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Behindertentestament – Sittenwidrigkeit

OLG Hamm, Az.: I-10 U 13/16, Urteil vom 27.10.2016

Auf die Berufung des Klägers wird das am 03.12.2015 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Essen – wie folgt – abgeändert :

Die Beklagten werden verurteilt, dem Kläger Auskunft zu allen Schenkungen einschließlich etwaiger Anstandsschenkungen und Pflichtschenkungen, die die am … 2010 verstorbene Erblasserin A in den letzten 10 Jahren vor ihrem Tode an Dritte oder die Beklagten zu 2. und 3. oder ohne zeitliche Begrenzung an den Beklagten zu 1. vorgenommen hat, zu erteilen.

Die weitergehenden in der ersten Stufe der Stufenklage gestellten Anträge sowie der Feststellungsantrag zu Ziff. 4. der Klage bleiben abgewiesen.

Im Übrigen wird das angefochtene Urteil – auch bezüglich des Kostenausspruchs – aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die zweite und dritte Stufe der Stufenklage sowie über die Kosten des Rechtsstreits an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe eines Betrages von 3.000,- EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 853.902,86 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Behindertentestament
Foto: vchal / Bigstock

Der Kläger macht als Träger der Sozialhilfe übergeleitete Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche des am … 1976 geborenen B nach dessen am … 2010 verstorbenen Mutter A (im Folgenden: Erblasserin) geltend. B ist aufgrund eines genetisch bedingten Down-Syndroms (Trisomie 21) dauerhaft geistig behindert und steht unter gesetzlicher Betreuung.

Der Beklagte zu 1. ist der Vater von B und war der Ehemann der Erblasserin.

Die Eheleute waren im Güterstand der Gütergemeinschaft verheiratet. Die Beklagten zu 2. und 3. sind die weiteren Kinder der Erblasserin und des Beklagten zu 1..

Der Beklagte zu 1. und die Erblasserin errichteten am 17.12 .2000 privatschriftlich ein gemeinschaftliches Testament in Form eines sogenannten Behindertentestaments.

Unter Ziff. I. setzten sie sich gegenseitig und ihre drei Kinder in der Weise als Erben ein, dass der überlebende Ehegatte einen Erbanteil von ¼, B einen Anteil in Höhe des 1,1 fachen seines Pflichtteils und seine Geschwister, die Beklagten zu 2. und 3., zu gleichen Teilen das verbleibende Vermögen erhalten.

Unter Ziff. II. bestimmten sie, dass die Erben des Längstlebenden von ihnen ihre drei Kinder sind, B wiederum zu einem Anteil des 1,1-fachen seines Pflichtteils, die Beklagten zu 2. und 3. sollten den übrigen Nachlass erhalten.

Unter Ziff. III. ordneten sie an, dass B in den oben genannten Erbfällen nicht befreiter Vorerbe sein soll, Nacherbe im Falle des Todes des Vorerben sollten der Längstlebende der Eheleute, ersatzweise die Beklagten zu 2. und 3., ersatzweise deren Abkömmlinge, sein.

Für den Erbteil des B ordneten die Eheleute eine Testamentsvollstreckung bis zum Eintritt des Nacherbfalls an. Testamentsvollstrecker sollte der längstlebende Ehegatte sein. Seine Aufgabe sollte die Dauervollstreckung des auf B entfallenen Erbes bis zu dessen Tod sein. Weiter heißt es unter Ziff. III.: „Der Testamentsvollstrecker hat dafür zu sorgen, dass Bs Erbe möglichst erhalten bleibt und er in den Genuss der Erträge und ggf. Vermögenssubstanz kommt, ohne dass ihm andere Zuwendungen und insbesondere staatliche Leistungen verloren gehen. Sollten Zuwendungen des Testamentsvollstreckers gegen dessen Willen insbesondere auf staatliche Leistungen angerechnet werden, so hat er seine Zuwendungen einzustellen. Einen Anspruch auf Herausgabe des Nachlasses sowie von Nachlassgegenständen und Nachlasserträgen hat B nicht.“ Konkret sollte der Testamentsvollstrecker dafür sorgen, dass der Kauf von Mobiliar und Kleidung, der Erwerb persönlicher Gegenstände, die Finanzierung von Urlaubsreisen, Musik- und Reitunterricht sowie ein erhöhtes Taschengeld „über das vom Sozialhilfeträger geleistete Maß hinaus in großzügiger Weise unter Berücksichtigung Bs Wünschen und Interessen ermöglicht wird“.

Für den Fall, dass ein Teil des Testaments unwirksam ist, ordneten die Eheleute unter Ziff. III.5. an, dass es im Übrigen wirksam sein sollte. Sollte das Testament insgesamt unwirksam sein, sollte B “ jedenfalls nur seinen Pflichtteil erhalten“.

Wegen der weiteren Einzelheiten der getroffenen Verfügungen wird auf die Kopie der Testamentsurkunde (Bl. 11 – 17 d.A.) Bezug genommen.

Nach dem Tod der Erblasserin erteilte das Nachlassgericht den Beklagten zunächst unter dem 02.05.2011 einen Erbschein, der den Beklagten zu 1. als Miterben zu einem Anteil von 0,25, B zu 0,1375 und die Beklagten zu 2. und 3. zu je 0,30625 auswies. Mit Beschluss vom 20.12.2011 zog es diesen Erbschein als unrichtig wieder ein.

Mit weiterem Beschluss vom 23.02.2012 erteilte das Nachlassgericht einen gemeinschaftlichen Erbschein, der den Beklagten zu 1. wiederum als Miterben zu einem Anteil von 0,25, B zu 0,1375 und die Beklagten zu 2. und 3. zu je 0.30625 Anteil ausweist und den Zusatz enthält, dass B nur befreiter Vorerbe und hinsichtlich seines Anteils Testamentsvollstreckung angeordnet ist (AG Hattingen, 3 VI 312/10, Bl. 54). Der Beklagte zu 1. nahm das Amt des Testamentsvollstreckers an. Am 29.08.2012 erteilte ihm das Nachlassgericht antragsgemäß ein Testamentsvollstreckerzeugnis (AG Hattingen, 13 VI 220/10, Bl. 16).

Der Nachlass der Erblasserin belief sich auf einen Wert von über 7 Mio. Euro; dementsprechend soll dem Erbanteil des B in Höhe von 13,75 % ein Wert von über 960.000,- EUR zukommen.

