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Beschränkung der gesetzlichen Erben auf den Pflichtteil – Enterbung

Ein bitterer Familienstreit um ein Erbe erreichte vor Gericht seinen Höhepunkt. Am Ende entschieden die Richter: Die Enkelinnen gehen fast leer aus. Ihr Anspruch beschränkt sich auf den Pflichtteil.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 8 W 18/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: OLG Zweibrücken
  • Datum: 18.02.2025
  • Aktenzeichen: 8 W 18/24
  • Verfahrensart: Beschwerdeverfahren
  • Rechtsbereiche: Erbrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Beteiligte zu 1) und 3), beantragen Erbschein basierend auf notarieller Urkunde vom 05.05.2023.
  • Beklagte: Beteiligte zu 8) und 9), beantragen Erbschein basierend auf notarieller Urkunde vom 03.07.2023.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Die Erblasserin war verheiratet und hatte einen vorverstorbenen Sohn, der zwei Töchter (Beteiligte zu 8) und 9)) hinterließ. Die Beteiligten zu 1) bis 6) sind Kinder des Bruders der Erblasserin. Die Erblasserin und ihr Ehemann hatten mehrere Testamente errichtet, darunter ein gemeinschaftliches Testament vom 25.03.2010 und eine Ergänzung vom 09.07.2012.
  • Kern des Rechtsstreits: Es geht um die Frage, wer Erbe der Erblasserin ist und ob der Pflichtteil der Enkelinnen (Beteiligte zu 8) und 9)) entzogen werden kann.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Der Beschluss des Amtsgerichts Mainz vom 06.11.2023 wurde abgeändert. Der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 8) und 9) wurde zurückgewiesen. Die für den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) und 3) erforderlichen Tatsachen wurden als festgestellt erachtet. Das Amtsgericht Mainz wurde angewiesen, den Beteiligten zu 1) und 3) einen gemeinschaftlichen Erbschein zu erteilen.
  • Folgen: Die Beteiligten zu 1) und 3) erhalten einen Erbschein. Die Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

Der Fall vor Gericht


Erbstreit vor dem OLG Zweibrücken: Enkelinnen auf Pflichtteil beschränkt

Notar verliest Testament. Erben erfahren reduzierten Pflichtteil. Erbrecht Szene in Kanzlei.Notar verliest Testament. Erben erfahren reduzierten Pflichtteil. Erbrecht Szene in Kanzlei.Notar verliest Testament. Erben erfahren reduzierten Pflichtteil. Erbrecht Szene in Kanzlei.
Enterbung der Enkelinnen und Pflichtteilsanspruch | Symbolbild: KI-generiertes BildEnterbung der Enkelinnen und Pflichtteilsanspruch | Symbolbild: KI-generiertes BildEnterbung der Enkelinnen und Pflichtteilsanspruch | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hat in einem komplexen Erbfall eine wegweisende Entscheidung getroffen. Im Beschluss vom 18. Februar 2025 (Az.: 8 W 18/24) ging es um die Auslegung mehrerer Testamente und die Frage, wer nach dem Tod einer Erblasserin erbberechtigt ist: ihre Enkelinnen oder ihre Nichten und Neffen. Das Gericht bestätigte die Enterbung der Enkelinnen über den Pflichtteil hinaus.

Die familiären Hintergründe des Erbfalls

Die Erblasserin verstarb am 21. Mai 2022. Ihr Ehemann war bereits am 28. Dezember 2016 verstorben. Aus der Ehe ging ein Sohn hervor, der jedoch schon 2006 vor seinen Eltern verstarb. Dieser Sohn hinterließ zwei Töchter, die Enkelinnen der Erblasserin (Beteiligte zu 8 und 9). Die Erblasserin hatte zudem einen Bruder, der 2013 verstarb und dessen Kinder (Nichten und Neffen der Erblasserin, Beteiligte zu 1 bis 6) ebenfalls eine Rolle im Erbscheinsverfahren spielten.

Die Testamente: Ein komplexes Geflecht letztwilliger Verfügungen

Das Ehepaar hatte im Laufe der Jahre mehrere Testamente errichtet. Zwei frühere notarielle gemeinschaftliche Testamente aus den Jahren 2000 und 2006 wurden durch ein späteres Testament ausdrücklich widerrufen. Entscheidend für den Rechtsstreit war ein Eigenhändiges gemeinschaftliches Testament vom 25. März 2010.

Das zentrale Testament von 2010

In diesem Testament widerriefen die Eheleute zunächst alle früheren Verfügungen. In einer bemerkenswerten „Vorbemerkung“ legten sie ihre Motive dar: Sie äußerten tiefe Enttäuschung über das Verhalten ihrer Schwiegertochter nach dem Tod ihres Sohnes. Sie bestimmten ausdrücklich, dass diese Schwiegertochter nichts aus ihrem Vermögen erhalten solle.

Weiter hieß es in der Vorbemerkung: „D. und N., unsere Enkelinnen sollen aus dem Erbe lediglich ihren Pflichtteil erhalten, da sie auf eigenen Wunsch seit Jahren jeden Kontakt, bedingt durch den Einfluss der Mutter, zu uns, ihren Grosseltern abgebrochen haben.“ Dies stellt eine klare Enterbung über den Pflichtteil hinaus dar.

Erbeinsetzung im Testament von 2010

Im Testament setzten sich die Eheleute gegenseitig zu alleinigen Erben ein. Diese Regelung war Wechselbezüglich und damit bindend für den überlebenden Ehegatten nach dem Tod des Erstversterbenden. Für den Tod des Längstlebenden setzten sie jedoch eine Cousine und ersatzweise deren Sohn als Schlusserben ein. Diese Schlusserbeneinsetzung war ausdrücklich als nicht bindend ausgestaltet und konnte vom überlebenden Ehegatten geändert werden.

Ergänzung zum Testament von 2012

Am 9. Juli 2012 verfassten die Eheleute eine handschriftliche „Ergänzung“ zu ihrem Testament von 2010. Darin berichteten sie von einem Treffen mit der Schwiegertochter und den beiden Enkelinnen im April 2012. Der genaue Inhalt der weiteren Ausführungen in dieser Ergänzung war im vorliegenden Urteilstext nicht vollständig wiedergegeben, spielte aber offenbar für die Entscheidung des OLG eine Rolle bei der Gesamtbewertung des Erblasserwillens.

