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Berliner Testament mit Verwirkungsklausel (Pflichtteilsklausel) – auflösende Bedingung

Erbe oder Pflichtteil? Bundesgerichtshof stärkt Rechte von Erben bei Berliner Testamenten und sorgt für unerwartete Wendungen im Erbstreit. Überraschende Entscheidung: Sohn fordert nach Annahme des Erbes zusätzlich Pflichtteil und bringt festgefahrene Rechtsauffassung ins Wanken.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Der Kläger forderte Schadensersatz wegen anwaltlicher Pflichtverletzung.
  • Die Eltern des Klägers errichteten ein Berliner Testament, das eine Pflichtteilsklausel enthielt.
  • Der Kläger und sein Bruder wurden zu gleichen Teilen als Schlusserben eingesetzt, der Bruder sollte jedoch das Elternhaus als Vorausvermächtnis erhalten.
  • Nach dem Tod der Eltern fühlte sich der Kläger wirtschaftlich benachteiligt und erhielt den Rat, die Erbschaftsannahme anzufechten, was erfolglos blieb.
  • Das Gericht entschied, dass der Kläger trotz Annahme der Erbschaft den Pflichtteil nach dem Vater geltend machen konnte.
  • Die Annahme der Erbschaft hinderte nicht den Eintritt der Pflichtteilsklausel, welche seine Schlusserbenstellung beeinflussen konnte.
  • Das Berufungsgericht muss nun den Willen der Erblasser genauer untersuchen und die Testamentsauslegung nachholen.
  • Es muss geklärt werden, ob die Pflichtteilsklausel nach dem Tod der Mutter noch greift und welche Auswirkungen sie hat.
  • Der Anwalt hatte eine umfassende Beratungspflicht, auch auf mögliche Gefahren und Verjährungsfristen hinzuweisen.
  • Weitere Feststellungen zur genauen Schadenshöhe und den Mandatsgrenzen sind notwendig.

Berliner Testament mit Verwirkungsklausel: Gericht entscheidet über Grenzen des „schlechten Verhaltens“

Das Berliner Testament ist eine beliebte Form der letztwilligen Verfügung. Dabei vererben sich die Ehepartner gegenseitig ihr gesamtes Vermögen. Nach dem Tod des ersten Ehepartners erhält der überlebende Ehepartner das gesamte Vermögen, um den Lebensabend abgesichert zu verbringen. Nach dem Tod des zweiten Ehepartners geht das gesamte Vermögen dann auf die gemeinsamen Kinder über. Diese Form des Testaments wird oft mit einer Verwirkungsklausel verbunden. Diese Klausel soll sicherstellen, dass die Kinder den Pflichtteil nur dann erhalten, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Ein häufiger Fall ist eine Pflichtteilsklausel, die den Pflichtteil etwa dann verwirkt, wenn sich das Kind gegenüber dem überlebenden Ehepartner schlecht verhält oder ihm nicht hilft.

Der konkrete Fall eines Berliner Testaments mit Verwirkungsklausel, der nun vor dem Gericht verhandelt wurde, stellt vor allem die Frage in den Vordergrund, unter welchen Umständen die Verwirkungsklausel tatsächlich greift. Konkret geht es darum, ob bestimmte Handlungen eines Kindes tatsächlich als schlechtes Verhalten und Nicht-Hilfe gegenüber dem überlebenden Ehepartner gelten, oder ob diese Handlungen von einer ethischen und rechtlichen Perspektive betrachtet anders zu bewerten sind. Die folgenden Ausführungen beschreiben das Urteil im Detail und analysieren die Rechtssprechung zu diesem Fall.

Der Fall vor Gericht


Berliner Testament und Verwirkungsklausel: Pflichtteilansprüche trotz Erbenstellung möglich

Der Bundesgerichtshof hat in einem wegweisenden Urteil die Rechte von Erben im Zusammenhang mit einem Berliner Testament und einer Pflichtteilsverwirkungsklausel gestärkt. Der Fall betraf einen Mann, der nach dem Tod seiner Eltern sowohl Erbe als auch potenzieller Pflichtteilsberechtigter war.

Die Eltern hatten in ihrem Testament eine Pflichtteilsklausel eingefügt, wonach ein Kind, das nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils den Pflichtteil verlangt, auch nach dem Tod des zweiten Elternteils nur den Pflichtteil erhalten sollte. Der Sohn nahm nach dem Tod beider Eltern die Erbschaft an, indem er einen Erbschein beantragte. Später wollte er zusätzlich den Pflichtteil nach seinem Vater geltend machen.

