Skip to content
Menü

Vermieter scheitert: Keine Beschwerde gegen den Nachlasspfleger

Der Mieter ist gestorben, im Briefkasten stapeln sich seit Wochen unbezahlte Mietrechnungen. Der vom Gericht bestellte Nachlasspfleger reagiert auf keine einzige Anfrage des Vermieters. Der will ihn unbedingt loswerden und beantragt die Abberufung. Der Fall landet vor dem OLG Karlsruhe. Darf ein Gläubiger bei der Auswahl des Nachlasspflegers mitreden? Die Antwort überrascht.
Vermieter blickt skeptisch auf einen Nachlasspfleger in einer leeren Wohnung; ein Schlüsselbund liegt am Fenster.
Vermieter scheitern oft vor Gericht mit Beschwerden gegen die Personalauswahl des bestellten Nachlasspflegers. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 14 W 59/25 (Wx)

Das Wichtigste im Überblick

Nachlassgläubiger dürfen die Auswahl des Nachlasspflegers nicht anfechten.
  • Das Gericht verwarf die Beschwerde des Vermieters gegen den Nachlasspfleger.
  • Der Vermieter war nur Nachlassgläubiger und nicht in eigenen Rechten betroffen.
  • Die Nachlasspflegschaft schützt die unbekannten Erben, nicht Gläubigerinteressen.
  • Unzufriedenheit mit dem Pfleger reicht für eine Beschwerde nicht aus.

  • Gericht: OLG Karlsruhe
  • Datum: 01.06.2026
  • Aktenzeichen: 14 W 59/25 (Wx)
  • Verfahren: Beschwerde in Nachlasssache
  • Rechtsbereiche: Erbrecht, Familienverfahrensrecht, Kostenrecht
  • Streitwert: 16.311,05 €
  • Relevant für: Nachlassgläubiger, Nachlasspfleger, Erben, Nachlassgerichte

Wann darf man Beschwerde gegen den Nachlasspfleger einlegen?

Gemäß § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde in derartigen Verfahren nur demjenigen zu, der durch einen zugrundeliegenden Beschluss nachweislich in seinen eigenen Rechten beeinträchtigt ist. Eine solche Rechtsbeeinträchtigung erfordert stets eine unmittelbare Auswirkung der gerichtlichen Entscheidung auf ein subjektives Recht sowie auf die materielle Rechtsstellung der betreffenden Person. Dagegen erfolgt die bloße Auswahl eines Nachlasspflegers nach § 1885 BGB durch das pflichtgemäße Ermessen des Nachlassgerichts, ohne dass Dritte eine bestimmte Besetzung erzwingen können.

Eine Rechtsbeeinträchtigung im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG liegt vor, wenn der angefochtene Beschluss den Beschwerdeführer unmittelbar in einem subjektiven Recht beeinträchtigt, d. h. negative Auswirkungen auf seine materielle Rechtsstellung hat. – so das OLG Karlsruhe

Mit diesen gesetzlichen Hürden scheiterte ein Vermieter vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe, nachdem er vergeblich gegen die Auswahl des für seinen verstorbenen Mieter eingesetzten Nachlasspflegers vorgegangen war (Az. 14 W 59/25 (Wx)). Der schwerbehinderte, im Jahr 1943 geborene Mieter war im Oktober 2024 ohne bekannte Erben verstorben. Freunde organisierten die Beerdigung, räumten die Wohnung aus und übergaben die Wohnungsschlüssel Mitte November an den Vermieter. Die Nachlassverwaltung, die der Vermieter beantragte, ist ein umfassendes Institut: Ein Verwalter übernimmt die komplette Kontrolle über den Nachlass, Erben können nicht mehr verfügen – anders als die schlichtere Nachlasspflegschaft, die nur einzelne Sicherungsmaßnahmen umfasst. Dieser machte daraufhin eigene Forderungen als Nachlassgläubiger geltend und verlangte formal die Einsetzung einer Nachlassverwaltung. Der eingesetzte Pfleger entsprach jedoch nicht seinen Vorstellungen. Letztlich wurde das Rechtsmittel des Vermieters jedoch vom Senat als unzulässig verworfen. Das Gericht stellte klar, dass die private Unzufriedenheit eines Gläubigers mit der Person oder der rechtlichen Auffassung des Verwalters kein subjektives Recht begründet, auch wenn er das Verfahren selbst angestoßen hat.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Ein Nachlassgläubiger besitzt keine Beschwerdebefugnis gegen die vom Gericht getroffene Personalauswahl des Nachlasspflegers, da ihn diese Maßnahme nicht unmittelbar in seinen eigenen subjektiven Rechten beeinträchtigt.
  2. Der Umstand, dass ein Gläubiger die Anordnung der Nachlasspflegschaft formal selbst beantragt hat, verschafft ihm mangels eigennützigen Schutzzwecks des Verfahrens keinen Anspruch auf die Auswahl oder Ablehnung einer bestimmten Person.
  3. Inhaltliche Meinungsverschiedenheiten oder eine bloße Unzufriedenheit mit der Arbeitsweise des eingesetzten Pflegers begründen für Dritte kein eigenes Anfechtungsrecht hinsichtlich der gerichtlichen Personalentscheidung.
Infografik (Checkliste): Zeigt Hürden für Gläubiger bei Pflegerauswahl. Keine Beschwerde bei fehlender Rechtsverletzung.
Pflegerauswahl nicht anfechtbar: Warum das Gericht alleine das