Der Streit um das Erbe vor Gericht

Nach dem Tod der Erblasserin entbrannte ein Streit um das Erbe. Die beiden Enkelinnen (Beteiligte 8 und 9) beantragten beim Amtsgericht Mainz einen Erbschein, der sie vermutlich als Erbinnen auswies. Sie stellten sich wohl auf den Standpunkt, die Enterbung sei unwirksam oder durch spätere Ereignisse oder die Ergänzung von 2012 überholt.

Demgegenüber beantragten zwei der Neffen der Erblasserin (Beteiligte 1 und 3) ebenfalls einen Erbschein. Dieser Antrag basierte darauf, dass die Enkelinnen wirksam enterbt wurden und die ursprünglich eingesetzten Schlusserben (Cousine bzw. deren Sohn) möglicherweise nicht mehr Erben wurden (z.B. durch spätere Änderung durch die Erblasserin nach dem Tod ihres Mannes, Vorversterben oder Erbausschlagung). In diesem Fall käme die Gesetzliche Erbfolge zum Tragen, nach der die Nichten und Neffen als nächste Verwandte der Erblasserin erben würden.

Die Entscheidung des Amtsgerichts Mainz

Das Amtsgericht Mainz – Nachlassgericht – traf am 6. November 2023 eine Entscheidung, die offenbar den Antrag der Nichten und Neffen ablehnte oder zumindest nicht stattgab. Gegen diesen Beschluss legten die Beteiligten zu 1) und 3) (die Neffen) Beschwerde beim OLG Zweibrücken ein.

Das Urteil des OLG Zweibrücken: Enterbung der Enkelinnen bestätigt

Das OLG Zweibrücken änderte die Entscheidung des Amtsgerichts grundlegend ab. Es stellte fest, dass die Argumentation der Nichten und Neffen (Beteiligte 1 und 3) überzeugend war und die für ihren Erbscheinsantrag erforderlichen Tatsachen als gegeben anzusehen sind.

Zurückweisung des Antrags der Enkelinnen

Der Erbscheinsantrag der Enkelinnen (Beteiligte 8 und 9) wurde zurückgewiesen. Das Gericht sah die im Testament von 2010 klar formulierte Beschränkung auf den Pflichtteil als wirksam an. Die Begründung der Erblasser – der Kontaktabbruch der Enkelinnen auf Wunsch und Einfluss der Mutter – wurde offenbar als ausreichender Grund für die Enterbung über den gesetzlichen Pflichtteil hinaus gewertet.

Bestätigung des Antrags der Nichten und Neffen

Das OLG befand, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Erbscheins an die Beteiligten zu 1) und 3) vorliegen. Dies impliziert, dass die Enterbung der Enkelinnen gültig ist und die ursprünglich im Testament von 2010 genannten Schlusserben (Cousine/deren Sohn) aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht zum Zuge kamen. Da die Erblasserin die Schlusserbeneinsetzung einseitig ändern konnte, ist es wahrscheinlich, dass sie dies nach dem Tod ihres Mannes tat oder die eingesetzten Erben wegfielen.

In der Konsequenz greift dann die gesetzliche Erbfolge bezogen auf die Erblasserin. Da deren direkte Abkömmlinge (Sohn und Enkelinnen) entweder vorverstorben oder wirksam enterbt waren (bis auf den Pflichtteil), erben die nächsten Verwandten. Dies sind die Abkömmlinge ihres vorverstorbenen Bruders, also ihre Nichten und Neffen (Beteiligte 1 bis 6). Der Erbschein wird nun entsprechend dem Antrag der Beteiligten 1 und 3 ausgestellt.

Zentrale Rechtsgrundsätze im Fokus

Enterbung und Pflichtteil

Das deutsche Erbrecht erlaubt es einem Erblasser grundsätzlich, nahe Angehörige durch Testament von der Erbfolge auszuschließen (Enterbung). Bestimmten nahen Angehörigen (Kindern, Ehegatten, Eltern) steht jedoch auch im Falle einer Enterbung ein Pflichtteil zu. Dieser beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils und ist ein reiner Geldanspruch gegen die Erben.

Gemeinschaftliches Testament und Bindungswirkung

Ehegatten können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Bestimmte Verfügungen darin können wechselbezüglich sein, d.h., sie stehen und fallen miteinander und entfalten nach dem Tod des Erstversterbenden eine Bindungswirkung für den Überlebenden (§§ 2270, 2271 BGB). Im vorliegenden Fall war die gegenseitige Erbeinsetzung bindend, die Schlusserbeneinsetzung jedoch ausdrücklich nicht.

Auslegung von Testamenten

Bei unklaren oder mehrdeutigen Testamenten muss das Gericht den wirklichen Willen des Erblassers ermitteln (§ 133 BGB). Dabei sind alle Umstände, auch außerhalb der Testamentsurkunde, zu berücksichtigen. Die Begründung im Testament von 2010 für die Enterbung der Enkelinnen war hier ein zentraler Anhaltspunkt für den Erblasserwillen.

Bedeutung der Entscheidung für Betroffene

Für die Enkelinnen (Beteiligte 8 und 9)

Die Entscheidung des OLG Zweibrücken bedeutet für die Enkelinnen, dass sie nicht Erben ihrer Großmutter geworden sind. Ihnen steht lediglich der gesetzliche Pflichtteil zu. Dieser muss als Geldanspruch gegenüber den tatsächlichen Erben (hier den Nichten und Neffen) geltend gemacht werden. Die im Testament geäußerte Begründung des Kontaktabbruchs wurde als ausreichend für die Enterbung anerkannt.

Für die Nichten und Neffen (Beteiligte 1 bis 6)

Für die Nichten und Neffen der Erblasserin, insbesondere die Antragsteller 1 und 3, ist das Urteil ein Erfolg. Sie werden als gesetzliche Erben anerkannt und erhalten einen Erbschein, der sie als solche ausweist. Sie treten in die Rechtsstellung der Erblasserin ein und erben deren Vermögen. Sie sind jedoch verpflichtet, den Pflichtteilsanspruch der Enkelinnen zu erfüllen.