Annahme der Erbschaft schließt Pflichtteilsanspruch nicht aus

Das Oberlandesgericht hatte die Klage des Sohnes abgewiesen und argumentiert, dass er mit der Annahme der Erbschaft nach dem Tod der Mutter den Willen der Eltern endgültig akzeptiert habe und daher den Pflichtteil nach dem Vater nicht mehr beanspruchen könne.

Der Bundesgerichtshof sah dies jedoch anders. Er stellte klar, dass die Annahme der Erbschaft den Eintritt der auflösenden Bedingung nicht verhindert. Die Richter betonten, dass es sich um zwei getrennte Erbfälle handelt, die getrennte erbrechtliche Konsequenzen haben. Die Annahme der Erbschaft nach der Mutter hat demnach keinen Einfluss auf den Pflichtteilsanspruch nach dem Vater.

Möglichkeit zur nachträglichen Geltendmachung des Pflichtteils

Ein zentraler Punkt des Urteils ist die Feststellung, dass der Eintritt der auflösenden Bedingung auch noch nach dem Tod des überlebenden Ehegatten herbeigeführt werden kann. Dies bedeutet, dass ein Erbe auch zu einem späteren Zeitpunkt noch den Pflichtteil verlangen und damit die Wirkung der Pflichtteilsklausel auslösen kann.

Der Bundesgerichtshof wies darauf hin, dass selbst die eingetretene Verjährung des Pflichtteilsanspruchs nach dem Vater dem Eintritt der auflösenden Bedingung nicht entgegensteht. Die Verjährung berechtigt zwar zur Leistungsverweigerung, berührt aber nicht den Bestand des Anspruchs an sich.

Bedeutung der Testamentsauslegung und des Erblasserwillens

Die Richter betonten die Notwendigkeit einer sorgfältigen Auslegung des Testaments, um den wahren Willen der Erblasser zu ermitteln. Sie wiesen darauf hin, dass eine Verwirkungsklausel unter Berücksichtigung ihres Sinns im Gesamtzusammenhang des Testaments einschränkend ausgelegt werden kann. Dies sei insbesondere dann zu prüfen, wenn eine am Wortlaut haftende Auslegung zu einem von den Erblassern nicht gewollten Ergebnis führen würde.

Der Bundesgerichtshof verwies den Fall zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Dieses muss nun weitere Feststellungen zum Willen der Erblasser treffen und eine umfassende Testamentsauslegung vornehmen. Dabei soll es insbesondere prüfen, ob die Verwirkungsklausel nach dem Tod der Mutter noch galt und ob gegebenenfalls der Pflichtteilsanspruch nach dem Vater auf den Schlusserbteil anzurechnen ist.

Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil stärkt die Rechte von Erben bei Berliner Testamenten mit Pflichtteilsverwirkungsklauseln. Die Annahme der Erbschaft schließt die spätere Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen nicht aus, selbst nach dem Tod beider Elternteile. Entscheidend ist der wahre Wille der Erblasser, der durch sorgfältige Testamentsauslegung zu ermitteln ist. Dies erfordert eine genaue Prüfung des Einzelfalls und kann zu einer einschränkenden Auslegung von Verwirkungsklauseln führen.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil stärkt Ihre Rechte als potenzieller Erbe bei einem Berliner Testament mit Verwirkungsklausel. Es zeigt, dass Sie auch nach Annahme der Erbschaft noch die Möglichkeit haben, Pflichtteilsansprüche geltend zu machen – selbst wenn dies zu einem späteren Zeitpunkt geschieht. Die Entscheidung betont, dass der tatsächliche Wille der Erblasser entscheidend ist und nicht allein der Wortlaut des Testaments. Für Sie bedeutet das mehr Flexibilität in Erbschaftsangelegenheiten und die Chance, Ihre erbrechtliche Position zu verbessern, auch wenn Sie zunächst die Erbschaft angenommen haben. Es ist jedoch wichtig, dass Sie sich in solchen Fällen von einem erfahrenen Anwalt beraten lassen, um Ihre individuellen Möglichkeiten und Risiken genau abzuwägen.


FAQ – Häufige Fragen

Sie haben ein Berliner Testament mit Verwirkungsklausel erstellt? Dann ist es umso wichtiger, sich mit den rechtlichen Feinheiten und möglichen Folgen auseinanderzusetzen. In dieser FAQ finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um dieses sensible Thema.


Wann greift die Verwirkungsklausel im Berliner Testament?