Wer hat bei der Nachlasspflegschaft eine Beschwerdebefugnis?

Eine gerichtliche Nachlasspflegschaft gemäß § 1960 BGB dient primär der Wahrung der rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen der unbekannten oder noch nicht sicher feststehenden Erben. Beteiligte eines nachlassgerichtlichen Verfahrens haben in diesem Rahmen grundsätzlich kein Recht darauf, dass das Gericht eine bestimmte Person als Pfleger bestellt. Da eine nur mittelbare Auswirkung einer Gerichtsentscheidung für eine Beschwerdebefugnis gesetzlich nicht ausreicht, greifen die prozessualen Einschränkungen des § 59 Abs. 1 FamFG sehr streng.

Für den unzufriedenen Vermieter bedeutete diese strikte Ausrichtung auf die legitimen Erben das Ende seiner Beschwerde, obwohl er das Verfahren nach § 1961 BGB als Antragsteller überhaupt erst initiiert hatte. Im laufenden juristischen Austausch hatte der Immobilienbesitzer mehrfach deutlich klargestellt, dass er sich nicht gegen die generelle Anordnung der Pflegschaft wehre, sondern ausschließlich und isoliert die Arbeitsweise des eingesetzten Pflegers attackiere. Nach Auffassung der Karlsruher Richter ändert aber auch die offizielle Antragsteller-Position nichts daran, dass dem Gläubiger jegliche Beschwerdebefugnis fehlt. Die gerichtliche Sicherungsmaßnahme diene allein dem Vermögensschutz der zukünftigen Erben, weshalb ein Gläubiger durch die bloße Personenauswahl nicht in seinen eigenen Rechten beschnitten werde.

Es fehlt somit an einer Rechtsbeeinträchtigung des Beteiligten Ziffer 1 als Nachlassgläubiger im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG. Seine Unzufriedenheit mit der Arbeit des Beteiligten Ziffer 2, dem bestellten Nachlasspfleger, sowie Meinungsverschiedenheiten, die insbesondere darauf beruhen, dass der Nachlasspfleger nicht der Rechtsauffassung des Nachlassgläubigers folgt, verschaffen ihm kein subjektives Recht hinsichtlich der Auswahl des Nachlasspflegers. – so das OLG Karlsruhe

Praxis-Hinweis: Rolle als Antragsteller

Der entscheidende Faktor in diesem Verfahren war die falsche Einschätzung der eigenen Rolle: Wer als Gläubiger eine Nachlasspflegschaft beantragt, wird dadurch nicht zum Verfahrensherrn. Da die Pflegschaft gesetzlich dem Schutz der unbekannten Erben dient, begründet der eigene Antrag kein subjektives Recht auf Mitbestimmung oder Beschwerde gegen die vom Gericht ausgewählte Person. Wenn Sie ein Verfahren lediglich anstoßen, um Ihre Forderungen zu sichern, müssen Sie die Personalentscheidung des Gerichts akzeptieren.

Warum scheiterte die Beschwerde?

Die rechtliche Kompetenz für die Personalauswahl stützt sich auf § 1885 BGB und liegt im uneingeschränkten Ermessen des zuständigen Nachlassgerichts. Will ein Verfahrensbeteiligter dennoch ein formelles Beschwerderecht gegen diese personelle Entscheidung geltend machen, setzt dies zwingend eine Verletzung der eigenen, unmittelbar betroffenen Rechte voraus. Kommt es zu einem unzulässigen und folglich erfolglosen Beschwerdeverfahren, richtet sich die gerichtliche Kostenentscheidung zu Lasten des Unterlegenen nach § 84 FamFG. Konkret bedeutet das: Wer als Gläubiger erfolglos gegen den eingesetzten Nachlasspfleger vorgeht, trägt die gesamten Gerichts- und Verfahrenskosten allein – bei nachlassbezogenen Streitwerten entstehen so schnell Kosten von mehreren hundert Euro, ohne dass sich an der Personalauswahl irgendetwas ändert.

