LG Leipzig – Az.: 01 T 500/20 – Beschluss vom 02.03.2021
1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 09.06.2020 (Az.: 534 XVII 192/20), in dem der Geschäftswert auf 294.089,84 € festgesetzt wurde, wird zurückgewiesen.
2. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
3. Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 09.06.2020, mit dem das Amtsgericht den Geschäftswert auf 294.089,84 € festgesetzt hat.
Für den Betroffenen besteht seit 1996 eine Betreuung. Der Beschwerdeführer ist zwischenzeitlich Betreuer des Betroffenen. Der Betroffene ist zudem im Rahmen eines sogenannten Behindertentestaments befreiter Vorerbe. Ferner ist Testamentsvollstreckung diesbezüglich angeordnet. Das nicht von der Erbschaft betroffene Vermögen des Betroffenen beläuft sich zum hier in Rede stehenden Stichtag 01.01.2020 auf 46.595,04 €. Bei Berücksichtigung des ererbten Vermögens abzüglich der Nachlassverbindlichkeiten verfügt der Betroffene über ein Vermögen i.H.v. 294.089,84 €.
Mit Schreiben vom 26.02.2020 (Bl. 35 des Kostenhefts) beantragte die Bezirksrevisorin beim Amtsgerichts Leipzig eine Festsetzung des Geschäftswerts gemäß § 79 GNotKG. Hierbei vertritt sie die Auffassung, dass es bei der Ermittlung des Geschäftswerts für die Erhebung der Jahresgebühren und Auslagen als Gerichtskosten nicht nur auf die Verwertbarkeit des Vermögens ankomme, sondern das komplette Vermögen des Betroffenen einschließlich des der Testamentsvollstreckung unterliegenden ererbten Vermögens zu berücksichtigen sei.
Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer im Rahmen der von ihm gegen die Geschäftswertfestsetzung des Amtsgerichts Leipzig eingelegten Beschwerde vom 29.06.2020 die Auffassung, dass lediglich das verfügbare Vermögen des Betroffenen hier zugrunde gelegt werden könne, was sich zum Stichtag 31.12.2019 bzw. 01.01.2020 auf 46.595,04 € belaufen habe.
Mit Beschluss vom 10.09.2020 hat das Amtsgericht Leipzig der Beschwerde des Betreuers nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Leipzig zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist gemäß § 83 Abs. 1 GNotKG zulässig, insbesondere innerhalb der Frist des § 79 Abs. 2 Satz 2 GNotKG eingelegt. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Die zu klärende Rechtslage ist bei verschiedenen Oberlandesgerichten sehr umstritten. Während die Oberlandesgerichte München (Beschluss vom 18.01.2019, Az.: 34 Wx 165/18 Kost), Köln (Beschluss vom 19.09.2019, Az.: I-2 Wx 264/19) und Bamberg (Beschluss vom 09.09.2019, Az.: 8 W 55/19) davon ausgehen, dass das der Verwaltung eines Testamentsvollstreckers unterliegende Vermögen des Betreuten nicht bei der gerichtlichen Jahresgebühr zu berücksichtigen sei, vertreten die Oberlandesgerichte Stuttgart (Beschluss vom 02.04.2020, Az.: 8 W 434/19), Celle und Hamm (Beschluss vom 18.08.2015, Az.: I-15 Wx 203/15) die entgegengesetzte Auffassung. Die zuerst genannten Oberlandesgerichte stützen ihre Auffassung im Wesentlichen darauf, dass das der Testamentsvollstreckung unterliegende Vermögen ausschließlich vom Testamentsvollstrecker verwaltet wird, so dass der Betreuer mit diesen Vermögenswerten nur am Rande zu tun hat, nämlich bei der Ausübung der Kontrollrechte (§ 2218 BGB) und ggf. der Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Testamentsvollstrecker (§§ 2217 Abs. 1, 2219 Abs. 1 BGB). Hieraus ziehen die genannten Oberlandesgerichte den rechtlichen Schluss, dass das Vermögen des Betreuten nur hinsichtlich desjenigen Teils Gegenstand der Betreuung ist, der nicht der Testamentsvollstreckung unterliegt. Die aufgeführte Gegenmeinung (zuletzt OLG Celle, Beschluss vom 21.02.2020, Az.: 2 W 27/20) setzt sich mit dieser Argumentation auseinander, ist aber der Auffassung, dass hierdurch nicht in ausreichender Weise beachtet würde, dass der Betreuer die Rechte des unter Testamentsvollstreckung stehenden Erbes wahrzunehmen hat. So wird zwar nicht in Abrede gestellt, dass das Nachlassvermögen durch den Testamentsvollstrecker und nicht durch den Betreuer verwaltet wird und bei einer Dauertestamentsvollstreckung i.S.d. § 2209 BGB das ererbte Vermögen mit Ausnahme der gegen den Testamentsvollstrecker bestehenden Herausgabeansprüche kein verwertbares Vermögen nach den sozialrechtlichen Bestimmungen enthält (vgl. Palandt/Weidlich, 79. Aufl. zu § 2209 BGB, Rn. 6), jedoch der Erbe zahlreiche Rechte gegen den Testamentsvollstrecker in Bezug auf das Nachlassvermögen innehat, die ggf. durch seinen Betreuer wahrzunehmen wären, wie beispielsweise das Recht zur Entgegennahme und Prüfung des Nachlassverzeichnisses (§ 2215 BGB), ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses (§ 2216 BGB), Unterlassung von Schenkungen (§ 2205 BGB), Anspruch auf Auskunft über Einzelfragen (§§ 2218 Abs. 1, 666 Alt. 1 BGB), Anspruch auf Unterlassung von bestimmten Nachlassgegenständen (§ 2117 BGB), Anspruch auf jährliche Rechnungslegung (§ 2218 Abs. 2 BGB) und ggf. Anspruch auf Schadensersatz (§ 2219 BGB).
Nachdem diese Rechte im Fall einer Betreuung vom Betreuer wahrgenommen werden müssen, ist jedenfalls von einem erhöhten Bearbeitungsaufwand auszugehen, da sich der Betreuer Gewissheit darüber verschaffen muss, ob dem von ihm vertretenen Erben entsprechende Ansprüche gegen den Testamentsvollstrecker zustehen. Nachdem diese Prüfungstätigkeit auch einen unmittelbaren Bezug zum Nachlassvermögen aufweist, ist bei dem zugrundeliegenden Gegenstandswert das gesamte Nachlassvermögen zu erfassen.
Aus diesem Grunde schließt sich die Kammer der zuletzt genannten Auffassung u.a. des Oberlandesgerichts Celle an, da die Tätigkeit des Betreuers einen unmittelbaren Bezug zum gesamten Nachlassvermögen aufweist und aus diesem Grunde typischerweise auch ein erhöhter Bearbeitungsaufwand erforderlich ist. Hierdurch ist gerechtfertigt, dass auch das vom Testamentsvollstrecker zu verwaltende Nachlassvermögen bei der Festsetzung der Gerichtskosten berücksichtigt wird.
Da die hier zu behandelnden Fragen in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ausgesprochen umstritten sind, war die weitere Beschwerde gemäß § 83 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 81 Abs. 4 GNotKG zuzulassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 83 Abs. 3 GNotKG.