Die Verwirkungsklausel im Berliner Testament greift nicht automatisch, sondern unterliegt einer sorgfältigen rechtlichen Prüfung. Grundsätzlich kann der Eintritt der auflösenden Bedingung auch nach dem Tod des längstlebenden Ehegatten herbeigeführt werden, selbst wenn die Schlusserbschaft bereits angenommen wurde oder der Pflichtteilsanspruch nach dem Erstverstorbenen verjährt ist.
Die Auslegung der Verwirkungsklausel erfolgt unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs des Testaments. Eine zu unbestimmt formulierte Klausel kann unwirksam sein, da der Bedachte nicht erkennen kann, unter welchen Voraussetzungen er mit dem Verlust der Zuwendung rechnen muss.
Die bloße Geltendmachung des Pflichtteils nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten führt in der Regel nicht zum Verlust der Schlusserbenstellung. Dies gilt insbesondere, wenn die Klausel lediglich auf ein „Verlangen“ des Pflichtteils abstellt. Auch eine Aufforderung zur Nachbesserung des Nachlassverzeichnisses löst normalerweise die Verwirkung nicht aus.
Entscheidend ist die genaue Formulierung der Klausel und der erkennbare Wille der Erblasser. Ein allgemeines Auflehnen gegen den Erblasserwillen kann sanktioniert werden, nicht aber die bloße Akzeptanz der Enterbung nach dem Tod des Erstversterbenden. Die Gerichte legen Verwirkungsklauseln tendenziell eng aus, um den Willen der Erblasser zu respektieren und gleichzeitig die Rechte der Erben zu schützen.

Kann ich den Pflichtteil verlangen, wenn ich die Erbschaft bereits angenommen habe?

Die Annahme einer Erbschaft hat grundsätzlich keinen Einfluss auf den Pflichtteilsanspruch. Der Pflichtteil ist ein gesetzlich garantierter Mindestanspruch, der unabhängig von der Erbschaftsannahme besteht.
Entscheidend ist, ob Sie als Erbe eingesetzt wurden oder nicht. Wurden Sie als Erbe eingesetzt und haben die Erbschaft angenommen, können Sie keinen zusätzlichen Pflichtteil verlangen. In diesem Fall haben Sie bereits mehr erhalten als den Pflichtteil.
Anders verhält es sich, wenn Sie nicht als Erbe eingesetzt wurden, aber pflichtteilsberechtigt sind. Dann können Sie den Pflichtteil auch dann geltend machen, wenn Sie eine anderweitige Zuwendung des Erblassers, etwa ein Vermächtnis, angenommen haben. Der Pflichtteilsanspruch bleibt in diesem Fall bestehen.
Zu beachten ist jedoch das sogenannte Berliner Testament mit Verwirkungsklausel. Hierbei setzen sich Ehepartner gegenseitig als Alleinerben ein, die Kinder erben erst nach dem Tod des zweiten Elternteils. Eine Verwirkungsklausel kann vorsehen, dass Kinder, die nach dem Tod des ersten Elternteils ihren Pflichtteil verlangen, auch beim Tod des zweiten Elternteils enterbt werden. Diese Klausel ist rechtlich wirksam und kann den Pflichtteilsanspruch beeinflussen.

Welche Auswirkungen hat die Pflichtteilsklausel auf meine Erbenstellung?

Die Pflichtteilsklausel in einem Berliner Testament hat erhebliche Auswirkungen auf die Erbenstellung der Kinder. Beim klassischen Berliner Testament setzen sich die Ehepartner gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmen die gemeinsamen Kinder zu Schlusserben nach dem Tod des Letztversterbenden. Dies führt dazu, dass die Kinder beim ersten Erbfall enterbt werden.
Um zu verhindern, dass die Kinder nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils ihren Pflichtteil geltend machen, wird häufig eine Pflichtteilsklausel (auch Verwirkungsklausel genannt) in das Testament aufgenommen. Diese Klausel sieht vor, dass ein Kind, welches nach dem Tod des Erstversterbenden seinen Pflichtteil fordert, auch beim Tod des zweiten Elternteils nur den Pflichtteil erhält.
Die Pflichtteilsklausel stellt rechtlich eine auflösende Bedingung dar. Das bedeutet, die Erbenstellung des Kindes für den zweiten Erbfall entfällt automatisch, wenn es seinen Pflichtteil nach dem ersten Todesfall geltend macht. In diesem Fall würde das Kind auch beim zweiten Erbfall nur seinen Pflichtteil erhalten, statt als Vollerbe eingesetzt zu werden.
Für die betroffenen Kinder ergibt sich dadurch ein Dilemma: Entweder sie verzichten nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils auf ihren Pflichtteil und warten auf das Erbe nach dem Tod des zweiten Elternteils. Oder sie fordern ihren Pflichtteil sofort ein, riskieren damit aber, auch beim zweiten Erbfall nur den Pflichtteil zu erhalten.
Die Pflichtteilsklausel kann somit die Erbenstellung eines Kindes grundlegend verändern. Statt Vollerbe zu werden, könnte es auf den Pflichtteil beschränkt bleiben. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf den Umfang des zu erwartenden Vermögens. Der Pflichtteil beträgt lediglich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist zudem auf eine reine Geldforderung beschränkt.

