KG Berlin – Az.: 19 W 127/17 – Beschluss vom 19.03.2018
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mitte – Nachlassgericht – vom 3. Juli 2017, Az. 62 VI 576/16, wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin zu tragen.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 100.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Hintergrund des Verfahrens ist ein Streit um die Erbfolge nach dem am 25. Juni 1941 in Zürich/Schweiz verstorbenen … . Zu dessen Nachlass gehören Restitutionsansprüche bezüglich Kunstgegenständen, die dieser auf Druck der Nazi-Diktatur zwangsweise versteigern und vom Versteigerungserlös 90 Prozent an das Deutsche Reich abführen musste. Konkret geht es dabei um drei italienische Majoliken und zwei Silberbecher aus dem 16. Jahrhundert, bezüglich derer die Stiftung Preußischer Kulturbesitz im Jahr 2008 die Rückgabe auf Grundlage der Washington Declaration von 1998 zugesagt hat und deren Gesamtwert nach Schätzung des Beteiligten zu 2) ca. 2 Millionen Euro betragen soll.
Als Erben aufgrund gesetzlicher Erbfolge kommen die Kinder von … in Betracht, zu denen u.a. der 1972 verstorbene … und der 1963 verstorbene … zählen. Die Erbfolge nach … war Gegenstand eines beim OLG München zum Az. 31 Wx 506/13 geführten Erbscheinsverfahrens. Die hiesige Beteiligte zu 1) und der hiesige Beteiligte zu 2) waren an diesem Verfahren als – mögliche – Erbeserben beteiligt, die Beteiligte 1) als Enkelin von … , der Beteiligte zu 2) als Enkel von … . Das OLG München bestätigte mit Beschluss vom 3. April 2014 die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts München, wonach dem Beteiligten zu 2) kein Erbschein des Inhalts zu erteilen sei, dass … aufgrund testamentarischer Erfolge Alleinerbe nach … ist (wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss Blatt 83/I der Akte Bezug genommen). Zwischenzeitlich ist beim OLG München zum Az. 31 Wx 283/16 ein weiteres Erbscheinsverfahren bezüglich des Nachlasses nach A. … anhängig. Auch hieran sind die Beteiligten zu 1) und 2) beteiligt.
Das Amtsgericht Tiergarten erteilte dem Beteiligten zu 2) auf dessen Antrag insgesamt drei Erbscheine zum Nachweis der Erbfolge nach P. … :
1. Erbschein vom 24. März 2009, der als testamentarische Alleinerbin des im Inland befindlichen Nachlasses des am 20. November 1963 in A… /Belgien verstorbenen … in Anwendung belgischen Rechts kraft Verweisung des Rechts des US-Bundesstaats Illinois seine Witwe … , geb. … ausweist (Az. 60b VI 103/09);
2. Erbschein vom 26. März 2009, berichtigt durch Beschluss vom 21. April 2009, der als testamentarische Alleinerbin der am 15. Februar 1968 in A. … verstorbenen … , geb. … , in Anwendung belgischen Rechts kraft Verweisung des Rechts des US-Bundesstaats Illinois ihre Tochter … , geb. … ausweist (Az. 60b 102/09);
3. Erbschein vom 24. März 2009, der als gesetzlichen Alleinerben der am 4. März 1990 in A… /Belgien verstorbenen … , geb. … in Anwendung belgischen Rechts ihren Sohn … (den hiesigen Beteiligten zu 2) ausweist (Az. 60b VI 101/09).
Mit Schreiben vom 25. August 2016 hat die Beteiligte zu 1) “Beschwerde” gegen alle drei Erbscheine mit der Begründung eingelegt, diese seien unrichtig. Daraufhin hat das zwischenzeitlich zuständige Amtsgericht Mitte drei Erbscheinseinziehungsverfahren eingeleitet:
1. Einziehung des Erbscheins über den Nachlass des … (Az. 62 VI 578/16);
2. Einziehung des Erbscheins über den Nachlass der … (Az. 62 VI 577/16);
3. Einziehung des Erbscheins über den Nachlass der … (Az. 62 VI 576/16).
Das Amtsgericht Mitte hat die Einziehung der Erbscheine mit Beschlüssen vom 3. Juli 2017, der Beschwerdeführerin zugestellt am 12. Juli 2017, mit der Begründung zurückgewiesen, die Erbscheine seien nicht unrichtig.