Allgemeine Bedeutung für Testierende

Der Fall unterstreicht die Wichtigkeit klarer Formulierungen in Testamenten, insbesondere bei Enterbungen. Eine nachvollziehbare Begründung im Testament selbst kann die Durchsetzung des Erblasserwillens erleichtern. Er zeigt auch, dass Gerichte durchaus bereit sind, Enterbungen auch von Enkelkindern zu bestätigen, wenn triftige Gründe wie ein tiefer Zerwürfnis oder Kontaktabbruch vorliegen und dokumentiert sind. Die Unterscheidung zwischen bindenden und nicht bindenden Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten ist ebenfalls entscheidend für die spätere Abänderbarkeit durch den überlebenden Ehegatten.


Die Schlüsselerkenntnisse

Die Entscheidung zeigt, dass bei mehreren sich widersprechenden Testamenten das letzte gültige Testament für die Erbfolge entscheidend ist. Das Urteil verdeutlicht, dass ein Testament nur dann wirksam widerrufen werden kann, wenn die formalen Anforderungen erfüllt sind – die bloße Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung reicht dafür nicht aus. Für die erbrechtliche Praxis bedeutet dies, dass bei jeder testamentarischen Verfügung genau auf die Widerrufsmöglichkeiten früherer Testamente geachtet werden muss, besonders wenn mehrere letztwillige Verfügungen existieren.

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Pflichtteilsansprüche durchsetzen

Werden Sie durch ein Testament übergangen oder auf den Pflichtteil gesetzt, kann dies eine große Belastung darstellen. Die Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen ist oft komplex, insbesondere wenn mehrere Testamente existieren oder der Erblasserwille schwer zu ermitteln ist. Es ist wichtig, Ihre Rechte zu kennen und zu wahren.

Wir unterstützen Sie dabei, Ihre erbrechtliche Situation umfassend zu prüfen und Ihre Ansprüche geltend zu machen. Wir analysieren die testamentarischen Verfügungen, bewerten die Erfolgsaussichten und vertreten Ihre Interessen gegenüber Miterben und dem Nachlassgericht. Vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch, um Ihre individuelle Situation zu besprechen.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was bedeutet Enterbung im deutschen Erbrecht genau?

Enterbung bedeutet, dass eine Person, die nach der gesetzlichen Erbfolge eigentlich Erbe werden würde, durch eine ausdrückliche Anordnung des Erblassers von der Erbfolge ausgeschlossen wird. Der Erblasser ist die Person, die etwas vererbt.

Wie erfolgt eine Enterbung?

Eine Enterbung muss immer in einer sogenannten letztwilligen Verfügung stehen. Das ist entweder ein Testament (handschriftlich oder notariell) oder ein Erbvertrag. Eine mündliche Aussage oder ein einfacher Brief reichen dafür nicht aus. In dieser Verfügung muss klar formuliert sein, dass eine bestimmte Person nicht erben soll. Es ist nicht notwendig, Gründe für die Enterbung anzugeben, außer in sehr speziellen Fällen einer vollständigen Pflichtteilsentziehung.

Was sind die direkten Folgen der Enterbung?

Die enterbte Person verliert ihre Stellung als gesetzlicher Erbe. Sie wird rechtlich so behandelt, als wäre sie zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr am Leben gewesen oder hätte das Erbe ausgeschlagen. Sie wird also nicht Teil der Erbengemeinschaft und hat kein Mitspracherecht bei der Verwaltung oder Aufteilung des Nachlasses.

Bedeutet Enterbung den Verlust aller Ansprüche? Der Pflichtteil

Wichtig ist: Enterbung bedeutet nicht automatisch, dass die betroffene Person gar nichts vom Erbe erhält. Bestimmten nahen Angehörigen steht trotz Enterbung ein sogenannter Pflichtteil zu. Dieser Pflichtteil ist ein gesetzlich garantierter Mindestanspruch am Wert des Nachlasses.

  • Wer ist pflichtteilsberechtigt? Pflichtteilsberechtigt sind vor allem die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel), der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner sowie die Eltern des Erblassers, falls dieser keine Kinder hinterlässt. Geschwister sind beispielsweise nicht pflichtteilsberechtigt.
  • Enkelinnen und Enkel: Enkel können ebenfalls einen Pflichtteilsanspruch haben. Dies ist typischerweise der Fall, wenn ihr Elternteil, der selbst Kind des Erblassers war, bereits vor dem Erblasser verstorben ist. Die Enkel treten dann an die Stelle ihres verstorbenen Elternteils und können den Pflichtteil fordern, wenn sie enterbt wurden.
  • Höhe des Pflichtteils: Der Pflichtteil besteht in einem Geldanspruch gegen die Erben. Seine Höhe beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
    • Beispiel (vereinfacht): Hätte ein Kind gesetzlich die Hälfte des Nachlasses geerbt, beträgt sein Pflichtteil bei Enterbung ein Viertel des Nachlasswertes in Geld.

Die Enterbung schließt also von der direkten Erbfolge aus, sichert aber den nächsten Angehörigen in vielen Fällen diesen finanziellen Mindestanspruch in Form des Pflichtteils. Eine vollständige Entziehung auch des Pflichtteils ist nur unter sehr strengen, gesetzlich geregelten Voraussetzungen möglich (z. B. bei schweren Straftaten gegen den Erblasser).


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Was ist der Unterschied zwischen Enterbung und Pflichtteilsanspruch?

Viele Menschen gehen davon aus, dass eine Enterbung bedeutet, dass eine Person völlig leer ausgeht. Das ist jedoch oft nicht der Fall, denn hier kommt der Pflichtteilsanspruch ins Spiel. Enterbung und Pflichtteilsanspruch sind zwei verschiedene Dinge im Erbrecht, die eng zusammenhängen.

Was bedeutet Enterbung?

Enterbung bedeutet, dass eine Person durch eine Verfügung von Todes wegen – also durch ein Testament oder einen Erbvertragvon der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wird. Ohne ein Testament würde diese Person nach den gesetzlichen Regeln erben. Durch die Enterbung wird sie aber nicht Erbe und erhält somit keinen direkten Anteil am Nachlass (also keine Gegenstände, Immobilien, Kontoguthaben etc.).

  • Beispiel: Ein Vater hat zwei Kinder, Sohn S und Tochter T. Nach dem Gesetz würden beide zu gleichen Teilen erben. Setzt der Vater nun aber in seinem Testament den Sohn S als Alleinerben ein, ist die Tochter T automatisch enterbt. Sie wird nicht Erbin.

Was ist der Pflichtteilsanspruch?

Auch wenn jemand enterbt wurde, sorgt das Gesetz dafür, dass bestimmte nahe Angehörige nicht völlig leer ausgehen. Ihnen steht unter Umständen ein Pflichtteilsanspruch zu.

