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Beschwerde eines am Erbscheinsverfahren Beteiligten

Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 W 14/20 – Beschluss vom 21.07.2020

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 28. Oktober 2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts St. Ingbert vom 30. September 2019 – 7 VI 120/17 – wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

2. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,– Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Am … 2016 verstarb Herr A. F. (im Folgenden: Erblasser). Dieser war verwitwet, seine Ehefrau war im Jahre 2000 vorverstorben, einziger Abkömmling ist der Beteiligte zu 1), die Beteiligten zu 2) und zu 3) sind dessen Kinder. Er hatte am … 1996 mit seiner Ehefrau einen notariellen Erbvertrag geschlossen (UR Nr. …/… des Notars W. B., Bl. 5 ff. in 5 IV 323/00), der nach dem Tod der Ehefrau am … 2000 eröffnet und mit Verfügung vom … 2001 (Bl. 18 in 5 IV 323/00) u.a. dem Beteiligten zu 1) bekannt gegeben worden war. Darin hatte der Erstversterbende den Überlebenden der beiden Eheleute zu seinem alleinigen unbeschränkten Erben eingesetzt; weitere Verfügungen wurden ausdrücklich nicht getroffen. Nach dem Tode des Erblassers wurde dem Beteiligten zu 1) mit Schreiben des Nachlassgerichts vom 18. August 2016 (Bl. 25 in 5 IV 323/00) mitgeteilt, dass der notarielle Erbvertrag keine Verfügungen des Zuletztverstorbenen enthalte und deshalb nicht mehr zu eröffnen sei. Am … 2017 wurde der Erbvertrag nochmals eröffnet, worüber der Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 14. Juli 2017 in Kenntnis gesetzt wurde. Eine weitere Verfügung von Todes wegen hinterließ der Erblasser nicht.

Nachdem der Beteiligte zu 4) mit Schreiben vom 21. März 2017 (Bl. 2 d.A.) einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheines für den Beteiligten zu 1) gestellt hatte, worüber dieser mit Schreiben vom 5. April 2017 informiert worden war und woraufhin er durch seine Verfahrensbevollmächtigten Einsicht in die Nachlassakte nehmen ließ, erklärte der Beteiligte zu 1) mit notarieller Urkunde vom 4. August 2017 (UR Nr. …/… D des Notars D. B.) die Ausschlagung der Erbschaft nach seinem Vater. Zur Begründung gab er an, von dem am 14. Juli 2017 eröffneten Erbvertrag erst durch ein Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten am 19. Juli 2017 Kenntnis erlangt zu haben. Zudem erklärte er vorsorglich und hilfsweise die Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist, weil ihm die Kenntnis vom Lauf dieser Frist gefehlt habe, er vom Nachlassgericht nicht über die rechtlichen Wirkungen des Fristlaufes belehrt worden sei und er erst durch die Eröffnung des Erbvertrages am … 2017 erfahren habe, dass er mangels weiterer letztwilliger Verfügung gesetzlicher Erbe nach seinem Vater geworden sei. Mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 18. August 2017 beantragte die Beteiligte zu 2) unter Bezugnahme auf eine notarielle Urkunde vom 17. August 2017 (UR Nr. …/… D des Notars D. B.) die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheines, der sie sowie den Beteiligten zu 3) jeweils zu ½ als gesetzliche Erben ausweist. Mit Beschluss vom 11. Januar 2018 entsprach das Nachlassgericht diesem Antrag, ein entsprechender Erbschein wurde unter demselben Datum erteilt (Bl. 27 f. d.A.).