Hiergegen richten sich die am 20. Juli 2017 beim Amtsgericht eingelegten Beschwerden der Beteiligten zu 1). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Einziehung des Erbscheins über den Nachlass der … (Az. 62 VI 576/16). Zur Begründung trägt die Beteiligte zu 1) vor, der Erbschein sei unrichtig, denn der Beteiligte zu 2) sei – aus im Einzelnen von ihr ausgeführten Gründen – nicht Alleinerbe von … . Zudem sei die Entscheidung des Amtsgerichts aus – ebenfalls im Einzelnen benannten Gründen – verfahrensfehlerhaft ergangen. Sie sei auch beschwerdebefugt, denn aufgrund der zu Unrecht nicht eingezogenen unrichtigen Erbscheine versuche der Beteiligte zu 2) das Erbe von … an sich zu reißen und die diesbezüglich zugunsten der gesetzlichen Erben bereits erteilten Erbscheine für kraftlos erklären zu lassen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags wird auf die eingereichten Schreiben der Beteiligten zu 1) Bezug genommen.
Der Beteiligte zu 2) verteidigt die angefochtene Entscheidung.
II.
Die nach § 58 FamFG statthafte und gemäß §§ 63 Abs. 1, 64 FamFG frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 3. Juli 2017 ist unzulässig, weil ihr die gemäß § 59 Abs. 1 FamFG erforderliche Beschwerdebefugnis fehlt.
1.
a) Eine Beschwerdebefugnis besteht nach § 59 Abs. 1 FamFG nur, wenn der Beschwerdeführer durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerdeberechtigung ist daher nicht identisch mit der Beteiligtenstellung im erstinstanzlichen Verfahren (BGH, Beschluss vom 12. November 1980 – IVb ZB 712/80, FamRZ 1980, 132, 133 zu § 20 Abs. 1 FGG a.F.; Abramenko in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 59 Rz. 1). Durch das Erfordernis der Beschwerdebefugnis soll der Kreis der Beschwerdeberechtigten überschaubar gehalten und eine Popularbeschwerde verhindert werden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2013 – XII ZB 31/13, ZEV 2013, 517; Abramenko in: Prütting/Helms, a.a.O., § 59 Rz. 6). Erforderlich ist ein unmittelbarer Eingriff in ein im Zeitpunkt der Entscheidung bestehendes subjektives Recht des Beschwerdeführers. Dass er ein ideelles, wirtschaftliches oder sonstiges berechtigtes Interesse an der Änderung oder Beseitigung der Entscheidung des Gerichts erster Instanz haben mag, genügt ebenso wenig wie eine moralische Berechtigung oder sittliche Pflicht, wenn sie nicht als materielles Recht geschützt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 25. August 1999 – XII ZB 109/98, FamRZ 2000, 219; BayObLG, Beschluss vom 20. März 2001 – 1Z BR 50/00, NJWE-FER 2001, 183; OLG München, Beschluss vom 26. Februar 2010 – 31 Wx 16/10, FamRZ 2010, 1113; OLG Köln, Beschluss vom 12. Mai 2010 – I-2 Wx 36/10, FGPrax 2010, 194; Abramenko in: Prütting/Helms, a.a.O., § 59 Rz. 2 m.w.Nachw.).
Dies bedeutet bezogen auf Entscheidungen über die Einziehung eines Erbscheins, dass zwar jeder die Einziehung eines unrichtigen Erbscheins anregen kann, weil das Verfahren nach § 2361 BGB von Amts wegen eingeleitet wird, sich hieraus aber nicht zugleich die Befugnis des “Antragstellers” ergibt, gegen die Ablehnung der Einziehung auch Beschwerde einzulegen. Bei Ablehnung der Einziehung ist vielmehr nur derjenige beschwerdeberechtigt, der in seinen subjektiven Rechten aufgrund des öffentlichen Glaubens des Erbscheins durch dessen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit unmittelbar beeinträchtigt wird (Grziwotz in: Münchener Kommentar, BGB, 7. Auflage 2017, § 2361 Rz. 51). Der Beschwerdeführer muss dazu regelmäßig geltend machen, dass seine erbrechtliche Stellung in dem Erbschein nicht oder nicht richtig ausgewiesen wird (OLG Köln, a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 14. Februar 2017 – I-15 W 31/17, FamRZ 2017, 2079; Meyer-Holz in: Keidel, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 59 Rz. 77).
b) Diese Voraussetzungen sind bei der Beteiligten zu 1) nicht erfüllt.
aa) Die Beteiligte zu 1) macht nicht geltend, gesetzliche oder testamentarische Erbin nach G. … zu sein. Sie macht lediglich geltend, dass der Beteiligte zu 2) im Erbschein des Amtsgerichts Tiergarten zu Unrecht als Erbe von G. … ausgewiesen sei, ohne selbst als Erbin der Erblasserin in Betracht zu kommen.