Was bedeutet die auflösende Bedingung im Kontext des Berliner Testaments?

Die auflösende Bedingung im Berliner Testament ist eine rechtliche Konstruktion, die es Ehepartnern ermöglicht, die Erbeinsetzung an bestimmte Voraussetzungen zu knüpfen. Sie dient dazu, den Willen der Erblasser durchzusetzen und potenzielle Konflikte zu vermeiden.
Im Kontext des Berliner Testaments wird die auflösende Bedingung häufig in Form einer Pflichtteilsklausel verwendet. Diese besagt, dass ein Kind, welches nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils seinen Pflichtteil geltend macht, auch nach dem Tod des zweiten Elternteils nur den Pflichtteil erhalten soll. Die Erbeinsetzung steht somit unter der Bedingung, dass das Kind keinen Pflichtteilsanspruch erhebt.
Die rechtliche Wirkung dieser Klausel ist weitreichend. Selbst wenn der Pflichtteilsanspruch nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils bereits verjährt ist, kann die auflösende Bedingung noch nach dem Tod des überlebenden Ehegatten eintreten. Dies gilt sogar dann, wenn die Schlusserbschaft bereits wirksam angenommen wurde.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Gestaltungsmöglichkeiten durch eine auflösende Bedingung Grenzen haben. Sie darf nicht gegen die guten Sitten verstoßen oder in unzulässiger Weise in den persönlichen Lebensbereich des Bedachten eingreifen. Ein Beispiel für eine unwirksame Bedingung wäre die Verknüpfung der Erbeinsetzung mit der Forderung nach einer Scheidung.
Die auflösende Bedingung im Berliner Testament ist ein machtvolles Instrument zur Gestaltung des letzten Willens. Sie ermöglicht es Erblassern, ihre Vorstellungen über die Vermögensverteilung auch über ihren Tod hinaus durchzusetzen und gleichzeitig flexibel auf mögliche Verhaltensweisen der Erben zu reagieren.

Welche Rolle spielt die Testamentsauslegung bei der Geltendmachung des Pflichtteils?

Die Testamentsauslegung spielt eine entscheidende Rolle bei der Geltendmachung des Pflichtteils. Sie dient dazu, den tatsächlichen Willen des Erblassers zu ermitteln und umzusetzen. Dies ist besonders wichtig, wenn das Testament unklar formuliert ist oder sich die Umstände seit der Erstellung geändert haben.
Bei der Auslegung von Testamenten achten Gerichte besonders auf sogenannte Pflichtteilsstrafklauseln. Diese Klauseln sollen Pflichtteilsberechtigte davon abhalten, ihren Anspruch geltend zu machen. Ein typisches Beispiel ist das „Berliner Testament“, bei dem sich Ehepartner gegenseitig als Alleinerben einsetzen und die Kinder erst nach dem Tod des zweiten Elternteils erben sollen.
Die Gerichte legen solche Klauseln in der Regel eng aus. Das bedeutet, dass die bloße Geltendmachung des Pflichtteils noch keine Sanktionen auslöst. Erst wenn tatsächlich Mittel aus dem Nachlass an den Pflichtteilsberechtigten abfließen, greift die Klausel. Dies schützt die Rechte der Pflichtteilsberechtigten und verhindert eine zu starke Einschränkung ihrer gesetzlichen Ansprüche.
Ein weiterer wichtiger Aspekt bei der Testamentsauslegung sind Verwirkungsklauseln. Diese können dazu führen, dass ein Erbe seinen Anspruch verliert, wenn er bestimmte Handlungen vornimmt. Gerichte betrachten solche Klauseln als auflösende Bedingungen. Das heißt, der Erbe wird zunächst Vollerbe, kann aber später enterbt werden, wenn er gegen die Klausel verstößt.
Die Auslegung von Testamenten kann erhebliches Konfliktpotenzial bergen. Oft ist der Wille des Erblassers nicht eindeutig erkennbar oder die Formulierungen sind mehrdeutig. In solchen Fällen müssen Gerichte sorgfältig abwägen und alle Umstände berücksichtigen, um eine faire und rechtmäßige Verteilung des Nachlasses zu gewährleisten.
Für Pflichtteilsberechtigte ist es daher wichtig, die genaue Formulierung des Testaments zu kennen und im Zweifel rechtlichen Rat einzuholen. Nur so können sie einschätzen, ob und wie sie ihren Pflichtteilsanspruch geltend machen können, ohne möglicherweise weitere Ansprüche zu verlieren.