  • Gesetzliche Mindestbeteiligung: Der Pflichtteil ist ein gesetzlich garantierter Mindestanspruch am Wert des Nachlasses. Er soll sicherstellen, dass die nächsten Angehörigen eine finanzielle Mindestbeteiligung erhalten, selbst wenn der Erblasser sie enterben wollte.
  • Wer ist pflichtteilsberechtigt? Einen Pflichtteilsanspruch haben nur die engsten Angehörigen:
    • Abkömmlinge des Erblassers: Das sind in erster Linie die Kinder. Leben die Kinder nicht mehr, können auch die Enkel oder Urenkel pflichtteilsberechtigt sein.
    • Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner des Erblassers.
    • Eltern des Erblassers: Aber nur, wenn der Erblasser selbst keine Kinder oder Enkel hinterlässt.
  • Wichtig: Der Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Geldanspruch. Der Pflichtteilsberechtigte kann also nur einen Geldbetrag von den Erben verlangen, nicht die Herausgabe bestimmter Nachlassgegenstände.
  • Beispiel Fortsetzung: Obwohl Tochter T im Beispiel oben enterbt wurde, hat sie als Kind des Vaters einen Pflichtteilsanspruch. Sie kann von ihrem Bruder S, dem Alleinerben, die Zahlung eines Geldbetrags verlangen.

Wie hoch ist der Pflichtteil und wie wird er berechnet?

Die Höhe des Pflichtteils ist klar geregelt: Er beträgt genau die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

Um den Pflichtteil zu berechnen, geht man in drei Schritten vor:

  1. Gesetzlichen Erbteil bestimmen: Zuerst wird geprüft, welchen Anteil die enterbte Person am Nachlass erhalten hätte, wenn es kein Testament gäbe (gesetzlicher Erbteil).
  2. Pflichtteilsquote berechnen: Der gesetzliche Erbteil wird halbiert. Das Ergebnis ist die Pflichtteilsquote.
  3. Nachlasswert ermitteln und Pflichtteil berechnen: Der Wert des gesamten Nachlasses zum Zeitpunkt des Todes wird festgestellt (Vermögen abzüglich Schulden). Die Pflichtteilsquote wird dann mit diesem Netto-Nachlasswert multipliziert.

Die Formel lautet vereinfacht: Pflichtteil = (Wert des Nachlasses zum Todeszeitpunkt – Nachlassverbindlichkeiten) × (Gesetzlicher Erbteil ÷ 2)

  • Beispiel: Der Nachlass des Vaters hat einen Wert von 300.000 €. Ohne Testament wären Sohn S und Tochter T je zur Hälfte Erben geworden (gesetzlicher Erbteil je 1/2). Da T enterbt wurde, beträgt ihre Pflichtteilsquote die Hälfte von 1/2, also 1/4. Ihr Pflichtteilsanspruch ist somit 1/4 von 300.000 € = 75.000 €. Diesen Betrag kann sie von S verlangen.

Kann der Pflichtteil entzogen werden?

Ja, eine Enterbung kann in sehr seltenen Ausnahmefällen dazu führen, dass auch der Pflichtteilsanspruch entfällt. Dies nennt man Pflichtteilsentziehung. Die Hürden dafür sind jedoch extrem hoch.

Eine Pflichtteilsentziehung ist nur wirksam, wenn:

  • Ein gesetzlich anerkannter Grund vorliegt (§ 2333 BGB). Dazu zählen nur schwerste Verfehlungen des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erblasser, dessen Ehepartner oder anderen nahen Angehörigen (z.B. nach dem Leben trachten, schwere körperliche Misshandlung, Verübung eines Verbrechens mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung).
  • Der Grund für die Entziehung muss im Testament oder Erbvertrag detailliert angegeben werden.
  • Der Grund muss zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung bereits vorgelegen haben.

Wichtig: Bloße familiäre Streitigkeiten, unterschiedliche Lebensauffassungen, Funkstille oder leichte Verfehlungen reichen für eine Pflichtteilsentziehung nicht aus. In der Praxis ist eine wirksame Pflichtteilsentziehung daher selten.

Zusammenhang Enterbung von Enkelinnen: Werden Enkelinnen im Testament enterbt, können sie einen Pflichtteilsanspruch haben, wenn ihr Elternteil (das Kind des Erblassers) bereits vor dem Erblasser verstorben ist. In diesem Fall treten sie an die Stelle ihres verstorbenen Elternteils in der Reihe der Pflichtteilsberechtigten. Sind beide Elternteile der Enkelinnen noch am Leben, wenn der Großelternteil stirbt, haben die Enkelinnen in der Regel keinen eigenen Pflichtteilsanspruch, da ihre Eltern vorgehen.


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Wie wird ein Testament ausgelegt und welche Rolle spielt der Erblasserwille dabei?

Wenn ein Testament unklar oder missverständlich formuliert ist, muss es ausgelegt werden. Das bedeutet, es muss ermittelt werden, was die Person, die das Testament verfasst hat (der Erblasser), tatsächlich mit ihren Anordnungen gemeint hat. Das oberste Ziel bei der Auslegung ist immer, den wirklichen Willen des Erblassers herauszufinden und umzusetzen.

Was bedeutet „Auslegung“ eines Testaments?

Die Auslegung wird notwendig, wenn der Text des Testaments Fragen offenlässt, widersprüchlich erscheint oder von den Beteiligten unterschiedlich verstanden wird. Gerichte oder Notare müssen dann versuchen, den Sinn der Formulierungen zu entschlüsseln.

Dabei reicht es nicht aus, sich nur den reinen Wortlaut anzusehen. Der Wortlaut ist zwar der Ausgangspunkt, aber entscheidend ist, was der Erblasser damit sagen wollte.

Die zentrale Rolle des Erblasserwillens

Das Gesetz (§ 133 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB) gibt vor, dass bei der Auslegung von Willenserklärungen – und ein Testament ist eine solche – nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften ist, sondern der wirkliche Wille erforscht werden muss.

Um diesen Willen zu ermitteln, dürfen und müssen auch Umstände berücksichtigt werden, die außerhalb der Testamentsurkunde liegen. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen des Erblassers gegenüber Dritten.
  • Briefe, Notizen oder Tagebucheinträge des Erblassers.
  • Die persönlichen und familiären Verhältnisse des Erblassers.
  • Seine Beziehung zu den im Testament bedachten Personen oder auch zu nicht bedachten Personen (wie z.B. enterbten Enkelinnen).
  • Wortwahl und Sprachgebrauch des Erblassers (manche Menschen haben eigene Bezeichnungen für bestimmte Dinge oder Personen).