Mit Schreiben vom 27. Juni 2019 bat der Beteiligte zu 5) das Nachlassgericht um eine Überprüfung des ausgestellten Erbscheines, weil Zweifel daran bestünden, dass der Beteiligte zu 1) das Erbe wirksam ausgeschlagen habe. Dieser habe das Erbe vielmehr konkludent dadurch angenommen, dass er in dem vom Erblasser ererbten Haus eine Wohnung an seinen Sohn J., den Beteiligten zu 3), vermietet habe. Später sei ein Mietvertrag ab 1. Januar 2018 vorgelegt worden, bei dem nunmehr der Beteiligte zu 3) als Vermieter und der Beteiligte zu 1) als Mieter erscheine, wodurch sich die Leistungen nach dem SGB II deutlich erhöht hätten.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 30. September 2019 (Bl. 53 d.A.), den Beteiligten zu 1) bis 3) jeweils zugestellt am 2. Oktober 2019, hat das Amtsgericht den am 11. Januar 2018 erteilten Erschein wegen Unrichtigkeit eingezogen und die Kosten des Einziehungsverfahrens dem Beteiligten zu 1) auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass durch ihm nachträglich bekannt gewordene Tatsachen nunmehr die Ausschlagungserklärung des Beteiligten zu 1) zweifelhaft geworden sei, weil dieser die Erbschaft möglicherweise schon vor der Ausschlagung konkludent angenommen habe. Dagegen hat der Beteiligte zu 1) am 28. Oktober 2019 Beschwerde eingelegt. Aus seiner nach Akteneinsicht am 11. Dezember 2019 vorgelegten Beschwerdebegründung geht hervor, dass er mit Blick auf die von ihm erklärte Ausschlagung und die hilfsweise Anfechtung der Fristversäumung eine erneute Erteilung des eingezogenen Erbscheines zugunsten der Beteiligten zu 2) und zu 3) erstrebt (Bl. 65, 71 ff. d.A.).

Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit begründeter Verfügung vom 10. März 2020 (Bl. 85 d.A.) nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung über das Rechtsmittel vorgelegt. Der Senat hat die Akten des Amtsgerichts – Nachlassgericht – St. Ingbert, 5 IV 323/00 und 7 VI 272/17 beigezogen und den Beteiligten Gelegenheit gegeben, zu der Nichtabhilfeverfügung Stellung zu nehmen. Daraufhin haben sich die zuvor schon für den Beteiligten zu 1) tätigen Verfahrensbevollmächtigten auch für den Beteiligten zu 3) bestellt und nach nochmaliger Akteneinsicht mit Schriftsatz vom 27. Mai 2020 ergänzend die Auffassung vertreten, dass der Beteiligte zu 1) auch eine etwaige Annahme der Erbschaft wirksam wegen Inhaltsirrtumes angefochten habe (Bl. 107 ff. d.A.).

II.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss vom 30. September 2019, mit dem das Amtsgericht die Einziehung des den Beteiligten zu 2) und zu 3) erteilten Erbscheines angeordnet hat, ist bereits unzulässig. Die Entscheidung in der Hauptsache kann mangels Beschwerdeberechtigung nicht angefochten werden. Eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung scheitert daran, dass die erforderliche Mindestbeschwer nicht erreicht wird. Für den Beteiligten zu 3) wurde kein Rechtsmittel eingelegt.

1.

Durch die – auf § 2361 BGB gestützte – Entscheidung des Nachlassgerichts, die Einziehung des zugunsten der Beteiligten zu 2) und zu 3) erteilten Erbscheines anzuordnen, wird der Beteiligte zu 1) nicht in seinen eigenen Rechten beeinträchtigt. Seiner Beschwerde mangelt es daher an der nach § 59 Abs. 1 FamFG erforderlichen Beschwerdeberechtigung.