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Berliner Testament: Ein gemeinschaftliches Testament von Ehepartnern, bei dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen und die Kinder als Schlusserben nach dem Tod des Letztversterbenden. Dies sichert den überlebenden Ehepartner finanziell ab.
  • Verwirkungsklausel: Eine Klausel im Testament, die bestimmt, dass ein Erbe seinen Anspruch auf das Erbe verliert, wenn er bestimmte Bedingungen nicht erfüllt, wie z.B. den Pflichtteil nach dem Tod des Erstversterbenden zu verlangen. Ziel ist es, den überlebenden Ehepartner zu schützen.
  • Pflichtteil: Ein gesetzlicher Mindestanteil am Erbe, der bestimmten nahen Angehörigen, wie Kindern, zusteht, selbst wenn sie im Testament nicht berücksichtigt wurden. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
  • Auflösende Bedingung: Eine Bedingung, deren Eintritt eine erbrechtliche Verfügung, wie z.B. eine Erbeinsetzung, aufhebt. Im Zusammenhang mit der Verwirkungsklausel bedeutet dies, dass der Anspruch auf den Schlusserbteil entfällt, wenn der Pflichtteil nach dem Erstversterbenden verlangt wird.
  • Erbschaftsannahme: Die Erklärung eines Erben, das Erbe anzunehmen. Durch diese Annahme wird der Erbe endgültig als Erbe bestätigt. Dies kann Auswirkungen auf weitere Ansprüche, wie den Pflichtteil, haben.
  • Testamentsauslegung: Der Prozess, den tatsächlichen Willen des Erblassers zu ermitteln, indem das Testament und alle relevanten Umstände berücksichtigt werden. Dies ist wichtig, um zu entscheiden, wie Klauseln wie die Verwirkungsklausel angewendet werden sollen.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 2075 BGB (Auflösende Bedingung): Das Gesetz erlaubt es, letztwillige Verfügungen von einer Bedingung abhängig zu machen, deren Eintritt die Verfügung auflöst. Im vorliegenden Fall ist die Bedingung das Verlangen des Pflichtteils nach dem Tod des Erstversterbenden. Tritt diese Bedingung ein, wird die Schlusserbenstellung aufgehoben.
  • § 1942 BGB (Erbschaftsannahme): Durch die Annahme der Erbschaft erklärt der Erbe, dass er die Erbschaft antritt und damit Erbe wird. Im vorliegenden Fall hat der Kläger die Erbschaft nach seiner Mutter durch Beantragung eines Erbscheins angenommen.
  • § 2306 BGB (Verjährung des Pflichtteilsanspruchs): Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Pflichtteilsberechtigte vom Anfall der Erbschaft und vom Grund seiner Berechtigung Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Im vorliegenden Fall war der Pflichtteilsanspruch des Klägers nach dem Vater verjährt.
  • § 2303 BGB (Wirkung der Verjährung): Die Verjährung führt dazu, dass der Schuldner die Leistung verweigern kann. Der Anspruch bleibt jedoch bestehen, auch wenn er nicht mehr durchsetzbar ist. Im vorliegenden Fall konnte der Kläger den verjährten Pflichtteilsanspruch nach dem Vater nicht mehr gerichtlich geltend machen, aber der Anspruch selbst blieb bestehen.
  • § 133, 157 BGB (Auslegung von Willenserklärungen): Bei der Auslegung von Willenserklärungen ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Im vorliegenden Fall ist dies relevant für die Auslegung des Testaments und der Pflichtteilsklausel, um den Willen der Erblasser zu ermitteln.

Das vorliegende Urteil

BGH – Az.: IV ZR 298/03 – Urteil vom 12.07.2006


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Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe – 19. Zivilsenat in Freiburg – vom 6. März 2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen anwaltlicher Pflichtverletzung in Anspruch.