Stellen Sie sich vor: Jemand schreibt in seinem Testament: „Mein treuer Begleiter soll alles bekommen.“ Wenn diese Person ihr Auto immer so genannt hat und es dafür auch Zeugen gibt, wird bei der Auslegung wahrscheinlich das Auto gemeint sein, auch wenn der Begriff „treuer Begleiter“ an sich vieles bedeuten könnte.

Was passiert bei unklaren Formulierungen?

Unklare oder mehrdeutige Formulierungen in einem Testament sind eine häufige Ursache für Streitigkeiten unter den Hinterbliebenen. Wenn nicht eindeutig ist, was der Erblasser wollte, müssen oft Gerichte entscheiden.

Gerade wenn es um Fragen wie die Enterbung von Angehörigen (z.B. Kindern oder Enkeln) geht, ist eine klare Formulierung entscheidend. Eine unklare Aussage kann dazu führen, dass gerichtlich geklärt werden muss, ob tatsächlich eine Enterbung gewollt war oder ob vielleicht nur eine bestimmte Zuwendung erfolgen sollte, ohne die gesetzliche Erbfolge komplett auszuschließen. Solche Unklarheiten können erhebliche Auswirkungen darauf haben, wer letztlich erbt oder ob zum Beispiel Pflichtteilsansprüche bestehen.

Es gibt zwar gesetzliche Auslegungsregeln, die in bestimmten Zweifelsfällen helfen (z.B. wenn unklar ist, ob jemand als Erbe oder nur als Vermächtnisnehmer eingesetzt wurde), aber auch diese können nicht immer eine gerichtliche Klärung verhindern, wenn der Wille nicht klar erkennbar ist. Ein klar und eindeutig formuliertes Testament kann helfen, solche Konflikte zu vermeiden.


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Welche Gründe rechtfertigen eine Enterbung und den Entzug des Pflichtteils?

Es ist wichtig, zwei Begriffe zu unterscheiden: die Enterbung und den Entzug des Pflichtteils.

Eine Person kann in ihrem Testament oder Erbvertrag grundsätzlich frei entscheiden, wen sie als Erben einsetzt und wen nicht. Jemanden nicht zum Erben zu machen, nennt man Enterbung. Dafür braucht es keinen besonderen Grund.

Wichtig ist jedoch: Auch wenn nahe Angehörige wie Kinder, Ehegatten oder unter Umständen die Eltern enterbt werden, haben sie oft trotzdem einen gesetzlichen Anspruch auf einen Teil des Erbes – den sogenannten Pflichtteil. Dieser Pflichtteil ist eine Art Mindestbeteiligung am Nachlass und beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Eine einfache Enterbung im Testament führt also nicht automatisch dazu, dass dieser Pflichtteilsanspruch verloren geht.

Entzug des Pflichtteils: Nur in extremen Ausnahmefällen

Der vollständige Entzug des Pflichtteils ist nur unter sehr strengen Voraussetzungen möglich. Das Gesetz schützt den Pflichtteil stark. Ein Erblasser kann einem eigentlich Pflichtteilsberechtigten (z.B. seinem Kind oder Enkel, falls dieser an die Stelle eines verstorbenen Kindes tritt) den Pflichtteil nur entziehen, wenn dieser sich schwerster Verfehlungen schuldig gemacht hat.

Die Gründe hierfür sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 2333 BGB) genau festgelegt. Dazu gehören beispielsweise:

  • Wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser, dessen Ehepartner, einem anderen Abkömmling oder einer ähnlich nahestehenden Person nach dem Leben trachtet.
  • Wenn er sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine dieser Personen schuldig gemacht hat (z.B. schwere Körperverletzung).
  • Wenn er seine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser böswillig verletzt hat.
  • Wenn er wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wurde und seine Teilhabe am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist. Ähnliches gilt bei der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt wegen einer vergleichbar schwerwiegenden Tat.

Was nicht ausreicht: Normale familiäre Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten, ein zerrüttetes Verhältnis oder ein Kontaktabbruch über längere Zeit sind keine ausreichenden Gründe für einen Pflichtteilsentzug. Die Messlatte liegt hier bewusst sehr hoch.

Hohe Anforderungen und Nachweis nötig

Wenn ein Erblasser den Pflichtteil entziehen möchte, muss er den konkreten Grund dafür in seinem Testament oder Erbvertrag genau angeben. Der Vorfall, der zum Entzug führt, muss also beschrieben werden.

Nach dem Tod des Erblassers liegt die Beweislast für das Vorliegen des Entziehungsgrundes bei demjenigen, der sich auf den Entzug beruft – also in der Regel bei den Erben, die davon profitieren würden. Sie müssen nachweisen können, dass die schweren Verfehlungen tatsächlich stattgefunden haben. Können sie das nicht, behält der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch, auch wenn der Erblasser den Entzug im Testament angeordnet hat.

Für Enkelkinder gelten dieselben strengen Regeln, wenn sie anstelle ihrer bereits verstorbenen Eltern pflichtteilsberechtigt werden. Auch ihnen kann der Pflichtteil nur unter den genannten schwerwiegenden Voraussetzungen entzogen werden.


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Welche Fristen muss ich bei einem Pflichtteilsanspruch beachten?

Wenn Sie einen Pflichtteilsanspruch geltend machen möchten, ist es entscheidend, die geltenden Fristen zu kennen und einzuhalten. Die wichtigste Frist ist die regelmäßige Verjährungsfrist.

Die Drei-Jahres-Frist (Regelverjährung)

Für den Pflichtteilsanspruch gilt grundsätzlich eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Das bedeutet, Sie haben drei Jahre Zeit, Ihren Anspruch gegenüber den Erben geltend zu machen und gegebenenfalls gerichtlich durchzusetzen.

Wann beginnt diese Frist zu laufen?

Die dreijährige Frist beginnt nicht automatisch mit dem Todestag der Person, die Sie enterbt hat (Erblasser). Sie beginnt erst am Ende des Jahres (also am 31. Dezember), in dem zwei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind:

  1. Sie haben vom Erbfall (also vom Tod des Erblassers) erfahren.
  2. Sie haben Kenntnis davon erlangt, dass Sie durch ein Testament oder einen Erbvertrag enterbt wurden oder dass Sie weniger erhalten sollen, als Ihnen als Pflichtteil zusteht.

