den Gesundheitszustand der Erblasserin, nicht zuletzt wegen der von ihm vermuteten demenziellen Entwicklung, und ihr Alter – wie ausgeführt zunächst offenbar auch mit Zustimmung der Klägerinnen – die Absicht hatte, die Vermögensverhältnisse zu regeln und die Erblasserin von den mit den Nießbrauch einhergehenden Belastungen zu befreien.

Ebenso wenig kann dem Beklagten der Vorwurf einer tadelnswerten Gesinnung und feindseligen Einstellung gegenüber der Erblasserin deshalb gemacht werden, weil er sich in dem einstweiligen Verfügungsverfahren, im Rechtsstreit vor dem Landgericht Stadt2 und auch im vorliegenden Rechtstreit dahingehend eingelassen hat, die Erblasserin sei nicht geschäftsfähig. Denn die Auffassung des Beklagten, die Erblasserin sei aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes bzw. möglicherweise aufgrund altersbedingter Demenz nicht mehr geschäftsfähig, war weder haltlos noch völlig aus der Luft gegriffen, was sich bereits daraus ergibt, dass der Sachverständige E im Rahmen der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme in seinem ersten Gutachten vom 12.02.2016 zunächst zu der Auffassung gelangt ist, dass die Erblasserin zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments möglicherweise nicht testierfähig war und diese Testierunfähigkeit Folge einer länger andauernden und im Jahre 2008 beginnenden Demenzerkrankung gewesen sein könnte. Dass der Beklagte als medizinischer Laie den gesundheitlichen Zustand der Erblasserin zum Anlass genommen hat, an deren Geschäftsfähigkeit zu zweifeln, kann ihm damit nicht zum Vorwurf gemacht werden und rechtfertigt selbstredend nicht die Annahme einer hinter diesem Vortrag stehenden tadelnswerten Gesinnung des Beklagten.

Hinzu kommt, dass es aus Sicht des Beklagten und gegebenenfalls auch objektiv nicht fernliegend war, dass hinter dem vorliegenden Rechtsstreit und sämtlichen gerichtlichen Verfahren tatsächlich die Klägerinnen standen und entsprechend Einfluss auf die Erblasserin genommen haben und diese sich dem aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht entziehen konnte. Immerhin ging die gesamte streitige Auseinandersetzung der Familienangehörigen davon aus, dass nicht die Erblasserin persönlich, sondern die Klägerin zu 2) vom Beklagten die Herausgabe der Löschungsbewilligungen verlangt hat, und das erst, nachdem es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Klägerinnen und dem Beklagten gekommen war.

Angesichts dieser Umstände hat der Beklagte lediglich eigene Interessen im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzungen wahrgenommen, was der Annahme entgegensteht, dass sein Verhalten auf einer feindseligen und von Undankbarkeit geprägten Gesinnung gegenüber der Erblasserin als Schenkerin beruht.

Schließlich kann auch der Umstand, dass die Y GmbH, deren Geschäftsführer der Beklagte war, ab Februar 2010 Pachtzahlungen an die Erblasserin als Nießbrauchberechtigte nicht mehr erbracht hat, nicht als Ausdruck einer feindseligen Gesinnung des Beklagten gegenüber der Erblasserin bewertet werden, weil die Nichtzahlung des Pachtzinses wiederum darauf beruhte, dass sich die Y GmbH darauf berufen hatte, dass die Beklagte auf ihren Nießbrauch an den von der GmbH gepachteten Grundstücken verzichtet habe.

Davon abgesehen beruhte diese privatrechtliche Streitigkeit bzw. der von der Erblasserin gegen die Y GmbH beim Landgericht Stadt2 geführte Rechtstreit auf einem von der Schenkung unabhängigen Rechtsverhältnis, nämlich auf einem Pachtvertrag zwischen der Erblasserin und der GmbH.