Am 29. Juni 1987 errichteten die Eltern des Klägers ein Berliner Testament. Sie setzten darin ihre beiden Abkömmlinge, den Kläger und seinen Bruder, zu gleichen Teilen als Schlusserben ein. Gleichzeitig ordneten sie an, dass der Bruder des Klägers das Elternhaus bekommen solle; der Kläger habe bereits Geld für seinen Hausbau erhalten. In einem Zusatztestament vom 20. Juni 1992 stellten die Eltern dann zum einen klar, dass der Bruder das Haus als Vorausvermächtnis erhalte; außerdem verfügten die Eltern folgende Pflichtteilsklausel:

„Verlangt nach dem Tod des Erstversterbenden von uns eines unserer Kinder – oder im Fall des Vorversterbens eines unserer Söhne eines von dessen Kindern – den Pflichtteil, so erhält es auch nach dem Tode des Letztversterbenden von uns nur den Pflichtteil.“

Der Vater verstarb am 11. März 1995, ohne dass die Abkömmlinge Pflichtteilsansprüche geltend machten, die Mutter verstarb am 14. April 1997. Auf Antrag des Klägers wurde ein Erbschein erteilt, der beide Söhne als Miterben nach der Mutter zu je 1/2 ausweist. Da sich der Kläger wegen des Vorausvermächtnisses jedoch wirtschaftlich benachteiligt sah, wandte er sich an den Beklagten. Dieser riet ihm zur Anfechtung der Erbschaftsannahme, um so die wirtschaftlich günstigere Geltendmachung des Pflichtteils nach der Mutter zu ermöglichen. Mangels Anfechtungsgrundes blieb die Anfechtung jedoch ebenso erfolglos wie eine im Jahre 2000 gegen den Bruder erhobene Klage auf Zahlung des Pflichtteils nach dem Vater und der Mutter. Der Kläger wirft dem Beklagten vor, ihn nicht auf die Möglichkeit hingewiesen zu haben, den – inzwischen verjährten – Pflichtteilsanspruch nach seinem Vater zu fordern. Nach Ansicht des Klägers hätte er dann wegen der Pflichtteilsklausel die Schlusserbenstellung nach der Mutter verloren und neben dem Pflichtteil nach dem Vater auch den nach der Mutter geltend machen können.

Seinen hierdurch entstandenen Schaden beziffert der Kläger auf insgesamt 155.136,79 €. Seine Klage wurde in den Vorinstanzen abgewiesen. Mit der Revision verfolgt er seinen Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Das Berufungsgericht meint, eine Haftung des Beklagten scheitere jedenfalls daran, dass der behauptete Beratungsfehler folgenlos geblieben sei. Mit der Annahme der Erbschaft nach der Mutter durch die Beantragung des Erbscheins sei der Kläger endgültig Schlusserbe geworden. Er habe den Pflichtteil nach dem Vater nicht mehr beanspruchen und seine Erbenstellung durch nachträgliches Verlangen dieses Pflichtteils aus Rechtsgründen nicht mehr beseitigen können.

II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Zutreffend ist allerdings, dass sich die Ehegatten in ihrem Testament von 1987 gegenseitig als Vollerben und ihre Kinder als Schlusserben nach dem Letztverstorbenen eingesetzt haben. Dies bedeutet eine Enterbung der Abkömmlinge nach dem Erstverstorbenen (BayObLG OLGE 44, 105, 106), verbunden mit deren – infolge der Pflichtteilsklausel auflösend bedingter – Einsetzung als Schlusserben (§ 2075 BGB; BayObLGZ 2004, 5, 8; BayObLG NJW-RR 1988, 968 und NJW-RR 1994, 1495). Rechtliche Bedenken gegen die hier vereinbarte Pflichtteilsklausel sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

2. Rechtsfehlerhaft ist aber – auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen – die Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger sei nach Annahme der Erbschaft aus Rechtsgründen daran gehindert gewesen, durch Verlangen des Pflichtteils nach dem Vater noch die Wirkungen der Pflichtteilsklausel auszulösen, dadurch seine Schlusserbenstellung zu beseitigen und schließlich auch den Pflichtteil nach der Mutter zu erlangen.

a) Der Eintritt der auflösenden Bedingung kann noch nach dem Tod des überlebenden Ehegatten herbeigeführt werden (OLG Stuttgart OLGZ 1979, 52, 54; OLG Zweibrücken ZEV 1999, 108, 109; Lübbert, NJW 1988, 2706, 2713; Lange/Kuchinke, Erbrecht 5. Aufl. § 24 IV 5; Erman/M. Schmidt, BGB 11. Aufl. § 2269 Rdn. 15; Palandt/Edenhofer, BGB 65. Aufl. § 2269 Rdn. 13). Diese Auffassung liegt auch dem Senatsurteil vom 8. Dezember 2004 (IV ZR 223/03 – ZEV 2005, 117) zugrunde. Dort hatte der Sozialhilfeträger die Pflichtteilsansprüche nach beiden Eltern erst nach dem Tod des Letztverstorbenen auf sich übergeleitet und geltend gemacht.