Auch im Rahmen einer Beschwerde gegen den Beschluss über die Einziehung oder Kraftloserklärung eines Erbscheines ist nur derjenige beschwerdeberechtigt, der durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt wird (materielle Beschwer; vgl. BGH, Beschluss vom 18. April 2012 – XII ZB 623/11, NJW 2012, 2039; zum Einziehungsverfahren Zimmermann, in: Keidel, FamFG 20. Aufl., § 353 Rn. 23). Das ist nur der Fall, wenn der angefochtene Beschluss den Beschwerdeführer in einem subjektiven Recht unmittelbar beeinträchtigt, das heißt negative Auswirkungen auf seine materielle Rechtsstellung hat; ein rechtliches oder etwa nur berechtigtes Interesse genügt nicht (BGH, Beschluss vom 18. April 2012 – XII ZB 623/11, NJW 2012, 2039; KG, OLGE 26, 287; Meyer-Holz, in: Keidel, a.a.O., § 59 Rn. 15). Erforderlich ist ein unmittelbarer nachteiliger Eingriff: Der Rechtsfolgenausspruch der angefochtenen Entscheidung, das heißt ihr der formellen und materiellen Rechtskraft fähiger Inhalt, muss ein bestehendes Recht des Beschwerdeführers aufheben, beschränken, mindern, ungünstig beeinflussen oder gefährden, die Ausübung dieses Rechts stören oder dem Beschwerdeführer die mögliche Verbesserung seiner Rechtsstellung vorenthalten oder erschweren (OLG Hamm, FamRZ 2015, 787; Meyer-Holz, in: Keidel, a.a.O., § 59 Rn. 9). Von hier nicht einschlägigen Konstellationen abgesehen, muss sich die Rechtsbeeinträchtigung aus dem Inhalt der Entscheidungsformel, nicht lediglich aus der Art der Begründung ergeben (KG, OLGZ 1966, 74; BayObLG, MDR 2001, 94; OLG Hamm, FamRZ 2015, 787).

Daran fehlt es. Durch den angefochtenen Beschluss wurde der zugunsten der Beteiligten zu 2) und zu 3) ergangene Feststellungsbeschluss aufgehoben und der diesen Beteiligten erteilte Erbschein eingezogen; die Rechtsstellung des Beteiligten zu 1) wird hierdurch jedoch nicht unmittelbar betroffen. Soweit das Beschwerderecht gegen die Einziehung nicht nur dem ursprünglichen Antragsteller, sondern jedem potentiell für den Erbschein Antragsberechtigten zusteht (BGH, Beschluss vom 19. Juni 1959 – V ZB 19/58, BGHZ 30, 222; BayObLG, NJW-RR 2002, 440; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2015, 1489), zählt der Beteiligte zu 1) nicht zu diesem Personenkreis; als – nach eigener Darstellung – „Nichterbe“ hat er kein Beschwerderecht gegen die Einziehung eines für den („richtigen“) Erben erteilten Erbscheines (Meyer-Holz, in: Keidel a.a.O., § 59 Rn. 81 f.). Denn aus dieser Entscheidung folgt keine unmittelbare Beeinträchtigung eines subjektiven Rechts des Beteiligten zu 1); insbesondere wird durch die Aufhebung des zugunsten der anderen Beteiligten ergangenen Feststellungsbeschlusses nicht positiv festgestellt, dass der Beteiligte zu 1) selbst Erbe ist (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2015, 787; Meyer-Holz, in: Keidel, a.a.O., § 59 Rn. 81a). Dass er die Begründung der angefochtenen Entscheidung im Hinblick auf sein vermeintliches Erbrecht für falsch hält, genügt dagegen nicht (OLG München, JFG 16, 109; KG OLGZ 1966, 74). Auch der Umstand, dass er infolge der angefochtenen Entscheidung möglicherweise Angriffen der Nachlassgläubiger ausgesetzt sein könnte, begründet lediglich ein wirtschaftliches Interesse, das die Annahme seiner Beschwerdeberechtigung nicht rechtfertigt (KG, OLGE 26, 287).

2.

Auch als – im Grundsatz statthafte, vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2013 – XII ZB 464/12, NJW 2013, 3523; Meyer-Holz, in: Keidel, a.a.O., § 58 Rn. 95b; Weber, in: Keidel, a.a.O., § 81 Rn. 60 – isolierte Beschwerde gegen die in dem Beschluss vom 30. September 2017 enthaltene Kostenentscheidung wäre das Rechtsmittel unzulässig, weil der Beschwerdewert (§ 61 Abs. 1 FamFG) nicht erreicht wird und das Gericht des ersten Rechtszuges die Beschwerde nicht zuglassen hat.