Zwar können auch die Erbeserben eines Erblassers beschwerdebefugt sein (Meyer-Holz in: Keidel, a.a.O., § 59 Rz. 79), allerdings nur insoweit, als in dem Erbschein eine unzutreffende Tatsache hinsichtlich des Erben ausgewiesen ist, in dessen Rechtsstellung sie gemäß § 1922 BGB eingetreten sind (vgl. etwa BayObLG, Beschluss vom 11. November 2002 – 1Z BR 110/02, ZEV 2003, 288: Beschwerung des Erben durch unzutreffende Ausweisung einer Testamentsvollstreckung). Auch dies ist hier aber nicht der Fall, da die Beteiligte zu 1) bereits nach dem eigenen Vortrag nicht als Erbeserbin nach P. … oder seinen Erben in Betracht kommt.
bb) Die Erbfolge nach … hat auch keine unmittelbaren rechtlichen Auswirkungen auf die Entscheidung über die Erteilung eines Erbscheins bezüglich des Nachlasses nach …, der Gegenstand des Erbscheinsverfahrens beim OLG München ist. Auch wenn die Erbeserben einen Erbschein beantragen können, kann dieser nur auf den Namen des Erben erteilt werden (BayObLG, Beschluss vom 11. November 2002 – 1Z BR 110/02, ZEV 2003, 288; Herzog in: Staudinger, BGB, 2016, § 2353 Rz. 22; Grziwotz in: Münchener Kommentar, a.a.O., § 2353 Rz. 86 m.w.Nachw.), d.h. im dem Erbschein über die Erfolge nach A. … wäre nur P. … als Erbe von A. … auszuweisen, nicht die Erben des P. … . Dass der Beteiligte zu 2) in diesem Verfahren Verfahrensbeteiligter ist, beeinträchtigt die Beteiligte zu 2) ebenfalls nicht in eigenen Rechten, selbst wenn er nicht Erbeserbe von P… wäre; Gleiches gilt für Verfahren wegen Einziehung eines Erbscheins, wie es vorliegend auch unter Beteiligung der Beteiligten zu 1) durchgeführt wurde, obwohl sie für sich ein Erbrecht nicht einmal in Anspruch nimmt.
cc) Eine Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1) ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass sie und der Beteiligte zu 2) möglicherweise als Erbeserben nach A. … eine Miterbengemeinschaft bilden.
Zwar hat das BayObLG (Beschluss vom 28. Oktober 1974 – 1 Z 47/74, Rpfleger 1975, 26) die Auffassung vertreten, ein (Mit-)Erbe werde auch durch eine Entscheidung, aufgrund derer statt des bisherigen Miterben ein anderer Miterbe in dem Erbschein ausgewiesen wird, in seiner Rechtsstellung betroffen, weil er sich erbrechtlich mit diesem auseinandersetzen müsse. Es ist jedoch bereits zweifelhaft, ob dieser Auffassung beizutreten ist. Das Interesse eines Miterben, sich nur mit den “wahren” Miterben auseinandersetzen zu müssen, wird nur in sehr begrenztem Umfang rechtlich geschützt, denn jeder Miterbe kann ohne Zustimmung der anderen Miterben seinen Erbanteil an Dritte übertragen (§ 2033 Abs. 1 BGB). Die Miterben sind lediglich im Falle des Verkaufs des Miterbenanteils durch ein Vorkaufsrecht vor dem Eindringen von Fremden in die Miterbengemeinschaft geschützt, wobei alle Miterben das Vorkaufsrecht gemeinsam ausüben müssen (§§ 2034 f. BGB). Nicht geschützt sind sie jedoch davor, dass ein Miterbe seinen Miterbenanteil ohne ihre Zustimmung in sonstiger Weise an Dritte überträgt, indem er es etwa verschenkt oder belastet (Löhnig in: Staudinger, BGB, 2016, § 2034 Rz. 6; Gergen in: Münchener Kommentar, BGB, 7. Aufl. 2017, § 2034 Rz. 7) oder indem ein Insolvenzverwalter einen zur Insolvenzmasse gehörigen Miterbenanteil an Dritte verkauft (BGH, Urteil vom 22. September 1976 – IV ZR 77/76, NJW 1977, 37).