b) Die Annahme der Erbschaft stand dem Eintritt der auflösenden Bedingung ebenfalls nicht entgegen.

aa) Soweit es um die Annahme als solche geht, folgt dies bereits aus § 2075 BGB, der eine auflösende Bedingung für letztwillige Zuwendungen ausdrücklich vorsieht (vgl. BGHZ 96, 198, 202 und 204 zur Wiederverheiratungsklausel). Mit Bedingungseintritt entfällt die Erbenstellung (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1984 – IVa ZR 122/83 – FamRZ 1985, 278 unter II 4), und zwar unabhängig davon, ob die Annahme der Erbschaft nach § 1954 BGB anfechtbar war. Beides hat nichts miteinander zu tun.

bb) Der Kläger konnte den Pflichtteilsanspruch nach dem Vater weiter geltend machen.

Das Berufungsgericht misst der Annahme der Erbschaft offenbar eine darüber hinausgehende rechtliche Wirkung zu. Es meint, mit Annahme der Erbschaft nach dem Ableben der Mutter habe der Kläger den im Testament zum Ausdruck gebrachten Willen seiner Eltern endgültig akzeptiert und sei deshalb daran gehindert gewesen, den Pflichtteil nach dem Vater noch beanspruchen zu können. Damit lässt sich die Klagabweisung nicht rechtfertigen.

Die hier in der Beantragung eines entsprechenden Erbscheins liegende Annahme der Erbschaft nach der Mutter (vgl. BayObLG ZEV 1997, 257 und FamRZ 1999, 1172, 1173) hatte auf den Pflichtteilsanspruch nach dem Vater keinen Einfluss. Es handelt sich um zwei getrennte Erbfälle, die getrennte erbrechtliche Konsequenzen haben – hier Pflichtteilsanspruch, dort Miterbschaft (vgl. BGHZ 88, 102, 105 f.). Was der im Testament zum Ausdruck gebrachte Wille der Eltern ist, führt das Berufungsgericht nicht aus. Die Ermittlung des Erblasserwillens hätte einer Testamentsauslegung bedurft, die das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang unterlassen hat. Das Urteil enthält zwar Erwägungen zur Auslegung der Verwirkungsklausel, die aber ausdrücklich als nicht entscheidungserheblich bezeichnet werden. Besondere Umstände, die ausnahmsweise auf einen konkludenten Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch nach dem Vater durch die Erbschaftsannahme hindeuten könnten (vgl. dazu BGH, Urteil vom 15. Januar 2002 – X ZR 91/00 – NJW 2002, 1044 unter 4 m.w.N.), sind nicht vorgetragen, nicht ersichtlich und vom Berufungsgericht nicht festgestellt. Der Kläger hat – anders als die Revisionserwiderung meint – im Erbscheinsantrag auch nicht eidesstattlich versichert, den Pflichtteil nach dem Vater nicht geltend zu machen. Er hat vielmehr erklärt, weder er noch sein Bruder hätten nach dem Tod des Vaters den Pflichtteil geltend gemacht.

Die inzwischen eingetretene Verjährung des Pflichtteilsanspruchs nach dem Vater steht für sich genommen dem Eintritt der auflösenden Bedingung nicht entgegen (M. Schmidt, aaO; Muscheler, ZEV 2001, 377, 384). Sie berechtigt nur zur Leistungsverweigerung, berührt aber nicht den Bestand des Anspruchs (§ 214 Abs. 1 BGB, § 222 Abs. 1 BGB a.F.).

III. Der Senat kann über den geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht abschließend entscheiden.

1. Hierzu sind weitere Feststellungen zum Willen der Erblasser erforderlich, insbesondere dazu, was sie mit der Pflichtteilsklausel bezweckt haben. Das Berufungsgericht wird dem Vortrag der Parteien und den Beweisangeboten nachzugehen und die unterlassene Testamentsauslegung nachzuholen haben. Als Regressgericht im Anwaltshaftungsprozess hat sich das Berufungsgericht dabei – unter Beachtung der Streitverkündung im Pflichtteilsprozess – eine eigenständige Überzeugung zu bilden (vgl. BGH, Urteile vom 21. September 1995 – IX ZR 228/94 – VersR 1996, 190 unter I 1 a und vom 7. April 2005 – IX ZR 132/01 – FamRZ 2005, 1079 unter II 2 b je m.w.N.).