B lebt in einem Behindertenwohnheim in X und arbeitet in einer Behindertenwerkstatt. Der Kläger wendet für ihn seit Juli 2002 im Rahmen der stationären Eingliederungshilfe durchschnittlich Kosten in Höhe von 1.803,06 EUR monatlich auf. Bis Juli 2002 war B Selbstzahler, im Sommer 2002 war sein Vermögen aufgebraucht mit der Folge, dass er staatliche Leistungen In Anspruch nehmen musste. Bis zum 19.12.2014 waren das Leistungen in Höhe von insgesamt 109.851,98 EUR; abzüglich gleichzeitiger Einnahmen in Höhe von 3.132,72 EUR ergibt das einen vom Kläger bis zu diesem Zeitpunkt verauslagten Betrag von 106.449,26 EUR.

Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger im Wege einer Stufenklage Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche des Sozialhilfeberechtigten B geltend gemacht.

Die Ansprüche leitete der Kläger zunächst mit Bescheiden vom 25.09.2014 auf sich über. Der Beklagte zu 1. erhob gegen den Überleitungsbescheid vom 25.09.2014 Klage vor dem Sozialgericht Dortmund. Nachdem das Sozialgericht den Kläger auf die mangelnde Bestimmtheit des angefochtenen Überleitungsbescheides hingewiesen hatte, ergänzte der Kläger mit Schriftsatz vom 17.09.2015 seinen Bescheid gegenüber dem Beklagten zu 1. (vgl. Sozialgericht Dortmund, S 43 SO 538/14, Bl. 49 ff). Eine gerichtliche Entscheidung ist in diesem Verfahren bislang nicht ergangen.

Mit Bescheiden vom 09.11.2015 hat der Kläger die Überleitungsbescheide vom 25.09.2014 gegenüber den Beklagten zu 2. und 3. aufgehoben und mit weiteren Bescheiden vom 10.11.2015 erneut die Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche des Sozialhilfeberechtigten B auf sich übergeleitet.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, B sei pflichtteilsberechtigt nach seiner verstorbenen Mutter. Dass am 17.12.2000 errichtete Testament sei auch unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung gem. § 138 I BGB sittenwidrig und damit unwirksam. Hierzu hat er vorgetragen, die Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche des B seien auf mindestens 934.317,20 EUR zu beziffern. Diese auf der Grundlage der bisher erteilten Auskünfte geschätzte Summe würde bei dem im Zeitpunkt des Erbfalls 33-jährigen B ausreichen, um die anfallenden Kosten für die stationäre Eingliederungshilfe bis zu seinem Lebensende zu bezahlen. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, vor diesem Hintergrund sei die hier gewählte Gestaltungsform des Behindertentestaments unwirksam, weil damit der Grundsatz des Nachranges der Sozialhilfe in einem gegen die guten Sitten verstoßenden Maße bewusst unterlaufen worden sei.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat der Kläger beantragt,

1. die Beklagten den im Wege der Stufenklage in der ersten Stufe zu verurteilen, Auskunft über den Bestand des Nachlasses der am … 2010 verstorbenen Erblasserin A zum … 2010 zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines Verzeichnisses gem. § 260 Abs. 1 BGB i. V. m. § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB, wobei das Verzeichnis insbesondere folgende Angaben zum Bestand des Nachlasses enthält:

a) Auskunft über alle Vermögensgegenstände, insbesondere

(1) Angaben zu allem beim Erbfall vorhandenen Sachen und Forderungen (Aktiva), nämlich zu:

– sämtlichen Giro-, Spar- und Prämienkonten, Wertpapieren, Depots und Schließfächern sowie zu allen sonstigen Zahlungs- und Herausgabeforderungen gegen Banken und Sparkassen;

– allen Versicherungsverträgen, insbesondere solchen mit Unfall- und Lebensversicherungen;

– sonstigen Vermögensgegenständen wie z. B. Pkw, Schmuck, Wertpapiere, Hausrat, Grundstücke, Wohn- und Teileigentum, Teilzeitwohnrechte i. S. d. § 481 BGB sowie Erbbaurechte;

– allen Urkunden über Leistungen derer Sozialversicherungsträger aus Anlass des Todes;

(2) Auskunft zu allen beim Erbfall vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten (Passiva);

b) Auskunft zu allen Schenkungen einschließlich etwaiger Anstands- und Pflichtschenkungen, die die Erblasserin in den letzten 10 Jahren vor ihrem Tode an Dritte oder die Beklagten zu 2. und 3. oder ohne zeitliche Beschränkung an den Beklagten zu 1. vorgenommen hat,

4. festzustellen, dass Herrn B, geboren am ……..1976, ein Pflichtteilsrecht nach seiner Mutter, Frau A, zusteht.

Der Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben die Aktivlegitimation des Klägers in Zweifel gezogen, weil der Sozialhilfeberechtigte B keine Ausschlagung der Erbschaft erklärt habe. Dies sei ein höchstpersönliches und damit unübertragbares Recht. Weiter haben sie gemeint, B sei Miterbe nach seiner Mutter geworden, weil das Testament nicht sittenwidrig und damit nicht unwirksam sei. Die Eheleute hätten nicht in verwerflicher Art und Weise, sondern um Sorge um ihr behindertes Kind so testiert, damit B sich auch weiterhin Leistungen erlauben könne, für die der Kläger nicht aufkomme. Insoweit könne die Höhe des jeweiligen Nachlasses nicht entscheidend sein. Schließlich haben sich die Beklagten auf die Einrede der Verjährung berufen und hierzu im Einzelnen vorgetragen, dass die geltend gemachten Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche bei Klageerhebung bereits verjährt oder zumindest verwirkt gewesen seien.

Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Tatbestand des angefochtenen Urteil verwiesen.

Mit Urteil vom 03.12.2015 hat das Landgericht die Stufenklage insgesamt abgewiesen.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Ungeachtet der Frage, ob der Kläger etwaige Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche wirksam auf sich habe überleiten können, stünden ihm solche Ansprüche nicht zu. Das Testament vom 17.12.2000 sei rechtswirksam und nicht gem. § 138 I BGB sittenwidrig. Es handele sich auch unter Zugrundelegung der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht um einen Ausnahmefall, bei dem wegen des Grundsatzes der Nachrangigkeit der Sozialhilfe ein Verstoß gegen die guten Sitten anzunehmen sei. Ob der vorliegende Nachlasswert für sich genommen zur Sicherstellung der Versorgung des Behinderten ausreiche, sei schon fraglich. Zudem sei es zweifelhaft, ob die Frage der Sicherstellung der Versorgung durch den Pflichtteil überhaupt zur Abgrenzung der Sittenwidrigkeit eines Behindertentestaments heranzuziehen sei. Auch bei kleineren Vermögen käme es zu einer Benachteiligung des Sozialhilfeträgers.

Wegen der Begründung im Einzelnen wird ergänzend auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt.