Unabhängig davon liegt hier eine andere Konstellation vor, bei der in jedem Fall aus der möglichen Zugehörigkeit zu einer Miterbengemeinschaft keine Beschwerdebefugnis hergeleitet werden kann. Es geht vorliegend nicht darum, wer die unmittelbaren Miterben nach dem Erblasser sind, sondern darum, wer als Erbeserbe in die Miterbenstellung eintritt und ob Erbeserben eines anderen Miterben die Stellung als Erbeserbe anfechten können. Das Recht schützt aber bereits nicht das Interesse von Miterben, wer nach dem Tod eines anderen Miterben gemäß § 1922 BGB in dessen Miterbenstellung einrückt, sei es im Wege der gesetzlichen Erbfolge oder sei es im Wege gewillkürter Erbfolge, denn jeder Miterbe kann im Rahmen seiner Testierfreiheit selbst bestimmen, wer nach seinem Tod sein Rechtsnachfolger wird. Die Erbfolge nach einem Miterben ist jeglicher rechtlichen Einflussnahme durch die anderen Miterben entzogen. Dementsprechend kommt ihnen auch nicht die rechtliche Befugnis zu, dadurch auf die Feststellung der Erbberechtigung der Rechtsnachfolger des Miterben Einfluss nehmen, dass sie die Erteilung eines entsprechenden Erbscheins (oder dessen Nichteinziehung) mit der Beschwerde anfechten können. Dies gilt erst recht, wenn – wie hier die Beteiligte zu 1) – als Erbin eines (möglichen) Miterbens auf die Feststellung der Erben eines anderen Miterben Einfluss nehmen will.
dd) Die Beschwerdeführerin kann eine Beschwerdebefugnis schließlich auch nicht aus den von ihr vorgebrachten Rügen betreffend das Verfahren des Nachlassgerichts ableiten. Unabhängig von der Frage, ob das Nachlassgericht hier seiner Amtsermittlungspflicht hinreichend nachgekommen ist, wäre ein Verfahrensfehler des Amtsgerichts nicht geeignet, eine Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin zu begründen. Wer in seiner materiellen Rechtsstellung selbst nicht unmittelbar von dem Ergebnis der Entscheidung betroffen ist, hat kein berechtigtes Interesse, Mängel des Verfahrens zur Überprüfung durch die Rechtsmittelinstanz zu stellen (OLG Köln, Beschluss vom 12. Mai 2010 – I-2 Wx 36/10, FGPrax 2010, 194, 195). Ein Verfahrensfehler allein kann eine Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers daher nicht begründen, wenn es bei einer korrekten Verfahrensgestaltung nicht auch in materiell-rechtlicher Hinsicht zu einer günstigeren Entscheidung für den Beschwerdeführer hätte kommen können (BGH, Beschluss vom 13. April 2016 – XII ZB 44/14, FamRZ 2016, 1062; Meyer-Holz in: Keidel, a.a.O., § 59 Rz. 7; Abramenko in: Prütting/Helms, a.a.O., § 59 Rz. 3), woran es wie dargelegt bei der Beschwerdeführerin fehlt.
ee) Das Interesse der Beschwerdeführerin, der Beteiligte zu 2) möge nicht durch Erbscheine als Erbeserbe des P. … ausgewiesen werden und seine Berechtigung der Nachfolge in dessen Miterbenstellung nach A. … nachweisen, ist daher rechtlich nicht geschützt, sondern es handelt sich lediglich um ein ideelles bzw. moralisches, wirtschaftliches oder sittliches Interesse. Dies gilt insbesondere für den von der Beteiligten zu 1) geltend gemachten Umstand, der Beteiligte zu 2) schade dem Ansehen der Familie … .
2.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens bestimmt sich gemäß §§ 61 Absatz 1, 40, 36 Abs. 1 GNotKG nicht nach dem Wert des gesamten Nachlasses, sondern nach dem wirtschaftlichen Interesse des Beschwerdeführers (vgl. OLG München, Beschluss vom 4. Juli 2017 – 31 Wx 211/15, juris, Rz. 69 ff. m.w.Nachw., auch zur Gegenauffassung). Das Interesse der Beschwerdeführerin ist hier, dass der Beteiligte zu 2) im Ergebnis nicht in die Erbenstellung des P. … nach dessen Vater A. … eintritt. Ob und in welchem Umfang P. … Erbe nach seinem Vater ist und wie groß der Nachlass ist, ist derzeit nicht genau feststellbar: Bei dem angegebenen Wert der zu restituierenden Kunstschätze von 2 Millionen Euro handelt es sich lediglich um eine Schätzung, überdies wird mit der Stiftung Preußischer Kulturbesitz möglicherweise über einen Ankauf verhandelt. Schließlich wird über den Erbanteil des P. … in dem Verfahren des OLG München noch gestritten. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird im Hinblick auf diese Unsicherheiten daher (restriktiv) auf 100.000,00 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht gemäß § 70 Absatz 2 FamFG zuzulassen, weil die Entscheidung keine grundsätzliche Bedeutung hat und nicht von der obergerichtlichen Rechtsprechung abweicht, insbesondere liegt wie dargelegt eine andere Fallkonstellation als in der Entscheidung BayObLG, Beschluss vom 28. Oktober 1974 – 1 Z 47/74, Rpfleger 1975, 26, vor.