Die konkrete Auseinandersetzung durchlief in diesem Fall mehrere Stufen, deren Ausgangspunkt beim Amtsgericht Freiburg im Breisgau lag. Das dortige Nachlassgericht ordnete am 11.02.2025 die beantragte Pflegschaft an und bestellte den Verwalter (Az. 916 VI 3812/24).

Persönliche Differenzen zwischen Gläubiger und Verwalter

Der Vermieter rügte die konkrete Personalentscheidung bereits wenige Tage später mit einem Schriftsatz vom 17.02.2025. Er störte sich an der Vorgehensweise sowie an grundlegenden Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Rechtsauffassung des neuen Verwalters und verlangte dessen Abberufung. Das Freiburger Amtsgericht blieb von der Kritik des Gläubigers unbeeindruckt und erließ am 14.05.2025 einen offiziellen Nichtabhilfebeschluss. Das bedeutet konkret: Das Gericht, das die ursprüngliche Entscheidung getroffen hat, sieht keinen Anlass diese zu ändern und gibt den Fall deshalb an die nächsthöhere Instanz weiter. Dadurch wurde der Streit vor die höhere Instanz getragen.

Vorrang für die Interessen der unbekannten Erben

Das Oberlandesgericht bestätigte die erstinstanzlichen Beschlüsse und wies die Beschwerde zurück, ohne dass eine inhaltliche Verteidigung des angegriffenen Nachlasspflegers überhaupt noch notwendig war. Der Senat betonte den klaren rechtlichen Rahmen: Auch wenn ein Gläubiger rechtliche Differenzen mit dem bestellten Nachlasspfleger hat und dessen Vorgehen fachlich missbilligt, verschafft ihm dies keinen Ermessensanspruch auf eine andere Personalbesetzung durch das Gericht.

Wie hoch war der Geschäftswert?

Die finanzielle Festsetzung des Geschäftswertes für ein gerichtliches Beschwerdeverfahren erfolgt auf der Grundlage der maßgeblichen Vorschriften aus den §§ 61 Abs. 1, 64 Abs. 2 GNotKG. Der Geschäftswert ist die Rechengröße, nach der sich Gerichts- und Anwaltskosten bestimmen – je höher dieser Wert, desto teurer das Verfahren. Dieser Wert orientiert sich bei nachlassrechtlichen Auseinandersetzungen regelmäßig und maßgeblich an dem Gesamtnachlasswert, der in einem offiziellen Nachlassverzeichnis ausgewiesen wird.

Basierend auf den eingereichten Dokumenten regelte das Oberlandesgericht den Streitwert für das Verfahren in Karlsruhe und sorgte damit für klare wirtschaftliche Verhältnisse nach Abschluss des Verfahrens. Die Richter bezifferten den Geschäftswert auf 16.311,05 Euro. Als direkte und unstrittige Berechnungsgrundlage zogen sie dabei das von der zuständigen Verwaltung am 24.03.2025 erstellte Nachlassverzeichnis heran, das die vorhandenen Mittel des Verstorbenen abbildete. Da sein Rechtsmittel vollständig erfolglos blieb, wurde der Vermieter verpflichtet, sämtliche Kosten seines Beschwerdeverfahrens selbst zu tragen.

Was müssen Nachlassgläubiger beachten?

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat als Beschwerdeinstanz bindend klargestellt, dass Nachlassgläubiger kein Beschwerderecht gegen die Auswahl des Nachlasspflegers besitzen – unabhängig davon, ob sie das Verfahren selbst angestoßen haben. Dieses Urteil ist auf alle vergleichbaren Konstellationen übertragbar: Solange ein Gläubiger lediglich finanzielle Forderungen gegen den Nachlass geltend macht und nicht in eigenen subjektiven Rechten betroffen ist, wird jede Beschwerde gegen die Personalauswahl als unzulässig verworfen. Andere Oberlandesgerichte werden dieser engen Auslegung des § 59 Abs. 1 FamFG im Regelfall folgen.

Wer als Vermieter, Darlehensgeber oder sonstiger Gläubiger mit der Arbeitsweise eines bestellten Nachlasspflegers unzufrieden ist, sollte keine Beschwerde gegen dessen Auswahl einlegen – das Verfahren scheitert an der fehlenden Beschwerdebefugnis und Sie tragen die vollen Verfahrenskosten. Stattdessen bleiben zwei realistische Wege: Melden Sie Ihre Forderungen schriftlich und nachweisbar beim eingesetzten Nachlasspfleger an und dokumentieren Sie jeden Schriftwechsel. Kommt der Pfleger seinen Pflichten nachweislich nicht nach – etwa durch verzögerte Bearbeitung oder Verletzung von Auskunftspflichten –, wenden Sie sich formlos an das zuständige Nachlassgericht, das die Dienstaufsicht über den Pfleger führt und ihn im Zweifel abberufen kann.