Er rügt die Verletzung materiellen Rechts. Hierzu trägt er vor, das Landgericht gehe rechtsirrig davon aus, dass das Testament vom 17.12.2000 nicht sittenwidrig sei. Im vorliegenden Fall sei von einem vom Bundesgerichtshof postulierte Ausnahmefall auszugehen. Unter Zugrundelegung der Mitteilungen des Finanzamtes belaufe sich der Pflichtteilsanspruch des B auf 881.625,10 EUR. Daneben seien noch ergänzungspflichtige Schenkungen zu berücksichtigen, die zu einem Pflichtteilsergänzungsanspruch von 52.692,10 EUR führten. Diese Beträge würden die Versorgung des Leistungsberechtigten für 43 Jahre und damit bis zu seinem Lebensende sicherstellen, ohne dass er staatliche Hilfe in Anspruch nehmen müsse. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass der Leistungsberechtigte auf den Stamm des Vermögens in wesentlichen Teilen selbst überhaupt nicht zugreifen müsse, soweit er dieses mit einer Verzinsung von nur 2 % anlege. Hierdurch würde das Vermögen auch nicht aufgebraucht.

Zu keinem Zeitpunkt habe bei den Vermögensverhältnissen der Erblasserin die Besorgnis bestanden, B könne bei Realisierung seines Pflichtteils in irgendeiner Form Gefahr laufen, sein so erlangtes Vermögen für seine Versorgung aufzubrauchen. Einzig erkennbares Motiv für die Testierung sei der Entzug des Vermögens vor dem Zugriff des Sozialhilfeträgers gewesen. Insoweit mache es einen Unterschied, ob letztendlich ein großes oder ein kleines Vermögen dem Zugriff des Staates entzogen werde. Gegen den Grundsatz der Nachrangigkeit der Sozialhilfe werde hier in so eklatanter Form verstoßen, dass auch unter Zugrundelegung der höchstrichterlichen Rechtsprechung von einer Sittenwidrigkeit des Testaments und einem Missbrauch der Gestaltungsmöglichkeit durch ein Behindertentestament auszugehen sei, was dazu führe, dass der Leistungsberechtigte – wie im Testament bestimmt – zumindest seinen Pflichtteil erhalten müsse.

Der Kläger beantragt,

1. das Urteil des Landgerichts Essen, Az.: 2 O 321/14, vom 03.12.2015 wird hinsichtlich der ersten Stufe der Stufenklage und des Feststellungsantrags abgeändert, hinsichtlich der zweiten und dritten Stufe der Stufenklage wird das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht Essen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ;

2. die Beklagten werden im Wege der Stufenklage in der ersten Stufe verurteilt, Auskunft über den Bestand des Nachlasses der am … 2010 verstorbenen Erblasserin A zum … 2010 zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines Verzeichnisses gem. § 260 Abs. 1 BGB i. V. m. § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB, wobei das Verzeichnis insbesondere folgende Angaben zum Bestand des Nachlasses enthält:

a) Auskunft über alle Vermögensgegenstände, insbesondere

(1) Angaben zu allem beim Erbfall vorhandenen Sachen und Forderungen (Aktiva), nämlich zu:

– sämtlichen Giro-, Spar- und Prämienkonten, Wertpapieren, Depots und Schließfächern sowie zu allen sonstigen Zahlungs- und Herausgabeforderungen gegen Banken und Sparkassen;

– alle Versicherungsverträgen, insbesondere solche mit Unfall- und Lebensversicherungen;

– sonstige Vermögensgegenstände wie z. B. Pkws, Schmuck, Wertpapiere, Hausrat, Grundstücke, Wohn- und Teileigentum, Teilzeitwohnrechte i. S. d. § 481 BGB sowie Erbbaurechte;

– allen Urkunden über Leistungen derer Sozialversicherungsträger aus Anlass des Todes;

(2) Auskunft zu allen beim Erbfall vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten (Passiva);

b) Auskunft zu allen Schenkungen einschließlich etwaiger Anstands- und Pflichtschenkungen, die die Erblasserin in den letzten 10 Jahren vor ihrem Tode an Dritte oder die Beklagten zu 2. und 3. oder ohne zeitliche Beschränkung an den Beklagten zu 1. vorgenommen hat.

3. Wenn das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt errichtet worden sein sollte:

die Beklagten im Wege der Stufenklage in der zweiten Stufe zu verurteilen, zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass sie – die Beklagten – nach bestem Wissen den Bestand des Nachlasses so vollständig angegeben haben, als sie dazu im Stande sind;

4. die Beklagten im Wege der Stufenklage in der dritten Stufe nach der Auskunftserteilung zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 106.449,26 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

5. festzustellen, dass Herrn B, geboren am … 1976 ein Pflichtteilsanspruch gem. § 2303 Abs. 1 BGB dem Grunde nach zusteht,

6. die Revision zuzulassen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung. Sie vertreten die Auffassung, das Testament entspräche den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung an ein Behindertentestament und sei deshalb nicht sittenwidrig. In seiner letzten Entscheidung vom 19.01.2011 – AZ: IV ZR 7/10 – habe der Bundesgerichtshof trotz Vorliegen eines beträchtlichen, die Versorgung des Berechtigten sicherstellenden Vermögens einen Pflichtteilsverzicht für nicht sittenwidrig erachtet. Der Nachrangigkeitsgrundsatz im Sozialrecht sei höchst unvollkommen ausgestaltet. Auf die Größe des von den Unterhaltspflichtigen hinterlassenen Vermögens könne deshalb nicht abgestellt werden. Auch müssten die Eltern eines behinderten Kindes zu Lebzeiten nur einen unabhängig von ihrer Vermögensgröße festgelegten Kostenanteil tragen. Insoweit berücksichtige der Gesetzgeber einen dem Subsidiaritätsprinzip gegenläufigen Familienlastenausgleich. Angesichts der durch Art.14 I GG gewährleisteten Testierfreiheit könne eine Sittenwidrigkeit einer testamentarischen Verfügung nur in einem schwerwiegenden Ausnahmefall angenommen werden, die hier nicht gegeben sei. Die Eheleute hätten aus Sorge um ihr Kind verantwortungsbewusst gehandelt. Auch unter Zugrundelegung eines verhältnismäßig großen Vermögens sei nicht auszuschließen, dass B über die staatlichen Leistungen hinaus erhebliche Summen für Hilfsmittel, Mobiliar, Kleidung oder sonstige Therapien benötige. Das sollte ihm nach der gewählten Testamentsgestaltung lebenslang möglich werden.

Schließlich meinen die Beklagten, etwaige Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche seien bereits verjährt, weil B bzw. sein Betreuer bereits im Jahr 2010 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt hätten.

 

Die Akten des Amtsgericht Hattingen – 13 IV 246/10, 13 VI 220/10 und 13 VI 312/10 -, des Amtsgerichts Wuppertal – 59 XVII 133/10 – und des Sozialgerichts Dortmund – S 43 SO 538/14 – sind zu Informationszwecken beigezogen worden und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache nur zum Teil Erfolg.