Beispiel: Sie erfahren im April 2024 vom Tod Ihres Vaters und lesen im Mai 2024 das Testament, in dem Sie enterbt wurden. Die dreijährige Verjährungsfrist für Ihren Pflichtteilsanspruch beginnt dann am 31. Dezember 2024 zu laufen und endet am 31. Dezember 2027 um 24:00 Uhr.

Hätten Sie erst im Januar 2025 von der Enterbung erfahren (obwohl der Erbfall schon 2024 war), würde die Frist erst am 31. Dezember 2025 beginnen und am 31. Dezember 2028 enden. Es kommt also auf Ihre persönliche Kenntnis an.

Was passiert, wenn die Frist abläuft?

Wenn die dreijährige Frist abgelaufen ist, verjährt Ihr Pflichtteilsanspruch. Das bedeutet: Der Anspruch selbst besteht zwar rechtlich weiter, aber die Erben haben das Recht, die Zahlung zu verweigern. Sie können sich auf die sogenannte „Einrede der Verjährung“ berufen. In der Praxis führt die Verjährung dazu, dass Sie Ihren Pflichtteil nicht mehr erfolgreich durchsetzen können.

Kann die Frist auch später enden? (Hemmung der Verjährung)

Ja, die Verjährungsfrist kann unter bestimmten Umständen „gehemmt“ werden. Hemmung bedeutet, dass der Lauf der Frist für eine bestimmte Zeit angehalten wird, also quasi pausiert. Der Zeitraum der Hemmung wird nicht in die dreijährige Frist eingerechnet. Die Frist läuft erst weiter, wenn der Grund für die Hemmung wegfällt.

Ein wichtiger Grund für die Hemmung sind ernsthafte Verhandlungen zwischen Ihnen und den Erben über den Pflichtteilsanspruch. Solange Sie und die Erben nachweislich über die Höhe oder das Bestehen des Anspruchs verhandeln, läuft die Verjährungsfrist nicht weiter. Erst wenn einer der Beteiligten die Verhandlungen abbricht, läuft die restliche Frist weiter.

Auch die Erhebung einer Klage zur Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs hemmt die Verjährung.

Es ist daher von großer Bedeutung, die Fristen genau im Blick zu behalten, um den Pflichtteilsanspruch nicht durch Verjährung zu verlieren.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Pflichtteil

Der Pflichtteil ist ein gesetzlich garantierter Mindestanteil am Erbe, der bestimmten nahen Angehörigen zusteht, auch wenn sie im Testament von der Erbfolge ausgeschlossen (enterbt) wurden. Zu diesen Pflichtteilsberechtigten gehören vor allem die Abkömmlinge (Kinder, Enkel), der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und unter Umständen die Eltern des Erblassers (§ 2303 BGB). Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils und ist ein reiner Geldanspruch gegen die Erben. Im vorliegenden Fall bedeutet die Beschränkung der Enkelinnen auf den Pflichtteil, dass sie zwar enterbt wurden, aber dennoch einen Geldanspruch in Höhe der Hälfte dessen erhalten, was ihnen ohne Testament gesetzlich zugestanden hätte.

Beispiel: Ein Vater enterbt seine Tochter im Testament und setzt seinen Sohn als Alleinerben ein. Die Tochter hätte ohne Testament die Hälfte geerbt (gesetzlicher Erbteil). Ihr Pflichtteil beträgt nun die Hälfte davon, also ein Viertel des Nachlasswertes, den sie als Geldbetrag vom Sohn fordern kann.


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Enterbung

Enterbung bedeutet den Ausschluss einer Person von der gesetzlichen Erbfolge durch eine Verfügung im Testament oder Erbvertrag (§ 1938 BGB). Der Erblasser kann damit frei entscheiden, wer sein Vermögen erben soll und wen er davon ausschließen möchte. Eine Enterbung führt dazu, dass die betroffene Person kein Erbe wird und somit keine Rechte und Pflichten des Erben übernimmt. Allerdings beseitigt die Enterbung naher Angehöriger (wie Kinder oder Ehegatten) nicht automatisch deren Pflichtteilsanspruch, es sei denn, es liegen besondere Gründe für eine Pflichtteilsentziehung vor (§§ 2333 ff. BGB), was hier aber nicht der Fall zu sein scheint. Im Text wurden die Enkelinnen enterbt, ihnen verblieb aber der Pflichtteil.

Beispiel: Eine Mutter schreibt in ihr Testament: „Meine Tochter Anna soll nichts erben.“ Anna ist damit enterbt, kann aber in der Regel noch ihren Pflichtteil fordern.


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Eigenhändiges gemeinschaftliches Testament

Ein eigenhändiges gemeinschaftliches Testament ist eine besondere Form des Testaments, das von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern gemeinsam errichtet wird (§ 2267 BGB). Es muss von einem der Partner vollständig handschriftlich verfasst und unterschrieben werden. Der andere Partner muss die gemeinschaftliche Erklärung dann ebenfalls unter Angabe von Ort und Datum handschriftlich unterzeichnen. Solche Testamente enthalten oft Regelungen, die für den überlebenden Partner bindend sind (siehe Wechselbezüglichkeit). Im Fall war das Testament von 2010 ein solches eigenhändiges gemeinschaftliches Testament, das die Grundlage für die Erbfolge bildete.

Beispiel: Ein Ehepaar möchte sich gegenseitig als Erben einsetzen. Der Ehemann schreibt den Text des Testaments von Hand und unterschreibt. Die Ehefrau liest es durch und unterschreibt ebenfalls handschriftlich darunter mit Ort und Datum.


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Wechselbezüglich

Wechselbezüglich sind Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament, bei denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Partners nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre (§ 2270 Abs. 1 BGB). Das bedeutet, die Regelungen stehen in einem Abhängigkeitsverhältnis zueinander. Solche wechselbezüglichen Verfügungen entfalten nach dem Tod des erstversterbenden Partners eine Bindungswirkung für den Überlebenden (§ 2271 Abs. 2 BGB): Er kann sie grundsätzlich nicht mehr einseitig ändern oder aufheben. Im Text war die gegenseitige Erbeinsetzung der Eheleute wechselbezüglich und damit bindend, die Einsetzung der Schlusserben jedoch ausdrücklich nicht.