Zwar können auch im Rahmen privatrechtliche Streitigkeiten Verhaltensweisen des Beschenkten als grober Undank gegenüber dem Schenker aufgefasst werden, was dann angenommen werden kann, wenn die Ausübung von Rechten mit einer erheblichen vorsätzlichen Vermögensschädigung aus feindseliger Gesinnung einhergeht (Staudinger, a.a.O. § 530 BGB Rd. 29). Dabei kann der Beschenkte aber Rechte aus einem von der Schenkung unabhängigen Rechtsverhältnis wie ein gewöhnlicher Vertragspartner geltend machen (Staudinger, a.a.O.).

Die Feststellungen des Landgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils begründen damit keinen Widerrufsgrund im Sinne von § 530 Abs. 1 BGB.

Insgesamt ist damit die Klage mangels eines zum Nachlass der Erblasserin gehörenden Anspruchs gegen den Beklagten auf Rückübertragung des Eigentums beziehungsweise des jeweils 1/3 Miteigentumsanteils an den streitgegenständlichen Grundstücken unbegründet.

Nach alledem war auf die Berufung des Beklagten das der Klage stattgebende Schlussurteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit der Beklagte sie nicht anerkannt hat.

II. Zur Zwischenfeststellungsklage:

Dagegen ist die von den Klägerinnen im vorliegenden Berufungsverfahren gemäß § 256 Abs. 2 ZPO erhobene Zwischenfeststellungsklage zulässig.

Die Zulässigkeit einer solchen Klage ist zu bejahen, wenn als besondere Prozessvoraussetzung die Vorgreiflichkeit des festzustellenden Rechtsverhältnisses für die Entscheidung über die Hauptsache gegeben ist, was auch schon dann angenommen werden kann, wenn das streitgegenständliche Rechtsverhältnis womöglich über den gegenwärtigen Prozess hinaus zwischen den Parteien Bedeutung gewinnen kann (BGH NJW 1992, S. 1897 m. w. Nachw.).

So liegen die Dinge hier. Vorliegend ist für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblich, ob die Klägerinnen testamentarische Alleinerben der Erblasserin mit der Folge, dass ihnen als Rechtsnachfolgerinnen der mit der Klage geltend gemachte Rückgewähr- bzw. Rückübertragungsanspruch als Erbengemeinschaft gegen den Beklagten zusteht, oder ob die Klägerinnen und der Beklagte gemeinsam nach §§ 1922,1924 Abs. 1 BGB Erben ihrer Mutter geworden sind. Diese Frage ist darüber hinaus nicht nur für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits vorgreiflich, sondern kann auch über den vorliegenden Prozess hinaus Bedeutung gewinnen kann.

Die Zwischenfeststellungsklage ist begründet.

Die Erblasserin hat nämlich die Klägerinnen durch das notariell errichtete Testament vom 01.04.2014 wirksam zu ihren Alleinerbinnen eingesetzt. Zur Begründung wird insoweit auf die obigen Ausführungen zur Klage Bezug genommen.

Nach alldem war der Zwischenfeststellungsklage in vollem Umfange stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht §§ 91, 92 Abs. 2 ZPO.

Soweit es die Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug betrifft, waren diese trotz des Teilanerkenntnisses des Beklagten den Klägern aufzuerlegen, weil das anteilige Unterliegen des Beklagten nur geringfügig war.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet die Rechtsgrundlage im §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren war in Anlehnung an den von den Parteien nicht angegriffenen Streitwertbeschluss des Landgerichts für den ersten Rechtszug auf 9.725.986,- € festzusetzen.

Die von den Klägerinnen erhobene Zwischenfeststellungsklage wirkte sich nämlich nicht streitwerterhöhend aus, weil deren wirtschaftliche Bedeutung nicht über den im Übrigen erhobenen Klageantrag hinausreicht und deshalb kein weitergehender Streitwert anzusetzen ist (vgl. hierzu allg.: BGH Beschl. v. 12.03.2003 – IV ZR 450/02 -).

Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, weil der Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

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