1. Dem Sozialhilfeberechtigten B steht kein Pflichtteilsanspruch nach der am … 2010 verstorbenen Erblasserin zu. Deshalb kann der Kläger aus übergeleiteten Recht nicht die Erstellung eines den Pflichtteilsanspruch vorbereitenden Nachlassverzeichnisses gem. §§ 260 I, 2314 I 2 BGB verlangen. Auch die mit dem Klageantrag zu 4. begehrte Feststellung, dass Herrn B ein Pflichtteilsanspruch gem. § 2303 I BGB dem Grunde nach zusteht, ist unbegründet.

a) Die Erbfolge nach der Erblasserin richtet sich nach deutschem Erbrecht.

Es kann es auf sich beruhen, ob die Erblasserin als gebürtige Niederländerin zum Zeitpunkt ihres Versterbens die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen hatte – wovon die Parteien bislang wohl übereinstimmend ausgegangen sind – oder ob sie nach ihrer Eheschließung Niederländerin geblieben ist. Für eine weiter bestehende niederländische Staatsangehörigkeit spricht das im Nachlassverfahren vom Beklagten zu 1. vorgelegte niederländische Familienbuch (vgl. AG Hattingen, 13 VI 312/10, Bl. 6 ff) sowie die Angabe des Beklagtenvertreters im Senatstermin, wonach die Erblasserin ihre niederländische Staatsangehörigkeit nach seiner Kenntnis nicht aufgegeben haben soll.

Im Falle eines späteren Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit folgt die Anwendung des deutschen Erbrechts aus der zum Zeitpunkt des Erbfalls geltenden Vorschrift des Art. 25 I a.F. EGBGB. Auch für den Fall, dass die Erblasserin ihre frühere niederländische Staatsangehörigkeit nicht aufgegeben hat, ist deutsches Erbrecht anzuwenden.

Zwar wäre gem. Art. 25 I EGBGB a.F. bei einem niederländischen Staatsangehörigen grundsätzlich niederländisches Erbrecht einschlägig. Allerdings bestimmt sich die Rechtsnachfolge nach einem vor dem 17.08.2015 in Deutschland verstorbenen Niederländer nach deutschem Recht, wenn er vor seinem Tod mehr als 5 Jahre seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland hatte, ohne mit den Niederlanden enger als mit Deutschland verbunden gewesen zu sein, Artt. 1 und 7 WCErf. Art. 3 Abs.2 des Haager Übereinkommens über das auf die Erbfolge anwendbare Recht (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.06.2016; 3 Wx 268/14; Juris-Rz. 153). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Erblasserin wohnte in den vergangenen Jahren zusammen mit dem Beklagten zu 1. in Deutschland und hatte sowohl ihren Besitz als auch ihren Lebensmittelpunkt im Inland.

b) Eine Pflichtteilsanspruch des B als Abkömmling der am 04.03.2013 verstorbenen Erblasserin gem. § 2303 I BGB scheidet aus, weil er aufgrund ihres Testaments vom 17.12.2000 Miterbe zu einem Anteil von 13,75 % geworden ist.

Nach Ziff. I.1. des Testaments ist B nach dem Tod des zuerst versterbenden Ehegatten als Miterbe zu einem Anteil in Höhe des 1,1 fachen seines Pflichtteils eingesetzt worden. Auch wenn er nach der unter Ziff. III.1. getroffenen Anordnung nur unbefreiter Vorerbe nach beiden Elternteilen werden sollte, kommt neben einer solchen Erbenstellung ein Anspruch gem. § 2303 BGB nicht in Betracht.

Etwas anderes wäre nur dann anzunehmen, wenn die testamentarische Erbeinsetzung des B unwirksam ist. Für diesen Fall haben die Erblasser unter Ziff. III. 5. angeordnet, dass ihr Sohn B bei einer Unwirksamkeit ihres Testaments “ jedenfalls nur seinen Pflichtteil erhalten“ soll. Diese testamentarische Anordnung kommt vorliegend jedoch nicht zur Anwendung, weil die Erbeinsetzung des B im elterlichen Testament vom 17.12.2000 nicht sittenwidrig ist.

aa) Bei dem o.g. Testament handelt es sich um ein typisches Behindertentestament.

Der Erbanteil des B, für den der Kläger seit Juli 2002 im Rahmen der stationären Eingliederungshilfe durchschnittlich Kosten in Höhe von derzeit 1.803,06 EUR monatlich aufbringt, wird durch die testamentarischen Anordnungen dauerhaft dem Zugriff des Trägers der Sozialhilfe entzogen.

Indem die Eltern des B ihrem geistig schwerbehinderten Kind nur jeweils einen Anteil in Höhe des 1,1 fachen seines Pflichtteils als Vorerben hinterlassen und für diesen Erbteil bis zum Versterben ihres Sohnes eine Dauertestamentsvollstreckung angeordnet haben, haben sie ihr Nachlassvermögen dem staatlichen Zugriff entzogen. Ein Aufwendungsersatzanspruch gegenüber dem Sozialhilfeberechtigten kann trotz werthaltiger Erbschaft ihres Sohnes nicht durchgesetzt werden.

Der Erbanteil des B in Höhe von 13,75 % beläuft sich nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien zwar auf einen Wert von über 960.000,- EUR. Dieser Vermögenswert steht dem Vorerben allerdings nicht zur Verfügung, sondern wird von dem als Testamentsvollstrecker bestimmten Beklagten zu 1. verwaltet. Der Testamentsvollstrecker darf nach Ziff. III.2.c) des Testaments dem Sozialhilfeberechtigten von seinem Erbteil nur jeweils soviel zur Finanzierung persönlicher Interessen und Bedürfnisse zur Verfügung stellen, dass ihm andere Zuwendungen und insbesondere staatliche Leistungen nicht verloren gehen. Ein Anspruch auf Herausgabe des Nachlasses sowie von Nachlassgegenständen und Nachlasserträgen steht B als Vorerben nicht zu. Mit Eintritt des Nacherbfalls geht etwaiges vom Erbanteil verbleibendes Vermögen an die Nacherben über. Das sind nach Ziff. III. 1. der Beklagte zu 1., ersatzweise die Beklagten zu 2. und 3. sowie deren Abkömmlinge, mit der Folge, dass der Staat auch nach dem Tod des Sozialhilfeberechtigten nicht auf den dann noch verbliebenen Erbteil Rückgriff nehmen kann.

bb) Diese testamentarischen Anordnungen sind nicht gem. § 138 I BGB sittenwidrig.

Sie entsprechen den höchstrichterlichen Vorgaben, die der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 21.03.1990 (AZ: IV ZR 169/89) und vom 20.10.1993 (AZ: IV ZR 231/92) an ein rechtswirksames Behindertentestament gestellt hat.