Beispiel: Eheleute setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein (Verfügung 1) und bestimmen, dass nach dem Tod des Längstlebenden die gemeinsamen Kinder erben sollen (Verfügung 2). Stirbt ein Ehepartner, kann der Überlebende die Kinder nicht mehr einfach enterben, wenn Verfügung 2 als wechselbezüglich zu Verfügung 1 anzusehen ist.


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Schlusserben

Schlusserben sind diejenigen Personen, die in einem gemeinschaftlichen Testament (oft im sogenannten „Berliner Testament“) dazu bestimmt werden, das Vermögen nach dem Tod des letzten der beiden testierenden Partner (des Längstlebenden) zu erben. Typischerweise setzen sich Ehepartner zunächst gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmen dann ihre Kinder oder andere Personen als Schlusserben für den Zeitpunkt, wenn beide verstorben sind. Im Fall wurden im Testament von 2010 zunächst eine Cousine und deren Sohn als Schlusserben eingesetzt, diese Regelung war aber nicht bindend und wurde offenbar später (durch die Erblasserin nach dem Tod ihres Mannes) geändert oder kam aus anderen Gründen nicht zum Tragen.

Beispiel: Ein Ehepaar bestimmt im Testament: „Wir setzen uns gegenseitig zu Erben ein. Nach dem Tod des Längstlebenden soll unser Sohn der Schlusserbe sein.“ Der Sohn erbt erst, nachdem beide Elternteile verstorben sind.


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Gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn eine Person stirbt, ohne ein gültiges Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen zu haben, oder wenn das Testament nur einen Teil des Nachlasses regelt. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) legt dann eine feste Rangfolge fest, nach der die Verwandten und der Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner erben (§§ 1924 ff. BGB). Die Verwandten erben nach Ordnungen (Kinder und Enkel zuerst, dann Eltern und Geschwister etc.). Im vorliegenden Fall griff die gesetzliche Erbfolge, weil die Enkelinnen enterbt waren (bis auf den Pflichtteil) und die ursprünglich eingesetzten, aber nicht bindend bestimmten Schlusserben nicht zum Zuge kamen. Daher erbten die Nichten und Neffen als nächste gesetzliche Erben der Erblasserin.

Beispiel: Herr Müller stirbt ohne Testament. Er hinterlässt eine Ehefrau und zwei Kinder. Nach der gesetzlichen Erbfolge erben die Ehefrau und die Kinder zu bestimmten Teilen (z.B. Ehefrau die Hälfte, die Kinder je ein Viertel, abhängig vom Güterstand).


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Erbschein

Ein Erbschein ist ein amtliches Zeugnis, ausgestellt vom Nachlassgericht (einer Abteilung des Amtsgerichts), das bescheinigt, wer Erbe einer verstorbenen Person geworden ist und wie groß sein Erbteil ist (§ 2353 BGB). Er dient als Nachweis des Erbrechts im Rechtsverkehr, zum Beispiel gegenüber Banken, Versicherungen oder dem Grundbuchamt, um über den Nachlass verfügen zu können. Im Text stritten die Enkelinnen und die Neffen darum, wer im Erbschein als Erbe ausgewiesen werden sollte, da dies ihre Berechtigung am Nachlass offiziell dokumentiert hätte. Das OLG entschied zugunsten der Neffen.

Beispiel: Um das Bankkonto ihrer verstorbenen Mutter aufzulösen, muss die Tochter als Alleinerbin dem Bankangestellten einen Erbschein vorlegen, der sie als Erbin ausweist.


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Auslegung (von Testamenten)

Auslegung bezeichnet im juristischen Kontext die Ermittlung des Sinns und Inhalts einer Willenserklärung oder eines Gesetzes. Bei der Testamentsauslegung geht es darum, den tatsächlichen Willen des Erblassers zu erforschen (§ 133 BGB), also herauszufinden, was die Person mit den Formulierungen in ihrem Testament wirklich regeln wollte (§ 2084 BGB). Dabei berücksichtigt das Gericht nicht nur den Wortlaut, sondern auch Begleitumstände, frühere Äußerungen oder andere Schriftstücke (wie hier die „Ergänzung“ von 2012), um die Absicht des Verstorbenen möglichst genau zu rekonstruieren. Das OLG hat hier durch Auslegung des Testaments von 2010 und unter Berücksichtigung der Umstände festgestellt, dass die Enterbung der Enkelinnen dem Willen der Erblasserin entsprach.

Beispiel: Im Testament steht „Mein bester Freund Max soll mein Auto bekommen.“ Hatte der Erblasser mehrere Freunde namens Max oder mehrere Autos, muss das Gericht durch Auslegung ermitteln, welcher Max und welches Auto gemeint waren.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 2269 BGB (Gemeinschaftliches Testament, Wechselbezüglichkeit): Regelt die Bindungswirkung in gemeinschaftlichen Testamenten von Ehegatten oder Lebenspartnern. Verfügungen sind wechselbezüglich, wenn anzunehmen ist, dass die eine Verfügung nicht ohne die andere getroffen worden wäre, wodurch eine spätere Änderung durch den Längerlebenden eingeschränkt wird. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Testament der Ehegatten vom 25.03.2010 enthält eine Klausel zur Wechselbezüglichkeit bezüglich der gegenseitigen Erbeinsetzung, was die Testierfreiheit der überlebenden Ehefrau hinsichtlich dieser Punkte einschränkte.
  • § 2271 BGB (Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen nach Tod des Erstversterbenden): Bestimmt, dass nach dem Tod des ersten Ehegatten der überlebende Ehegatte wechselbezügliche Verfügungen aus einem gemeinschaftlichen Testament grundsätzlich nicht mehr widerrufen kann. Dies dient dem Schutz des Vertrauens des Erstversterbenden in die getroffenen Regelungen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Da die gegenseitige Erbeinsetzung wechselbezüglich war, konnte die Erblasserin nach dem Tod ihres Mannes diese grundsätzlich nicht mehr widerrufen, was für die Erbfolge nach ihrem Tod relevant ist.
  • § 2253 BGB (Widerruf eines Testaments): Legt fest, dass ein Testament jederzeit widerrufen werden kann. Der Widerruf kann durch Testament oder durch Rücknahme des Testaments zur amtlichen Verwahrung erfolgen und ermöglicht die freie Testierfähigkeit bis zum Lebensende. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Erblasserin und ihr Ehemann widerriefen im Testament von 2010 explizit alle früheren Testamente, was grundsätzlich wirksam ist und die vorherigen Verfügungen aufhebt, sofern der Widerruf formwirksam erfolgte.
  • § 2303 BGB (Pflichtteilsanspruch): Gewährt nächsten Angehörigen (Abkömmlingen, Eltern, Ehegatten) einen Anspruch auf den Pflichtteil, wenn sie durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Enkelinnen wurden im Testament auf den Pflichtteil gesetzt, was bedeutet, dass sie trotz Enterbung einen Anspruch auf Auszahlung des Pflichtteils gegen die Erben haben, basierend auf dem Wert des Nachlasses.
  • § 133 BGB (Auslegung von Willenserklärungen): Schreibt vor, dass bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen ist und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften ist. Dies ist grundlegend für die Testamentsauslegung. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht muss bei der Auslegung der verschiedenen Testamente den tatsächlichen Willen der Erblasserin und ihres Ehemannes ermitteln, um festzustellen, welche testamentarischen Verfügungen letztendlich gelten und wie diese auszulegen sind, insbesondere im Hinblick auf die Enkelinnen und die Cousine als Erbin.