Im Einzelnen wird darauf hingewiesen, dass eine Verwirkungsklausel unter Berücksichtigung ihres Sinns im Gesamtzusammenhang des Testaments einschränkend ausgelegt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2004 – IV ZR 223/03 – ZEV 2005, 117 unter III). Das kann etwa dann in Betracht kommen, wenn die am Wortlaut haftende Auslegung zu einem von den Erblassern gerade nicht gewollten Ergebnis führen würde. Ob dies der Fall war, wie das Landgericht angenommen hat, und welche Umstände für das Erlöschen oder die Fortgeltung der Verwirkungsklausel nach dem Tod der Mutter sprechen, wird das Berufungsgericht abschließend zu würdigen haben.

Falls die Verwirkungsklausel nicht eingreift und der Kläger Schlusserbe geblieben ist, wird zu prüfen sein, ob der daneben bestehende Anspruch auf den Pflichtteil nach dem Vater nach dem Willen der Erblasser auf den Schlusserbteil anzurechnen ist (vgl. Soergel/Manfred Wolf, BGB 13. Aufl. § 2269 Rdn. 38; Bamberger/Roth/Litzenberger, BGB § 2269 Rdn. 42; M. Schmidt, aaO Rdn. 16; AnwKomm-BGB/Gierl, § 2269 Rdn. 110 m.w.N.).

2. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung stünde die behauptete Beschränkung des Mandats auf die Erbfolge nach der Mutter der Haftung des Beklagten nicht entgegen, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat. Auch innerhalb eines eingeschränkten Mandats muss der Anwalt den Mandanten vor Gefahren warnen, die sich bei ordnungsgemäßer Bearbeitung aufdrängen, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass sein Auftraggeber sich dieser Gefahr nicht bewusst ist. Eine solche Verpflichtung kommt vor allem in Betracht, wenn Ansprüche gegen Dritte – wie hier der Pflichtteilsanspruch nach dem Vater – zu verjähren drohen (BGH, Urteil vom 29. November 2001 – IX ZR 278/00 – NJW 2002, 1117 unter II 1 a). Der um eine Beratung ersuchte Rechtsanwalt ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu einer umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung seines Auftraggebers verpflichtet, sofern dieser nicht eindeutig zu erkennen gibt, dass er des Rats nur in einer bestimmten Richtung bedarf (zuletzt BGH, Urteil vom 22. September 2005 – IX ZR 23/04 – NJW 2006, 501unter II 1 b). Hier ging es dem Kläger für den Beklagten erkennbar um die wirtschaftliche Verbesserung seiner erbrechtlichen Stellung. Auch wenn der Kläger als juristischer Laie nur den Erbfall nach seiner Mutter ansprach, enthob dies den Beklagten nicht von seiner Pflicht, auch den Erbfall nach dem Vater in seine rechtlichen und wirtschaftlichen Erwägungen einzubeziehen.

Für einen gewissenhaften und erfahrenen Anwalt (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2001 aaO unter II 1 b) lag es auf der Hand, dass er bei der Suche nach dem wirtschaftlich erfolgreichsten Weg auf den Pflichtteilsanspruch nach dem Vater und die Möglichkeiten der Verwirkungsklausel hinweist und den Mandanten über die damit verbundenen Chancen und Risiken berät. Dass der Kläger die Voraussetzungen der Pflichtteilsklausel durch ein ausdrückliches Einfordern des Pflichtteils nach dem Vater erfüllt hätte, ist nach der Vermutung beratungsgerechten Verhaltens (BGH, Urteil vom 13. Januar 2005 – IX ZR 455/00 – BGH-Report 2005, 787 unter II 1) anzunehmen ebenso wie der in subjektiver Hinsicht erforderliche, aber auch ausreichende bewusste Verstoß gegen die Klausel (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 1965 – III ZR 50/64 – juris Rdn. 17 ff.; BayObLGZ 2004, 5, 9 f.; BayObLG NJW-RR 1996, 262). Die vom Beklagten angeratene Anfechtung der Erbschaftsannahme stellt auch für sich genommen eine Pflichtverletzung dar, wenn die Anfechtung jedenfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit aussichtslos gewesen war. In einem solchen Fall muss der Anwalt auf den damit verbundenen Grad der Gefahr eines Prozessverlustes hinweisen (vgl. BGH, Urteile vom 13. März 1997 – IX ZR 81/96 – VersR 1997, 974 unter A II 1 und vom 18. Dezember 1997 – IX ZR 180/96 – VersR 1998, 1158 unter B II). Hierzu sowie zu den geltend gemachten Schadenspositionen wird das Berufungsgericht gegebenenfalls noch die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben.


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