Danach ist es zulässig, wenn ein Erblasser im Rahmen seiner verfassungsrechtlich gem. Art.14 I 1 GG garantierten Testierfreiheit ein behindertes Kind bei der Erbfolge benachteiligt. Die im Rahmen der Erbrechtsgarantie gewährleistete Privatautonomie findet ihre Grenze lediglich im sozialstaatlich und durch Art. 6 I GG legitimierten Pflichtteilsrecht, das den nächsten Angehörigen eines Erblassers einen Mindestanteil an seinem Vermögen sichert. Die daneben geltende Schranke des § 138 I BGB kann eine erbrechtliche Zurücksetzung nächster Angehöriger in dem Bereich unterhalb der Schwelle des Pflichtteilsrechts nur in besonders schwerwiegenden Ausnahmefällen abwehren (vgl. BGH Urt. v. 21.03.1990, Juris-Rz. 17 f und Urt. v. 20.10.1993, Juris Rz. 8). Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben.

(1) Die Erblasser haben ihrem behinderten Kind ein Erbteil hinterlassen, der um 0,1 über seinen Pflichtteil liegt. Damit ist ihm sein verfassungsrechtlich garantierter Mindestanteil am Nachlass gesichert. Eine Sittenwidrigkeit der über dem Pflichtteil hinausgehenden Erbeinsetzung lässt sich nicht damit begründen, dass der Sozialhilfeberechtigte B wegen seiner Vorerbenstellung und der Testamentsvollstreckung keinen Zugriff auf seinen Erbteil hat.

Die Erblasser wollten mit ihren testamentarischen Anordnungen sicherstellen, dass ihr von Geburt an geistig behindertes Kind sich auch künftig Annehmlichkeiten und Therapien leisten kann, die vom Kläger als Sozialhilfeträger nicht oder nur zum Teil bezahlt werden. Das wird aus der unter Ziff. III. 2) c) getroffenen Regelung deutlich erkennbar, wonach der Testamentsvollstrecker dafür sorgen sollte, dass „Bs Erbe ihm möglichst erhalten bleibt und er in den Genuß der Erträge und ggf. der Vermögenssubstanz kommt, ohne daß ihm andere Zuwendungen und insbesondere staatliche Leistungen verlorengehen.“ Konkret sollte er dafür Sorge tragen, dass B sich weiterhin Wünsche und Interessen – wie den Kauf von Mobiliar und Kleidung, den Erwerb persönlicher Gegenstände, die Finanzierung von Urlaubsreisen, die Bezahlung von Musik- und Reitunterricht oder ein erhöhtes Taschengeld – nach ihrem Tod „in großzügiger Weise“ erfüllen kann, und zwar „über das vom Sozialhilfeträger geleistete Maß hinaus“ (vgl. Ziff. III. 2) c) des Testaments vom 17.12.2000). Eine solche Zielsetzung verstößt nicht gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden und kann nicht als sittenwidrig i.S.v. § 138 I BGB eingeordnet werden.

Angesichts des jungen Alters des ihres schwerbehinderten Kindes – B war zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung erst 24 Jahre alt – war für seine Eltern nicht absehbar, ob die vom Kläger im Rahmen der stationären Eingliederungshilfe bezahlten Kosten auch in Zukunft ausreichen, um eine zufrieden stellende Versorgung ihres Sohnes auch nach ihrem Tod sicherzustellen. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass bereits damals bestimmte Therapiemaßnahmen vom Sozialhilfeträger nicht oder nicht vollständig bezahlt wurden. Auch lässt es sich weder aus damaliger noch aus heutiger Sicht verlässlich beurteilen, ob der Sozialleistungsstandard auch in Zukunft beibehalten und nicht abgesenkt wird. Wegen dieser berechtigten Sorge der Eltern eines behinderten Kindes sind diese nicht verpflichtet, ihre sittliche Verantwortung für das weitere Wohl ihres Kindes hinter das Interesse der öffentlichen Hand an einer Deckung seiner Kosten zu stellen (BGH, Urt. v. 20.10.1993, Juris-Rz. 16).

(2) Auch die Anordnung der Vor- und Nacherbfolge, die im Ergebnis dazu führt, dass der Kläger selbst nach dem Tod des Sozialhilfeberechtigten nicht auf ein gegebenenfalls dann noch verbleibendes Erbe zurückgreifen kann, verstößt nicht gegen § 138 I BGB.

Das gilt auch im vorliegenden Fall, in dem sich der Wert seines Erbteils unstreitig auf über 960.000,- EUR beläuft und selbst der um 1,25 % geringere Pflichtteil noch einen beträchtlichen Vermögenswert hat, der unter Zugrundelegung des derzeitigen Sozialhilfestandards voraussichtlich ausreichen wird, um eine weitere Versorgung des schwerbehinderten B bis zu seinem Lebensende sicherzustellen, wobei bei erzielbaren Vermögenserträgen von 2 % gegebenenfalls nicht einmal der Stamm des Vermögens im Wesentlichen angegriffen werden muss.

Dem Berufungsführer ist zwar insoweit Recht zu geben, als es der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 21.03.1990 ausdrücklich offen gelassen hat, ob bei einem beträchtlichen Vermögen des Erblassers, bei dem der Pflichtteil oder dessen Früchte die Versorgung des Behinderten sicherstellen können, eine Sittenwidrigkeit des Behindertentestaments gem. § 138 I BGB anzunehmen ist (BGH, Urt. v. 21.03.1990, Juris-Rz. 21). In dem nachfolgenden Urteil vom 20.10.1993 hat es der Bundesgerichtshof aber bei einer vergleichbaren Testamentsgestaltung für die Annahme der Sittenwidrigkeit nicht ausreichen lassen, dass die Eltern bei ihrer Erbfolge ein gesundes Kind und seinen Stamm mit einer größeren Erbquote und der Nacherbfolge gegenüber dem behinderten Kind bevorzugen. In dieser Entscheidung ist auch nicht danach differenziert worden, wie groß das dem behinderten Kind hinterlassene Vermögen ist.