Hinweise und Tipps

Praxistipps für Erblasser bei der Gestaltung von Testamenten

Sie möchten sicherstellen, dass Ihr letzter Wille nach Ihrem Tod genau nach Ihren Vorstellungen umgesetzt wird? Streitigkeiten unter den Erben, wie im geschilderten Fall, können Familien entzweien und den Frieden stören. Eine klare und rechtssichere Nachlassplanung ist daher unerlässlich.

Hinweis: Diese Praxistipps stellen keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzen keine individuelle Prüfung durch eine qualifizierte Kanzlei. Jeder Einzelfall kann Besonderheiten aufweisen, die eine abweichende Einschätzung erfordern.


Tipp 1: Frühere Testamente eindeutig widerrufen
Wenn Sie ein neues Testament errichten, stellen Sie sicher, dass alle vorherigen Testamente oder Erbverträge ausdrücklich widerrufen werden. Formulieren Sie klar, dass das neue Testament alle älteren Verfügungen ersetzen soll. Dies vermeidet Unklarheiten und Rechtsstreitigkeiten darüber, welcher Wille gilt, insbesondere wenn mehrere Dokumente existieren.

⚠️ ACHTUNG: Fehlt ein klarer Widerruf, könnten alte und neue Testamente nebeneinander ausgelegt werden müssen, was oft zu Konflikten führt, wie der Fall zeigt, in dem verschiedene notarielle Urkunden vorlagen.


Tipp 2: Klare und unmissverständliche Formulierungen verwenden
Drücken Sie Ihre Wünsche präzise aus. Benennen Sie Erben und Vermächtnisnehmer eindeutig und legen Sie die Erbquoten oder zugedachten Gegenstände genau fest. Vermeiden Sie vage Begriffe oder unklare Bedingungen, die Interpretationsspielraum lassen und zu Streit unter den Begünstigten führen können.

⚠️ ACHTUNG: Unklare Formulierungen können dazu führen, dass Ihr Wille gerichtlich ausgelegt werden muss, was möglicherweise nicht Ihrem ursprünglichen Wunsch entspricht.


Tipp 3: Fachlichen Rat bei komplexen Regelungen einholen
Besonders bei komplexen Familienverhältnissen (z.B. Patchwork-Familien, vorverstorbene Kinder), umfangreichem Vermögen oder wenn Sie bestimmte Personen enterben möchten, ist anwaltlicher oder notarieller Rat dringend zu empfehlen. Ein Experte kann helfen, Fallstricke zu vermeiden und sicherzustellen, dass Ihr Testament rechtlich wirksam ist und Ihre Absichten korrekt wiedergibt.

Beispiel: Im vorliegenden Fall existierten mehrere Testamente und Ergänzungen, was die Situation verkomplizierte und letztlich zu einem Gerichtsverfahren führte. Eine frühzeitige, klare Regelung hätte dies eventuell verhindern können.


Tipp 4: Pflichtteilsansprüche berücksichtigen
Auch wenn Sie bestimmte nahe Angehörige (wie Kinder, Enkel oder Ehepartner) in Ihrem Testament nicht als Erben einsetzen, haben diese oft einen gesetzlichen Mindestanspruch, den sogenannten Pflichtteil. Eine vollständige Enterbung ist nur unter sehr engen gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Planen Sie dies bei Ihrer Nachlassgestaltung ein.

⚠️ ACHTUNG: Die Enkelinnen im beschriebenen Fall erhielten trotz testamentarischer Regelungen zugunsten anderer Verwandter zumindest ihren Pflichtteil. Eine Nichtberücksichtigung im Testament bedeutet nicht automatisch den vollständigen Ausschluss von jeglicher Teilhabe am Nachlass.


Weitere Fallstricke oder Besonderheiten?
Mehrere, möglicherweise widersprüchliche Testamente oder notarielle Urkunden stiften Verwirrung und führen fast zwangsläufig zu Konflikten. Stellen Sie sicher, dass immer nur eine aktuelle, gültige letztwillige Verfügung existiert und frühere Versionen klar widerrufen oder vernichtet werden. Änderungen Ihrer Lebensumstände (Heirat, Scheidung, Geburt von Kindern/Enkeln, Tod von Begünstigten) sollten Anlass sein, Ihr Testament zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.


Checkliste: Testament sicher gestalten

  • Bestandsaufnahme: Klären Sie Ihr Vermögen und Ihre Verbindlichkeiten.
  • Erben bestimmen: Legen Sie eindeutig fest, wer was erben soll (Personen, Erbquoten).
  • Pflichtteile prüfen: Berücksichtigen Sie mögliche Pflichtteilsansprüche naher Angehöriger.
  • Frühere Testamente widerrufen: Stellen Sie sicher, dass nur Ihr aktueller Wille gilt.
  • Formvorschriften beachten: Halten Sie die gesetzlichen Formvorschriften ein (z.B. handschriftlich oder notariell).
  • Rechtsberatung einholen: Lassen Sie Ihr Testament bei komplexen Wünschen oder Verhältnissen prüfen.

Das vorliegende Urteil


OLG Zweibrücken – Az.: 8 W 18/24 – Beschluss vom 18.02.2025


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