Forderungen gegen einen Nachlass? Jetzt richtig handeln

Eine erfolglose Beschwerde gegen die Auswahl des Nachlasspflegers führt zu hohen Verfahrenskosten und ändert nichts an der Personalentscheidung des Gerichts. Als Gläubiger müssen Sie andere Wege nutzen, um Ihre Forderungen durchzusetzen und die Arbeit des Pflegers zu kontrollieren. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihre Position und zeigen Ihnen, wie Sie Ihre Ansprüche rechtssicher gegenüber dem Nachlasspfleger anmelden und bei Pflichtverletzungen die richterliche Aufsicht einschalten.

Jetzt unverbindlich Situation prüfen lassen

Experten-Kommentar

Hinter den Kulissen der Nachlassgerichte läuft die Pflegerauswahl fast immer über feste, informelle Listen. Richter bestellen bevorzugt Personen, mit denen sie seit Jahren reibungslos zusammenarbeiten – völlig unabhängig davon, wer den eigentlichen Antrag auf den Weg gebracht hat. Deshalb stoßen personelle Gegenvorschläge von außen bei den zuständigen Rechtspflegern fast ausnahmslos auf taube Ohren.

Gläubiger sollten daher erst gar nicht versuchen, den Pfleger formal zu bekämpfen, sondern ihn durch perfekt dokumentierte Forderungen zur Kooperation bewegen. Wenn dem oft überlasteten Verwalter alle Belege mundgerecht serviert werden, steigt die Chance auf eine zügige Auszahlung massiv.


Das Bild zeigt auf der linken Seite einen großen Text mit "ERBRECHT FAQ Häufig gestellte Fragen" vor einem roten Hintergrund. Auf der rechten Seite sind eine Waage, eine Schriftrolle mit dem Wort "Testament", ein Buch mit der Aufschrift "BGB", eine Taschenuhr und eine Perlenkette zu sehen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Habe ich als Vermieter ein Mitspracherecht bei der Auswahl oder dem Austausch des Nachlasspflegers?

Nein, als Vermieter haben Sie kein Mitspracherecht bei der Auswahl oder dem Austausch des Nachlasspflegers. Das Nachlassgericht bestellt den Pfleger nach § 1885 BGB im pflichtgemäßen Ermessen, und Ihre Stellung als Gläubiger vermittelt kein eigenes Wahlrecht.

Der Nachlasspfleger wird nicht zu Ihrem Interessenvertreter, sondern zum Sicherungsorgan für den unbekannten oder noch nicht feststehenden Erben bestellt. Deshalb schützt § 59 Abs. 1 FamFG nur denjenigen, der durch den Beschluss unmittelbar in eigenen Rechten betroffen ist; die bloße Unzufriedenheit mit der Person des Pflegers genügt dafür nicht. Auch wenn Sie den Antrag auf Nachlasspflegschaft gestellt haben, bleibt die gerichtliche Personalauswahl Sache des Gerichts und nicht der Gläubiger. Eine Beschwerde gegen die Besetzung scheitert daher regelmäßig bereits an der fehlenden Beschwerdebefugnis.

Etwas anderes gilt nur, wenn Sie nicht die Auswahl als solche angreifen, sondern konkrete Pflichtverstöße des Pflegers gegenüber dem Nachlassgericht anzeigen. Dann geht es nicht um Mitbestimmung, sondern um die Frage, ob das Gericht auf eine Pflichtverletzung reagieren muss. Ihre Mietforderungen sollten Sie deshalb schriftlich beim bestellten Pfleger anmelden und die Forderung sauber belegen.


zurück zur FAQ Übersicht

Was kann ich tun, wenn der Nachlasspfleger nicht auf meine schriftlichen Forderungsanmeldungen reagiert?

Wenden Sie sich formlos an das zuständige Nachlassgericht, wenn der Nachlasspfleger auf Ihre Forderungsanmeldung nicht reagiert. Das Gericht führt die Dienstaufsicht über den Pfleger und kann bei Pflichtverletzungen eingreifen.