Der Bundesgerichtshof hat dies damit begründet, dass dem Sozialhilferecht weder ein gesetzliches Verbot der vorliegenden Testamentsgestaltung noch ein Schutzzweck des Inhalts entnommen werden kann, dass dem Träger der Sozialhilfe der Zugriff auf das Vermögen der Eltern eines Hilfeempfängers spätestens bei dessen Tod gesichert werden müsse. Auch lasse sich die Nichtigkeit der Nacherbfolge nicht auf den Grundsatz des Nachranges der Sozialhilfe stützen, weil dieser Grundsatz vom Gesetzgeber bei Leistungen an einen erwachsenen Behinderten in erheblichen Maße selbst durchbrochen werde. Darüber hinaus berücksichtige das Gesetz ein dem Subsidiaritätsgrundsatz gegenläufiges Prinzip des Familienlastenausgleichs. Danach gebiete das Bundessozialhilfegesetz keinerlei Grundlage dafür, dass ein Erblasser aus Rücksicht auf die Belange der Allgemeinheit seinem unterhaltsberechtigten, behinderten Kind jedenfalls bei größerem Vermögen entweder einen über den Pflichtteil hinaus gehenden Erbteil hinterlassen müsse, um den Träger der Sozialhilfe einen gewissen Kostenersatz zu ermöglichen, oder zumindest eine staatlich anerkannte und geförderte Behindertenorganisation als Nacherben einsetzen müsse, damit der Nachlass auf diesem Wege zur Entlastung der öffentlichen Hand beitrage. Es fehle zudem an einer allgemeinen Rechtsüberzeugung, dass Eltern einem behinderten Kind jedenfalls ab einer gewissen Größe ihres Vermögens einen über den Pflichtteil hinausgehenden Erbteil hinterlassen müssten, damit es nicht ausschließlich der Allgemeinheit zur Last fällt (so BGH, Urt. v. 20.10.1993, Juris-Rz. 17 ff und 22 ff).

(3) Den höchstrichterlichen Vorgaben zur Zulässigkeit eines Behindertentestaments, die der Bundesgerichtshof in einer weiteren Entscheidung bestätigt hat (vgl. BGH, Urt.v. 19.01.2011, IV ZR 7/10, Juris-Rz. 12 ff), schließt sich der Senat an. Danach ist weder eine klar umrissene Wertung des Gesetzgebers, noch eine allgemeine Rechtsauffassung festzustellen, mit der sich eine Sittenwidrigkeit der letztwilligen Verfügungen der Eltern des Sozialhilfeberechtigten B begründen lässt.

Die in einen Teil des Schrifttums gegen die Rechtsprechung des Bundegerichtshofs geäußerte Kritik überzeugt nicht. Soweit darauf abgestellt wird, dass ein Behindertentestament gerade darauf abziele, dass die Allgemeinheit für den Lebensunterhalt eines behinderten Kindes aufkommen müsse (MünchKomm-Armbrüster, 6.Aufl. § 138 BGB Rz. 45 m.w.N.), wird verkannt, dass dem Bedürftigen über seinen Pflichtteilsanspruch hinaus keine Rechte am Nachlass seiner Eltern zustehen. Deshalb ist nach den oben dargestellten Grundsätzen die Anwendung des § 138 I BGB auf ein Behindertentestament nur dann in Betracht zu ziehen, wenn sich das Verdikt der Sittenwidrigkeit auf eine klare, deutlich umrissene Wertung des Gesetzgebers oder die allgemeine Rechtsauffassung stützen könnte (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.1993, Juris-Rz. 27). Auch in Fällen von nachteiligen Wirkungen eines der Privatautonomie unterliegenden Rechtsgeschäfts zu Lasten der Allgemeinheit ist nicht etwa die Wirksamkeit dieses Geschäfts zu rechtfertigen, sondern positiv festzustellen, gegen welche übergeordneten Wertungen das Rechtsgeschäft verstößt und weshalb seine Wirksamkeit im Einzelfall nicht hingenommen werden kann (so: BGH, Urt. v. 19.01.2011, IV ZR 7/10, Juris-Rz. 19).

Eine solche Sittenwidrigkeit lässt sich im vorliegenden Fall nicht mit dem Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe begründen. Das sozialrechtliche Subsidiaritätsprinzip, das im Sozialhilferecht selbst in erheblichem Maße durchbrochen und für die unterschiedlichen Leistungsarten verschieden ausgestaltet ist (vgl. dazu BGH, Urt. v. 19.01.2011, Juris-Rz. 23), betrifft lediglich das Verhältnis des Sozialhilfeempfängers zum Sozialhilfeträger.

So stellen die Vorschriften der §§ 2 SGB XII, 9 SGB I allein darauf ab, ob der Sozialhilfeberechtigte zum Bestreiten seines Lebensunterhalts Geld- oder Sachmittel von Dritten erhält. Nur tatsächlich dem Sozialhilfeberechtigten zugewandte Mittel sind nach den Wertungen des Gesetzgebers vorrangig vor der gewährten staatlichen Hilfe einzusetzen. Hieraus lässt sich weder eine Verpflichtung des zuwendenden Dritten zur weiteren Unterstützung des Sozialhilfeberechtigten noch eine Beschränkung in seiner verfassungsrechtlich garantierten Testierfreiheit herleiten (ebenso: Staudinger- Sack/Fischinger, 2011, § 138 BGB Rz. 462).

Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Sozialhilfeberechtigte B seinen Pflichtteilsanspruch durch Ausschlagung seiner durch die Testamentsvollstreckung und die Nacherbfolge beschränkten Erbschaft ohne weiteres hätte erhalten können.

Eine solche Erbausschlagung nach §§ 1943 ff BGB hat er bzw. sein mit Beschluss des Betreuungsgericht am 20.12.2010 für Erbangelegenheiten bestellter Ergänzungspfleger aber nicht erklärt. Der für Erbangelegenheiten bestellte Ergänzungspfleger hatte bei der Entscheidung, ob die Erbschaft nach der Erblasserin angenommen oder ausgeschlagen werden sollte, das berechtigte Interesse des Betreuten zugrunde zu legen. Danach war die Annahme der Erbschaft einer Erbausschlagung vorzuziehen, weil dem Behinderten bei Annahme der Erbschaft neben der Inanspruchnahme staatlicher Leistungen weitere von seinem Einkommen nicht bezahlbare Annehmlichkeiten, wie Therapien und Urlaube, auch in Zukunft ermöglicht werden können. Dies ist auch nicht zu beanstanden. Es gibt keine rechtliche Verpflichtung, eine Erbausschlagung zu Gunsten des Sozialhilfeträgers zu erklären.

Auch ist es nicht sittenwidrig, wenn ein Sozialhilfeempfänger eine ihm zufallende werthaltige Erbschaft ausschlägt und deswegen seine Sozialhilfebedürftigkeit weiter fortbesteht. Hierzu hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 19.11.2011 aufgeführt, dass es die privatautonome, durch Art. 14 GG geschützte Entscheidung eines jedes Einzelnen sei, ob er Erbe werde wolle oder nicht (sog. negative Erbfreiheit).