Fehlt es einem Beteiligten – wie hier mangels Beschwerdeberechtigung – an der Möglichkeit, die Hauptsachenentscheidung anzugreifen, in deren Rahmen die Kostenentscheidung dann automatisch mitgeprüft würde, kann sein Rechtsmittel so zu verstehen sein, dass es sich nur gegen die Kostenentscheidung richten soll (§§ 133, 157 BGB; vgl. Meyer-Holz, in: Keidel, FamFG 19. Aufl. § 81 Rn. 83). Betrifft die Hauptsache – wie vorliegend – eine vermögensrechtliche Angelegenheit, ist die Beschwerde gegen die Kostengrundentscheidung mangels Zulassung durch das Ausgangsgericht aber nur zulässig, wenn damit eine Kostenbeschwer von mehr als 600,- Euro beseitigt werden soll (§ 61 Abs. 1 FamFG; Feskorn, in: Zöller, ZPO 33. Aufl., § 61 FamFG Rn. 6; Fischer, in: MünchKomm-FamFG 3. Aufl., § 58 Rn. 71; BeckOK FamFG/Weber, 34. Ed. 1.4.2020, § 81 Rn. 40; vgl. BGH, Beschluss vom 18. September 2018 – II ZB 15/17, BGHZ 219, 348; KG, FamRZ 2013, 1924).

Diese Wertgrenze wird hier offensichtlich nicht erreicht. Zu den von der Entscheidung erfassten Kosten des Einziehungsverfahrens zählen die Gerichtskosten und die Aufwendungen der Beteiligten. Verfahren über die Einziehung oder Kraftloserklärung eines Erbscheins lösen gem. § 40 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. KV Nr. 12215 GNotKG eine 0,5-Gebühr nach Tabelle B, höchstens jedoch 400,- Euro aus; bei einem Nachlasswert von 100.000,- Euro (notarielle Urkunde vom 17. August 2017, Seite 3 = Bl. 18 d.A.) betrüge diese Gebühr 136,50 Euro. Dass im Ausgangsverfahren erhebliche Aufwendungen angefallen wären, ist nicht erkennbar; insbesondere sind eigene Rechtsanwaltskosten des Beteiligten zu 1) erst durch die spätere Mandatierung seines Verfahrensbevollmächtigten im Beschwerdeverfahren entstanden.

3.

Soweit sich die Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1) mit Schriftsatz vom 6. Mai 2020 zuletzt – auch – für den Beteiligten zu 3) bestellt, Einsicht in die Verfahrensakten genommen und mit Schriftsatz vom 27. Mai 2020 zu dem Nichtabhilfevermerk vom 10. März 2020 Stellung bezogen haben, lag darin nicht die Erhebung einer eigenständigen Beschwerde für diesen Beteiligten, die im Übrigen – die Zustellung des Beschlusses vom 30. September 2019 erfolgte am 2. Oktober 2019 – gemäß § 63 FamFG verfristet wäre. Eine Beschwerde liegt nur dann vor, wenn aus einem Schriftstück die Absicht, eine Entscheidung der Nachprüfung durch die höhere Instanz zu unterstellen, deutlich hervorgeht (BayObLG, NJW-RR 2000, 671 = BayObLGZ 1999, 330; vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 1986 – VI ZB 12/86, NJW 1987, 1204; Beschluss vom 19. November 1997 – XII ZB 157/97, NJW-RR 1998, 507; Sternal, in: Keidel, a.a.O., § 64 Rn. 27). Solches ist weder dem Bestellungsschriftsatz, noch der anschließenden Stellungnahme mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen; vielmehr wird dort weiterhin allein der Beteiligte zu 1) ausdrücklich als Beschwerdeführer bezeichnet.

4.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 84 FamFG. Die Rechtsbeschwerde war mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (§ 70 FamFG) nicht zuzulassen.

Die Entscheidung über die Festsetzung des Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 36 Abs. 3, 61 FamFG. Maßgeblich ist das von dem Beteiligten zu 1) erstrebte (wirtschaftliche) Verfahrensziel, nicht selbst Erbe zu sein. Der Nachlasswert oder ein Bruchteil davon (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GNotKG; Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2017 – 5 W 53/17, NJW 2018, 957) bietet hierfür keine sachgerechte Bezugsgröße. Der Senat hat deshalb mangels anderer Anhaltspunkte den Auffangwert angesetzt.

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