Eine bloße Untätigkeit des Nachlasspflegers sollten Sie nicht mit einer Beschwerde beim Oberlandesgericht verfolgen, weil Ihnen dafür regelmäßig die Beschwerdebefugnis fehlt. Stattdessen dokumentieren Sie Ihre bisherigen Schreiben, den Versand und etwaige Fristabläufe sorgfältig und reichen beim Nachlassgericht eine kurze Dienstaufsichtsbeschwerde ein. Das ist kein Schadensersatzprozess, sondern eine Sachstandsrüge an das Gericht, damit es den Pfleger zur Bearbeitung anhält oder seine Tätigkeit überprüft. Besonders wichtig ist der Nachweis, dass Sie Ihre Forderung bereits schriftlich und nachweisbar angemeldet haben.

Nur wenn der Pfleger trotz gerichtlicher Hinweise weiterhin pflichtwidrig untätig bleibt oder seine Aufgaben gröblich verletzt, kommen weitergehende Maßnahmen des Nachlassgerichts in Betracht. Eine direkte Klage gegen den Pfleger wegen der bloßen Nichtreaktion ist dafür meist nicht der richtige erste Schritt.


zurück zur FAQ Übersicht

Kann ich die Entlassung des Nachlasspflegers fordern, wenn durch Untätigkeit die Mietschulden steigen?

Nein, eine formelle Beschwerde auf Entlassung können Sie als Nachlassgläubiger regelmäßig nicht erzwingen; Sie können das Nachlassgericht aber auf die Untätigkeit und den dadurch steigenden Vermögensschaden hinweisen. Die Abberufung liegt beim Gericht und setzt eine Pflichtverletzung des Nachlasspflegers voraus, nicht bloß Ihren Unmut über dessen Verhalten.

Der Nachlasspfleger soll den Nachlass sichern und laufende Schäden abwenden, etwa durch Klärung offener Mietforderungen oder die Rückgabe der Wohnung. Wenn er auf Mahnungen nicht reagiert und dadurch Mietschulden und Nebenkosten weiter anwachsen, kann das eine relevante Pflichtverletzung sein. Entscheidend ist, dass Sie den Zusammenhang zwischen Untätigkeit und Schaden nachvollziehbar darlegen, damit das Gericht überhaupt eingreift. Ein eigenes Weisungsrecht gegenüber dem Pfleger haben Sie als Gläubiger nicht, deshalb sollten Sie keine Fristen unter Klagedrohung „setzen“, sondern den Sachverhalt sauber dokumentieren.

Praktisch erhöht eine lückenlose Übersicht Ihre Chancen erheblich, wenn Sie die monatlich steigenden Forderungen den unbeantworteten Schreiben an den Pfleger gegenüberstellen. Das Gericht prüft dann, ob die Untätigkeit objektiv pflichtwidrig ist und ob eine Entlassung nach den Umständen geboten erscheint.


zurück zur FAQ Übersicht

Wer haftet für die Kosten, wenn meine Beschwerde gegen den Nachlasspfleger gerichtlich abgewiesen wird?

Sie als Beschwerdeführer tragen die Gerichts- und Verfahrenskosten allein, wenn Ihre Beschwerde gegen den Nachlasspfleger mangels Beschwerdebefugnis abgewiesen wird. Nach § 84 FamFG trägt im FamFG-Verfahren grundsätzlich der Unterlegene die Kosten.

Wird Ihre Beschwerde als unzulässig verworfen, gilt das kostenrechtlich als Niederlage, weil das Rechtsmittel keinen Erfolg hat. Die Kosten richten sich dabei nach dem Geschäftswert, der in Nachlasssachen regelmäßig am Wert des Nachlasses ausgerichtet wird und damit das Gebührenrisiko bestimmt. Zu den Kosten zählen sowohl die Gerichtskosten als auch die notwendigen Anwaltskosten der Beteiligten, soweit sie erstattungsfähig sind.

Den Nachlass selbst trifft diese Kostenlast nicht automatisch, nur weil Sie das Verfahren ursprünglich angestoßen haben. Entscheidend ist, dass Sie mit Ihrem Rechtsmittel persönlich unterliegen; dann bleibt es bei Ihrem eigenen Kostenrisiko. Für die genaue Höhe ist deshalb der Geschäftswert maßgeblich, den Sie häufig nur über das Nachlassverzeichnis oder die gerichtliche Wertfestsetzung zuverlässig ermitteln können.


zurück zur FAQ Übersicht


Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


OLG Karlsruhe – Az.: 916 VI 3812/24 – Beschluss vom 01.06.2026




* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Erbrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Erbrecht. Vom rechtssicheren Testament über den Pflichtteilsanspruch bis hin zur Erbausschlagung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Erbrecht einfach erklärt

Erbrechtliche Urteile und Beiträge

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:

Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.