Weiter ist allgemein anerkannt, dass die dem Ergänzungspfleger obliegende Entscheidung über eine Erbausschlagung als höchstpersönliches Recht des Pflichtteilsberechtigten nicht gem. § 93 SGB XII auf den Sozialhilfeträger übergeleitet werden (vgl. BGH, a.a.O. Juris-Rz.30). Etwaige staatliche Sanktionen im Falle der Erbschaftsannahme und der damit verbundenen Nicht-Geltendmachung des Pflichtteils, wie etwa Kürzungen von zu gewährenden staatlichen Leistungen, wirken sich bei einer stationären Heimpflege allenfalls geringfügig aus (vgl. dazu: BGH, Urt. v. 20.10.1993, Juris-Rz. 29).

Der Umstand, dass der Gesetzgeber spürbare Sanktionen in Kenntnis dieser seit Jahrzehnten bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Zulässigkeit eines Behindertentestaments nicht umgesetzt hat, macht deutlich, dass es sich letztendlich um eine rechtspolitische Entscheidung handelt, die nicht über das Verdikt der Sittenwidrigkeit eines dem Sozialhilfeberechtigten selbst nicht zurechenbares Testaments umgangen werden kann.

Das gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen Bestrebungen des Gesetzgebers.

Nach dem bislang nur als Regierungsentwurf vorliegenden und kontrovers diskutierten Bundesteilhabegesetz (BTHG) soll behinderten Menschen unter anderem dadurch eine bessere Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglicht werden, dass ihnen weitere Erleichterungen bei der Anrechnung von eigenen Einkommen und ein gegenüber dem bisherigen Recht deutlich erhöhten Vermögensfreibetrag gewährt werden, damit sie eine angemessene Lebensführung und Altersabsicherung selbst sicherstellen können (vgl. Entwurf des BTHG in der Fassung vom 22.06.2016 unter Abschnitt B).

2. Die Beklagten waren allerdings zur Auskunftserteilung über die im Tenor näher beschriebenen lebzeitigen Schenkungen der Erblasserin zu verurteilen. Dieser Anspruch folgt freilich nicht aus §§ 260 I, 2314 I 2 BGB, sondern aus der Vorschrift des § 242 BGB. Die rechtliche Fehleinordnung im Antrag des Klägers ist für das mit der Berufung weiterverfolgte Klagebegehren unerheblich (vgl. Zöller-Vollkommer, § 308 ZPO Rz. 5)

a) Der Kläger ist hinsichtlich eines etwaigen Pflichtteilsergänzungsanspruchs des Sozialhilfeberechtigten B nach der Erblasserin aktiv legitimiert. Das gilt auch für einen diesen Hauptanspruch vorbereitenden Auskunftsanspruch, der als Hilfsanspruch der Beurteilung des Bestehens und des Umfangs eines möglichen Anspruchs gem. § 2325 BGB dient.

Der Kläger hat mit Bescheiden vom 25.09.2014 gegenüber dem Beklagten zu 1. und mit weiteren Bescheiden vom 10.11.2015 gegenüber den Beklagten zu 2. und 3. etwaige Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche rechtswirksam gem. § 93 SGB XII auf sich übergeleitet. Gründe für eine Nichtigkeit der Überleitungsbescheide sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die vom Beklagten zu 1. gegen den Überleitungsbescheid erhobene Klage vor dem Sozialgericht hat keine aufschiebende Wirkung, § 93 SGB XII. Soweit das Sozialgericht in diesem Verfahren beanstandet hat, dass im Bescheid vom 25.09.2014 der Umfang der Überleitung hinsichtlich der Höhe der Aufwendungen des Klägers nicht hinreichend bestimmt war, hat der Kläger dies mit Schriftsatz vom 17.09.2015 gegenüber dem Beklagten zu 1. ergänzt (vgl. Sozialgericht Dortmund, S 43 SO 538/14, Bl. 49 ff ). Die gegenüber den Beklagten zu 2. und 3. ergangenen Überleitungsbescheide vom 25.09.2015 hat er durch die neuen Bescheide vom 10.11.2015 ersetzt (vgl. dazu Anlage zum Protokoll vom 13.09.2016, Bl. 221 ff d.A.).

b) Eine Pflichtteilsergänzung kann der Sozialhilfeberechtigte B auch gegenüber den Beklagten als Erben der Erblasserin gem. §§ 2325, 2326 BGB beanspruchen, wenn er – wie oben ausgeführt – nach dem rechtswirksamen Testament vom 17.12.2000 Miterbe geworden ist.

Es ist allgemein anerkannt, dass auch ein Miterbe gegenüber den übrigen Erben ein Anspruch auf Pflichtteilsergänzung zusteht, der sich bei einem Aktivnachlass durch Zusammenrechnen sämtlicher ergänzungspflichtiger Zuwendungen des Erblassers nach seiner Pflichtteilsquote unter Berücksichtigung eines ihm gem. § 2326 S.2 BGB über die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils hinterlassenen Mehrwertes errechnet.

Umstritten ist lediglich, ob er diesen Anspruch erst im Rahmen einer Erbauseinandersetzung hat oder schon vorher durchsetzen kann (vgl. dazu: BGH NJW 1973, 995; FamRZ 2007, 723; MünchKomm- Lange, 6.Aufl., § 2325 BGB Rz. 6; Palandt-Weidlich § 2325 BGB Rz. 4, 5). Diese Rechtsfrage muss vorliegend aber nicht entschieden werden, weil die Miterben hier die Erbauseinandersetzung über den Nachlass der Erblasserin bereits vollständig durchgeführt haben. Mit notariellem Vertrag vom 25.07.2011 ist der restliche zum Nachlass gehörende Grundbesitz unter den Erben verteilt worden. Nach dieser Aufteilung war der Nachlass zwischen den Erben auseinandergesetzt (vgl.: notarieller Vertrag vom 25.07.2011 zu § 2, AG Wuppertal, 59 XVII 133/10, Bl. 90).

c) Dem Miterben B steht gegenüber den anderen Miterben insoweit kein Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB zu.

Diese Vorschriften sind lediglich auf den hier nicht gegebenen Fall zugeschnitten, dass ein pflichtteilsberechtigter Nichterbe Auskunft von den Erben des Erblassers verlangt. Eine analoge Anwendung der o.g. Vorschriften auf den Fall, dass ein Erbe zur Verfolgung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs eine Auskunft von den übrigen Miterben begehrt, wird allgemein abgelehnt (BGH, Urt. v. 27.03.1973, IV ZR 50/72, Juris-Rz. 11; OLG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 06.07.2007, 10 U 27/07, Juris-Rz. 40; OLG München Urt. v. 28.01.2009, 20 U 4451/08, Juris-Rz. 5; Juris-PK-Birkenheier, § 2314 BGB Rz. 17 ff).

Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Ein Erbe hat aufgrund seiner Stellung als Rechtsnachfolger die Möglichkeit, sich selbst einen Überblick über die Zusammensetzung und den Umfang der Erbschaft zu verschaffen; gegebenenfalls kann er gegenüber den anderen Miterben Auskunftsansprüche gem. §§ 2027, 2028, 2038, 666, 681 BGB geltend machen oder gegenüber einem Testamentsvollstrecker gem. § 2215 BGB die Anfertigung eines Nachlassverzeichnisses verlangen. Solche Ansprüche des B hat der Kläger aber nicht gem. § 93 SGB XII auf sich übergeleitet. Von seinen Überleitungsbescheiden werden nur die dort genannten Pflichteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche des B nebst etwaigen Hilfsansprüchen erfasst. Im Übrigen ist der Beklagte zu 1. im vorliegenden Rechtsstreit als Miterbe und nicht in seiner Funktion als Testamentsvollstrecker über den Nachlass der Erblasserin verklagt worden.

d) Aus übergeleitetem Recht kann der Kläger aber gem. § 242 BGB von den Beklagten Auskunft über die im Tenor näher bezeichneten Schenkungen einschließlich etwaiger Anstandsschenkungen und Pflichtschenkungen verlangen.

Hinsichtlich solcher, oftmals Jahre vor dem Erbfall erfolgten, Vermögensübertragungen kann sich ein Miterbe die notwendigen Informationen nicht immer selbst auf zumutbare Weise verschaffen. Die oben genannten, einem Erben zustehenden speziell geregelten Auskunftsansprüche beziehen sich größtenteils nur auf den feststellbaren Vermögensbestand zum Zeitpunkt des Erbfalls. Deshalb billigt die Rechtsprechung einem pflichtteilsberechtigten Erben auf Grundlage des § 242 BGB einen Auskunftsanspruch gegenüber den möglicherweise Beschenkten zu, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang seines Rechtes im Unklaren ist und der Verpflichtete durch diese Auskunft nicht unbillig belastet werden (vgl. BGH, a.a.O. Juris-Rz. 11; OLG Sachsen-Anhalt, a.a.O. Juris-Rz.49; OLG München, a.a.O. Juris-Rz. 11).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Beklagten können unschwer Auskunft über die im Tenor näher beschriebenen Schenkungen erteilen, während der Kläger schon wegen seines Gesundheitszustandes keine Kenntnisse von etwaigen innerfamiliären Geschäften hat.

e) Der Auskunftsanspruch gem. § 242 BGB ist nicht durch das vom Beklagten zu 1. erstellte Nachlassverzeichnis vom 12.04.2011 erfüllt worden.

Zwar sind in diesem Verzeichnis unter Ziff. 4. Wertpapierübertragungen an die Beklagten zu 2. und 3. nach Wert und Datum aufgeführt worden (vgl. dazu Bl. 40 d.A.). Ob es darüber hinaus noch weitere Schenkungen – an Dritte oder auch an den Beklagten zu 1. – gegeben hat, wird nicht mitgeteilt. Auch fehlt es bislang an einer Auskunftserteilung durch die Beklagten zu 2. und 3. über die im Tenor näher beschriebenen Schenkungen der Erblasserin.

f) Dem Auskunftsanspruch gem. § 242 BGB steht auch nicht die Einrede der Verjährung entgegen.

Der Hauptanspruch auf Pflichtteilsergänzung verjährt bei einem Erbfall im Jahr 2010 nach der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB in drei Jahren. Die Frist beginnt gem. § 199 I Nr. 2 BGB mit dem Ende des Jahres, in dem der Berechtigte Kenntnis von den die anspruchsbegründenden Umständen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Hierfür ist neben dem Erbfall auch die Kenntnis von den ergänzungspflichtigen Zuwendungen erforderlich (Palandt-Weidlich § 2325 BGB Rz. 6). Die Frist beginnt gem. § 199 I Nr. 2 BGB mit dem Ende des Jahres, in dem der Berechtigte Kenntnis von den die anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Da der Pflichtteilsberechtigte B geschäftsunfähig ist, ist insoweit auf die Kenntnis seines Betreuers abzustellen. Hinsichtlich seiner erbrechtlichen Ansprüche war das – wegen erkennbarer Interessenkollision – nicht sein Vater, sondern der vom Betreuungsgericht mit Beschluss vom 20.12.2010 für die Vertretung in Erbangelegenheiten eingesetzte Ergänzungsbetreuer E.

Eine Kenntnis von ergänzungspflichtigen Schenkungen des Erblassers kann in der Person des Ergänzungspflegers erst mit Übersendung des Nachlassverzeichnisses vom 12.04.2011 angenommen werden. Die Verjährungsfrist des § 195 BGB begann damit frühestens mit Ende des Jahres 2011 und ist zum Zeitpunkt der Klageeinreichung am 30.12.2014 rechtzeitig gem. §§ 204 I Nr.1 BGB, 167 ZPO gehemmt worden.

3. Wegen der Anträge zur zweiten und dritten Stufe der Stufenklage, die in erster Instanz noch gar nicht gestellt waren, sowie wegen des erstinstanzlichen Kostenausspruchs war das angefochtene Urteil auf Antrag des Klägers aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung in die erste Instanz in entsprechender Anwendung des § 538 II Nr. 4 ZPO zurückzuverweisen.

Das Landgericht hat die Klage insgesamt durch Schlussurteil abgewiesen und hierzu ausgeführt, eine Entscheidung über die weiteren Stufen der Stufenklage sei hinfällig, da weder ein Auskunftsanspruch aus § 2314 BGB noch ein Pflichtteilsanspruch aus § 2303 bestehe. Hierbei hat es übersehen, dass Gegenstand der Stufenklage nicht nur die Pflichtteils- sondern auch die Pflichtteilsergänzungsansprüche des B sind, die ihm – wie gezeigt – auch bei Wirksamkeit des Testaments als Erbe zustehen können. Eine endgültige Bezifferung der Ansprüche ist dem Kläger erst nach Erfüllung seines Auskunftsbegehrens möglich. Das Landgericht hätte daher nur durch Teilurteil über die erste Stufe und nicht durch Schlussurteil über die Stufenklage insgesamt entscheiden dürfen. Es ist allgemein anerkannt, dass in einem solchen Fall die Vorschrift des § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO entsprechend anzuwenden ist, wenn das Berufungsgericht dem Auskunftsbegehren – wie hier – teilweise stattgibt (vgl. Zöller-Heßler, 31. Aufl., § 538 ZPO Rz. 48 m.w.N.).

III.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Berufungsverfahrens ist dem erstinstanzlichen Schlussurteil vorbehalten.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgericht erfordert, § 543 II 1 ZPO.

Die vorliegende Entscheidung steht im Einklang mit den vom Bundesgerichtshof aufgestellten höchstrichterlichen Vorgaben zur Zulässigkeit eines Behindertentestaments.

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